Fussnoten | [ ] |
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Amtliche Fußnoten |
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Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.Oktober 2004 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft im Sinne der projektbezogenen Mechanismen des Kyoto-Protokolls (ABl.EU Nr.L 338 S.18).
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG (ABl. EU Nr. L 52 S.50) und der Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 114 S.64).
§§§
Zu § 1 KWKG |
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§ 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.5 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung (aF) vom 25.10.08 (BGBl_I_08,2101)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Bis zum Jahr 2005 soll im Vergleich zum Basisjahr 1998 durch die Nutzung der Kraft-Wärme-Kopplung eine Minderung der jährlichen Kohlendioxid-Emissionen in der Bundesrepublik Deutschland in einer Größenordnung von 10 Millionen Tonnen und bis zum Jahr 2010 von insgesamt bis zu 23 Millionen Tonnen, mindestens aber 20 Millionen Tonnen, erzielt werden.
(2) Zweck des Gesetzes ist es, zu dem in Absatz 1 genannten Ziel einen Beitrag zu leisten durch den befristeten Schutz und die Modernisierung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) sowie den Ausbau der Stromerzeugung in kleinen KWK-Anlagen und die Markteinführung der Brennstoffzelle im Interesse der Energieeinsparung, des Umweltschutzes und der Erreichung der Klimaschutzziele der Bundesregierung.
§§§
§ 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 19.07.12, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.2 des Gesetzes zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 12.07.12 (BGBl_I_12,1494)
Bisheriger Wortlaut:
Zweck des Gesetzes ist es, einen Beitrag zur Erhöhung der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung in der Bundesrepublik Deutschland auf 25 Prozent durch den befristeten Schutz, die Förderung der Modernisierung und des Neubaus von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen), die Unterstützung der Markteinführung der Brennstoffzelle sowie die Förderung des Neu- und Ausbaus von Wärmenetzen, in die Wärme aus KWKAnlagen eingespeist wird, im Interesse der Energieeinsparung, des Umweltschutzes und der Erreichung der Klimaschutzziele der Bundesregierung zu leisten.
§§§
§§§
Zu § 2 KWKG |
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In § 2 Satz 1 wurden nach dem Wort „Abfall“ werden ein Komma und das Wort „Abwärme“ eingefügt, nach dem Wort „Brennstoffen“ das Komma gestrichen und die Wörter „die im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelegen sind“ durch die Wörter „sowie Zuschläge für den Neubau und den Ausbau von Wärmenetzen, sofern die KWK-Anlagen und die Wärmenetze im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelegen sind“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.5 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung (aF) vom 25.10.08 (BGBl_I_08,2101)
In § 2 Satz 1 wurden die Wörter „Zuschläge für den Neubau und den Ausbau von Wärmenetzen, sofern die KWK-Anlagen und die Wärmenetze“ durch die Wörter „Zuschläge für den Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältenetzen sowie Zuschläge für den Neu- und Ausbau von Wärmeund Kältespeichern, sofern die KWK-Anlagen, die Wärmenetze und die Wärmespeicher sowie die Kältenetze und die Kältespeicher“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.07.12, durch Art.1 Nr.3 a) iVm Art.2 des Gesetzes zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 12.07.12 (BGBl_I_12,1494)
In § 2 Satz 2 wurden nach den Wörtern „der nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vergütet“ die Wörter „oder in den Formen des § 33b Nummer 1 oder 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung direkt vermarktet“ eingefügt, mit Wirkung vom 19.07.12, durch Art.1 Nr.3 b) iVm Art.2 des Gesetzes zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 12.07.12 (BGBl_I_12,1494)
§§§
Zu § 3 KWKG |
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In § 3 Abs.3 Satz 2 wurden nach dem Wort „gelten“ die Wörter „in Bezug auf die in Satz 1, in § 5 und in § 7 genannten Leistungsgrenzen“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.4 a) iVm Art.5 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung (aF) vom 25.10.08 (BGBl_I_08,2101)
In § 3 Abs.4 wurde das Wort „Netto-Stromerzeugung“ durch das Wort „Nettostromerzeugung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.4 b) iVm Art.5 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung (aF) vom 25.10.08 (BGBl_I_08,2101)
In § 3 Abs.5 wurde das Wort „Netto-Stromerzeugung“ durch das Wort „Nettostromerzeugung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.4 c) iVm Art.5 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung (aF) vom 25.10.08 (BGBl_I_08,2101)
In § 3 Abs.10 Satz 1 wurden nach dem Wort „einspeisen“ die Wörter „oder für die Eigenversorgung bereitstellen“ eingefügt und ein neuer Satz angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.4 d) iVm Art.5 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung (aF) vom 25.10.08 (BGBl_I_08,2101)
§ 3 Abs.11 bis 15 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.4 e) iVm Art.5 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung (aF) vom 25.10.08 (BGBl_I_08,2101)
§ 3 Abs.16 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.4 f) iVm Art.5 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung (aF) vom 25.10.08 (BGBl_I_08,2101)
§ 3 Abs.17 wurden angefügt, mit Wirkung vom 26.08.09, durch Art.5 Nr.1 iVm Art.7 des Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus der Höchstspannungsnetze vom 21.08.09 (BGBl_I_09,2870)
§ 3 Absatz 1 Satz 3 und 4 wurden angefügt, mit Wirkung vom 19.07.12, durch Art.1 Nr.4 a) iVm Art.2 des Gesetzes zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 12.07.12 (BGBl_I_12,1494)
§ 3 Absatz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 19.07.12, durch Art.1 Nr.4 b) iVm Art.2 des Gesetzes zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 12.07.12 (BGBl_I_12,1494)
Bisheriger Wortlaut:
(2) KWK-Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind Dampfturbinen-Anlagen (Gegendruckanlagen, Entnahme- und Anzapfkondensationsanlagen), Gasturbinen-Anlagen (mit Abhitzekessel oder mit Abhitzekessel und Dampfturbinen-Anlage), Verbrennungsmotoren-Anlagen, Stirling-Motoren, Dampfmotoren-Anlagen, ORC (Organic Rankine Cycle)-Anlagen sowie Brennstoffzellen-Anlagen, in denen Strom und Nutzwärme erzeugt werden.
§ 3 Absatz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 19.07.12, durch Art.1 Nr.4 c) iVm Art.2 des Gesetzes zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 12.07.12 (BGBl_I_12,1494)
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1Kleine KWK-Anlagen sind Anlagen nach Absatz 2, mit Ausnahme von
Brennstoffzellen-Anlagen, mit einer elektrischen Leistung von bis zu zwei Megawatt.
2Mehrere unmittelbar miteinander verbundene kleine KWK-Anlagen an einem Standort gelten in Bezug auf die in Satz 1, in § 5
und in § 7 genannten Leistungsgrenzen (1) als eine KWK-Anlage.
§ 3 Absatz 3a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 19.07.12, durch Art.1 Nr.4 d) iVm Art.2 des Gesetzes zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 12.07.12 (BGBl_I_12,1494)
§ 3 Absatz 14 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 19.07.12, durch Art.1 Nr.4 e) iVm Art.2 des Gesetzes zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 12.07.12 (BGBl_I_12,1494)
Bisheriger Wortlaut:
(14) (5) 1Wärmenetzbetreiber im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen, die Dritte über ein Wärmenetz mit Wärme versorgen.
§ 3 Absatz 14a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 19.07.12, durch Art.1 Nr.4 f) iVm Art.2 des Gesetzes zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 12.07.12 (BGBl_I_12,1494)
In § 3 Absatz 15 wurden nach den Wörtern „Übertragung von Wärme“ die Wörter „oder Kälte“ eingefügt, mit Wirkung vom 19.07.12, durch Art.1 Nr.4 g) iVm Art.2 des Gesetzes zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 12.07.12 (BGBl_I_12,1494)
§ 3 Absatz 18 bis 21 wurden eingefügt, mit Wirkung vom 19.07.12, durch Art.1 Nr.4 h) iVm Art.2 des Gesetzes zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 12.07.12 (BGBl_I_12,1494)
§§§
Zu § 4 KWKG |
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§ 4 Abs.3 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.07.04, durch Art.3 iVm Art.4 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich (aF) vom 21.07.04 (BGBl_I_04,1918)
In § 4 Abs.1 Satz 1 wurde nach dem Wort „KWK-Strom“ das Wort „vorrangig“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.5 a) aa) iVm Art.5 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung (aF) vom 25.10.08 (BGBl_I_08,2101)
§ 4 Abs.1 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.5 a) bb) iVm Art.5 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung (aF) vom 25.10.08 (BGBl_I_08,2101)
§ 4 Abs.1a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.5 b) iVm Art.5 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung (aF) vom 25.10.08 (BGBl_I_08,2101)
In § 4 Abs.3 Satz 2 wurden hinter dem Wort „dem“ die Wörter „nach den maßgeblichen Rechtsvorschriften, ansonsten“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.5 c) aa) iVm Art.5 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung (aF) vom 25.10.08 (BGBl_I_08,2101)
In § 4 Abs.3 Satz 6 wurden die Wörter „Inkrafttreten des Gesetzes“ durch die Wörter „dem 1. April 2002“ und die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.5 c) bb) iVm Art.5 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung (aF) vom 25.10.08 (BGBl_I_08,2101)
§ 4 Abs.3a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.5 d) iVm Art.5 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung (aF) vom 25.10.08 (BGBl_I_08,2101)
§ 4 Abs.3b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.5 e) iVm Art.5 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung (aF) vom 25.10.08 (BGBl_I_08,2101)
In § 4 Abs.4 Satz 1 wurden nach dem Wort „KWK-Strom“ die Wörter „aus KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung größer 50 Kilowatt“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.5 f) iVm Art.5 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung (aF) vom 25.10.08 (BGBl_I_08,2101)
§ 4 Abs.4 Satz 2 und 3 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.5 g) iVm Art.5 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung (aF) vom 25.10.08 (BGBl_I_08,2101)
§ 4 Absatz 1 Satz 1 wurde durch die Sätze 1 und 2 ersetzt, der bisherige Satz 3 wurde aufgehoben und der bisherige Satz 2 wurde Satz 3, mit Wirkung vom 19.07.12, durch Art.1 Nr.5 a) aa) und bb) iVm Art.2 des Gesetzes zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 12.07.12 (BGBl_I_12,1494)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Netzbetreiber sind verpflichtet, KWK-Anlagen vorrangig (2) im Sinne des § 5 an ihr Netz anzuschließen und den in diesen Anlagen erzeugten KWK-Strom abzunehmen.
3Die Verpflichtung trifft den Netzbetreiber, zu dessen technisch für die Aufnahme geeignetem Netz die kürzeste Entfernung zum Standort der KWK-Anlage besteht.
§ 4 Absatz 2a und 2b wurden eingefügt, mit Wirkung vom 19.07.12, durch Art.1 Nr.5 b) iVm Art.2 des Gesetzes zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 12.07.12 (BGBl_I_12,1494)
In § 4 Absatz 3 Satz 1 wurde nach den Wörtern „aufgenommenen KWK-Strom“ die Wörter „gemäß Absatz 2“ einzufügen, mit Wirkung vom 19.07.12, durch Art.1 Nr.5 c) iVm Art.2 des Gesetzes zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 12.07.12 (BGBl_I_12,1494)
§ 4 Absatz 4 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 19.07.12, durch Art.1 Nr.5 d) aa) iVm Art.2 des Gesetzes zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 12.07.12 (BGBl_I_12,1494)
Bisheriger Wortlaut:
2Betreibern von KWK-Anlagen steht ein Anspruch auf vorrangigen Netzzugang nach § 4 Abs.1 Satz 1 im Falle von Engpässen im deutschen Übertragungsnetz zu (10).
§ 4 Absatz 4 Satz 3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 19.07.12, durch Art.1 Nr.5 d) bb) iVm Art.2 des Gesetzes zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 12.07.12 (BGBl_I_12,1494)
Bisheriger Wortlaut:
3Die Regelung des § 4 Abs.1 Satz 3 gilt entsprechend (10).
§ 4 Absatz 6 wurde aufgehoben und der bisherige Absatz 7 wurde Absatz 6, mit Wirkung vom 19.07.12, durch Art.1 Nr.5 e) und f) iVm Art.2 des Gesetzes zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 12.07.12 (BGBl_I_12,1494)
Bisheriger Wortlaut:
(6) Soweit ein Netz technisch nicht in der Lage ist, den KWK-Strom aufzunehmen,
treffen die Verpflichtungen aus Absatz 1 den Betreiber des nächstgelegenen Netzes
einer höheren Spannungsebene.
2Ein Netz gilt als technisch in der Lage, den KWK-Strom
aufzunehmen, wenn dies durch einen wirtschaftlich zumutbaren Ausbau des Netzes
möglich wird.
3Soweit es für die Planung des Netzbetreibers oder des Einspeisewilligen
erforderlich ist, sind Netzdaten und Anlagedaten offen zu legen.
§§§
Zu § 5 KWKG |
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In § 5 Abs.1 im einleitenden Satzteil wurden die Wörter „Inkrafttreten des Gesetzes“ durch die Angabe „dem 1. April 2002“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.6 a) aa) iVm Art.5 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung (aF) vom 25.10.08 (BGBl_I_08,2101)
In § 5 Abs.1 Nr.2 wurden die Wörter „Inkrafttreten des Gesetzes“ jeweils durch die Angabe „1. April 2002“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.6 a) bb) iVm Art.5 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung (aF) vom 25.10.08 (BGBl_I_08,2101)
In § 5 Abs.1 Nr.3 wurden die Wörter „Inkrafttreten des Gesetzes“ durch die Angabe „1. April 2002“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.6 a) cc) iVm Art.5 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung (aF) vom 25.10.08 (BGBl_I_08,2101)
§ 5 Abs.1 Nr.4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.6 a) dd) iVm Art.5 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung (aF) vom 25.10.08 (BGBl_I_08,2101)
In § 5 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „Inkrafttreten des Gesetzes“ durch die Angabe „dem 1. April 2002“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.6 b) aa) iVm Art.5 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung (aF) vom 25.10.08 (BGBl_I_08,2101)
§ 5 Abs.2 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.6 b) bb) iVm Art.5 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung (aF) vom 25.10.08 (BGBl_I_08,2101)
Bisheriger Wortlaut:
2Der Anspruch auf Zahlung für KWK-Strom aus Anlagen nach Satz 1 Nr.1 besteht nicht mehr nach dem 31.Dezember des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem seit dem Inkrafttreten des Gesetzes Ansprüche auf Zahlung des Zuschlags für elf Terawattstunden KWK-Strom aus Anlagen nach Satz 1 Nr.1 entstanden sind.
§ 5 Abs.2 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.6 b) cc) iVm Art.5 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung (aF) vom 25.10.08 (BGBl_I_08,2101)
Bisheriger Wortlaut:
3Sind in dem letzten Anwendungsjahr noch keine Ansprüche für 14 Terawattstunden KWK-Strom seit dem Inkrafttreten des Gesetzes entstanden, so bestehen Ansprüche für ein weiteres Jahr.
§ 5 Abs.2 Satz 4 wurde gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.6 b) dd) iVm Art.5 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung (aF) vom 25.10.08 (BGBl_I_08,2101)
Bisheriger Wortlaut:
4Die zuständige Stelle gibt die seit Inkrafttreten des Gesetzes eingespeiste KWK-Strommenge aus Anlagen nach Satz 1 Nr.1 jährlich im Bundesanzeiger bekannt.
§ 5 Abs.3 und 4 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.6 c) iVm Art.5 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung (aF) vom 25.10.08 (BGBl_I_08,2101)
In § 5 Abs.1 Nummer 4 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 wurden die Wörter „31. Dezember 2016“ durch die Wörter „31. Dezember 2020“ ersetzt, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.6 Nr.1 iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
§ 5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 19.07.12, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.2 des Gesetzes zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 12.07.12 (BGBl_I_12,1494)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Anspruch auf Zahlung des Zuschlags besteht für KWK-Strom aus folgenden vor dem 1. April 2002 (1) in Dauerbetrieb genommenen Anlagen:
KWK-Anlagen, die bis zum 31.Dezember 1989 in Dauerbetrieb genommen worden sind (alte Bestandsanlagen);
1KWK-Anlagen, die ab dem 1.Januar 1990 bis zum dem 1.April 2002 (2) in Dauerbetrieb genommen worden sind (neue Bestandsanlagen).
2Anlagen nach Nummer 1 gelten als neue Bestandsanlagen, wenn in der Zeit vom 1.Januar 1990 bis zum 1.April 2002 (2) wesentliche die
Effizienz bestimmende Anlagenteile erneuert worden sind, die Kosten der Erneuerung mindestens 50 vom Hundert der Kosten für die Neuerrichtung der gesamten Anlage betragen und die Anlage wieder in Dauerbetrieb genommen worden ist;
1alten Bestandsanlagen, die modernisiert oder durch eine neue Anlage
ersetzt und nach dem 1.April 2002 (3), spätestens jedoch bis
zum 31.Dezember 2005, wieder in Dauerbetrieb genommen worden sind
(modernisierte Anlagen).
2Eine Modernisierung liegt vor, wenn wesentliche
die Effizienz bestimmende Anlagenteile erneuert worden sind und die Kosten
der Erneuerung mindestens 50 vom Hundert der Kosten für die Neuerrichtung
der gesamten Anlage betragen.
3Der Anspruch auf Zuschlag für modernisierte
Anlagen besteht nur, soweit der KWK-Strom nicht auf einer Erhöhung des
Wärmeanschlusswertes des Fernwärme-Versorgungsnetzes, an das die
KWK-Anlage angeschlossen ist, beruht.
4Der Wärmeanschlusswert im Sinne des
Satzes 3 ist die Summe der Wärmeanschlusswerte der über das
Fernwärme-Versorgungsnetz zum 31.Dezember 2000 versorgten Kunden.
5Soweit modernisierte Anlagen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung
bedürfen, besteht der Anspruch auf Zuschlag für modernisierte Anlagen nur,
wenn bis zum 1.April 2003 ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung im
Sinne des § 10 Abs.1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in
Verbindung mit § 3 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bei der dafür zuständigen Behörde gestellt
worden ist.
6Ein Doppel dieses Antrages ist vom Antragsteller dem Bundesamt
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu übermitteln.
(4) 1Bestandsanlagen gemäß Nummer 1 oder Nummer 2, die modernisiert oder durch
eine neue Anlage ersetzt und ab dem
1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember
2020 (10) wieder in Dauerbetrieb genommen
worden sind, sofern die modernisierte
KWK-Anlage oder die Ersatzanlage
hocheffizient ist (hocheffiziente modernisierte
KWK-Anlage).
2Eine Modernisierung
liegt vor, wenn wesentliche die Effizienz
bestimmende Anlagenteile erneuert
worden sind und die Kosten der Erneuerung
mindestens 50 vom Hundert
der Kosten für die Neuerrichtung der
KWK-Anlage betragen.
3Für neue hocheffiziente
KWK-Anlagen, die eine bestehende
KWK-Anlage ersetzen und ab
dem 1. Januar 2009 in Dauerbetrieb genommen
werden, gelten die Regelungen
nach § 5 Abs.2 Satz 1 Nr.1 oder § 5
Abs.3.
(2) 1Anspruch auf Zahlung des Zuschlags besteht für KWK-Strom aus folgenden nach dem 1. April 2002 (5) in Dauerbetrieb genommenen Anlagen:
kleinen KWK-Anlagen, soweit sie nicht eine bereits bestehende Fernwärmeversorgung aus KWK-Anlagen verdrängen, und
2Für Anlagen nach Satz 1, die ab dem 1. Januar
2009 in Dauerbetrieb genommen worden
sind, gilt dies nur dann, wenn sie hocheffizient
sind (6).
3Eine Verdrängung von Fernwärmeversorgung liegt nicht vor, wenn eine bestehende
KWK-Anlage stillgelegt und vom selben Betreiber
durch eine oder mehrere neue KWKAnlagen ersetzt wird (7).
4...(8)
(3) (9) 1Anspruch auf Zahlung des Zuschlags besteht ferner für KWK-Strom aus KWK-Anlagen
mit einer elektrischen Leistung von mehr als
zwei Megawatt, die ab dem 1. Januar 2009 und
bis zum 31. Dezember 2020 (10) in Dauerbetrieb genommen
worden sind, sofern die Anlage hocheffizient
ist (hocheffiziente Neuanlage) und keine
bereits bestehende Fernwärmeversorgung aus
KWK-Anlagen verdrängt wird.
2Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) (9) Sind Hauptbestandteile der KWK-Anlage schon vor der Aufnahme des Dauerbetriebs über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr genutzt worden, so kann die zuständige Stelle die KWKAnlage abweichend von den Absätzen 2 und 3 nach dem Jahr der Nutzungsaufnahme dieser Hauptbestandteile einstufen, hilfsweise nach dem Herstellungsjahr dieser Hauptbestandteile.
§§§
§§§
Zu § 5a KWKG |
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§ 5a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.5 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung (aF) vom 25.10.08 (BGBl_I_08,2101)
In der Überschrift des § 5a wurden die Wörter „von Wärmenetzen“ durch die Wörter „von Wärmeund Kältenetzen“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.07.12, durch Art.1 Nr.7 a) iVm Art.2 des Gesetzes zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 12.07.12 (BGBl_I_12,1494)
§ 5a Absatz 1 Nummer 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 19.07.12, durch Art.1 Nr.7 b) iVm Art.2 des Gesetzes zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 12.07.12 (BGBl_I_12,1494)
Bisheriger Wortlaut:
2. die Versorgung der an das neue oder ausgebaute Wärmenetz angeschlossenen Abnehmenden überwiegend mit Wärme aus KWK-Anlagen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes gemäß § 2 erfolgt und für den geplanten Endausbau des Netzbereichs für die Wärmeeinspeisung aus KWK-Anlagen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes gemäß § 2 mindestens ein Anteil von 60 Prozent nachgewiesen wird,
§ 5a Absatz 1 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 19.07.12, durch Art.1 Nr.7 c) iVm Art.2 des Gesetzes zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 12.07.12 (BGBl_I_12,1494)
In § 5a Absatz 3 Satz 2 wurden die Wörter „Erhöhung des transportierbaren Wärmevolumenstroms“ durch die Wörter „Erhöhung der transportierbaren Wärmemenge“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.07.12, durch Art.1 Nr.7 d) aa) iVm Art.2 des Gesetzes zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 12.07.12 (BGBl_I_12,1494)
§ 5a Absatz 3 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 19.07.12, durch Art.1 Nr.7 d) bb) iVm Art.2 des Gesetzes zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 12.07.12 (BGBl_I_12,1494)
§ 5a Absatz 5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 19.07.12, durch Art.1 Nr.7 e) iVm Art.2 des Gesetzes zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 12.07.12 (BGBl_I_12,1494)
§§§
Zu § 5b KWKG |
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§ 5b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 19.07.12, durch Art.1 Nr.8 iVm Art.2 des Gesetzes zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 12.07.12 (BGBl_I_12,1494)
§§§
Zu § 6 KWKG |
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In § 6 wurde die Überschrift neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.8 a) iVm Art.5 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung (aF) vom 25.10.08 (BGBl_I_08,2101)
Bisheriger Wortlaut:
In § 6 Abs.1 Satz 1 wurde das Wort „gemäß“ durch die Wörter „im Sinne des“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.8 b) aa) iVm Art.5 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung (aF) vom 25.10.08 (BGBl_I_08,2101)
§ 6 Abs.1 Satz 3 Nr.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.8 b) bb) iVm Art.5 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung (aF) vom 25.10.08 (BGBl_I_08,2101)
Bisheriger Wortlaut:
2. Angaben und Nachweise über den Zeitpunkt der Aufnahme des Dauerbetriebs sowie im Falle von neuen Bestandsanlagen und modernisierten Anlagen Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs.1 Nr.2 Satz 2 und Nr.3 Satz 2, 3 und 5,
In § 6 Abs.1 Satz 3 Nr.3 wurden nach dem Wort „Versorgung“ die Wörter „oder, soweit erforderlich, an ein Netz im Sinne von § 110 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes,“ angefügt und das Wort „sowie“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.8 b) cc) iVm Art.5 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung (aF) vom 25.10.08 (BGBl_I_08,2101)
§ 6 Abs.1 Satz 3 Nr.4 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.8 b) dd) iVm Art.5 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung (aF) vom 25.10.08 (BGBl_I_08,2101)
§ 6 Abs.1 Satz 3 Nr.4 alt wurde Nr.5 und neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.8 b) ee) iVm Art.5 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung (aF) vom 25.10.08 (BGBl_I_08,2101)
Bisheriger Wortlaut:
4. 1aein nach den anerkannten Regeln der Technik erstelltes
Sachverständigengutachten über die Eigenschaften der Anlage, die für die
Feststellung des Vergütungsanspruchs von Bedeutung sind;
1bals anerkannte Regeln gelten die von der Arbeitsgemeinschaft Fernwärme eV in Nummer 4
bis 6 des Arbeitsblattes FW 308 Zertifizierung von KWK-Anlagen -
Ermittlung des KWK-Stromes (Beilage zum Bundesanzeiger Nr.169a vom 8.September 2001) in der jeweils geltenden Fassung enthaltenen Grundlagen und Rechenmethoden.
2Anstelle des Gutachtens nach Satz 1 können für
serienmäßig hergestellte kleine KWK-Anlagen geeignete Unterlagen des Herstellers vorgelegt werden, aus denen die thermische und elektrische Leistung sowie die Stromkennzahl hervorgehen.
§ 6 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.8 c) iVm Art.5 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung (aF) vom 25.10.08 (BGBl_I_08,2101)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Die Zulassung wird rückwirkend zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes
erteilt, wenn der Antrag in demselben Kalenderjahr gestellt worden ist, bei späterer Antragstellung rückwirkend zum 1.Januar des Kalenderjahres, in dem der Antrag gestellt worden ist.
2Im Falle der Änderung oder Modernisierung der Anlage wird die
Zulassung rückwirkend zu dem Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs der Anlage erteilt.
3Für Anlagen nach § 5 Abs.2 gilt Satz 2 entsprechend.
§ 6 Abs.6 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.8 d) iVm Art.5 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung (aF) vom 25.10.08 (BGBl_I_08,2101)
§ 6 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 wurde aufgehoben und Nummer 5 wurde Nummer 4, mit Wirkung vom 19.07.12, durch Art.1 Nr.9 a) iVm Art.2 des Gesetzes zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 12.07.12 (BGBl_I_12,1494)
Bisheriger Wortlaut:
4. (5) Angaben gemäß § 7 Abs.4 Satz 3, Abs.5 Satz 3 oder Abs.8 Satz 3 zur unmittelbaren Versorgung eines Unternehmens des Verarbeitenden Gewerbes sowie
§ 6 Absatz 6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 19.07.12, durch Art.1 Nr.9 b) iVm Art.2 des Gesetzes zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 12.07.12 (BGBl_I_12,1494)
Bisheriger Wortlaut:
(6) (8) 1Die zuständige Stelle kann Zulassungen für kleine KWK-Anlagen mit einer elektrischen
Leistung bis 10 Kilowatt in Form der Allgemeinverfügung
(§ 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes)
von Amts wegen erteilen.
2Die Allgemeinverfügung nach Satz 1 kann mit Auflagen verbunden werden.
§§§
Zu § 6a KWKG |
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§ 6a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.9 iVm Art.5 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung (aF) vom 25.10.08 (BGBl_I_08,2101)
In § 6a Abs.1 Satz 1 wurde die Angabe „§ 5a Abs.1 Nr.1 bis 3“ durch die Angabe „§ 5a Absatz 1 Nummer 1 und 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 26.08.09, durch Art.5 Nr.2 a) iVm Art.7 des Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus der Höchstspannungsnetze vom 21.08.09 (BGBl_I_09,2870)
In § 6a Abs.1 Satz 2 Nr.3 wurden nach der Angabe „§ 7a Abs.1 Satz 2 und 3“ die Wörter „und die Abzugsbeträge nach § 7a Absatz 3“ eingefügt, mit Wirkung vom 26.08.09, durch Art.5 Nr.2 b) iVm Art.7 des Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus der Höchstspannungsnetze vom 21.08.09 (BGBl_I_09,2870)
In der Überschrift des § 6a wurden die Wörter „von Wärmenetzen“ durch die Wörter „von Wärme- und Kältenetzen“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.07.12, durch Art.1 Nr.10 a) iVm Art.2 des Gesetzes zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 12.07.12 (BGBl_I_12,1494)
§ 6a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 19.07.12, durch Art.1 Nr.10 b) aa) iVm Art.2 des Gesetzes zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 12.07.12 (BGBl_I_12,1494)
Bisheriger Wortlaut:
In § 6a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wurden die Wörter „und des geplanten Mindestwärmedurchsatzes“ gestrichen, mit Wirkung vom 19.07.12, durch Art.1 Nr.10 b) bb) iVm Art.2 des Gesetzes zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 12.07.12 (BGBl_I_12,1494)
In § 6a Absatz 2 wurden die Wörter „bis zum 28. Februar des auf die Inbetriebnahme folgenden Kalenderjahres“ durch die Wörter „bis zum 1. Juli des auf die Inbetriebnahme folgenden Kalenderjahres“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.07.12, durch Art.1 Nr.10 c) iVm Art.2 des Gesetzes zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 12.07.12 (BGBl_I_12,1494)
§ 6a Absatz 4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 19.07.12, durch Art.1 Nr.10 d) iVm Art.2 des Gesetzes zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 12.07.12 (BGBl_I_12,1494)
§§§
Zu § 6b KWKG |
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§ 6b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 19.07.12, durch Art.1 Nr.11 iVm Art.2 des Gesetzes zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 12.07.12 (BGBl_I_12,1494)
§§§
Zu § 7 KWKG |
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In § 7 Abs.4 Satz 2 wurden die Wörter „31.Dezember 2005“ durch die Wörter „31.Dezember 2008“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.09.05, durch Art.3 Nr.1 iVm Art.4 des Gesetzes zur Einführung der projektbezogenen Mechanismen nach dem Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vom 11.Dezember 1997, zur Umsetzung der Richtlinie 2004/101/EG (aF) und zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 22.09.05 (BGBl_I_05,2826)
§ 7 Abs.4 wurde eingefügt und der bisherige Abs.4 wurde Abs.5, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.10 a) und b) iVm Art.5 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung (aF) vom 25.10.08 (BGBl_I_08,2101)
§ 7 neuer Abs.5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.10 b) iVm Art.5 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung (aF) vom 25.10.08 (BGBl_I_08,2101)
Bisheriger Wortlaut:
(4) 1Betreiber kleiner KWK-Anlagen nach § 5 Abs.2 Satz 1 Nr.1 haben für KWK-Strom einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags in Höhe von 2,56 Cent pro Kilowattstunde in den Jahren 2002 und 2003, in Höhe von 2,40 Cent pro Kilowattstunde in den Jahren 2004 und 2005, in Höhe von 2,25 Cent pro Kilowattstunde in den Jahren 2006 und 2007, in Höhe von 2,10 Cent pro Kilowattstunde in den Jahren 2008 und 2009 und in Höhe von
1,94 Cent pro Kilowattstunde im Jahre 2010.
2Betreiber kleiner KWK-Anlagen nach § 5 Abs.2 Satz 1 Nr.1 mit einer elektrischen Leistung bis einschließlich 50 Kilowatt, die bis zum 31.Dezember 2008 (1) in Dauerbetrieb genommen worden sind, haben
vorbehaltlich des § 5 Abs.2 Satz 2 und 3 für KWK-Strom einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags in Höhe von 5,11 Cent pro Kilowattstunde für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage.
§ 7 Abs.6 wurde neu eingefügt und der bisherige Abs.5 wurde Abs.7, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.10 c) und d) iVm Art.5 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung (aF) vom 25.10.08 (BGBl_I_08,2101)
In § 7 neuer Abs.7 wurden nach der Angabe „§ 5 Abs.2 Satz 1 Nr.2“ ein Komma und die Wörter „die bis zum 31. Dezember 2016 in Dauerbetrieb genommen worden sind,“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.10 d) iVm Art.5 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung (aF) vom 25.10.08 (BGBl_I_08,2101)
§ 7 Abs.8 und 9 wurden eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.10 e) iVm Art.5 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung (aF) vom 25.10.08 (BGBl_I_08,2101)
§ 7 bisheriger Abs.6 wurde Abs.10 und die Angabe „Absatz 1 bis 5“ wurde durch die Angabe „den Absätzen 1 bis 8“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.10 f) iVm Art.5 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung (aF) vom 25.10.08 (BGBl_I_08,2101)
§ 7 Abs.5 Satz 3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 26.08.09, durch Art.5 Nr.3 a) iVm Art.7 des Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus der Höchstspannungsnetze vom 21.08.09 (BGBl_I_09,2870)
Bisheriger Wortlaut:
3Der Zuschlag beträgt 2,1 Cent pro Kilowattstunde.
In § 7 Abs.5 bisheriger Satz 4 wurde die Angabe „Satz 1“ durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 26.08.09, durch Art.5 Nr.3 b) iVm Art.7 des Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus der Höchstspannungsnetze vom 21.08.09 (BGBl_I_09,2870)
In § 7 Abs.5 bisheriger Satz 5 wurden nach den Wörtern „Kleine KWK-Anlagen“ die Wörter „nach Satz 2 und 3“ eingefügt, mit Wirkung vom 26.08.09, durch Art.5 Nr.3 c) iVm Art.7 des Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus der Höchstspannungsnetze vom 21.08.09 (BGBl_I_09,2870)
In § 7 Abs.4 Satz 1 wurden die Wörter „die Dauer von sechs Betriebsjahren, insgesamt für höchstens“ gestrichen, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.6 Nr.2 a) aa) iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
In § 7 Abs.4 Satz 3 wurden die Wörter „die Dauer von vier Betriebsjahren ab Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage, insgesamt für höchstens“ gestrichen, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.6 Nr.2 a) bb) iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
In § 7 Abs.5 Satz 2 wurden die Wörter „31. Dezember 2016“ durch die Wörter „31. Dezember 2020“ ersetzt und die Wörter „die Dauer von sechs Betriebsjahren ab der Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage, insgesamt höchstens aber für“ gestrichen, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.6 Nr.2 b) aa) iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
In § 7 Abs.5 Satz 3 wurden die Wörter „die Dauer von vier Betriebsjahren ab Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage, insgesamt für höchstens“ gestrichen, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.6 Nr.2 b) bb) iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
In § 7 Abs.6 und 7 wurden die Wörter „31. Dezember 2016“ durch die Wörter „31. Dezember 2020“ ersetzt, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.6 Nr.2 c) iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
In § 7 Abs.8 Satz 1 wurden die Wörter „die Dauer von sechs Betriebsjahren ab der Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage, insgesamt höchstens aber für“ gestrichen, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.6 Nr.2 d) aa) iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
In § 7 Abs.8 Satz 3 wurden die Wörter „die Dauer von vier Betriebsjahren ab Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage, insgesamt für höchstens“ gestrichen, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.6 Nr.2 d) bb) iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
§ 7 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 19.07.12, durch Art.1 Nr.12 iVm Art.2 des Gesetzes zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 12.07.12 (BGBl_I_12,1494)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Betreiber alter Bestandsanlagen haben für KWK-Strom einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags in Höhe von 1,53 Cent pro Kilowattstunde in den Jahren 2002 und 2003, in Höhe von 1,38 Cent pro Kilowattstunde in den Jahren 2004 und 2005 und in Höhe von 0,97 Cent pro Kilowattstunde im Jahre 2006.
(2) Betreiber neuer Bestandsanlagen haben für KWK-Strom einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags in Höhe von 1,53 Cent pro Kilowattstunde in den Jahren 2002 und 2003, in Höhe von 1,38 Cent pro Kilowattstunde in den Jahren 2004 und 2005, in Höhe von 1,23 Cent pro Kilowattstunde in den Jahren 2006 und 2007, in Höhe von 0,82 Cent pro Kilowattstunde im Jahre 2008 und in Höhe von 0,56 Cent pro Kilowattstunde im Jahre 2009.
(3) Betreiber modernisierter Anlagen haben für KWK-Strom ab Aufnahme des Dauerbetriebs als modernisierte Anlage einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags in Höhe von 1,74 Cent pro Kilowattstunde in den Jahren 2002, 2003 und 2004, in Höhe von 1,69 Cent pro Kilowattstunde in den Jahren 2005 und 2006, in Höhe von 1,64 Cent pro Kilowattstunde in den Jahren 2007 und 2008 und in Höhe von 1,59 Cent pro Kilowattstunde in den Jahren 2009 und 2010.
(4) (2) 1Betreiber von KWK-Anlagen nach § 5 Abs.1 Nr.4 haben ab Aufnahme des Dauerbetriebs einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags
für (11) 30 000 Vollbenutzungsstunden.
2Der Zuschlag beträgt für den Leistungsanteil bis 50 Kilowatt 5,11 Cent pro Kilowattstunde, für den Leistungsanteil zwischen
50 Kilowatt und 2 Megawatt 2,1 Cent pro Kilowattstunde
und für den Leistungsanteil über 2 Megawatt 1,5 Cent pro Kilowattstunde.
3Abweichend
von Satz 1 haben KWK-Anlagen, die wärmeseitig
direkt mit einem Unternehmen des Verarbeitenden
Gewerbes verbunden sind und dieses
überwiegend mit Prozesswärme zur Deckung
des industriellen Bedarfs versorgen, einen
Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags für (11)
30 000 Vollbenutzungsstunden.
(5) (3) 1Betreiber kleiner KWK-Anlagen nach § 5 Abs.2 Satz 1 Nr.1 mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 Kilowatt, die bis zum 1. Januar 2009 in Dauerbetrieb genommen worden
sind, haben für KWK-Strom einen Anspruch auf
Zahlung eines Zuschlags in Höhe von 2,56 Cent
pro Kilowattstunde in den Jahren 2002 und
2003, in Höhe von 2,40 Cent pro Kilowattstunde
in den Jahren 2004 und 2005, in Höhe von 2,25
Cent pro Kilowattstunde in den Jahren 2006 und
2007, in Höhe von 2,10 Cent pro Kilowattstunde
in den Jahren 2008 und 2009 und in Höhe von
1,94 Cent pro Kilowattstunde im Jahre 2010.
2Betreiber kleiner KWK-Anlagen nach § 5 Abs.2 Satz 1 Nr.1 mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 Kilowatt, die nach dem 1. Januar 2009 und bis zum 31. Dezember 2020 (13) in Dauerbetrieb genommen worden sind, haben ab Aufnahme
des Dauerbetriebs einen Anspruch auf
Zahlung eines Zuschlags für KWK-Strom für (13) 30 000 Vollbenutzungsstunden.
3Abweichend von Satz 2 (9) haben KWK-Anlagen, die wärmeseitig direkt mit einem Unternehmen
des Verarbeitenden Gewerbes verbunden
sind und dieses überwiegend mit Prozesswärme
zur Deckung des industriellen Bedarfs
versorgen, einen Anspruch auf Zahlung eines
Zuschlags für (14) 30 000 Vollbenutzungsstunden (8).
4Kleine KWK-Anlagen nach Satz 2 und 3 (10) mit einer elektrischen
Leistung von mehr als 50 Kilowatt bis zu
2 Megawatt erhalten für den Leistungsanteil bis
50 Kilowatt einen Zuschlag in Höhe von
5,11 Cent pro Kilowattstunde und für den Leistungsanteil
über 50 Kilowatt einen Zuschlag von
2,1 Cent pro Kilowattstunde.
(6) (4) Betreiber kleiner KWK-Anlagen nach § 5 Abs.2 Satz 1 Nr.1 mit einer elektrischen Leistung bis 50 Kilowatt, die in der Zeit vor dem 1. Januar 2009, sowie Betreiber kleiner KWKAnlagen nach § 5 Abs.2 Satz 1 Nr.1 und Satz 2 mit einer elektrischen Leistung bis 50 Kilowatt, die nach dem 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2020 (15), in Dauerbetrieb genommen worden sind, haben für KWK-Strom einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags in Höhe von 5,11 Cent pro Kilowattstunde für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage.
(7) (4) Betreiber von Brennstoffzellen-Anlagen nach § 5 Abs.2 Satz 1 Nr.2, die bis zum 31. Dezember 2020 (15) in Dauerbetrieb genommen worden sind, (5) haben für KWK-Strom einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags in Höhe von 5,11 Cent pro Kilowattstunde für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage.
(8) (6) 1Betreiber von KWK-Anlagen nach § 5
Abs.3 haben ab Aufnahme des Dauerbetriebs
einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags
für KWK-Strom für (16)
30 000 Vollbenutzungsstunden.
2Der Zuschlag ermittelt sich nach § 7 Abs.4 Satz 2.
3Abweichend von Satz 1 haben KWK-Anlagen, die wärmeseitig direkt mit einem Unternehmen des Verarbeitenden
Gewerbes verbunden sind und dieses
überwiegend mit Prozesswärme zur Deckung
des industriellen Bedarfs versorgen, einen
Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags für (17)
30 000 Vollbenutzungsstunden.
(9) (6) 1Die Zuschlagzahlungen für KWK-Strom
aus KWK-Anlagen dürfen insgesamt 750 Millionen
Euro pro Kalenderjahr abzüglich des Jahresbetrags
der Zuschlagzahlungen für Wärmenetze
nach § 7a nicht überschreiten.
2Überschreiten die
Zuschlagzahlungen die Obergrenze nach Satz 1, werden die Zuschlagzahlungen für KWK-Anlagen
nach § 5 Abs.1 Nr.4 und Abs.3 mit einer
elektrischen Leistung von mehr als 10 Megawatt
entsprechend gekürzt.
3Die Übertragungsnetzbetreiber
melden der zuständigen Stelle die zur Ermittlung
der Kürzung notwendigen Daten bis
zum 30. April des Folgejahres.
4Die zuständige
Stelle veröffentlicht den entsprechenden Kürzungssatz
im Bundesanzeiger.
5Die gekürzten
Zuschlagzahlungen werden in den Folgejahren
in der Reihenfolge der Zulassung vollständig
nachgezahlt.
6Die Nachzahlungen erfolgen vorrangig vor den Ansprüchen auf KWK-Zuschlag
der KWK-Anlagen nach Satz 2 aus dem vorangegangenen Kalenderjahr.
(10) (7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundestages bedarf, von den Absätzen 1 bis 8 (7) abweichende Festlegungen zur Höhe und zum Zeitraum der Begünstigung zu treffen, wenn die Entwicklung der Rahmenbedingungen für den wirtschaftlichen Betrieb von KWK-Anlagen, insbesondere der Strom- und Brennstoffpreise, dies erfordert.
§§§
§§§
Zu § 7a KWKG |
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§ 7a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.11 iVm Art.5 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung (aF) vom 25.10.08 (BGBl_I_08,2101)
In § 7a Abs.2 Satz 2 wurden nach dem Wort „Finanzierungskosten“ die Wörter „sowie Kosten für die Errichtung von Verbraucheranschlussstationen und deren Verbindung zum Verbraucherabgang“ gestrichen, mit Wirkung vom 26.08.09, durch Art.5 Nr.4 a) iVm Art.7 des Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus der Höchstspannungsnetze vom 21.08.09 (BGBl_I_09,2870)
§ 7a Abs.3 wurde eingefügt und der bisherige Abs.3 wurde Abs.4, mit Wirkung vom 26.08.09, durch Art.5 Nr.4 c) iVm Art.7 des Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus der Höchstspannungsnetze vom 21.08.09 (BGBl_I_09,2870)
In der Überschrift des § 7a wurden die Wörter „von Wärmenetzen“ durch die Wörter „von Wärme- und Kältenetzen“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.07.12, durch Art.1 Nr.13 a) iVm Art.2 des Gesetzes zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 12.07.12 (BGBl_I_12,1494)
§ 7a Absatz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 19.07.12, durch Art.1 Nr.13 b) iVm Art.2 des Gesetzes zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 12.07.12 (BGBl_I_12,1494)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die zuständige Stelle legt den Zuschlag für
den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen nach
§ 5a fest.
2Der Zuschlag beträgt je Millimeter Nenndurchmesser
der neu verlegten Wärmeleitung einen
Euro pro Meter Trassenlänge.
3Der Zuschlag nach
Satz 1 darf 20 Prozent der ansatzfähigen Investitionskosten des Neu- oder Ausbaus, insgesamt aber
5 Millionen Euro je Projekt, nicht überschreiten.
§ 7a Absatz 2 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 19.07.12, durch Art.1 Nr.13 c) iVm Art.2 des Gesetzes zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 12.07.12 (BGBl_I_12,1494)
Bisheriger Wortlaut:
§ 7a Absatz 4 wurde durch die Absätze 4 und 5 ersetzt, mit Wirkung vom 19.07.12, durch Art.1 Nr.13 d) iVm Art.2 des Gesetzes zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 12.07.12 (BGBl_I_12,1494)
Bisheriger Wortlaut:
(4) (3) 1Die Summe der Zuschlagzahlungen für Wärmenetze darf 150 Millionen Euro je Kalenderjahr
nicht überschreiten.
2Die jährlichen Zuschlagzahlungen
erfolgen in der Reihenfolge der Zulassung nach
§ 6a Abs.1 bis zu dem in Satz 1 genannten Betrag.
3Darüber hinausgehende Beträge werden unter Berücksichtigung von Satz 2 in den Folgejahren ausgezahlt.
§§§
Zu § 7b KWKG |
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§ 7b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 19.07.12, durch Art.1 Nr.14 iVm Art.2 des Gesetzes zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 12.07.12 (BGBl_I_12,1494)
§§§
Zu § 8 KWKG |
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In § 8 Abs.1 Satz 1 wurden nach dem Wort „KWK-Strommenge“ die Wörter „und die im Sinne von § 4 Abs.3a Satz 1 gelieferte KWKStrommenge“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.12 a) iVm Art.5 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung (aF) vom 25.10.08 (BGBl_I_08,2101)
§ 8 Abs.1 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.12 b) iVm Art.5 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung (aF) vom 25.10.08 (BGBl_I_08,2101)
§ 8 Abs.1 bisheriger Satz 5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.12 c) iVm Art.5 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung (aF) vom 25.10.08 (BGBl_I_08,2101)
Bisheriger Wortlaut:
5aDer Betreiber der KWK-Anlage
legt der zuständigen Stelle und dem Netzbetreiber bis zum 31.März eines jeden Jahres
eine nach den anerkannten Regeln der Technik erstellte und durch einen
Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer testierte Abrechnung der im
vorangegangenen Kalenderjahr eingespeisten KWK-Strommenge sowie Angaben zur
KWK-Nettostromerzeugung, zur KWK-Nutzwärmeerzeugung sowie zu Brennstoffart und
-einsatz vor;
5bals anerkannte Regeln gelten die von der Arbeitsgemeinschaft Fernwärme
eV in Nummer 4 bis 6 des Arbeitsblattes FW 308 - Zertifizierung von KWK-Anlagen -
Ermittlung des KWK-Stromes - in der jeweils geltenden Fassung enthaltenen Grundlagen
und Rechenmethoden.
§ 8 Abs.1 Satz 7 bis 10 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.12 d) iVm Art.5 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung (aF) vom 25.10.08 (BGBl_I_08,2101)
In § 8 Abs.2 Satz 2 wurde die Angabe „Absatz 1 Satz 5“ durch die Angabe „Absatz 1 Satz 6“ ersetzt und nach dem Wort „KWK-Strommenge“ wurden die Wörter „und, sofern es sich um eine Anlage mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 Kilowatt handelt, die ab dem 1. Januar 2009 und bis zum 31. Dezember 2016 in Dauerbetrieb genommen worden ist, die Anzahl der Vollbenutzungsstunden seit der Aufnahme des Dauerbetriebs“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.12 e) aa) iVm Art.5 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung (aF) vom 25.10.08 (BGBl_I_08,2101)
§ 8 Abs.2 Satz 4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.12 e) bb) iVm Art.5 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung (aF) vom 25.10.08 (BGBl_I_08,2101)
In § 8 Abs.3 wurde die Angabe „Absatz 1 Satz 5“ durch die Angabe „Absatz 1 Satz 6, 7 und 9“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.12 f) iVm Art.5 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung (aF) vom 25.10.08 (BGBl_I_08,2101)
In § 8 Abs.4 wurde die Angabe „Absatz 1 Satz 5“ durch die Angabe „Absatz 1 Satz 6“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.12 g) iVm Art.5 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung (aF) vom 25.10.08 (BGBl_I_08,2101)
In § 8 Abs.2 Satz 2 wurden die Wörter „31. Dezember 2016“ durch die Wörter „31. Dezember 2020“ ersetzt, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.6 Nr.3 iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
In § 8 Absatz 1 Satz 1 wurden nach den Wörtern „Der Betreiber einer KWK-Anlage“ die Wörter „oder ein von ihm beauftragter Dritter“ eingefügt, mit Wirkung vom 19.07.12, durch Art.1 Nr.15 a) aa) iVm Art.2 des Gesetzes zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 12.07.12 (BGBl_I_12,1494)
§ 8 Absatz 1 Satz 5 und 6 wurden eingefügt, mit Wirkung vom 19.07.12, durch Art.1 Nr.15 a) bb) iVm Art.2 des Gesetzes zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 12.07.12 (BGBl_I_12,1494)
§ 8 Absatz 1 Satz 11 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 19.07.12, durch Art.1 Nr.15 a) cc) iVm Art.2 des Gesetzes zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 12.07.12 (BGBl_I_12,1494)
Bisheriger Wortlaut:
11Ergänzend zu Satz 1 muss die Abrechnung Angaben zur KWK-Nettostromerzeugung, zur KWKNutzwärmeerzeugung, zu Brennstoffart und -einsatz sowie bei den Anlagen nach § 5 Abs.1 Nr.4 und Abs.3 Angaben zu den seit Aufnahme des Dauerbetriebs erreichten Vollbenutzungsstunden enthalten (4).
In § 8 Absatz 1 neuer Satz 12 wurden die Wörter „im Hinblick auf § 7 Absatz 9“ durch die Wörter „im Hinblick auf § 7 Absatz 7“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.07.12, durch Art.1 Nr.15 a) dd) iVm Art.2 des Gesetzes zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 12.07.12 (BGBl_I_12,1494)
In § 8 Absatz 2 Satz 2 wurden die Wörter „Abweichend von Absatz 1 Satz 6“ durch die Wörter „Abweichend von Absatz 1 Satz 8“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.07.12, durch Art.1 Nr.15 b) aa) iVm Art.2 des Gesetzes zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 12.07.12 (BGBl_I_12,1494)
§ 8 Absatz 2 Satz 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 19.07.12, durch Art.1 Nr.15 b) bb) iVm Art.2 des Gesetzes zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 12.07.12 (BGBl_I_12,1494)
Bisheriger Wortlaut:
4Die zuständige Stelle kann durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger auf die in den Sätzen 2 und 3 genannten Mitteilungen für KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis 10 Kilowatt verzichten (6).
§ 8 Absatz 3 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 19.07.12, durch Art.1 Nr.15 c) iVm Art.2 des Gesetzes zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 12.07.12 (BGBl_I_12,1494)
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1Bei begründeten Zweifeln an der Richtigkeit der Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1, der Abrechnung bzw den Angaben nach Absatz 1 Satz 6, 7 und 9 (7) oder der Mitteilung nach Absatz 2 Satz 2 und 3 kann die zuständige Stelle Maßnahmen zur Überprüfung ergreifen.
In § 8 Absatz 4 wurden die Wörter „Abrechnung nach Absatz 1 Satz 6“ durch die Wörter „Abrechnung nach Absatz 1 Satz 8“ ersetzt, mit Wirkung vom 19.07.12, durch Art.1 Nr.15 d) iVm Art.2 des Gesetzes zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 12.07.12 (BGBl_I_12,1494)
§§§
Zu § 9 KWKG |
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In § 9 Abs.2 wurde die Angabe „30. April“ durch die Angabe „30. Juni“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.13 iVm Art.5 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung (aF) vom 25.10.08 (BGBl_I_08,2101)
§§§
Zu § 9a KWKG |
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§ 9a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.14 iVm Art.5 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung (aF) vom 25.10.08 (BGBl_I_08,2101)
§§§
Zu § 10 KWKG |
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In § 10 Abs.2 wurden die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.11.03, durch Art.136 iVm Art.340 der Achten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 25.11.03 (BGBl_I_03,2304)
In § 10 Abs.2 wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.170 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
Zu § 11 KWKG |
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In § 11 Abs.2 wurden die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.11.03, durch Art.136 iVm Art.340 der Achten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 25.11.03 (BGBl_I_03,2304)
In § 11 Abs.2 wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.170 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§ 11 Abs.2 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 26.08.09, durch Art.5 Nr.5 iVm Art.7 des Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus der Höchstspannungsnetze vom 21.08.09 (BGBl_I_09,2870)
§§§
Zu § 12 KWKG |
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In § 12 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.11.03, durch Art.136 iVm Art.340 der Achten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 25.11.03 (BGBl_I_03,2304)
In § 12 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.170 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§ 12 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.15 iVm Art.5 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung (aF) vom 25.10.08 (BGBl_I_08,2101)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie (1) (2) führt Ende 2004 gemeinsam mit dem
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit unter Mitwirkung von
Verbänden der deutschen Wirtschaft und Energiewirtschaft unter Berücksichtigung
bereits eingetretener und sich abzeichnender Entwicklungen bei der KWK-Stromerzeugung
eine Zwischenüberprüfung über die Erreichung der in § 1 Abs.1 für 2005 und 2010
genannten Ziele, über die Entwicklung der Rahmenbedingungen für den wirtschaftlichen
Betrieb von KWK-Anlagen und über das Finanzvolumen durch.
2Sollten nach dem Ergebnis der Zwischenüberprüfung die genannten Ziele und Vorgaben nicht erreicht werden, sind von der Bundesregierung geeignete Maßnahmen zur Zielerreichung vorzuschlagen.
(2) Vergütungs- und Belastungsausgleichsansprüche, die bis zum Außerkrafttreten des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 12.Mai 2000 (BGBl.I S.703), geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 10.November 2001 (BGBl.I S.2992), entstanden sind, dürfen noch bis zum 31.Dezember des darauf folgenden Jahres nach diesen Vorschriften erhoben werden.
(3) Zuschlags- und Ausgleichsansprüche für KWK-Anlagen nach § 5 Abs.1 und 2 Nr.1, die bis zum 31.Dezember 2010 entstanden sind, dürfen noch bis zum 31.Dezember 2011 nach den Vorschriften dieses Gesetzes geltend gemacht werden.
§§§
In § 12 wurden die Wörter „im Jahr 2011“ durch die Wörter „im Jahr 2014“ ersetzt und werden nach den Wörtern „Ziele der Bundesregierung“ die Wörter „und dieses Gesetzes“ eingefügt, mit Wirkung vom 19.07.12, durch Art.1 Nr.16 iVm Art.2 des Gesetzes zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 12.07.12 (BGBl_I_12,1494)
§§§
Zu § 13 KWKG |
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In § 13 Abs.2 Satz 2 wurden die Wörter „31.Dezember 2005“ durch die Wörter „31.Dezember 2008“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.09.05, durch Art.3 Nr.1 iVm Art.4 des Gesetzes zur Einführung der projektbezogenen Mechanismen nach dem Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vom 11.Dezember 1997, zur Umsetzung der Richtlinie 2004/101/EG (aF) und zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 22.09.05 (BGBl_I_05,2826)
§ 13 wurde gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.16 iVm Art.5 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung (aF) vom 25.10.08 (BGBl_I_08,2101)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Dieses Gesetz tritt am 1.April 2002 in Kraft.
(2) 1Dieses Gesetz tritt am 31.Dezember 2010 außer Kraft, sofern auf der Grundlage
des Berichts nach § 12 Abs.1 keine Verlängerung dieses Gesetzes beschlossen wird.
2Für kleine KWK-Anlagen nach § 5 Abs.2 Satz 1 Nr.1 mit einer elektrischen Leistung
bis einschließlich 50 Kilowatt, die bis zum 31.Dezember 2008 (1) in Dauerbetrieb
genommen worden sind, sowie für Brennstoffzellen-Anlagen nach § 5 Abs.2 Satz 1 Nr.2, die vor dem Außerkrafttreten dieses Gesetzes in Dauerbetrieb genommen worden sind, ist das Gesetz weiter anzuwenden.
§§§
§ 13 wurde angefügt, mit Wirkung vom 19.07.12, durch Art.1 Nr.17 iVm Art.2 des Gesetzes zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 12.07.12 (BGBl_I_12,1494)
§§§
Fussnoten-KWKG | [ ] |
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