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Amtliche Fußnoten |
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*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der
Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl.L 103 vom 25.4.1979, S.1), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/102/EG (ABl.L 323 vom 3.12.2008, S.31) geändert worden ist,
Richtlinie 83/129/EWG des Rates vom 28. März 1983 betreffend die Einfuhr in die Mitgliedstaaten von Fellen bestimmter Jungrobben und Waren daraus (ABl. L 91 vom 9.4.1983, S. 30), die zuletzt durch die Richtlinie 89/370/EWG (ABl.L 163 vom 14.6.1989, S.37) geändert worden ist,
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl.L 206 vom 22.7.1992, S.7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl.L 363 vom 20.12.2006, S.368) geändert worden ist,
Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl.L 94 vom 9.4.1999, S.24).
§§§
zu § 1 BauGB |
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In § 1 Abs.1 wurde nach dem Wort "bauliche" das Wort "und" eingefügt, durch Berichtigung Nr.2 a) vom 16.01.98 (BGBl_I_98,137)
§ 1 Abs.3 Satz 2 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.2 a) Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
§ 1 Abs.5 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.2 b) Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
Bisheriger Wortlaut:
(5) 1Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten und dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln.
2Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung bei Vermeidung einseitiger Bevölkerungsstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung insbesondere durch die Förderung kostensparenden Bauens und die Bevölkerungsentwicklung,
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen und alten Menschen und der Behinderten, die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
die Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile sowie die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbilds,
die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung,
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
gemäß § 1a die Belange des Umweltschutzes, auch durch die Nutzung erneuerbarer Energien, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere des Naturhaushalts, des Wassers, der Luft und des Bodens einschließlich seiner Rohstoffvorkommen, sowie das Klima,
die Belange der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, der Land- und Forstwirtschaft, des Verkehrs einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs, des Post- und Fernmeldewesens, der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, der Abfallentsorgung und der Abwasserbeseitigung sowie die Sicherung von Rohstoffvorkommen und die Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes,
die Ergebnisse einer von der Gemeinde beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung.
3Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang für andere Nutzungsarten vorgesehen und in Anspruch genommen werden.
§ 1 Abs.6 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.2 b) Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
§ 1 bisheriger Abs.6 wurde Abs.7, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.2 c) Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
§ 1 Abs.8 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.2 d) Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
§ 1 Abs.6 Nr.12 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 10.05.05, durch Art.2 Nr.2 iVm Art.8 des Gesetzes zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes vom 03.05.05 (BGBl_I_05,1224)
In § 1 Abs.6 Nr.4 wurden nach den Wörtern „vorhandener Ortsteile“ die Wörter „sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.1a iVm Art.4 des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3316)
In § 1 Abs.6 Nr.7 Buchstabe b wurden die Wörter „der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete“ durch die Wörter „der Natura 2000-Gebiete“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.03.10, durch Art.4 Nr.1 iVm Art.27 Satz 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege (aF) vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2542)
§ 1 Abs.5 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.07.11, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.3 des Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden vom 22.07.11 (BGBl_I_11,1509)
Bisheriger Wortlaut:
2Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln.
§ 1 Abs.5 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 20.09.13, durch Art.1 Nr.2 a) iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.06.13 (BGBl_I_13,1548)
In § 1 Abs.6 Nummer 7 Buchst.h wurden die Wörter „bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter „Rechtsakten der Europäischen Union“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.09.13, durch Art.1 Nr.2 b) aa) iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.06.13 (BGBl_I_13,1548)
In § 1 Abs.6 Nummer 8 Buchst.e wurde nach dem Wort „Wasser“ ein Komma und werden die Wörter „einschließlich der Versorgungssicherheit“ eingefügt, mit Wirkung vom 20.09.13, durch Art.1 Nr.2 b) bb) iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.06.13 (BGBl_I_13,1548)
§§§
zu § 1a BauGB |
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§ 1a Abs.2 Nr.3 wurde mit Wirkung vom 03.08.01 neu gefasst durch Art.12 Nr.2 des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.07.01 (BGBl_I_01,1950)
und § 1a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.4 c) Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden, dabei sind Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen.
(2) In der Abwägung nach § 1 Abs.6 sind auch zu berücksichtigen
die Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechtes,
die Vermeidung und der Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz),
die Bewertung der ermittelten und beschriebenen Auswirkungen eines Vorhabens entsprechend dem Planungsstand auf Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, Kulturgüter und sonstige Sachgüter, sowie die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern (Umweltverträglichkeitsprüfung), soweit im Bebauungsplanverfahren die planungsrechtliche Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben begründet werden soll, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, und (1)
die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes; soweit diese erheblich beeinträchtigt werden können, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit oder Durchführung von derartigen Eingriffen sowie die Einholung der Stellungnahme der Kommission anzuwenden (Prüfung nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie).
(3) 1Der Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft erfolgt durch geeignete Darstellungen nach § 5 als Flächen zum Ausgleich und Festsetzungen nach § 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich.
2Soweit dies mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen nach Satz 1 auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen.
3Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen nach Satz 1 oder 2 können auch vertragliche Vereinbarungen gemäß § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden.
4Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.
§ 1a Abs.5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 30.07.11, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.3 des Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden vom 22.07.11 (BGBl_I_11,1509)
In § 1a Abs.2 Satz 3 wurden die Wörter „nach § 1 Abs.7 in der Abwägung“ durch die Wörter „in der Abwägung nach § 1 Absatz 7“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.09.13, durch Art.1 Nr.3 a) aa) iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.06.13 (BGBl_I_13,1548)
§ 1a Abs.2 Satz 4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 20.09.13, durch Art.1 Nr.3 a) bb) iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.06.13 (BGBl_I_13,1548)
§ 1a Abs.3 Satz 5 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 20.09.13, durch Art.1 Nr.3 b) iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.06.13 (BGBl_I_13,1548)
In § 1a Abs.4 wurde vor dem Wort „Kommission“ das Wort „Europäischen“ eingefügt, mit Wirkung vom 20.09.13, durch Art.1 Nr.3 c) iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.06.13 (BGBl_I_13,1548)
§§§
zu § 2 BauGB |
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In § 2 Abs.5 "Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau" durch die Wörter "Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen" ersetzt mit Wirkung vom 07.11.01 durch Art.62 Siebente Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 29.10.01 (BGBl_I_01,2765)
In der Überschrift des § 2 wurde das Komma und das Wort "Verordnungsermächtigung" gestrichen, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.4 a) Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
§ 2 Abs.2 Satz 2 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.4 b) Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
§ 2 Abs.3 und 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.4 c) Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
Bisheriger Wortlaut:
(3) (2) aAuf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch;
bein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) (2) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung (R).
§ 2 Abs.5 wurde § 9, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.4 d) Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
In § 2 Abs.4 Satz 1 Halbsatz 2 wurden das Wort „Anlage“ durch die Angabe „Anlage 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.4 des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3316)
§§§
zu § 2a BauGB |
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§ 2a mit Wirkung vom 03.08.01 neu eingefügt durch Art.12 Nr.3 des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.07.01 (BGBl_I_01,1950) und
neu gefasst, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.5 Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Bei Bebauungsplänen für Vorhaben, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, hat die Gemeinde bereits für das Aufstellungsverfahren in die Begründung einen Umweltbericht aufzunehmen, der zumindest folgende Angaben enthält:
Beschreibung der Festsetzungen für das Vorhaben mit Angaben über Standort, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden,
Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile im Einwirkungsbereich des Vorhabens unter Berücksichtigung des allgemeinen Kenntnisstandes und der allgemein anerkannten Prüfungsmethoden sowie Angaben zur Bevölkerung in diesem Bereich, soweit die Beschreibung und die Angaben zur Feststellung und Bewertung erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen des Vorhabens erforderlich sind und ihre Erarbeitung zumutbar ist,
Beschreibung der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen der Festsetzungen für das Vorhaben vermieden, vermindert oder so weit möglich ausgeglichen werden sollen,
Beschreibung der zu erwartenden erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen der Festsetzungen für das Vorhaben unter Berücksichtigung des allgemeinen Kenntnisstandes und der allgemein anerkannten Prüfungsmethoden,
Übersicht über die wichtigsten geprüften anderweitigen Lösungsmöglichkeiten und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen der Festsetzungen für das Vorhaben.
(2) Der Umweltbericht muss auch die folgenden Angaben enthalten, soweit sie für die Umweltverträglichkeitsprüfung nach der Art der Festsetzungen für das Vorhaben und entsprechend dem Planungsstand erforderlich sind:
Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren,
Beschreibung von Art und Umfang der zu erwartenden Emissionen, der Abfälle, des Anfalls von Abwasser, der Nutzung und Gestaltung von Wasser, Boden, Natur und Landschaft sowie Angaben zu sonstigen Folgen der Festsetzungen für das Vorhaben, die zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen können,
Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind, zum Beispiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse.
(3) 1Der Umweltbericht muss auch eine allgemein verständliche Zusammenfassung der nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Angaben enthalten.
2Der Umweltbericht muss Dritten die Beurteilung ermöglichen, ob und in welchem Umfang sie von den Umweltauswirkungen der Festsetzungen für das Vorhaben betroffen werden können.
In § 2a Satz 2 Nr.2 wurden das Wort „Anlage“ durch die Angabe „Anlage 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.4 des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3316)
§§§
zu § 3 BauGB |
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§ 3 Abs.2 Satz 2 Halbsatz b mit Wirkung vom 03.08.01 neu eingefügt durch Art.12 Nr.4 a) aa) des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.07.01 (BGBl_I_01,1950)
§ 3 Abs.2 Satz 3 geändert mit Wirkung vom 03.08.01 durch Art.12 Nr.4 a) bb) des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.07.01 (BGBl_I_01,1950)
§ 3 Abs.3 Satz 1 mit Wirkung vom 03.08.01 neu gefasst durch Art.12 Nr.4 b) des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.07.01 (BGBl_I_01,1950)
§ 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.5 Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1aDie Bürger sind möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten;
1bihnen ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben.
2Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
3An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.
(2)1Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit dem Erläuterungsbericht oder der Begründung auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. (R)
2aOrt und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekanntzumachen mit dem Hinweis darauf, daß Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können;
2bbei Bebauungsplänen ist auch anzugeben, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt oder nicht durchgeführt werden soll. (1)
3Die nach § 4 Abs.1 und § 4a Abs.2 (2) Beteiligten sollen von der Auslegung benachrichtigt werden.
4aDie fristgemäß vorgebrachten Anregungen sind zu prüfen;
4bdas Ergebnis ist mitzuteilen.
5aHaben mehr als fünfzig Personen Anregungen mit im wesentlichen gleichem Inhalt vorgebracht, kann die Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung dadurch ersetzt werden, daß diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird;
5bdie Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich bekanntzumachen.
6Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Abs.2 sind die nicht berücksichtigten Anregungen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.
(3)1aWird der Entwurf des Bauleitplans nach der Auslegung geändert oder ergänzt oder ändert die Gemeinde die nach § 2a erforderlichen Angaben wegen der Besorgnis zusätzlicher oder anderer erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen, ist er erneut nach Absatz 2 auszulegen;
1bbei der erneuten Auslegung kann bestimmt werden, dass Anregungen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen vorgebracht werden können. (3)
2Die Dauer der Auslegung kann bis auf zwei Wochen verkürzt werden.
3Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 Nr.2 entsprechend angewendet werden.
In § 3 Abs.2 Satz 2 Halbsatz 2 wurde das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.3 a) iVm Art.4 des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3316)
In § 3 Abs.2 Satz 2 Halbsatz 2 wurden nach den Wörtern „unberücksichtigt bleiben können“ werden die Wörter „und, bei Aufstellung eines Bebauungsplans, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.3 b) iVm Art.4 des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3316)
§ 3 Abs.1 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 20.09.13, durch Art.1 Nr.4 a) iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.06.13 (BGBl_I_13,1548)
In § 3 Abs.2 Satz 2 wurden die Wörter „soweit mit ihm“ durch die Wörter „wenn mit ihm nur“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.09.13, durch Art.1 Nr.4 b) iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.06.13 (BGBl_I_13,1548)
§§§
zu § 4 BauGB |
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§ 4 Abs.2 Satz 3 mit Wirkung vom 03.08.01 neu angefügt durch Art.12 Nr.5 a) des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.07.01 (BGBl_I_01,1950)
§ 4 Abs.4 Satz 2 mit Wirkung vom 03.08.01 neu angefügt durch Art.12 Nr.5 b) des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.07.01 (BGBl_I_01,1950)
§ 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.5 Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt wird, möglichst frühzeitig ein (R).
2Die Beteiligung kann gleichzeitig mit dem Verfahren nach § 3 Abs.2 durchgeführt werden.
(2) 1aDie Träger öffentlicher Belange haben ihre Stellungnahmen nach Absatz 1 innerhalb eines Monats abzugeben;
1bdie Gemeinde soll diese Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängern.
2aIn den Stellungnahmen sollen sich die Träger öffentlicher Belange auf ihren Aufgabenbereich beschränken;
2bsie haben auch Aufschluß über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können.
3Verfügen die Träger öffentlicher Belange über Informationen, die für die Beibringung oder Vervollständigung der für den Umweltbericht nach § 2a erforderlichen Angaben zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen. (1)
(3) 1Die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange sind in der Abwägung nach § 1 Abs.6 zu berücksichtigen.
2Belange, die von den Trägern öffentlicher Belange nicht innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 vorgetragen wurden, werden in der Abwägung nicht berücksichtigt, es sei denn, die verspätet vorgebrachten Belange sind der Gemeinde bekannt oder hätten ihr bekannt sein müssen oder sind für die Rechtmäßigkeit der Abwägung von Bedeutung.
(4) 1Wird der Entwurf des Bauleitplans nachträglich geändert oder ergänzt und wird dadurch der Aufgabenbereich eines Trägers öffentlicher Belange erstmalig oder stärker als bisher berührt, kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 Nr.3 entsprechend angewendet werden.
2Ändert die Gemeinde im Laufe des Verfahrens die nach § 2a erforderlichen Angaben wegen der Besorgnis zusätzlicher oder anderer erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen, ist den hiervon berührten Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zu einer ergänzenden Stellungnahme zu geben. (2)
§§§
zu § 4a BauGB |
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§ 4a mit Wirkung vom 03.08.01 neu gefasst durch Art.12 Nr.6 des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.07.01 (BGBl_I_01,1950)
und erneut neu gefasst, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.5 Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind die Gemeinden und Träger öffentlicher Belange des Nachbarstaates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu unterrichten.
(2) 1Bei Bebauungsplänen für Vorhaben, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, hat die Gemeinde die von einem anderen Staat benannten Behörden oder Gemeinden entsprechend § 4 zu beteiligen und darauf hinzuwirken, dass der Entwurf des Bebauungsplans mit der Begründung in geeigneter Weise nach den in dem anderen Staat geltenden Vorschriften der betroffenen Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wird, wenn der andere Staat darum ersucht oder wenn das Vorhaben zu erheblichen Umweltauswirkungen in dem anderen Staat führen kann.
2Die Gemeinde gibt im Rahmen der Beteiligung nach Satz 1 den zuständigen Stellen des anderen Staates Gelegenheit, innerhalb angemessener Frist, die in der Regel einen Monat nicht überschreiten sollte, ihre Stellungnahmen abzugeben.
3Auf die Stellungnahmen der zuständigen Stellen des anderen Staates findet § 4 Abs.3 entsprechende Anwendung.
4Die Gemeinde soll den von dem anderen Staat bestimmten Behörden oder Gemeinden eine Übersetzung der Angaben nach § 2a zur Verfügung stellen, sofern im Verhältnis zu dem anderen Staat die Voraussetzungen der Grundsätze von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit erfüllt sind.
5Darüber hinaus steht der betroffenen Öffentlichkeit des anderen Staates das Verfahren der Bürgerbeteiligung nach diesem Gesetzbuch offen.
(3) Soweit erforderlich oder soweit der andere Staat darum ersucht, werden innerhalb eines vereinbarten, angemessenen Zeitrahmens Konsultationen über die grenzüberschreitenden erheblichen Auswirkungen und im Falle von Bebauungsplänen für Vorhaben, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, insbesondere über die grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen des Vorhabens und über die Maßnahmen zu deren Vermeidung oder Verminderung durchgeführt.
§ 4a Abs.5 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.3a iVm Art.4 des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3316)
In § 4a Abs.1 wurden nach dem Wort „Belange“ die Wörter „und der Information der Öffentlichkeit“ eingefügt, mit Wirkung vom 20.09.13, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.06.13 (BGBl_I_13,1548)
§§§
zu § 4b BauGB |
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in § 4b Verweis geändert mit Wirkung vom 03.08.01 durch Art.12 Nr.7 des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.07.01 (BGBl_I_01,1950)
§ 4b Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 20.09.13, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.06.13 (BGBl_I_13,1548)
§§§
zu § 4c BauGB |
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§ 4c wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.6 Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
In § 4c Satz 2 wurde das Wort „Anlage“ durch die Angabe „Anlage 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.4 des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3316)
§§§
zu § 5 BauGB |
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In § 5 Abs.2 Satz 2 Halbsatz 2 wurden die Wörter „im Erläuterungsbericht“ durch die Wörter „in der Begründung“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.7 a) aa) Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
§ 5 Abs.2 Satz 3 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.7 a) bb) Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
§ 5 Abs.2b wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.7 b) Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
In § 5 Abs.5 wurden die Wörter „ein Erläuterungsbericht“ durch die Wörter „eine Begründung mit den Angaben nach § 2a“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.7 c) Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
§ 5 Abs.4a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 10.05.05, durch Art.2 Nr.3 iVm Art.8 des Gesetzes zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes vom 03.05.05 (BGBl_I_05,1224)
§ 5 Abs.1 Satz 3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.3b iVm Art.4 des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3316)
Bisheriger Wortlaut:
3Der Flächennutzungsplan soll spätestens 15 Jahre nach seiner erstmaligen oder erneuten Aufstellung überprüft und, soweit nach § 1 Abs.3 Satz 1 erforderlich, geändert, ergänzt oder neu aufgestellt werden. (2)
In § 5 Abs.4a Satz 1 wurden die Wörter „§ 31b Abs.2 Satz 3 und 4“ durch die Angabe „§ 76 Absatz 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.03.10, durch Art.4 Nr.1 a) iVm Art.24 Abs.2 des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2585)
In § 5 Abs.4a Satz 2 wurden die Wörter „§ 31b Abs. 5 sowie überschwemmungsgefährdete Gebiete im Sinne des § 31c des Wasserhaushaltsgesetzes“ durch die Wörter „§ 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.03.10, durch Art.4 Nr.1 b) iVm Art.24 Abs.2 des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2585)
§ 5 Abs.2 Nummer 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.07.11, durch Art.1 Nr.4 a) iVm Art.3 des Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden vom 22.07.11 (BGBl_I_11,1509)
Bisheriger Wortlaut:
2. die Ausstattung des Gemeindegebiets mit Einrichtungen und Anlagen zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des öffentlichen und privaten Bereichs, insbesondere mit den der Allgemeinheit dienenden baulichen Anlagen und Einrichtungen des Gemeinbedarfs, wie mit Schulen und Kirchen sowie mit sonstigen kirchlichen und mit sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Zwecken dienenden Gebäuden und Einrichtungen, sowie die Flächen für Sport und Spielanlagen;
§ 5 Abs.2b wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.07.11, durch Art.1 Nr.4 b) iVm Art.3 des Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden vom 22.07.11 (BGBl_I_11,1509)
Bisheriger Wortlaut:
(2b) (3) Für Darstellungen des Flächennutzungsplans mit den Rechtswirkungen des § 35 Abs.3 Satz 3 können sachliche Teilflächennutzungspläne aufgestellt werden.
In § 5 Abs.2 Nummer 2 Buchstabe c wurde das Semikolon durch ein Komma ersetzt und Buchstabe d wurde angefügt, mit Wirkung vom 20.09.13, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.06.13 (BGBl_I_13,1548)
§§§
zu § 6 BauGB |
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In § 6 Abs.5 Satz 3 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.8 a) Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
§ 6 Abs.5 bisheriger Satz 3 wurde Satz 4 und die Wörter „Flächennutzungsplan und den Erläuterungsbericht“ werden durch die Wörter „Flächennutzungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.8 b) Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
§§§
zu § 9 BauGB |
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In § 9 Abs.1 Nr.7 wurden die Wörter "des sozialen Wohnungsbau" durch die Wörter "der sozialen Wohnraumförderung" ersetzt mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.11 des Gesetzes zur Reform des Wohnungsbaurechts vom 13.09.01 (BGBl_I_01,2376).
§ 9 Abs.1 Nr.11 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.9 a) aa) Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
Bisheriger Wortlaut:
11. die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung (R), wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen sowie den Anschluß anderer Flächen an die Verkehrsflächen;
§ 9 Abs.1 Nr.13 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.9 a) bb) Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
§ 9 Abs.1 Nr.23 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.9 a) cc) Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
In § 9 Abs.1 Nr.24 wurde nach den Wörtern „schädlichen Umwelteinwirkungen“ die Wörter „und sonstigen Gefahren“ eingefügt, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.9 a) dd) Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
§ 9 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.9 b) Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
§ 9 Abs.3 Satz 1 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.9 c) Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
In § 9 Abs.8 Satz 1 wurden nach dem Wort „Begründung“ die Wörter „mit den Angaben nach § 2a“ eingefügt, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.9 d) aa) Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
§ 9 Abs.8 Satz 2 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.9 d) bb) Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
§ 9 Abs.6a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 10.05.05, durch Art.2 Nr.4 iVm Art.8 des Gesetzes zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes vom 03.05.05 (BGBl_I_05,1224)
§ 9 Abs.1 Nr.2a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.4 a) iVm Art.4 des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3316)
§ 9 Abs.2a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.4 b) iVm Art.4 des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3316)
In § 9 Abs.6a Satz 1 wurden die Wörter „§ 31b Abs.2 Satz 3 und 4“ durch die Angabe „§ 76 Absatz 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.03.10, durch Art.4 Nr.2 a) iVm Art.24 Abs.2 des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2585)
In § 9 Abs.6a Satz 2 wurden die Wörter „§ 31b Abs.5 sowie überschwemmungsgefährdete Gebiete im Sinne des § 31c des Wasserhaushaltsgesetzes“ durch die Wörter „§ 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.03.10, durch Art.4 Nr.2 b) iVm Art.24 Abs.2 des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2585)
In § 9 Abs.1 Nummer 12 wurden vor dem Semikolon ein Komma und die Wörter „einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung“ eingefügt, mit Wirkung vom 30.07.11, durch Art.1 Nr.5 a) aa) iVm Art.3 des Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden vom 22.07.11 (BGBl_I_11,1509)
§ 9 Abs.1 Nummer 23 Buchstabe b wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.07.11, durch Art.1 Nr.5 a) bb) iVm Art.3 des Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden vom 22.07.11 (BGBl_I_11,1509)
Bisheriger Wortlaut:
b) bei der Errichtung von Gebäuden bestimmte bauliche Maßnahmen für den Einsatz erneuerbarer Energien wie insbesondere Solarenergie getroffen werden müssen; (4)
In § 9 Abs.6 wurden nach dem Wort „Festsetzungen“ ein Komma und die Wörter „gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang“ eingefügt, mit Wirkung vom 30.07.11, durch Art.1 Nr.5 b) iVm Art.3 des Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden vom 22.07.11 (BGBl_I_11,1509)
§ 9 Abs.2b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 20.09.13, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.06.13 (BGBl_I_13,1548)
§§§
zu § 9a BauGB |
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§ 2 Abs.5 wurde § 9a, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.4 d) Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
In § 9a wurden die Wörter „Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter „Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.4 des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3316)
§§§
zu § 10 BauGB |
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§ 10 Absatz 4 mit Wirkung vom 03.08.01 neu angefügt durch Art.12 Nr.8 des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.07.01 (BGBl_I_01,1950) und
neu gefasst, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.10 b) Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
Bisheriger Wortlaut:
(4) (1) aDie Gemeinde übermittelt den nach § 4a beteiligten Stellen des anderen Staates den Bebauungsplan mit Begründung;
bunter den in § 4a Abs.2 Satz 4 genannten Voraussetzungen soll die Gemeinde eine Übersetzung des Bebauungsplans einschließlich seiner Begründung beifügen.
In § 10 Abs.3 Satz 2 wurden nach dem Wort „Begründung“ die Wörter „und der zusammenfassenden Erklärung nach Absatz 4“ eingefügt, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.10 a) Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
§§§
zu § 11 BauGB |
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§ 11 Abs.1 Nr.1 geändert mit Wirkung vom 03.08.01 durch Art.12 Nr.9 des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.07.01 (BGBl_I_01,1950)
In § 11 Abs.1 Satz 2 Nr.2 wurden nach dem Wort „Grundstücksnutzung“ ein Komma und die Wörter „auch hinsichtlich einer Befristung oder einer Bedingung“ eingefügt, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.11 a) Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
In § 11 Abs.1 Satz 2 Nr.4 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.11 b) Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
§ 11 Abs.1 Satz 2 Nummer 4 wurde durch die Nummern 4 und 5 ersetzt, mit Wirkung vom 30.07.11, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.3 des Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden vom 22.07.11 (BGBl_I_11,1509)
Bisheriger Wortlaut:
4. entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Nutzung von Netzen und Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung sowie von Solaranlagen für die Wärme-, Kälte- und Elektrizitätsversorgung. (3)
In § 11 Abs.1 Nummer 1 wurde nach den Wörtern „sonstige vorbereitende Maßnahmen“ ein Komma und wurden die Wörter „die Erschließung durch nach Bundes- oder nach Landesrecht beitragsfähige sowie nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen“ eingefügt, mit Wirkung vom 21.06.13, durch Art.1 Nr.9 a) aa) aaa) iVm Art.3 Abs.2 des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.06.13 (BGBl_I_13,1548)
In § 11 Abs.1 Nummer 2 wurde die Angabe „§ 1a Abs.3“ durch die Wörter „§ 1a Absatz 3, die Berücksichtigung baukultureller Belange“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.06.13, durch Art.1 Nr.9 a) aa) bbb) iVm Art.3 Abs.2 des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.06.13 (BGBl_I_13,1548)
§ 11 Abs.1 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 21.06.13, durch Art.1 Nr.9 a) bb) iVm Art.3 Abs.2 des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.06.13 (BGBl_I_13,1548)
§ 11 Abs.2 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 21.06.13, durch Art.1 Nr.9 b) iVm Art.3 Abs.2 des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.06.13 (BGBl_I_13,1548)
§§§
zu § 12 BauGB |
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§ 12 Abs.1 Sätze 2 und 3 mit Wirkung vom 03.08.01 neu eingefügt durch Art.12 Nr.10 a) des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.07.01 (BGBl_I_01,1950)
§ 12 Abs.2 Satz 2 mit Wirkung vom 03.08.01 neu eingefügt durch Art.12 Nr.10 b) des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.07.01 (BGBl_I_01,1950)
§ 12 Abs.1 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.12 a) aa) Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
Bisheriger Wortlaut:
2Die Begründung des Plans hat bei Vorhaben, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten.
§ 12 Abs.1 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.12 a) bb) Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
Bisheriger Wortlaut:
§ 12 Abs.2 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.12 a) bb) Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
Bisheriger Wortlaut:
2Bei Bebauungsplänen für Vorhaben, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, hat die Gemeinde auf Antrag des Vorhabenträgers unter Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich hiervon berührt wird, mitzuteilen, welche Angaben nach § 2a voraussichtlich erforderlich sind. (2)
In § 12 Abs.3 Satz 2 wurde die Angabe „§ 2 Abs.5“ durch die Angabe „§ 9a“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.12 c) aa) Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
In § 12 Abs.3 Satz 2 Halbsatz 2 wurde die Angabe „§§ 14 bis 28“ durch die Angabe „§§ 14 bis 18, 22 bis 28“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.12 c) bb) Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
§ 12 Abs.3a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.4 des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3316)
§§§
zu § 13 BauGB |
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§ 13 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.13 Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
Bisheriger Wortlaut:
Werden durch Änderungen oder Ergänzungen eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, kann
von der Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs.1 Satz 1 abgesehen werden,
den betroffenen Bürgern Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Auslegung nach § 3 Abs.2 durchgeführt werden,
den berührten Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 durchgeführt werden.
In § 13 Abs.1 wurden nach den Wörtern „nicht wesentlich verändert“ die Wörter „oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Abs.2a“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.7 a) iVm Art.4 des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3316)
§ 13 Abs.2 Satz 2 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.7 b) iVm Art.4 des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3316)
§ 13 Abs.3 Satz 1 Halbsatz 1 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.7 b) iVm Art.4 des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3316)
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1a Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs.4, von dem Umweltbericht nach § 2a und von der Angabe nach § 3 Abs.2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen;
In § 13 Abs.1 Satz 1 wurde im Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „§ 9 Abs.2a“ durch die Wörter „§ 9 Absatz 2a oder Absatz 2b“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.09.13, durch Art.1 Nr.10 iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.06.13 (BGBl_I_13,1548)
§§§
zu § 13a BauGB |
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§ 13a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.8 iVm Art.4 des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3316)
In § 13a Abs.2 Nummer 4 wurde die Angabe „Satz 5“ durch die Angabe „Satz 6“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.09.13, durch Art.1 Nr.11 iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.06.13 (BGBl_I_13,1548)
§§§
zu § 14 BauGB |
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§ 14 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.14 Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
§§§
zu § 15 BauGB |
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§ 15 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.15 Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
§ 15 Abs.3 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 20.09.13, durch Art.1 Nr.11 iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.06.13 (BGBl_I_13,1548)
§§§
zu § 17 BauGB |
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In § 17 Abs.2 wurden die Wörter „mit Zustimmung der nach Landesrecht zuständigen Behörde“ gestrichen, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.16 a) Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
In § 17 Abs.3 wurden die Wörter „mit Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde“ gestrichen, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.16 b) Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
§§§
zu Abschnitt 2 BauGB |
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Die Überschrift des Abschnitt 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.17 Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
§§§
zu § 19 BauGB |
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§ 19 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.18 Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die Gemeinde kann im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 Abs.1 und 3 durch Satzung bestimmen, daß die Teilung eines Grundstücks zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung bedarf.
2Die Gemeinde hat die Satzung ortsüblich bekanntzumachen.
3Sie kann die Bekanntmachung auch in entsprechender Anwendung des § 10 Abs.3 Satz 2 bis 5 vornehmen.
(2) Teilung ist die dem Grundbuchamt gegenüber abgegebene oder sonstwie erkennbar gemachte Erklärung des Eigentümers, daß ein Grundstücksteil grundbuchmäßig abgeschrieben und als selbständiges Grundstück oder als ein Grundstück zusammen mit anderen Grundstücken oder mit Teilen anderer Grundstücke eingetragen werden soll.
(3) 1Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt.
2Über die Genehmigung ist innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bei der Gemeinde zu entscheiden.
3Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem dem Antragsteller mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können.
4Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens drei Monate betragen.
5Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird.
(4) 1Die Teilung bedarf der Genehmigung nicht, wenn
sie in einem Verfahren zur Enteignung oder während eines Verfahrens zur Bodenordnung nach diesem Gesetz oder anderen bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften oder für ein Unternehmen, für das die Enteignung für zulässig erklärt wurde, oder in einem bergbaulichen Grundabtretungsverfahren vorgenommen wird,
sie in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich vorgenommen wird und in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Abs.2 nicht ausgeschlossen ist,
der Bund, ein Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband als Erwerber, Eigentümer oder Verwalter beteiligt ist,
eine ausschließlich kirchlichen, wissenschaftlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienende öffentlich-rechtliche Körperschaft, Anstalt oder Stiftung, eine mit den Rechten einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ausgestattete Religionsgesellschaft oder eine den Aufgaben einer solchen Religionsgesellschaft dienende rechtsfähige Anstalt, Stiftung oder Personenvereinigung als Erwerber oder Eigentümer beteiligt ist oder
sie der Errichtung von Anlagen der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie von Anlagen der Abwasserwirtschaft dient.
2§ 191 bleibt unberührt.
(5) Die Landesregierungen können für ihr Landesgebiet oder für Teile des Landesgebietes durch Rechtsverordnung vorschreiben, daß die Gemeinde eine Satzung nach Absatz 1 nicht beschließen darf.
§§§
zu § 20 BauGB |
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§ 20 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.19 Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Teilung oder die mit ihr bezweckte Nutzung mit den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht vereinbar wäre.
(2) 1Ist für eine Teilung eine Genehmigung nach § 19 nicht erforderlich oder gilt sie als erteilt, hat die Gemeinde auf Antrag eines Beteiligten darüber ein Zeugnis auszustellen.
2Das Grundbuchamt darf eine Eintragung in das Grundbuch erst vornehmen, wenn der Genehmigungsbescheid oder das Zeugnis vorgelegt ist.
(3) aIst auf Grund einer nicht genehmigten Teilung eine Eintragung in das Grundbuch vorgenommen worden, kann die Gemeinde, falls die Genehmigung erforderlich war, das Grundbuchamt um die Eintragung eines Widerspruchs ersuchen;
b§ 53 Abs.1 der Grundbuchordnung bleibt unberührt.
(4) Ein nach Absatz 3 eingetragener Widerspruch ist zu löschen, wenn die Gemeinde darum ersucht oder wenn die Genehmigung erteilt ist.
§§§
zu § 22 BauGB |
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§ 22 Abs.2 Satz 3 und 4 wurden neu angefügt, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.20 a) Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
§ 22 Abs.3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.20 b) Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
Bisheriger Wortlaut:
(3) Die Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn
vor dem Wirksamwerden des Genehmigungsvorbehalts und, wenn ein Genehmigungsvorbehalt vor Ablauf einer Zurückstellung nach Absatz 6 Satz 3 wirksam geworden ist, vor Bekanntmachung des Beschlusses nach Absatz 6 Satz 3 der Eintragungsantrag beim Grundbuchamt eingegangen ist oder
vor dem Wirksamwerden des Genehmigungsvorbehalts ein Zeugnis, daß eine Genehmigung nicht erforderlich ist, erteilt worden ist.
§ 22 Abs.4 Satz 2 Halbsatz 1 neu gefasst, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.20 c) Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
Bisheriger Wortlaut:
2aDie Genehmigung ist zu erteilen, wenn sie erforderlich ist, damit Ansprüche Dritter erfüllt werden können, zu deren Sicherung vor dem Zeitpunkt, der im Falle des Absatzes 3 Nr.1 maßgebend wäre, eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen oder der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung beim Grundbuchamt eingegangen ist;
§ 22 Abs.5 Satz 2 wurde durch die Sätze 2 bis 5 ersetzt, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.20 d) Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
Bisheriger Wortlaut des Satzes 2:
2§ 19 Abs.3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
§ 22 Abs.6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.20 e) Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
Bisheriger Wortlaut:
(6) 1Bei einem Grundstück, das im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder einer sonstigen Satzung nach Absatz 1 liegt, darf das Grundbuchamt die von Absatz 1 erfaßten Eintragungen in das Grundbuch nur vornehmen, wenn der Genehmigungsbescheid oder ein Zeugnis, daß eine Genehmigung als erteilt gilt oder nicht erforderlich ist, vorgelegt wird.
2§ 20 Abs.2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.
3Ist ein Beschluß über die Aufstellung eines Bebauungsplans oder einer sonstigen Satzung nach Absatz 1 gefaßt und ortsüblich bekanntgemacht, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Erteilung eines Zeugnisses, daß eine Genehmigung nicht erforderlich ist, für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, daß der Sicherungszweck des Genehmigungsvorbehalts durch eine Eintragung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert würde.
§ 22 Abs.8 Sätze 2 bis 4 wurden neu angefügt, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.20 f) Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
In § 22 Abs.9 Satz 2 wurden die Wörter „den betroffenen Bürgern und berührten Trägern öffentlicher Belange“ durch die Wörter „der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.20 g) Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
§ 22 Abs.8 Satz 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.09.13, durch Art.1 Nr.13 iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.06.13 (BGBl_I_13,1548)
Bisheriger Wortlaut:
4Der Genehmigungsvorbehalt erlischt, wenn die über seine Aufhebung beim Grundbuchamt eingegangen ist. (6)
§§§
zu § 24 BauGB |
---|
§ 24 Abs.1 Satz 1 Nr.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.21 Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
Bisheriger Wortlaut:
§ 24 Abs.1 Nr.7 wurde mit den notwendingen Folgeänderungen neu angefügt, mit Wirkung vom 10.05.05, durch Art.2 Nr.4a iVm Art.8 des Gesetzes zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes vom 03.05.05 (BGBl_I_05,1224)
§§§
zu § 26 BauGB |
---|
In § 26 Nr.2 a) wurde das Komma nach den Wörtern "der Polizei" durch das Wort "oder" ersetzt und die Wörter "oder des Post- und Fernmeldewesens" gestrichen durch Berichtigung Nr.2 b) vom 16.01.98 (BGBl_I_98,137).
In § 26 Nr.2 Buchstabe a wurden die Wörter „des Bundesgrenzschutzes“ durch die Wörter „der Bundespolizei“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.06, durch Art.21 iVm Art.137 des Gesetzes zur Umbenennung des Bundesgrenzschutzes in Bundespolizei vom 21.06.05 (BGBl_I_05,1818).
§§§
zu § 27 BauGB |
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In § 27 Abs.1 Nr.2 wurde die Angabe "§ 24 Abs.1 Nr.1" durch die Angabe "§ 24 Abs.1 Satz 1 Nr.1 ersetzt durch Berichtigung Nr.2 c) vom 16.01.98 (BGBl_I_98,137).
§§§
zu § 27a BauGB |
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In § 27a Abs.1 Satz 1 wurde die Angabe "§ 24 Abs.1 Nr.1" durch die Angabe "§ 24 Abs.1 Satz 1 Nr.1" und die Angabe "§ 24 Abs.1 Nr.3" durch die Angabe § 24 Abs.1 Satz 1 Nr.3" ersetzt durch Berichtigung Nr.2 d) vom 16.01.98 (BGBl_I_98,137).
In § 27a Abs.1 Satz 1 Nr.1 wurden die Wörter "für sozialen Wohnungsbau" durch die Wörter "für Zwecke der sozialen Wohnraumförderung" ersetzt mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.11 des Gesetzes zur Reform des Wohnungsbaurechts vom 13.09.01 (BGBl_I_01,2376).
§ 27a Abs.1 Satz 1 Nummer 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.09.13, durch Art.1 Nr.14 a) iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.06.13 (BGBl_I_13,1548)
Bisheriger Wortlaut:
das ihr zustehende Vorkaufsrecht zugunsten eines Dritten ausüben, wenn das im Wege der Ausübung des Vorkaufsrechts zu erwerbende Grundstück für Zwecke der sozialen Wohnraumförderung (2) oder die Wohnbebauung für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf genutzt werden soll und der Dritte in der Lage ist, das Grundstück binnen angemessener Frist dementsprechend zu bebauen, und sich hierzu verpflichtet oder
§ 27a Abs.3 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.09.13, durch Art.1 Nr.14 b) iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.06.13 (BGBl_I_13,1548)
Bisheriger Wortlaut:
2Kommt der Begünstigte seiner Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 Nr.1 und Satz 2 nicht nach, soll die Gemeinde in entsprechender Anwendung des § 102 die Übertragung des Grundstücks zu ihren Gunsten oder zugunsten eines Bauwilligen verlangen, der dazu in der Lage ist und sich verpflichtet, die Baumaßnahmen innerhalb angemessener Frist durchzuführen.
§§§
zu § 28 BauGB |
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In § § 28 Abs.4 Satz 1 wurde die Angabe „§ 24 Abs.1 Nr.1“ durch die Angabe „§ 24 Abs.1 Satz 1 Nr.1“ ersetzen, durch Berichtigung Nr.2 e) vom 16.01.98 (BGBl_I_98,137).
In § 28 Abs.2 Verweis geändert mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.5 Abs.34 Nr.1 a) des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)
In § 28 Abs.3 Verweis geändert mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.5 Abs.34 Nr.1 b) des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)
§§§
zu § 29 BauGB |
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§ 29 Abs.3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.22 des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
Bisheriger Wortlaut:
(3) Können die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes durch Vorhaben, die nach § 34 zugelassen werden, erheblich beeinträchtigt werden,sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit oder Durchführung von derartigen Eingriffen sowie über die Einholung der Stellungnahme der Kommission anzuwenden (Prüfung nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie).
§§§
zu § 33 BauGB |
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§ 33 Abs.1 Nr.1 wurde mit Wirkung vom 03.08.01 neu gefasst durch Art.12 Nr.11 des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.07.01 (BGBl_I_01,1950) und
erneut neu gefasst, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.23 a) des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
Bisheriger Wortlaut:
1. die öffentliche Auslegung (§ 3 Abs.2 und 3) durchgeführt worden ist, die Träger öffentlicher Belange (§ 4) beteiligt worden sind und erforderlichenfalls eine grenzüberschreitende Beteiligung durchgeführt worden ist (§ 4a), (1)
§ 33 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.23 b) des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Vor Durchführung der öffentlichen Auslegung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange kann ein Vorhaben zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nr.2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.
2Den betroffenen Bürgern und berührten Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.
§ 33 Abs.3 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.23 c) des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
In § 33 Abs.3 Satz 1 wurden nach der Angabe „§ 13“ die Wörter „oder § 13a“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.9 iVm Art.4 des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3316)
§§§
zu § 34 BauGB |
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In § 34 Abs.2 wurde die Angabe „§ 2 Abs.5“ durch die Angabe „§ 9a“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.24 a) des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
In § 34 Abs.3 und 3a wurden neu eingefügt, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.24 b) des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
In § 34 Abs.4 Satz 3 bis 5 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.24 c) des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
Bisheriger Wortlaut:
3aDie Satzungen nach Satz 1 Nr.2 und 3 müssen mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sein;
3bin ihnen können einzelne Festsetzungen nach § 9 Abs.1, 2 und 4 getroffen werden.
4§ 9 Abs.6 ist entsprechend anzuwenden.
5Auf die Satzung nach Satz 1 Nr.3 sind ergänzend die §§ 1a und 9 Abs.1a und 8 entsprechend anzuwenden.
§ 34 Abs.5 wurden neu eingefügt, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.24 d) des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
§ 34 bisheriger Abs.5 wurde Abs.6 und in Satz 1 wurden die Wörter „ist das vereinfachte Verfahren nach § 13 Nr.2 und 3“ durch die Wörter „sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Abs.2 Nr.2 und 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.24 e) aa) des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
§ 34 bisheriger Abs.5 jetztiger Abs.6 Sätze 2 und 3 wurden aufgehoben, der alte Satz 4 wurde Satz 2, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.24 e) bb) des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
Bisheriger Wortlaut der Sätze 2 und 3:
2Die Satzung nachAbsatz 4 Satz 1 Nr.3 bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde;
2b§ 6 Abs.2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
3Dies gilt nicht, soweit die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nr.3 aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist.
In § 34 Abs.3a Satz 1 Nr.1 wurden nach dem Wort „Handwerksbetriebs“ die Wörter „oder der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.10 a) iVm Art.4 des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3316)
In § 34 Abs.6 Satz 1 wurde die Angabe „nach § 13 Abs.2 Nr.2 und 3“ durch die Angabe „nach § 13 Abs.2 Satz 1 Nr.2 und 3 sowie Satz 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.10 b) iVm Art.4 des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3316)
§ 34 Abs.3a Satz 1 Nummer 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.09.13, durch Art.1 Nr.15 a) iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.06.13 (BGBl_I_13,1548)
Bisheriger Wortlaut:
1. der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs oder der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken (7) dient,
§ 34 Abs.5 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.09.13, durch Art.1 Nr.15 b) iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.06.13 (BGBl_I_13,1548)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 35 BauGB |
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§ 35 Abs.1 Nr.3 wurden die Wörter „dem Fernmeldewesen,“ gestrichen und nach dem Wort „Gas,“ das Wort „Telekommunikationsdienstleistungen,“ eingefügt durch Berichtigung Nr.2 f) der Neufassung des BauGB vom 16.01.98 (BGBl_I_98,137)
§ 35 Abs.1 Nr.6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.25 a) aa) des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
Bisheriger Wortlaut:
§ 35 Abs.1 bisherige Nr.6 wurde Nr.5 und nach der neuen Nummer 5 wurde der Punkt durch ein Komma ersetzt, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.25 a) bb) des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
§ 35 Abs.1 bisherige Nr.5 wurde Nr.7 und nach dem Wort „dient“ wurde das Wort „oder“ durch einen Punkt ersetzt, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.25 a) cc) des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
In § 35 Abs.3 Satz 1 wurden in Nummer 6 nach dem Wort „gefährdet“ das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt, in Nummer 7 der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und Nummer 8 angefügt, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.25 b) aa) des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
In § 35 Abs.3 Satz 2 wurden die Wörter „nach den Absätzen 1 und 2“ und „in Plänen im Sinne des § 8 oder 9 des Raumordnungsgesetzes“ gestrichen, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.25 b) bb) des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
§ 35 Abs.4 Satz 1 Nr.1 Buchstabe d wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.25 c) des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
Bisheriger Wortlaut:
§ 35 Abs.5 Satz 2 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.25 d) aa) des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
In § 35 Abs.5 neuer Satz 3 wurden nach dem Wort „Verpflichtung“ die Wörter „nach Satz 2 sowie“ eingefügt, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.25 d) bb) des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
§ 35 Abs.6 Sätze 4 bis 6 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.25 e) des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
Bisheriger Wortlaut:
4Die Satzung muß mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sein.
5Bei ihrer Aufstellung ist das vereinfachte Verfahren nach § 13 Nr.2 und 3 entsprechend anzuwenden.
6aDie Satzung bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde;
6b§ 6 Abs.2 und 4 und § 10 Abs.3 sind entsprechend anzuwenden.
§ 35 Abs.3 Nr.6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 10.05.05, durch Art.2 Nr.3 iVm Art.8 des Gesetzes zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes vom 03.05.05 (BGBl_I_05,1224)
Bisheriger Wortlaut:
6. Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt oder die Wasserwirtschaft gefährdet, (5)
In § 35 Abs.6 Satz 5 wurde die Angabe „nach § 13 Abs.2 Nr.2 und 3“ durch die Angabe „nach § 13 Abs.2 Satz 1 Nr.2 und 3 sowie Satz 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.10a iVm Art.4 des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3316)
§ 35 Abs.1 Nummer 6 Buchstabe d wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.07.11, durch Art.1 Nr.7 a) aa) iVm Art.3 des Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden vom 22.07.11 (BGBl_I_11,1509)
Bisheriger Wortlaut:
d) die installierte elektrische Leistung der Anlage überschreitet nicht 0,5 MW(2)
In § 35 Abs.1 Nummer 6 wurde das Wort „oder“ am Ende gestrichen, mit Wirkung vom 30.07.11, durch Art.1 Nr.7 a) bb) iVm Art.3 des Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden vom 22.07.11 (BGBl_I_11,1509)
§ 35 Abs.1 Nummer 7 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.07.11, durch Art.1 Nr.7 b) iVm Art.3 des Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden vom 22.07.11 (BGBl_I_11,1509)
Bisheriger Wortlaut:
7. der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient. (4)
§ 35 Abs.1 Nummer 8 wurde angefügt, mit Wirkung vom 30.07.11, durch Art.1 Nr.7 c) Vm Art.3 des Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden vom 22.07.11 (BGBl_I_11,1509)
§ 35 Abs.1 Nummer 4 wurde nach dem Wort „soll“ ein Komma und wurden die Wörter „es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind“ eingefügt, mit Wirkung vom 20.09.13, durch Art.1 Nr.16 a) aa) iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.06.13 (BGBl_I_13,1548)
§ 35 Abs.1 Nummer 6 Buchst.d wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.09.13, durch Art.1 Nr.16 a) bb) iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.06.13 (BGBl_I_13,1548)
Bisheriger Wortlaut:
§ 35 Abs.4 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 20.09.13, durch Art.1 Nr.16 b) aa) iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.06.13 (BGBl_I_13,1548)
In § 35 Abs.4 Satz 3 wurden die Wörter „Satzes 1 Nr.2 und 3“ durch die Wörter „Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.09.13, durch Art.1 Nr.16 b) bb) iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.06.13 (BGBl_I_13,1548)
§§§
zu § 37 BauGB |
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In § 37 Abs.2 Satz 3 wurden die Wörter "der zuständige Bundesminister" durch die Wörter "das zuständige Bundesministerium" und die Wörter "den beteiligten Bundesministern" durch die Wörter "den beteiligten Bundesministerien" ersetzt mit Wirkung vom 07.11.01 durch Art.62 Siebente Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 29.10.01 (BGBl_I_01,2765)
In § 37 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „des Bundesgrenzschutzes“ durch die Wörter „der Bundespolizei“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.06, durch Art.21 iVm Art.137 des Gesetzes zur Umbenennung des Bundesgrenzschutzes in Bundespolizei vom 21.06.05 (BGBl_I_05,1818).
§§§
zu § 44 BauGB |
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In § 44 Abs.3 S.3 die Wörter "Diskontsatz der Deutschen Bundesbank" durch die Worter "Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" ersetzt mit Wirkung vom 12.04.02 durch Art.1 Abs.1 Nr.1 der Verordnung zur Ersetzung von Zinssätzen vom 05.04.02 (BGBl_I_02,1250)
§§§
Alte Nachweise BauGB |
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Nr.6 neu gefasst durch Art.7 Abs.4 des Mietrechtsreformgesetzes vom 19.06.01 (BGBl_I_01,1149)
Absatz 4 mit Wirkung vom 03.08.01 neu angefügt durch Art.12 Nr.8 des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.07.01 (BGBl_I_01,1950)
Nr.1 2.Halbsatz mit Wirkung vom 03.08.01 neu gefasst durch Art.12 Nr.12 a) aa) des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.07.01 (BGBl_I_01,1950)
Nr.2 mit Wirkung vom 03.08.01 neu gefasst durch Art.12 Nr.12 a) bb) des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.07.01 (BGBl_I_01,1950)
Absatz 1a mit Wirkung vom 03.08.01 neu eingefügt durch Art.12 Nr.12 b) des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.07.01 (BGBl_I_01,1950)
§§§
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