UVPG (3) | ||
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Anlage 2 |
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Nachstehende Kriterien sind anzuwenden, soweit in § 3c Satz 1 und 2 (9), auch in Verbindung mit § 3e und § 3f, auf Anlage 2 Bezug genommen wird.
1. Merkmale der Vorhaben |
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Die Merkmale eines Vorhabens sind insbesondere hinsichtlich folgender Kriterien zu beurteilen:
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1.1 | Größe des Vorhabens, |
1.2 |
Nutzung und Gestaltung von Wasser, Boden, Natur und Landschaft, |
1.3 |
Abfallerzeugung, |
1.4 |
Umweltverschmutzung und Belästigungen, |
1.5 |
Unfallrisiko, insbesondere mit Blick auf verwendete Stoffe und Technologien. |
§§§
2. Standort der Vorhaben |
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Die ökologische Empfindlichkeit eines Gebiets, das durch ein Vorhaben möglicherweise beeinträchtigt wird, ist insbesondere hinsichtlich folgender Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung der Kumulierung mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich zu beurteilen: |
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2.1 |
bestehende Nutzung des Gebietes, insbesondere als Fläche für Siedlung und Erholung, für land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzungen, für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung (Nutzungskriterien), |
2.2 |
Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit von Wasser, Boden, Natur und Landschaft des Gebietes (Qualitätskriterien), |
2.3 (12) |
Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien): |
2.3.1 (12) |
Natura 2000-Gebiete nach § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes, |
2.3.2 (12) |
Naturschutzgebiete gemäß § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von Nummer 2.3.1 erfasst, (2) |
2.3.3 (12) |
Nationalparke (1) und Nationale
Naturmonumente (13) nach § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von Nummer 2.3.1 erfasst, (3) |
2.3.4 (12) |
Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete nach den §§ 25 und 26 des Bundesnaturschutzgesetzes, (4) |
2.3.5 (12) |
Naturdenkmäler nach § 28 des Bundesnaturschutzgesetzes, (5) |
2.3.6 (12) |
geschützte Landschaftsbestandteile, einschließlich Alleen, nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes, (5) |
2.3.7 (12) |
gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes, |
2.3.8 (12) |
Wasserschutzgebiete nach § 51 des Wasserhaushaltsgesetzes, Heilquellenschutzgebiete nach § 53 Abs.4 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete nach § 73 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes
sowie Überschwemmungsgebiete nach § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes,
(6) des Wasserhaushaltsgesetzes, |
2.3.9 (12) |
Gebiete, in denen die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind, |
2.3.10 (12) |
(10) Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere
Zentrale Orte im Sinne des § 2 Abs.2 Nr.2
des Raumordnungsgesetzes,
|
2.3.11 (12) |
in amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmale, Denkmalensembles, Bodendenkmäler oder Gebiete, die von der durch die Länder bestimmten Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind. |
§§§
3. Merkmale der möglichen Auswirkungen |
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Die möglichen erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens sind anhand der unter den Nummern 1 und 2 aufgeführten Kriterien zu beurteilen; insbesondere ist Folgendem Rechnung zu tragen: |
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3.1. |
dem Ausmaß der Auswirkungen (geographisches Gebiet und betroffene Bevölkerung), |
3.2 |
dem etwaigen grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen, |
3.3 |
der Schwere und der Komplexität der Auswirkungen, |
3.4 |
der Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, |
3.5 |
der Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen. |
§§§
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