UVPG   (4) Anlage 1
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 ListeUVP-pflichtige Vorhaben (3) 


11. Kernenergie:    
11.1 Errichtung und Betrieb einer ortsfesten Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe sowie bei ortsfesten Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen die insgesamt geplanten Maßnahmen zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum Abbau der Anlage oder von Anlagenteilen; ausgenommen sind ortsfeste Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen, deren Höchstleistung 1 KW thermische Dauerleistung nicht überschreitet; einzelne Maßnahmen zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum Abbau der in Halbsatz 1 bezeichneten Anlagen oder von Anlagenteilen gelten als Änderung im Sinne von § 3e Abs.1 Nr.2;

X

 
11.2 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Sicherstellung oder zur Endlagerung radioaktiver Abfälle;

X

 
11.3 außerhalb der in den Nummern 11.1 und 11.2 bezeichneten Anlagen Errichtung und Betrieb einer Anlage oder Einrichtung zur Bearbeitung oder Verarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe oder hoch radioaktiver Abfälle oder zu dem ausschließlichen Zweck der für mehr als zehn Jahre geplanten Lagerung bestrahlter Kernbrennstoffe oder radioaktiver Abfälle an einem anderen Ort als dem Ort, an dem diese Stoffe angefallen sind;

X

 
11.4 außerhalb der in den Nummern 11.1 und 11.2 bezeichneten Anlagen, soweit nicht Nummer 11.3 Anwendung findet, Errichtung und Betrieb einer Anlage oder Einrichtung zur Lagerung, Bearbeitung oder Verarbeitung radioaktiver Abfälle, deren Aktivitäten die Werte erreichen oder überschreiten, bei deren Unterschreiten es für den beantragten Umgang nach einer auf Grund des Atomgesetzes erlassenen Rechtsverordnung keiner Vorbereitung der Schadensbekämpfung bei Abweichungen vom bestimmungsgemäßen Betrieb bedarf;  

A


§§§


12. Abfalldeponien:    
12.1 Errichtung und Betrieb einer Deponie zur Ablagerung von gefährlichen (1) Abfällen im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes;

X

 
12.2 Errichtung und Betrieb einer Deponie zur Ablagerung von nicht gefährlichen (1) Abfällen im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, mit Ausnahme der Deponien für Inertabfälle nach Nummer 12.3, mit einer Aufnahmekapazität von    
12.2.1 1 10 t oder mehr je Tag oder mit einer Gesamtkapazität von 25 000 t oder mehr,

X

 
12.2.2 weniger als 10 t je Tag oder mit einer Gesamtkapazität von weniger als 25 000 t;  

S

12.3 Errichtung und Betrieb einer Deponie zur Ablagerung von Inertabfällen im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes;  

A


§§§


13. Wasserwirtschaftliche Vorhaben mit Benutzung oder Ausbau eines Gewässers:    
13.1 Errichtung und Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage, die    
13.1.1 für organisch belastetes Abwasser von 9 000 kg/d oder mehr biochemischen Sauerstoffbedarfs in fünf Tagen (roh) oder für anorganisch belastetes Abwasser von 4 500 m3 oder mehr Abwasser in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser) ausgelegt ist,

X

 
13.1.2 für organisch belastetes Abwasser von weniger als 9 000 kg/d biochemischen Sauerstoff-bedarfs in fünf Tagen (roh) oder für anorganisch belastetes Abwasser von weniger als 4 500 m3 Abwasser in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser) ausgelegt ist;  

L

13.2 intensive Fischzucht mit Einbringen oder Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;  

L

13.3 Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser oder Einleiten von Oberflächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranreicherung, jeweils mit einem jährlichen Volumen von    
13.3.1 10 Mio. m3 oder mehr Wasser,

X

 
13.3.2 weniger als 10 Mio. m3 Wasser;  

L

13.4 Tiefbohrung zum Zwecke der Wasserversorgung;  

L

13.5 wasserwirtschaftliches Projekt in der Landwirtschaft, einschließlich Bodenbewässerung oder Bodenentwässerung;  

L

13.6 Bau eines Stauwerkes oder einer sonstigen Anlage zur Zurückhaltung oder dauerhaften Speicherung von Wasser, wobei    
13.6.1 10 Mio. m3 oder mehr Wasser zurückgehalten oder gespeichert werden,

X

 
13.6.2 weniger als 10 Mio. m3 Wasser zurückgehalten oder gespeichert werden;  

L

13.7 Umleitung von Wasser von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes, ausgenommen Transport von Trinkwasser in Rohrleitungsanlagen, mit einem Volumen von    
13.7.1
  • 100 Mio oder mehr m3 Wasser pro Jahr, wenn durch die Umleitung Wassermangel verhindert werden soll, oder
  • 5 % oder mehr des Durchflusses, wenn der langjährige durchschnittliche Wasserdurchfluss des Flusseinzugsgebiets, dem Wasser entnommen wird, 2 000 Mio. m3 übersteigt,

X

 
13.7.2 weniger als den in der vorstehenden Nummer angegebenen Werten;  

L

13.8 Flusskanalisierungs- und Stromkorrekturarbeiten;  

L

13.9 Bau eines Hafens für die Binnenschifffahrt, wenn der Hafen für Schiffe mit    
13.9.1 mehr als 1 350 t zugänglich ist,

X

 
13.9.2 1 350 t oder weniger zugänglich ist;  

L

13.10 Bau eines Binnenhafens für die Seeschifffahrt;

X

 
13.11 Bau eines mit einem Binnenhafen für die Seeschifffahrt verbundenen Landungssteges zum Laden und Löschen von Schiffen (ausgenommen Fährschiffe), der    
13.11.1 Schiffe mit mehr als 1 350 t aufnehmen kann,

X

 
13.11.2 Schiffe mit 1 350 t oder weniger aufnehmen kann;  

L

13.12 Bau eines sonstigen Hafens, einschließlich Fischereihafens oder Jachthafens, oder einer infrastrukturellen Hafenanlage;  

L

13.13 Bau eines Deiches oder Dammes, der den Hochwasserabfluss beeinflusst;  

L

13.14 Bau einer Wasserkraftanlage;  

L

13.15 Baggerung in Flüssen oder Seen zur Gewinnung von Mineralien;  

L

13.16 sonstige Ausbaumaßnahmen;  

L


§§§


14. Verkehrsvorhaben:    
14.1 Bau einer Bundeswasserstraße durch    
14.1.1 Vorhaben im Sinne der Nummern 13.6.1 und 13.7.1

X

 
14.1.2 Vorhaben im Sinne der Nummern 13.6.2, 13.7.2, 13.8, 13.12 und 13.13 (unabhängig von einer Beeinflussung des Hochwasserabflusses);  

A

14.2 Bau einer Bundeswasserstraße, die für Schiffe mit    
14.2.1 mehr als 1 350 t zugänglich ist,

X

 
14.2.2 1 350 t oder weniger zugänglich ist;  

A

14.3 Bau einer Bundesautobahn oder einer sonstigen Bundesstraße, wenn diese eine Schnellstraße im Sinne der Begriffsbestimmung des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15.November 1975 ist;

X

 
14.4 Bau einer neuen vier- oder mehrstreifigen Bundesstraße, wenn diese neue Straße eine durchgehende Länge von 5 km oder mehr aufweist;

X

 
14.5 Bau einer vier- oder mehrstreifigen Bundesstraße durch Verlegung und/oder Ausbau einer bestehenden Bundesstraße, wenn dieser geänderte Bundesstraßenabschnitt eine durchgehende Länge von 10 km oder mehr aufweist;

X

 
14.6 Bau einer sonstigen Bundesstraße;  

A

14.7 Bau eines Schienenweges von Eisenbahnen mit den dazugehörenden Betriebsanlagen einschließlich Bahnstromfernleitungen;

X

 
14.8 Bau einer sonstigen Betriebsanlage von Eisenbahnen, insbesondere einer intermodalen Umschlagsanlage oder eines Terminals für Eisenbahnen, soweit der Bau nicht Teil des Baues eines Schienenweges nach Nummer 14.7 ist;  

A

14.9 Bau einer Magnetschwebebahnstrecke mit den dazugehörenden Betriebsanlagen;

X

 
14.10 Bau einer anderen Bahnstrecke für den öffentlichen spurgeführten Verkehr mit den dazugehörenden Betriebsanlagen;  

A

14.11 Bau einer Bahnstrecke für Straßenbahnen, Stadtschnellbahnen in Hochlage, Untergrundbahnen der Hängebahnen im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes, jeweils mit den dazugehörenden Betriebsanlagen;  

A

14.12 Bau eines Flugplatzes im Sinne der Begriffsbestimmungen des Abkommens von Chicago von 1944 zur Errichtung der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (Anhang 14) mit einer Start- und Landebahngrundlänge von    
14.12.1 1 500 m oder mehr,

X

 
14.12.2 weniger als 1 500 m;  

A


§§§


15. Bergbau:    
15.1 Bergbauliche Vorhaben einschließlich der zu deren Durchführung erforderlichen betriebsplanpflichtigen Maßnahmen dieser Anlage nur nach Maßgabe der auf Grund des § 57c Nr.1 des Bundesberggesetzes erlassenen Rechtsverordnung;    

§§§


16. Flurbereinigung:    
16.1 Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen im Sinne des Flurbereinigungsgesetzes;  

A


§§§


17. Forstliche Vorhaben:    
17.1 Erstaufforstung im Sinne des Bundeswaldgesetzes mit    
17.1.1 50 ha oder mehr Wald,

X

 
17.1.2 weniger als 50 ha Wald;  

L

17.2 Rodung von Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart mit    
17.2.1 10 ha oder mehr Wald,

X

 
17.2.2 weniger als 10 ha Wald;  

L


§§§


18. Bauvorhaben: (F)    
18.1 Bau eines Feriendorfes, eines Hotelkomplexes oder einer sonstigen großen Einrichtung für die Ferien- und Fremdenbeherbergung, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird (F), mit    
18.1.1 einer Bettenzahl von jeweils insgesamt 300 oder mehr oder mit einer Gästezimmerzahl von jeweils insgesamt 200 oder mehr,

X

 
18.1.2 einer Bettenzahl von jeweils insgesamt 100 bis weniger als 300 oder mit einer Gästezimmerzahl von jeweils insgesamt 80 bis weniger als 200;  

A

18.2 Bau eines ganzjährig betriebenen Campingplatzes, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird, (F) mit einer Stellplatzzahl von    
18.2.1 200 oder mehr,

X

 
18.2.2 50 bis weniger als 200;  

A

18.3 Bau eines Freizeitparks, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird, (F) mit einer Größe des Plangebiets von    
18.3.1 10 ha oder mehr,

X

 
18.3.2 4 ha bis weniger als 10 ha;  

A

18.4 Bau eines Parkplatzes, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird (F), mit einer Größe von    
18.4.1 1 ha oder mehr

X

 
18.4.2 0,5 ha bis weniger als 1 ha;  

A

18.5 Bau einer Industriezone für Industrieanlagen, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird (F), mit einer zulässigen Grundfläche im Sinne des § 19 Abs.2 der Baunutzungsverordnung oder einer festgesetzten Größe der Grundfläche von insgesamt    
18.5.1 100 000 m2 oder mehr,

X

 
18.5.2 20 000 m2 bis weniger als 100 000 m2 ;  

A

18.6 Bau eines Einkaufszentrums, eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes oder eines sonstigen großflächigen Handelbetriebes im Sinne des § 11 Abs.3 Satz 1 der Baunutzungsverordnung, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird (F), mit einer zulässigen Geschossfläche von    
18.6.1 5 000 m2 oder mehr,

X

 
18.6.2 200 m2 bis weniger als 5 000 m2 ;  

A

18.7 Bau eines Städtebauprojektes für sonstige bauliche Anlagen, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird (F), mit einer zulässigen Grundfläche im Sinne des § 19 Abs.2 der Baunutzungsverordnung oder einer festgesetzten Größe der Grundfläche von insgesamt    
18.7.1 100 000 m2 oder mehr,

X

 
18.7.2 20 000 m2 bis weniger als 100 000 m2 ;  

A

18.8 Bau eines Vorhabens der in den Nummern 18.1 bis 18.7 genannten Art, soweit der jeweilige Prüfwert für die Vorprüfung erreicht oder überschritten wird und für den in sonstigen Gebieten ein Bebauungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt wird (F);  

A

18.9 Vorhaben, für das nach Landesrecht zur Umsetzung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl.EG Nr.L 175 S.40) in der durch die Änderungsrichtlinie 97/11/EG des Rates (ABl.EG Nr.L 73 S.5) geänderten Fassung eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehen ist, sofern dessen Zulässigkeit durch einen Bebauungsplan begründet wird oder ein Bebauungsplan einen Planfeststellungsbeschluss ersetzt;    

§§§


19. Leitungsanlagen und andere Anlagen:    
19.1 Errichtung und Betrieb einer Hochspannungsfreileitung im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes mit    
19.1.1 einer Länge von mehr als 15 km und mit einer Nennspannung von 220 kV oder mehr,

X

 
19.1.2 einer Länge von mehr als 15 km und mit einer Nennspannung von 110 kV bis zu 220 kV,  

A

19.1.3 einer Länge von 5 km bis 15 km und mit einer Nennspannung von 110 kV oder mehr,  

A

19.1.4 einer Länge von weniger als 5 km und einer Nennspannung von 110 kV oder mehr;  

S

19.2 Errichtung und Betrieb einer Gasversorgungsleitung im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes, ausgenommen Anlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten, mit    
19.2.1 einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser von mehr als 800 mm,

X

 
19.2.2 einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser von 300 mm bis zu 800 mm,  

A

19.2.3 einer Länge von 5 km bis 40 km und einem Durchmesser von mehr als 300 mm,  

A

19.2.4 einer Länge von weniger als 5 km und einem Durchmesser von mehr als 300 mm;  

S

19.3 (1)

Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe im Sinne von § 19a Abs.2 des Wasserhaushaltsgesetzes, ausgenommen Rohrleitungsanlagen, die

  • den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten,

  • Zubehör einer Anlage zum Umgang mit solchen Stoffen sind oder

  • Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang miteinander stehen und kurzräumig durch landgebundene öffentliche Verkehrswege getrennt sind,

mit

   
19.3.1 einer Länge von mehr als 40 km,

X

 
19.3.2 einer Länge von 2 km bis 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als 150 mm,  

A

19.3.3 einer Länge von weniger als 2 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als 150 mm;  

S

19.4 Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage, soweit sie nicht unter Nummer 19.3 fällt, zum Befördern von verflüssigten Gasen, ausgenommen Anlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten, mit    
19.4.1 einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als 800 mm,

X

 
19.4.2 einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von 150 mm bis zu 800 mm,  

A

19.4.3 einer Länge von 2 km bis 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als 150 mm,  

A

19.4.4 einer Länge von weniger als 2 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als 150 mm;  

S

19.5 Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage, soweit sie nicht unter Nummer 19.3 oder als Energieanlage im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes unter Nummer 19.2 fällt, zum Befördern von nichtverflüssigten Gasen, ausgenommen Anlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten, mit    
19.5.1 einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als 800 mm,

X

 
19.5.2 einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von 300 mm bis zu 800 mm,  

A

19.5.3 einer Länge von 5 km bis 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als 300 mm,  

A

19.5.4 einer Länge von weniger als 5 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als 300 mm;  

S

19.6 Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage zum Befördern von Stoffen im Sinne von § 3a des Chemikaliengesetzes, soweit sie nicht unter eine der Nummern 19.2 bis 19.5 fällt und ausgenommen Abwasserleitungen sowie Anlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten oder Zubehör einer Anlage zum Lagern solcher Stoffe sind, mit    
19.6.1 einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als 800 mm,

X

 
19.6.2 einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von 300 mm bis zu 800 mm,  

A

19.6.3 einer Länge von 5 km bis 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als 300 mm,  

A

19.6.4 einer Länge von weniger als 5 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als 300 mm;  

S

19.7 Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage zum Befördern von Dampf oder Warmwasser aus einer Anlage nach den Nummern 1 bis 10, die den Bereich des Werksgeländes überschreitet (Dampf- oder Warmwasserpipeline), mit    
19.7.1 einer Länge von 5 km oder mehr außerhalb des Werksgeländes,  

A

19.7.2 einer Länge von weniger als 5 km im Außenbereich;  

S

19.8 Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage, soweit sie nicht unter Nummer 19.6 fällt, zum Befördern von Wasser, die das Gebiet einer Gemeinde überschreitet (Wasserfernleitung), mit    
19.8.1 einer Länge von 10 km oder mehr,  

A

19.8.2 einer Länge von 2 km bis weniger als 10 km;  

S

19.9 Errichtung und Betrieb eines künstlichen Wasserspeichers mit    
19.9.1 10 Mio. m3 oder mehr Wasser,

X

 
19.9.2 2 Mio. m3 bis weniger als 10 Mio. m3 Wasser,  

A

19.9.3 5 000 m3 bis weniger als 2 Mio. m3 Wasser.  

S



§§§



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