8.1
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(1) Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung
fester, flüssiger oder in Behältern
gefasster gasförmiger, gefährlicher Abfälle
oder Deponiegas mit brennbaren
Bestandteilen durch thermische Verfahren,
insbesondere Entgasung, Plasmaverfahren,
Pyrolyse, Vergasung, Verbrennung
oder eine Kombination dieser Verfahren;
Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung
fester, flüssiger oder in Behältern
gefasster gasförmiger, nicht gefährlicher
Abfälle oder Deponiegas mit brennbaren
Bestandteilen durch thermische Verfahren,
insbesondere Entgasung, Plasmaverfahren,
Pyrolyse, Vergasung, Verbrennung
oder eine Kombination dieser Verfahren
mit einem Abfalleinsatz von über
3 Tonnen pro Stunde oder einem Verbrauch
an Deponiegas von mehr als
1 000 Kubikmetern pro Stunde;
Verbrennungsmotoranlagen für den Einsatz
von Altöl oder Deponiegas mit einer
Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt
oder mehr
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(2) Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung
fester, flüssiger oder in Behältern
gefasster gasförmiger, nicht gefährlicher
Abfälle oder Deponiegas mit brennbaren
Bestandteilen durch thermische Verfahren,
insbesondere Entgasung, Plasmaverfahren,
Pyrolyse, Vergasung, Verbrennung
oder eine Kombination dieser Verfahren
mit einem Abfalleinsatz von bis zu
3 Tonnen pro Stunde oder einem
Verbrauch an Deponiegas von bis zu
1 000 Kubikmetern pro Stunde;
Anlagen zum Abfackeln von Deponiegas
oder anderen gasförmigen Stoffen, ausgenommen
Notfackeln, die für den nicht
bestimmungsgemäßen Betrieb erforderlich
sind;
Verbrennungsmotoranlagen für den Einsatz
von Altöl oder Deponiegas mit einer
Feuerungswärmeleistung von weniger
als 50 Megawatt
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8.2 (F)
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Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch
den Einsatz von
gestrichenem, lackiertem oder beschichtetem Holz sowie daraus anfallenden Resten, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind oder Beschichtungen keine halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten, (1)
mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr, oder
Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst verleimtem Holz sowie daraus anfallenden Resten, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind oder Beschichtungen
keine halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten (1), mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt bis weniger als 50 Megawatt
in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel
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Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch
den Einsatz von
gestrichenem, lackiertem oder beschichtetem Holz sowie daraus anfallenden Resten, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind oder Beschichtungen
keine halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten (1),
mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt bis weniger als 50 Megawatt, oder
Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst verleimtem Holz sowie daraus anfallenden Resten, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind oder Beschichtungen
keine halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten (1),
mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr
in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel
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8.3
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Anlagen zur thermischen Aufbereitung von Stahlwerksstäuben für die Gewinnung von Metallen
oder Metallverbindungen im Drehrohr oder in einer Wirbelschicht
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Anlagen zur Behandlung
edelmetallhaltiger Abfälle einschließlich der Präparation, soweit die Menge der Einsatzstoffe 10 Kilogramm oder mehr je Tag beträgt, oder
von mit organischen Verbindungen verunreinigten Metallen, Metallspänen oder Walzzunder
zum Zweck der Rückgewinnung von Metallen oder Metallverbindungen durch thermische Verfahren,
insbesondere Pyrolyse, Verbrennung oder eine Kombination dieser Verfahren, sofern diese Abfälle nicht gefährliche (1) sind, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (2) Anwendung finden
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8.4
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—
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Anlagen, in denen Stoffe aus in Haushaltungen anfallenden oder aus hausmüllähnlichen Abfällen,
auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (1) Anwendung finden, durch Sortieren für den Wirtschaftskreislauf zurückgewonnen werden, mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen Einsatzstoffen oder mehr je Tag
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8.5
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Anlagen zur Erzeugung von Kompost aus organischen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsesetzes (1) Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 30000 Tonnen Einsatzstoffen oder mehr je Jahr (Kompostwerke)
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Anlagen zur Erzeugung von Kompost aus organischen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (1) Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 3000 Tonnen bis weniger als 30000 Tonnen Einsatzstoffen je Jahr
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8.6
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Anlagen zur biologischen Behandlung von
gefährlichen (1) Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (2) Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen Abfällen oder mehr je Tag oder
nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (2) Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 50 Tonnen Abfällen oder mehr je Tag,
ausgenommen Anlagen, die durch Nummer 8.5 oder 8.7 erfasst werden
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(3) Anlagen zur biologischen Behandlung
von gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften
des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung
finden, mit einer Durchsatzleistung von
1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen Abfällen je
Tag oder
von nicht gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften
des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung
finden,
mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen bis
weniger als 50 Tonnen Abfällen je Tag oder
soweit die Behandlung ausschließlich durch
anaerobe Vergärung (Biogaserzeugung) erfolgt,
mit einer Produktionskapazität von 1,2
Millionen Normkubikmetern je Jahr Rohgas
oder mehr und einer Durchsatzleistung von
weniger als 50 Tonnen Abfällen je Tag,
ausgenommen Anlagen, die durch die Nummern
8.5 oder 8.7 erfasst werden;
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8.7
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Anlagen zur Behandlung von verunreinigtem Boden, auf den die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftslgesetzes (1) Anwendung finden, durch biologische Verfahren, Entgasen, Strippen oder Waschen mit einem Einsatz von 10 Tonnen verunreinigtem Boden oder mehr je Tag
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Anlagen zur Behandlung von verunreinigtem Boden, auf den die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftslgesetzes (1) Anwendung finden, durch biologische Verfahren, Entgasen, Strippen oder Waschen mit einem Einsatz von 1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen verunreinigtem Boden je Tag
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8.8
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Anlagen zur chemischen Behandlung, insbesondere zur chemischen Emulsionsspaltung, Fällung,
Flockung, Neutralisation oder Oxidation, von
gefährlichen (1) Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (2) Anwendung finden, oder
nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (2) Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 50 Tonnen Einsatzstoffen oder mehr je Tag
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Anlagen zur chemischen Behandlung, insbesondere zur chemischen Emulsionsspaltung, Fällung,
Flockung, Neutralisation oder Oxidation, von nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen,
auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (2) Anwendung finden, mit
einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen Einsatzstoffen je Tag
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8.9
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Anlagen zum Zerkleinern von Schrott durch Rotormühlen mit einer Nennleistung des Rotorantriebes von 500 Kilowatt oder mehr
Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Eisen- oder Nichteisenschrotten, einschließlich Autowracks, mit einer Gesamtlagerfläche von 15000 Quadratmeter oder mehr oder einer
Gesamtlagerkapazität von 1500 Tonnen Eisen- oder Nichteisenschrotten oder mehr, ausgenommen
die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle und Anlagen, die durch Nummer 8.14 (1) erfasst werden
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Anlagen zum Zerkleinern von Schrott durch Rotormühlen mit einer Nennleistung des Rotorantriebes von 100 Kilowatt bis weniger als 500 Kilowatt
Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Eisen- oder Nichteisenschrotten, einschließlich Autowracks, mit einer Gesamtlagerfläche von 1 000 Quadratmeter bis weniger als 15 000 Quadratmeter oder einer Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen bis weniger als 1 500 Tonnen Eisen- oder Nichteisenschrotten, ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf
dem Gelände der Entstehung der Abfälle und Anlagen, die durch Nummer 8.14 (1) erfasst werden
Anlagen zur Behandlung von Altautos mit einer Durchsatzleistung von 5 Altautos oder mehr je Woche
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8.10
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Anlagen zur physikalisch-chemischen Behandlung, insbesondere zum Destillieren, Kalzinieren, Trocknen oder Verdampfen, von
gefährlichen (1) Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (2) Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen Einsatzstoffen oder mehr je Tag oder
nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften der Kreislaufwirtschaftsgesetzes (2) Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 50 Tonnen Einsatzstoffen oder mehr je Tag
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Anlagen zur physikalisch-chemischen Behandlung, insbesondere zum Destillieren, Kalzinieren, Trocknen oder Verdampfen, von
besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (2) Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen Einsatzstoffen je Tag oder
nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (2) Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen Einsatzstoffen je Tag
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8.11
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Anlagen zur Behandlung von gefährlichen (1) Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (2) Anwendung finden,
aa) durch Vermengung oder Vermischung sowie durch Konditionierung,
bb) zum Zweck der Hauptverwendung als Brennstoff oder der Energieerzeugung durch andere Mittel,
cc) zum Zweck der Ölraffination oder anderer Wiederverwendungsmöglichkeiten von Öl,
dd) zum Zweck der Regenerierung von Basen oder Säuren,
ee) zum Zweck der Rückgewinnung oder Regenerierung von organischen Lösungsmitteln oder
ff) zum Zweck der Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung von Verunreinigungen
dienen
mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen Einsatzstoffen oder mehr je Tag,
ausgenommen Anlagen, die durch Nummer 8.1 und 8.8 erfasst werden
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Anlagen zur Behandlung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (2) Anwendung finden,
aa) durch Vermengung oder Vermischung sowie durch Konditionierung,
bb) zum Zweck der Hauptverwendung als Brennstoff oder der Energieerzeugung durch andere Mittel,
cc) zum Zweck der Ölraffination oder anderer Wiederverwendungsmöglichkeiten von Öl,
dd) zum Zweck der Regenerierung von Basen oder Säuren,
ee) zum Zweck der Rückgewinnung oder Regenerierung von organischen Lösungsmitteln
oder
ff) zum Zweck der Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung von
Verunreinigungen dienen
mit einer Durchsatzleistung von 1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen Einsatzstoffen je Tag,
ausgenommen Anlagen, die durch Nummer 8.1 und 8.8 erfasst werden
Anlagen zur sonstigen Behandlung von
aa) besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (2) Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 1 Tonne oder mehr je Tag oder
bb) nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (2) Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen oder mehr je Tag,
ausgenommen Anlagen, die durch Nummer 8.1 bis 8.10 erfasst werden
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8.12
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Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von gefährlichen (1) (2) Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (3) Anwendung finden, mit einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von 150 Tonnen oder mehr, ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle und Anlagen, die von Nummer 8.14 erfasst werden
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(4) Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (3) Anwendung finden, mit einer Aufnahmekapazität von 1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von 30 Tonnen bis weniger als 150 Tonnen, ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle und Anlagen, die von Nummer 8.14 erfasst werden
Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichen
Abfällen, auf die die Vorschriften des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden,
aa) mit einer Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen
oder mehr oder
bb) bei Anlagen zur Lagerung von Gülle und Gärresten
mit einem Fassungsvermögen von
6 500 Kubikmetern oder mehr,
ausgenommen die zeitweilige Lagerung – bis
zum Einsammeln – auf dem Gelände der Entstehung
der Abfälle;
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8.13 (F)
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(1)
Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von gefährlichen (2) Schlämmen, auf die die Vorschriften
des Kreislaufwirtschaftsgesetz (3) Anwendung finden, mit einer
Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität
von 150 Tonnen oder mehr
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Anlagen zur zeitweiligen
Lagerung von nicht besonders überwachungsbedürftigen
Schlämmen, auf die die Vorschriften schriften des Kreislaufwirtschaftsgesetz (3) Anwendung finden, mit einer
Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag
oder einer Gesamtlagerkapazität von 150 Tonnen
oder mehr, ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum
Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle.
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8.14
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Anlagen zum Lagern von gefährlichen (1) Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetz (2) Anwendung finden und soweit in diesen Anlagen Abfälle vor deren Beseitigung oder Verwertung jeweils über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr gelagert werden
Anlagen zum Lagern von nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetz (2) Anwendung finden und soweit in
diesen Anlagen Abfälle vor deren Beseitigung oder Verwertung jeweils über einen Zeitraum
von mehr als einem Jahr gelagert werden, mit einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder
mehr je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von 150 Tonnen oder mehr
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Anlagen zum Lagern von nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetz (2) Anwendung finden und soweit in diesen Anlagen Abfälle vor deren Beseitigung oder Verwertung jeweils über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr gelagert werden, mit einer Aufnahmekapazität von weniger als 10 Tonnen je
Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von weniger als 150 Tonnen
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8.15
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Anlagen zum Umschlagen von gefährlichen (1) Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetz (2) Anwendung finden, mit einer Leistung
von 10 Tonnen oder mehr je Tag, ausgenommen Anlagen zum Umschlagen von Erdaushub oder von
Gestein, das bei der Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen anfällt
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Anlagen zum Umschlagen von
besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetz (2) Anwendung finden, mit einer Leistung von 1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen je Tag
nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetz (2) Anwendung finden, mit einer Leistung von 100 Tonnen oder mehr je Tag,
ausgenommen Anlagen zum Umschlagen von Erdaushub oder von Gestein, das bei der Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen anfällt
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