4. BImSchV (4) | ||
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Anhang (F) | |||
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Nr | Spalte 1 | Spalte 2 |
3.1 | Anlagen zum Rösten (Erhitzen unter Luftzufuhr zur Überführung in Oxide), Schmelzen oder Sintern (Stückigmachen von feinkörnigen Stoffen durch Erhitzen) von Erzen | — | |
3.2 |
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Anlagen zum Erschmelzen von Stahl mit einer Schmelzleistung von weniger als 2,5 Tonnen je Stunde |
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3.3 |
Anlagen zur Herstellung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, Konzentraten oder sekundären Rohstoffen durch metallurgische, chemische oder elektrolytische Verfahren |
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3.4 |
Anlagen zum Schmelzen, zum Legieren oder zur Raffination von Nichteisenmetallen mit einer Schmelzleistung von 4 Tonnen oder mehr je Tag bei Blei und Cadmium oder von 20 Tonnen oder mehr je Tag bei sonstigen Nichteisenmetallen |
Anlagen zum Schmelzen, zum Legieren oder zur Raffination von Nichteisenmetallen mit einer Schmelzleistung von 0,5 Tonnen bis weniger als 4 Tonnen je Tag bei Blei und Cadmium oder von 2 Tonnen bis weniger als 20 Tonnen je Tag bei sonstigen Nichteisenmetallen, ausgenommen
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3.5 |
— |
Anlagen zum Abziehen der Oberflächen von Stahl, insbesondere von Blöcken, Brammen, Knüppeln, Platinen oder Blechen, durch Flämmen |
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3.6 |
Anlagen zum Warmwalzen von Stahl mit einer Leistung von 20 Tonnen und mehr Stahl je Stunde (1) |
a) (2) Umformung von Stahl aa) Anlagen zum Warmwalzen von Stahl mit einer Leistung von weniger als 20 Tonnen Stahl je Stunde bb) Anlagen zum Kaltwalzen von Stahl mit einer Bandbreite ab 650 Millimeter b) Umformung von Nichteisenmetallen aa) Anlagen zum Walzen von Schwermetallen mit einer Leistung von 1 Tonne oder mehr je Stunde bb) Anlagen zum Walzen von Leichtmetallen mit einer Leistung von 0,5 Tonnen oder mehr je Stunde |
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3.7 |
Eisen-, Temper- oder Stahlgießereien mit einer Produktionsleistung von 20 Tonnen Gussteile oder mehr je Tag |
Eisen-, Temper- oder Stahlgießereien mit einer Produktionsleistung von 2 Tonnen bis weniger als 20 Tonnen Gussteile je Tag |
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3.8 (F) |
Gießereien für Nichteisenmetalle, soweit 4 Tonnen oder mehr je Tag bei Blei und Cadmium oder 20 Tonnen oder mehr je Tag bei sonstigen Nichteisenmetallen abgegossen werden |
Gießereien für Nichteisenmetalle, soweit 0,5 Tonnen bis weniger als 4 Tonnen je Tag bei Blei und Cadmium oder 2 Tonnen bis weniger als 20 Tonnen je Tag bei sonstigen Nichteisenmetallen abgegossen werden, ausgenommen
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3.9 |
Anlagen zum Aufbringen von metallischen Schutzschichten auf Metalloberflächen mit Hilfe von schmelzflüssigen Bädern mit einer Verarbeitungsleistung von 2 Tonnen Rohgut oder mehr je Stunde |
Anlagen zum Aufbringen von metallischen Schutzschichten
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3.10 |
Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen oder Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren mit einem Volumen der Wirkbäder von 30 Kubikmeter oder mehr |
Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen durch Beizen oder Brennen unter Verwendung von Fluss- oder Salpetersäure mit einem Volumen der Wirkbäder von 1 Kubikmeter bis weniger als 30 Kubikmeter |
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3.11 |
aAnlagen, die aus einem oder mehreren maschinell angetriebenen Hämmern bestehen, wenn die Schlagenergie eines Hammers 50 (1) Kilojoule oder mehr beträgt; bden Hämmern stehen Fallwerke gleich |
aAnlagen, die aus einem oder mehreren maschinell angetriebenen Hämmern bestehen, wenn die Schlagenergie eines Hammers 1 Kilojoule bis weniger als 50 (1) Kilojoule beträgt; bden Hämmern stehen Fallwerke gleich |
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3.13 |
...(1) |
(2) Anlagen zur Sprengverformung oder zum Plattieren mit Sprengstoffen bei einem Einsatz von 10 Kilogramm Sprengstoff oder mehr je Schuss |
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3.15 |
— |
...(1) |
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3.16 |
Anlagen zur Herstellung von warmgefertigten nahtlosen oder geschweißten Rohren aus Stahl |
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3.18 |
Anlagen zur Herstellung oder Reparatur von Schiffskörpern oder -sektionen aus Metall mit einer Länge von 20 Metern oder mehr |
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3.19 |
Anlagen zum Bau von Schienenfahrzeugen mit einer Produktionsleistung von 600 Schienenfahrzeugeinheiten oder mehr je Jahr; 1 Schienenfahrzeugeinheit entspricht 0,5 Lokomotiven, 1 Straßenbahn, 1 Wagen eines Triebzuges, 1 Triebkopf, 1 Personenwagen, 3 Güterwagen |
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3.20 |
Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Gegenständen aus Stahl, Blech oder Guss mit festen Strahlmitteln, die außerhalb geschlossener Räume betrieben werden, ausgenommen nicht begehbare Handstrahlkabinen sowie Anlagen mit einem Luftdurchsatz von weniger als 300 m3/h |
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3.21 |
— |
Anlagen zur Herstellung von Bleiakkumulatoren |
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3.22 |
— |
...(1) |
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3.23 |
— |
Anlagen zur Herstellung von Aluminium-, Eisen-oder Magnesiumpulver oder -pasten oder von blei- oder nickelhaltigen Pulvern oder Pasten sowie von sonstigen Metallpulvern oder -pasten nach einem anderen als dem in Nummer 3.22 genannten Verfahren, ausgenommen Anlagen zur Herstellung von Edelmetallpulver |
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3.24 (F) |
Anlagen für den Bau und die Montage von Kraftfahrzeugen oder Anlagen für den Bau von Kraftfahrzeugmotoren mit einer Leistung von jeweils 100 000 Stück oder mehr je Jahr (1) |
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3.25 (F) |
Anlagen für Bau und Instandhaltung, ausgenommen die Wartung, von Luftfahrzeugen, soweit je Jahr mehr als 50 Luftfahrzeuge hergestellt werden können |
Anlagen für Bau und Instandhaltung, ausgenommen die Wartung, von Luftfahrzeugen, soweit je Jahr mehr als 50 Luftfahrzeuge repariert werden können |
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