StromGVV 1-23
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BGBl.I/FNA: 752-6-8

Verordnung
über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz

(Stromgrundversorgungsverordnung)

(StromGVV)


vom 26.10.06 (BGBl_I_06,2391)

= Art.1 der Verordnung zum Erlass von Regelungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung im Energiebereich

frisiert und verlinkt durch
H-G Schmolke

[ Änderungen-2006 ]

§§§




T-1Allgemeine Bestimmungen1-3

§_1   StromGVV
Anwendungsbereich,
Begriffsbestimmungen

(1) 1Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Elektrizitätsversorgungsunternehmen Haushaltskunden in Niederspannung im Rahmen der Grundversorgung nach § 36 Abs.1 des Energiewirtschaftsgesetzes zu Allgemeinen Preisen mit Elektrizität zu beliefern haben.
2Die Bestimmungen dieser Verordnung sind Bestandteil des Grundversorgungsvertrages zwischen Grundversorgern und Haushaltskunden.
3Diese Verordnung regelt zugleich die Bedingungen für die Ersatzversorgung nach § 38 Abs.1 des Energiewirtschaftsgesetzes.
4Sie gilt für alle nach dem 12.Juli 2005 abgeschlossenen Versorgungsverträge, soweit diese nicht vor dem 8.November 2006 beendet worden sind.

(2) Kunden im Sinne dieser Verordnung sind der Haushaltskunde und im Rahmen der Ersatzversorgung der Letztverbraucher.

(3) Grundversorger im Sinne dieser Verordnung ist ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen, das nach § 36 Abs.1 des Energiewirtschaftsgesetzes in einem Netzgebiet die Grundversorgung mit Elektrizität durchführt.

§§§




§_2   StromGVV
Vertragsschluss

(1) 1Der Grundversorgungsvertrag soll in Textform abgeschlossen werden.
2Ist er auf andere Weise zustande gekommen, so hat der Grundversorger den Vertragsschluss dem Kunden unverzüglich in Textform zu bestätigen.

(2) 1Kommt der Grundversorgungsvertrag dadurch zustande, dass Elektrizität aus dem Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung entnommen wird, über das der Grundversorger die Grundversorgung durchführt, so ist der Kunde verpflichtet, dem Grundversorger die Entnahme von Elektrizität unverzüglich in Textform mitzuteilen.
2Die Mitteilungspflicht gilt auch, wenn die Belieferung des Kunden durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen endet und der Kunde kein anschließendes Lieferverhältnis mit einem anderen Elektrizitätsversorgungsunternehmen begründet hat.

(3) 1Im Vertrag oder in der Vertragsbestätigung ist auf die Allgemeinen Bedingungen einschließlich der ergänzenden Bedingungen des Grundversorgers hinzuweisen.
2Des Weiteren ist der Kunde ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Ansprüche wegen Versorgungsstörungen im Sinne des § 6 Abs.3 Satz 1 gegen den Netzbetreiber geltend gemacht werden können.
3Der Grundversorgungsvertrag oder die Bestätigung des Grundversorgers in Textform sollen eine zusammenhängende Aufstellung aller für einen Vertragsschluss notwendigen Angaben enthalten, insbesondere

  1. Angaben zum Kunden (Firma, Registergericht, Registernummer, Familienname, Vorname, Geburtstag, Adresse, Kundennummer),

  2. Anlagenadresse und Bezeichnung des Zählers oder des Aufstellungsorts des Zählers,

  3. Angaben zum Grundversorger (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse) und

  4. Angaben zum Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet die Grundversorgung durchgeführt wird (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse).

4Soweit die Angaben nach Satz 3 Nr.1 nicht vorliegen, ist der Kunde verpflichtet, diese dem Grundversorger auf Anforderung mitzuteilen.

(4) 1Der Grundversorger ist verpflichtet, jedem Neukunden rechtzeitig vor Vertragsschluss und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 mit der Bestätigung des Vertragsschlusses sowie auf Verlangen den übrigen Kunden die Allgemeinen Bedingungen unentgeltlich auszuhändigen.
2aSatz 1 gilt entsprechend für die ergänzenden Bedingungen;
2bdiese hat der Grundversorger öffentlich bekannt zu geben und auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.

(5) Der Abschluss eines Grundversorgungsvertrages darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass Zahlungsrückstände eines vorherigen Anschlussnutzers beglichen werden.

§§§




§_3   StromGVV
Ersatzversorgung

(1) 1aFür die Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes gelten die §§ 4 bis 8, 10 bis 19 und 22 sowie für die Beendigung der Ersatzversorgung nach § 38 Abs.2 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes § 20 Abs.3 entsprechend;
1b§ 11 Abs.2 gilt mit der Maßgabe, dass der Grundversorger den Energieverbrauch auf Grund einer rechnerischen Abgrenzung schätzen und den anteiligen Verbrauch in Rechnung stellen darf.

(2) 1Der Grundversorger hat dem Kunden unverzüglich nach Kenntnisnahme den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Ersatzversorgung in Textform mitzuteilen.
2aDabei hat er ebenfalls mitzuteilen, dass spätestens nach dem Ende der Ersatzversorgung zur Fortsetzung des Elektrizitätsbezugs der Abschluss eines Bezugsvertrages durch den Kunden erforderlich ist;
2bauf § 2 Abs.2 ist hinzuweisen.

§§§




T-2Versorgung4-7

§_4   StromGVV
Bedarfsdeckung

1Der Kunde ist für die Dauer des Grundversorgungsvertrages verpflichtet, seinen gesamten leitungsgebundenen Elektrizitätsbedarf aus den Elektrizitätslieferungen des Grundversorgers zu decken.
2aAusgenommen ist die Bedarfsdeckung durch Eigenanlagen der Kraft-Wärme-Kopplung bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung und aus Erneuerbaren Energien;
2bferner durch Eigenanlagen, die ausschließlich der Sicherstellung des Elektrizitätsbedarfs bei Aussetzen der Grundversorgung dienen (Notstromaggregate).
3Notstromaggregate dürfen außerhalb ihrer eigentlichen Bestimmungen nicht mehr als 15 Stunden monatlich zur Erprobung betrieben werden.

§§§




§_5   StromGVV
Art der Versorgung

(1) Welche Stromart (Drehstrom oder Wechselstrom) und Spannungsart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein sollen, ergibt sich aus der Stromart und Spannung des jeweiligen Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung, an das die Anlage, über die der Kunde Strom entnimmt, angeschlossen ist.

(2) 1Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss.
2Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.

(3) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer fristgemäßen Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.

§§§




§_6   StromGVV
Umfang der Grundversorgung

(1) 1Der Grundversorger ist im Interesse des Kunden verpflichtet, die für die Durchführung der Grundversorgung erforderlichen Verträge mit Netzbetreibern abzuschließen.
2Er hat die ihm möglichen Maßnahmen zu treffen, um dem Kunden am Ende des Netzanschlusses, zu dessen Nutzung der Kunde nach der Niederspannungsanschlussverordnung berechtigt ist, zu den jeweiligen Allgemeinen Preisen und Bedingungen Elektrizität zur Verfügung zu stellen.
3Die Elektrizität wird im Rahmen der Grundversorgung für die Zwecke des Letztverbrauchs geliefert.

(2) 1Der Grundversorger ist verpflichtet, den Elektrizitätsbedarf des Kunden im Rahmen des § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes zu befriedigen und für die Dauer des Grundversorgungsvertrages im vertraglich vorgesehenen Umfang nach Maßgabe des Absatzes 1 jederzeit Elektrizität zur Verfügung zu stellen.
2Dies gilt nicht,

  1. soweit die Allgemeinen Preise oder Allgemeinen Bedingungen zeitliche Beschränkungen vorsehen,

  2. soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach § 17 der Niederspannungsanschlussverordnung oder § 24 Abs.1, 2 und 5 der Niederspannungsanschlussverordnung unterbrochen hat oder

  3. soweit und solange der Grundversorger an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung von Elektrizität durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm nicht möglich ist oder im Sinne des § 36 Abs.1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.

(3) 1Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt, der Grundversorger von der Leistungspflicht befreit.
2Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen des Grundversorgers nach § 19 beruht.
3Der Grundversorger ist verpflichtet, seinen Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.

§§§




§_7   StromGVV
Erweiterung und Änderung von Anlagen
und Verbrauchsgeräten; Mitteilungspflichten

1Erweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte sind dem Grundversorger mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern.
2Nähere Einzelheiten über den Inhalt der Mitteilung kann der Grundversorger in ergänzenden Bedingungen regeln.

§§§




T-3Aufgaben und Rechte8-10

§_8   StromGVV
Messeinrichtungen

(1) Die vom Grundversorger gelieferte Elektrizität wird durch die Messeinrichtungen nach § 21b des Energiewirtschaftsgesetzes festgestellt.

(2) 1Der Grundversorger ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 2 Abs.4 des Eichgesetzes beim Messstellenbetreiber zu veranlassen.
2Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei dem Grundversorger, so hat er diesen zugleich mit der Antragstellung zu benachrichtigen.
3Die Kosten der Prüfung fallen dem Grundversorger zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Kunden.

§§§




§_9   StromGVV
Zutrittsrecht

1Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Netzbetreibers, des Messstellenbetreibers oder des Grundversorgers den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen nach § 11 erforderlich ist.
2Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an die jeweiligen Kunden oder durch Aushang an oder im jeweiligen Haus erfolgen.
3aSie muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen;
3bmindestens ein Ersatztermin ist anzubieten.
4Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind.

§§§




§_10   StromGVV
Vertragsstrafe

(1) 1Verbraucht der Kunde Elektrizität unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen oder nach Unterbrechung der Grundversorgung, so ist der Grundversorger berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen.
2Diese ist für die Dauer des unbefugten Gebrauchs, längstens aber für sechs Monate auf der Grundlage einer täglichen Nutzung der unbefugt verwendeten Verbrauchsgeräte von bis zu zehn Stunden nach dem für den Kunden geltenden Allgemeinen Preis zu berechnen.

(2) 1Eine Vertragsstrafe kann auch verlangt werden, wenn der Kunde vorsätzlich oder grob fahrlässig die Verpflichtung verletzt, die zur Preisbildung erforderlichen Angaben zu machen.
2Die Vertragsstrafe beträgt das Zweifache des Betrages, den der Kunde bei Erfüllung seiner Verpflichtung nach dem für ihn geltenden Allgemeinen Preis zusätzlich zu zahlen gehabt hätte.
3Sie darf längstens für einen Zeitraum von sechs Monaten verlangt werden.

(3) Ist die Dauer des unbefugten Gebrauchs oder der Beginn der Mitteilungspflicht nicht festzustellen, so kann die Vertragsstrafe in entsprechender Anwendung der Absätze 1 und 2 für einen geschätzten Zeitraum, der längstens sechs Monate betragen darf, erhoben werden.

§§§




T-4Abrechnung11-18

§_11   StromGVV
Ablesung

(1) Der Grundversorger ist berechtigt, für Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten zu verwenden, die er vom Netzbetreiber erhalten hat.

(2) 1Der Grundversorger kann die Messeinrichtungen selbst ablesen oder verlangen, dass diese vom Kunden abgelesen werden, wenn dies

  1. zum Zwecke einer Abrechnung nach § 12 Abs.1,

  2. anlässlich eines Lieferantenwechsels oder

  3. bei einem berechtigten Interesse des Grundversorgers an einer Überprüfung der Ablesung

erfolgt.
2
Der Kunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn diese ihm nicht zumutbar ist.
3Der Grundversorger darf bei einem berechtigten Widerspruch nach Satz 2 für eine eigene Ablesung kein gesondertes Entgelt verlangen.

(3) 1Wenn der Netzbetreiber oder der Grundversorger das Grundstück und die Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf der Grundversorger den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen.
2Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt.

§§§




§_12   StromGVV
Abrechnung

(1) Der Elektrizitätsverbrauch wird nach Wahl des Grundversorgers monatlich oder in anderen Zeitabschnitten, die jedoch zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, abgerechnet.

(2) 1aÄndern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauchsabhängigen Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet;
1bjahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für Haushaltskunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen.
2Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes und erlösabhängiger Abgabensätze.

(3) Im Falle einer Belieferung nach § 2 Abs.2 ist entsprechend Absatz 2 Satz 1 eine pauschale zeitanteilige Berechnung des Verbrauchs zulässig, es sei denn, der Kunde kann einen geringeren als den von dem Grundversorger angesetzten Verbrauch nachweisen.

§§§




§_13   StromGVV
Abschlagszahlungen

(1) 1Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann der Grundversorger für die nach der letzten Abrechnung verbrauchte Elektrizität eine Abschlagszahlung verlangen.
2Diese ist anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen.
3Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden.
4Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen.

(2) Ändern sich die Allgemeinen Preise, so können die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung entsprechend angepasst werden.

(3) 1Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so ist der übersteigende Betrag unverzüglich zu erstatten, spätestens aber mit der nächsten Abschlagsforderung zu verrechnen.
2Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses sind zu viel gezahlte Abschläge unverzüglich zu erstatten.

§§§




§_14   StromGVV
Vorauszahlungen

(1) 1Der Grundversorger ist berechtigt, für den Elektrizitätsverbrauch eines Abrechnungszeitraums Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.
2Bei Verlangen einer Vorauszahlung ist der Kunde hierüber ausdrücklich und in verständlicher Form zu unterrichten.
3Hierbei sind mindestens der Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall anzugeben.

(2) 1Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden.
2Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen.
3Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt der Grundversorger Abschlagszahlungen, so kann er die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen.
4Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen.

(3) Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Grundversorger beim Kunden einen Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare Vorkassensysteme einrichten.

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§_15   StromGVV
Sicherheitsleistung

(1) Ist der Kunde zur Vorauszahlung nach § 14 nicht bereit oder nicht in der Lage, kann der Grundversorger in angemessener Höhe Sicherheit verlangen.

(2) Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verzinst.

(3) 1Ist der Kunde in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforderung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Grundversorgungsverhältnis nach, so kann der Grundversorger die Sicherheit verwerten.
2Hierauf ist in der Zahlungsaufforderung hinzuweisen.
3Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren gehen zu Lasten des Kunden.

(4) Die Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben, wenn keine Vorauszahlung mehr verlangt werden kann.

§§§




§_16   StromGVV
Rechnungen und Abschläge

(1) 1Vordrucke für Rechnungen und Abschläge müssen einfach verständlich sein.
2Die für die Forderung maßgeblichen Berechnungsfaktoren sind vollständig und in allgemein verständlicher Form auszuweisen.

(2) 1Neben dem in Rechnung gestellten Verbrauch ist der Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraumes anzugeben.
2Auf im Abrechnungszeitraum eingetretene Änderungen der Allgemeinen Preise und Bedingungen ist hinzuweisen.

(3) Der Grundversorger hat in den ergänzenden Bedingungen mindestens zwei mögliche Zahlungsweisen anzugeben.

§§§




§_17   StromGVV
Zahlung, Verzug

(1) 1Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Grundversorger angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig.
2Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen gegenüber dem Grundversorger zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,

  1. soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder

  2. sofern

    1. der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und

    2. der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt

    und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist.

3§ 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 2 unberührt.

(2) 1aBei Zahlungsverzug des Kunden kann der Grundversorger, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen;
1bdie pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein.
2Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen.
3Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen.

(3) Gegen Ansprüche des Grundversorgers kann vom Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.

§§§




§_18   StromGVV
Berechnungsfehler

(1) 1Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist die Überzahlung vom Grundversorger zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten.
2aIst die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt der Grundversorger den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung;
2bdie tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.
3Bei Berechnungsfehlern auf Grund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zu Grunde zu legen.

(2) 1aAnsprüche nach Absatz 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden;
1bin diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.

§§§




T-5Beendigung19-21

§_19   StromGVV
Unterbrechung der Versorgung

(1) Der Grundversorger ist berechtigt, die Grundversorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde dieser Verordnung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern.

(2) 1Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs.3 der Niederspannungsanschlussverordnung mit der Unterbrechung der Grundversorgung zu beauftragen.
2Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt.
3Der Grundversorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Grundversorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht.
4Wegen Zahlungsverzuges darf der Grundversorger eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro in Verzug ist.
5Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach Satz 4 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat.
6Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Grundversorgers resultieren.

(3) Der Beginn der Unterbrechung der Grundversorgung ist dem Kunden drei Werktage im Voraus anzukündigen.

(4) 1Der Grundversorger hat die Grundversorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat.
2aDie Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden;
2bdie pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein.
3Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen.
4Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen.
5Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten.

§§§




§_20   StromGVV
Kündigung

(1) 1Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
2Bei einem Umzug ist der Kunde berechtigt, den Vertrag mit zweiwöchiger Frist auf das Ende eines Kalendermonats zu kündigen.
3Eine Kündigung durch den Grundversorger ist nur möglich, soweit eine Pflicht zur Grundversorgung nach § 36 Abs.1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht.

(2) 1Die Kündigung bedarf der Textform.
2Der Grundversorger soll eine Kündigung des Kunden innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Eingang in Textform bestätigen.

(3) Der Grundversorger darf keine gesonderten Entgelte für den Fall einer Kündigung des Vertrages, insbesondere wegen eines Wechsels des Lieferanten, verlangen.

§§§




§_21   StromGVV
Fristlose Kündigung

1Der Grundversorger ist in den Fällen des § 19 Abs.1 berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung der Grundversorgung wiederholt vorliegen.
2aBei wiederholten Zuwiderhandlungen nach § 19 Abs.2 ist der Grundversorger zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde;
2b§ 19 Abs.2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§§§




T-6Schlussbestimmungen22-23

§_22   StromGVV
Gerichtsstand

Gerichtsstand für die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Grundversorgungsvertrag ist der Ort der Elektrizitätsabnahme durch den Kunden.

§§§




§_23   StromGVV
Übergangsregelungen

(1) 1Der Grundversorger ist verpflichtet, die Kunden durch öffentliche Bekanntgabe und Veröffentlichung auf seiner Internetseite über die Vertragsanpassung nach § 115 Abs.2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes zu informieren.
2Die Anpassung erfolgt, soweit die Frist nach § 115 Abs.2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes noch nicht abgelaufen ist, durch die öffentliche Bekanntgabe nach Satz 1 mit Wirkung vom auf die Bekanntmachung folgenden Tag.

(2) Abweichend von § 5 Abs.2 Satz 1 werden bis zum 1.Juli 2007 Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen am Tage nach der öffentlichen Bekanntgabe wirksam, soweit es sich um Änderungen handelt, die nach § 12 Abs.1 der Bundestarifordnung Elektrizität genehmigt worden sind.

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