WHG (2) | ||
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Besondere Bestimmungen | ||
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Öffentliche Wasserversorgung |
(1) Die der Allgemeinheit dienende Wasserversorgung (öffentliche Wasserversorgung) ist eine Aufgabe der Daseinsvorsorge.
(2) 1Der Wasserbedarf der öffentlichen Wasserversorgung
ist vorrangig aus ortsnahen Wasservorkommen zu decken, soweit überwiegende Gründe des Wohls
der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.
2Der Bedarf darf insbesondere dann mit Wasser aus ortsfernen
Wasservorkommen gedeckt werden, wenn eine Versorgung aus ortsnahen Wasservorkommen nicht in ausreichender Menge oder Güte oder nicht mit vertretbarem
Aufwand sichergestellt werden kann.
(3) 1Die Träger der öffentlichen Wasserversorgung
wirken auf einen sorgsamen Umgang mit Wasser hin.
2Sie halten insbesondere die Wasserverluste in ihren
Einrichtungen gering und informieren die Endverbraucher
über Maßnahmen zur Einsparung von Wasser unter
Beachtung der hygienischen Anforderungen.
(4) Wassergewinnungsanlagen dürfen nur nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, unterhalten und betrieben werden.
(5) 1Durch Rechtsverordnung der Landesregierung oder durch Entscheidung der zuständigen Behörde
können Träger der öffentlichen Wasserversorgung verpflichtet
werden, auf ihre Kosten die Beschaffenheit
des für Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung gewonnenen
oder gewinnbaren Wassers zu untersuchen
oder durch eine von ihr bestimmte Stelle untersuchen
zu lassen.
2Insbesondere können Art, Umfang und Häufigkeit
der Untersuchungen sowie die Übermittlung der
Untersuchungsergebnisse näher geregelt werden.
3Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1
durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden
übertragen.
§§§
(1) 1Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert,
Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen,
das Grundwasser anzureichern oder
das schädliche Abfließen von Niederschlagswasser sowie das Abschwemmen und den Eintrag von Bodenbestandteilen, Dünge- oder Pflanzenschutzmitteln in Gewässer zu vermeiden,
kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung
Wasserschutzgebiete festsetzen.
2In der Rechtsverordnung
ist die begünstigte Person zu benennen.
3Die
Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1
durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden
übertragen.
(2) Trinkwasserschutzgebiete sollen nach Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln der Technik in Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen unterteilt werden.
§§§
(1) 1In der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 oder durch behördliche Entscheidung können in Wasserschutzgebieten, soweit der Schutzzweck dies erfordert,
bestimmte Handlungen verboten oder für nur eingeschränkt zulässig erklärt werden,
die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet werden,
a) bestimmte auf das Grundstück bezogene Handlungen vorzunehmen, insbesondere die Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen,
b) Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung der Grundstücke anzufertigen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen,
c) bestimmte Maßnahmen zu dulden, insbesondere die Beobachtung des Gewässers und des Bodens, die Überwachung von Schutzbestimmungen, die Errichtung von Zäunen sowie Kennzeichnungen, Bepflanzungen und Aufforstungen,
Begünstigte verpflichtet werden, die nach Nummer 2 Buchstabe c zu duldenden Maßnahmen vorzunehmen.
Die zuständige Behörde kann von Verboten, Beschränkungen
sowie Duldungs- und Handlungspflichten nach
Satz 1 eine Befreiung erteilen, wenn der Schutzzweck
nicht gefährdet wird oder überwiegende Gründe des
Wohls der Allgemeinheit dies erfordern.
3Sie hat eine
Befreiung zu erteilen, soweit dies zur Vermeidung unzumutbarer
Beschränkungen des Eigentums erforderlich
ist und hierdurch der Schutzzweck nicht gefährdet
wird.
(2) 1In einem als Wasserschutzgebiet vorgesehenen
Gebiet können vorläufige Anordnungen nach Absatz 1
getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung
des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet
wäre.
2Die vorläufige Anordnung tritt mit dem Inkrafttreten
der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 außer
Kraft, spätestens nach Ablauf von drei Jahren.
3Wenn
besondere Umstände es erfordern, kann die Frist um
höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden.
4Die vorläufige
Anordnung ist vor Ablauf der Frist nach Satz 2
oder Satz 3 außer Kraft zu setzen, sobald und soweit
die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.
(3) Behördliche Entscheidungen nach Absatz 1 können auch außerhalb eines Wasserschutzgebiets getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre.
(4) Soweit eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, das Eigentum unzumutbar beschränkt und diese Beschränkung nicht durch eine Befreiung nach Absatz 1 Satz 3 oder andere Maßnahmen vermieden oder ausgeglichen werden kann, ist eine Entschädigung zu leisten.
(5) Setzt eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, erhöhte Anforderungen fest, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks einschränken, so ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach Absatz 4 besteht.
§§§
(1) Heilquellen sind natürlich zu Tage tretende oder künstlich erschlossene Wasser- oder Gasvorkommen, die auf Grund ihrer chemischen Zusammensetzung, ihrer physikalischen Eigenschaften oder der Erfahrung nach geeignet sind, Heilzwecken zu dienen.
(2) 1Heilquellen, deren Erhaltung aus Gründen des
Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist, können auf Antrag
staatlich anerkannt werden (staatlich anerkannte
Heilquellen).
2Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn
die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr vorliegen.
(3) 1Die zuständige Behörde kann besondere Betriebs-
und Überwachungspflichten vorschreiben, soweit
dies zur Erhaltung der staatlich anerkannten Heilquelle
erforderlich ist.
2aDie Überwachung von Betrieben
und Anlagen ist zu dulden;
2b§ 101 gilt insoweit entsprechend.
(4) 1Zum Schutz staatlich anerkannter Heilquellen
kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung
Heilquellenschutzgebiete festsetzen.
2In der Rechtsverordnung
ist die begünstigte Person zu benennen.
3Die
Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1
durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden
übertragen.
(5) § 51 Absatz 2 und § 52 gelten entsprechend.
§§§
Abwasserbeseitigung |
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das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie
das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser).
2Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.
(2) 1Abwasserbeseitigung umfasst das Sammeln,
Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen
und Verrieseln von Abwasser sowie das Entwässern
von Klärschlamm in Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung.
2Zur Abwasserbeseitigung gehört auch
die Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden
Schlamms.
§§§
(1) 1Abwasser ist so zu beseitigen, dass das Wohl der
Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.
2Dem Wohl der
Allgemeinheit kann auch die Beseitigung von häuslichem
Abwasser durch dezentrale Anlagen entsprechen.
(2) Niederschlagswasser soll ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.
(3) Flüssige Stoffe, die kein Abwasser sind, können mit Abwasser beseitigt werden, wenn eine solche Entsorgung der Stoffe umweltverträglicher ist als eine Entsorgung als Abfall und wasserwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen.
§§§
1Abwasser ist von den juristischen Personen des
öffentlichen Rechts zu beseitigen, die nach Landesrecht
hierzu verpflichtet sind (Abwasserbeseitigungspflichtige).
2Die Länder können bestimmen, unter welchen
Voraussetzungen die Abwasserbeseitigung anderen
als den in Satz 1 genannten Abwasserbeseitigungspflichtigen
obliegt.
3Die zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten
können sich zur Erfüllung ihrer Pflichten
Dritter bedienen.
§§§
(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) darf nur erteilt werden, wenn
die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist,
die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar ist und
Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen.
(2) 1Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1
Nummer 3 können an das Einleiten von Abwasser in
Gewässer Anforderungen festgelegt werden, die nach
Absatz 1 Nummer 1 dem Stand der Technik entsprechen.
2Die Anforderungen können auch für den Ort des
Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung
festgelegt werden.
3Für vorhandene Einleitungen legt
die Rechtsverordnung abweichende Anforderungen
fest, soweit die danach erforderlichen Anpassungsmaßnahmen
unverhältnismäßig wären.
(3) Entsprechen vorhandene Abwassereinleitungen nicht den Anforderungen nach Absatz 2 oder entsprechenden Anforderungen der Abwasserverordnung in ihrer am 28. Februar 2010 geltenden Fassung (1), so sind die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen.
§§§
(1) 1Das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen
(Indirekteinleitung) bedarf der Genehmigung
durch die zuständige Behörde, soweit an das Abwasser
in der Abwasserverordnung in ihrer jeweils
geltenden Fassung (1)
Anforderungen
für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner
Vermischung festgelegt sind.
2Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 5, 8 und 10 kann bestimmt werden,
unter welchen Voraussetzungen die Indirekteinleitung anstelle einer Genehmigung nach Satz 1 nur einer Anzeige bedarf,
dass die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 2 auch durch Sachverständige überwacht wird.
3Weitergehende Rechtsvorschriften der Länder, die den
Maßgaben des Satzes 2 entsprechen oder die über
Satz 1 oder Satz 2 hinausgehende Genehmigungserfordernisse
vorsehen, bleiben unberührt.
4Ebenfalls unberührt
bleiben Rechtsvorschriften der Länder, nach
denen die Genehmigung der zuständigen Behörde
durch eine Genehmigung des Betreibers einer öffentlichen
Abwasseranlage ersetzt wird.
(2) Eine Genehmigung für eine Indirekteinleitung darf nur erteilt werden, wenn
die nach der Abwasserverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung (2) für die Einleitung maßgebenden Anforderungen einschließlich der allgemeinen Anforderungen eingehalten werden,
die Erfüllung der Anforderungen an die Direkteinleitung nicht gefährdet wird und
Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen.
(3) Entsprechen vorhandene Indirekteinleitungen nicht den Anforderungen nach Absatz 2, so sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen.
(4) 1§ 13 Absatz 1 und § 17 gelten entsprechend.
2Eine Genehmigung kann auch unter dem Vorbehalt
des Widerrufs erteilt werden.
§§§
(1) Dem Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen stehen Abwassereinleitungen Dritter in private Abwasseranlagen, die der Beseitigung von gewerblichem Abwasser dienen, gleich.
(2) Die zuständige Behörde kann Abwassereinleitungen nach Absatz 1 von der Genehmigungsbedürftigkeit nach Absatz 1 in Verbindung mit § 58 Absatz 1 freistellen, wenn durch vertragliche Regelungen zwischen dem Betreiber der privaten Abwasseranlage und dem Einleiter die Einhaltung der Anforderungen nach § 58 Absatz 2 sichergestellt ist.
§§§
(1) 1Abwasseranlagen sind so zu errichten, zu betreiben
und zu unterhalten, dass die Anforderungen an die
Abwasserbeseitigung eingehalten werden.
2Im Übrigen
dürfen Abwasseranlagen nur nach den allgemein anerkannten
Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten
werden.
(2) Entsprechen vorhandene Abwasseranlagen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen.
(3) 1Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche
Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, bedürfen einer Genehmigung.
2Die Genehmigung ist zu versagen oder mit den
notwendigen Nebenbestimmungen zu versehen, wenn
die Anlage den Anforderungen des Absatzes 1 nicht
entspricht oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften
dies erfordern.
3§ 13 Absatz 1, § 16 Absatz 1 und 3
und § 17 gelten entsprechend.
(4) 1Die Länder können regeln, dass die Errichtung,
der Betrieb und die wesentliche Änderung von Abwasseranlagen,
die nicht unter Absatz 3 fallen, einer Anzeige
oder Genehmigung bedürfen.
2Genehmigungserfordernisse
nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften
bleiben unberührt.
§§§
(1) Wer Abwasser in ein Gewässer oder in eine Abwasseranlage einleitet, ist verpflichtet, das Abwasser nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 oder der die Abwassereinleitung zulassenden behördlichen Entscheidung durch fachkundiges Personal zu untersuchen oder durch eine geeignete Stelle untersuchen zu lassen (Selbstüberwachung).
(2) 1Wer eine Abwasseranlage betreibt, ist verpflichtet,
ihren Zustand, ihre Funktionsfähigkeit, ihre Unterhaltung
und ihren Betrieb sowie Art und Menge des
Abwassers und der Abwasserinhaltsstoffe selbst zu
überwachen.
2Er hat nach Maßgabe einer Rechtsverordnung
nach Absatz 3 hierüber Aufzeichnungen anzufertigen,
aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen
Behörde vorzulegen.
(3) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 8, 9 und 11 können insbesondere Regelungen über die Ermittlung der Abwassermenge, die Häufigkeit und die Durchführung von Probenahmen, Messungen und Analysen einschließlich der Qualitätssicherung, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sowie die Voraussetzungen getroffen werden, nach denen keine Pflicht zur Selbstüberwachung besteht.
§§§
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen |
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(1) 1Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und
Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen
zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich
der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher
Einrichtungen müssen so beschaffen sein und so errichtet,
unterhalten, betrieben und stillgelegt werden,
dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften
von Gewässern nicht zu besorgen ist.
2Das Gleiche gilt
für Rohrleitungsanlagen, die
Zubehör einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind oder
Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang miteinander stehen.
3Für Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe sowie zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie von vergleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass der bestmögliche Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften erreicht wird.
(2) Anlagen im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein sowie errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden.
(3) Wassergefährdende Stoffe im Sinne dieses Abschnitts sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen.
(4) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 5 bis 11 können nähere Regelungen erlassen werden über
(2) die Bestimmung der wassergefährdenden Stoffe und ihre Einstufung entsprechend ihrer Gefährlichkeit, über eine hierbei erforderliche Mitwirkung des Umweltbundesamtes und anderer Stellen sowie über Mitwirkungspflichten von Anlagenbetreibern im Zusammenhang mit der Einstufung von Stoffen,
(2) die Einsetzung einer Kommission zur Beratung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit in Fragen der Stoffeinstufung einschließlich hiermit zusammenhängender organisatorischer Fragen,
(2) Anforderungen an die Beschaffenheit und Lage von Anlagen nach Absatz 1,
(2) technische Regeln, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen,
(2) aPflichten bei der Planung, der Errichtung, dem
Betrieb, dem Befüllen, dem Entleeren, der Instandhaltung,
der Instandsetzung, der Überwachung,
der Überprüfung, der Reinigung,
der Stilllegung und der Änderung von Anlagen
nach Absatz 1 sowie Pflichten beim Austreten
wassergefährdender Stoffe aus derartigen
Anlagen;
bin der Rechtsverordnung kann die
Durchführung bestimmter Tätigkeiten Sachverständigen
oder Fachbetrieben vorbehalten
werden,
(2) Befugnisse der zuständigen Behörde, im Einzelfall Anforderungen an Anlagen nach Absatz 1 festzulegen und den Betreibern solcher Anlagen bestimmte Maßnahmen aufzuerlegen,
(1) (3) Anforderungen an Sachverständige und Sachverständigenorganisationen sowie an Fachbetriebe und Güte- und Überwachungsgemeinschaften.
(5) Weitergehende landesrechtliche Vorschriften für besonders schutzbedürftige Gebiete bleiben unberührt.
(6) Die §§ 62 und 63 gelten nicht für Anlagen im Sinne des Absatzes 1 zum Umgang mit
Stoffen, die hinsichtlich der Radioaktivität die Freigrenzen des Strahlenschutzrechts überschreiten.
(7) 1Das Umweltbundesamt erhebt für in einer
Rechtsverordnung nach Absatz 4 Nummer 1 aufgeführte
Amtshandlungen Gebühren und Auslagen.
2Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen
Tatbestände, die Gebührensätze und die
Auslagenerstattung für Amtshandlungen nach Satz 1 zu
bestimmen.
3Die zu erstattenden Auslagen können abweichend vom Verwaltungskostengesetz geregelt werden.
§§§
(1) 1Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen
wassergefährdender Stoffe dürfen nur errichtet und betrieben
werden, wenn ihre Eignung von der zuständigen
Behörde festgestellt worden ist.
2Eine Eignungsfeststellung
kann auch für Anlagenteile oder technische
Schutzvorkehrungen erteilt werden.
3Für die Errichtung
von Anlagen, Anlagenteilen und technischen Schutzvorkehrungen
nach den Sätzen 1 und 2 gilt § 58 Absatz
4 entsprechend.
(2) 1Absatz 1 gilt nicht
für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie von vergleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen,
2Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 5, 6 und 10 kann bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen darüber hinaus keine Eignungsfeststellung erforderlich ist.
(3) 1Die Eignungsfeststellung entfällt für Anlagen, Anlagenteile oder technische Schutzvorkehrungen,
die nach den Vorschriften des Bauproduktengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1998 (BGBl.I S.812), das zuletzt durch Artikel 76 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl.I S.2407) geändert worden ist, oder anderen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union (1), deren Regelungen über die Brauchbarkeit auch Anforderungen zum Schutz der Gewässer umfassen, in Verkehr gebracht werden dürfen und das Kennzeichen der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union (1) (CE-Kennzeichen), das sie tragen, nach diesen Vorschriften zulässige Klassen und Leistungsstufen nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften aufweist,
bei denen nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Verwendung von Bauprodukten, Bauarten oder Bausätzen auch die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen sichergestellt wird,
die nach immissionsschutzrechtlichen Vorschriften unter Berücksichtigung der wasserrechtlichen Anforderungen der Bauart nach zugelassen sind oder einer Bauartzulassung bedürfen oder
für die eine Genehmigung nach baurechtlichen Vorschriften erteilt worden ist, sofern bei Erteilung der Genehmigung die wasserrechtlichen Anforderungen zu berücksichtigen sind.
2Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 auf Grund bauordnungsrechtlicher Vorschriften ein Zulassungsoder Nachweiserfordernis oder eine Zulassungs- oder Nachweismöglichkeit für Bauprodukte, Bauarten oder Bausätze als Teil einer Anlage oder als technische Schutzvorkehrung besteht, ist die entsprechende Zulassung oder der entsprechende Nachweis vorzulegen und der Eignungsfeststellung für die Anlage zugrunde zu legen.
§§§
Gewässerschutzbeauftragte |
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(1) Gewässerbenutzer, die an einem Tag mehr als 750 Kubikmeter Abwasser einleiten dürfen, haben unverzüglich einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz (Gewässerschutzbeauftragte) zu bestellen.
(2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass
die Einleiter von Abwasser in Gewässer, für die eine Pflicht zur Bestellung von Gewässerschutzbeauftragten nach Absatz 1 nicht besteht,
die Betreiber von Anlagen nach § 62 Absatz 1,
die Betreiber von Rohrleitungsanlagen nach Nummer 19.3 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einen oder mehrere Gewässerschutzbeauftragte zu bestellen haben.
(3) Ist nach § 53 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ein Immissionsschutzbeauftragter oder nach § 54 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ein Abfallbeauftragter zu bestellen, so kann dieser auch die Aufgaben und Pflichten eines Gewässerschutzbeauftragten nach diesem Gesetz wahrnehmen.
§§§
(1) 1Gewässerschutzbeauftragte beraten den Gewässerbenutzer
und die Betriebsangehörigen in Angelegenheiten,
die für den Gewässerschutz bedeutsam sein
können.
2Sie sind berechtigt und verpflichtet,
adie Einhaltung von Vorschriften, Nebenbestimmungen
und Anordnungen im Interesse des Gewässerschutzes
zu überwachen, insbesondere durch regelmäßige
Kontrolle der Abwasseranlagen im Hinblick
auf die Funktionsfähigkeit, den ordnungsgemäßen
Betrieb sowie die Wartung, durch Messungen des
Abwassers nach Menge und Eigenschaften, durch
Aufzeichnungen der Kontroll- und Messergebnisse;
bsie haben dem Gewässerbenutzer festgestellte Mängel
mitzuteilen und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung
vorzuschlagen;
auf die Anwendung geeigneter Abwasserbehandlungsverfahren einschließlich der Verfahren zur ordnungsgemäßen Verwertung oder Beseitigung der bei der Abwasserbehandlung entstehenden Reststoffe hinzuwirken;
auf die Entwicklung und Einführung von
a) innerbetrieblichen Verfahren zur Vermeidung oder Verminderung des Abwasseranfalls nach Art und Menge,
b) umweltfreundlichen Produktionen hinzuwirken;
die Betriebsangehörigen über die in dem Betrieb verursachten Gewässerbelastungen sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung unter Berücksichtigung der wasserrechtlichen Vorschriften aufzuklären.
(2) 1Gewässerschutzbeauftragte erstatten dem Gewässerbenutzer
jährlich einen schriftlichen Bericht über die nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 getroffenen
und beabsichtigten Maßnahmen.
2Bei EMAS-Standorten
ist ein jährlicher Bericht nicht erforderlich, soweit sich
gleichwertige Angaben aus dem Bericht über die Umweltbetriebsprüfung
ergeben und die Gewässerschutzbeauftragten
den Bericht mitgezeichnet haben und mit
dem Verzicht auf die Erstellung eines gesonderten jährlichen
Berichts einverstanden sind.
(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Aufgaben der Gewässerschutzbeauftragten
erweitern, soweit es die Belange des Gewässerschutzes erfordern,
einschränken, wenn dadurch die ordnungsgemäße Selbstüberwachung nicht beeinträchtigt wird.
§§§
Auf das Verhältnis zwischen dem Gewässerbenutzer und den Gewässerschutzbeauftragten finden die §§ 55 bis 58 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechende Anwendung.
§§§
Gewässerausbau |
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(1) Gewässer sind so auszubauen, dass natürliche Rückhalteflächen erhalten bleiben, das natürliche Abflussverhalten nicht wesentlich verändert wird, naturraumtypische Lebensgemeinschaften bewahrt und sonstige nachteilige Veränderungen des Zustands des Gewässers vermieden oder, soweit dies nicht möglich ist, ausgeglichen werden.
(2) 1Gewässerausbau ist die Herstellung, die Beseitigung
und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers
oder seiner Ufer.
2Ein Gewässerausbau liegt nicht
vor, wenn ein Gewässer nur für einen begrenzten Zeitraum
entsteht und der Wasserhaushalt dadurch nicht
erheblich beeinträchtigt wird.
3Deich- und Dammbauten,
die den Hochwasserabfluss beeinflussen, sowie Bauten
des Küstenschutzes stehen dem Gewässerausbau
gleich.
§§§
(1) Der Gewässerausbau bedarf der Planfeststellung durch die zuständige Behörde.
(2) 1Für einen Gewässerausbau, für den nach dem
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine
Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
besteht, kann anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses
eine Plangenehmigung erteilt werden.
2Die Länder können bestimmen, dass Bauten
des Küstenschutzes, für die nach dem Gesetz über
die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung
zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
besteht, anstelle einer Zulassung nach Satz 1 einer
anderen oder keiner Zulassung oder einer Anzeige bedürfen.
(3) Der Plan darf nur festgestellt oder genehmigt werden, wenn
eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, nicht zu erwarten ist und
andere Anforderungen nach diesem Gesetz oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt werden.
§§§
(1) Gewässerausbauten einschließlich notwendiger Folgemaßnahmen, die wegen ihres räumlichen oder zeitlichen Umfangs in selbständigen Abschnitten oder Stufen durchgeführt werden, können in entsprechenden Teilen zugelassen werden, wenn dadurch die erforderliche Einbeziehung der erheblichen Auswirkungen des gesamten Vorhabens auf die Umwelt nicht ganz oder teilweise unmöglich wird.
(2) § 17 gilt entsprechend für die Zulassung des vorzeitigen Beginns in einem Planfeststellungsverfahren und einem Plangenehmigungsverfahren nach § 68.
§§§
(1) 1aFür die Planfeststellung und die Plangenehmigung gelten § 13 Absatz 1 und § 14 Absatz 3 bis 6
entsprechend;
1bim Übrigen gelten die §§ 72 bis 78 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(2) Das Planfeststellungsverfahren für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, muss den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen.
(3) Erstreckt sich ein beabsichtigter Ausbau auf ein Gewässer, das der Verwaltung mehrerer Länder untersteht, und ist ein Einvernehmen über den Ausbauplan nicht zu erreichen, so soll die Bundesregierung auf Antrag eines beteiligten Landes zwischen den Ländern vermitteln.
§§§
1Dient der Gewässerausbau dem Wohl der Allgemeinheit,
so kann bei der Feststellung des Plans bestimmt
werden, dass für seine Durchführung die Enteignung
zulässig ist.
2Satz 1 gilt für die Plangenehmigung entsprechend,
wenn Rechte anderer nur unwesentlich beeinträchtigt werden.
3Der festgestellte oder genehmigte
Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu
legen und für die Enteignungsbehörde bindend.
§§§
Hochwasserschutz |
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Hochwasser ist die zeitlich begrenzte Überschwemmung von normalerweise nicht mit Wasser bedecktem Land durch oberirdische Gewässer oder durch in Küstengebiete eindringendes Meerwasser.
§§§
(1) 1Die zuständigen Behörden bewerten das Hochwasserrisiko
und bestimmen danach die Gebiete mit signifikantem Hochwasserrisiko (Risikogebiete).
2Hochwasserrisiko
ist die Kombination der Wahrscheinlichkeit
des Eintritts eines Hochwasserereignisses mit den
möglichen nachteiligen Hochwasserfolgen für die
menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe,
wirtschaftliche Tätigkeiten und erhebliche Sachwerte.
(2) Die Risikobewertung muss den Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (ABl.L 288 vom 6.11.2007, S.27) entsprechen.
(3) 1Die Bewertung der Hochwasserrisiken und die
Bestimmung der Risikogebiete erfolgen für jede Flussgebietseinheit.
2Die Länder können bestimmte Küstengebiete,
einzelne Einzugsgebiete oder Teileinzugsgebiete
zur Bewertung der Risiken und zur Bestimmung
der Risikogebiete statt der Flussgebietseinheit einer
anderen Bewirtschaftungseinheit zuordnen.
(4) 1Die zuständigen Behörden tauschen für die Risikobewertung
bedeutsame Informationen mit den zuständigen Behörden anderer Länder und Mitgliedstaaten
der Europäischen Union aus, in deren Hoheitsgebiet die nach Absatz 3 maßgebenden Bewirtschaftungseinheiten auch liegen.
2Für die Bestimmung der Risikogebiete gilt § 7 Absatz 2 und 3 entsprechend.
(5) 1Die Hochwasserrisiken sind bis zum 22. Dezember
2011 zu bewerten.
2Die Bewertung ist nicht erforderlich,
wenn die zuständigen Behörden vor dem 22. Dezember
2010
nach Durchführung einer Bewertung des Hochwasserrisikos festgestellt haben, dass ein mögliches signifikantes Risiko für ein Gebiet besteht oder als wahrscheinlich gelten kann und eine entsprechende Zuordnung des Gebietes erfolgt ist oder
Gefahrenkarten und Risikokarten gemäß § 74 sowie Risikomanagementpläne gemäß § 75 erstellt oder ihre Erstellung beschlossen haben.
(6) 1Die Risikobewertung und die Bestimmung der
Risikogebiete nach Absatz 1 sowie die Entscheidungen
und Maßnahmen nach Absatz 5 Satz 2 sind bis zum 22. Dezember 2018 und danach alle sechs Jahre zu
überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren.
2Dabei ist den voraussichtlichen Auswirkungen des Klimawandels auf das Hochwasserrisiko Rechnung zu
tragen.
§§§
(1) Die zuständigen Behörden erstellen für die Risikogebiete in den nach § 73 Absatz 3 maßgebenden Bewirtschaftungseinheiten Gefahrenkarten und Risikokarten in dem Maßstab, der hierfür am besten geeignet ist.
(2) 1Gefahrenkarten erfassen die Gebiete, die bei folgenden Hochwasserereignissen überflutet werden:
Hochwasser mit niedriger Wahrscheinlichkeit oder bei Extremereignissen,
Hochwasser mit mittlerer Wahrscheinlichkeit (voraussichtliches Wiederkehrintervall mindestens 100 Jahre),
soweit erforderlich, Hochwasser mit hoher Wahrscheinlichkeit.
2Die Erstellung von Gefahrenkarten für ausreichend geschützte Küstengebiete kann auf Gebiete nach Satz 1 Nummer 1 beschränkt werden.
(3) Gefahrenkarten müssen jeweils für die Gebiete nach Absatz 2 Satz 1 Angaben enthalten
soweit erforderlich, zur Fließgeschwindigkeit oder zum für die Risikobewertung bedeutsamen Wasserabfluss.
(4) 1Risikokarten erfassen mögliche nachteilige Folgen
der in Absatz 2 Satz 1 genannten Hochwasserereignisse.
2Sie müssen die nach Artikel 6 Absatz 5 der Richtlinie 2007/60/EG erforderlichen Angaben enthalten.
(5) 1Die zuständigen Behörden haben vor der Erstellung
von Gefahrenkarten und Risikokarten für Risikogebiete,
die auch auf dem Gebiet anderer Länder oder
anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union liegen,
mit deren zuständigen Behörden Informationen auszutauschen.
2Für den Informationsaustausch mit anderen Staaten gilt § 7 Absatz 3 Nummer 2 entsprechend.
(6) 1Die Gefahrenkarten und Risikokarten sind bis
zum 22. Dezember 2013 zu erstellen.
2Satz 1 gilt nicht,
wenn bis zum 22. Dezember 2010 vergleichbare Karten
vorliegen, deren Informationsgehalt den Anforderungen
der Absätze 2 bis 4 entspricht.
3Alle Karten sind bis zum
22. Dezember 2019 und danach alle sechs Jahre zu
überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren.
4Dabei umfasst die Überprüfung der Karten nach Satz 2
zum 22. Dezember 2019 auch ihre Übereinstimmung mit den Anforderungen der
Absätze 2 und 4.
§§§
(1) 1Die zuständigen Behörden stellen für die Risikogebiete
auf der Grundlage der Gefahrenkarten und Risikokarten Risikomanagementpläne nach den Vorschriften
der Absätze 2 bis 6 auf.
2§ 7 Absatz 4 Satz 1
gilt entsprechend.
(2) 1Risikomanagementpläne dienen dazu, die nachteiligen
Folgen, die an oberirdischen Gewässern mindestens von einem Hochwasser mit mittlerer Wahrscheinlichkeit und beim Schutz von Küstengebieten
mindestens von einem Extremereignis ausgehen, zu
verringern, soweit dies möglich und verhältnismäßig ist.
2Die Pläne legen für die
Risikogebiete angemessene Ziele für das Risikomanagement
fest, insbesondere zur Verringerung möglicher nachteiliger
Hochwasserfolgen für die in § 73 Absatz 1 Satz 2 genannten
Schutzgüter und, soweit erforderlich, für nichtbauliche
Maßnahmen der Hochwasservorsorge und für die Verminderung
der Hochwasserwahrscheinlichkeit.
(3) 1In die Risikomanagementpläne sind zur Erreichung
der nach Absatz 2 festgelegten Ziele Maßnahmen
aufzunehmen.
2Risikomanagementpläne müssen
mindestens die im Anhang der Richtlinie 2007/60/EG
genannten Angaben enthalten und die Anforderungen
nach Artikel 7 Absatz 3 Satz 2 bis 4 dieser Richtlinie
erfüllen.
(4) 1Risikomanagementpläne dürfen keine Maßnahmen
enthalten, die das Hochwasserrisiko für andere Länder und Staaten im selben Einzugsgebiet oder Teileinzugsgebiet erheblich erhöhen.
2Satz 1 gilt nicht,
wenn die Maßnahmen mit dem betroffenen Land oder
Staat koordiniert worden sind und im Rahmen des § 80
eine einvernehmliche Lösung gefunden worden ist.
(5) 1Liegen die nach § 73 Absatz 3 maßgebenden
Bewirtschaftungseinheiten vollständig auf deutschem Hoheitsgebiet, ist ein einziger Risikomanagementplan oder sind mehrere auf der Ebene der Flussgebietseinheit
koordinierte Risikomanagementpläne zu erstellen.
2Für die Koordinierung der Risikomanagementpläne mit
anderen Staaten gilt § 7 Absatz 3 entsprechend mit
dem Ziel, einen einzigen Risikomanagementplan oder
mehrere auf der Ebene der Flussgebietseinheit koordinierte
Pläne zu erstellen.
3Gelingt dies nicht, so ist auf
eine möglichst weitgehende Koordinierung nach Satz 2
hinzuwirken.
(6) 1Die Risikomanagementpläne sind bis zum 22. Dezember
2015 zu erstellen.
2Satz 1 gilt nicht, wenn bis
zum 22. Dezember 2010 vergleichbare Pläne vorliegen,
deren Informationsgehalt den Anforderungen der Absätze
2 bis 4 entspricht.
3Alle Pläne sind bis zum 22. Dezember
2021 und danach alle sechs Jahre unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Auswirkungen
des Klimawandels auf das Hochwasserrisiko zu überprüfen
und erforderlichenfalls zu aktualisieren.
4Dabei umfasst die Überprüfung der vergleichbaren Pläne im
Sinne von Satz 2 zum 22. Dezember 2021 auch ihre Übereinstimmung mit den Anforderungen der Absätze 2
bis 4.
§§§
(1) 1Überschwemmungsgebiete sind Gebiete zwischen
oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern und sonstige Gebiete, die bei Hochwasser
überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung
oder Rückhaltung beansprucht werden.
2Dies gilt nicht für Gebiete, die überwiegend von den Gezeiten beeinflusst sind, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist.
(2) 1Die Landesregierung setzt durch Rechtsverordnung
innerhalb der Risikogebiete oder der nach § 73 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 zugeordneten Gebiete mindestens die Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, und
die zur Hochwasserentlastung und Rückhaltung beanspruchten Gebiete
als Überschwemmungsgebiete fest.
2Gebiete nach Satz 1 Nummer 1 sind bis zum 22. Dezember 2013
festzusetzen.
3Die Festsetzungen sind an neue Erkenntnisse
anzupassen.
4Die Landesregierung kann die Ermächtigung
nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf
andere Landesbehörden übertragen.
(3) Noch nicht nach Absatz 2 festgesetzte Überschwemmungsgebiete sind zu ermitteln, in Kartenform darzustellen und vorläufig zu sichern.
(4) 1aDie Öffentlichkeit ist über die vorgesehene Festsetzung
von Überschwemmungsgebieten zu informieren;
1bihr ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
2Sie ist über die festgesetzten und vorläufig gesicherten
Gebiete einschließlich der in ihnen geltenden Schutzbestimmungen sowie über die Maßnahmen zur Vermeidung von nachteiligen Hochwasserfolgen zu informieren.
§§§
1Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 sind in
ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten.
2Soweit überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem entgegenstehen, sind rechtzeitig die notwendigen
Ausgleichsmaßnahmen zu treffen.
3Frühere Überschwemmungsgebiete,
die als Rückhalteflächen geeignet sind, sollen so weit wie
möglich wiederhergestellt werden, wenn überwiegende Gründe
des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.
§§§
(1) 1In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist untersagt:
die Ausweisung von neuen Baugebieten in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch, ausgenommen Bauleitpläne für Häfen und Werften,
die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuchs,
die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen quer zur Fließrichtung des Wassers bei Überschwemmungen,
das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen auf dem Boden, es sei denn, die Stoffe dürfen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Landund Forstwirtschaft eingesetzt werden,
die nicht nur kurzfristige Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können,
das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen, soweit diese den Zielen des vorsorgenden Hochwasserschutzes gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und § 75 Absatz 2 entgegenstehen,
2Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässerund Deichunterhaltung, des Hochwasserschutzes sowie für Handlungen, die für den Betrieb von zugelassenen Anlagen oder im Rahmen zugelassener Gewässerbenutzungen erforderlich sind.
(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
eine Gefährdung von Leben oder erhebliche Gesundheits- oder Sachschäden nicht zu erwarten sind,
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
(3) 1Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage genehmigen, wenn im Einzelfall das Vorhaben
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen wird,
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
oder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen
ausgeglichen werden können.
2Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung
oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein
zugelassen werden, wenn sie
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuchs den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Satzes 1 gewährleistet ist.
3In den Fällen des Satzes 2 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.
(4) 1Die zuständige Behörde kann Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 9 zulassen, wenn
Belange des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen, der Hochwasserabfluss und die Hochwasserrückhaltung nicht wesentlich beeinträchtigt werden und
eine Gefährdung von Leben oder erhebliche Gesundheits- oder Sachschäden nicht zu befürchten sind
oder die nachteiligen Auswirkungen ausgeglichen werden
können.
2Die Zulassung kann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen versehen oder widerrufen
werden.
3In der Rechtsverordnung nach § 76 Absatz 2 können Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
bis 9 auch allgemein zugelassen werden.
(5) 1In der Rechtsverordnung nach § 76 Absatz 2 sind weitere Maßnahmen zu bestimmen oder Vorschriften zu erlassen, soweit dies erforderlich ist
zum Erhalt oder zur Verbesserung der ökologischen Strukturen der Gewässer und ihrer Überflutungsflächen,
zur Vermeidung oder Verringerung von Erosion oder von erheblich nachteiligen Auswirkungen auf Gewässer, die insbesondere von landwirtschaftlich genutzten Flächen ausgehen,
zum Erhalt oder zur Gewinnung, insbesondere Rückgewinnung von Rückhalteflächen,
zum hochwasserangepassten Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, einschließlich der hochwassersicheren Errichtung neuer und Nachrüstung vorhandener Heizölverbraucheranlagen sowie des Verbots der Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen,
zur Vermeidung von Störungen der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung.
2Werden bei der Rückgewinnung von Rückhalteflächen Anordnungen getroffen, die erhöhte Anforderungen an die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks festsetzen, so gilt § 52 Absatz 5 entsprechend.
(6) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.
§§§
(1) 1Die zuständigen Behörden veröffentlichen die
Bewertung nach § 73 Absatz 1, die Gefahrenkarten und Risikokarten nach § 74 Absatz 1 und die Risikomanagementpläne nach § 75 Absatz 1.
2Sie fördern eine aktive Beteiligung der interessierten Stellen bei der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Risikomanagementpläne
nach § 75 und koordinieren diese mit den Maßnahmen nach § 83 Absatz 4 und § 85.
(2) Wie die zuständigen staatlichen Stellen und die Öffentlichkeit in den betroffenen Gebieten im Übrigen über Hochwassergefahren, geeignete Vorsorgemaßnahmen und Verhaltensregeln informiert und vor zu erwartendem Hochwasser rechtzeitig gewarnt werden, richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften.
§§§
(1) 1Gefahrenkarten und Risikokarten sind so zu
erstellen, dass die darin dargestellten Informationen
vereinbar sind mit den nach der Richtlinie 2000/60/EG
vorgelegten relevanten Angaben, insbesondere nach
Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II dieser
Richtlinie.
2aDie Informationen sollen mit den in Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2000/60/EG vorgesehenen
Überprüfungen abgestimmt werden;
2bsie können in
diese einbezogen werden.
(2) 1Die zuständigen Behörden koordinieren die Erstellung
und die nach § 75 Absatz 6 Satz 3 erforderliche
Aktualisierung der Risikomanagementpläne mit den
Bewirtschaftungsplänen nach § 83.
2Die Risikomanagementpläne
können in die Bewirtschaftungspläne einbezogen
werden.
§§§
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