4. BImSchV (11) | ||
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Anhang (F) | |||
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Nr | Spalte 1 | Spalte 2 |
10.1 |
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Anlagen zur Wiedergewinnung oder Vernichtung von explosionsgefährlichen oder explosionsfähigen Stoffen im Sinne des Sprengstoffgesetzes mit einer Leistung von weniger als 10 Tonnen Einsatzmaterialien je Jahr |
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10.2 |
(2) Anlagen zur Abscheidung von Kohlendioxid aus Anlagen nach Spalte 1 zum Zweck der dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid |
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10.3 |
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...(1) |
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10.4 |
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...(1) |
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10.5 |
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...(1) |
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10.6 |
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...(1) |
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10.7 |
Anlagen zum Vulkanisieren von Natur- oder Syn-thesekautschuk unter Verwendung von Schwefel oder Schwefelverbindungen mit einem Einsatz von 25 Tonnen Kautschuk oder mehr je Stunde |
Anlagen zum Vulkanisieren von Natur- oder Synthesekautschuk unter Verwendung von Schwefel oder Schwefelverbindungen mit einem Einsatz von weniger als 25 Tonnen Kautschuk je Stunde, ausgenommen Anlagen, in denen
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10.8 |
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Anlagen zur Herstellung von Bautenschutz-, Reinigungs- oder Holzschutzmitteln, soweit diese Produkte organische Lösungsmittel enthalten und von diesen 20 Tonnen oder mehr je Tag eingesetzt werden; Anlagen zur Herstellung von Klebemitteln mit einer Leistung von 1 Tonne oder mehr je Tag, ausgenommen Anlagen, in denen diese Mittel ausschließlich unter Verwendung von Wasser als Verdünnungsmittel hergestellt werden |
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10.9 |
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Anlagen zur Herstellung von Holzschutzmitteln unter Verwendung von halogenierten aromatischen Kohlenwasserstoffen |
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10.10 |
Anlagen zur Vorbehandlung (Waschen, Bleichen, Mercerisieren) oder zum Färben von Fasern oder Textilien mit einer Verarbeitungsleistung von 10 Tonnen oder mehr Fasern oder Textilien je Tag |
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10.11 |
(aufgehoben) |
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10.15 (1) |
Prüfstände für oder mit Gasturbinen oder Triebwerken mit einer Feuerungswärmeleistung von insgesamt 200 Megawatt oder mehr |
Prüfstände für oder mit
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10.16 |
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Prüfstände für oder mit Luftschrauben |
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10.17 |
Ständige Renn- oder Teststrecken für Kraftfahrzeuge |
Anlagen, die an fünf Tagen oder mehr je Jahr der Übung oder Ausübung des Motorsports dienen, ausgenommen Anlagen mit Elektromotorfahrzeugen und Anlagen in geschlossenen Hallen sowie Modellsportanlagen |
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10.18 |
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Schießstände für Handfeuerwaffen, ausgenommen solche in geschlossenen Räumen, und Schießplätze |
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10.19 |
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(aufgehoben) |
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10.20 |
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(1) Anlagen zur Reinigung von Werkzeugen, Vorrichtungen oder sonstigen metallischen Gegenständen durch thermische Verfahren, soweit der Rauminhalt des Ofens 1 Kubikmeter oder mehr beträgt |
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10.21 |
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Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen bis weniger als 200 Tonnen Schwefelkohlenstoff dienen |
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10.22 |
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Begasungs- und Sterilisationsanlagen sowie Anlagen zur Entgasung (1), soweit bei Rauminhalt der Begasungs- oder Sterilisationskammern (1) 1 Kubikmeter oder mehr beträgt und sehr giftige oder giftige Stoffe oder Zubereitungen eingesetzt werden |
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10.23 |
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Anlagen zur Textilveredlung durch Sengen, Thermofixieren, Thermosolieren, Beschichten, Imprägnieren oder Appretieren, einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen, ausgenommen Anlagen, in denen weniger als 500 Quadratmeter Textilien je Stunde behandelt werden |
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10.25 |
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Kälteanlagen mit einem Gesamtinhalt an Kältemittel von 3 Tonnen Ammoniak oder mehr. |
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