4. BImSchV   (11)  
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Anhang (F)
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10.     Sonstiges


10.1

  1. Anlagen zur Herstellung, Bearbeitung oder Verarbeitung von explosionsgefährlichen oder explosionsfähigen Stoffen im Sinne des Sprengstoffgesetzes, die zur Verwendung als Sprengstoffe, Zündstoffe, Treibstoffe, pyrotechnische Sätze oder zur Herstellung dieser Stoffe bestimmt sind; hierzu gehören auch die Anlagen zum Laden, Entladen oder Delaborieren von Munition oder sonstigen Sprengkörpern, ausgenommen Anlagen im handwerklichen Umfang und zur Herstellung von Zündhölzern sowie ortsbewegliche Mischladegeräte


  2. Anlagen zur Wiedergewinnung oder Vernichtung von explosionsgefährlichen oder explosionsfähigen Stoffen im Sinne des Sprengstoffgesetzes mit einer Leistung von 10 Tonnen Einsatzmaterialien oder mehr je Jahr
 
Anlagen zur Wiedergewinnung oder Vernichtung von explosionsgefährlichen oder explosionsfähigen Stoffen im Sinne des Sprengstoffgesetzes mit einer Leistung von weniger als 10 Tonnen Einsatzmaterialien je Jahr

10.2

(2) Anlagen zur Abscheidung von Kohlendioxid aus Anlagen nach Spalte 1 zum Zweck der dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid
 
—

10.3

—
 
...(1)

10.4

—
 
...(1)

10.5

—
 
...(1)

10.6

—
 
...(1)

10.7

Anlagen zum Vulkanisieren von Natur- oder Syn-thesekautschuk unter Verwendung von Schwefel oder Schwefelverbindungen mit einem Einsatz von 25 Tonnen Kautschuk oder mehr je Stunde
 
Anlagen zum Vulkanisieren von Natur- oder Synthesekautschuk unter Verwendung von Schwefel oder Schwefelverbindungen mit einem Einsatz von weniger als 25 Tonnen Kautschuk je Stunde, ausgenommen Anlagen, in denen
  1. weniger als 50 Kilogramm Kautschuk je Stunde verarbeitet werden oder


  2. ausschließlich vorvulkanisierter Kautschuk eingesetzt wird

10.8

—
 
Anlagen zur Herstellung von Bautenschutz-, Reinigungs- oder Holzschutzmitteln, soweit diese Produkte organische Lösungsmittel enthalten und von diesen 20 Tonnen oder mehr je Tag eingesetzt werden;

Anlagen zur Herstellung von Klebemitteln mit einer Leistung von 1 Tonne oder mehr je Tag, ausgenommen Anlagen, in denen diese Mittel ausschließlich unter Verwendung von Wasser als Verdünnungsmittel hergestellt werden

10.9

—
 
Anlagen zur Herstellung von Holzschutzmitteln unter Verwendung von halogenierten aromatischen Kohlenwasserstoffen

10.10

Anlagen zur Vorbehandlung (Waschen, Bleichen, Mercerisieren) oder zum Färben von Fasern oder Textilien mit einer Verarbeitungsleistung von 10 Tonnen oder mehr Fasern oder Textilien je Tag
 
  1. Anlagen zum Bleichen von Fasern oder Textilien unter Verwendung von Chlor oder Chlorverbindungen mit einer Bleichleistung von weniger als 10 Tonnen Fasern oder Textilien je Tag


  2. Anlagen zum Färben von Fasern oder Textilien unter Verwendung von Färbebeschleunigern einschließlich der Spannrahmenanlagen mit einer Färbeleistung von 2 Tonnen bis weniger als 10 Tonnen Fasern oder Textilien je Tag, ausgenommen Anlagen, die unter erhöhtem Druck betrieben werden

10.11

(aufgehoben)
 

10.15 (1)

Prüfstände für oder mit













Gasturbinen oder Triebwerken mit einer Feuerungswärmeleistung von insgesamt 200 Megawatt oder mehr
 

Prüfstände für oder mit

  1. Verbrennungsmotoren mit einer Feuerungswärmeleistung von insgesamt 300 Kilowatt oder mehr, ausgenommen

    1. Rollenprüfstände, die in geschlossenen Räumen betrieben werden, und


    2. Anlagen, in denen mit Katalysator oder Dieselrußfilter ausgerüstete Serienmotoren geprüft werden

  2. Gasturbinen oder Triebwerken mit einer Feuerungswärmeleistung von insgesamt weniger als 200 Megawatt

10.16

—
 
Prüfstände für oder mit Luftschrauben

10.17

Ständige Renn- oder Teststrecken für Kraftfahrzeuge
 
Anlagen, die an fünf Tagen oder mehr je Jahr der Übung oder Ausübung des Motorsports dienen, ausgenommen Anlagen mit Elektromotorfahrzeugen und Anlagen in geschlossenen Hallen sowie Modellsportanlagen

10.18

—
 
Schießstände für Handfeuerwaffen, ausgenommen solche in geschlossenen Räumen, und Schießplätze

10.19

—
 
(aufgehoben)

10.20

—
 
(1) Anlagen zur Reinigung von Werkzeugen, Vorrichtungen oder sonstigen metallischen Gegenständen durch thermische Verfahren, soweit der Rauminhalt des Ofens 1 Kubikmeter oder mehr beträgt

10.21

—
 
Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen bis weniger als 200 Tonnen Schwefelkohlenstoff dienen

10.22

—
 
Begasungs- und Sterilisationsanlagen sowie Anlagen zur Entgasung (1), soweit bei Rauminhalt der Begasungs- oder Sterilisationskammern (1) 1 Kubikmeter oder mehr beträgt und sehr giftige oder giftige Stoffe oder Zubereitungen eingesetzt werden

10.23

—
 
Anlagen zur Textilveredlung durch Sengen, Thermofixieren, Thermosolieren, Beschichten, Imprägnieren oder Appretieren, einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen, ausgenommen Anlagen, in denen weniger als 500 Quadratmeter Textilien je Stunde behandelt werden

10.25

—
 
Kälteanlagen mit einem Gesamtinhalt an Kältemittel von 3 Tonnen Ammoniak oder mehr“.

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