BNatSchG | ||
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[ I ] | [ ] |
Gesetz
über Naturschutz und Landschaftspflege
vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2542)
zuletzt geändert durch Art.2 iVm Art.6 des Gesetzes
zur Umsetzung der
Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sowie
zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes
und des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (aF)
vom 06.10.11 (BGBl_I_11,1986)
= Art.1 des Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege (aF)
bearbeitet und verlinkt (0)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2011 ] [ 2009 ] |
§§§
Allgemeine Vorschriften |
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(1) 1aNatur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze so zu schützen, dass
die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie
die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft
auf Dauer gesichert sind;
1bder Schutz umfasst auch die
Pflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich, die
Wiederherstellung von Natur und Landschaft (allgemeiner
Grundsatz).
(2) Zur dauerhaften Sicherung der biologischen Vielfalt sind entsprechend dem jeweiligen Gefährdungsgrad insbesondere
lebensfähige Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten zu erhalten und der Austausch zwischen den Populationen sowie Wanderungen und Wiederbesiedelungen zu ermöglichen,
Gefährdungen von natürlich vorkommenden Ökosystemen, Biotopen und Arten entgegenzuwirken,
Lebensgemeinschaften und Biotope mit ihren strukturellen und geografischen Eigenheiten in einer repräsentativen Verteilung zu erhalten; bestimmte Landschaftsteile sollen der natürlichen Dynamik überlassen bleiben.
(3) Zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sind insbesondere
die räumlich abgrenzbaren Teile seines Wirkungsgefüges im Hinblick auf die prägenden biologischen Funktionen, Stoff- und Energieflüsse sowie landschaftlichen Strukturen zu schützen; Naturgüter, die sich nicht erneuern, sind sparsam und schonend zu nutzen; sich erneuernde Naturgüter dürfen nur so genutzt werden, dass sie auf Dauer zur Verfügung stehen,
Böden so zu erhalten, dass sie ihre Funktion im Naturhaushalt erfüllen können; nicht mehr genutzte versiegelte Flächen sind zu renaturieren, oder, soweit eine Entsiegelung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, der natürlichen Entwicklung zu überlassen,
Meeres- und Binnengewässer vor Beeinträchtigungen zu bewahren und ihre natürliche Selbstreinigungsfähigkeit und Dynamik zu erhalten; dies gilt insbesondere für natürliche und naturnahe Gewässer einschließlich ihrer Ufer, Auen und sonstigen Rückhalteflächen; Hochwasserschutz hat auch durch natürliche oder naturnahe Maßnahmen zu erfolgen; für den vorsorgenden Grundwasserschutz sowie für einen ausgeglichenen Niederschlags-Abflusshaushalt ist auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege Sorge zu tragen,
Luft und Klima auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu schützen; dies gilt insbesondere für Flächen mit günstiger lufthygienischer oder klimatischer Wirkung wie Frisch- und Kaltluftentstehungsgebiete oder Luftaustauschbahnen; dem Aufbau einer nachhaltigen Energieversorgung insbesondere durch zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien kommt eine besondere Bedeutung zu,
wild lebende Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften sowie ihre Biotope und Lebensstätten auch im Hinblick auf ihre jeweiligen Funktionen im Naturhaushalt zu erhalten,
der Entwicklung sich selbst regulierender Ökosysteme auf hierfür geeigneten Flächen Raum und Zeit zu geben.
(4) Zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft sind insbesondere
Naturlandschaften und historisch gewachsene Kulturlandschaften, auch mit ihren Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern, vor Verunstaltung, Zersiedelung und sonstigen Beeinträchtigungen zu bewahren,
zum Zweck der Erholung in der freien Landschaft nach ihrer Beschaffenheit und Lage geeignete Flächen vor allem im besiedelten und siedlungsnahen Bereich zu schützen und zugänglich zu machen.
(5) 1Großflächige, weitgehend unzerschnittene Landschaftsräume
sind vor weiterer Zerschneidung zu bewahren.
2Die erneute Inanspruchnahme bereits bebauter
Flächen sowie die Bebauung unbebauter Flächen im
beplanten und unbeplanten Innenbereich, soweit sie
nicht für Grünflächen vorgesehen sind, hat Vorrang
vor der Inanspruchnahme von Freiflächen im Außenbereich.
Verkehrswege, Energieleitungen und ähnliche
Vorhaben sollen landschaftsgerecht geführt, gestaltet
und so gebündelt werden, dass die Zerschneidung
und die Inanspruchnahme der Landschaft sowie Beeinträchtigungen
des Naturhaushalts vermieden oder so
gering wie möglich gehalten werden.
3Beim Aufsuchen
und bei der Gewinnung von Bodenschätzen, bei Abgrabungen
und Aufschüttungen sind dauernde Schäden
des Naturhaushalts und Zerstörungen wertvoller Landschaftsteile
zu vermeiden;
4unvermeidbare Beeinträchtigungen
von Natur und Landschaft sind insbesondere
durch Förderung natürlicher Sukzession, Renaturierung,
naturnahe Gestaltung, Wiedernutzbarmachung
oder Rekultivierung auszugleichen oder zu mindern.
(6) Freiräume im besiedelten und siedlungsnahen Bereich einschließlich ihrer Bestandteile, wie Parkanlagen, großflächige Grünanlagen und Grünzüge, Wälder und Waldränder, Bäume und Gehölzstrukturen, Flussund Bachläufe mit ihren Uferzonen und Auenbereichen, stehende Gewässer, Naturerfahrungsräume sowie gartenbau- und landwirtschaftlich genutzte Flächen, sind zu erhalten und dort, wo sie nicht in ausreichendem Maße vorhanden sind, neu zu schaffen.
§§§
(1) Jeder soll nach seinen Möglichkeiten zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege beitragen und sich so verhalten, dass Natur und Landschaft nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden.
(2) Die Behörden des Bundes und der Länder haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu unterstützen.
(3) Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind zu verwirklichen, soweit es im Einzelfall möglich, erforderlich und unter Abwägung aller sich aus § 1 Absatz 1 ergebenden Anforderungen untereinander und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft angemessen ist.
(4) Bei der Bewirtschaftung von Grundflächen im Eigentum oder Besitz der öffentlichen Hand sollen die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege in besonderer Weise berücksichtigt werden.
(5) 1Die europäischen Bemühungen auf dem Gebiet
des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden
insbesondere durch Aufbau und Schutz des Netzes
„Natura 2000“ unterstützt.
2Die internationalen Bemühungen
auf dem Gebiet des Naturschutzes und der
Landschaftspflege werden insbesondere durch den
Schutz des Kultur- und Naturerbes im Sinne des Übereinkommens
vom 16. November 1972 zum Schutz des
Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. 1977 II S. 213,
215) unterstützt.
(6) 1Das allgemeine Verständnis für die Ziele des
Naturschutzes und der Landschaftspflege ist mit geeigneten
Mitteln zu fördern.
2Erziehungs-, Bildungs- und
Informationsträger klären auf allen Ebenen über die
Bedeutung von Natur und Landschaft, über deren Bewirtschaftung
und Nutzung sowie über die Aufgaben des Naturschutzes und der
Landschaftspflege auf und wecken das Bewusstsein für
einen verantwortungsvollen Umgang mit Natur und Landschaft.
§§§
(1) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind
die nach Landesrecht für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden oder
das Bundesamt für Naturschutz, soweit ihm nach diesem Gesetz Zuständigkeiten zugewiesen werden.
(2) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden überwachen die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustellen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege soll vorrangig geprüft werden, ob der Zweck mit angemessenem Aufwand auch durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden kann.
(4) 1Mit der Ausführung landschaftspflegerischer und
-gestalterischer Maßnahmen sollen die zuständigen
Behörden nach Möglichkeit land- und forstwirtschaftliche
Betriebe, Vereinigungen, in denen Gemeinden oder
Gemeindeverbände, Landwirte und Vereinigungen, die
im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der
Landschaftspflege fördern, gleichberechtigt vertreten
sind (Landschaftspflegeverbände), anerkannte Naturschutzvereinigungen
oder Träger von Naturparken
beauftragen.
2Hoheitliche Befugnisse können nicht
übertragen werden.
(5) 1Die Behörden des Bundes und der Länder haben
die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen
Behörden bereits bei der Vorbereitung aller öffentlichen
Planungen und Maßnahmen, die die Belange des
Naturschutzes und der Landschaftspflege berühren
können, hierüber zu unterrichten und ihnen Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben, soweit nicht eine weiter
gehende Form der Beteiligung vorgesehen ist.
2Die
Beteiligungspflicht nach Satz 1 gilt für die für Naturschutz
und Landschaftspflege zuständigen Behörden
entsprechend, soweit Planungen und Maßnahmen des
Naturschutzes und der Landschaftspflege den Aufgabenbereich
anderer Behörden berühren können.
(6) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden gewährleisten einen frühzeitigen Austausch mit Betroffenen und der interessierten Öffentlichkeit über ihre Planungen und Maßnahmen.
(7) Aufgaben nach diesem Gesetz obliegen einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband nur, wenn der Gemeinde oder dem Gemeindeverband die Aufgaben durch Landesrecht übertragen worden sind.
§§§
1Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist auf Flächen, die ausschließlich oder überwiegend Zwecken
der Verteidigung, einschließlich der Erfüllung internationaler Verpflichtungen und des Schutzes der Zivilbevölkerung,
der Versorgung, einschließlich der hierfür als schutzbedürftig erklärten Gebiete, und der Entsorgung,
dienen oder in einem verbindlichen Plan für die genannten
Zwecke ausgewiesen sind, die bestimmungsgemäße
Nutzung zu gewährleisten.
2Die Ziele des Naturschutzes und der
Landschaftspflege sind zu berücksichtigen.
§§§
(1) Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist die besondere Bedeutung einer natur- und landschaftsverträglichen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft für die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft zu berücksichtigen.
(2) Bei der landwirtschaftlichen Nutzung sind neben den Anforderungen, die sich aus den für die Landwirtschaft geltenden Vorschriften und aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ergeben, insbesondere die folgenden Grundsätze der guten fachlichen Praxis zu beachten:
die Bewirtschaftung muss standortangepasst erfolgen und die nachhaltige Bodenfruchtbarkeit und langfristige Nutzbarkeit der Flächen muss gewährleistet werden;
die natürliche Ausstattung der Nutzfläche (Boden, Wasser, Flora, Fauna) darf nicht über das zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrages erforderliche Maß hinaus beeinträchtigt werden;
die zur Vernetzung von Biotopen erforderlichen Landschaftselemente sind zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren;
die Tierhaltung hat in einem ausgewogenen Verhältnis zum Pflanzenbau zu stehen und schädliche Umweltauswirkungen sind zu vermeiden;
auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten ist ein Grünlandumbruch zu unterlassen;
die Anwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln hat nach Maßgabe des landwirtschaftlichen Fachrechts zu erfolgen; eine Dokumentation über den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln ist nach Maßgabe des § 7 der Düngeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2007 (BGBl. I S. 221), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Februar 2009 (BGBl. I S. 153) geändert worden ist, und § 6 Absatz 4 des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März 2008 (BGBl. I S. 284, 1102) geändert worden ist, zu führen.
(3) 1Bei der forstlichen Nutzung des Waldes ist das
Ziel zu verfolgen, naturnahe Wälder aufzubauen und
diese ohne Kahlschläge nachhaltig zu bewirtschaften.
2Ein hinreichender Anteil standortheimischer Forstpflanzen
ist einzuhalten.
(4) 1Bei der fischereiwirtschaftlichen Nutzung der
oberirdischen Gewässer sind diese einschließlich ihrer
Uferzonen als Lebensstätten und Lebensräume für
heimische Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und zu
fördern.
2Der Besatz dieser Gewässer mit nichtheimischen
Tierarten ist grundsätzlich zu unterlassen.
3Bei
Fischzuchten und Teichwirtschaften der Binnenfischerei
sind Beeinträchtigungen der heimischen Tier- und
Pflanzenarten auf das zur Erzielung eines nachhaltigen
Ertrages erforderliche Maß zu beschränken.
§§§
(1) Der Bund und die Länder beobachten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Natur und Landschaft (allgemeiner Grundsatz).
(2) Die Beobachtung dient der gezielten und fortlaufenden Ermittlung, Beschreibung und Bewertung des Zustands von Natur und Landschaft und ihrer Veränderungen einschließlich der Ursachen und Folgen dieser Veränderungen.
(3) Die Beobachtung umfasst insbesondere
den Zustand von Landschaften, Biotopen und Arten zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen,
den Erhaltungszustand der natürlichen Lebensraumtypen und Arten von gemeinschaftlichem Interesse einschließlich des unbeabsichtigten Fangs oder Tötens der Tierarten, die in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368) geändert worden ist, aufgeführt sind, sowie der europäischen Vogelarten und ihrer Lebensräume; dabei sind die prioritären natürlichen Lebensraumtypen und prioritären Arten besonders zu berücksichtigen, (1)
(1) den Zustand weiterer in Anhang III Tabelle 1 der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl.L 164 vom 25.6.2008, S.19) aufgeführter Biotoptypen und sonstiger biologischer Merkmale.
(4) 1Die zuständigen Behörden des Bundes und der
Länder unterstützen sich bei der Beobachtung.
2Sie sollen ihre Beobachtungsmaßnahmen aufeinander abstimmen.
(5) Das Bundesamt für Naturschutz nimmt die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Beobachtung von Natur und Landschaft wahr, soweit in Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.
(6) Rechtsvorschriften über die Geheimhaltung, über den Schutz personenbezogener Daten sowie über den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bleiben unberührt.
§§§
(1) Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:
biologische Vielfalt
die Vielfalt der Tier- und Pflanzenarten einschließlich
der innerartlichen Vielfalt sowie die Vielfalt an Formen
von Lebensgemeinschaften und Biotopen;
Naturhaushalt
die Naturgüter Boden, Wasser, Luft, Klima, Tiere und
Pflanzen sowie das Wirkungsgefüge zwischen ihnen;
Erholung
natur- und landschaftsverträglich ausgestaltetes
Natur- und Freizeiterleben einschließlich natur- und
landschaftsverträglicher sportlicher Betätigung in
der freien Landschaft, soweit dadurch die sonstigen
Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege
nicht beeinträchtigt werden;
natürliche Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem
Interesse
die in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten
Lebensraumtypen;
prioritäre natürliche Lebensraumtypen
die in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG mit dem
Zeichen (*) gekennzeichneten Lebensraumtypen;
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung
die in die Liste nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3
der Richtlinie 92/43/EWG aufgenommenen Gebiete,
auch wenn ein Schutz im Sinne des § 32 Absatz 2
bis 4 noch nicht gewährleistet ist;
Europäische Vogelschutzgebiete
Gebiete
im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und 2 der
Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979
über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl.
L 103 vom 24.4.1979, S. 1), die zuletzt durch die
Richtlinie 2008/102/EG (ABl. L 323 vom 3.12.2008,
S. 31) geändert worden ist, wenn ein Schutz im
Sinne des § 32 Absatz 2 bis 4 bereits gewährleistet
ist;
Natura 2000-Gebiete
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und
Europäische Vogelschutzgebiete;
Erhaltungsziele
Ziele, die im Hinblick auf die Erhaltung oder Wiederherstellung
eines günstigen Erhaltungszustands eines natürlichen Lebensraumtyps von gemeinschaftlichem
Interesse, einer in Anhang II der Richtlinie
92/43/EWG oder in Artikel 4 Absatz 2 oder
Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG aufgeführten
Art für ein Natura 2000-Gebiet festgelegt sind.
(2) Für dieses Gesetz gelten folgende weitere Begriffsbestimmungen:
a) wild lebende, gefangene oder gezüchtete und nicht herrenlos gewordene sowie tote Tiere wild lebender Arten,
b) Eier, auch im leeren Zustand, sowie Larven, Puppen und sonstige Entwicklungsformen von Tieren wild lebender Arten,
c) ohne Weiteres erkennbare Teile von Tieren wild lebender Arten und
d) ohne Weiteres erkennbar aus Tieren wild lebender Arten gewonnene Erzeugnisse;
a) wild lebende, durch künstliche Vermehrung gewonnene sowie tote Pflanzen wild lebender Arten,
b) Samen, Früchte oder sonstige Entwicklungsformen von Pflanzen wild lebender Arten,
c) ohne Weiteres erkennbare Teile von Pflanzen wild lebender Arten und
d) ohne Weiteres erkennbar aus Pflanzen wild lebender Arten gewonnene Erzeugnisse;
als Pflanzen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Flechten und Pilze;
Art
ajede Art, Unterart oder Teilpopulation einer Art oder Unterart;
bfür die Bestimmung einer Art ist ihre wissenschaftliche Bezeichnung maßgebend;
Biotop
Lebensraum einer Lebensgemeinschaft wild lebender
Tiere und Pflanzen;
Lebensstätte
regelmäßiger Aufenthaltsort der wild lebenden Individuen
einer Art;
Population
eine biologisch oder geografisch abgegrenzte Zahl
von Individuen einer Art;
heimische Art
eine wild lebende Tier- oder Pflanzenart, die ihr
Verbreitungsgebiet oder regelmäßiges Wanderungsgebiet
ganz oder teilweise
als heimisch gilt eine wild lebende Tier- oder Pflanzenart auch, wenn sich verwilderte oder durch menschlichen Einfluss eingebürgerte Tiere oder Pflanzen der betreffenden Art im Inland in freier Natur und ohne menschliche Hilfe über mehrere Generationen als Population erhalten;
gebietsfremde Art
eine wild lebende Tier- oder Pflanzenart, wenn sie
in dem betreffenden Gebiet in freier Natur nicht
oder seit mehr als 100 Jahren nicht mehr vorkommt;
invasive Art
eine Art, deren Vorkommen außerhalb ihres natürlichen
Verbreitungsgebiets für die dort natürlich
vorkommenden Ökosysteme, Biotope oder Arten
ein erhebliches Gefährdungspotenzial darstellt;
Arten von gemeinschaftlichem Interesse
die in Anhang II, IV oder V der Richtlinie 92/43/EWG
aufgeführten Tier- und Pflanzenarten;
prioritäre Arten
die in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG mit dem
Zeichen (*) gekennzeichneten Tier- und Pflanzenarten;
europäische Vogelarten
in Europa natürlich vorkommende Vogelarten im
Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 79/409/EWG;
a) Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang A oder Anhang B der Verordnung (EG) Nr.338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S.1, L 100 vom 17.4.1997, S.72, L 298 vom 1.11.1997, S.70, L 113 vom 27.4.2006, S.26), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr.318/2008 (ABl. L 95 vom 8.4.2008, S.3) geändert worden ist, aufgeführt sind,
b) nicht unter Buchstabe a fallende
aa) Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind,
bb) europäische Vogelarten,
c) Tier- und Pflanzenarten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 aufgeführt sind;
streng geschützte Arten
besonders geschützte Arten, die
a) in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97,
b) in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG,
c) in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 2 aufgeführt sind;
gezüchtete Tiere
Tiere, die in kontrollierter Umgebung geboren oder
auf andere Weise erzeugt und deren Elterntiere
rechtmäßig erworben worden sind;
künstlich vermehrte Pflanzen
Pflanzen, die aus Samen, Gewebekulturen, Stecklingen
oder Teilungen unter kontrollierten Bedingungen
herangezogen worden sind;
Anbieten
Erklärung der Bereitschaft zu verkaufen oder zu
kaufen und ähnliche Handlungen, einschließlich
der Werbung, der Veranlassung zur Werbung oder
der Aufforderung zu Verkaufs- oder Kaufverhandlungen;
Inverkehrbringen
das Anbieten, Vorrätighalten zur Abgabe, Feilhalten
und jedes Abgeben an andere;
rechtmäßig
in Übereinstimmung mit den jeweils geltenden
Rechtsvorschriften zum Schutz der betreffenden
Art im jeweiligen Staat sowie mit Rechtsakten der
Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des
Artenschutzes und dem Übereinkommen vom
3. März 1973 über den internationalen Handel mit
gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen
(BGBl.1975 II S.773, 777) – Washingtoner Artenschutzübereinkommen – im Rahmen ihrer jeweiligen
räumlichen und zeitlichen Geltung oder Anwendbarkeit;
Mitgliedstaat
ein Staat, der Mitglied der Europäischen Union ist;
Drittstaat
ein Staat, der nicht Mitglied der Europäischen
Union ist.
(3) Soweit in diesem Gesetz auf Anhänge der
Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates vom 4. November 1991 zum Verbot von Tellereisen in der Gemeinschaft und der Einfuhr von Pelzen und Waren von bestimmten Wildtierarten aus Ländern, die Tellereisen oder den internationalen humanen Fangnormen nicht entsprechende Fangmethoden anwenden (ABl. L 308 vom 9.11.1991, S. 1),
Richtlinie 83/129/EWG des Rates vom 28. März 1983 betreffend die Einfuhr in die Mitgliedstaaten von Fellen bestimmter Jungrobben und Waren daraus (ABl. L 91 vom 9.4.1983, S.30), die zuletzt durch die Richtlinie 89/370/EWG (ABl. L 163 vom 14.6.1989, S.37) geändert worden ist,
oder auf Vorschriften der genannten Rechtsakte verwiesen wird, in denen auf Anhänge Bezug genommen wird, sind die Anhänge jeweils in der sich aus den Veröffentlichungen im Amtsblatt Teil L der Europäischen Union ergebenden geltenden Fassung maßgeblich.
(4) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gibt die besonders geschützten und die streng geschützten Arten sowie den Zeitpunkt ihrer jeweiligen Unterschutzstellung bekannt.
(5) 1Wenn besonders geschützte Arten bereits auf
Grund der bis zum 8. Mai 1998 geltenden Vorschriften
unter besonderem Schutz standen, gilt als Zeitpunkt
der Unterschutzstellung derjenige, der sich aus diesen
Vorschriften ergibt.
2Entsprechendes gilt für die streng
geschützten Arten, soweit sie nach den bis zum 8. Mai
1998 geltenden Vorschriften als vom Aussterben bedroht
bezeichnet waren.
§§§
Landschaftsplanung |
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Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden als Grundlage vorsorgenden Handelns im Rahmen der Landschaftsplanung überörtlich und örtlich konkretisiert und die Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele dargestellt und begründet.
§§§
(1) Die Landschaftsplanung hat die Aufgabe, die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege für den jeweiligen Planungsraum zu konkretisieren und die Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele auch für die Planungen und Verwaltungsverfahren aufzuzeigen, deren Entscheidungen sich auf Natur und Landschaft im Planungsraum auswirken können.
(2) 1Inhalte der Landschaftsplanung sind die Darstellung
und Begründung der konkretisierten Ziele des
Naturschutzes und der Landschaftspflege und der ihrer
Verwirklichung dienenden Erfordernisse und Maßnahmen.
2Darstellung und Begründung erfolgen nach Maßgabe
der §§ 10 und 11 in Landschaftsprogrammen,
Landschaftsrahmenplänen, Landschaftsplänen sowie
Grünordnungsplänen.
(3) 1Die Pläne sollen Angaben enthalten über
den vorhandenen und den zu erwartenden Zustand von Natur und Landschaft,
die konkretisierten Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
die Beurteilung des vorhandenen und zu erwartenden Zustands von Natur und Landschaft nach Maßgabe dieser Ziele einschließlich der sich daraus ergebenden Konflikte,
die Erfordernisse und Maßnahmen zur Umsetzung der konkretisierten Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a) zur Vermeidung, Minderung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft,
b) zum Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft im Sinne des Kapitels 4 sowie der Biotope, Lebensgemeinschaften und Lebensstätten der Tiere und Pflanzen wild lebender Arten,
c) auf Flächen, die wegen ihres Zustands, ihrer Lage oder ihrer natürlichen Entwicklungsmöglichkeit für künftige Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere zur Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft sowie zum Einsatz natur- und landschaftsbezogener Fördermittel besonders geeignet sind,
d) zum Aufbau und Schutz eines Biotopverbunds, der Biotopvernetzung und des Netzes „Natura 2000“,
e) zum Schutz, zur Qualitätsverbesserung und zur Regeneration von Böden, Gewässern, Luft und Klima,
f) zur Erhaltung und Entwicklung von Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft,
g) zur Erhaltung und Entwicklung von Freiräumen im besiedelten und unbesiedelten Bereich.
2Auf die Verwertbarkeit der Darstellungen der Landschaftsplanung
für die Raumordnungspläne und Bauleitpläne
ist Rücksicht zu nehmen.
3Das Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates die für die Darstellung der
Inhalte zu verwendenden Planzeichen zu regeln.
(4) 1Die Landschaftsplanung ist fortzuschreiben, sobald
und soweit dies im Hinblick auf Erfordernisse und
Maßnahmen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 4
erforderlich ist, insbesondere weil wesentliche Veränderungen
von Natur und Landschaft im Planungsraum
eingetreten, vorgesehen oder zu erwarten sind.
2Die
Fortschreibung kann als sachlicher oder räumlicher
Teilplan erfolgen, sofern die Umstände, die die Fortschreibung
begründen, sachlich oder räumlich begrenzt
sind.
(5) 1In Planungen und Verwaltungsverfahren sind die
Inhalte der Landschaftsplanung zu berücksichtigen.
2Insbesondere sind die Inhalte der Landschaftsplanung
für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit und der
Verträglichkeit im Sinne des § 34 Absatz 1 dieses
Gesetzes sowie bei der Aufstellung der Maßnahmenprogramme
im Sinne der §§ 45h und 82 (1) des Wasserhaushaltsgesetzes
heranzuziehen.
3Soweit den Inhalten der Landschaftsplanung
in den Entscheidungen nicht Rechnung
getragen werden kann, ist dies zu begründen.
§§§
(1) 1Die überörtlichen konkretisierten Ziele, Erfordernisse
und Maßnahmen des Naturschutzes und der
Landschaftspflege werden für den Bereich eines Landes
im Landschaftsprogramm oder für Teile des Landes
in Landschaftsrahmenplänen dargestellt.
2aDie Ziele der
Raumordnung sind zu beachten;
2bdie Grundsätze und
sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu
berücksichtigen.
(2) Landschaftsprogramme können aufgestellt werden. Landschaftsrahmenpläne sind für alle Teile des Landes aufzustellen, soweit nicht ein Landschaftsprogramm seinen Inhalten und seinem Konkretisierungsgrad nach einem Landschaftsrahmenplan entspricht.
(3) Die konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind, soweit sie raumbedeutsam sind, in der Abwägung nach § 7 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes zu berücksichtigen.
(4) Die Zuständigkeit, das Verfahren der Aufstellung und das Verhältnis von Landschaftsprogrammen und Landschaftsrahmenplänen zu Raumordnungsplänen richten sich nach Landesrecht.
§§§
(1) 1Die für die örtliche Ebene konkretisierten Ziele,
Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und
der Landschaftspflege werden auf der Grundlage der
Landschaftsrahmenpläne für die Gebiete der Gemeinden
in Landschaftsplänen, für Teile eines Gemeindegebiets
in Grünordnungsplänen dargestellt.
2aDie Ziele der
Raumordnung sind zu beachten;
2bdie Grundsätze und
sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu
berücksichtigen.
3Die Pläne sollen die in § 9 Absatz 3
genannten Angaben enthalten, soweit dies für die
Darstellung der für die örtliche Ebene konkretisierten
Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen erforderlich ist.
4Abweichende Vorschriften der Länder zum Inhalt von
Landschafts- und Grünordnungsplänen sowie Vorschriften
zu deren Rechtsverbindlichkeit bleiben unberührt.
(2) 1Landschaftspläne sind aufzustellen, sobald und
soweit dies im Hinblick auf Erfordernisse und Maßnahmen
im Sinne des § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4
erforderlich ist, insbesondere weil wesentliche Veränderungen
von Natur und Landschaft im Planungsraum
eingetreten, vorgesehen oder zu erwarten sind.
2Grünordnungspläne
können aufgestellt werden.
(3) Die in den Landschaftsplänen für die örtliche Ebene konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches zu berücksichtigen und können als Darstellungen oder Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 des Baugesetzbuches in die Bauleitpläne aufgenommen werden.
(4) Werden in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Landschaftsrahmenplänen oder Landschaftsprogrammen dargestellt, so ersetzen diese die Landschaftspläne.
(5) Die Zuständigkeit und das Verfahren zur Aufstellung der Landschaftspläne und Grünordnungspläne sowie deren Durchführung richten sich nach Landesrecht.
§§§
1Bei der Aufstellung und Fortschreibung von Programmen
und Plänen nach den §§ 10 und 11 für Gebiete, die an andere Länder
angrenzen, sind deren entsprechende Programme und Pläne
zu berücksichtigen.
2Soweit dies erforderlich ist, stimmen sich die
Länder untereinander ab.
§§§
Allgemeiner Schutz |
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1Erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft
sind vom Verursacher vorrangig zu vermeiden.
2Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen sind
durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder, soweit
dies nicht möglich ist, durch einen Ersatz in Geld zu
kompensieren.
§§§
(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.
(2) 1Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche
Bodennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit
dabei die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege
berücksichtigt werden.
2Entspricht die
land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung
den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten
Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des
Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der
Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen
an die gute fachliche Praxis, widerspricht
sie in der Regel nicht den Zielen des Naturschutzes und
der Landschaftspflege.
(3) Nicht als Eingriff gilt die Wiederaufnahme einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, wenn sie zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war
auf Grund vertraglicher Vereinbarungen oder auf Grund der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung und wenn die Wiederaufnahme innerhalb von zehn Jahren nach Auslaufen der Einschränkung oder Unterbrechung erfolgt,
auf Grund der Durchführung von vorgezogenen Kompensationsmaßnahmen, die vorgezogene Maßnahme aber nicht für eine Kompensation in Anspruch genommen wird.
§§§
(1) 1Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet,
vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft
zu unterlassen.
2Beeinträchtigungen sind vermeidbar,
wenn zumutbare Alternativen, den mit dem
Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder
mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und
Landschaft zu erreichen, gegeben sind.
3Soweit Beeinträchtigungen
nicht vermieden werden können, ist dies
zu begründen.
(2) 1Der Verursacher ist verpflichtet, unvermeidbare
Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes
und der Landschaftspflege auszugleichen
(Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen).
2Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn
und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts
in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind
und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt
oder neu gestaltet ist.
3Ersetzt ist eine Beeinträchtigung,
wenn und sobald die beeinträchtigten
Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen
Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und
das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet
ist.
4Festlegungen von Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen
für Gebiete im Sinne des § 20
Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und in Bewirtschaftungsplänen
nach § 32 Absatz 5, von Maßnahmen nach § 34
Absatz 5 und § 44 Absatz 5 Satz 3 dieses Gesetzes
sowie von Maßnahmen in Maßnahmenprogrammen im
Sinne des § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes stehen
der Anerkennung solcher Maßnahmen als Ausgleichsund
Ersatzmaßnahmen nicht entgegen.
5Bei der Festsetzung
von Art und Umfang der Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen sind die Programme und Pläne nach
den §§ 10 und 11 zu berücksichtigen.
(3) 1Bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich
genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist auf agrarstrukturelle Belange
Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind für die landwirtschaftliche
Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in
Anspruch zu nehmen.
2Es ist vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz
auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen
zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder
durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die
der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder
des Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann,
um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung
genommen werden.
(4) 1Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in dem
jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und
rechtlich zu sichern.
2Der Unterhaltungszeitraum ist
durch die zuständige Behörde im Zulassungsbescheid
festzusetzen.
3Verantwortlich für Ausführung, Unterhaltung
und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
ist der Verursacher oder dessen Rechtsnachfolger.
(5) Ein Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen.
(6) 1Wird ein Eingriff nach Absatz 5 zugelassen oder
durchgeführt, obwohl die Beeinträchtigungen nicht zu
vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen
oder zu ersetzen sind, hat der Verursacher Ersatz
in Geld zu leisten.
2Die Ersatzzahlung bemisst sich nach
den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich
der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für deren
Planung und Unterhaltung sowie die Flächenbereitstellung
unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen
Verwaltungskosten.
3Sind diese nicht feststellbar, bemisst
sich die Ersatzzahlung nach Dauer und Schwere
des Eingriffs unter Berücksichtigung der dem Verursacher
daraus erwachsenden Vorteile.
4Die Ersatzzahlung
ist von der zuständigen Behörde im Zulassungsbescheid
oder, wenn der Eingriff von einer Behörde
durchgeführt wird, vor der Durchführung des Eingriffs
festzusetzen.
5Die Zahlung ist vor der Durchführung
des Eingriffs zu leisten.
6aEs kann ein anderer Zeitpunkt
für die Zahlung festgelegt werden;
6bin diesem Fall soll
eine Sicherheitsleistung verlangt werden.
7Die Ersatzzahlung
ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes
und der Landschaftspflege möglichst in dem
betroffenen Naturraum zu verwenden, für die nicht
bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung
besteht.
(7) 1Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Kompensation von Eingriffen zu regeln, insbesondere
zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich von Maßnahmen zur Entsiegelung, zur Wiedervernetzung von Lebensräumen und zur Bewirtschaftung und Pflege sowie zur Festlegung diesbezüglicher Standards, insbesondere für vergleichbare Eingriffsarten,
die Höhe der Ersatzzahlung und das Verfahren zu ihrer Erhebung.
2Solange und soweit das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit von seiner Ermächtigung keinen Gebrauch macht, richtet sich das Nähere zur Kompensation von Eingriffen nach Landesrecht, soweit dieses den vorstehenden Absätzen nicht widerspricht.
§§§
(1) Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die im Hinblick auf zu erwartende Eingriffe durchgeführt worden sind, sind als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen anzuerkennen, soweit
dafür keine öffentlichen Fördermittel in Anspruch genommen wurden,
sie Programmen und Plänen nach den §§ 10 und 11 nicht widersprechen und
eine Dokumentation des Ausgangszustands der Flächen vorliegt; Vorschriften der Länder zu den Anforderungen an die Dokumentation bleiben unberührt.
(2) Die Bevorratung von vorgezogenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen mittels Ökokonten, Flächenpools oder anderer Maßnahmen, insbesondere die Erfassung, Bewertung oder Buchung vorgezogener Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Ökokonten, deren Genehmigungsbedürftigkeit und Handelbarkeit sowie der Übergang der Verantwortung nach § 15 Absatz 4 auf Dritte, die vorgezogene Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchführen, richtet sich nach Landesrecht.
§§§
(1) Bedarf ein Eingriff nach anderen Rechtsvorschriften einer behördlichen Zulassung oder einer Anzeige an eine Behörde oder wird er von einer Behörde durchgeführt, so hat diese Behörde zugleich die zur Durchführung des § 15 erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen im Benehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu treffen, soweit nicht nach Bundes- oder Landesrecht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist oder die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde selbst entscheidet.
(2) Soll bei Eingriffen, die von Behörden des Bundes zugelassen oder durchgeführt werden, von der Stellungnahme der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde abgewichen werden, entscheidet hierüber die fachlich zuständige Behörde des Bundes im Benehmen mit der obersten Landesbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege, soweit nicht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgesehen ist.
(3) 1Für einen Eingriff, der nicht von einer Behörde
durchgeführt wird und der keiner behördlichen Zulassung
oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften
bedarf, ist eine Genehmigung der für Naturschutz und
Landschaftspflege zuständigen Behörde erforderlich.
2Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen.
3Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Anforderungen
des § 15 erfüllt sind.
4Die für Naturschutz und Landschaftspflege
zuständige Behörde trifft die zur Durchführung
des § 15 erforderlichen Entscheidungen und
Maßnahmen.
(4) 1Vom Verursacher eines Eingriffs sind zur Vorbereitung der Entscheidungen und Maßnahmen zur Durchführung des § 15 in einem nach Art und Umfang des Eingriffs angemessenen Umfang die für die Beurteilung des Eingriffs erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere über
die vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung, zum Ausgleich und zum Ersatz der Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft einschließlich Angaben zur tatsächlichen und rechtlichen Verfügbarkeit der für Ausgleich und Ersatz benötigten Flächen.
2Die zuständige Behörde kann die Vorlage von Gutachten
verlangen, soweit dies zur Beurteilung der Auswirkungen
des Eingriffs und der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
erforderlich ist.
3Bei einem Eingriff, der auf
Grund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen
Fachplans vorgenommen werden soll, hat der Planungsträger
die erforderlichen Angaben nach Satz 1
im Fachplan oder in einem landschaftspflegerischen
Begleitplan in Text und Karte darzustellen.
4Dieser soll
auch Angaben zu den zur Sicherung des Zusammenhangs
des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen
nach § 34 Absatz 5 und zu vorgezogenen
Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Absatz 5 enthalten,
sofern diese Vorschriften für das Vorhaben von Belang
sind.
5Der Begleitplan ist Bestandteil des Fachplans.
(5) 1Die zuständige Behörde kann die Leistung einer
Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten
für die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen verlangen,
soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der
Verpflichtungen nach § 15 zu gewährleisten.
2Auf
Sicherheitsleistungen sind die §§ 232 bis 240 des
Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden.
(6) 1Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und die
dafür in Anspruch genommenen Flächen werden in
einem Kompensationsverzeichnis erfasst.
2Hierzu übermitteln
die nach den Absätzen 1 und 3 zuständigen
Behörden der für die Führung des Kompensationsverzeichnisses
zuständigen Stelle die erforderlichen
Angaben.
(7) 1Die nach Absatz 1 oder Absatz 3 zuständige Behörde
prüft die frist- und sachgerechte Durchführung
der Vermeidungs- sowie der festgesetzten Ausgleichsund
Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen
Unterhaltungsmaßnahmen.
2Hierzu kann sie vom Verursacher
des Eingriffs die Vorlage eines Berichts verlangen.
(8) 1Wird ein Eingriff ohne die erforderliche Zulassung
oder Anzeige vorgenommen, soll die zuständige Behörde
die weitere Durchführung des Eingriffs untersagen.
2Soweit nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger
Zustand hergestellt werden kann, soll sie entweder
Maßnahmen nach § 15 oder die Wiederherstellung
des früheren Zustands anordnen.
3§ 19 Absatz 4 ist zu
beachten.
(9) 1Die Beendigung oder eine länger als ein Jahr
dauernde Unterbrechung eines Eingriffs ist der zuständigen
Behörde anzuzeigen.
2Eine nur unwesentliche
Weiterführung des Eingriffs steht einer Unterbrechung
gleich.
3Wird der Eingriff länger als ein Jahr unterbrochen,
kann die Behörde den Verursacher verpflichten,
vorläufige Maßnahmen zur Sicherung der Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen durchzuführen oder, wenn der
Abschluss des Eingriffs in angemessener Frist nicht zu
erwarten ist, den Eingriff in dem bis dahin vorgenommenen
Umfang zu kompensieren.
(10) Handelt es sich bei einem Eingriff um ein Vorhaben, das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, so muss das Verfahren, in dem Entscheidungen nach § 15 Absatz 1 bis 5 getroffen werden, den Anforderungen des genannten Gesetzes entsprechen.
(11) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung das Nähere zu dem in den
Absätzen 1 bis 10 geregelten Verfahren einschließlich
des Kompensationsverzeichnisses zu bestimmen.
2Sie
können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung
auf andere Landesbehörden übertragen.
§§§
(1) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen oder von Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Baugesetzbuches Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zu entscheiden.
(2) 1Auf Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen
nach § 30 des Baugesetzbuches, während der Planaufstellung
nach § 33 des Baugesetzbuches und im Innenbereich
nach § 34 des Baugesetzbuches sind die §§ 14
bis 17 nicht anzuwenden.
2Für Vorhaben im Außenbereich
nach § 35 des Baugesetzbuches sowie für
Bebauungspläne, soweit sie eine Planfeststellung ersetzen,
bleibt die Geltung der §§ 14 bis 17 unberührt.
(3) 1Entscheidungen über Vorhaben nach § 35
Absatz 1 und 4 des Baugesetzbuches und über die
Errichtung von baulichen Anlagen nach § 34 des Baugesetzbuches
ergehen im Benehmen mit den für Naturschutz
und Landschaftspflege zuständigen Behörden.
2Äußert sich in den Fällen des § 34 des Baugesetzbuches
die für Naturschutz und Landschaftspflege
zuständige Behörde nicht binnen eines Monats, kann
die für die Entscheidung zuständige Behörde davon
ausgehen, dass Belange des Naturschutzes und der
Landschaftspflege von dem Vorhaben nicht berührt
werden.
3Das Benehmen ist nicht erforderlich bei Vorhaben
in Gebieten mit Bebauungsplänen und während der Planaufstellung nach den §§ 30 und 33 des Baugesetzbuches sowie in Gebieten mit Satzungen nach
§ 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Baugesetzbuches.
(4) 1Ergeben sich bei Vorhaben nach § 34 des Baugesetzbuches
im Rahmen der Herstellung des Benehmens nach Absatz 3 Anhaltspunkte dafür, dass das
Vorhaben eine Schädigung im Sinne des § 19 Absatz 1 Satz 1 verursachen kann, ist dies auch dem Vorhabenträger mitzuteilen.
2aAuf Antrag des Vorhabenträgers hat
die für die Erteilung der Zulassung zuständige Behörde
im Benehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege
zuständigen Behörde die Entscheidungen nach
§ 15 zu treffen, soweit sie der Vermeidung, dem Ausgleich
oder dem Ersatz von Schädigungen nach § 19
Absatz 1 Satz 1 dienen;
2bin diesen Fällen gilt § 19 Absatz
1 Satz 2. Im Übrigen bleibt Absatz 2 Satz 1 unberührt.
§§§
(1) 1Eine Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen
im Sinne des Umweltschadensgesetzes ist jeder Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen
auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands dieser Lebensräume
oder Arten hat.
2Abweichend von Satz 1 liegt keine
Schädigung vor bei zuvor ermittelten nachteiligen
Auswirkungen von Tätigkeiten einer verantwortlichen
Person, die von der zuständigen Behörde nach den
§§ 34, 35, 45 Absatz 7 oder § 67 Absatz 2 oder, wenn
eine solche Prüfung nicht erforderlich ist, nach § 15
oder auf Grund der Aufstellung eines Bebauungsplans
nach § 30 oder § 33 des Baugesetzbuches genehmigt
wurden oder zulässig sind.
(2) Arten im Sinne des Absatzes 1 sind die Arten, die in
Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 79/ 409/EWG oder
den Anhängen II und IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind.
(3) Natürliche Lebensräume im Sinne des Absatzes 1 sind die
Lebensräume der Arten, die in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG oder in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind,
natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse sowie
Fortpflanzungs- und Ruhestätten der in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten.
(4) Hat eine verantwortliche Person nach dem Umweltschadensgesetz eine Schädigung geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume verursacht, so trifft sie die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang II Nummer 1 der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56), die durch die Richtlinie 2006/21/EG (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 15) geändert worden ist.
(5) 1Ob Auswirkungen nach Absatz 1 erheblich sind,
ist mit Bezug auf den Ausgangszustand unter Berücksichtigung
der Kriterien des Anhangs I der Richtlinie
2004/35/EG zu ermitteln.
2Eine erhebliche Schädigung
liegt dabei in der Regel nicht vor bei
nachteiligen Abweichungen, die geringer sind als die natürlichen Fluktuationen, die für den betreffenden Lebensraum oder die betreffende Art als normal gelten,
nachteiligen Abweichungen, die auf natürliche Ursachen zurückzuführen sind oder aber auf eine äußere Einwirkung im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der betreffenden Gebiete, die den Aufzeichnungen über den Lebensraum oder den Dokumenten über die Erhaltungsziele zufolge als normal anzusehen ist oder der früheren Bewirtschaftungsweise der jeweiligen Eigentümer oder Betreiber entspricht,
einer Schädigung von Arten oder Lebensräumen, die sich nachweislich ohne äußere Einwirkung in kurzer Zeit so weit regenerieren werden, dass entweder der Ausgangszustand erreicht wird oder aber allein auf Grund der Dynamik der betreffenden Art oder des Lebensraums ein Zustand erreicht wird, der im Vergleich zum Ausgangszustand als gleichwertig oder besser zu bewerten ist.
§§§
Schutz bestimmter Teile | ||
---|---|---|
Biotopverbund und Biotopvernetzung |
(1) Es wird ein Netz verbundener Biotope (Biotopverbund) geschaffen, das mindestens 10 Prozent der Fläche eines jeden Landes umfassen soll.
(2) Teile von Natur und Landschaft können geschützt werden
(3) Die in Absatz 2 genannten Teile von Natur und Landschaft sind, soweit sie geeignet sind, Bestandteile des Biotopverbunds.
§§§
(1) 1Der Biotopverbund dient der dauerhaften Sicherung
der Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten, Biotope und Lebensgemeinschaften sowie der Bewahrung, Wiederherstellung
und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer
Wechselbeziehungen.
2Er soll auch zur Verbesserung
des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ beitragen.
(2) 1Der Biotopverbund soll länderübergreifend erfolgen.
2Die Länder stimmen sich hierzu untereinander ab.
(3) 1Der Biotopverbund besteht aus Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselementen.
2Bestandteile des Biotopverbunds sind
Naturschutzgebiete, Natura 2000-Gebiete und Biosphärenreservate oder Teile dieser Gebiete,
weitere Flächen und Elemente, einschließlich solcher des Nationalen Naturerbes, des Grünen Bandes sowie Teilen von Landschaftsschutzgebieten und Naturparken,
wenn sie zur Erreichung des in Absatz 1 genannten Zieles geeignet sind.
(4) Die erforderlichen Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselemente sind durch Erklärung zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2, durch planungsrechtliche Festlegungen, durch langfristige vertragliche Vereinbarungen oder andere geeignete Maßnahmen rechtlich zu sichern, um den Biotopverbund dauerhaft zu gewährleisten.
(5) 1Unbeschadet des § 30 sind die oberirdischen
Gewässer einschließlich ihrer Randstreifen, Uferzonen
und Auen als Lebensstätten und Biotope für natürlich
vorkommende Tier- und Pflanzenarten zu erhalten.
2Sie
sind so weiterzuentwickeln, dass sie ihre großräumige
Vernetzungsfunktion auf Dauer erfüllen können.
(6) Auf regionaler Ebene sind insbesondere in von der Landwirtschaft geprägten Landschaften zur Vernetzung von Biotopen erforderliche lineare und punktförmige Elemente, insbesondere Hecken und Feldraine sowie Trittsteinbiotope, zu erhalten und dort, wo sie nicht in ausreichendem Maße vorhanden sind, zu schaffen (Biotopvernetzung).
§§§
(1) 1Die Unterschutzstellung von Teilen von Natur und
Landschaft erfolgt durch Erklärung.
2Die Erklärung bestimmt
den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die
zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote
und Verbote, und, soweit erforderlich, die Pflege-, Entwicklungs-
und Wiederherstellungsmaßnahmen oder
enthält die erforderlichen Ermächtigungen hierzu.
3aSchutzgebiete können in Zonen mit einem entsprechend
dem jeweiligen Schutzzweck abgestuften
Schutz gegliedert werden;
3bhierbei kann auch die für
den Schutz notwendige Umgebung einbezogen werden.
(2) 1Form und Verfahren der Unterschutzstellung, die
Beachtlichkeit von Form- und Verfahrensfehlern und die
Möglichkeit ihrer Behebung sowie die Fortgeltung
bestehender Erklärungen zum geschützten Teil von
Natur und Landschaft richten sich nach Landesrecht.
2Die Unterschutzstellung kann auch länderübergreifend
erfolgen.
(3) 1Teile von Natur und Landschaft, deren Schutz beabsichtigt
ist, können für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren einstweilig sichergestellt werden, wenn zu
befürchten ist, dass durch Veränderungen oder Störungen
der beabsichtigte Schutzzweck gefährdet wird.
2Die
einstweilige Sicherstellung kann unter den Voraussetzungen
des Satzes 1 einmalig bis zu weiteren zwei
Jahren verlängert werden.
3In dem einstweilig sichergestellten
Teil von Natur und Landschaft sind Handlungen
und Maßnahmen nach Maßgabe der Sicherstellungserklärung
verboten, die geeignet sind, den Schutzgegenstand
nachteilig zu verändern.
4Die einstweilige
Sicherstellung ist ganz oder teilweise aufzuheben,
wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr oder nicht mehr
in vollem Umfang (1) gegeben sind. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) 1Geschützte Teile von Natur und Landschaft sind
zu registrieren und zu kennzeichnen.
2Das Nähere richtet
sich nach Landesrecht.
(5) Die Erklärung zum Nationalpark oder Nationalen Naturmonument einschließlich ihrer Änderung ergeht im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.
§§§
(1) Naturschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen erforderlich ist
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit.
(2) 1Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung
oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen
Störung führen können, sind nach Maßgabe näherer
Bestimmungen verboten.
2Soweit es der Schutzzweck
erlaubt, können Naturschutzgebiete der Allgemeinheit
zugänglich gemacht werden.
§§§
(1) Nationalparke sind rechtsverbindlich festgesetzte einheitlich zu schützende Gebiete, die
großräumig, weitgehend unzerschnitten und von besonderer Eigenart sind,
in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets erfüllen und
sich in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets in einem vom Menschen nicht oder wenig beeinflussten Zustand befinden oder geeignet sind, sich in einen Zustand zu entwickeln oder in einen Zustand entwickelt zu werden, der einen möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik gewährleistet.
(2) Nationalparke haben zum Ziel, in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets den möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik zu gewährleisten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, sollen Nationalparke auch der wissenschaftlichen Umweltbeobachtung, der naturkundlichen Bildung und dem Naturerlebnis der Bevölkerung dienen.
(3) Nationalparke sind unter Berücksichtigung ihres besonderen Schutzzwecks sowie der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen wie Naturschutzgebiete zu schützen.
(4) Nationale Naturmonumente sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, die
von herausragender Bedeutung sind. Nationale Naturmonumente sind wie Naturschutzgebiete zu schützen.
§§§
(1) Biosphärenreservate sind einheitlich zu schützende und zu entwickelnde Gebiete, die
großräumig und für bestimmte Landschaftstypen charakteristisch sind,
in wesentlichen Teilen ihres Gebiets die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets, im Übrigen überwiegend eines Landschaftsschutzgebiets erfüllen,
vornehmlich der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch hergebrachte vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und der darin historisch gewachsenen Arten- und Biotopvielfalt, einschließlich Wild- und früherer Kulturformen wirtschaftlich genutzter oder nutzbarer Tier- und Pflanzenarten, dienen und
beispielhaft der Entwicklung und Erprobung von die Naturgüter besonders schonenden Wirtschaftsweisen dienen.
(2) Biosphärenreservate dienen, soweit es der Schutzzweck erlaubt, auch der Forschung und der Beobachtung von Natur und Landschaft sowie der Bildung für nachhaltige Entwicklung.
(3) Biosphärenreservate sind unter Berücksichtigung der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen über Kernzonen, Pflegezonen und Entwicklungszonen zu entwickeln und wie Naturschutzgebiete oder Landschaftsschutzgebiete zu schützen.
(4) Biosphärenreservate können auch als Biosphärengebiete oder Biosphärenregionen bezeichnet werden.
§§§
(1) Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder
(2) In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter besonderer Beachtung des § 5 Absatz 1 und nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.
§§§
(1) Naturparke sind einheitlich zu entwickelnde und zu pflegende Gebiete, die
überwiegend Landschaftsschutzgebiete oder Naturschutzgebiete sind,
sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für die Erholung besonders eignen und in denen ein nachhaltiger Tourismus angestrebt wird,
nach den Erfordernissen der Raumordnung für Erholung vorgesehen sind,
der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und ihrer Arten- und Biotopvielfalt dienen und in denen zu diesem Zweck eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt wird und
besonders dazu geeignet sind, eine nachhaltige Regionalentwicklung zu fördern.
(2) Naturparke sollen entsprechend ihren in Absatz 1 beschriebenen Zwecken unter Beachtung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege geplant, gegliedert, erschlossen und weiterentwickelt werden.
§§§
(1) Naturdenkmäler sind rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis zu fünf Hektar, deren besonderer Schutz erforderlich ist
(2) Die Beseitigung des Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturdenkmals führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten.
§§§
(1) 1Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten.
2Der Schutz kann sich für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.
(2) 1Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils
sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten
Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten.
2Für den Fall der Bestandsminderung kann die Verpflichtung
zu einer angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzung oder zur Leistung von Ersatz in
Geld vorgesehen werden.
(3) Vorschriften des Landesrechts über den gesetzlichen Schutz von Alleen bleiben unberührt.
§§§
(1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz).
(2) 1Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind verboten:
natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen und Lärchen-Arvenwälder,
offene Felsbildungen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche,
Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich.
2Die Verbote des Satzes 1 gelten auch für weitere von den Ländern gesetzlich geschützte Biotope.
(3) Von den Verboten des Absatzes 2 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können.
(4) 1Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung oder
Ergänzung von Bebauungsplänen Handlungen im
Sinne des Absatzes 2 zu erwarten, kann auf Antrag
der Gemeinde über eine erforderliche Ausnahme oder
Befreiung von den Verboten des Absatzes 2 vor der
Aufstellung des Bebauungsplans entschieden werden.
2Ist eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung
gewährt worden, bedarf es für die Durchführung eines
im Übrigen zulässigen Vorhabens keiner weiteren Ausnahme
oder Befreiung, wenn mit der Durchführung des
Vorhabens innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten
des Bebauungsplans begonnen wird.
(5) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden sind, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme einer zulässigen land-, forst-, oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach Beendigung der betreffenden vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an den betreffenden öffentlichen Programmen.
(6) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die auf Flächen entstanden sind, bei denen eine zulässige Gewinnung von Bodenschätzen eingeschränkt oder unterbrochen wurde, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme der Gewinnung innerhalb von fünf Jahren nach der Einschränkung oder Unterbrechung.
(7) 1Die gesetzlich geschützten Biotope werden registriert
und die Registrierung wird in geeigneter Weise
öffentlich zugänglich gemacht.
2Die Registrierung und
deren Zugänglichkeit richten sich nach Landesrecht.
(8) Weiter gehende Schutzvorschriften einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen bleiben unberührt.
§§§
Netz „Natura 2000 |
---|
Der Bund und die Länder erfüllen die sich aus den Richtlinien 92/43/EWG und 79/409/EWG ergebenden Verpflichtungen zum Aufbau und Schutz des zusammenhängenden europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 92/43/EWG.
§§§
(1) 1Die Länder wählen die Gebiete, die der Kommission
nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG
und Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG
zu benennen sind, nach den in diesen Vorschriften genannten
Maßgaben aus.
2Sie stellen das Benehmen mit
dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit her.
3Dieses beteiligt die anderen
fachlich betroffenen Bundesministerien und benennt
die ausgewählten Gebiete der Kommission.
4Es übermittelt
der Kommission gleichzeitig Schätzungen über eine
finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft, die zur Erfüllung
der Verpflichtungen nach Artikel 6 Absatz 1 der
Richtlinie 92/43/EWG einschließlich der Zahlung eines
finanziellen Ausgleichs insbesondere für die Land- und
Forstwirtschaft erforderlich ist.
(2) Die in die Liste nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG aufgenommenen Gebiete sind nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 4 dieser Richtlinie und die nach Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG benannten Gebiete entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 zu erklären.
(3) 1Die Schutzerklärung bestimmt den Schutzzweck
entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen und die
erforderlichen Gebietsbegrenzungen.
2Es soll dargestellt
werden, ob prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder
prioritäre Arten zu schützen sind.
3Durch geeignete
Gebote und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
ist sicherzustellen, dass den Anforderungen
des Artikels 6 der Richtlinie 92/43/EWG entsprochen
wird. Weiter gehende Schutzvorschriften bleiben
unberührt.
(4) Die Unterschutzstellung nach den Absätzen 2 und 3 kann unterbleiben, soweit nach anderen Rechtsvorschriften einschließlich dieses Gesetzes und gebietsbezogener Bestimmungen des Landesrechts, nach Verwaltungsvorschriften, durch die Verfügungsbefugnis eines öffentlichen oder gemeinnützigen Trägers oder durch vertragliche Vereinbarungen ein gleichwertiger Schutz gewährleistet ist.
(5) Für Natura 2000-Gebiete können Bewirtschaftungspläne selbständig oder als Bestandteil anderer Pläne aufgestellt werden.
(6) Die Auswahl und die Erklärung von Gebieten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 2 im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 richten sich nach § 57.
§§§
(1) 1Alle Veränderungen und Störungen, die zu einer
erheblichen Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebiets
in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck
maßgeblichen Bestandteilen führen können,
sind unzulässig.
2Die für Naturschutz und Landschaftspflege
zuständige Behörde kann unter den Voraussetzungen
des § 34 Absatz. 3 bis 5 Ausnahmen von dem
Verbot des Satzes 1 sowie von Verboten im Sinne des
§ 32 Absatz 3 zulassen.
(2) 1Bei einem Gebiet im Sinne des Artikels 5 Absatz 1
der Richtlinie 92/43/EWG gilt während der Konzertierungsphase
bis zur Beschlussfassung des Rates Absatz
1 Satz 1 im Hinblick auf die in ihm vorkommenden
prioritären natürlichen Lebensraumtypen und prioritären
Arten entsprechend.
2Die §§ 34 und 36 finden keine
Anwendung.
§§§
(1) 1Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung
auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen
eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie
einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten
oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu
beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung
des Gebiets dienen.
2Soweit ein Natura 2000-Gebiet
ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne
des § 20 Absatz 2 ist, ergeben sich die Maßstäbe für
die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu
erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen
Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden.
3Der
Projektträger hat die zur Prüfung der Verträglichkeit sowie der
Voraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 5
erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.
(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es
aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und
zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.
(4) 1Können von dem Projekt im Gebiet vorkommende
prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder
prioritäre Arten betroffen werden, können als zwingende
Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses
nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit
des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich
der Verteidigung und des Schutzes der
Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen
Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend
gemacht werden.
2Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes
3 Nummer 1 können nur berücksichtigt werden,
wenn die zuständige Behörde zuvor über das Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
eine Stellungnahme der Kommission eingeholt
hat.
(5) 1Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung
mit Absatz 4, zugelassen oder durchgeführt
werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs
des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen
vorzusehen.
2Die zuständige Behörde unterrichtet die
Kommission über das Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit über die getroffenen
Maßnahmen.
(6) 1Bedarf ein Projekt im Sinne des Absatzes 1
Satz 1, das nicht von einer Behörde durchgeführt wird,
nach anderen Rechtsvorschriften keiner behördlichen
Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde, so ist es
der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen
Behörde anzuzeigen.
2Diese kann die Durchführung des
Projekts zeitlich befristen oder anderweitig beschränken,
um die Einhaltung der Voraussetzungen der Absätze
1 bis 5 sicherzustellen.
3Trifft die Behörde innerhalb
eines Monats nach Eingang der Anzeige keine
Entscheidung, kann mit der Durchführung des Projekts
begonnen werden.
4Wird mit der Durchführung eines
Projekts ohne die erforderliche Anzeige begonnen,
kann die Behörde die vorläufige Einstellung anordnen.
5Liegen im Fall des Absatzes 2 die Voraussetzungen der
Absätze 3 bis 5 nicht vor, hat die Behörde die Durchführung
des Projekts zu untersagen.
6Die Sätze 1 bis 5
sind nur insoweit anzuwenden, als Schutzvorschriften
der Länder, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen
und Befreiungen, keine strengeren Regelungen
für die Zulässigkeit von Projekten enthalten.
(7) 1Für geschützte Teile von Natur und Landschaft im
Sinne des § 20 Absatz 2 und gesetzlich geschützte
Biotope im Sinne des § 30 sind die Absätze 1 bis 6
nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften,
einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und
Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit
von Projekten enthalten.
2Die Verpflichtungen
nach Absatz 4 Satz 2 zur Beteiligung der Kommission
und nach Absatz 5 Satz 2 zur Unterrichtung der Kommission
bleiben unberührt.
(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten mit Ausnahme von Bebauungsplänen, die eine Planfeststellung ersetzen, nicht für Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches und während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches.
§§§
Freisetzungen gentechnisch veränderter Organismen im Sinne des § 3 Nummer 5 des Gentechnikgesetzes und
die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung von rechtmäßig in Verkehr gebrachten Produkten, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen, sowie den sonstigen, insbesondere auch nicht erwerbswirtschaftlichen, Umgang mit solchen Produkten, der in seinen Auswirkungen den vorgenannten Handlungen vergleichbar ist, innerhalb eines Natura 2000-Gebiets
ist § 34 Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
§§§
1Auf
Linienbestimmungen nach § 16 des Bundesfernstraßengesetzes und § 13 des Bundeswasserstraßengesetzes sowie
Pläne, die bei behördlichen Entscheidungen zu beachten oder zu berücksichtigen sind
ist § 34 Absatz 1 bis 5 entsprechend anzuwenden.
2Bei Raumordnungsplänen im Sinne des § 3 Absatz 1
Nummer 7 des Raumordnungsgesetzes und bei Bauleitplänen
und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1
Nummer 3 des Baugesetzbuches findet § 34 Absatz 1
Satz 1 keine Anwendung.
§§§
Schutz | ||
---|---|---|
Allgemeine Vorschriften |
(1) 1Die Vorschriften dieses Kapitels sowie § 6 Absatz
3 dienen dem Schutz der wild lebenden Tier- und
Pflanzenarten.
2Der Artenschutz umfasst
den Schutz der Tiere und Pflanzen wild lebender Arten und ihrer Lebensgemeinschaften vor Beeinträchtigungen durch den Menschen und die Gewährleistung ihrer sonstigen Lebensbedingungen,
den Schutz der Lebensstätten und Biotope der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten sowie
die Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in geeigneten Biotopen innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets.
(2) 1Die Vorschriften des Pflanzenschutzrechts, des
Tierschutzrechts, des Seuchenrechts sowie des Forst-, Jagd- und Fischereirechts bleiben von den Vorschriften dieses Kapitels und den auf Grund dieses Kapitels
erlassenen Rechtsvorschriften unberührt.
2Soweit in jagd- oder fischereirechtlichen Vorschriften keine besonderen Bestimmungen zum Schutz und zur Pflege
der betreffenden Arten bestehen oder erlassen werden,
sind vorbehaltlich der Rechte der Jagdausübungs- oder
Fischereiberechtigten die Vorschriften dieses
Kapitels und die auf Grund dieses Kapitels erlassenen
Rechtsvorschriften anzuwenden.
§§§
(1) Zur Vorbereitung und Durchführung der Aufgaben nach § 37 Absatz 1 erstellen die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden des Bundes und der Länder auf der Grundlage der Beobachtung nach § 6 Schutz-, Pflege- und Entwicklungsziele und verwirklichen sie.
(2) 1Soweit dies zur Umsetzung völker- und gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben oder zum Schutz von Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, einschließlich deren Lebensstätten,
erforderlich ist, ergreifen die für Naturschutz
und Landschaftspflege zuständigen Behörden
des Bundes und der Länder wirksame und aufeinander
abgestimmte vorbeugende Schutzmaßnahmen oder
stellen Artenhilfsprogramme auf.
2Sie treffen die erforderlichen
Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der
unbeabsichtigte Fang oder das unbeabsichtigte Töten
keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die
streng geschützten Arten haben.
(3) Die erforderliche Forschung und die notwendigen wissenschaftlichen Arbeiten im Sinne des Artikels 18 der Richtlinie 92/43/EWG und des Artikels 10 der Richtlinie 79/409/EWG werden gefördert.
§§§
Allgemeiner Artenschutz |
---|
wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,
wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten,
Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören.
(2) 1Vorbehaltlich jagd- oder fischereirechtlicher
Bestimmungen ist es verboten, wild lebende Tiere und
Pflanzen der in Anhang V der Richtlinie 92/43/EWG
aufgeführten Arten aus der Natur zu entnehmen.
2Die
Länder können Ausnahmen von Satz 1 unter den
Voraussetzungen des § 45 Absatz 7 oder des Artikels 14
der Richtlinie 92/43/EWG zulassen.
(3) Jeder darf abweichend von Absatz 1 Nummer 2 wild lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild lebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen.
(4) 1Das gewerbsmäßige Entnehmen, Be- oder Verarbeiten
wild lebender Pflanzen bedarf unbeschadet der
Rechte der Eigentümer und sonstiger Nutzungsberechtigter
der Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege
zuständigen Behörde.
2Die Genehmigung
ist zu erteilen, wenn der Bestand der betreffenden Art
am Ort der Entnahme nicht gefährdet und der Naturhaushalt
nicht erheblich beeinträchtigt werden.
3Die
Entnahme hat pfleglich zu erfolgen.
4Bei der Entscheidung
über Entnahmen zu Zwecken der Produktion
regionalen Saatguts sind die günstigen Auswirkungen
auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege
zu berücksichtigen.
die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen und ungenutzten Grundflächen sowie an Hecken und Hängen abzubrennen oder nicht land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich genutzte Flächen so zu behandeln, dass die Tier- oder Pflanzenwelt erheblich beeinträchtigt wird,
Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen,
Röhrichte in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September zurückzuschneiden; außerhalb dieser Zeiten dürfen Röhrichte nur in Abschnitten zurückgeschnitten werden,
ständig wasserführende Gräben unter Einsatz von Grabenfräsen zu räumen, wenn dadurch der Naturhaushalt, insbesondere die Tierwelt erheblich beeinträchtigt wird.
2Die Verbote des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 gelten nicht für
Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, wenn sie
a) behördlich durchgeführt werden,
b) behördlich zugelassen sind oder
c) der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen,
zulässige Bauvorhaben, wenn nur geringfügiger Gehölzbewuchs zur Verwirklichung der Baumaßnahmen beseitigt werden muss.
3Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung bei den Verboten des Satzes 1
Nummer 2 und 3 für den Bereich eines Landes oder
für Teile des Landes erweiterte Verbotszeiträume vorzusehen (1).
4Sie können die Ermächtigung nach Satz 3 durch
Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.
(6) 1aEs ist verboten, Höhlen, Stollen, Erdkeller oder
ähnliche Räume, die als Winterquartier von Fledermäusen
dienen, in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März
aufzusuchen;
1bdies gilt nicht zur Durchführung unaufschiebbarer
und nur geringfügig störender Handlungen sowie für touristisch erschlossene oder stark genutzte
Bereiche.
(7) Weiter gehende Schutzvorschriften insbesondere des Kapitels 4 und des Abschnitts 3 des Kapitels 5 einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen bleiben unberührt.
§§§
(1) Es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um einer Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen und Arten durch Tiere und Pflanzen nichtheimischer oder invasiver Arten entgegenzuwirken.
(2) Arten, bei denen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es sich um invasive Arten handelt, sind zu beobachten.
(3) 1Die zuständigen Behörden des Bundes und der
Länder ergreifen unverzüglich geeignete Maßnahmen,
um neu auftretende Tiere und Pflanzen invasiver Arten
zu beseitigen oder deren Ausbreitung zu verhindern.
2Sie treffen bei bereits verbreiteten invasiven Arten Maßnahmen,
um eine weitere Ausbreitung zu verhindern
und die Auswirkungen der Ausbreitung zu vermindern,
soweit diese Aussicht auf Erfolg haben und der Erfolg
nicht außer Verhältnis zu dem erforderlichen Aufwand
steht.
3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für in der Land- und
Forstwirtschaft angebaute Pflanzen im Sinne des
Absatzes 4 Satz 3 Nummer 1.
(4) 1Das Ausbringen von Pflanzen gebietsfremder
Arten in der freien Natur sowie von Tieren bedarf der
Genehmigung der zuständigen Behörde.
2Künstlich
vermehrte Pflanzen sind nicht gebietsfremd, wenn sie
ihren genetischen Ursprung in dem betreffenden Gebiet
haben.
3Die Genehmigung ist zu versagen, wenn eine
Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen oder Arten
der Mitgliedstaaten nicht auszuschließen ist.
4Von dem
Erfordernis einer Genehmigung sind ausgenommen
a) nicht gebietsfremder Arten,
b) gebietsfremder Arten, sofern der Einsatz einer pflanzenschutzrechtlichen Genehmigung bedarf, bei der die Belange des Artenschutzes berücksichtigt sind,
zum Zweck des biologischen Pflanzenschutzes,
das Ansiedeln von Tieren nicht gebietsfremder Arten, die dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegen,
das Ausbringen von Gehölzen und Saatgut außerhalb ihrer Vorkommensgebiete bis einschließlich 1. März 2020; bis zu diesem Zeitpunkt sollen in der freien Natur Gehölze und Saatgut vorzugsweise nur innerhalb ihrer Vorkommensgebiete ausgebracht werden.
5Artikel 22 der Richtlinie 92/43/EWG ist zu beachten.
(5) Genehmigungen nach Absatz 4 werden bei im Inland noch nicht vorkommenden Arten vom Bundesamt für Naturschutz erteilt.
(6) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass ungenehmigt ausgebrachte Tiere und Pflanzen oder sich unbeabsichtigt in der freien Natur ausbreitende Pflanzen sowie dorthin entkommene Tiere beseitigt werden, soweit es zur Abwehr einer Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen oder Arten erforderlich ist.
§§§
1Zum Schutz von Vogelarten sind neu zu errichtende
Masten und technische Bauteile von Mittelspannungsleitungen
konstruktiv so auszuführen, dass Vögel
gegen Stromschlag geschützt sind.
2An bestehenden
Masten und technischen Bauteilen von Mittelspannungsleitungen
mit hoher Gefährdung von Vögeln sind
bis zum 31. Dezember 2012 die notwendigen Maßnahmen
zur Sicherung gegen Stromschlag durchzuführen.
3Satz 2 gilt nicht für die Oberleitungsanlagen von Eisenbahnen.
§§§
(1) 1Zoos sind dauerhafte Einrichtungen, in denen
lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung
während eines Zeitraumes von mindestens
sieben Tagen im Jahr gehalten werden.
2Nicht als Zoo gelten
Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf Arten von Schalenwild, das im Bundesjagdgesetz aufgeführt ist, oder Einrichtungen, in denen nicht mehr als 20 Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden.
(2) 1Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung
und der Betrieb eines Zoos bedürfen der Genehmigung.
2Die Genehmigung bezieht sich auf eine
bestimmte Anlage, bestimmte Betreiber, auf eine bestimmte
Anzahl an Individuen einer jeden Tierart sowie
auf eine bestimmte Betriebsart.
(3) Zoos sind so zu errichten und zu betreiben, dass
bei der Haltung der Tiere den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen wird, insbesondere die jeweiligen Gehege nach Lage, Größe und Gestaltung und innerer Einrichtung art- und tiergerecht ausgestaltet sind,
die Pflege der Tiere auf der Grundlage eines dem Stand der guten veterinärmedizinischen Praxis entsprechenden schriftlichen Programms zur tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie zur Ernährung erfolgt,
dem Eindringen von Schadorganismen sowie dem Entweichen der Tiere vorgebeugt wird,
die Vorschriften des Tier- und Artenschutzes beachtet werden,
ein Register über den Tierbestand des Zoos in einer den verzeichneten Arten jeweils angemessenen Form geführt und stets auf dem neuesten Stand gehalten wird,
die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt gefördert wird, insbesondere durch Informationen über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Biotope,
a) Forschungen, die zur Erhaltung der Arten beitragen, einschließlich des Austausches von Informationen über die Arterhaltung, oder
b) der Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestandserneuerung und der Wiederansiedlung von Arten in ihren Biotopen oder
c) der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten.
(4) 1Die Genehmigung nach Absatz 2 ist zu erteilen, wenn
sichergestellt ist, dass die Pflichten nach Absatz 3 erfüllt werden,
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betreibers sowie der für die Leitung des Zoos verantwortlichen Personen ergeben sowie
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb des Zoos nicht entgegenstehen.
2aDie Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen
werden;
2binsbesondere kann eine Sicherheitsleistung
für die ordnungsgemäße Auflösung des Zoos und
die Wiederherstellung des früheren Zustands verlangt
werden.
(5) Die Länder können vorsehen, dass die in Absatz 2 Satz 1 vorgesehene Genehmigung die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a und 3 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes einschließt.
(6) 1Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der
sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen
unter anderem durch regelmäßige Prüfungen
und Besichtigungen zu überwachen.
2§ 52 gilt entsprechend.
(7) 1Wird ein Zoo ohne die erforderliche Genehmigung
oder im Widerspruch zu den sich aus den Absätzen
3 und 4 ergebenden Anforderungen errichtet,
erweitert, wesentlich geändert oder betrieben, so kann
die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen
treffen, um die Einhaltung der Anforderungen innerhalb
einer angemessenen Frist sicherzustellen.
2Sie kann dabei auch bestimmen,
den Zoo ganz oder teilweise für die Öffentlichkeit zu schließen.
3Ändern sich
die Anforderungen an die Haltung von Tieren in Zoos
entsprechend dem Stand der Wissenschaft, soll die zuständige
Behörde nachträgliche Anordnungen erlassen,
wenn den geänderten Anforderungen nicht auf andere
Weise nachgekommen wird.
(8) 1Soweit der Betreiber Anordnungen nach Absatz 7
nicht nachkommt, ist der Zoo innerhalb eines Zeitraums
von höchstens zwei Jahren nach deren Erlass ganz
oder teilweise zu schließen und die Genehmigung ganz
oder teilweise zu widerrufen.
2Durch Anordnung ist sicherzustellen,
dass die von der Schließung betroffenen
Tiere angemessen und im Einklang mit dem Zweck und
den Bestimmungen der Richtlinie 1999/22/EG des Rates
vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren
in Zoos (ABl. L 94 vom 9.4.1999, S. 24) auf Kosten des
Betreibers art- und tiergerecht behandelt und untergebracht
werden.
3Eine Beseitigung der Tiere ist nur in
Übereinstimmung mit den arten- und tierschutzrechtlichen
Bestimmungen zulässig, wenn keine andere zumutbare
Alternative für die Unterbringung der Tiere
besteht.
§§§
(1) Tiergehege sind dauerhafte Einrichtungen, in denen Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden und die kein Zoo im Sinne des § 42 Absatz 1 sind.
(2) Tiergehege sind so zu errichten und zu betreiben, dass
die sich aus § 42 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 ergebenden Anforderungen eingehalten werden,
weder der Naturhaushalt noch das Landschaftsbild beeinträchtigt werden und
das Betreten von Wald und Flur sowie der Zugang zu Gewässern nicht in unangemessener Weise eingeschränkt wird.
(3) 1Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung
und der Betrieb eines Tiergeheges sind der
zuständigen Behörde mindestens einen Monat im
Voraus anzuzeigen.
2Diese kann die erforderlichen Anordnungen
treffen, um die Einhaltung der sich aus Absatz
2 ergebenden Anforderungen sicherzustellen.
3Sie
kann die Beseitigung eines Tiergeheges anordnen,
wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände
hergestellt werden können.
4In diesem Fall gilt § 42 Absatz
8 Satz 2 und 3 entsprechend.
(4) Die Länder können bestimmen, dass die Anforderungen nach Absatz 3 (1) nicht gelten für Gehege,
die nur für kurze Zeit aufgestellt werden oder eine geringe Fläche beanspruchen oder
in denen nur eine geringe Anzahl an Tieren oder Tiere mit geringen Anforderungen an ihre Haltung gehalten werden.
(5) Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.
§§§
Besonderer Artenschutz |
---|
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten
Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen
oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten
in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder
Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten
(Besitzverbote),
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a) zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b) zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
2Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.
(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für
Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/ EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind,
Tiere und Pflanzen, die durch Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 bestimmt sind.
(4) 1Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche
Bodennutzung und die Verwertung der
dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2
bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie
den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes
und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft
ergebenden Anforderungen an die gute
fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-,
Besitz- und Vermarktungsverbote.
2Sind in Anhang IV
der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische
Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt
sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population einer Art durch die
Bewirtschaftung nicht verschlechtert.
3Soweit dies nicht
durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere
durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme,
vertragliche Vereinbarungen oder gezielte
Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige
Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder
Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben
an.
4Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung
oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch
Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben
unberührt.
(5) 1Für nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und
Landschaft sowie für Vorhaben im Sinne des § 18
Absatz 2 Satz 1, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches
zulässig sind, gelten die Zugriffs-, Besitz- und
Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2
bis 5.
2Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/
43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten
oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind,
liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1
Nummer 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare
Beeinträchtigungen wild lebender Tiere
auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 1 nicht
vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff
oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder
Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin
erfüllt wird.
3Soweit erforderlich, können auch vorgezogene
Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden.
4Für
Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV
Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten
Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.
5Sind andere
besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei
Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder
Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitzund
Vermarktungsverbote vor.
(6) 1Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für
Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener
Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter
größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare
und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen
Umfang vorgenommen werden.
2Die Anzahl der verletzten oder
getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten
und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der
Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von
der fachkundigen Person der für Naturschutz und
Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.
§§§
(1) 1Von den Besitzverboten sind, soweit sich aus einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nichts anderes ergibt, ausgenommen
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten, die rechtmäßig
a) in der Gemeinschaft gezüchtet und nicht herrenlos geworden sind, durch künstliche Vermehrung gewonnen oder aus der Natur entnommen worden sind,
b) aus Drittstaaten in die Gemeinschaft gelangt sind,
Tiere und Pflanzen der Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 aufgeführt und vor ihrer Aufnahme in die Rechtsverordnung rechtmäßig in der Gemeinschaft erworben worden sind.
2Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt nicht für Tiere und
Pflanzen der Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer
13 Buchstabe b, die nach dem 3. April 2002 ohne
eine Ausnahme oder Befreiung nach § 43 Absatz 8
Satz 2 oder § 62 des Bundesnaturschutzgesetzes in
der bis zum 1. März 2010 geltenden Fassung oder nach
dem 1. März 2010 ohne eine Ausnahme nach Absatz 8
aus einem Drittstaat unmittelbar in das Inland gelangt
sind.
3Abweichend von Satz 2 dürfen tote Vögel von europäischen
Vogelarten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, soweit diese
nach § 2 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes dem Jagdrecht
unterliegen, zum persönlichen Gebrauch oder als
Hausrat ohne eine Ausnahme oder Befreiung aus einem
Drittstaat unmittelbar in das Inland verbracht werden.
(2) 1Soweit nach Absatz 1 Tiere und Pflanzen der
besonders geschützten Arten keinen Besitzverboten
unterliegen, sind sie auch von den Vermarktungsverboten
ausgenommen.
2Dies gilt vorbehaltlich einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nicht für aus
der Natur entnommene
(3) Von den Vermarktungsverboten sind auch ausgenommen
Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten, die vor ihrer Unterschutzstellung als vom Aussterben bedrohte oder streng geschützte Arten rechtmäßig erworben worden sind,
Tiere europäischer Vogelarten, die vor dem 6. April 1981 rechtmäßig erworben worden oder in Anhang III Teil 1 der Richtlinie 79/409/EWG aufgeführt sind,
Tiere und Pflanzen der Arten, die den Richtlinien 92/ 43/EWG und 79/409/EWG unterliegen und die in einem Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit den Richtlinien zu den in § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Handlungen freigegeben worden sind.
(4) Abweichend von den Besitz- und Vermarktungsverboten ist es vorbehaltlich jagd- und fischereirechtlicher Vorschriften zulässig, tot aufgefundene Tiere und Pflanzen aus der Natur zu entnehmen und an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben oder, soweit sie nicht zu den streng geschützten Arten gehören, für Zwecke der Forschung oder Lehre oder zur Präparation für diese Zwecke zu verwenden.
(5) 1Abweichend von den Verboten des § 44 Absatz 1
Nummer 1 sowie den Besitzverboten ist es vorbehaltlich
jagdrechtlicher Vorschriften ferner zulässig, verletzte,
hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie
gesund zu pflegen. Die Tiere sind unverzüglich freizulassen,
sobald sie sich selbständig erhalten können.
2Im
Übrigen sind sie an die von der für Naturschutz und
Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte
Stelle abzugeben.
3Handelt es sich um Tiere der streng
geschützten Arten, so hat der Besitzer die Aufnahme
des Tieres der für Naturschutz und Landschaftspflege
zuständigen Behörde zu melden.
4Diese kann die Herausgabe
des aufgenommenen Tieres verlangen.
(6) 1Die nach Landesrecht (1)
zuständigen Behörden können Ausnahmen von den
Besitz- und Vermarktungsverboten zulassen, soweit
dies für die Verwertung beschlagnahmter oder eingezogener
Tiere und Pflanzen erforderlich ist und Rechtsakte
der Europäischen Gemeinschaft dem nicht entgegenstehen.
2Ist für die Beschlagnahme oder Einziehung eine
Bundesbehörde zuständig, kann diese Behörde
Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten
im Sinne von Satz 1 zulassen (2).
(7) 1Die nach Landesrecht für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden sowie im Fall des Verbringens aus dem Ausland das Bundesamt für Naturschutz können von den Verboten des § 44 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen
zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger erheblicher wirtschaftlicher Schäden,
zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt,
für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung,
im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder
aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art.
2Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare
Alternativen nicht gegeben sind und sich der
Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht
verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Absatz 1 der
Richtlinie 92/43/EWG weiter gehende Anforderungen
enthält. Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG
und Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 79/409/EWG sind
zu beachten.
3Die Landesregierungen können Ausnahmen
auch allgemein durch Rechtsverordnung zulassen.
4Sie können die Ermächtigung nach Satz 4 durch
Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.
(8) Das Bundesamt für Naturschutz kann im Fall des Verbringens aus dem Ausland von den Verboten des § 44 unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 2 und 3 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen, um unter kontrollierten Bedingungen und in beschränktem Ausmaß eine vernünftige Nutzung von Tieren und Pflanzen bestimmter Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b sowie für gezüchtete und künstlich vermehrte Tiere oder Pflanzen dieser Arten zu ermöglichen.
§§§
lebende Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten, ihre lebenden oder toten Entwicklungsformen oder im Wesentlichen vollständig erhaltene tote Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten,
ohne Weiteres erkennbare Teile von Tieren oder Pflanzen der streng geschützten Arten oder ohne Weiteres erkennbar aus ihnen gewonnene Erzeugnisse oder
lebende Tiere oder Pflanzen der Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 aufgeführt sind,
besitzt oder die tatsächliche Gewalt darüber ausübt, kann sich gegenüber den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden auf eine Berechtigung hierzu nur berufen, wenn sie auf Verlangen diese Berechtigung nachweist oder nachweist, dass sie oder ein Dritter die Tiere oder Pflanzen vor ihrer Unterschutzstellung als besonders geschützte Art oder vor ihrer Aufnahme in eine Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 in Besitz hatte.
(2) 1Auf Erzeugnisse im Sinne des Absatzes 1 Nummer
2, die dem persönlichen Gebrauch oder als Hausrat
dienen, ist Absatz 1 nicht anzuwenden.
2Für Tiere
oder Pflanzen, die vor ihrer Unterschutzstellung als
besonders geschützte Art oder vor ihrer Aufnahme in
eine Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 erworben
wurden und die dem persönlichen Gebrauch oder als
Hausrat dienen, genügt anstelle des Nachweises nach
Absatz 1 die Glaubhaftmachung.
3Die Glaubhaftmachung
darf nur verlangt werden, wenn Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, dass keine Berechtigung vorliegt.
(3) Soweit nach Artikel 8 oder Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 die Berechtigung zu den dort genannten Handlungen nachzuweisen ist oder für den Nachweis bestimmte Dokumente vorgeschrieben sind, ist der Nachweis in der in der genannten Verordnung vorgeschriebenen Weise zu führen.
§§§
1Tiere oder Pflanzen, für die der erforderliche Nachweis
oder die erforderliche Glaubhaftmachung nicht
erbracht wird, können von den für Naturschutz und
Landschaftspflege zuständigen Behörden eingezogen
werden.
2a§ 51 gilt entsprechend;
2b§ 51 Absatz 1 Satz 2
gilt mit der Maßgabe, dass auch die Vorlage einer
Bescheinigung einer sonstigen unabhängigen sachverständigen
Stelle oder Person verlangt werden kann.
§§§
Verbringen von Tieren und Pflanzen |
---|
(1) Vollzugsbehörden im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und des Artikels IX des Washingtoner Artenschutzübereinkommens sind
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit für den Verkehr mit anderen Vertragsparteien und mit dem Sekretariat (Artikel IX Absatz 2 des Washingtoner Artenschutzübereinkommens), mit Ausnahme der in Nummer 2 Buchstabe a und c sowie Nummer 4 genannten Aufgaben, und für die in Artikel 12 Absatz 1, 3 und 5, den Artikeln 13 und 15 Absatz 1 und 5 und Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Aufgaben,
a) für die Erteilung von Ein- und Ausfuhrgenehmigungen und Wiederausfuhrbescheinigungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und 2 und des Artikels 5 Absatz 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sowie von sonstigen Dokumenten im Sinne des Artikels IX Absatz 1 Buchstabe a des Washingtoner Artenschutzübereinkommens sowie für den Verkehr mit dem Sekretariat, der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und mit Behörden anderer Vertragsstaaten und Nichtvertragsstaaten im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Genehmigungsanträgen oder bei der Verfolgung von Ein- und Ausfuhrverstößen sowie für die in Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe a und c der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Aufgaben,
b) für die Zulassung von Ausnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 im Fall der Einfuhr,
c) für die Anerkennung von Betrieben, in denen im Sinne des Artikels VII Absatz 4 des Washingtoner Artenschutzübereinkommens Exemplare für Handelszwecke gezüchtet oder künstlich vermehrt werden sowie für die Meldung des in Artikel 7 Absatz 1 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Registrierungsverfahrens gegenüber dem Sekretariat (Artikel IX Absatz 2 des Washingtoner Artenschutzübereinkommens),
d) die Erteilung von Bescheinigungen nach den Artikeln 30, 37 und 44a der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 166 vom 19.6.2006, S. 1), die durch die Verordnung (EG) Nr. 100/2008 (ABl. L 31 vom 5.2.2008, S. 3) geändert worden ist, im Fall der Ein- und Ausfuhr,
e) die Registrierung von Kaviarverpackungsbetrieben nach Artikel 66 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006,
f) für die Verwertung der von den Zollstellen nach § 51 eingezogenen lebenden Tieren und Pflanzen sowie für die Verwertung der von Zollbehörden nach § 51 eingezogenen toten Tiere und Pflanzen sowie Teilen davon und Erzeugnisse daraus, soweit diese von streng geschützten Arten stammen,
die Bundeszollverwaltung für den Informationsaustausch mit dem Sekretariat in Angelegenheiten der Bekämpfung der Artenschutzkriminalität,
die nach Landesrecht für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden für alle übrigen Aufgaben im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 338/97.
(2) Wissenschaftliche Behörde im Sinne des Artikels 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ist das Bundesamt für Naturschutz.
§§§
(1) 1Das Bundesministerium der Finanzen und die
von ihm bestimmten Zollbehörden wirken mit bei der
Überwachung des Verbringens von Tieren und Pflanzen,
die einer Ein- oder Ausfuhrregelung nach Rechtsakten
der Europäischen Gemeinschaft unterliegen, sowie
bei der Überwachung von Besitz- und Vermarktungsverboten
nach diesem Kapitel im Warenverkehr
mit Drittstaaten.
2Die Zollbehörden dürfen im Rahmen
der Überwachung vorgelegte Dokumente an die nach
§ 48 zuständigen Behörden weiterleiten, soweit zureichende
tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass Tiere oder Pflanzen unter Verstoß gegen Regelungen
oder Verbote im Sinne des Satzes 1 verbracht werden.
(2) 1aDas Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1
zu regeln;
1bsoweit es erforderlich ist, kann es dabei auch
Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und
zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der
Einsichtnahme in Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen
und zur Duldung von Besichtigungen und von
Entnahmen unentgeltlicher Muster und Proben vorsehen.
(3) 1Die Zollstellen, bei denen Tiere und Pflanzen zur
Ein-, Durch- und Ausfuhr nach diesem Kapitel anzumelden
sind, werden vom Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger
bekannt gegeben.
2Auf Zollstellen, bei denen
lebende Tiere und Pflanzen anzumelden sind, ist besonders
hinzuweisen.
§§§
(1) 1Wer Tiere oder Pflanzen, die einer von der Europäischen
Gemeinschaft erlassenen Ein- oder Ausfuhrregelung
unterliegen oder deren Verbringen aus einem
Drittstaat einer Ausnahme des Bundesamtes für Naturschutz
bedarf, unmittelbar aus einem Drittstaat in den
oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes
verbringt (Ein- oder Durchfuhr) oder aus dem Geltungsbereich
dieses Gesetzes in einen Drittstaat verbringt
(Ausfuhr), hat diese Tiere oder Pflanzen zur Ein-, Durchoder
Ausfuhr unter Vorlage der für die Ein-, Durch- oder
Ausfuhr vorgeschriebenen Genehmigungen oder sonstigen
Dokumente bei einer nach § 49 Absatz 3 bekannt
gegebenen Zollstelle anzumelden und auf Verlangen
vorzuführen.
2Das Bundesamt für Naturschutz kann auf
Antrag aus vernünftigem Grund eine andere als die in
Satz 1 bezeichnete Zollstelle zur Abfertigung bestimmen,
wenn diese ihr Einverständnis erteilt hat und
Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen.
(2) Die ein-, durch- oder ausführende Person hat die voraussichtliche Ankunftszeit lebender Tiere der abfertigenden Zollstelle unter Angabe der Art und Zahl der Tiere mindestens 18 Stunden vor der Ankunft mitzuteilen.
§§§
(1) 1aErgeben sich im Rahmen der zollamtlichen Überwachung
Zweifel, ob das Verbringen von Tieren oder
Pflanzen Regelungen oder Verboten im Sinne des
§ 49 Absatz 1 unterliegt, kann die Zollbehörde die Tiere
oder Pflanzen auf Kosten der verfügungsberechtigten
Person bis zur Klärung der Zweifel in Verwahrung nehmen
oder einen Dritten mit der Verwahrung beauftragen;
1bsie kann die Tiere oder Pflanzen auch der
verfügungsberechtigten Person unter Auferlegung eines
Verfügungsverbotes überlassen.
2Zur Klärung der
Zweifel kann die Zollbehörde von der verfügungsberechtigten
Person die Vorlage einer Bescheinigung
einer vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit anerkannten unabhängigen
sachverständigen Stelle oder Person darüber verlangen,
dass es sich nicht um Tiere oder Pflanzen handelt,
die zu den Arten oder Populationen gehören, die einer
von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Ein- oder
Ausfuhrregelung oder Besitz- und Vermarktungsverboten
nach diesem Kapitel unterliegen.
3Erweisen
sich die Zweifel als unbegründet, hat der Bund der
verfügungsberechtigten Person die Kosten für die
Beschaffung der Bescheinigung und die zusätzlichen
Kosten der Verwahrung zu erstatten.
(2) 1Wird bei der zollamtlichen Überwachung festgestellt,
dass Tiere oder Pflanzen ohne die vorgeschriebenen
Genehmigungen oder sonstigen Dokumente
ein-, durch- oder ausgeführt werden, werden sie durch
die Zollbehörde beschlagnahmt.
2Beschlagnahmte Tiere
oder Pflanzen können der verfügungsberechtigten
Person unter Auferlegung eines Verfügungsverbotes
überlassen werden.
3aWerden die vorgeschriebenen
Genehmigungen oder sonstigen Dokumente nicht innerhalb
eines Monats nach der Beschlagnahme vorgelegt,
so ordnet die Zollbehörde die Einziehung an;
3bdie
Frist kann angemessen verlängert werden, längstens
bis zu insgesamt sechs Monaten.
4Wird festgestellt,
dass es sich um Tiere oder Pflanzen handelt, für die
eine Ein- oder Ausfuhrgenehmigung nicht erteilt werden
darf, werden sie sofort eingezogen.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn bei der zollamtlichen Überwachung nach § 50 Absatz 1 festgestellt wird, dass dem Verbringen Besitz- und Vermarktungsverbote entgegenstehen.
(4) 1Werden beschlagnahmte oder eingezogene Tiere
oder Pflanzen veräußert, wird der Erlös an den Eigentümer
ausgezahlt, wenn er nachweist, dass ihm die
Umstände, die die Beschlagnahme oder Einziehung
veranlasst haben, ohne sein Verschulden nicht bekannt
waren.
2Dritte, deren Rechte durch die Einziehung oder
Veräußerung erlöschen, werden unter den Voraussetzungen
des Satzes 1 aus dem Erlös entschädigt.
(5) 1aWerden Tiere oder Pflanzen beschlagnahmt oder
eingezogen, so werden die hierdurch entstandenen
Kosten, insbesondere für Pflege, Unterbringung, Beförderung,
Rücksendung oder Verwertung, der verbringenden
Person auferlegt;
1bkann sie nicht ermittelt werden,
werden sie dem Absender, Beförderer oder Besteller
auferlegt, wenn diesem die Umstände, die die
Beschlagnahme oder Einziehung veranlasst haben,
bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen.
§§§
Auskunfts- und Zutrittsrecht |
---|
(1) Natürliche und juristische Personen sowie nicht rechtsfähige Personenvereinigungen haben den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden oder nach § 49 mitwirkenden Behörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, dieses Kapitels oder der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften erforderlich sind.
(2) 1Personen, die von den in Absatz 1 genannten
Behörden beauftragt sind, dürfen, soweit dies erforderlich
ist, im Rahmen des Absatzes 1 betrieblich oder
geschäftlich genutzte Grundstücke, Gebäude, Räume,
Seeanlagen, Schiffe und Transportmittel der zur Auskunft
verpflichteten Person während der Geschäfts- und
Betriebszeiten betreten und die Behältnisse sowie
die geschäftlichen Unterlagen einsehen.
2Die zur Auskunft
verpflichtete Person hat, soweit erforderlich, die
beauftragten Personen dabei zu unterstützen sowie die
geschäftlichen Unterlagen auf Verlangen vorzulegen.
(3) Für die zur Auskunft verpflichtete Person gilt § 55 der Strafprozessordnung entsprechend.
§§§
(1) Das Bundesamt für Naturschutz erhebt für seine Amtshandlungen nach den Vorschriften dieses Kapitels sowie nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 338/97 Gebühren und Auslagen.
(2) 1Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz und dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen
Tatbestände, die Gebührensätze und die
Auslagenerstattung zu bestimmen und dabei feste
Sätze und Rahmensätze vorzusehen.
2Die zu erstattenden
Auslagen können abweichend vom Verwaltungskostengesetz
geregelt werden.
§§§
Ermächtigungen |
---|
(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmte, nicht unter § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe a oder Buchstabe b fallende Tier- und Pflanzenarten oder Populationen solcher Arten unter besonderen Schutz zu stellen, soweit es sich um natürlich vorkommende Arten handelt, die
im Inland durch den menschlichen Zugriff in ihrem Bestand gefährdet sind, oder soweit es sich um Arten handelt, die mit solchen gefährdeten Arten oder mit Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b verwechselt werden können, oder
in ihrem Bestand gefährdet sind und für die die Bundesrepublik Deutschland in hohem Maße verantwortlich ist.
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
bestimmte, nach § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe a oder Buchstabe b besonders geschützte
a) Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführt sind,
b) europäische Vogelarten,
bestimmte sonstige Tier- und Pflanzenarten im Sinne des Absatzes 1
unter strengen Schutz zu stellen, soweit es sich um natürlich vorkommende Arten handelt, die im Inland vom Aussterben bedroht sind oder für die die Bundesrepublik Deutschland in besonders hohem Maße verantwortlich ist.
(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
näher zu bestimmen, welche Teile von Tieren oder Pflanzen besonders geschützter Arten oder aus solchen Tieren oder Pflanzen gewonnene Erzeugnisse als ohne Weiteres erkennbar im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c und d oder Nummer 2 Buchstabe c und d anzusehen sind,
bestimmte besonders geschützte Arten oder Herkünfte von Tieren oder Pflanzen besonders geschützter Arten sowie gezüchtete oder künstlich vermehrte Tiere oder Pflanzen besonders geschützter Arten von Verboten des § 44 ganz, teilweise oder unter bestimmten Voraussetzungen auszunehmen, soweit der Schutzzweck dadurch nicht gefährdet wird und die Artikel 12, 13 und 16 der Richtlinie 92/ 43/EWG, die Artikel 5 bis 7 und 9 der Richtlinie 79/ 409/EWG, sonstige Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder Verpflichtungen aus internationalen Artenschutzübereinkommen dem nicht entgegenstehen.
(4) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates invasive Tier- und Pflanzenarten zu bestimmen, für die nach § 44 Absatz 3 Nummer 2 die Verbote des § 44 Absatz 2 gelten, soweit dies erforderlich ist, um einer Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen oder Arten entgegenzuwirken.
(5) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, soweit dies aus Gründen des Artenschutzes erforderlich ist und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft dem nicht entgegenstehen, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
bestimmter besonders geschützter Arten sowie von Tieren und Pflanzen der durch Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 bestimmten Arten zu verbieten oder zu beschränken.
(6) 1Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, soweit dies aus Gründen des Artenschutzes, insbesondere zur Erfüllung der sich aus Artikel 15 der Richtlinie 92/43/EWG, Artikel 8 der Richtlinie 79/409/EWG oder aus internationalen Artenschutzübereinkommen ergebenden Verpflichtungen, erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
die Herstellung, den Besitz, das Inverkehrbringen oder die Verwendung bestimmter Geräte, Mittel oder Vorrichtungen, mit denen in Mengen oder wahllos wild lebende Tiere getötet, bekämpft oder gefangen oder Pflanzen bekämpft oder vernichtet werden können, oder durch die das örtliche Verschwinden oder sonstige erhebliche Beeinträchtigungen von Populationen der betreffenden Tier- oder Pflanzenarten hervorgerufen werden könnten,
Handlungen oder Verfahren, die zum örtlichen Verschwinden oder zu sonstigen erheblichen Beeinträchtigungen von Populationen wild lebender Tieroder Pflanzenarten führen können,
zu beschränken oder zu verbieten.
2Satz 1 Nummer 1
gilt nicht für Geräte, Mittel oder Vorrichtungen, die auf
Grund anderer Rechtsvorschriften einer Zulassung
bedürfen, sofern bei der Zulassung die Belange des
Artenschutzes zu berücksichtigen sind.
(7) 1Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften
zum Schutz von Horststandorten von Vogelarten
zu erlassen, die in ihrem Bestand gefährdet und in
besonderem Maße störungsempfindlich sind und insbesondere
während bestimmter Zeiträume und innerhalb
bestimmter Abstände Handlungen zu verbieten,
die die Fortpflanzung oder Aufzucht beeinträchtigen
können.
2Weiter gehende Schutzvorschriften einschließlich
der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen
bleiben unberührt.
(8) Zur Erleichterung der Überwachung der Besitzund Vermarktungsverbote wird das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über
Aufzeichnungspflichten derjenigen, die gewerbsmäßig Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten be- oder verarbeiten, verkaufen, kaufen oder von anderen erwerben, insbesondere über den Kreis der Aufzeichnungspflichtigen, den Gegenstand und Umfang der Aufzeichnungspflicht, die Dauer der Aufbewahrungsfrist für die Aufzeichnungen und ihre Überprüfung durch die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden,
die Kennzeichnung von Tieren und Pflanzen der besonders geschützten Arten für den Nachweis nach § 46,
die Erteilung von Bescheinigungen über den rechtmäßigen Erwerb von Tieren und Pflanzen für den Nachweis nach § 46,
Pflichten zur Anzeige des Besitzes von
a) Tieren und Pflanzen der besonders geschützten Arten,
b) Tieren und Pflanzen der durch Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 bestimmten Arten.
(9) 1Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 2
bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz,
mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung sowie mit dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie.
2Rechtsverordnungen
nach Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 8
Nummer 1, 2 und 4 bedürfen des Einvernehmens mit
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.
3Im Übrigen bedürfen die Rechtsverordnungen nach
den Absätzen 1 bis 8 des Einvernehmens mit dem
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz, in den Fällen der Absätze 1 bis 6
und 8 jedoch nur, soweit sie sich beziehen auf
Tierarten, die zum Zweck des biologischen Pflanzenschutzes eingesetzt werden, oder
Pflanzen, die durch künstliche Vermehrung gewonnen oder forstlich nutzbar sind.
(10) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung allgemeine Anforderungen an
Bewirtschaftungsvorgaben für die land-, forst- und
fischereiwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des
§ 44 Absatz 4 festzulegen.
2Sie können die Ermächtigung
nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere
Landesbehörden übertragen.
(11) (2) Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes allgemeine Verwaltungsvorschriften, insbesondere über
die Voraussetzungen und Bedingungen, unter denen von einer Verträglichkeit von Plänen und Projekten im Sinne von § 34 Absatz 1 auszugehen ist,
die Voraussetzungen und Bedingungen für Abweichungsentscheidungen im Sinne von § 34 Absatz 3 und
die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen im Sinne des § 34 Absatz 5.
§§§
(1) Rechtsverordnungen nach § 54 können auch zur Durchführung von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Artenschutzes oder zur Erfüllung von internationalen Artenschutzübereinkommen erlassen werden.
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Verweisungen auf Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft in diesem Gesetz oder in Rechtsverordnungen auf Grund des § 54 zu ändern, soweit Änderungen dieser Rechtsakte es erfordern.
§§§
Meeresnaturschutz |
---|
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten auch im Bereich der Küstengewässer sowie mit Ausnahme des Kapitels 2 nach Maßgabe des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S.1798, 1799; 1995 II S.602) und der nachfolgenden Bestimmungen ferner im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels.
(2) (1) In den in Absatz 1 genannten Meeresbereichen kann die Erklärung von Gebieten zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 auch dazu dienen, zusammenhängende und repräsentative Netze geschützter Meeresgebiete im Sinne des Artikels 13 Absatz 4 der Richtlinie 2008/56/EG aufzubauen.
(3) (1) Auf die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone, die bis zum 1. Januar 2017 genehmigt worden sind, findet § 15 keine Anwendung.
§§§
(1) 1Die Auswahl von geschützten Meeresgebieten im
Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone
und des Festlandsockels erfolgt durch das
Bundesamt für Naturschutz unter Einbeziehung der
Öffentlichkeit mit Zustimmung des Bundesministeriums
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
2Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit beteiligt die fachlich betroffenen Bundesministerien
und stellt das Benehmen mit den angrenzenden
Ländern her.
(2) Die Erklärung der Meeresgebiete zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 erfolgt durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit unter Beteiligung der fachlich betroffenen Bundesministerien durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(3) Für die Auswahl von Gebieten im Sinne des § 32 Absatz 1 Satz 1 und die Erklärung von Gebieten im Sinne des § 32 Absatz 2 zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels ist § 32 vorbehaltlich nachfolgender Nummern 1 bis 5 entsprechend anzuwenden:
Beschränkungen des Flugverkehrs, der Schifffahrt, der nach internationalem Recht erlaubten militärischen Nutzung sowie von Vorhaben der wissenschaftlichen Meeresforschung im Sinne des Artikels 246 Absatz 3 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen sind nicht zulässig; Artikel 211 Absatz 6 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen sowie die weiteren die Schifffahrt betreffenden völkerrechtlichen Regelungen bleiben unberührt.
Die Versagungsgründe für Vorhaben der wissenschaftlichen Meeresforschung im Sinne des Artikels 246 Absatz 5 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen bleiben unter Beachtung des Gesetzes über die Durchführung wissenschaftlicher Meeresforschung vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 778, 785), das zuletzt durch Artikel 321 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, unberührt.
Beschränkungen der Fischerei sind nur in Übereinstimmung mit dem Recht der Europäischen Gemeinschaft und nach Maßgabe des Seefischereigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1791), das zuletzt durch Artikel 217 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, zulässig.
Beschränkungen bei der Verlegung von unterseeischen Kabeln und Rohrleitungen sind nur nach § 34 und in Übereinstimmung mit Artikel 56 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 79 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen zulässig.
Beschränkungen bei der Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind sowie bei der Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen sind nur nach § 34 zulässig.
§§§
(1) 1Die Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes,
der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften
sowie der Vorschriften des Umweltschadensgesetzes
im Hinblick auf die Schädigung von Arten und
natürlichen Lebensräumen und die unmittelbare Gefahr
solcher Schäden obliegt im Bereich der deutschen ausschließlichen
Wirtschaftszone und des Festlandsockels
dem Bundesamt für Naturschutz, soweit nichts anderes
bestimmt ist.
2Bedarf ein Eingriff in Natur und Landschaft, der
im Bereich der deutschen ausschließlichen
Wirtschaftszone oder im Bereich des Festlandsockels
durchgeführt werden soll, einer behördlichen Zulassung
oder einer Anzeige an eine Behörde oder wird er von
einer Behörde durchgeführt, ergeht die Entscheidung
der Behörde im Benehmen mit dem Bundesamt für
Naturschutz.
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Aufgaben, die dem Bundesamt für Naturschutz nach Absatz 1 obliegen, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern auf das Bundespolizeipräsidium und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Ausübung übertragen.
(3) 1Für seine Amtshandlungen nach den in Absatz 1
Satz 1 genannten Vorschriften im Bereich der deutschen
ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels
erhebt das Bundesamt für Naturschutz
Gebühren und Auslagen.
2Das Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen
Tatbestände, die Gebührensätze und die Auslagenerstattung
zu bestimmen und dabei feste Sätze und
Rahmensätze vorzusehen.
3Die zu erstattenden Auslagen
können abweichend vom Verwaltungskostengesetz
geregelt werden.
4§ 53 bleibt unberührt.
§§§
Erholung in Natur und Landschaft |
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(1) Das Betreten der freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zweck der Erholung ist allen gestattet (allgemeiner Grundsatz).
(2) 1Das Betreten des Waldes richtet sich nach dem
Bundeswaldgesetz und den Waldgesetzen der Länder
sowie im Übrigen nach dem sonstigen Landesrecht.
2Es kann insbesondere andere
Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen
sowie das Betreten aus wichtigen Gründen, insbesondere aus solchen
des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des
Feldschutzes und der land- und forstwirtschaftlichen
Bewirtschaftung, zum Schutz der Erholungsuchenden,
zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung
anderer schutzwürdiger Interessen des Grundstücksbesitzers
einschränken.
§§§
1Das Betreten der freien Landschaft erfolgt auf eigene
Gefahr.
2Durch die Betretungsbefugnis werden keine zusätzlichen
Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten
begründet.
3Es besteht insbesondere keine Haftung für
typische, sich aus der Natur ergebende Gefahren.
§§§
(1) 1Im Außenbereich dürfen an Bundeswasserstraßen
und Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden
Gewässern mit einer Größe von mehr als 1 Hektar
im Abstand bis 50 Meter von der Uferlinie keine baulichen
Anlagen errichtet oder wesentlich geändert werden.
2An den Küstengewässern ist abweichend von
Satz 1 ein Abstand von mindestens 150 Metern von
der mittleren Hochwasserlinie an der Nordsee und von
der Mittelwasserlinie an der Ostsee einzuhalten.
3Weiter
gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.
bauliche Anlagen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig errichtet oder zugelassen waren,
bauliche Anlagen, die in Ausübung wasserrechtlicher Erlaubnisse oder Bewilligungen oder zum Zwecke der Überwachung, der Bewirtschaftung, der Unterhaltung oder des Ausbaus eines oberirdischen Gewässers errichtet oder geändert werden,
Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Nebenanlagen und Zubehör, des Rettungswesens, des Küsten- und Hochwasserschutzes sowie der Verteidigung.
2Weiter gehende Vorschriften der Länder über Ausnahmen bleiben unberührt.
(3) Von dem Verbot des Absatzes 1 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn
die durch die bauliche Anlage entstehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes, insbesondere im Hinblick auf die Funktion der Gewässer und ihrer Uferzonen, geringfügig sind oder dies durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt werden kann oder
adies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen
Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher
Art, notwendig ist;
bin diesem Fall gilt
§ 15 entsprechend.
§§§
Der Bund, die Länder und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts stellen in ihrem Eigentum oder Besitz stehende Grundstücke, die sich nach ihrer natürlichen Beschaffenheit für die Erholung der Bevölkerung eignen oder den Zugang der Allgemeinheit zu solchen Grundstücken ermöglichen oder erleichtern, in angemessenem Umfang für die Erholung bereit, soweit dies mit einer nachhaltigen Nutzung und den sonstigen Zielen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist und eine öffentliche Zweckbindung dem nicht entgegensteht.
§§§
Mitwirkung von anerkannten Naturschutzvereinigungen |
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(1) Einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom Bund anerkannten Vereinigung, die nach ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert (anerkannte Naturschutzvereinigung), ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben
bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die Bundesregierung oder das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,
vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von geschützten Meeresgebieten im Sinne des § 57 Absatz 2, auch wenn diese durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden,
in Planfeststellungsverfahren, die von Behörden des Bundes oder im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels von Behörden der Länder durchgeführt werden, wenn es sich um Vorhaben handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind,
bei Plangenehmigungen, die von Behörden des Bundes erlassen werden und an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 3 treten, wenn eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist,
soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird.
(2) Einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes von einem Land anerkannten Naturschutzvereinigung, die nach ihrer Satzung landesweit tätig ist, ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben
bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden der Länder,
bei der Vorbereitung von Programmen und Plänen im Sinne der §§ 10 und 11,
bei der Vorbereitung von Plänen im Sinne des § 36 Satz 1 Nummer 2,
bei der Vorbereitung von Programmen staatlicher und sonstiger öffentlicher Stellen zur Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in der freien Natur,
vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von Gebieten im Sinne des § 32 Absatz 2, Natura 2000-Gebieten, Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten und Biosphärenreservaten, auch wenn diese durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden,
in Planfeststellungsverfahren, wenn es sich um Vorhaben im Gebiet des anerkennenden Landes handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind,
bei Plangenehmigungen, die an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 6 treten, wenn eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist,
in weiteren Verfahren zur Ausführung von landesrechtlichen Vorschriften, wenn das Landesrecht dies vorsieht,
soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird.
(3) 1§ 28 Absatz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 3 und
§ 29 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten
entsprechend.
2Eine in anderen Rechtsvorschriften
des Bundes oder der Länder vorgeschriebene inhaltsgleiche
oder weiter gehende Form der Mitwirkung
bleibt unberührt.
(4) Die Länder können bestimmen, dass in Fällen, in denen Auswirkungen auf Natur und Landschaft nicht oder nur im geringfügigen Umfang zu erwarten sind, von einer Mitwirkung abgesehen werden kann.
§§§
(1) Eine anerkannte Naturschutzvereinigung kann neben den Rechtsbehelfen nach § 2 des Umwelt- Rechtsbehelfsgesetzes, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen gegen Entscheidungen nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 2 Nummer 5 bis 7, wenn die Vereinigung
geltend macht, dass die Entscheidung Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, Naturschutzrecht der Länder oder anderen Rechtsvorschriften, die bei der Entscheidung zu beachten und zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind, widerspricht,
in ihrem satzungsgemäßen Aufgaben- und Tätigkeitsbereich, soweit sich die Anerkennung darauf bezieht, berührt wird und
zur Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache geäußert hat oder ihr keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
(2) § 1 Absatz 1 Satz 4, § 2 Absatz 3 und 4 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gelten entsprechend.
(3) Die Länder können Rechtsbehelfe von anerkannten Naturschutzvereinigungen auch in anderen Fällen zulassen, in denen nach § 63 Absatz 2 Nummer 8 eine Mitwirkung vorgesehen ist.
§§§
Eigentumsbindung, Befreiungen |
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(1) 1Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte
von Grundstücken haben Maßnahmen des Naturschutzes
und der Landschaftspflege auf Grund von Vorschriften
dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf
Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten,
oder Naturschutzrecht der Länder zu dulden,
soweit dadurch die Nutzung des Grundstücks nicht
unzumutbar beeinträchtigt wird.
2Weiter gehende Regelungen
der Länder bleiben unberührt.
(2) Vor der Durchführung der Maßnahmen sind die Berechtigten in geeigneter Weise zu benachrichtigen.
(3) Die Befugnis der Bediensteten und Beauftragten der Naturschutzbehörden, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Grundstücke zu betreten, richtet sich nach Landesrecht.
§§§
(1) 1Den Ländern steht ein Vorkaufsrecht zu an Grundstücken,
die in Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturschutzgebieten oder als solchen einstweilig sichergestellten Gebieten liegen,
auf denen sich Naturdenkmäler oder als solche einstweilig sichergestellte Gegenstände befinden,
2Liegen die Merkmale des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 nur
bei einem Teil des Grundstücks vor, so erstreckt sich
das Vorkaufsrecht nur auf diesen Teil.
3Der Eigentümer
kann verlangen, dass sich der Vorkauf auf das gesamte
Grundstück erstreckt, wenn ihm der weitere Verbleib in
seinem Eigentum wirtschaftlich nicht zuzumuten ist.
(2) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn dies aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge erforderlich ist.
(3) 1Das Vorkaufsrecht bedarf nicht der Eintragung in
das Grundbuch.
2Es geht rechtsgeschäftlich und
landesrechtlich begründeten Vorkaufsrechten mit Ausnahme
solcher auf den Gebieten des Grundstücksverkehrs
und des Siedlungswesens im Rang vor.
3Bei
einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des
Vorkaufsrechts erlöschen durch Rechtsgeschäft begründete
Vorkaufsrechte.
4Die §§ 463 bis 469, 471, 1098
Absatz 2 und die §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen
Gesetzbuches finden Anwendung.
5Das Vorkaufsrecht
erstreckt sich nicht auf einen Verkauf, der an einen
Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder einen
Verwandten ersten Grades erfolgt.
(4) Das Vorkaufsrecht kann von den Ländern auf Antrag auch zugunsten von Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts und anerkannten Naturschutzvereinigungen ausgeübt werden.
(5) Abweichende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.
§§§
(1) 1Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
2Im Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39 und 40, 42 und 43.
(2) 1Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und
des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne
des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt
werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im
Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde.
2Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen
aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt
für Naturschutz gewährt.
(3) 1Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen
werden.
2§ 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie
§ 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung,
wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne
des § 14 vorliegt.
§§§
(1) Führen Beschränkungen des Eigentums, die sich auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, oder Naturschutzrecht der Länder ergeben, im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung, der nicht durch andere Maßnahmen, insbesondere durch die Gewährung einer Ausnahme oder Befreiung, abgeholfen werden kann, ist eine angemessene Entschädigung zu leisten.
(2) 1Die Entschädigung ist in Geld zu leisten.
2Sie kann
in wiederkehrenden Leistungen bestehen.
3Der Eigentümer
kann die Übernahme eines Grundstücks verlangen,
wenn ihm der weitere Verbleib in seinem Eigentum wirtschaftlich
nicht zuzumuten ist.
4Das Nähere richtet sich
nach Landesrecht.
(3) Die Enteignung von Grundstücken zum Wohl der Allgemeinheit aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richtet sich nach Landesrecht.
(4) Die Länder können vorsehen, dass Eigentümern und Nutzungsberechtigten, denen auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, oder Naturschutzrecht der Länder insbesondere die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung von Grundstücken wesentlich erschwert wird, ohne dass eine Entschädigung nach den Absätzen 1 bis 3 zu leisten ist, auf Antrag ein angemessener Ausgleich nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes gezahlt werden kann.
§§§
Bußgeld- und Strafvorschriften |
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(1) Ordnungswidrig handelt, wer wissentlich entgegen § 39 Absatz 1 Nummer 1 ein wild lebendes Tier beunruhigt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer
entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 1 einem wild lebenden Tier nachstellt, es fängt, verletzt oder tötet oder seine Entwicklungsformen aus der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört,
entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 2 ein wild lebendes Tier erheblich stört,
entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 3 eine Fortpflanzungs- oder Ruhestätte aus der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört oder
entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 4 eine wild lebende Pflanze oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnimmt oder sie oder ihren Standort beschädigt oder zerstört.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
ohne Genehmigung nach § 17 Absatz 3 Satz 1 einen Eingriff in Natur und Landschaft vornimmt,
einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Absatz 8 Satz 1 oder Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 4 oder Satz 5, § 42 Absatz 7 oder Absatz 8 Satz 1 oder Satz 2, auch in Verbindung mit § 43 Absatz 3 Satz 4, oder § 43 Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3 zuwiderhandelt,
entgegen § 22 Absatz 3 Satz 3 eine dort genannte Handlung oder Maßnahme vornimmt,
entgegen § 23 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 57 Absatz 2 eine dort genannte Handlung oder Maßnahme in einem Meeresgebiet vornimmt, das als Naturschutzgebiet geschützt wird,
entgegen § 30 Absatz 2 Satz 1 ein dort genanntes Biotop zerstört oder sonst erheblich beeinträchtigt,
entgegen § 33 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, eine Veränderung oder Störung vornimmt,
entgegen § 39 Absatz 1 Nummer 1 ein wild lebendes Tier ohne vernünftigen Grund fängt, verletzt oder tötet,
entgegen § 39 Absatz 1 Nummer 2 eine wild lebende Pflanze ohne vernünftigen Grund entnimmt, nutzt oder ihre Bestände niederschlägt oder auf sonstige Weise verwüstet,
entgegen § 39 Absatz 1 Nummer 3 eine Lebensstätte wild lebender Tiere oder Pflanzen ohne vernünftigen Grund erheblich beeinträchtigt oder zerstört,
entgegen § 39 Absatz 2 Satz 1 ein wild lebendes Tier oder eine wild lebende Pflanze aus der Natur entnimmt,
ohne Genehmigung nach § 39 Absatz 4 Satz 1 eine wild lebende Pflanze gewerbsmäßig entnimmt oder be- oder verarbeitet,
entgegen § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 die Bodendecke abbrennt oder eine dort genannte Fläche behandelt,
entgegen § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 einen Baum eine Hecke, einen lebenden Zaun, ein Gebüsch oder ein anderes Gehölz abschneidet oder auf den Stock setzt,
entgegen § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 ein Röhricht zurückschneidet,
entgegen § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 einen dort genannten Graben räumt,
entgegen § 39 Absatz 6 eine Höhle, einen Stollen, einen Erdkeller oder einen ähnlichen Raum aufsucht,
ohne Genehmigung nach § 40 Absatz 4 Satz 1 eine Pflanze einer gebietsfremden Art oder ein Tier ausbringt,
ohne Genehmigung nach § 42 Absatz 2 Satz 1 einen Zoo errichtet, erweitert, wesentlich ändert oder betreibt,
entgegen § 43 Absatz 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
entgegen § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 44 Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 2, diese in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4, ein Tier, eine Pflanze oder eine Ware in Besitz oder Gewahrsam nimmt, in Besitz oder Gewahrsam hat oder be- oder verarbeitet,
entgegen § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 44 Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 2, diese in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4, ein Tier, eine Pflanze oder eine Ware verkauft, kauft, zum Verkauf oder Kauf anbietet, zum Verkauf vorrätig hält oder befördert, tauscht oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung überlässt, zu kommerziellen Zwecken erwirbt, zur Schau stellt oder auf andere Weise verwendet,
entgegen § 50 Absatz 1 Satz 1 ein Tier oder eine Pflanze nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig zur Ein- oder Ausfuhr anmeldet oder nicht oder nicht rechtzeitig vorführt,
entgegen § 50 Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
entgegen § 52 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
entgegen § 52 Absatz 2 Satz 2 eine beauftragte Person nicht unterstützt oder eine geschäftliche Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
entgegen § 61 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 an einem Gewässer eine bauliche Anlage errichtet oder wesentlich ändert oder
a) § 49 Absatz 2,
b) § 54 Absatz 5,
c) § 54 Absatz 6 Satz 1, Absatz 7 oder Absatz 8
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(4) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1, L 100 vom 17.4.1997, S. 72, L 298 vom 1.11.1997, S. 70, L 113 vom 27.4.2006, S. 26), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 318/2008 (ABl. L 95 vom 8.4.2008, S. 3) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder Artikel 5 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 1 eine Einfuhrgenehmigung, eine Ausfuhrgenehmigung oder eine Wiederausfuhrbescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
entgegen Artikel 4 Absatz 3 Halbsatz 1 oder Absatz 4 eine Einfuhrmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
entgegen Artikel 8 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5, ein Exemplar einer dort genannten Art kauft, zum Kauf anbietet, zu kommerziellen Zwecken erwirbt, zur Schau stellt oder verwendet oder ein Exemplar verkauft oder zu Verkaufszwecken vorrätig hält, anbietet oder befördert oder
einer vollziehbaren Auflage nach Artikel 11 Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt.
(5) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates vom 4. November 1991 zum Verbot von Tellereisen in der Gemeinschaft und der Einfuhr von Pelzen und Waren von bestimmten Wildtierarten aus Ländern, die Tellereisen oder den internationalen humanen Fangnormen nicht entsprechende Fangmethoden anwenden (ABl. L 308 vom 9.11.1991, S. 1), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 einen Pelz einer dort genannten Tierart oder eine dort genannte Ware in die Gemeinschaft verbringt.
(6) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 2, des Absatzes 3 Nummer 1 bis 6, 18, 20, 21, 26 und 27 Buchstabe b, des Absatzes 4 Nummer 1 und 3 und des Absatzes 5 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(7) Die Länder können gesetzlich bestimmen, dass weitere rechtswidrige und vorwerfbare Handlungen, die gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder Rechtsvorschriften verstoßen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden können.
§§§
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
das Bundesamt für Naturschutz in den Fällen
a) des § 69 Absatz 3 Nummer 20 und 21 und Absatz 4 Nummer 3 bei Handlungen im Zusammenhang mit der Einfuhr in die oder der Ausfuhr aus der Gemeinschaft oder dem Verbringen in die oder aus der Bundesrepublik Deutschland,
b) des § 69 Absatz 3 Nummer 24 bei Verletzungen der Auskunftspflicht gegenüber dem Bundesamt,
c) des § 69 Absatz 3 Nummer 25 und Absatz 4 Nummer 4 bei Maßnahmen des Bundesamtes,
d) des § 69 Absatz 4 Nummer 1 und Absatz 5 Nummer 2,
e) von sonstigen Ordnungswidrigkeiten nach § 69 Absatz 1 bis 5, die im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels begangen worden sind,
das zuständige Hauptzollamt in den Fällen des § 69 Absatz 3 Nummer 22, 23 und 27 Buchstabe a und Absatz 4 Nummer 2,
in allen übrigen Fällen die nach Landesrecht zuständige Behörde.
§§§
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 69 Absatz 2, Absatz 3 Nummer 21, Absatz 4 Nummer 1 oder Nummer 3 oder Absatz 5 bezeichnete vorsätzliche Handlung gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begeht.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 69 Absatz 2, Absatz 3 Nummer 21, Absatz 4 Nummer 1 oder Nummer 3 oder Absatz 5 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht, die sich auf ein Tier oder eine Pflanze einer streng geschützten Art bezieht.
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 2 die Tat gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(4) Erkennt der Täter in den Fällen des Absatzes 2 fahrlässig nicht, dass sich die Handlung auf ein Tier oder eine Pflanze einer streng geschützten Art bezieht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
§§§
1Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 69 Absatz 1 bis 5 oder eine Straftat nach § 71 begangen worden, so können
Gegenstände, auf die sich die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit bezieht, und
Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
eingezogen werden.
2§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
und § 74a des Strafgesetzbuches
sind anzuwenden.
§§§
1Die zuständigen Verwaltungsbehörden und die
Staatsanwaltschaft können im Rahmen ihrer Zuständigkeit
zur Aufklärung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten
nach diesem Gesetz Ermittlungen auch durch
die Hauptzollämter oder die Behörden des Zollfahndungsdienstes
und deren Beamte vornehmen lassen.
2§ 37 Absatz 2 bis 4 des Außenwirtschaftsgesetzes gilt
entsprechend.
§§§
Übergangs- und Überleitungsvorschrift |
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(1) Vor dem 1. März 2010 begonnene Verfahren zur Anerkennung von Vereinen sind zu Ende zu führen
durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung,
durch die zuständigen Behörden der Länder nach den im Rahmen von § 60 Absatz 1 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung erlassenen Vorschriften des Landesrechts.
(2) Vor dem 3. April 2002 begonnene Verwaltungsverfahren sind nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung zu Ende zu führen. Vor dem 1. März 2010 begonnene Verwaltungsverfahren sind nach § 58 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung zu Ende zu führen.
(3) Die §§ 63 und 64 gelten auch für Vereine, die nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung oder nach § 59 oder im Rahmen von § 60 Absatz 1 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 1. März 2010 geltenden Fassung vom Bund oder den Ländern anerkannt worden sind.
§§§
BNatSchG | [ ] |
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