4. BImSchV (10) | ||
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Anhang (F) | |||
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Nr | Spalte 1 | Spalte 2 |
9.1 (F) |
Anlagen, die der Lagerung von brennbaren Gasen in Behältern mit einem Fassungsvermögen von 30 Tonnen oder mehr dienen, ausgenommen Erdgasröhrenspeicher sowie (1) Anlagen zum Lagern von brennbaren Gasen oder Erzeugnissen, die brennbare Gase zB als Treibmittel oder Brenngas enthalten, soweit es sich um Einzelbehältnisse mit einem Volumen von jeweils nicht mehr als 1 000 Kubikzentimeter handelt |
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9.2 (F) |
Anlagen, die der Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten in Behältern mit einem Fassungsvermögen von 50 000 Tonnen oder mehr dienen |
Anlagen, die der Lagerung von
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9.3 |
Anlagen, die der Lagerung von 200 Tonnen oder mehr Acrylnitril dienen |
Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen bis weniger als 200 Tonnen Acrylnitril dienen |
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9.4 |
Anlagen, die der Lagerung von 75 Tonnen oder mehr Chlor dienen |
Anlagen, die der Lagerung von 10 Tonnen bis weniger als 75 Tonnen Chlor dienen |
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9.5 |
Anlagen, die der Lagerung von 250 Tonnen oder mehr Schwefeldioxid dienen |
Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen bis weniger als 250 Tonnen Schwefeldioxid dienen |
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9.6 |
Anlagen, die der Lagerung von 200 Tonnen bis weniger als 2000 Tonnen Sauerstoffs dienen |
Anlagen, die der Lagerung von 2000 Tonnen oder mehr Sauerstoffs dienen |
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9.7 |
Anlagen, die der Lagerung von 500 Tonnen oder mehr Ammoniumnitrat oder ammoniumnitrathaltiger Zubereitungen der Gruppe A nach Anhang I Nummer 5 (1) (2) der Gefahrstoffverordnung dienen |
Anlagen, die der Lagerung von 25 Tonnen bis weniger als 500 Tonnen Ammoniumnitrat oder ammoniumnitrathaltiger Zubereitungen der Gruppe A nach Anhang I Nummer 5 (1) (2) der Gefahrstoffverordnung dienen |
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9.8 |
Anlagen, die der Lagerung von 100 Tonnen oder mehr Alkalichlorat dienen |
Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis weniger als 100 Tonnen Alkalichlorat dienen |
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9.9 |
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...(1) |
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9.11 |
— |
Offene oder unvollständig geschlossene Anlagen zum Be- oder Entladen von Schüttgütern, die im trockenen Zustand stauben können, durch Kippen von Wagen oder Behältern oder unter Verwendung von Baggern, Schaufelladegeräten, Greifern, Saughebern oder ähnlichen Einrichtungen, soweit 400 Tonnen Schüttgüter oder mehr je Tag bewegt werden können, ausgenommen Anlagen zum Be- oder Entladen von Erdaushub oder von Gestein, das bei der Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen anfällt (1) (2) |
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9.12 |
Anlagen, die der Lagerung von 100 Tonnen oder mehr Schwefeltrioxid dienen |
Anlagen, die der Lagerung von 15 Tonnen bis weniger als 100 Tonnen Schwefeltrioxid dienen |
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9.13 |
Anlagen, die der Lagerung von 2500 Tonnen oder mehr ammoniumnitrathaltiger Zubereitungen der Gruppe B nach Anhang I Nummer 5 (1) (2) der Gefahrstoffverordnung dienen |
Anlagen, die der Lagerung von 100 Tonnen bis weniger als 2500 Tonnen ammoniumnitrathaltiger Zubereitungen der Gruppe B nach Anhang I Nummer 5 (1) (2) der Gefahrstoffverordnung dienen |
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9.14 |
Anlagen, die der Lagerung von 30 Tonnen oder mehr Ammoniak dienen |
Anlagen, die der Lagerung von 3 Tonnen bis weniger als 30 Tonnen Ammoniak dienen |
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9.15 |
Anlagen, die der Lagerung von 0,75 Tonnen oder mehr Tonnen Phosgen dienen |
Anlagen, die der Lagerung von 0,075 Tonnen bis weniger als 0,75 Tonnen Phosgen dienen |
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9.16 |
Anlagen, die der Lagerung von 50 Tonnen oder mehr Schwefelwasserstoff dienen |
Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen Schwefelwasserstoff dienen |
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9.17 |
Anlagen, die der Lagerung von 50 Tonnen oder mehr Fluorwasserstoff dienen |
Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen Fluorwasserstoff dienen |
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9.18 |
Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen oder mehr Cyanwasserstoff dienen |
Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis weniger als 20 Tonnen Cyanwasserstoff dienen |
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9.19 |
Anlagen, die der Lagerung von 200 Tonnen oder mehr Schwefelkohlenstoff dienen |
Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen bis weniger als 200 Tonnen Schwefelkohlenstoff dienen |
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9.20 |
Anlagen, die der Lagerung von 200 Tonnen oder mehr Brom dienen |
Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen bis weniger als 200 Tonnen Brom dienen |
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9.21 |
Anlagen, die der Lagerung von 50 Tonnen oder mehr Acetylen (Ethin) dienen |
Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen Acetylen (Ethin) dienen |
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9.22 |
Anlagen, die der Lagerung von 30 Tonnen oder mehr Wasserstoff dienen |
Anlagen, die der Lagerung von 3 Tonnen bis weniger als 30 Tonnen Wasserstoff dienen |
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9.3 |
Anlagen, die der Lagerung von 50 Tonnen oder mehr Ethylenoxid dienen |
Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen Ethylenoxid dienen |
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9.24 |
Anlagen, die der Lagerung von 50 Tonnen oder mehr Propylenoxid dienen |
Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen Propylenoxid dienen |
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9.25 |
Anlagen, die der Lagerung von 200 Tonnen oder mehr Acrolein dienen |
Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen bis weniger als 200 Tonnen Acrolein dienen |
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9.26 |
Anlagen, die der Lagerung von 50 Tonnen oder mehr Formaldehyd oder Paraformaldehyd (Konzentration ≥ 90 %) dienen |
Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen Formaldehyd oder Paraformaldehyd (Konzentration ≥ 90 %) dienen |
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9.27 |
Anlagen, die der Lagerung von 200 Tonnen oder mehr Brommethan dienen |
Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen bis weniger als 200 Tonnen Brommethan dienen |
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9.28 |
Anlagen, die der Lagerung von 0,15 Tonnen oder mehr Methylisocyanat dienen |
Anlagen, die der Lagerung von 0,015 Tonnen bis weniger als 0,15 Tonnen Methylisocyanat dienen |
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9.29 |
Anlagen, die der Lagerung von 50 Tonnen oder mehr Tetraethylblei oder Tetramethylblei dienen |
Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen Tetraethylblei oder Tetramethylblei dienen |
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9.30 |
Anlagen, die der Lagerung von 50 Tonnen oder mehr 1,2-Dibromethan dienen |
Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen 1,2-Dibromethan dienen |
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9.31 |
Anlagen, die der Lagerung von 200 Tonnen oder mehr Chlorwasserstoff (verflüssigtes Gas) dienen |
Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen bis weniger als 200 Tonnen Chlorwasserstoff (verflüssigtes Gas) dienen |
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9.32 |
Anlagen, die der Lagerung von 200 Tonnen oder mehr Diphenylmethandiisocyanat (MDI) dienen |
Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen bis weniger als 200 Tonnen Diphenylmethandiisocyanat (MDI) dienen |
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9.33 |
Anlagen, die der Lagerung von 100 Tonnen oder mehr Toluylendiisocyanat (TDI) dienen |
Anlagen, die der Lagerung von 10 Tonnen bis weniger als 100 Tonnen Toluylendiisocyanat (TDI) dienen |
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9.34 |
Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen oder mehr sehr giftiger Stoffe und Zubereitungen dienen |
Anlagen, die der Lagerung von 2 Tonnen bis weniger als 20 Tonnen sehr giftiger Stoffe und Zubereitungen dienen |
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9.35 |
Anlagen, die der Lagerung von 200 Tonnen oder mehr von sehr giftigen, giftigen, brandfördernden oder explosionsgefährlichen Stoffen oder Zubereitungen dienen |
Anlagen, die der Lagerung von 10 Tonnen bis weniger als 200 Tonnen von sehr giftigen, giftigen, brandfördernden oder explosionsgefährlichen Stoffen oder Zubereitungen dienen |
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9.36 |
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Anlagen zur Lagerung von Gülle mit einem Fassungsvermögen von 6500 (1) Kubikmetern oder mehr |
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9.37 |
Anlagen, die der Lagerung von chemischen Erzeugnissen von 25 000 Tonnen oder mehr dienen |
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