Fußnoten   (1)  
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Amtliche Fußnoten
  1. *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der

    1. Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl.L 103 vom 25.4.1979, S.1), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/102/EG (ABl.L 323 vom 3.12.2008, S.31) geändert worden ist,

    2. Richtlinie 83/129/EWG des Rates vom 28. März 1983 betreffend die Einfuhr in die Mitgliedstaaten von Fellen bestimmter Jungrobben und Waren daraus (ABl. L 91 vom 9.4.1983, S. 30), die zuletzt durch die Richtlinie 89/370/EWG (ABl.L 163 vom 14.6.1989, S.37) geändert worden ist,

    3. Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl.L 206 vom 22.7.1992, S.7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl.L 363 vom 20.12.2006, S.368) geändert worden ist,

    4. Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl.L 94 vom 9.4.1999, S.24).

§§§



zu § 1   BauGB
  1. In § 1 Abs.1 wurde nach dem Wort "bauliche" das Wort "und" eingefügt, durch Berichtigung Nr.2 a) vom 16.01.98 (BGBl_I_98,137)

  2. § 1 Abs.3 Satz 2 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.2 a) Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)

  3. § 1 Abs.5 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.2 b) Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)

    Bisheriger Wortlaut:

  4. § 1 Abs.6 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.2 b) Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)

  5. § 1 bisheriger Abs.6 wurde Abs.7, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.2 c) Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)

  6. § 1 Abs.8 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.2 d) Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)

  7. § 1 Abs.6 Nr.12 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 10.05.05, durch Art.2 Nr.2 iVm Art.8 des Gesetzes zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes vom 03.05.05 (BGBl_I_05,1224)

  8. In § 1 Abs.6 Nr.4 wurden nach den Wörtern „vorhandener Ortsteile“ die Wörter „sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.1a iVm Art.4 des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3316)

  9. In § 1 Abs.6 Nr.7 Buchstabe b wurden die Wörter „der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete“ durch die Wörter „der Natura 2000-Gebiete“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.03.10, durch Art.4 Nr.1 iVm Art.27 Satz 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege (aF) vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2542)

  10. § 1 Abs.5 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.07.11, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.3 des Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden vom 22.07.11 (BGBl_I_11,1509)

    Bisheriger Wortlaut:

  11. § 1 Abs.5 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 20.09.13, durch Art.1 Nr.2 a) iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.06.13 (BGBl_I_13,1548)

  12. In § 1 Abs.6 Nummer 7 Buchst.h wurden die Wörter „bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter „Rechtsakten der Europäischen Union“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.09.13, durch Art.1 Nr.2 b) aa) iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.06.13 (BGBl_I_13,1548)

  13. In § 1 Abs.6 Nummer 8 Buchst.e wurde nach dem Wort „Wasser“ ein Komma und werden die Wörter „einschließlich der Versorgungssicherheit“ eingefügt, mit Wirkung vom 20.09.13, durch Art.1 Nr.2 b) bb) iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.06.13 (BGBl_I_13,1548)

§§§

zu § 1a   BauGB
  1. § 1a Abs.2 Nr.3 wurde mit Wirkung vom 03.08.01 neu gefasst durch Art.12 Nr.2 des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.07.01 (BGBl_I_01,1950)
    und § 1a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.4 c) Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)

    Bisheriger Wortlaut:

  2. § 1a Abs.5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 30.07.11, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.3 des Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden vom 22.07.11 (BGBl_I_11,1509)

  3. In § 1a Abs.2 Satz 3 wurden die Wörter „nach § 1 Abs.7 in der Abwägung“ durch die Wörter „in der Abwägung nach § 1 Absatz 7“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.09.13, durch Art.1 Nr.3 a) aa) iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.06.13 (BGBl_I_13,1548)

  4. § 1a Abs.2 Satz 4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 20.09.13, durch Art.1 Nr.3 a) bb) iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.06.13 (BGBl_I_13,1548)

  5. § 1a Abs.3 Satz 5 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 20.09.13, durch Art.1 Nr.3 b) iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.06.13 (BGBl_I_13,1548)

  6. In § 1a Abs.4 wurde vor dem Wort „Kommission“ das Wort „Europäischen“ eingefügt, mit Wirkung vom 20.09.13, durch Art.1 Nr.3 c) iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.06.13 (BGBl_I_13,1548)

§§§

zu § 2   BauGB
  1. In § 2 Abs.5 "Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau" durch die Wörter "Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen" ersetzt mit Wirkung vom 07.11.01 durch Art.62 Siebente Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 29.10.01 (BGBl_I_01,2765)

  2. In der Überschrift des § 2 wurde das Komma und das Wort "Verordnungsermächtigung" gestrichen, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.4 a) Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)

  3. § 2 Abs.2 Satz 2 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.4 b) Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)

  4. § 2 Abs.3 und 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.4 c) Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)

    Bisheriger Wortlaut:

  5. § 2 Abs.5 wurde § 9, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.4 d) Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)

  6. In § 2 Abs.4 Satz 1 Halbsatz 2 wurden das Wort „Anlage“ durch die Angabe „Anlage 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.4 des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3316)

§§§



zu § 2a   BauGB
  1. § 2a mit Wirkung vom 03.08.01 neu eingefügt durch Art.12 Nr.3 des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.07.01 (BGBl_I_01,1950) und
    neu gefasst, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.5 Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)

    Bisheriger Wortlaut:

  2. In § 2a Satz 2 Nr.2 wurden das Wort „Anlage“ durch die Angabe „Anlage 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.4 des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3316)

§§§



zu § 3   BauGB
  1. § 3 Abs.2 Satz 2 Halbsatz b mit Wirkung vom 03.08.01 neu eingefügt durch Art.12 Nr.4 a) aa) des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.07.01 (BGBl_I_01,1950)

  2. § 3 Abs.2 Satz 3 geändert mit Wirkung vom 03.08.01 durch Art.12 Nr.4 a) bb) des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.07.01 (BGBl_I_01,1950)

  3. § 3 Abs.3 Satz 1 mit Wirkung vom 03.08.01 neu gefasst durch Art.12 Nr.4 b) des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.07.01 (BGBl_I_01,1950)

  4. § 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.5 Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)

    Bisheriger Wortlaut:

    § 3   BauGB (F)
    Beteiligung der Bürger

    (1) 1aDie Bürger sind möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten;
    1bihnen ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben.
    2Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

    1. ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder

    2. die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.

    3An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

    (2)1Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit dem Erläuterungsbericht oder der Begründung auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. (R)
    2aOrt und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekanntzumachen mit dem Hinweis darauf, daß Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können;
    2bbei Bebauungsplänen ist auch anzugeben, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt oder nicht durchgeführt werden soll. (1)
    3Die nach § 4 Abs.1 und § 4a Abs.2 (2) Beteiligten sollen von der Auslegung benachrichtigt werden.
    4aDie fristgemäß vorgebrachten Anregungen sind zu prüfen;
    4bdas Ergebnis ist mitzuteilen.
    5aHaben mehr als fünfzig Personen Anregungen mit im wesentlichen gleichem Inhalt vorgebracht, kann die Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung dadurch ersetzt werden, daß diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird;
    5bdie Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich bekanntzumachen.
    6Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Abs.2 sind die nicht berücksichtigten Anregungen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

    (3)1aWird der Entwurf des Bauleitplans nach der Auslegung geändert oder ergänzt oder ändert die Gemeinde die nach § 2a erforderlichen Angaben wegen der Besorgnis zusätzlicher oder anderer erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen, ist er erneut nach Absatz 2 auszulegen;
    1bbei der erneuten Auslegung kann bestimmt werden, dass Anregungen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen vorgebracht werden können. (3)
    2Die Dauer der Auslegung kann bis auf zwei Wochen verkürzt werden.
    3Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 Nr.2 entsprechend angewendet werden.

  5. In § 3 Abs.2 Satz 2 Halbsatz 2 wurde das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.3 a) iVm Art.4 des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3316)

  6. In § 3 Abs.2 Satz 2 Halbsatz 2 wurden nach den Wörtern „unberücksichtigt bleiben können“ werden die Wörter „und, bei Aufstellung eines Bebauungsplans, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.3 b) iVm Art.4 des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3316)

  7. § 3 Abs.1 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 20.09.13, durch Art.1 Nr.4 a) iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.06.13 (BGBl_I_13,1548)

  8. In § 3 Abs.2 Satz 2 wurden die Wörter „soweit mit ihm“ durch die Wörter „wenn mit ihm nur“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.09.13, durch Art.1 Nr.4 b) iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.06.13 (BGBl_I_13,1548)

§§§



zu § 4   BauGB
  1. § 4 Abs.2 Satz 3 mit Wirkung vom 03.08.01 neu angefügt durch Art.12 Nr.5 a) des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.07.01 (BGBl_I_01,1950)

  2. § 4 Abs.4 Satz 2 mit Wirkung vom 03.08.01 neu angefügt durch Art.12 Nr.5 b) des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.07.01 (BGBl_I_01,1950)

  3. § 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.5 Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§



zu § 4a   BauGB
  1. § 4a mit Wirkung vom 03.08.01 neu gefasst durch Art.12 Nr.6 des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.07.01 (BGBl_I_01,1950)
    und erneut neu gefasst, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.5 Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)

    Bisheriger Wortlaut:

  2. § 4a Abs.5 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.3a iVm Art.4 des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3316)

  3. In § 4a Abs.1 wurden nach dem Wort „Belange“ die Wörter „und der Information der Öffentlichkeit“ eingefügt, mit Wirkung vom 20.09.13, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.06.13 (BGBl_I_13,1548)

§§§



zu § 4b   BauGB
  1. in § 4b Verweis geändert mit Wirkung vom 03.08.01 durch Art.12 Nr.7 des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.07.01 (BGBl_I_01,1950)

  2. § 4b Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 20.09.13, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.06.13 (BGBl_I_13,1548)

§§§



zu § 4c   BauGB
  1. § 4c wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.6 Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)

  2. In § 4c Satz 2 wurde das Wort „Anlage“ durch die Angabe „Anlage 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.4 des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3316)

§§§



zu § 5   BauGB
  1. In § 5 Abs.2 Satz 2 Halbsatz 2 wurden die Wörter „im Erläuterungsbericht“ durch die Wörter „in der Begründung“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.7 a) aa) Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)

  2. § 5 Abs.2 Satz 3 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.7 a) bb) Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)

  3. § 5 Abs.2b wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.7 b) Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)

  4. In § 5 Abs.5 wurden die Wörter „ein Erläuterungsbericht“ durch die Wörter „eine Begründung mit den Angaben nach § 2a“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.7 c) Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)

  5. § 5 Abs.4a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 10.05.05, durch Art.2 Nr.3 iVm Art.8 des Gesetzes zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes vom 03.05.05 (BGBl_I_05,1224)

  6. § 5 Abs.1 Satz 3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.3b iVm Art.4 des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3316)

    Bisheriger Wortlaut:

  7. In § 5 Abs.4a Satz 1 wurden die Wörter „§ 31b Abs.2 Satz 3 und 4“ durch die Angabe „§ 76 Absatz 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.03.10, durch Art.4 Nr.1 a) iVm Art.24 Abs.2 des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2585)

  8. In § 5 Abs.4a Satz 2 wurden die Wörter „§ 31b Abs. 5 sowie überschwemmungsgefährdete Gebiete im Sinne des § 31c des Wasserhaushaltsgesetzes“ durch die Wörter „§ 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.03.10, durch Art.4 Nr.1 b) iVm Art.24 Abs.2 des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2585)

  9. § 5 Abs.2 Nummer 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.07.11, durch Art.1 Nr.4 a) iVm Art.3 des Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden vom 22.07.11 (BGBl_I_11,1509)

    Bisheriger Wortlaut:

  10. § 5 Abs.2b wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.07.11, durch Art.1 Nr.4 b) iVm Art.3 des Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden vom 22.07.11 (BGBl_I_11,1509)

    Bisheriger Wortlaut:

  11. In § 5 Abs.2 Nummer 2 Buchstabe c wurde das Semikolon durch ein Komma ersetzt und Buchstabe d wurde angefügt, mit Wirkung vom 20.09.13, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.06.13 (BGBl_I_13,1548)

§§§



zu § 6   BauGB
  1. In § 6 Abs.5 Satz 3 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.8 a) Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)

  2. § 6 Abs.5 bisheriger Satz 3 wurde Satz 4 und die Wörter „Flächennutzungsplan und den Erläuterungsbericht“ werden durch die Wörter „Flächennutzungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.8 b) Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)

§§§



zu § 9   BauGB
  1. In § 9 Abs.1 Nr.7 wurden die Wörter "des sozialen Wohnungsbau" durch die Wörter "der sozialen Wohnraumförderung" ersetzt mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.11 des Gesetzes zur Reform des Wohnungsbaurechts vom 13.09.01 (BGBl_I_01,2376).

  2. § 9 Abs.1 Nr.11 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.9 a) aa) Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)

  3. § 9 Abs.1 Nr.13 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.9 a) bb) Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)

  4. § 9 Abs.1 Nr.23 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.9 a) cc) Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)

  5. In § 9 Abs.1 Nr.24 wurde nach den Wörtern „schädlichen Umwelteinwirkungen“ die Wörter „und sonstigen Gefahren“ eingefügt, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.9 a) dd) Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)

  6. § 9 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.9 b) Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)

  7. § 9 Abs.3 Satz 1 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.9 c) Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)

  8. In § 9 Abs.8 Satz 1 wurden nach dem Wort „Begründung“ die Wörter „mit den Angaben nach § 2a“ eingefügt, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.9 d) aa) Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)

  9. § 9 Abs.8 Satz 2 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.9 d) bb) Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)

  10. § 9 Abs.6a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 10.05.05, durch Art.2 Nr.4 iVm Art.8 des Gesetzes zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes vom 03.05.05 (BGBl_I_05,1224)

  11. § 9 Abs.1 Nr.2a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.4 a) iVm Art.4 des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3316)

  12. § 9 Abs.2a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.4 b) iVm Art.4 des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3316)

  13. In § 9 Abs.6a Satz 1 wurden die Wörter „§ 31b Abs.2 Satz 3 und 4“ durch die Angabe „§ 76 Absatz 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.03.10, durch Art.4 Nr.2 a) iVm Art.24 Abs.2 des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2585)

  14. In § 9 Abs.6a Satz 2 wurden die Wörter „§ 31b Abs.5 sowie überschwemmungsgefährdete Gebiete im Sinne des § 31c des Wasserhaushaltsgesetzes“ durch die Wörter „§ 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.03.10, durch Art.4 Nr.2 b) iVm Art.24 Abs.2 des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2585)

  15. In § 9 Abs.1 Nummer 12 wurden vor dem Semikolon ein Komma und die Wörter „einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung“ eingefügt, mit Wirkung vom 30.07.11, durch Art.1 Nr.5 a) aa) iVm Art.3 des Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden vom 22.07.11 (BGBl_I_11,1509)

  16. § 9 Abs.1 Nummer 23 Buchstabe b wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.07.11, durch Art.1 Nr.5 a) bb) iVm Art.3 des Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden vom 22.07.11 (BGBl_I_11,1509)

    Bisheriger Wortlaut:

  17. In § 9 Abs.6 wurden nach dem Wort „Festsetzungen“ ein Komma und die Wörter „gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang“ eingefügt, mit Wirkung vom 30.07.11, durch Art.1 Nr.5 b) iVm Art.3 des Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden vom 22.07.11 (BGBl_I_11,1509)

  18. § 9 Abs.2b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 20.09.13, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.06.13 (BGBl_I_13,1548)

§§§



zu § 9a   BauGB
  1. § 2 Abs.5 wurde § 9a, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.4 d) Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)

  2. In § 9a wurden die Wörter „Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter „Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.4 des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3316)

§§§



zu § 10   BauGB
  1. § 10 Absatz 4 mit Wirkung vom 03.08.01 neu angefügt durch Art.12 Nr.8 des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.07.01 (BGBl_I_01,1950) und
    neu gefasst, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.10 b) Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)

    Bisheriger Wortlaut:

  2. In § 10 Abs.3 Satz 2 wurden nach dem Wort „Begründung“ die Wörter „und der zusammenfassenden Erklärung nach Absatz 4“ eingefügt, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.10 a) Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)

§§§



zu § 11   BauGB
  1. § 11 Abs.1 Nr.1 geändert mit Wirkung vom 03.08.01 durch Art.12 Nr.9 des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.07.01 (BGBl_I_01,1950)

  2. In § 11 Abs.1 Satz 2 Nr.2 wurden nach dem Wort „Grundstücksnutzung“ ein Komma und die Wörter „auch hinsichtlich einer Befristung oder einer Bedingung“ eingefügt, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.11 a) Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)

  3. In § 11 Abs.1 Satz 2 Nr.4 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.11 b) Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)

  4. § 11 Abs.1 Satz 2 Nummer 4 wurde durch die Nummern 4 und 5 ersetzt, mit Wirkung vom 30.07.11, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.3 des Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden vom 22.07.11 (BGBl_I_11,1509)

    Bisheriger Wortlaut:

  5. In § 11 Abs.1 Nummer 1 wurde nach den Wörtern „sonstige vorbereitende Maßnahmen“ ein Komma und wurden die Wörter „die Erschließung durch nach Bundes- oder nach Landesrecht beitragsfähige sowie nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen“ eingefügt, mit Wirkung vom 21.06.13, durch Art.1 Nr.9 a) aa) aaa) iVm Art.3 Abs.2 des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.06.13 (BGBl_I_13,1548)

  6. In § 11 Abs.1 Nummer 2 wurde die Angabe „§ 1a Abs.3“ durch die Wörter „§ 1a Absatz 3, die Berücksichtigung baukultureller Belange“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.06.13, durch Art.1 Nr.9 a) aa) bbb) iVm Art.3 Abs.2 des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.06.13 (BGBl_I_13,1548)

  7. § 11 Abs.1 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 21.06.13, durch Art.1 Nr.9 a) bb) iVm Art.3 Abs.2 des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.06.13 (BGBl_I_13,1548)

  8. § 11 Abs.2 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 21.06.13, durch Art.1 Nr.9 b) iVm Art.3 Abs.2 des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.06.13 (BGBl_I_13,1548)

§§§



zu § 12   BauGB
  1. § 12 Abs.1 Sätze 2 und 3 mit Wirkung vom 03.08.01 neu eingefügt durch Art.12 Nr.10 a) des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.07.01 (BGBl_I_01,1950)

  2. § 12 Abs.2 Satz 2 mit Wirkung vom 03.08.01 neu eingefügt durch Art.12 Nr.10 b) des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.07.01 (BGBl_I_01,1950)

  3. § 12 Abs.1 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.12 a) aa) Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)

    Bisheriger Wortlaut:

  4. § 12 Abs.1 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.12 a) bb) Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)

    Bisheriger Wortlaut:

  5. § 12 Abs.2 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.12 a) bb) Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)

    Bisheriger Wortlaut:

  6. In § 12 Abs.3 Satz 2 wurde die Angabe „§ 2 Abs.5“ durch die Angabe „§ 9a“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.12 c) aa) Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)

  7. In § 12 Abs.3 Satz 2 Halbsatz 2 wurde die Angabe „§§ 14 bis 28“ durch die Angabe „§§ 14 bis 18, 22 bis 28“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.12 c) bb) Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)

  8. § 12 Abs.3a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.4 des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3316)

§§§



zu § 13   BauGB
  1. § 13 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.13 Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)

    Bisheriger Wortlaut:

  2. In § 13 Abs.1 wurden nach den Wörtern „nicht wesentlich verändert“ die Wörter „oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Abs.2a“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.7 a) iVm Art.4 des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3316)

  3. § 13 Abs.2 Satz 2 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.7 b) iVm Art.4 des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3316)

  4. § 13 Abs.3 Satz 1 Halbsatz 1 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.7 b) iVm Art.4 des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3316)

    Bisheriger Wortlaut:

  5. In § 13 Abs.1 Satz 1 wurde im Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „§ 9 Abs.2a“ durch die Wörter „§ 9 Absatz 2a oder Absatz 2b“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.09.13, durch Art.1 Nr.10 iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.06.13 (BGBl_I_13,1548)

§§§



zu § 13a   BauGB
  1. § 13a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.8 iVm Art.4 des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3316)

  2. In § 13a Abs.2 Nummer 4 wurde die Angabe „Satz 5“ durch die Angabe „Satz 6“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.09.13, durch Art.1 Nr.11 iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.06.13 (BGBl_I_13,1548)

§§§



zu § 14   BauGB
  1. § 14 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.14 Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)

§§§



zu § 15   BauGB
  1. § 15 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.15 Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)

  2. § 15 Abs.3 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 20.09.13, durch Art.1 Nr.11 iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.06.13 (BGBl_I_13,1548)

§§§



zu § 17   BauGB
  1. In § 17 Abs.2 wurden die Wörter „mit Zustimmung der nach Landesrecht zuständigen Behörde“ gestrichen, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.16 a) Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)

  2. In § 17 Abs.3 wurden die Wörter „mit Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde“ gestrichen, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.16 b) Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)

§§§



zu Abschnitt 2   BauGB
  1. Die Überschrift des Abschnitt 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.17 Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)

§§§



zu § 19   BauGB
  1. § 19 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.18 Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§



zu § 20   BauGB
  1. § 20 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.19 Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§



zu § 22   BauGB
  1. § 22 Abs.2 Satz 3 und 4 wurden neu angefügt, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.20 a) Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)

  2. § 22 Abs.3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.20 b) Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)

    Bisheriger Wortlaut:

  3. § 22 Abs.4 Satz 2 Halbsatz 1 neu gefasst, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.20 c) Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)

    Bisheriger Wortlaut:

  4. § 22 Abs.5 Satz 2 wurde durch die Sätze 2 bis 5 ersetzt, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.20 d) Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)

    Bisheriger Wortlaut des Satzes 2:

  5. § 22 Abs.6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.20 e) Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)

    Bisheriger Wortlaut:

  6. § 22 Abs.8 Sätze 2 bis 4 wurden neu angefügt, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.20 f) Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)

  7. In § 22 Abs.9 Satz 2 wurden die Wörter „den betroffenen Bürgern und berührten Trägern öffentlicher Belange“ durch die Wörter „der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.20 g) Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)

  8. § 22 Abs.8 Satz 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.09.13, durch Art.1 Nr.13 iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.06.13 (BGBl_I_13,1548)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§



zu § 24   BauGB
  1. § 24 Abs.1 Satz 1 Nr.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.21 Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)

    Bisheriger Wortlaut:

  2. § 24 Abs.1 Nr.7 wurde mit den notwendingen Folgeänderungen neu angefügt, mit Wirkung vom 10.05.05, durch Art.2 Nr.4a iVm Art.8 des Gesetzes zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes vom 03.05.05 (BGBl_I_05,1224)

§§§



zu § 26   BauGB
  1. In § 26 Nr.2 a) wurde das Komma nach den Wörtern "der Polizei" durch das Wort "oder" ersetzt und die Wörter "oder des Post- und Fernmeldewesens" gestrichen durch Berichtigung Nr.2 b) vom 16.01.98 (BGBl_I_98,137).

  2. In § 26 Nr.2 Buchstabe a wurden die Wörter „des Bundesgrenzschutzes“ durch die Wörter „der Bundespolizei“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.06, durch Art.21 iVm Art.137 des Gesetzes zur Umbenennung des Bundesgrenzschutzes in Bundespolizei vom 21.06.05 (BGBl_I_05,1818).

§§§



zu § 27   BauGB
  1. In § 27 Abs.1 Nr.2 wurde die Angabe "§ 24 Abs.1 Nr.1" durch die Angabe "§ 24 Abs.1 Satz 1 Nr.1 ersetzt durch Berichtigung Nr.2 c) vom 16.01.98 (BGBl_I_98,137).

§§§



zu § 27a   BauGB
  1. In § 27a Abs.1 Satz 1 wurde die Angabe "§ 24 Abs.1 Nr.1" durch die Angabe "§ 24 Abs.1 Satz 1 Nr.1" und die Angabe "§ 24 Abs.1 Nr.3" durch die Angabe § 24 Abs.1 Satz 1 Nr.3" ersetzt durch Berichtigung Nr.2 d) vom 16.01.98 (BGBl_I_98,137).

  2. In § 27a Abs.1 Satz 1 Nr.1 wurden die Wörter "für sozialen Wohnungsbau" durch die Wörter "für Zwecke der sozialen Wohnraumförderung" ersetzt mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.11 des Gesetzes zur Reform des Wohnungsbaurechts vom 13.09.01 (BGBl_I_01,2376).

  3. § 27a Abs.1 Satz 1 Nummer 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.09.13, durch Art.1 Nr.14 a) iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.06.13 (BGBl_I_13,1548)

    Bisheriger Wortlaut:

  4. § 27a Abs.3 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.09.13, durch Art.1 Nr.14 b) iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.06.13 (BGBl_I_13,1548)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§



zu § 28   BauGB
  1. In § § 28 Abs.4 Satz 1 wurde die Angabe „§ 24 Abs.1 Nr.1“ durch die Angabe „§ 24 Abs.1 Satz 1 Nr.1“ ersetzen, durch Berichtigung Nr.2 e) vom 16.01.98 (BGBl_I_98,137).

  2. In § 28 Abs.2 Verweis geändert mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.5 Abs.34 Nr.1 a) des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)

  3. In § 28 Abs.3 Verweis geändert mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.5 Abs.34 Nr.1 b) des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)

§§§



zu § 29   BauGB
  1. § 29 Abs.3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.22 des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§



zu § 33   BauGB
  1. § 33 Abs.1 Nr.1 wurde mit Wirkung vom 03.08.01 neu gefasst durch Art.12 Nr.11 des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.07.01 (BGBl_I_01,1950) und
    erneut neu gefasst, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.23 a) des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)

    Bisheriger Wortlaut:

  2. § 33 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.23 b) des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)

    Bisheriger Wortlaut:

  3. § 33 Abs.3 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.23 c) des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)

  4. In § 33 Abs.3 Satz 1 wurden nach der Angabe „§ 13“ die Wörter „oder § 13a“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.9 iVm Art.4 des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3316)

§§§



zu § 34   BauGB
  1. In § 34 Abs.2 wurde die Angabe „§ 2 Abs.5“ durch die Angabe „§ 9a“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.24 a) des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)

  2. In § 34 Abs.3 und 3a wurden neu eingefügt, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.24 b) des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)

  3. In § 34 Abs.4 Satz 3 bis 5 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.24 c) des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)

    Bisheriger Wortlaut:

  4. § 34 Abs.5 wurden neu eingefügt, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.24 d) des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)

  5. § 34 bisheriger Abs.5 wurde Abs.6 und in Satz 1 wurden die Wörter „ist das vereinfachte Verfahren nach § 13 Nr.2 und 3“ durch die Wörter „sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Abs.2 Nr.2 und 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.24 e) aa) des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)

  6. § 34 bisheriger Abs.5 jetztiger Abs.6 Sätze 2 und 3 wurden aufgehoben, der alte Satz 4 wurde Satz 2, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.24 e) bb) des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)

    Bisheriger Wortlaut der Sätze 2 und 3:

  7. In § 34 Abs.3a Satz 1 Nr.1 wurden nach dem Wort „Handwerksbetriebs“ die Wörter „oder der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.10 a) iVm Art.4 des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3316)

  8. In § 34 Abs.6 Satz 1 wurde die Angabe „nach § 13 Abs.2 Nr.2 und 3“ durch die Angabe „nach § 13 Abs.2 Satz 1 Nr.2 und 3 sowie Satz 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.10 b) iVm Art.4 des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3316)

  9. § 34 Abs.3a Satz 1 Nummer 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.09.13, durch Art.1 Nr.15 a) iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.06.13 (BGBl_I_13,1548)

    Bisheriger Wortlaut:

  10. § 34 Abs.5 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.09.13, durch Art.1 Nr.15 b) iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.06.13 (BGBl_I_13,1548)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§



zu § 35   BauGB
  1. § 35 Abs.1 Nr.3 wurden die Wörter „dem Fernmeldewesen,“ gestrichen und nach dem Wort „Gas,“ das Wort „Telekommunikationsdienstleistungen,“ eingefügt durch Berichtigung Nr.2 f) der Neufassung des BauGB vom 16.01.98 (BGBl_I_98,137)

  2. § 35 Abs.1 Nr.6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.25 a) aa) des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)

    Bisheriger Wortlaut:

  3. § 35 Abs.1 bisherige Nr.6 wurde Nr.5 und nach der neuen Nummer 5 wurde der Punkt durch ein Komma ersetzt, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.25 a) bb) des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)

  4. § 35 Abs.1 bisherige Nr.5 wurde Nr.7 und nach dem Wort „dient“ wurde das Wort „oder“ durch einen Punkt ersetzt, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.25 a) cc) des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)

  5. In § 35 Abs.3 Satz 1 wurden in Nummer 6 nach dem Wort „gefährdet“ das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt, in Nummer 7 der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und Nummer 8 angefügt, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.25 b) aa) des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)

  6. In § 35 Abs.3 Satz 2 wurden die Wörter „nach den Absätzen 1 und 2“ und „in Plänen im Sinne des § 8 oder 9 des Raumordnungsgesetzes“ gestrichen, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.25 b) bb) des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)

  7. § 35 Abs.4 Satz 1 Nr.1 Buchstabe d wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.25 c) des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)

    Bisheriger Wortlaut:

  8. § 35 Abs.5 Satz 2 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.25 d) aa) des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)

  9. In § 35 Abs.5 neuer Satz 3 wurden nach dem Wort „Verpflichtung“ die Wörter „nach Satz 2 sowie“ eingefügt, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.25 d) bb) des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)

  10. § 35 Abs.6 Sätze 4 bis 6 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.25 e) des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)

    Bisheriger Wortlaut:

  11. § 35 Abs.3 Nr.6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 10.05.05, durch Art.2 Nr.3 iVm Art.8 des Gesetzes zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes vom 03.05.05 (BGBl_I_05,1224)

    Bisheriger Wortlaut:

  12. In § 35 Abs.6 Satz 5 wurde die Angabe „nach § 13 Abs.2 Nr.2 und 3“ durch die Angabe „nach § 13 Abs.2 Satz 1 Nr.2 und 3 sowie Satz 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.10a iVm Art.4 des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3316)

  13. § 35 Abs.1 Nummer 6 Buchstabe d wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.07.11, durch Art.1 Nr.7 a) aa) iVm Art.3 des Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden vom 22.07.11 (BGBl_I_11,1509)

    Bisheriger Wortlaut:

  14. In § 35 Abs.1 Nummer 6 wurde das Wort „oder“ am Ende gestrichen, mit Wirkung vom 30.07.11, durch Art.1 Nr.7 a) bb) iVm Art.3 des Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden vom 22.07.11 (BGBl_I_11,1509)

  15. § 35 Abs.1 Nummer 7 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.07.11, durch Art.1 Nr.7 b) iVm Art.3 des Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden vom 22.07.11 (BGBl_I_11,1509)

    Bisheriger Wortlaut:

  16. § 35 Abs.1 Nummer 8 wurde angefügt, mit Wirkung vom 30.07.11, durch Art.1 Nr.7 c) Vm Art.3 des Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden vom 22.07.11 (BGBl_I_11,1509)

  17. § 35 Abs.1 Nummer 4 wurde nach dem Wort „soll“ ein Komma und wurden die Wörter „es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind“ eingefügt, mit Wirkung vom 20.09.13, durch Art.1 Nr.16 a) aa) iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.06.13 (BGBl_I_13,1548)

  18. § 35 Abs.1 Nummer 6 Buchst.d wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.09.13, durch Art.1 Nr.16 a) bb) iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.06.13 (BGBl_I_13,1548)

    Bisheriger Wortlaut:

  19. § 35 Abs.4 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 20.09.13, durch Art.1 Nr.16 b) aa) iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.06.13 (BGBl_I_13,1548)

  20. In § 35 Abs.4 Satz 3 wurden die Wörter „Satzes 1 Nr.2 und 3“ durch die Wörter „Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.09.13, durch Art.1 Nr.16 b) bb) iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.06.13 (BGBl_I_13,1548)

§§§



zu § 37   BauGB
  1. In § 37 Abs.2 Satz 3 wurden die Wörter "der zuständige Bundesminister" durch die Wörter "das zuständige Bundesministerium" und die Wörter "den beteiligten Bundesministern" durch die Wörter "den beteiligten Bundesministerien" ersetzt mit Wirkung vom 07.11.01 durch Art.62 Siebente Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 29.10.01 (BGBl_I_01,2765)

  2. In § 37 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „des Bundesgrenzschutzes“ durch die Wörter „der Bundespolizei“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.06, durch Art.21 iVm Art.137 des Gesetzes zur Umbenennung des Bundesgrenzschutzes in Bundespolizei vom 21.06.05 (BGBl_I_05,1818).

§§§

zu § 44   BauGB
  1. In § 44 Abs.3 S.3 die Wörter "Diskontsatz der Deutschen Bundesbank" durch die Worter "Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" ersetzt mit Wirkung vom 12.04.02 durch Art.1 Abs.1 Nr.1 der Verordnung zur Ersetzung von Zinssätzen vom 05.04.02 (BGBl_I_02,1250)

§§§

Alte Nachweise   BauGB
  1. "oder Fernmeldanlagen der Deutschen Bundespost" gestriche und "Telekommunikationsdienstleistungen oder" eingefügt durch Art.2 Abs.6 des Begleitgesetzes zum Telekommunikationsgesetz (BegleitG) vom 17.12.97 (BGBl_I_97,3108)

  2. Nr.6 neu gefasst durch Art.7 Abs.4 des Mietrechtsreformgesetzes vom 19.06.01 (BGBl_I_01,1149)

  3. Absatz 4 mit Wirkung vom 03.08.01 neu angefügt durch Art.12 Nr.8 des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.07.01 (BGBl_I_01,1950)

  4. Nr.1 2.Halbsatz mit Wirkung vom 03.08.01 neu gefasst durch Art.12 Nr.12 a) aa) des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.07.01 (BGBl_I_01,1950)

  5. Nr.2 mit Wirkung vom 03.08.01 neu gefasst durch Art.12 Nr.12 a) bb) des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.07.01 (BGBl_I_01,1950)

  6. Absatz 1a mit Wirkung vom 03.08.01 neu eingefügt durch Art.12 Nr.12 b) des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.07.01 (BGBl_I_01,1950)

§§§



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