BauGB (2) |
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Private |
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(1) 1Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge
schließen.
2Gegenstände eines städtebaulichen Vertrages können insbesondere sein:
adie Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene Kosten;
bdazu gehören auch die Neuordnung der Grundstücksverhältnisse, die Bodensanierung und sonstige vorbereitende Maßnahmen, die
Erschließung durch nach Bundes- oder
nach Landesrecht beitragsfähige sowie
nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen (5), die Ausarbeitung der städtebaulichen Planungen sowie erforderlichenfalls des Umweltberichts; (1)
cdie Verantwortung der Gemeinde für das gesetzlich vorgesehene Planaufstellungsverfahren bleibt unberührt;
die Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele, insbesondere die Grundstücksnutzung, auch hinsichtlich einer Befristung oder ein Bedingung (2), die Durchführung des Ausgleichs im Sinne des § 1a Absatz 3, die Berücksichtigung baukultureller Belange (6), die Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen sowie des Wohnbedarfs der ortsansässigen Bevölkerung;
die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind; dazu gehört auch die Bereitstellung von Grundstücken;
(3) (4) entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Errichtung und Nutzung von Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme- Kopplung
(4) entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden.
3Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge auch mit einer juristischen Person abschließen, an der sie beteiligt ist (7).
(2) 1Die vereinbarten Leistungen müssen den gesamten Umständen nach angemessen sein.
2Die Vereinbarung einer vom Vertragspartner zu erbringenden Leistung ist
unzulässig, wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf die Gegenleistung hätte.
3Trägt oder übernimmt der Vertragspartner Kosten
oder sonstige Aufwendungen, ist unbeschadet
des Satzes 1 eine Eigenbeteiligung der Gemeinde
nicht erforderlich (8).
(3) Ein städtebaulicher Vertrag bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist.
(4) Die Zulässigkeit anderer städtebaulicher Verträge bleibt unberührt.
§§§
(1) 1Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) (R) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluß nach § 10 Abs.1 verpflichtet (Durchführungsvertrag) (R).
2Die Begründung des Planentwurfs hat die
nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. (3)
3Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. (4)
4Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.
(2) 1Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.
2Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die
Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen
Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Abs.4 unter Beteiligung der Behörden
nach § 4 Abs.1. (5)
(3) 1Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans.
2aIm Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a (6) erlassenen Verordnung gebunden;
2bdie § § 14 bis
18,
22 bis
28
(7),
39 bis 79, 127
bis 135c sind nicht anzuwenden.
3Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für
öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Abs.1 Nr.1 enteignet werden.
(3a) (8) 1Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan
für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets
auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige
Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Abs.2 festzusetzen,
dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren
Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.
2Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines
neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.“
(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.
(5) 1Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde.
2Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, daß die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.
(6) 1Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben.
2Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde
nicht geltend gemacht werden.
3Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.
§§§
(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a (2) oder Absatz 2b (5), kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird und
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs.6 Nr.7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen.
(2) 1Im vereinfachten Verfahren kann
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs.1 und § 4 Abs.1 abgesehen werden,
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Auslegung nach § 3 Abs.2 durchgeführt werden,
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Abs.2 durchgeführt werden.
2Wird nach Satz 1 Nr.2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Abs.2 Satz 2 Halbsatz 2 entsprechend (3).
(3) 1aIm vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung
nach § 2 Abs.4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3
Abs.2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der
zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs.5
Satz 3 und § 10 Abs.4 abgesehen; (4)
1b§ 4c ist nicht anzuwenden.
2Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nr.2 ist
darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung
abgesehen wird.
§§§
(1) 1Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung
von Flächen, die Nachverdichtung oder
andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan
der Innenentwicklung) kann im beschleunigten
Verfahren aufgestellt werden.
2Der
Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren
nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige
Grundfläche im Sinne des § 19 Abs.2 der Baunutzungsverordnung
oder eine Größe der Grundfläche
festgesetzt wird von insgesamt
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
a20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000
Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen
Prüfung unter Berücksichtigung
der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien
die Einschätzung erlangt wird, dass der
Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen
Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Abs.4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls);
bdie Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange,
deren Aufgabenbereiche durch die Planung
berührt werden können, sind an der Vorprüfung
des Einzelfalls zu beteiligen.
3Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige
Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche
festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2
die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des
Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird.
4Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen,
wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit
von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur
Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
oder nach Landesrecht unterliegen.
5Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen,
wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung
der in § 1 Abs.6 Nr.7 Buchstabe b
genannten Schutzgüter bestehen.
(2) Im beschleunigten Verfahren
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs.2 und 3 Satz 1 entsprechend;
akann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen
des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan
geändert oder ergänzt ist;
bdie geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets
darf nicht beeinträchtigt werden;
cder Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr.1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs.3 Satz 6 (2) vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.
(3) 1Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs.4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr.2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Abs.1 stattfindet.
2Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der
ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Abs.1 Satz 2 verbunden werden.
3In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr.2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des
Einzelfalls.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung und Ergänzung eines Bebauungsplans.
§§§
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