Fußnoten | [ ] |
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zu § 1 - 4.BImSchV |
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In § 1 Satz 2 neu eingefügt mit Wirkung vom 19.07.01 durch Art.2 Nr.1 a) des Gesetzes zur Sicherstellung der Nachsorgepflichten bei Abfalllagern vom 13.07.01 (BGBl_I_01,1550)
In § 1 Satz 2 alt wird Satz 3 und das Wort "dies" durch das Wort "Satz 1" ersetzt mit Wirkung vom 19.07.01 durch Art.2 Nr.1 b) des Gesetzes zur Sicherstellung der Nachsorgepflichten bei Abfalllagern vom 13.07.01 (BGBl_I_01,1550)
und neu gefasst mit Wirkung vom 03.08.01 durch Art.4 Nr.1 des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.07.01 (BGBl_I_01,1950)
In § 1 Abs.1 Satz 4 wurden nach den Wörtern „möglichen Betriebsumfang“ die Wörter „der durch denselben Betreiber betriebenen Anlage“ eingefügt, mit Wirkung vom 09.07.05, durch Art.1 Nr.1 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und zur Änderung der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20.06.05 (BGBl_I_05,1687)
In § 1 Satz 3 wurde die Angabe „2.9,“ gestrichen, mit Wirkung vom 30.10.07, durch Art.3 Nr.1 iVm Art.7 des Gesetzes zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vom 23.10.07 (BGBl_I_07,2470)
In § 1 Abs.1 Satz 3 wurde die Angabe „2.9,“ gestrichen, mit Wirkung vom 30.10.07, durch Art.3 Nr.1 iVm Art.7 des Gesetzes zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vom 23.10.07 (BGBl_I_07,2470)
§§§
zu § 2 - 4.BImSchV |
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In § 2 Abs.1 Satz 2 wurde die Verweisung geändert mit Wirkung vom 19.07.01 durch Art.2 Nr.2 des Gesetzes zur Sicherstellung der Nachsorgepflichten bei Abfalllagern vom 13.07.01 (BGBl_I_01,1550)
In § 2 Abs.1 Nr.1 "c)" neu eingefügt mit Wirkung vom 03.08.01 durch Art.4 Nr.1 des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.07.01 (BGBl_I_01,1950)
In § 2 Abs.3 Satz 2 neu gefasst mit Wirkung vom 03.08.01 durch Art.4 Nr.2 des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.07.01 (BGBl_I_01,1950)
§ 2 Abs.1 Satz 1 Nr.1 Buchstabe c wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 Nr.2 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und zur Änderung der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20.06.05 (BGBl_I_05,1687)
Bisheriger Wortlaut:
c) Anlagen, die in Spalte 2 des Anhangs genannt sind und für die
aa) aufgrund einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Abs.1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
bb) als Teil kumulierender Vorhaben nach § 3b Abs.2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder
cc) als Erweiterung eines Vorhabens nach § 3b Abs.3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, (2)
§§§
zu § 5 - 4.BImSchV |
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§ 5 aufgehoben mit Wirkung vom 03.08.01 durch Art.4 Nr.3 des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.07.01 (BGBl_I_01,1950)
§§§
zum Anhang |
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Anhang neu gefasst mit Wirkung vom 03.08.01 durch Art.4 Nr.4 des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.07.01 (BGBl_I_01,1950)
§§§
zu Nr.1.3 |
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In Nr.1.3 Spalte 1 die Wörter "von 1 Megawatt oder mehr" durch die Wörter "Megawatt bis weniger als 50 Megawatt" ersetzt mit Wirkung vom 18.05.02 durch Art.2 Nr.1 der Verordnung zur Änderung immissionsschutzrechtlicher Vorschriften vom 06.05.02 (BGBl_I_02,1566)
In Nr.1.3 Spalte 1 wurde der Text gestrichen, mit Wirkung vom 30.10.07, durch Art.3 Nr.1 a) aa) iVm Art.7 des Gesetzes zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vom 23.10.07 (BGBl_I_07,2470)
Bisheriger Wortlaut
Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz anderer als in Nummer 1.2 genannter fester oder flüssiger Brennstoffe in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel, mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt bis weniger als 50 Megawatt (1)
In Nr.1.3 Spalte 2 wurden die Wörter „bis weniger als 1 Megawatt“ durch die Wörter „bis weniger als 50 Megawatt“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.10.07, durch Art.3 Nr.1 a) bb) iVm Art.7 des Gesetzes zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vom 23.10.07 (BGBl_I_07,2470)
In Nr.1.13 Spalte 2 wurde Halbsatz angefügt, mit Wirkung vom 30.10.07, durch Art.3 Nr.1 b) iVm Art.7 des Gesetzes zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vom 23.10.07 (BGBl_I_07,2470)
Nr.1.15 und 1.16 wurden gestrichen, mit Wirkung vom 30.10.07, durch Art.3 Nr.1 c) iVm Art.7 des Gesetzes zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vom 23.10.07 (BGBl_I_07,2470)
§§§
zu Nr.1.13 |
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In Nr.1.13 Spalte 2 wurde Halbsatz angefügt, mit Wirkung vom 30.10.07, durch Art.3 Nr.1 b) iVm Art.7 des Gesetzes zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vom 23.10.07 (BGBl_I_07,2470)
§§§
zu Nr.1.15 |
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Nr.1.15 wurde gestrichen, mit Wirkung vom 30.10.07, durch Art.3 Nr.1 c) iVm Art.7 des Gesetzes zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vom 23.10.07 (BGBl_I_07,2470)
Bisheriger Wortlaut
Nummer 1.15 Spalte 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.06.12, durch Art.5 Abs.13 a) iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts*) vom 24.02.12 (BGBl_I_12,212)
Bisheriger Wortlaut:
1.15 |
— |
... (1) |
§§§
zu Nr.1.16 |
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In Nr.1.6 Spalte 1 wurden die Wörter „Windfarmen mit 6 oder mehr Windkraftanlagen“ gestrichen, mit Wirkung vom 19.07.01 durch Art.1 Nr.3 a) der Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und zur Änderung der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20.06.05 (BGBl_I_05,1687)
Nr.1.6 Spalte 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 19.07.01 durch Art.1 Nr.3 b) der Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und zur Änderung der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20.06.05 (BGBl_I_05,1687)
Bisheriger Wortlaut:
Windfarmen mit 3 bis weniger als 6 Windkraftanlagen
Nr.1.16 wurde gestrichen, mit Wirkung vom 30.10.07, durch Art.3 Nr.1 c) iVm Art.7 des Gesetzes zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vom 23.10.07 (BGBl_I_07,2470)
Bisheriger Wortlaut
1.16 |
— |
(2) Anlagen über Tage zur Gewinnung von Öl aus Schiefer oder anderen Gesteinen oder Sanden sowie Anlagen zur Destillation oder Weiterverarbeitung solcher Öle |
§§§
zu Nr.2.2 |
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In Nr.2.2 Spalte 2 wurden nach den Wörtern „für Sand oder Kies“ die Wörter „und ausgenommen Anlagen, die nicht mehr als zehn Tage im Kalenderjahr betrieben werden“ eingefügt, mit Wirkung vom 30.10.07, durch Art.3 Nr.2 d) iVm Art.7 des Gesetzes zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vom 23.10.07 (BGBl_I_07,2470)
§§§
zu Nr.2.3 |
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In Nr.2.3 Spalte 1 wurden nach den Wörtern „Zementklinker oder Zementen“ die Wörter „mit einer Produktionsleistung von 500 Tonnen oder mehr je Tag“ eingefügt, mit Wirkung vom 30.10.07, durch Art.3 Nr.2 e) aa) iVm Art.7 des Gesetzes zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vom 23.10.07 (BGBl_I_07,2470)
In Nr.2.3 Spalte 2 wurden die Wörter „Anlagen zum Herstellen von Zementklinker oder Zementen mit einer Produktionsleistung von weniger als 500 Tonnen je Tag“ eingefügt, mit Wirkung vom 30.10.07, durch Art.3 Nr.2 e) bb) iVm Art.7 des Gesetzes zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vom 23.10.07 (BGBl_I_07,2470)
§§§
zu Nr.2.5 |
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Nr.2.5 wurde gestrichen, mit Wirkung vom 30.10.07, durch Art.3 Nr.2 f) iVm Art.7 des Gesetzes zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vom 23.10.07 (BGBl_I_07,2470)
Bisheriger Wortlaut
§§§
zu Nr.2.9 |
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Nr.2.9 wurde gestrichen, mit Wirkung vom 30.10.07, durch Art.3 Nr.2 f) iVm Art.7 des Gesetzes zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vom 23.10.07 (BGBl_I_07,2470)
Bisheriger Wortlaut
§§§
zu Nr.2.10 |
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In Nr.2.10 Spalte 1 wurde das Komma durch die Wörter „mit einer Produktionskapazität von über 75 Tonnen pro Tag oder“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.10.07, durch Art.3 Nr.2 g) iVm Art.7 des Gesetzes zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vom 23.10.07 (BGBl_I_07,2470)
§§§
zu Nr.2.11 |
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In Nr.2.11 Spalte 1 wurden nach den Wörtern „von Mineralfasern“ die Wörter „mit einer Produktion von 20 Tonnen oder mehr je Tag“ eingefügt, mit Wirkung vom 30.10.07, durch Art.3 Nr.2 h) aa) iVm Art.7 des Gesetzes zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vom 23.10.07 (BGBl_I_07,2470)
In Nr.2.11 Spalte 2 wurden die Wörter „Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschließlich Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern mit einer Produktion von weniger als 20 Tonnen je Tag“ eingefügt, mit Wirkung vom 30.10.07, durch Art.3 Nr.2 h) bb) iVm Art.7 des Gesetzes zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vom 23.10.07 (BGBl_I_07,2470)
§§§
zu Nr.2.13 |
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Nr.2.13 wurde gestrichen, mit Wirkung vom 30.10.07, durch Art.3 Nr.2 i) iVm Art.7 des Gesetzes zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vom 23.10.07 (BGBl_I_07,2470)
Bisheriger Wortlaut
§§§
zu Nr.2.14 |
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In Nr.2.14 Spalte 2 wurden die Wörter „einer Tonne“ durch die Wörter „10 Tonnen“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.10.07, durch Art.3 Nr.2 j) iVm Art.7 des Gesetzes zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vom 23.10.07 (BGBl_I_07,2470)
§§§
zu Nr.2.15 |
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In Nr.2.15 Spalte 1 wurde der Text gestrichen, mit Wirkung vom 30.10.07, durch Art.3 Nr.2 k) aa) iVm Art.7 des Gesetzes zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vom 23.10.07 (BGBl_I_07,2470)
Bisheriger Wortlaut
Anlagen zur Herstellung oder zum Schmelzen von Mischungen aus Bitumen oder Teer mit Mineralstoffen einschließlich Aufbereitungsanlagen für bituminöse Straßenbaustoffe und Teersplittanlagen mit einer Produktionsleistung von 200 Tonnen oder mehr je Stunde
In Nr.2.15 Spalte 2 wurde nach dem Wort „Mineralstoffen“ werden die Wörter „ , ausgenommen Anlagen, die Mischungen in Kaltbauweise herstellen,“ eingefügt, mit Wirkung vom 30.10.07, durch Art.3 Nr.2 k) bb) aaa) iVm Art.7 des Gesetzes zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vom 23.10.07 (BGBl_I_07,2470)
In Nr.2.15 Spalte 2 wurde die Wörter „ , mit einer Produktionsleistung von weniger als 200 Tonnen je Stunde“ werden gestrichen, mit Wirkung vom 30.10.07, durch Art.3 Nr.2 k) bb) bbb) iVm Art.7 des Gesetzes zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vom 23.10.07 (BGBl_I_07,2470)
§§§
zu Nr.3.25 |
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Nummer 3.25 wurde neu gefaast, mit Wirkung vom 01.03.10, durch Art.13 Nr.1 iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Bereinigung des Bundesrechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (Rechtsbereinigungsgesetz Umwelt – RGU) vom 11.08.09 (BGBl_I_09,2723)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu Nr.3.6 |
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In Nr.3.6 Spalte 1 wurden nach den Wörtern „von Stahl“ die Wörter „mit einer Leistung von 20 Tonnen und mehr Stahl je Stunde“ eingefügt, mit Wirkung vom 30.10.07, durch Art.3 Nr.2 l) aa) iVm Art.7 des Gesetzes zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vom 23.10.07 (BGBl_I_07,2470)
In Nr.3.6 Spalte 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.10.07, durch Art.3 Nr.2 l) bb) iVm Art.7 des Gesetzes zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vom 23.10.07 (BGBl_I_07,2470)
Bisheriger Wortlaut
Anlagen zum Walzen von Metallen
von Kaltband mit einer Bandbreite ab 650 Millimeter
mit einer Leistung von 1 Tonne oder mehr je Stunde bei Schwermetallen oder
mit einer Leistung von 0,5 Tonnen oder mehr je Stunde bei Leichtmetallen
§§§
zu Nr.3.8 |
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Nr.3.8 Spalte 2 neu gefasst mit Wirkung vom 18.05.02 durch Art.2 Nr.2 der Verordnung zur Änderung immissionsschutzrechtlicher Vorschriften vom 06.05.02 (BGBl_I_02,1566)
§§§
zu Nr.3.11 |
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In Nr.3.11 Spalte 1 und 2 wurde jeweils die Zahl „20“ durch die Zahl „50“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.10.07, durch Art.3 Nr.2 m) iVm Art.7 des Gesetzes zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vom 23.10.07 (BGBl_I_07,2470)
§§§
zu Nr.3.13 |
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In Nr.3.13 Spalte 1 wurde der Text gestrichen, mit Wirkung vom 30.10.07, durch Art.3 Nr.2 n) aa) iVm Art.7 des Gesetzes zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vom 23.10.07 (BGBl_I_07,2470)
Bisheriger Wortlaut
Anlagen zur Sprengverformung oder zum Plattieren mit Sprengstoffen bei einem Einsatz von 10 Kilogramm Sprengstoff oder mehr je Schuss
In Nr.3.13 Spalte 2 wurden die Wörter „Anlagen zur Sprengverformung oder zum Plattieren mit Sprengstoffen bei einem Einsatz von 10 Kilogramm Sprengstoff oder mehr je Schuss“ eingefügt, mit Wirkung vom 30.10.07, durch Art.3 Nr.2 n) bb) iVm Art.7 des Gesetzes zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vom 23.10.07 (BGBl_I_07,2470)
§§§
zu Nr.3.15 |
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Nr.3.15 wurde gestrichen, mit Wirkung vom 30.10.07, durch Art.3 Nr.2 o) iVm Art.7 des Gesetzes zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vom 23.10.07 (BGBl_I_07,2470)
Bisheriger Wortlaut
§§§
zu Nr.3.22 |
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Nr.3.22 wurde gestrichen, mit Wirkung vom 30.10.07, durch Art.3 Nr.2 o) iVm Art.7 des Gesetzes zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vom 23.10.07 (BGBl_I_07,2470)
Bisheriger Wortlaut
§§§
zu Nr.3.24 |
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Nr.3.24 neu gefasst mit Wirkung vom 18.05.02 durch Art.2 Nr.3 der Verordnung zur Änderung immissionsschutzrechtlicher Vorschriften vom 06.05.02 (BGBl_I_02,1566)
§§§
zu Nr.5.1 |
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Nr.5.1 Spalte Buchstabe b neu gefasst mit Wirkung vom 18.05.02 durch Art.2 Nr.4 der Verordnung zur Änderung immissionsschutzrechtlicher Vorschriften vom 06.05.02 (BGBl_I_02,1566)
In Nr.5.1 Spalte 1 wurde nach dem Wort „Jahr“ Halbsatz angefügt, mit Wirkung vom 30.10.07, durch Art.3 Nr.2 p) aa) iVm Art.7 des Gesetzes zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vom 23.10.07 (BGBl_I_07,2470)
Nr.5.1 Spalte 2 Buchstabe c wurde eingefügt, mit Wirkung vom 30.10.07, durch Art.3 Nr.2 p) bb) iVm Art.7 des Gesetzes zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vom 23.10.07 (BGBl_I_07,2470)
In Nummer 5.1 wurden in Spalte 1 und Spalte 2 Buchstabe a, b und c jeweils die Wörter „und die Lösemittel unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen keinen höheren Dampfdruck aufweisen“ angefügt, mit Wirkung vom 01.03.10, durch Art.13 Nr.2 iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Bereinigung des Bundesrechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (Rechtsbereinigungsgesetz Umwelt – RGU) vom 11.08.09 (BGBl_I_09,2723)
Nummer wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 16.11.10, durch Art.111 iVm Art.16 der Verordnung zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften*) vom 09.11.10 (BGBl_I_10,1504)
Bisheriger Wortlaut:
5.1 (F) | Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen einschließlich der dazugehörigen Trocknungsanlagen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln, insbesondere zum Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kaschieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken mit einem Verbrauch an organischen Lösungsmitteln von 150 Kilogramm oder mehr je Stunde oder von 200 Tonnen oder mehr je Jahr ausgenommen Anlagen, soweit die Farben oder Lacke ausschließlich hochsiedende Öle (mit einem Dampfdruck von weniger als 0,01 kPa bei einer Temperatur von 293,15 K) als organische Lösemittel enthalten (2) und die Lösemittel unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen keinen höheren Dampfdruck aufweisen (4) |
ausgenommen Anlagen, soweit die Farben oder Lacke ausschließlich hochsiedende Öle (mit einem Dampfdruck von weniger als 0,01 Kilopascal bei einer Temperatur von 293,15 Kelvin) als organische Lösungsmittel enthalten (1) und die Lösemittel unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen keinen höheren Dampfdruck aufweisen (4) |
§§§
zu Nr.5.5 |
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Nr.5.5 wurde gestrichen, mit Wirkung vom 30.10.07, durch Art.3 Nr.2 q) iVm Art.7 des Gesetzes zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vom 23.10.07 (BGBl_I_07,2470)
Bisheriger Wortlaut
§§§
zu Nr.7.1 |
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Nr.7.1 Spalte 2 Buchstabe b wurden die Wörter „oder mehr sowie“ durch die Wörter „oder mehr und“ ersetzt mit Wirkung vom 18.05.02 durch Art.2 Nr.5 der Verordnung zur Änderung immissionsschutzrechtlicher Vorschriften vom 06.05.02 (BGBl_I_02,1566)
In Nr.7.1 Spalte 1 Buchstabe a wurde die Angabe „20 000“ durch die Angabe „40 000“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.10.07, durch Art.3 Nr.2 r) aa) aaa) iVm Art.7 des Gesetzes zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vom 23.10.07 (BGBl_I_07,2470)
In Nr.7.1 Spalte 1 Buchstabe d wurde die Angabe „20 000“ durch die Angabe „40 000“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.10.07, durch Art.3 Nr.2 r) aa) bbb) iVm Art.7 des Gesetzes zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vom 23.10.07 (BGBl_I_07,2470)
In Nr.7.1 Spalte 1 Buchstabe e wurde die Angabe „350“ durch die Angabe „—“ ersetzt (f), mit Wirkung vom 30.10.07, durch Art.3 Nr.2 r) aa) ccc) iVm Art.7 des Gesetzes zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vom 23.10.07 (BGBl_I_07,2470)
In Nr.7.1 Spalte 1 Buchstabe f wurde die Angabe „1 000“ durch die Angabe „—“ ersetzt (f), mit Wirkung vom 30.10.07, durch Art.3 Nr.2 r) aa) ddd) iVm Art.7 des Gesetzes zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vom 23.10.07 (BGBl_I_07,2470)
Nr.7.1 Spalte 2 bisheriger Buchstaben a und b wurden gestrichen, gestrichen, und die Doppelbuchstaben „aa“ bis „jj“ wurden durch die Buchstaben „a“ bis „j“ ersetzt und am Ende des Textes wurden das Semikolon und das Wort „oder“ gestrichen, mit Wirkung vom 30.10.07, durch Art.3 Nr.2 r) bb) aaa) und fff) iVm Art.7 des Gesetzes zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vom 23.10.07 (BGBl_I_07,2470)
Bisheriger Wortlaut
a) Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Geflügel oder Pelztieren oder zum Halten oder zur getrennten Aufzucht von Rindern oder Schweinen mit
b) Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Nutztieren mit Plätzen für 50 Großvieheinheiten oder mehr und (1)
mehr als 2 Großvieheinheiten je Hektar der vom Inhaber der Anlage regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Fläche oder ohne landwirtschaftlich genutzte Fläche.
Eine Großvieheinheit entspricht einem Lebendgewicht von 500 Kilogramm je Haltungsperiode.
In Nr.7.1 Spalte 2 neuer Buchstabe a wurde die Angabe „20 000“ durch die Angabe „40 000“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.10.07, durch Art.3 Nr.2 r) bb) bbb) iVm Art.7 des Gesetzes zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vom 23.10.07 (BGBl_I_07,2470)
In Nr.7.1 Spalte 2 neuer Buchstabe d wurde die Angabe „20 000“ durch die Angabe „40 000“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.10.07, durch Art.3 Nr.2 r) bb) ccc) iVm Art.7 des Gesetzes zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vom 23.10.07 (BGBl_I_07,2470)
Nr.7.1 Spalte 2 neuer Buchstabe e wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.10.07, durch Art.3 Nr.2 r) bb) ddd) iVm Art.7 des Gesetzes zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vom 23.10.07 (BGBl_I_07,2470)
Bisheriger Wortlaut
e) 250 bis weniger als 350 Rinderplätzen,
Nr.7.1 Spalte 2 neuer Buchstabe f wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.10.07, durch Art.3 Nr.2 r) bb) eee) iVm Art.7 des Gesetzes zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vom 23.10.07 (BGBl_I_07,2470)
Bisheriger Wortlaut
f) 300 bis weniger als 1 000 Kälberplätzen,
§§§
zu Nr.5.5 |
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Nr.5.5 wurde gestrichen, mit Wirkung vom 30.10.07, durch Art.3 Nr.2 q) iVm Art.7 des Gesetzes zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vom 23.10.07 (BGBl_I_07,2470)
Bisheriger Wortlaut
§§§
zu Nr.7.27 |
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Nr.7.27 Spalte 2 neu gefasst mit Wirkung vom 18.05.02 durch Art.2 Nr.6 der Verordnung zur Änderung immissionsschutzrechtlicher Vorschriften vom 06.05.02 (BGBl_I_02,1566)
§§§
zu Nr.7.6 |
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Nr.7.6 wurde gestrichen, mit Wirkung vom 30.10.07, durch Art.3 Nr.2 s) iVm Art.7 des Gesetzes zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vom 23.10.07 (BGBl_I_07,2470)
Bisheriger Wortlaut
7.6 |
— |
Anlagen zum Reinigen oder zum Entschleimen von tierischen Därmen oder Mägen, ausgenommen Anlagen, in denen weniger Därme oder Mägen je Tag behandelt werden als beim Schlachten von weniger als 4 Tonnen sonstiger Tiere nach Nummer 7.2 Spalte 2 Buchstabe b anfallen |
§§§
zu Nr.7.7 |
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Nr.7.7 wurde gestrichen, mit Wirkung vom 30.10.07, durch Art.3 Nr.2 s) iVm Art.7 des Gesetzes zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vom 23.10.07 (BGBl_I_07,2470)
Bisheriger Wortlaut
7.7 |
— |
Anlagen zur Zubereitung oder Verarbeitung von Kälbermägen zur Labgewinnung, ausgenommen Anlagen, in denen weniger Kälbermägen je Tag eingesetzt werden als beim Schlachten von weniger als 4 Tonnen sonstiger Tiere nach Nummer 7.2 Spalte 2 Buchstabe b anfallen |
§§§
zu Nr.7.8 |
---|
Nr.7.8 Spalte 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.10.07, durch Art.3 Nr.2 t) aa) iVm Art.7 des Gesetzes zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vom 23.10.07 (BGBl_I_07,2470)
Bisheriger Wortlaut
Nr.7.8 Spalte 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.10.07, durch Art.3 Nr.2 t) bb) iVm Art.7 des Gesetzes zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vom 23.10.07 (BGBl_I_07,2470)
Bisheriger Wortlaut
—
§§§
zu Nr.7.10 |
---|
Nr.7.10 wurde gestrichen, mit Wirkung vom 30.10.07, durch Art.3 Nr.2 u) iVm Art.7 des Gesetzes zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vom 23.10.07 (BGBl_I_07,2470)
Bisheriger Wortlaut
7.10 |
— |
Anlagen zum Lagern oder Aufarbeiten unbehandelter Tierhaare mit Ausnahme von Wolle, ausgenommen Anlagen für selbst gewonnene Tierhaare in Anlagen, die nicht durch Nummer 7.2 erfasst werden |
§§§
zu Nr.7.11 |
---|
Nr.7.11 Text in Spalte 1 wurde gestrichen, mit Wirkung vom 30.10.07, durch Art.3 Nr.2 v) aa) iVm Art.7 des Gesetzes zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vom 23.10.07 (BGBl_I_07,2470)
Bisheriger Wortlaut
Anlagen zum Lagern unbehandelter Knochen, ausgenommen Anlagen für selbst gewonnene Knochen in
Fleischereien, in denen je Woche weniger als 4000 Kilogramm Fleisch verarbeitet werden, und
Anlagen, die nicht durch Nummer 7.2 erfasst werden
Nr.7.11 in Spalte 2 wurde Text eingefügt, mit Wirkung vom 30.10.07, durch Art.3 Nr.2 v) bb) iVm Art.7 des Gesetzes zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vom 23.10.07 (BGBl_I_07,2470)
§§§
zu Nr.7.15 |
---|
Nr.7.11 Text in Spalte 1 wurde gestrichen, mit Wirkung vom 30.10.07, durch Art.3 Nr.2 w) aa) iVm Art.7 des Gesetzes zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vom 23.10.07 (BGBl_I_07,2470)
Bisheriger Wortlaut
Kottrocknungsanlagen
Nr.7.11 in Spalte 2 wurde das Wort „Kottrocknungsanlagen“ eingefügt, mit Wirkung vom 30.10.07, durch Art.3 Nr.2 w) bb) iVm Art.7 des Gesetzes zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vom 23.10.07 (BGBl_I_07,2470)
§§§
zu Nr.7.18 |
---|
Nr.7.18 wurde gestrichen, mit Wirkung vom 30.10.07, durch Art.3 Nr.2 x) iVm Art.7 des Gesetzes zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vom 23.10.07 (BGBl_I_07,2470)
Bisheriger Wortlaut
§§§
zu Nr.7.26 |
---|
Nr.7.26 wurde gestrichen, mit Wirkung vom 30.10.07, durch Art.3 Nr.2 x) iVm Art.7 des Gesetzes zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vom 23.10.07 (BGBl_I_07,2470)
Bisheriger Wortlaut
§§§
zu Nr.7.33 |
---|
Nr.7.33 wurde gestrichen, mit Wirkung vom 30.10.07, durch Art.3 Nr.2 x) iVm Art.7 des Gesetzes zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vom 23.10.07 (BGBl_I_07,2470)
Bisheriger Wortlaut
§§§
zu Nr.7.35 |
---|
Nr.7.35 Spalte 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 30.10.07, durch Art.3 Nr.2 y) iVm Art.7 des Gesetzes zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vom 23.10.07 (BGBl_I_07,2470)
§§§
zu Nr.8.1 |
---|
Nr.8.1 Spalte 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.10.07, durch Art.3 Nr.2 z) aa) iVm Art.7 des Gesetzes zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vom 23.10.07 (BGBl_I_07,2470)
Bisheriger Wortlaut
Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung fester, flüssiger oder in Behältern gefasster gasförmiger Abfälle oder Deponiegas mit brennbaren Bestandteilen durch thermische Verfahren, insbesondere Entgasung, Plasmaverfahren, Pyrolyse, Vergasung, Verbrennung oder eine Kombination dieser Verfahren
Verbrennungsmotoranlagen für den Einsatz von Altöl oder Deponiegas mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt oder mehr
Nr.8.1 Spalte 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.10.07, durch Art.3 Nr.2 z) bb) iVm Art.7 des Gesetzes zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vom 23.10.07 (BGBl_I_07,2470)
Bisheriger Wortlaut
Anlagen zum Abfackeln von Deponiegas oder anderen gasförmigen Stoffen
Verbrennungsmotoranlagen für den Einsatz von Altöl oder Deponiegas mit einer Feuerungswärmeleistung bis weniger als 1 Megawatt
§§§
zu Nr.8.2 |
---|
In Nr.8.2 Spalte 1 + 2 in den Buchstaben a und b wurde jeweils die Wörter „nicht aus halogenorganischen Verbindungen bestehen“ durch die Wörter „keine halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten“ ersetzt mit Wirkung vom 20.08.03 durch Art.3 Nr.1 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe und weiterer Verordnungen zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 14.08.03 (BGBl_I_03,1614)
§§§
zu Nr.8.3 |
---|
In Ziffer 8.3 wurden die Wörter „besonders überwachungsbedürftige“ durch das Wort „gefährliche“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.02.07 durch Art.6 Nr.1 iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung (aF) vom 15.07.06 (BGBl_I_06,1619)
In Nummer 8.3 Spalte 2 wurden die Wörter „Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch das Wort „Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.06.12, durch Art.5 Abs.13 b) iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts*) vom 24.02.12 (BGBl_I_12,212)
§§§
zu Nr.8.4 |
---|
In Nummer 8.4 Spalte 2 wurden die Wörter „Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch das Wort „Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.06.12, durch Art.5 Abs.13 b) iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts*) vom 24.02.12 (BGBl_I_12,212)
§§§
zu Nr.8.5 |
---|
In Nummer 8.5 Spalte 1 und 2 wurden jeweils die Wörter „Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch das Wort „Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.06.12, durch Art.5 Abs.13 b) iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts*) vom 24.02.12 (BGBl_I_12,212)
§§§
zu Nr.8.6 |
---|
In Ziffer 8.6 wurden die Wörter „besonders überwachungsbedürftigen“ durch das Wort „gefährlichen“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.02.07 durch Art.6 Nr.2 iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung (aF) vom 15.07.06 (BGBl_I_06,1619)
In Nummer 8.6 Spalte 1 Buchstabe a und b wurden jeweils die Wörter „Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch das Wort „Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.06.12, durch Art.5 Abs.13 b) iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts*) vom 24.02.12 (BGBl_I_12,212)
In Nummer 8.6 Spalte 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.06.12, durch Art.5 Abs.13 c) iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts*) vom 24.02.12 (BGBl_I_12,212)
Bisheriger Wortlaut:
Anlagen zur biologischen Behandlung von
besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen Abfällen je Tag oder
nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen Abfällen je Tag,
ausgenommen Anlagen, die durch Nummer 8.5 oder 8.7 erfasst werden
§§§
zu Nr.8.7 |
---|
In Nummer 8.7 Spalte 1 und 2 wurde jeweils die Wörter „Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch das Wort „Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.06.12, durch Art.5 Abs.13 d) iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts*) vom 24.02.12 (BGBl_I_12,212)
§§§
zu Nr.8.8 |
---|
In Ziffer 8.8 wurden die Wörter „besonders überwachungsbedürftigen“ durch das Wort „gefährlichen“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.02.07 durch Art.6 Nr.2 iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung (aF) vom 15.07.06 (BGBl_I_06,1619)
In Nummer 8.8 Spalte 1 Buchstabe a und b und Spalte 2 wurde jeweils die Wörter „Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch das Wort „Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.06.12, durch Art.5 Abs.13 d) iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts*) vom 24.02.12 (BGBl_I_12,212)
§§§
zu Nr.8.9 |
---|
In Nr.8.9 Spalte 1 und 2 wurde jeweils die Angabe „Nummer 8.13“ durch die Angabe „Nummer 8.14“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.10.07, durch Art.3 Nr.2 z1) iVm Art.7 des Gesetzes zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vom 23.10.07 (BGBl_I_07,2470)
§§§
zu Nr.8.10 |
---|
In Ziffer 8.10 wurden die Wörter „besonders überwachungsbedürftigen“ durch das Wort „gefährlichen“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.02.07 durch Art.6 Nr.2 iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung (aF) vom 15.07.06 (BGBl_I_06,1619)
In Nummer 8.10 Spalte 1 Buchstabe a und b und Spalte 2 Buchstabe a und b wurde jeweils die Wörter „Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch das Wort „Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.06.12, durch Art.5 Abs.13 d) iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts*) vom 24.02.12 (BGBl_I_12,212)
§§§
zu Nr.8.11 |
---|
In Ziffer 8.11 wurden die Wörter „besonders überwachungsbedürftigen“ durch das Wort „gefährlichen“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.02.07 durch Art.6 Nr.2 iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung (aF) vom 15.07.06 (BGBl_I_06,1619)
In Nummer 8.11 Spalte 1 und Spalte 2 Buchstabe a und b Doppelbuchstabe aa und bb wurde jeweils die Wörter „Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch das Wort „Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.06.12, durch Art.5 Abs.13 d) iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts*) vom 24.02.12 (BGBl_I_12,212)
§§§
zu Nr.8.12 |
---|
In Ziffer 8.12 wurden die Wörter „besonders überwachungsbedürftigen“ durch das Wort „gefährlichen“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.02.07 durch Art.6 Nr.2 iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung (aF) vom 15.07.06 (BGBl_I_06,1619)
In Nr.8.12 Spalte 2 Buchstabe b wurde die Wörter „einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag oder“ gestrichen, mit Wirkung vom 30.10.07, durch Art.3 Nr.2 z2) iVm Art.7 des Gesetzes zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vom 23.10.07 (BGBl_I_07,2470)
In Nummer 8.12 Spalte 1 und Spalte 2 Buchstabe a wurden jeweils die Wörter „Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch das Wort „Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.06.12, durch Art.5 Abs.13 d) iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts*) vom 24.02.12 (BGBl_I_12,212)
Die Nummer 8.12 Spalte 2 Buchstabe b wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.06.12, durch Art.5 Abs.13 e) iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts *) vom 24.02.12 (BGBl_I_12,212)
Bisheriger Wortlaut:
b. Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (3) Anwendung finden, mit (2) einer Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen oder mehr, ausgenommen die zeitweilige Lagerung – bis zum Einsammeln – auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle
§§§
zu Nr.8.13 |
---|
Nr.8.13 Spalte 1 + 2 wurden neu gefasst mit Wirkung vom 20.08.03 durch Art.3 Nr.2 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe und weiterer Verordnungen zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 14.08.03 (BGBl_I_03,1614)
In Ziffer 8.13 wurden die Wörter „besonders überwachungsbedürftigen“ durch das Wort „gefährlichen“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.02.07 durch Art.6 Nr.2 iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung (aF) vom 15.07.06 (BGBl_I_06,1619)
In Nummer 8.13 Spalte 1 und 2 wurden jeweils die Wörter „Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch das Wort „Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.06.12, durch Art.5 Abs.13 f) iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts *) vom 24.02.12 (BGBl_I_12,212)
§§§
zu Nr.8.14 |
---|
In Ziffer 8.14 wurden die Wörter „besonders überwachungsbedürftigen“ durch das Wort „gefährlichen“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.02.07 durch Art.6 Nr.2 iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung (aF) vom 15.07.06 (BGBl_I_06,1619)
In Nummer 8.14 Spalte 1 Buchstabe a und b und Spalte 2 wurden jeweils die Wörter „Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch das Wort „Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.06.12, durch Art.5 Abs.13 f) iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts *) vom 24.02.12 (BGBl_I_12,212)
§§§
zu Nr.8.15 |
---|
In Ziffer 8.15 wurden die Wörter „besonders überwachungsbedürftigen“ durch das Wort „gefährlichen“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.02.07 durch Art.6 Nr.2 iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung (aF) vom 15.07.06 (BGBl_I_06,1619)
In Nummer 8.15 Spalte 1 und 2 Buchstabe a und b wurden jeweils die Wörter „Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch das Wort „Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.06.12, durch Art.5 Abs.13 f) iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts *) vom 24.02.12 (BGBl_I_12,212)
§§§
zu Nr.9.1 |
---|
In Nr.9.1 Spalte 1 wurde nach dem Wort „ausgenommen“ die Wörter „Erdgasröhrenspeicher sowie“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.05.04, durch Art.22a Nr.1 iVm Art.28 des Gesetzes zur Neuordnung der Sicherheit von technischen Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten vom 06.01.04 (BGBl_I_04,2)
In Nr.9.1 Spalte 2 Buchstabe b wurden die Wörter „, ausgenommen Erdgasröhrenspeicher“ angefügt, mit Wirkung vom 01.05.04, durch Art.22a Nr.2 iVm Art.28 des Gesetzes zur Neuordnung der Sicherheit von technischen Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten vom 06.01.04 (BGBl_I_04,2)
§§§
zu Nr.9.2 |
---|
Nr.9.2 Spalte 2 Buchstabe a Celius-Angaben durch Kelvin-Angaben ersetzt mit Wirkung vom 18.05.02 durch Art.2 Nr.7 der Verordnung zur Änderung immissionsschutzrechtlicher Vorschriften vom 06.05.02 (BGBl_I_02,1566)
§§§
zu Nr.9.7 |
---|
In Nr.9.7 Spalte 1 und Spalte 2 wurde die Angabe „Anhang V Nr.2“ ersetzt durch die Angabe „Anhang III Nr.6“, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.5 Nr.1 iVm Art.16 durch der Verordnung zur Anpassung der Gefahrstoffverordnung an die EG-Richtlinie 98/24/EG und andere EG-Richtlinien vom 22.12.04 (BGBl_I_04,3758)
In Nr.9.7 Spalte 1 und Spalte 2 wurde jeweils die Angabe „Anhang III Nr.6“ durch die Wörter „Anhang I Nummer 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.12.10, durch Art.5 Abs.2 Nr.1 iVm Art.6 durch der Verordnung zur Anpassung der Gefahrstoffverordnung an die EG-Richtlinie 98/24/EG und andere EG-Richtlinien vom 22.12.04 (BGBl_I_04,3758)
§§§
zu Nr.9.9 |
---|
Nr.9.9 wurde gestrichen, mit Wirkung vom 30.10.07, durch Art.3 Nr.2 z4) iVm Art.7 des Gesetzes zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vom 23.10.07 (BGBl_I_07,2470)
Bisheriger Wortlaut
§§§
zu Nr.9.11 |
---|
In Nr.9.11 Spalte 2 wurde Halbsatz angefügt, mit Wirkung vom 30.10.07, durch Art.3 Nr.2 z3) iVm Art.7 des Gesetzes zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vom 23.10.07 (BGBl_I_07,2470)
In Nummer 9.11 Spalte 2 wurden die Wörter „sowie Anlagen zur Erfassung von Getreide, Ölsaaten oder Hülsenfrüchten gemäß Nummer 7.35“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.03.10, durch Art.13 Nr.3 iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Bereinigung des Bundesrechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (Rechtsbereinigungsgesetz Umwelt – RGU) vom 11.08.09 (BGBl_I_09,2723)
§§§
zu Nr.9.13 |
---|
In Nr.9.13 Spalte 1 und Spalte 2 wurde die Angabe „Anhang V Nr.2“ ersetzt durch die Angabe „Anhang III Nr.6“, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.5 Nr.2 iVm Art.16 durch der Verordnung zur Anpassung der Gefahrstoffverordnung an die EG-Richtlinie 98/24/EG und andere EG-Richtlinien vom 22.12.04 (BGBl_I_04,3758)
In Nr.9.13 Spalte 1 und Spalte 2 wurde jeweils die Angabe „Anhang III Nr. 6“ durch die Wörter „Anhang I Nummer 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.12.10, durch Art.5 Abs.2 Nr.2 iVm Art.6 durch der Verordnung zur Anpassung der Gefahrstoffverordnung an die EG-Richtlinie 98/24/EG und andere EG-Richtlinien vom 22.12.04 (BGBl_I_04,3758)
§§§
zu Nr.9.36 |
---|
Nr.9.36 wurde die Angabe „2 500“ durch die Angabe „6 500“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.10.07, durch Art.3 Nr.2 z4) iVm Art.7 des Gesetzes zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vom 23.10.07 (BGBl_I_07,2470)
§§§
zu Nr.10.2 |
---|
Nr.10.2 wurde gestrichen, mit Wirkung vom 30.10.07, durch Art.3 Nr.2 z4) iVm Art.7 des Gesetzes zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vom 23.10.07 (BGBl_I_07,2470)
Bisheriger Wortlaut
Nr.10.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 24.08.12, durch Art.7 iVm Art.9 des Gesetzes zur Demonstration und Anwendung von Technologien zur Abscheidung, zum Transport und zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid vom 17.08.12 (BGBl_I_12,1726)
Bisheriger Wortlaut
10.2 |
— |
...(1) |
§§§
zu Nr.10.3 |
---|
Nr.10.3 wurde gestrichen, mit Wirkung vom 30.10.07, durch Art.3 Nr.2 z4) iVm Art.7 des Gesetzes zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vom 23.10.07 (BGBl_I_07,2470)
Bisheriger Wortlaut
§§§
zu Nr.10.4 |
---|
Nr.10.4 wurde gestrichen, mit Wirkung vom 30.10.07, durch Art.3 Nr.2 z4) iVm Art.7 des Gesetzes zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vom 23.10.07 (BGBl_I_07,2470)
Bisheriger Wortlaut
§§§
zu Nr.10.5 |
---|
Nr.10.5 wurde gestrichen, mit Wirkung vom 30.10.07, durch Art.3 Nr.2 z4) iVm Art.7 des Gesetzes zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vom 23.10.07 (BGBl_I_07,2470)
Bisheriger Wortlaut
§§§
zu Nr.10.15 |
---|
Nummer 10.15 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.03.10, durch Art.13 Nr.4 iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Bereinigung des Bundesrechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (Rechtsbereinigungsgesetz Umwelt – RGU) vom 11.08.09 (BGBl_I_09,2723)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu Nr.10.6 |
---|
Nr.10.6 wurde gestrichen, mit Wirkung vom 30.10.07, durch Art.3 Nr.2 z4) iVm Art.7 des Gesetzes zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vom 23.10.07 (BGBl_I_07,2470)
Bisheriger Wortlaut
§§§
zu Nr.10.20 |
---|
Nr.10.20 Spalte 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.10.07, durch Art.3 Nr.2 z5) iVm Art.7 des Gesetzes zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vom 23.10.07 (BGBl_I_07,2470)
Bisheriger Wortlaut
Anlagen zur Reinigung von Werkzeugen, Vorrichtungen oder sonstigen metallischen Gegenständen durch thermische Verfahren
§§§
zu Nr.10.22 |
---|
In Nummer 10.22 Spalte 2 wurden nach den Wörtern „Begasungs- und Sterilisationsanlagen“ die Wörter „sowie Anlagen zur Entgasung“ eingefügt sowie nach dem Wort „Rauminhalt“ das Wort „der“ durch das Wort „bei“ und das Wort „Sterilisationskammer“ durch das Wort „Sterilisationskammern“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.03.10, durch Art.13 Nr.5 iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Bereinigung des Bundesrechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (Rechtsbereinigungsgesetz Umwelt – RGU) vom 11.08.09 (BGBl_I_09,2723)
§§§
Fussnoten 4.BImSchV | [ ] |
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§§§