4. BImSchV (3) | ||
---|---|---|
[ « ] [ I ] [ » ] | [ ] |
Anhang (F) | |||
---|---|---|---|
Nr | Spalte 1 | Spalte 2 |
2.1 | Steinbrüche mit einer Abbaufläche von 10 Hektar oder mehr | Steinbrüche mit einer Abbaufläche von weniger als 10 Hektar, soweit Sprengstoffe verwendet werden | |
2.2 |
— |
Anlagen zum Brechen, Mahlen oder Klassieren von natürlichem oder künstlichem Gestein, ausgenommen Klassieranlagen für Sand oder Kies und ausgenommen Anlagen, die nicht mehr als zehn Tage im Kalenderjahr betrieben werden (1) |
|
2.3 |
Anlagen zur Herstellung von Zementklinker oder Zementen mit einer Produktionsleistung von 500 Tonnen oder mehr je Tag (1) |
(2) Anlagen zum Herstellen von Zementklinker oder Zementen mit einer Produktionsleistung von weniger als 500 Tonnen je Tag |
|
2.4 |
Anlagen zum Brennen von Kalkstein mit einer Produktionsleistung von 50 Tonnen Branntkalk oder mehr je Tag |
|
|
2.5 |
— |
... (1) |
|
2.6 |
Anlagen zur Gewinnung, Bearbeitung oder Verarbeitung von Asbest oder Asbesterzeugnissen |
— |
|
2.7 |
— |
Anlagen zum Blähen von Perlite, Schiefer oder Ton |
|
2.8 |
Anlagen zur Herstellung von Glas, auch soweit es aus Altglas hergestellt wird, einschließlich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern, mit einer Schmelzleistung von 20 Tonnen oder mehr je Tag |
Anlagen zur Herstellung von Glas, auch soweit es aus Altglas hergestellt wird, einschließlich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern, die nicht für medizinische oder fernmeldetechnische Zwecke bestimmt sind, mit einer Schmelzleistung von 100 Kilogramm bis weniger als 20 Tonnen je Tag |
|
2.9 |
— |
...(1) |
|
2.10 |
Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse, soweit der Rauminhalt der Brennanlage 4 Kubikmeter oder mehr und die Besatzdichte 300 Kilogramm oder mehr je Kubikmeter Rauminhalt der Brennanlage beträgt |
Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse, soweit der Rauminhalt der Brennanlage 4 Kubikmeter oder mehr oder die Besatzdichte mehr als 100 Kilogramm und weniger als 300 Kilogramm je Kubikmeter Rauminhalt der Brennanlage beträgt, ausgenommen elektrisch beheizte Brennöfen, die diskontinuierlich und ohne Abluftführung betrieben werden |
|
2.11 |
Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschließlich Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern mit einer Produktion von 20 Tonnen oder mehr je Tag (1) |
(2) Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschließlich Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern mit einer Produktion von weniger als 20 Tonnen je Tag |
|
2.13 |
— |
...(1) |
|
2.14 |
— |
Anlagen zur Herstellung von Formstücken unter Verwendung von Zement oder anderen Bindemitteln durch Stampfen, Schocken, Rütteln oder Vibrieren mit einer Produktionsleistung von 10 Tonnen (1) oder mehr je Stunde |
|
2.15 |
....(1) |
Anlagen zur Herstellung oder zum Schmelzen von Mischungen aus Bitumen oder Teer mit Mineralstoffen, ausgenommen Anlagen, die Mischungen in Kaltbauweise herstellen, (2) einschließlich Aufbereitungsanlagen für bituminöse Straßenbaustoffe und Teersplittanlagen (3) |
§§§
[ « ] | 4.BImSchV-Anhang Nr.2 | [ ] [ » ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) I n f o S y s t e m R e c h t © H-G Schmolke 1998-2012
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: info@sadaba.de
Gesetzessammlung Bund
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de
§§§