EnEV (1) | 1-31 | |
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BGBl.III/FNA 754-4-10
Verordnung
über energiesparenden Wärmeschutz
und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden
vom 24.07.07 (BGBl_I_07,1519)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2007 ] |
§§§
Abschnitt 1 | Allg-Vorschriften | 1-2 |
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für Gebäude, deren Räume unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden, und
für Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl-, Raumluft- und Beleuchtungstechnik sowie der Warmwasserversorgung in Gebäuden nach Nummer 1.
2Der Energieeinsatz für Produktionsprozesse in Gebäuden ist nicht Gegenstand dieser Verordnung.
(2) 1Mit Ausnahme der §§ 12 und 13 gilt diese Verordnung nicht für
Betriebsgebäude, die überwiegend zur Aufzucht oder zur Haltung von Tieren genutzt werden,
Betriebsgebäude, soweit sie nach ihrem Verwendungszweck großflächig und lang anhaltend offen gehalten werden müssen,
Unterglasanlagen und Kulturräume für Aufzucht, Vermehrung und Verkauf von Pflanzen,
Traglufthallen, Zelte und sonstige Gebäude, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden,
provisorische Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu zwei Jahren,
Gebäude, die dem Gottesdienst oder anderen religiösen Zwecken gewidmet sind,
Wohngebäude, die für eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten jährlich bestimmt sind, und
sonstige handwerkliche, landwirtschaftliche, gewerbliche und industrielle Betriebsgebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung auf eine Innentemperatur von weniger als 12 Grad Celsius oder jährlich weniger als vier Monate beheizt sowie jährlich weniger als zwei Monate gekühlt werden.
2Auf Bestandteile von Anlagensystemen, die sich nicht im räumlichen Zusammenhang mit Gebäuden nach Absatz 1 Satz 1 Nr.1 befinden, ist nur § 13 anzuwenden.
§§§
sind Wohngebäude Gebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dienen, einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheimen sowie ähnlichen Einrichtungen,
sind Nichtwohngebäude Gebäude, die nicht unter Nummer 1 fallen,
sind kleine Gebäude Gebäude mit nicht mehr als 50 Quadratmetern Nutzfläche,
3a. | 3a. sind Baudenkmäler nach Landesrecht geschützte Gebäude oder Gebäudemehrheiten, |
sind beheizte Räume solche Räume, die auf Grund bestimmungsgemäßer Nutzung direkt oder durch Raumverbund beheizt werden,
sind gekühlte Räume solche Räume, die auf Grund bestimmungsgemäßer Nutzung direkt oder durch Raumverbund gekühlt werden,
sind erneuerbare Energien die zu Zwecken der Heizung, Warmwasserbereitung, Kühlung oder Lüftung von Gebäuden eingesetzte und im räumlichen Zusammenhang dazu gewonnene solare Strahlungsenergie, Umweltwärme, Geothermie und Energie aus Biomasse,
ist ein Heizkessel der aus Kessel und Brenner bestehende Wärmeerzeuger, der zur Übertragung der durch die Verbrennung freigesetzten Wärme an den Wärmeträger Wasser dient,
sind Geräte der mit einem Brenner auszurüstende Kessel und der zur Ausrüstung eines Kessels bestimmte Brenner,
ist die Nennleistung die vom Hersteller festgelegte und im Dauerbetrieb unter Beachtung des vom Hersteller angegebenen Wirkungsgrades als einhaltbar garantierte größte Wärme- oder Kälteleistung in Kilowatt,
ist ein Niedertemperatur-Heizkessel ein Heizkessel, der kontinuierlich mit einer Eintrittstemperatur von 35 bis 40 Grad Celsius betrieben werden kann und in dem es unter bestimmten Umständen zur Kondensation des in den Abgasen enthaltenen Wasserdampfes kommen kann,
ist ein Brennwertkessel ein Heizkessel, der für die Kondensation eines Großteils des in den Abgasen enthaltenen Wasserdampfes konstruiert ist,
ist die Wohnfläche die nach der Wohnflächenverordnung oder auf der Grundlage anderer Rechtsvorschriften oder anerkannter Regeln der Technik zur Berechnung von Wohnflächen ermittelte Fläche,
ist die Nutzfläche die Nutzfläche nach anerkannten Regeln der Technik,
ist die Gebäudenutzfläche die nach Anlage 1 Nr.1.4.4 berechnete Fläche,
ist die Nettogrundfläche die Nettogrundfläche nach anerkannten Regeln der Technik.
§§§
Abschnitt 2 | Zu errichtende Gebäude | 3-8 |
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(1) 1Zu errichtende Wohngebäude sind so auszuführen,
dass der Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung,
Warmwasserbereitung und Lüftung sowie der spezifische,
auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche
bezogene Transmissionswärmeverlust die Höchstwerte
in Anlage 1 Tabelle 1 nicht überschreiten.
2Im Falle der
Kühlung der Raumluft erhöht sich der Höchstwert des
Jahres-Primärenergiebedarfs nach Satz 1 um den nach
Anlage 1 Nr.1.3 berechneten Wert.
(2) Der Jahres-Primärenergiebedarf und der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust nach Absatz 1 sind bei zu errichtenden Wohngebäuden
mit einem Fensterflächenanteil bis zu 30 vom Hundert nach dem in Anlage 1 Nr.2 festgelegten Verfahren oder nach dem vereinfachten Verfahren nach Anlage 1 Nr.3,
zu berechnen.
(3) 1Die Begrenzung des Jahres-Primärenergiebedarfs
nach Absatz 1 gilt nicht für Wohngebäude, die
überwiegend durch Heizsysteme beheizt werden, für
die in der DIN V 4701-10 : 2003-08, geändert durch
A1 : 2006-12*), keine Berechnungsregeln angegeben
sind.
2Bei Gebäuden nach Satz 1 darf der spezifische,
auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust 76 vom Hundert des
jeweiligen Höchstwertes nach Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 4 nicht überschreiten.
(4) Die Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz nach Anlage 1 Nr. 2.9 sind einzuhalten.
§§§
(1) Zu errichtende Nichtwohngebäude sind so auszuführen, dass der Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und eingebaute Beleuchtung den Wert des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes gleicher Geometrie, Nettogrundfläche, Ausrichtung und Nutzung einschließlich der Anordnung der Nutzungseinheiten mit der in Anlage 2 Tabelle 1 angegebenen technischen Ausführung nicht überschreitet.
(2) Zu errichtende Nichtwohngebäude sind so auszuführen, dass der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmetransferkoeffizient die in Anlage 2 Tabelle 2 angegebenen Höchstwerte nicht überschreitet.
(3) Die Jahres-Primärenergiebedarfe und die spezifischen, auf die wärmeübertragenden Umfassungsflächen bezogenen Transmissionswärmetransferkoeffizienten des zu errichtenden Nichtwohngebäudes und des Referenzgebäudes sind nach den Verfahren nach Anlage 2 Nr.2 und 3 zu berechnen.
(4) 1Die Begrenzung des Jahres-Primärenergiebedarfs
nach Absatz 1 gilt nicht für Nichtwohngebäude,
die überwiegend durch Heizsysteme beheizt werden,
für die in der DIN V 18599-5 : 2007-02 keine Berechnungsregeln
angegeben sind.
2Bei Gebäuden nach
Satz 1 darf der spezifische, auf die wärmeübertragende
Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmetransferkoeffizient
76 vom Hundert des jeweiligen
Höchstwertes nach Anlage 2 Tabelle 2 nicht überschreiten.
(5) Die Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz nach Anlage 2 Nr. 4 sind einzuhalten.
§§§
1Bei zu errichtenden Gebäuden mit mehr als
1 000 Quadratmetern Nutzfläche ist die technische,
ökologische und wirtschaftliche Einsetzbarkeit alternativer
Systeme, insbesondere dezentraler Energieversorgungssysteme
auf der Grundlage von erneuerbaren
Energieträgern, Kraft-Wärme-Kopplung, Fern- und
Blockheizung, Fern- und Blockkühlung oder Wärmepumpen,
vor Baubeginn zu prüfen.
2Dazu kann allgemeiner,
fachlich begründeter Wissensstand zugrunde
gelegt werden.
§§§
(1) 1Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen,
dass die wärmeübertragende Umfassungsfläche einschließlich
der Fugen dauerhaft luftundurchlässig entsprechend
den anerkannten Regeln der Technik abgedichtet
ist.
2Die Fugendurchlässigkeit außen liegender
Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster muss
den Anforderungen nach Anlage 4 Nr.1 genügen.
3Wird die Dichtheit nach den Sätzen 1 und 2 überprüft, sind
die Anforderungen nach Anlage 4 Nr.2 einzuhalten.
(2) Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen, dass der zum Zwecke der Gesundheit und Beheizung erforderliche Mindestluftwechsel sichergestellt ist.
§§§
(1) Bei zu errichtenden Gebäuden sind Bauteile, die gegen die Außenluft, das Erdreich oder Gebäudeteile mit wesentlich niedrigeren Innentemperaturen abgrenzen, so auszuführen, dass die Anforderungen des Mindestwärmeschutzes nach den anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden.
(2) Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen, dass der Einfluss konstruktiver Wärmebrücken auf den Jahres-Heizwärmebedarf nach den anerkannten Regeln der Technik und den im jeweiligen Einzelfall wirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen so gering wie möglich gehalten wird.
(3) Der verbleibende Einfluss der Wärmebrücken bei der Ermittlung des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts oder Transmissionswärmetransferkoeffizienten und des Jahres-Primärenergiebedarfs ist bei Wohngebäuden nach Anlage 1 Nr.2.5 und bei Nichtwohngebäuden nach Anlage 2 Nr.2.5 zu berücksichtigen.
§§§
Werden bei zu errichtenden kleinen Gebäuden die in Anlage 3 genannten Werte der Wärmedurchgangskoeffizienten der Außenbauteile und die Anforderungen des Abschnitts 4 eingehalten, gelten die übrigen Anforderungen dieses Abschnitts als erfüllt.
§§§
Abschnitt 3 | Bestehende Gebäude und Anlagen | 9-12 |
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(1) 1Änderungen im Sinne der Anlage 3 Nr.1 bis 6 bei beheizten oder gekühlten Räumen von Gebäuden sind so auszuführen, dass
geänderte Wohngebäude insgesamt die jeweiligen Höchstwerte des Jahres-Primärenergiebedarfs und des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts nach § 3 Abs.1,
geänderte Nichtwohngebäude insgesamt den Jahres- Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes nach § 4 Abs.1 und den spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Höchstwert des Transmissionswärmetransferkoeffizienten nach § 4 Abs.2
um nicht mehr als 40 vom Hundert überschreiten, wenn
nicht nach Absatz 3 verfahren werden soll.
2In den in § 3
Abs.3 und § 4 Abs.4 genannten Fällen sind nur die
Anforderungen nach Absatz 3 einzuhalten.
(2) 1Bei Anwendung des Absatzes 1 sind die in § 3
Abs.2 sowie in § 4 Abs.3 angegebenen Berechnungsverfahren
nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 entsprechend
anzuwenden.
2aSoweit
Angaben zu geometrischen Abmessungen von Gebäuden fehlen, können diese durch vereinfachtes Aufmaß ermittelt werden;
energetische Kennwerte für bestehende Bauteile und Anlagenkomponenten nicht vorliegen, können gesicherte Erfahrungswerte für Bauteile und Anlagenkomponenten vergleichbarer Altersklassen verwendet werden;
hierbei können anerkannte Regeln der Technik verwendet
werden;
2bdie Einhaltung solcher Regeln wird vermutet,
soweit Vereinfachungen für die Datenaufnahme und
die Ermittlung der energetischen Eigenschaften sowie
gesicherte Erfahrungswerte verwendet werden, die
vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie im Bundesanzeiger bekannt
gemacht worden sind.
3Bei Anwendung der Verfahren
nach § 3 Abs.2 sind die Randbedingungen und
Maßgaben nach Anlage 3 Nr.8 zu beachten.
(3) Die Anforderungen des Absatzes 1 gelten als erfüllt, wenn die in Anlage 3 festgelegten Wärmedurchgangskoeffizienten der betroffenen Außenbauteile nicht überschritten werden.
(4) Die Absätze 1 und 3 sind nicht anzuwenden auf Änderungen, die
bei Außenwänden, außen liegenden Fenstern, Fenstertüren und Dachflächenfenstern weniger als 20 vom Hundert der Bauteilflächen gleicher Orientierung im Sinne der Anlage 1 Tabelle 2 Zeile 4 Spalte 3 oder
bei anderen Außenbauteilen weniger als 20 vom Hundert der jeweiligen Bauteilfläche
betreffen.
(5) Bei der Erweiterung und dem Ausbau eines Gebäudes um beheizte oder gekühlte Räume mit zusammenhängend mindestens 15 und höchstens 50 Quadratmetern Nutzfläche sind die betroffenen Außenbauteile so auszuführen, dass die in Anlage 3 festgelegten Wärmedurchgangskoeffizienten nicht überschritten werden.
(6) 1Ist in Fällen des Absatzes 5 die hinzukommende
zusammenhängende Nutzfläche größer als 50 Quadratmeter,
sind die betroffenen Außenbauteile so auszuführen,
dass der neue Gebäudeteil die Vorschriften für zu
errichtende Gebäude nach § 3 oder § 4 einhält.
2Abweichend
von Satz 1 hat der neue Gebäudeteil beim Ausbau
von Dachraum und anderen bisher nicht beheizten
oder gekühlten Räumen bei Wohngebäuden nur den in
§ 3 Abs.3 Satz 2, bei Nichtwohngebäuden nur den in
§ 4 Abs.4 Satz 2 genannten Höchstwert einzuhalten.
§§§
(1) 1Eigentümer von Gebäuden müssen Heizkessel,
bis zum 31.Dezember 2008 außer Betrieb nehmen.
2Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die vorhandenen
Heizkessel Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel sind, sowie auf heizungstechnische Anlagen,
deren Nennleistung weniger als vier Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt beträgt, und auf Heizkessel nach
§ 13 Abs.3 Nr.2 bis 4.
(2) 1Bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1.Februar 2002 selbst bewohnt hat,
ist die Pflicht zur Außerbetriebnahme von Heizkesseln nach Absatz 1 erst im Falle eines Eigentümerwechsels, der nach dem 1.Februar 2002 stattgefunden hat, von dem neuen Eigentümer zu erfüllen;
müssen bei heizungstechnischen Anlagen ungedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen, die sich nicht in beheizten Räumen befinden, nach Anlage 5 zur Begrenzung der Wärmeabgabe erst im Falle eines Eigentümerwechsels, der nach dem 1.Februar 2002 stattgefunden hat, von dem neuen Eigentümer gedämmt werden;
müssen ungedämmte, nicht begehbare, aber zugängliche oberste Geschossdecken beheizter Räume erst im Falle eines Eigentümerwechsels, der nach dem 1.Februar 2002 stattgefunden hat, von dem neuen Eigentümer so gedämmt werden, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der Geschossdecke 0,30 Watt/(m²·K) nicht überschreitet.
2aIn den Fällen des Satzes 1 beträgt die Frist zwei Jahre
ab dem ersten Eigentumsübergang;
2bsie läuft in den Fällen des Satzes 1 Nr.1 jedoch nicht vor dem 31.Dezember
2008 ab.
§§§
(1) 1Außenbauteile dürfen nicht in einer Weise verändert
werden, dass die energetische Qualität des Gebäudes
verschlechtert wird.
2Das Gleiche gilt für Anlagen
und Einrichtungen nach dem Abschnitt 4, soweit
sie zum Nachweis der Anforderungen energieeinsparrechtlicher
Vorschriften des Bundes zu berücksichtigen
waren.
(2) 1Energiebedarfssenkende Einrichtungen in Anlagen
nach Absatz 1 sind vom Betreiber betriebsbereit
zu erhalten und bestimmungsgemäß zu nutzen.
2Eine
Nutzung und Erhaltung im Sinne des Satzes 1 gilt als
gegeben, soweit der Einfluss einer energiebedarfssenkenden
Einrichtung auf den Jahres-Primärenergiebedarf
durch andere anlagentechnische oder bauliche
Maßnahmen ausgeglichen wird.
(3) 1Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl- und
Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung
sind vom Betreiber sachgerecht zu bedienen.
2Komponenten mit wesentlichem Einfluss auf den Wirkungsgrad
solcher Anlagen sind vom Betreiber regelmäßig
zu warten und instand zu halten.
3Für die Wartung und Instandhaltung ist Fachkunde erforderlich.
4Fachkundig ist, wer die zur Wartung und Instandhaltung notwendigen
Fachkenntnisse und Fertigkeiten besitzt.
§§§
(1) Betreiber von in Gebäude eingebauten Klimaanlagen mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als zwölf Kilowatt haben innerhalb der in den Absätzen 3 und 4 genannten Zeiträume energetische Inspektionen dieser Anlagen durch berechtigte Personen im Sinne des Absatzes 5 durchführen zu lassen.
(2) 1Die Inspektion umfasst Maßnahmen zur Prüfung
der Komponenten, die den Wirkungsgrad der Anlage
beeinflussen, und der Anlagendimensionierung im Verhältnis
zum Kühlbedarf des Gebäudes.
2Sie bezieht sich
insbesondere auf
die Überprüfung und Bewertung der Einflüsse, die für die Auslegung der Anlage verantwortlich sind, insbesondere Veränderungen der Raumnutzung und -belegung, der Nutzungszeiten, der inneren Wärmequellen sowie der relevanten bauphysikalischen Eigenschaften des Gebäudes und der vom Betreiber geforderten Sollwerte hinsichtlich Luftmengen, Temperatur, Feuchte, Betriebszeit sowie Toleranzen, und
die Feststellung der Effizienz der wesentlichen Komponenten.
3Dem Betreiber sind Ratschläge in Form von kurz gefassten
fachlichen Hinweisen für Maßnahmen zur kostengünstigen
Verbesserung der energetischen Eigenschaften
der Anlage, für deren Austausch oder für Alternativlösungen
zu geben.
4Die inspizierende Person
hat die Ergebnisse der Inspektion unter Angabe von
Name, Anschrift und Berufsbezeichnung zu dokumentieren
und eigenhändig oder durch Nachbildung der
Unterschrift zu unterschreiben.
(3) Die Inspektion ist erstmals im zehnten Jahr nach der Inbetriebnahme oder der Erneuerung wesentlicher Bauteile wie Wärmeübertrager, Ventilator oder Kältemaschine durchzuführen. Abweichend von Satz 1 sind die am 1.Oktober 2007 mehr als vier und bis zu zwölf Jahre alten Anlagen innerhalb von sechs Jahren, die über zwölf Jahre alten Anlagen innerhalb von vier Jahren und die über 20 Jahre alten Anlagen innerhalb von zwei Jahren nach dem 1.Oktober 2007 erstmals einer Inspektion zu unterziehen.
(4) Nach der erstmaligen Inspektion ist die Anlage wiederkehrend mindestens alle zehn Jahre einer Inspektion zu unterziehen.
(5) 1Inspektionen dürfen nur von fachkundigen Personen
durchgeführt werden.
2Fachkundig sind insbesondere
Absolventen von Diplom-, Bachelor- oder Masterstudiengängen an Universitäten, Hochschulen oder Fachhochschulen in den Fachrichtungen Versorgungstechnik oder Technische Gebäudeausrüstung mit mindestens einem Jahr Berufserfahrung in Planung, Bau, Betrieb oder Prüfung raumlufttechnischer Anlagen,
Absolventen von Diplom-, Bachelor- oder Masterstudiengängen an Universitäten, Hochschulen oder Fachhochschulen in
a) den Fachrichtungen Maschinenbau, Elektrotechnik, Verfahrenstechnik, Bauingenieurwesen oder
b) einer anderen technischen Fachrichtung mit einem Ausbildungsschwerpunkt bei der Versorgungstechnik oder der Technischen Gebäudeausrüstung
mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung in Planung, Bau, Betrieb oder Prüfung raumlufttechnischer Anlagen.
Gleichwertige Ausbildungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworben worden sind und durch einen Ausbildungsnachweis belegt werden können, sind den in Satz 2 genannten Ausbildungen gleichgestellt.
§§§
Abschnitt 4 | Anlagen | 13-15 |
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(1) 1Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen
Brennstoffen beschickt werden und deren Nennleistung
mindestens vier Kilowatt und höchstens 400 Kilowatt
beträgt, dürfen zum Zwecke der Inbetriebnahme in Gebäuden
nur eingebaut oder aufgestellt werden, wenn
sie mit der CE-Kennzeichnung nach § 5 Abs.1 und 2
der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln
und Geräten nach dem Bauproduktengesetz
vom 28.April 1998 (BGBl.I S.796) oder nach Artikel 7
Abs.1 Satz 2 der Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom
21.Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen
oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen
Warmwasserheizkesseln (ABl.EG Nr.L 167 S.17,
L 195 S.32), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/32/
EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
6.Juli 2005 (ABl.EU Nr.L 191 S.29) geändert worden
ist, versehen sind.
2Satz 1 gilt auch für Heizkessel, die
aus Geräten zusammengefügt werden, soweit dabei die
Parameter beachtet werden, die sich aus der den Geräten
beiliegenden EG-Konformitätserklärung ergeben.
(2) 1Soweit Gebäude, deren Jahres-Primärenergiebedarf
nicht nach § 3 Abs.1 oder § 4 Abs.1 begrenzt ist,
mit Heizkesseln nach Absatz 1 ausgestattet werden,
müssen diese Niedertemperatur-Heizkessel oder
Brennwertkessel sein.
2Ausgenommen sind bestehende
Gebäude, die nach ihrem Verwendungszweck auf eine
Innentemperatur von wenigstens 19 Grad Celsius und
jährlich mehr als vier Monate beheizt werden, wenn der
Jahres-Primärenergiebedarf den jeweiligen Höchstwert
für Wohngebäude nach Anlage 1 Tabelle 1 und bei
Nichtwohngebäuden den Wert des Referenzgebäudes
um nicht mehr als 40 vom Hundert überschreitet.
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf
Heizkessel, die für den Betrieb mit Brennstoffen ausgelegt sind, deren Eigenschaften von den marktüblichen flüssigen und gasförmigen Brennstoffen erheblich abweichen,
Küchenherde und Geräte, die hauptsächlich zur Beheizung des Raumes, in dem sie eingebaut oder aufgestellt sind, ausgelegt sind, daneben aber auch Warmwasser für die Zentralheizung und für sonstige Gebrauchszwecke liefern,
Geräte mit einer Nennleistung von weniger als sechs Kilowatt zur Versorgung eines Warmwasserspeichersystems mit Schwerkraftumlauf.
(4) Heizkessel, deren Nennleistung kleiner als vier Kilowatt oder größer als 400 Kilowatt ist, und Heizkessel nach Absatz 3 dürfen nur dann zum Zwecke der Inbetriebnahme in Gebäuden eingebaut oder aufgestellt werden, wenn sie nach anerkannten Regeln der Technik gegen Wärmeverluste gedämmt sind.
§§§
(1) 1Zentralheizungen müssen beim Einbau in Gebäude mit zentralen selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie zur Ein- und Ausschaltung elektrischer Antriebe in Abhängigkeit von
ausgestattet werden.
2Soweit die in Satz 1 geforderten
Ausstattungen bei bestehenden Gebäuden nicht vorhanden
sind, muss der Eigentümer sie nachrüsten.
3Bei
Wasserheizungen, die ohne Wärmeübertrager an eine
Nah- oder Fernwärmeversorgung angeschlossen sind,
gilt Satz 1 hinsichtlich der Verringerung und Abschaltung
der Wärmezufuhr auch ohne entsprechende Einrichtungen
in den Haus- und Kundenanlagen als eingehalten,
wenn die Vorlauftemperatur des Nah- oder
Fernwärmenetzes in Abhängigkeit von der Außentemperatur
und der Zeit durch entsprechende Einrichtungen
in der zentralen Erzeugungsanlage geregelt wird.
(2) 1Heizungstechnische Anlagen mit Wasser als
Wärmeträger müssen beim Einbau in Gebäude mit
selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur raumweisen
Regelung der Raumtemperatur ausgestattet werden.
2Satz 1 gilt nicht für Einzelheizgeräte, die zum Betrieb
mit festen oder flüssigen Brennstoffen eingerichtet
sind.
3Mit Ausnahme von Wohngebäuden ist für Gruppen von Räumen gleicher Art und Nutzung eine Gruppenregelung
zulässig.
4Fußbodenheizungen in Gebäuden,
die vor dem 1.Februar 2002 errichtet worden sind,
dürfen abweichend von Satz 1 mit Einrichtungen zur
raumweisen Anpassung der Wärmeleistung an die
Heizlast ausgestattet werden.
5Soweit die in Satz 1 bis 3
geforderten Ausstattungen bei bestehenden Gebäuden
nicht vorhanden sind, muss der Eigentümer sie nachrüsten.
(3) In Zentralheizungen mit mehr als 25 Kilowatt Nennleistung sind die Umwälzpumpen der Heizkreise beim erstmaligen Einbau und bei der Ersetzung so auszustatten, dass die elektrische Leistungsaufnahme dem betriebsbedingten Förderbedarf selbsttätig in mindestens drei Stufen angepasst wird, soweit sicherheitstechnische Belange des Heizkessels dem nicht entgegenstehen.
(4) Zirkulationspumpen müssen beim Einbau in Warmwasseranlagen mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur Ein- und Ausschaltung ausgestattet werden.
(5) Beim erstmaligen Einbau und bei der Ersetzung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie von Armaturen in Gebäuden ist deren Wärmeabgabe nach Anlage 5 zu begrenzen.
(6) Beim erstmaligen Einbau von Einrichtungen, in denen Heiz- oder Warmwasser gespeichert wird, in Gebäude und bei deren Ersetzung ist deren Wärmeabgabe nach anerkannten Regeln der Technik zu begrenzen.
§§§
(1) 1Beim Einbau von Klimaanlagen mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als zwölf Kilowatt und raumlufttechnischen Anlagen, die für einen Volumenstrom der Zuluft von wenigstens 4 000 Kubikmeter je Stunde ausgelegt sind, in Gebäude sowie bei der Erneuerung von Zentralgeräten oder Luftkanalsystemen solcher Anlagen müssen diese Anlagen so ausgeführt werden, dass
die auf das Fördervolumen bezogene elektrische Leistung der Einzelventilatoren oder
der gewichtete Mittelwert der auf das jeweilige Fördervolumen bezogenen elektrischen Leistungen aller Zu- und Abluftventilatoren
den Grenzwert der Kategorie SFP 4 nach DIN EN
13779 : 2005-05 nicht überschreitet.
2Die Anforderungen
nach Satz 1 gelten nicht für Anlagen, in denen der
Einsatz von Luftfiltern nach DIN EN 1822-1 : 1998-07
nutzungsbedingt erforderlich ist.
(2) Beim Einbau von Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 in Gebäude und bei der Erneuerung von Zentralgeräten solcher Anlagen müssen, soweit diese Anlagen dazu bestimmt sind, die Feuchte der Raumluft unmittelbar zu verändern, diese Anlagen mit selbsttätig wirkenden Regelungseinrichtungen ausgestattet werden, bei denen getrennte Sollwerte für die Be- und die Entfeuchtung eingestellt werden können und als Führungsgröße mindestens die direkt gemessene Zu- oder Abluftfeuchte dient.
(3) 1Beim Einbau von Anlagen nach Absatz 1 Satz 1
in Gebäude und bei der Erneuerung von Zentralgeräten
oder Luftkanalsystemen solcher Anlagen müssen diese
Anlagen mit Einrichtungen zur selbsttätigen Regelung
der Volumenströme in Abhängigkeit von den thermischen
und stofflichen Lasten oder zur Einstellung der
Volumenströme in Abhängigkeit von der Zeit ausgestattet
werden, wenn der Zuluftvolumenstrom dieser Anlagen
je Quadratmeter versorgter Nettogrundfläche, bei
Wohngebäuden je Quadratmeter versorgter Gebäudenutzfläche
neun Kubikmeter pro Stunde überschreitet.
2Satz 1 gilt nicht, soweit in den versorgten Räumen auf
Grund des Arbeits- oder Gesundheitsschutzes erhöhte
Zuluftvolumenströme erforderlich sind oder Laständerungen
weder messtechnisch noch hinsichtlich des
zeitlichen Verlaufes erfassbar sind.
§§§
Abschnitt 5 | Energieausweis | 16-21 |
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(1) 1Wird ein Gebäude errichtet, hat der Bauherr sicherzustellen,
dass ihm, wenn er zugleich Eigentümer
des Gebäudes ist, oder dem Eigentümer des Gebäudes
ein Energieausweis nach dem Muster der Anlage 6
oder 7 unter Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften
des fertig gestellten Gebäudes ausgestellt
wird.
2Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn
an einem Gebäude Änderungen im Sinne der Anlage 3 Nr.1 bis 6 vorgenommen oder
die Nutzfläche der beheizten oder gekühlten Räume eines Gebäudes um mehr als die Hälfte erweitert wird
und dabei für das gesamte Gebäude Berechnungen
nach § 9 Abs.2 durchgeführt werden.
3Der Eigentümer
hat den Energieausweis der nach Landesrecht zuständigen
Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(2) 1Soll ein mit einem Gebäude bebautes Grundstück,
ein grundstücksgleiches Recht an einem bebauten
Grundstück oder Wohnungs- oder Teileigentum verkauft
werden, hat der Verkäufer dem potenziellen Käufer
einen Energieausweis mit dem Inhalt nach dem
Muster der Anlage 6 oder 7 zugänglich zu machen,
spätestens unverzüglich, nachdem der potenzielle Käufer
dies verlangt hat.
2Satz 1 gilt entsprechend für den
Eigentümer, Vermieter, Verpächter und Leasinggeber
bei der Vermietung, der Verpachtung oder beim Leasing
eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen
selbständigen Nutzungseinheit.
(3) 1Für Gebäude mit mehr als 1 000 Quadratmetern
Nutzfläche, in denen Behörden und sonstige Einrichtungen
für eine große Anzahl von Menschen öffentliche
Dienstleistungen erbringen und die deshalb von diesen
Menschen häufig aufgesucht werden, sind Energieausweise
nach dem Muster der Anlage 7 auszustellen.
2aDer
Eigentümer hat den Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit
gut sichtbaren Stelle auszuhängen;
2bder Aushang kann auch nach dem Muster der Anlage 8
oder 9 vorgenommen werden.
(4) 1Auf kleine Gebäude sind die Vorschriften dieses
Abschnitts nicht anzuwenden.
2Auf Baudenkmäler ist
Absatz 2 nicht anzuwenden.
§§§
(1) 1Der Aussteller hat Energieausweise nach § 16 auf
der Grundlage des berechneten Energiebedarfs oder
des erfassten Energieverbrauchs nach Maßgabe der
Absätze 2 bis 6 sowie der §§ 18 und 19 auszustellen.
2Es ist zulässig, sowohl den Energiebedarf als auch den
Energieverbrauch anzugeben.
(2) 1Energieausweise dürfen in den Fällen des § 16
Abs.1 nur auf der Grundlage des Energiebedarfs ausgestellt
werden.
2In den Fällen des § 16 Abs.2 sind ab
dem 1.Oktober 2008 Energieausweise für Wohngebäude,
die weniger als fünf Wohnungen haben und für
die der Bauantrag vor dem 1.November 1977 gestellt
worden ist, auf der Grundlage des Energiebedarfs auszustellen.
3Satz 2 gilt nicht, wenn das Wohngebäude
schon bei der Baufertigstellung das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 11.August 1977 (BGBl.I S.1554) eingehalten hat oder
durch spätere Änderungen mindestens auf das in Nummer 1 bezeichnete Anforderungsniveau gebracht worden ist.
4Bei der Ermittlung der energetischen Eigenschaften des Wohngebäudes nach Satz 3 können die Bestimmungen über die vereinfachte Datenerhebung nach § 9 Abs. 2 Satz 2 und die Datenbereitstellung durch den Eigentümer nach Absatz 5 angewendet werden.
(3) 1Energieausweise werden für Gebäude ausgestellt.
2Sie sind für Teile von Gebäuden auszustellen,
wenn die Gebäudeteile nach § 22 getrennt zu behandeln
sind.
(4) 1aEnergieausweise müssen nach Inhalt und Aufbau
den Mustern in den Anlagen 6 bis 9 entsprechen und
mindestens die dort für die jeweilige Ausweisart geforderten,
nicht als freiwillig gekennzeichneten Angaben
enthalten;
1bsie sind vom Aussteller unter Angabe von
Name, Anschrift und Berufsbezeichnung eigenhändig
oder durch Nachbildung der Unterschrift zu unterschreiben.
2Zusätzliche Angaben können beigefügt werden.
(5) 1aDer Eigentümer kann die zur Ausstellung des
Energieausweises erforderlichen Daten bereitstellen;
1bder Aussteller darf diese seinen Berechnungen nicht
zugrunde legen, soweit sie begründeten Anlass zu
Zweifeln an ihrer Richtigkeit geben.
2Das Bundesministerium
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und das
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie können
für erforderliche Daten des Gebäudes und der Anlagentechnik
das Muster eines Erhebungsbogens im
Bundesanzeiger bekannt machen.
(6) Energieausweise sind für eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren auszustellen.
§§§
(1) 1Werden Energieausweise für zu errichtende Gebäude
auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs
ausgestellt, sind die Ergebnisse der nach den
§§ 3 und 4 erforderlichen Berechnungen zugrunde zu
legen.
2Die Ergebnisse sind in den Energieausweisen
anzugeben, soweit ihre Angabe für Energiebedarfswerte in den Mustern der Anlagen 6 bis 8 vorgesehen
ist.
(2) 1aWerden Energieausweise für bestehende Gebäude
auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs
ausgestellt, ist auf die erforderlichen Berechnungen
§ 9 Abs. 2 entsprechend anzuwenden;
1bin Fällen
des § 16 Abs.2 ist auch Anlage 3 Nr.9 anzuwenden.
2Die Ergebnisse sind in den Energieausweisen anzugeben,
soweit ihre Angabe für Energiebedarfswerte in den
Mustern der Anlagen 6 bis 8 vorgesehen ist.
§§§
(1) 1Werden Energieausweise für bestehende Gebäude
auf der Grundlage des erfassten Energieverbrauchs
ausgestellt, ist der witterungsbereinigte Energieverbrauch
(Energieverbrauchskennwert) nach Maßgabe
der Absätze 2 und 3 zu berechnen.
2Die Ergebnisse
sind in den Energieausweisen anzugeben, soweit
ihre Angabe für Energieverbrauchskennwerte in den
Mustern der Anlagen 6, 7 und 9 vorgesehen ist.
3Die
Bestimmungen des § 9 Abs.2 Satz 2 über die vereinfachte
Datenerhebung sind entsprechend anzuwenden.
(2) 1Bei Wohngebäuden ist der Energieverbrauch für
Heizung und zentrale Warmwasserbereitung zu ermitteln
und in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter
Gebäudenutzfläche anzugeben.
2Die Gebäudenutzfläche
kann bei Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohneinheiten
mit beheiztem Keller pauschal mit dem 1,35-fachen
Wert der Wohnfläche, bei sonstigen Wohngebäuden
mit dem 1,2-fachen Wert der Wohnfläche angesetzt
werden.
3Bei Nichtwohngebäuden ist der Energieverbrauch
für Heizung, Warmwasserbereitung, Kühlung,
Lüftung und eingebaute Beleuchtung zu ermitteln und
in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Nettogrundfläche
anzugeben.
4Der Energieverbrauch für Heizung
ist einer Witterungsbereinigung zu unterziehen.
(3) 1aZur Ermittlung des Energieverbrauchs sind
Verbrauchsdaten aus Abrechnungen von Heizkosten nach der Heizkostenverordnung für das gesamte Gebäude,
andere geeignete Verbrauchsdaten, insbesondere Abrechnungen von Energielieferanten oder sachgerecht durchgeführte Verbrauchsmessungen, oder
eine Kombination von Verbrauchsdaten nach den Nummern 1 und 2
zu verwenden;
1bdabei sind mindestens die drei vorhergehenden
Kalenderjahre oder mindestens die drei vorhergehenden
Abrechnungsjahre zugrunde zu legen.
2Bei
der Ermittlung nach Satz 1 sind längere Leerstände
rechnerisch angemessen zu berücksichtigen.
3Der Energieverbrauch
ergibt sich aus dem Durchschnitt der einzelnen
Kalender- oder Abrechnungsjahre.
4Für die Witterungsbereinigung
des Energieverbrauchs ist ein den
anerkannten Regeln der Technik entsprechendes Verfahren
anzuwenden.
5Die Einhaltung der anerkannten
Regeln der Technik wird vermutet, soweit bei der Ermittlung
von Energieverbrauchskennwerten Vereinfachungen
verwendet werden, die vom Bundesministerium
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden
sind.
(4) Als Vergleichswerte für Energieverbrauchskennwerte eines Nichtwohngebäudes sind in den Energieausweis die Werte einzutragen, die jeweils vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind.
§§§
(1) 1Sind Maßnahmen für kostengünstige Verbesserungen
der energetischen Eigenschaften des Gebäudes
(Energieeffizienz) möglich, hat der Aussteller des Energieausweises
dem Eigentümer anlässlich der Ausstellung
eines Energieausweises entsprechende, begleitende
Empfehlungen in Form von kurz gefassten fachlichen
Hinweisen auszustellen (Modernisierungsempfehlungen).
2Dabei kann ergänzend auf weiterführende
Hinweise in Veröffentlichungen des Bundesministeriums
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie oder von ihnen beauftragter Dritter Bezug
genommen werden.
3Die Bestimmungen des § 9 Abs.2
Satz 2 über die vereinfachte Datenerhebung sind entsprechend
anzuwenden.
4Sind Modernisierungsempfehlungen
nicht möglich, hat der Aussteller dies dem Eigentümer
anlässlich der Ausstellung des Energieausweises
mitzuteilen.
(2) 1Die Darstellung von Modernisierungsempfehlungen
und die Erklärung nach Absatz 1 Satz 4 müssen
nach Inhalt und Aufbau dem Muster in Anlage 10 entsprechen.
2§ 17 Abs. 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Modernisierungsempfehlungen sind dem Energieausweis mit dem Inhalt nach den Mustern der Anlagen 6 und 7 beizufügen.
§§§
(1) 1Zur Ausstellung von Energieausweisen für bestehende Gebäude nach § 16 Abs.2 und 3 und von Modernisierungsempfehlungen nach § 20 sind berechtigt
Absolventen von Diplom-, Bachelor- oder Masterstudiengängen an Universitäten, Hochschulen oder Fachhochschulen in
Absolventen im Sinne der Nummer 1 Buchstabe a im Bereich Architektur der Fachrichtung Innenarchitektur,
Personen, die für ein zulassungspflichtiges Bau-, Ausbau- oder anlagentechnisches Gewerbe oder für das Schornsteinfegerwesen die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen, sowie Handwerksmeister der zulassungsfreien Handwerke dieser Bereiche und Personen, die auf Grund ihrer Ausbildung berechtigt sind, eine solches Handwerk ohne Meistertitel selbständig auszuüben,
staatlich anerkannte oder geprüfte Techniker, deren Ausbildungsschwerpunkt auch die Beurteilung der Gebäudehülle, die Beurteilung von Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen oder die Beurteilung von Lüftungs- und Klimaanlagen umfasst,
wenn sie mindestens eine der in Absatz 2 genannten
Voraussetzungen erfüllen.
2Die Ausstellungsberechtigung
nach Satz 1 Nr.2 bis 4 in Verbindung mit Absatz 2
bezieht sich nur auf Energieausweise für bestehende
Wohngebäude einschließlich Modernisierungsempfehlungen
im Sinne des § 20.
(2) Voraussetzung für die Ausstellungsberechtigung nach Absatz 1 ist
während des Studiums ein Ausbildungsschwerpunkt im Bereich des energiesparenden Bauens oder nach einem Studium ohne einen solchen Schwerpunkt eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in wesentlichen bau- oder anlagentechnischen Tätigkeitsbereichen des Hochbaus,
eine erfolgreiche Fortbildung im Bereich des energiesparenden Bauens, die
a) in Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr.1 den wesentlichen Inhalten der Anlage 11,
b) in Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr.2 bis 4 den wesentlichen Inhalten der Anlage 11 Nr.1 und 2 entspricht, oder
eine öffentliche Bestellung als vereidigter Sachverständiger für ein Sachgebiet im Bereich des energiesparenden Bauens oder in wesentlichen bau- oder anlagentechnischen Tätigkeitsbereichen des Hochbaus.
(2a) Zur Ausstellung von Energieausweisen für bestehende Gebäude nach § 16 Abs. 2 und 3 und von Modernisierungsempfehlungen im Sinne des § 20 sind auch Personen berechtigt, die nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Länder zur Unterzeichnung von bautechnischen Nachweisen des Wärmeschutzes oder der Energieeinsparung bei der Errichtung von Gebäuden berechtigt sind, im Rahmen der jeweiligen Nachweisberechtigung.
(3) § 12 Abs. 5 Satz 3 ist auf Ausbildungen im Sinne des Absatzes 1 entsprechend anzuwenden.
§§§
Abschnitt 6 | Gemeinsame Vorschriften | 22-27 |
---|
(1) Teile eines Wohngebäudes, die sich hinsichtlich der Art ihrer Nutzung und der gebäudetechnischen Ausstattung wesentlich von der Wohnnutzung unterscheiden und die einen nicht unerheblichen Teil der Gebäudenutzfläche umfassen, sind getrennt als Nichtwohngebäude zu behandeln.
(2) Teile eines Nichtwohngebäudes, die dem Wohnen dienen und einen nicht unerheblichen Teil der Nettogrundfläche umfassen, sind getrennt als Wohngebäude zu behandeln.
(3) Für die Berechnung von Trennwänden und Trenndecken zwischen Gebäudeteilen gilt in Fällen der Absätze 1 und 2 Anlage 1 Nr. 2.7 Satz 1 entsprechend.
§§§
(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen über anerkannte Regeln der Technik hinweisen, soweit in dieser Verordnung auf solche Regeln Bezug genommen wird.
(2) Zu den anerkannten Regeln der Technik gehören auch Normen, technische Vorschriften oder sonstige Bestimmungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Türkei, wenn ihre Einhaltung das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Energieeinsparung und Wärmeschutz dauerhaft gewährleistet.
(3) Soweit eine Bewertung von Baustoffen, Bauteilen und Anlagen im Hinblick auf die Anforderungen dieser Verordnung auf Grund anerkannter Regeln der Technik nicht möglich ist, weil solche Regeln nicht vorliegen oder wesentlich von ihnen abgewichen wird, sind der nach Landesrecht zuständigen Behörde die erforderlichen Nachweise für eine anderweitige Bewertung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für Baustoffe, Bauteile und Anlagen,
die nach dem Bauproduktengesetz oder anderen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des europäischen Gemeinschaftsrechts, deren Regelungen auch Anforderungen zur Energieeinsparung umfassen, mit der CE-Kennzeichnung versehen sind und nach diesen Vorschriften zulässige und von den Ländern bestimmte Klassen und Leistungsstufen aufweisen, oder
bei denen nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Verwendung von Bauprodukten auch die Einhaltung dieser Verordnung sichergestellt wird.
(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie oder in deren Auftrag Dritte können Bekanntmachungen nach dieser Verordnung neben der Bekanntmachung im Bundesanzeiger auch kostenfrei in das Internet einstellen.
§§§
(1) Soweit bei Baudenkmälern oder sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung die Substanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigen oder andere Maßnahmen zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand führen, kann von den Anforderungen dieser Verordnung abgewichen werden.
(2) Soweit die Ziele dieser Verordnung durch andere als in dieser Verordnung vorgesehene Maßnahmen im gleichen Umfang erreicht werden, lassen die nach Landesrecht zuständigen Behörden auf Antrag Ausnahmen zu.
§§§
(1) 1Die nach Landesrecht zuständigen Behörden
können auf Antrag von den Anforderungen dieser Verordnung
befreien, soweit die Anforderungen im Einzelfall
wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen
Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer
unbilligen Härte führen.
2Eine unbillige Härte liegt insbesondere
vor, wenn die erforderlichen Aufwendungen innerhalb
der üblichen Nutzungsdauer, bei Anforderungen
an bestehende Gebäude innerhalb angemessener
Frist durch die eintretenden Einsparungen nicht erwirtschaftet
werden können.
(2) Absatz 1 ist auf die Vorschriften des Abschnitts 5 nicht anzuwenden.
§§§
Für die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung ist der Bauherr verantwortlich, soweit in dieser Verordnung nicht ausdrücklich ein anderer Verantwortlicher bezeichnet ist.
§§§
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs.1 Nr.1 des Energieeinsparungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 12 Abs.1 eine Inspektion nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,
entgegen § 13 Abs.1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, einen Heizkessel einbaut oder aufstellt,
entgegen § 14 Abs.1 Satz 1, Abs.2 Satz 1 oder Abs.3 eine Zentralheizung, eine heizungstechnische Anlage oder eine Umwälzpumpe nicht oder nicht rechtzeitig ausstattet oder
entgegen § 14 Abs.5 die Wärmeabgabe von Wärmeverteilungs- oder Warmwasserleitungen oder Armaturen nicht oder nicht rechtzeitig begrenzt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs.1 Nr.2 des Energieeinsparungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 16 Abs.2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, einen Energieausweis nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zugänglich macht oder
entgegen § 21 Abs.1 Satz 1 und Abs. 2a einen Energieausweis oder Modernisierungsempfehlungen ausstellt.
§§§
Abschnitt 7 | Schluss | 28-31 |
---|
(1) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf die Errichtung, die Änderung und die Erweiterung von Gebäuden, wenn für das Vorhaben vor dem 1.Oktober 2007 der Bauantrag gestellt oder die Bauanzeige erstattet ist.
(2) 1Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf nicht
genehmigungsbedürftige Bauvorhaben, die nach Maßgabe
des Bauordnungsrechts der Gemeinde zur Kenntnis
zu bringen sind und mit deren Ausführung vor dem
1. Oktober 2007 begonnen werden durfte oder bereits
rechtmäßig begonnen worden ist.
2Auf sonstige nicht
genehmigungsbedürftige, insbesondere genehmigungs-,
anzeige- und verfahrensfreie Vorhaben ist
diese Verordnung nicht anzuwenden, wenn vor dem
1.Oktober 2007 mit der Bauausführung begonnen worden
ist.
(3) 1Auf Vorhaben nach den Absätzen 1 und 2 ist die
Energieeinsparverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 2.Dezember 2004 (BGBl.I S.3146) weiter
anzuwenden.
2Abweichend von Satz 1 darf auf Verlangen
des Bauherrn nach dieser Verordnung verfahren werden, wenn über den Bauantrag oder nach einer
Bauanzeige noch nicht bestandskräftig entschieden
worden ist.
§§§
(1) Energieausweise für Wohngebäude der Baufertigstellungsjahre
bis 1965 müssen in Fällen des § 16
Abs.2 erst ab dem 1. Juli 2008, für später errichtete
Wohngebäude erst ab dem 1.Januar 2009 zugänglich
gemacht werden.
2 Satz 1 ist nicht auf Energiebedarfsausweise
anzuwenden, die für Wohngebäude nach § 13 Abs.1 oder 2 der Energieeinsparverordnung in einer vor
dem 1.Oktober 2007 geltenden Fassung ausgestellt worden sind.
(2) 1Energieausweise für Nichtwohngebäude müssen erst ab dem 1.Juli 2009
2Satz 1 Nr.1 ist nicht auf Energie- und Wärmebedarfsausweise anzuwenden, die für Nichtwohngebäude nach § 13 Abs.1, 2 oder 3 der Energieeinsparverordnung in einer vor dem 1.Oktober 2007 geltenden Fassung ausgestellt worden sind.
(3) 1aEnergie- und Wärmebedarfsausweise nach vor
dem 1.Oktober 2007 geltenden Fassungen der Energieeinsparverordnung
sowie Wärmebedarfsausweise
nach § 12 der Wärmeschutzverordnung vom 16.August
1994 (BGBl.I S.2121) gelten als Energieausweise im
Sinne des § 16 Abs.1 Satz 3, Abs.2 und 3;
1bdie Gültigkeitsdauer
dieser Ausweise beträgt zehn Jahre ab dem
Tag der Ausstellung.
2Das Gleiche gilt für Energieausweise,
die vor dem 1. Oktober 2007
von Gebietskörperschaften oder auf deren Veranlassung von Dritten nach einheitlichen Regeln oder
in Anwendung der in dem von der Bundesregierung am 25.April 2007 beschlossenen Entwurf dieser Verordnung (Bundesrats-Drucksache 282/07) enthaltenen Bestimmungen
ausgestellt worden sind.
(4) Zur Ausstellung von Energieausweisen für bestehende Wohngebäude nach § 16 Abs.2 und von Modernisierungsempfehlungen nach § 20 sind ergänzend zu § 21 auch Personen berechtigt, die vor dem 25.April 2007 nach Maßgabe der Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie über die Förderung der Beratung zur sparsamen und rationellen Energieverwendung in Wohngebäuden vor Ort vom 7.September 2006 (BAnz.S.6379) als Antragsberechtigte beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle registriert worden sind.
(5) 1Zur Ausstellung von Energieausweisen für bestehende
Wohngebäude nach § 16 Abs.2 und von Modernisierungsempfehlungen
nach § 20 sind ergänzend
zu § 21 auch Personen berechtigt, die am 25.April
2007 über eine abgeschlossene Berufsausbildung im
Baustoff-Fachhandel oder in der Baustoffindustrie und
eine erfolgreich abgeschlossene Weiterbildung zum
Energiefachberater im Baustoff-Fachhandel oder in
der Baustoffindustrie verfügt haben.
2Satz 1 gilt entsprechend
für Personen, die eine solche Weiterbildung vor
dem 25.April 2007 begonnen haben, nach erfolgreichem
Abschluss der Weiterbildung.
(6) 1Zur Ausstellung von Energieausweisen für bestehende
Wohngebäude nach § 16 Abs.2 und von Modernisierungsempfehlungen
nach § 20 sind ergänzend
zu § 21 auch Handwerksmeister und staatlich anerkannte
oder geprüfte Techniker anderer als der in § 21
Abs.1 Nr.4 genannten Fachrichtungen berechtigt, die
am 25.April 2007 über eine abgeschlossene Weiterbildung
zum Energieberater des Handwerks verfügt haben.
2Satz 1 gilt entsprechend für Personen, die eine
solche Weiterbildung vor dem 25.April 2007 begonnen
haben, nach erfolgreichem Abschluss der Weiterbildung.
§§§
(1) Für Eigentümer von Gebäuden mit Heizkesseln, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und vor dem 1.Oktober 1978 eingebaut oder aufgestellt worden sind, ist § 9 Abs.1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, der Energieeinsparverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2.Dezember 2004 (BGBl.I S.3146) weiterhin anzuwenden.
(2) Für Eigentümer von Gebäuden mit heizungstechnischen Anlagen ist § 9 Abs.2 der Energieeinsparverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2.Dezember 2004 (BGBl.I S.3146) weiterhin anzuwenden.
(3) Für Eigentümer von Gebäuden mit normalen Innentemperaturen ist § 9 Abs.3 der Energieeinsparverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2.Dezember 2004 (BGBl.I S.3146) weiterhin anzuwenden.
(4) Bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, ist § 9 Abs.4 in Verbindung mit Abs.1 bis 3 der Energieeinsparverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2.Dezember 2004 (BGBl.I S.3146) weiterhin anzuwenden, wenn der Eigentumsübergang nach dem 1.Februar 2002 stattgefunden hat und seit dem ersten Eigentümerwechsel mehr als zwei Jahre vergangen sind.
§§§
1Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2007 in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die Energieeinsparverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 2.Dezember 2004 (BGBl.I S.3146) außer Kraft.
§§§
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§§§