WHG (1) | ||
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1 50 81 [ ] [ I ] [ » ] A1 A2 | [ ] |
BGBl.III/FNA: 753-13
Gesetz
zur Ordnung des Wasserhaushalts
vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2585)
zuletzt geändert durch Art.1 iVm Art.6 des Gesetzes
zur Umsetzung der
Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sowie
zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes
und des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (aF)
vom 06.10.11 (BGBl_I_11,1986)
= Art.1 des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts
bearbeitet und verlinkt (679)
von
H-G Schmolke
[ WHG-1957 ] [ Änderungen-2011 ] [ 2010 ] [ 2009 ] |
§§§
Allgemeines |
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Zweck dieses Gesetzes ist es, durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen.
§§§
(1) 1Dieses Gesetz gilt für folgende Gewässer:
2Es gilt auch für Teile dieser Gewässer.
(1a) (1) 1Für Meeresgewässer gelten die Vorschriften des § 23 und des Kapitels 2 Abschnitt 3a.
2Die für die Bewirtschaftung der Küstengewässer geltenden Vorschriften bleiben unberührt.
(2) 1Die Länder können kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich
untergeordneter Bedeutung, insbesondere Straßenseitengräben als Bestandteil von Straßen,
Be- und Entwässerungsgräben, sowie Heilquellen von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausnehmen.
2Dies gilt nicht für die Haftung für Gewässerveränderungen nach den §§ 89 und 90.
§§§
Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Oberirdische Gewässer
das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder
stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;
aKüstengewässer
das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem
Hochwasser oder zwischen der seewärtigen Begrenzung
der oberirdischen Gewässer und der
seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres;
bdie
seewärtige Begrenzung von oberirdischen Gewässern,
die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes
sind, richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften;
2a (1) | Meeresgewässer |
Grundwasser
das unterirdische Wasser in der Sättigungszone,
das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden
oder dem Untergrund steht;
Künstliche Gewässer
von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer
oder Küstengewässer;
Erheblich veränderte Gewässer
durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch
erheblich veränderte oberirdische Gewässer oder
Küstengewässer;
Wasserkörper
einheitliche und bedeutende Abschnitte eines oberirdischen
Gewässers oder Küstengewässers (Oberflächenwasserkörper)
sowie abgegrenzte Grundwasservolumen
innerhalb eines oder mehrerer
Grundwasserleiter (Grundwasserkörper);
Gewässereigenschaften
die auf die Wasserbeschaffenheit, die Wassermenge,
die Gewässerökologie und die Hydromorphologie
bezogenen Eigenschaften von Gewässern und
Gewässerteilen;
aGewässerzustand
die auf Wasserkörper bezogenen Gewässereigenschaften
als ökologischer, chemischer oder mengenmäßiger
Zustand eines Gewässers;
bbei als
künstlich oder erheblich verändert eingestuften
Gewässern tritt an die Stelle des ökologischen
Zustands das ökologische Potenzial;
Wasserbeschaffenheit
die physikalische, chemische oder biologische
Beschaffenheit des Wassers eines oberirdischen
Gewässers oder Küstengewässers sowie des
Grundwassers;
Schädliche Gewässerveränderungen
Veränderungen von Gewässereigenschaften, die
das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die
öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen
oder die nicht den Anforderungen entsprechen,
die sich aus diesem Gesetz, aus auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen
Vorschriften ergeben;
aStand der Technik
der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren,
Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische
Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung
von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur
Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung
einer umweltverträglichen Abfallentsorgung
oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung
von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung
eines allgemein hohen Schutzniveaus für
die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt;
bbei der Bestimmung des Standes der Technik sind
insbesondere die in der Anlage 1 aufgeführten Kriterien
zu berücksichtigen;
EMAS-Standort
diejenige Einheit einer Organisation, die nach § 32
Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 4. September
2002 (BGBl.I S.3490), das zuletzt durch Artikel 11
des Gesetzes vom 17.März 2008 (BGBl.I S.399)
geändert worden ist, in das EMAS-Register eingetragen
ist;
Einzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer
der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen
Flussmündung, einem Ästuar oder einem Delta ins
Meer gelangt;
Teileinzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer
der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten
Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt;
Flussgebietseinheit
ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von
Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet,
das aus einem oder mehreren benachbarten
Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser
und den ihnen zugeordneten Küstengewässern
im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 2 besteht.
§§§
(1) 1Das Eigentum an den Bundeswasserstraßen
steht dem Bund nach Maßgabe der wasserstraßenrechtlichen
Vorschriften zu.
2Soweit sich aus diesem
Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes erlassener oder
sonstiger wasserrechtlicher Vorschriften Verpflichtungen
aus dem Gewässereigentum ergeben, treffen diese
auch den Bund als Eigentümer der Bundeswasserstraßen.
(2) Wasser eines fließenden oberirdischen Gewässers und Grundwasser sind nicht eigentumsfähig.
(3) Das Grundeigentum berechtigt nicht
(4) 1Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Gewässern
haben die Benutzung durch Dritte zu dulden,
soweit für die Benutzung eine behördliche Zulassung
erteilt worden oder eine behördliche Zulassung nicht
erforderlich ist.
2Dies gilt nicht im Fall des § 9 Absatz 1 Nummer 3.
(5) Im Übrigen gelten für das Eigentum an Gewässern die landesrechtlichen Vorschriften.
§§§
(1) Jede Person ist verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um
eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu vermeiden,
eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers sicherzustellen,
eine Vergrößerung und Beschleunigung des Wasserabflusses zu vermeiden.
(2) Jede Person, die durch Hochwasser betroffen sein kann, ist im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor nachteiligen Hochwasserfolgen und zur Schadensminderung zu treffen, insbesondere die Nutzung von Grundstücken den möglichen nachteiligen Folgen für Mensch, Umwelt oder Sachwerte durch Hochwasser anzupassen.
§§§
Bewirtschaftung von Gewässern | ||
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Gemeinsame Bestimmungen |
(1) 1Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,
ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften,
Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen,
sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen,
bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen,
an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen,
2aDie nachhaltige Gewässerbewirtschaftung hat ein hohes
Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten;
2bdabei sind mögliche Verlagerungen nachteiliger
Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes
sowie die Erfordernisse des Klimaschutzes zu berücksichtigen.
(2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.
§§§
(1) 1Die Gewässer sind nach Flussgebietseinheiten zu bewirtschaften.
2Die Flussgebietseinheiten sind:
3Die Flussgebietseinheiten sind in der Anlage 2 in Kartenform dargestellt.
(2) Die zuständigen Behörden der Länder koordinieren untereinander ihre wasserwirtschaftlichen Planungen und Maßnahmen, soweit die Belange der flussgebietsbezogenen Gewässerbewirtschaftung dies erfordern.
(3) Zur Erreichung der in diesem Gesetz festgelegten Bewirtschaftungsziele
koordinieren die zuständigen Behörden der Länder die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in deren Hoheitsgebiet die Flussgebietseinheiten ebenfalls liegen,
bemühen sich die zuständigen Behörden der Länder um eine der Nummer 1 entsprechende Koordinierung mit den zuständigen Behörden von Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören.
(4) 1Soweit die Verwaltung der Bundeswasserstraßen
berührt ist, ist bei der Koordinierung nach den Absätzen 2 und 3 das Einvernehmen der zuständigen Wasser- und Schifffahrtsdirektionen einzuholen.
2Soweit
gesamtstaatliche Belange bei der Pflege der Beziehungen
zur Europäischen Union, zu auswärtigen Staaten
oder zu internationalen Organisationen berührt sind,
ist bei der Koordinierung nach Absatz 3 das Einvernehmen
des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit einzuholen.
(5) 1Die zuständigen Behörden der Länder ordnen innerhalb
der Landesgrenzen die Einzugsgebiete oberirdischer
Gewässer sowie Küstengewässer und das
Grundwasser einer Flussgebietseinheit zu.
2Bei Küstengewässern
gilt dies für die Flächen auf der landwärtigen
Seite einer Linie, auf der sich jeder Punkt eine Seemeile
seewärts vom nächsten Punkt der Basislinie befindet,
von der aus die Breite der Hoheitsgewässer gemessen
wird, mindestens bis zur äußeren Grenze der Gewässer,
die im Wesentlichen von Süßwasserströmungen beeinflusst
sind.
3Die Länder können die Zuordnung auch
durch Gesetz regeln.
§§§
(1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.
(2) 1Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Gewässerbenutzungen, die der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit dienen, sofern der drohende Schaden schwerer wiegt als die mit
der Benutzung verbundenen nachteiligen Veränderungen
von Gewässereigenschaften.
2Die zuständige Behörde
ist unverzüglich über die Benutzung zu unterrichten.
(3) 1Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen ferner bei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit
wenn durch diese Benutzungen andere nicht oder nur
geringfügig beeinträchtigt werden und keine nachteilige
Veränderung der Gewässereigenschaften zu erwarten
ist.
2Die Gewässerbenutzung ist der zuständigen Behörde
rechtzeitig vor Beginn der Übung oder der Erprobung
anzuzeigen.
(4) Ist bei der Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung nichts anderes bestimmt worden, geht die Erlaubnis oder die Bewilligung mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt worden ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über.
§§§
(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind
das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt,
das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.
(2) Als Benutzungen gelten auch
das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind,
Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen.
(3) 1Keine Benutzungen sind Maßnahmen, die dem
Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Absatz 2
dienen.
2Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Unterhaltung eines Gewässers, soweit hierbei keine chemischen
Mittel verwendet werden.
§§§
(1) Die Erlaubnis gewährt die Befugnis, die Bewilligung das Recht, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen.
(2) Erlaubnis und Bewilligung geben keinen Anspruch auf Zufluss von Wasser in einer bestimmten Menge und Beschaffenheit.
§§§
(1) Erlaubnis und Bewilligung können für ein Vorhaben, das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des genannten Gesetzes entspricht.
(2) Die Bewilligung kann nur in einem Verfahren erteilt werden, in dem die Betroffenen und die beteiligten Behörden Einwendungen geltend machen können.
§§§
(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.
(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.
§§§
(1) Inhalts- und Nebenbestimmungen sind auch nachträglich sowie auch zu dem Zweck zulässig, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen.
(2) Die zuständige Behörde kann durch Inhalts- und Nebenbestimmungen insbesondere
Anforderungen an die Beschaffenheit einzubringender oder einzuleitender Stoffe stellen,
a) in einem Maßnahmenprogramm nach § 82 enthalten oder zu seiner Durchführung erforderlich sind,
b) geboten sind, damit das Wasser mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt sparsam verwendet wird,
c) der Feststellung der Gewässereigenschaften vor der Benutzung oder der Beobachtung der Gewässerbenutzung und ihrer Auswirkungen dienen,
d) zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften erforderlich sind,
die Bestellung verantwortlicher Betriebsbeauftragter vorschreiben, soweit nicht die Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten nach § 64 vorgeschrieben ist oder angeordnet werden kann,
dem Benutzer angemessene Beiträge zu den Kosten von Maßnahmen auferlegen, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts getroffen hat oder treffen wird, um eine mit der Benutzung verbundene Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu vermeiden oder auszugleichen.
(3) Für die Bewilligung gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass nachträglich nur Inhalts- und Nebenbestimmungen im Sinne von Absatz 2 Nummer 1 bis 4 zulässig sind.
§§§
(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenutzung
dem Benutzer ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann,
einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird, und
keine Benutzung im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 ist, ausgenommen das Wiedereinleiten von nicht nachteilig verändertem Triebwasser bei Ausleitungskraftwerken.
(2) Die Bewilligung wird für eine bestimmte angemessene Frist erteilt, die in besonderen Fällen 30 Jahre überschreiten darf.
(3) 1Ist zu erwarten, dass die Gewässerbenutzung auf
das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt und erhebt
dieser Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt
werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts-
oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen
werden.
2Ist dies nicht möglich, so darf die
Bewilligung gleichwohl erteilt werden, wenn Gründe
des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern.
3In den Fällen des Satzes 2 ist der Betroffene
zu entschädigen.
(4) 1Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn ein Dritter ohne Beeinträchtigung eines Rechts nachteilige Wirkungen dadurch zu erwarten hat, dass
der Wasserabfluss, der Wasserstand oder die Wasserbeschaffenheit verändert,
wird.
2Geringfügige und solche nachteiligen Wirkungen,
die vermieden worden wären, wenn der Betroffene die
ihm obliegende Gewässerunterhaltung ordnungsgemäß
durchgeführt hätte, bleiben außer Betracht.
3Die Bewilligung
darf auch dann erteilt werden, wenn der aus der
beabsichtigten Gewässerbenutzung zu erwartende
Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil
erheblich übersteigt.
(5) Hat der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 gegen die Erteilung der Bewilligung Einwendungen erhoben und lässt sich zur Zeit der Entscheidung nicht feststellen, ob und in welchem Maße nachteilige Wirkungen eintreten werden, so ist die Entscheidung über die deswegen festzusetzenden Inhalts- oder Nebenbestimmungen und Entschädigungen einem späteren Verfahren vorzubehalten.
(6) 1Konnte der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 nachteilige Wirkungen bis zum Ablauf der Frist
zur Geltendmachung von Einwendungen nicht voraussehen,
so kann er verlangen, dass dem Gewässerbenutzer
nachträglich Inhalts- oder Nebenbestimmungen
auferlegt werden.
2Können die nachteiligen Wirkungen
durch nachträgliche Inhalts- oder Nebenbestimmungen
nicht vermieden oder ausgeglichen werden, so ist der
Betroffene im Sinne des Absatzes 3 zu entschädigen.
3aDer Antrag ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren
nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene
von den nachteiligen Wirkungen der Bewilligung Kenntnis
erhalten hat;
3ber ist ausgeschlossen, wenn nach der Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zustands
30 Jahre vergangen sind.
§§§
(1) Die Erlaubnis kann als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht.
(2) Für die gehobene Erlaubnis gelten § 11 Absatz 2 und § 14 Absatz 3 bis 5 entsprechend.
§§§
(1) 1Ist eine Gewässerbenutzung durch eine unanfechtbare
gehobene Erlaubnis zugelassen, kann auf Grund privatrechtlicher Ansprüche zur Abwehr nachteiliger
Wirkungen der Gewässerbenutzung nicht die Einstellung der Benutzung verlangt werden.
2Es können nur Vorkehrungen verlangt werden, die die nachteiligen
Wirkungen ausschließen.
3Soweit solche Vorkehrungen
nach dem Stand der Technik nicht durchführbar oder
wirtschaftlich nicht vertretbar sind, kann lediglich Entschädigung
verlangt werden.
(2) 1Ist eine Gewässerbenutzung durch eine unanfechtbare
Bewilligung zugelassen, können wegen nachteiliger Wirkungen der Gewässerbenutzung keine
Ansprüche geltend gemacht werden, die auf die Beseitigung
der Störung, auf die Unterlassung der Benutzung,
auf die Herstellung von Vorkehrungen oder auf
Schadenersatz gerichtet sind.
2Satz 1 schließt Ansprüche auf Schadenersatz wegen nachteiliger Wirkungen nicht aus, die darauf beruhen, dass der Gewässerbenutzer
angeordnete Inhalts- oder Nebenbestimmungen
nicht erfüllt hat.
(3) Absatz 1 sowie Absatz 2 Satz 1 gelten nicht für privatrechtliche Ansprüche gegen den Gewässerbenutzer aus Verträgen oder letztwilligen Verfügungen und für Ansprüche aus dinglichen Rechten am Grundstück, auf dem die Gewässerbenutzung stattfindet.
§§§
(1) In einem Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren kann die zuständige Behörde auf Antrag zulassen, dass bereits vor Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung mit der Gewässerbenutzung begonnen wird, wenn
mit einer Entscheidung zugunsten des Benutzers gerechnet werden kann,
an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Benutzers besteht und
der Benutzer sich verpflichtet, alle bis zur Entscheidung durch die Benutzung verursachten Schäden zu ersetzen und, falls die Benutzung nicht erlaubt oder bewilligt wird, den früheren Zustand wiederherzustellen.
(2) 1Die Zulassung des vorzeitigen Beginns kann jederzeit
widerrufen werden.
2§ 13 gilt entsprechend.
§§§
(1) Die Erlaubnis ist widerruflich.
(2) 1Die Bewilligung darf aus den in § 49 Absatz 2
Satz 1 Nummer 2 bis 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
genannten Gründen widerrufen werden.
2Die Bewilligung kann ferner ohne Entschädigung ganz oder
teilweise widerrufen werden, wenn der Inhaber der
Bewilligung
die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt oder ihrem Umfang nach erheblich unterschritten hat,
den Zweck der Benutzung so geändert hat, dass er mit dem Plan (§ 14 Absatz 1 Nummer 2) nicht mehr übereinstimmt.
§§§
(1) Wird für ein Vorhaben, mit dem die Benutzung eines Gewässers verbunden ist, ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt, so entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung.
(2) Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Benutzung von Gewässern vor, so entscheidet die Bergbehörde über die Erteilung der Erlaubnis.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Entscheidung im Einvernehmen, bei Planfeststellungen durch Bundesbehörden im Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde zu treffen.
(4) 1Über den Widerruf einer nach Absatz 1 erteilten
Erlaubnis oder Bewilligung oder einer nach Absatz 2
erteilten Erlaubnis sowie über den nachträglichen Erlass
von Inhalts- und Nebenbestimmungen entscheidet
auf Antrag der zuständigen Wasserbehörde in den
Fällen des Absatzes 1 die Planfeststellungsbehörde, in
den Fällen des Absatzes 2 die Bergbehörde.
2Absatz 3
ist entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) 1Soweit die Länder nichts anderes bestimmen, ist keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich für Gewässerbenutzungen auf Grund
von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind,
von Bewilligungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über Vereinfachungen im Wasser- und Wasserverbandsrecht vom 10. Februar 1945 (RGBl.I S.29),
von Zulassungen, die in einem förmlichen Verfahren nach den Landeswassergesetzen erteilt und die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Zulassungen gleichgestellt worden sind sowie
gesetzlich geregelter Planfeststellungsverfahren oder hoheitlicher Widmungsakte für Anlagen des öffentlichen Verkehrs.
2Satz 1 gilt nur, wenn zur Ausübung der Benutzung am 12. August 1957, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1990 oder zu einem anderen von den Ländern bestimmten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren.
(2) 1Die in Absatz 1 aufgeführten Rechte und Befugnisse
(alte Rechte und alte Befugnisse) können gegen
Entschädigung widerrufen werden, soweit von der
Fortsetzung der Gewässerbenutzung eine erhebliche
Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten
ist.
2Sie können ohne Entschädigung widerrufen werden, soweit dies nicht schon nach dem vor dem
1. März 2010 geltenden Recht zulässig war, wenn
die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden ist;
adie Benutzung im bisher zulässigen Umfang für den
Benutzer nicht mehr erforderlich ist;
bdies gilt insbesondere,
wenn der zulässige Umfang drei Jahre lang
erheblich unterschritten wurde;
der Zweck der Benutzung so geändert worden ist, dass er mit der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt;
der Benutzer trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung die Benutzung über den Rahmen des alten Rechts oder der alten Befugnis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.
3Für die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.
§§§
(1) 1Alte Rechte und alte Befugnisse, die bis zum
28. Februar 2010 noch nicht im Wasserbuch eingetragen
oder zur Eintragung in das Wasserbuch angemeldet
worden sind, können bis zum 1. März 2013 bei der
zuständigen Behörde zur Eintragung in das Wasserbuch
angemeldet werden.
2§ 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
gilt entsprechend.
3Alte Rechte und alte
Befugnisse, die nicht nach den Sätzen 1 und 2 angemeldet
worden sind, erlöschen am 1. März 2020, soweit
das alte Recht oder die alte Befugnis nicht bereits
zuvor aus anderen Gründen erloschen ist.
(2) 1Absatz 1 gilt nicht für alte Rechte und alte Befugnisse,
die nach einer öffentlichen Aufforderung nach
§ 16 Absatz 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in
der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung innerhalb
der dort genannten Frist nicht zur Eintragung in das
Wasserbuch angemeldet worden sind.
2Für diese alten
Rechte und alten Befugnisse gilt § 16 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar
2010 geltenden Fassung.
§§§
1Art, Maß und Zeiten der Gewässerbenutzung im
Rahmen von Erlaubnissen, Bewilligungen, alten Rechten
und alten Befugnissen können auf Antrag eines
Beteiligten oder von Amts wegen in einem Ausgleichsverfahren
geregelt oder beschränkt werden, wenn das
Wasser nach Menge oder Beschaffenheit nicht für alle
Benutzungen ausreicht oder zumindest eine Benutzung
beeinträchtigt ist und wenn das Wohl der Allgemeinheit
es erfordert.
2Der Ausgleich ist unter Abwägung der
Interessen der Beteiligten und des Wohls der Allgemeinheit
sowie unter Berücksichtigung des Gemeingebrauchs
nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen.
§§§
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, auch zur Umsetzung bindender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union (1) und zwischenstaatlicher Vereinbarungen, Vorschriften zum Schutz und zur Bewirtschaftung der Gewässer nach den Grundsätzen des § 6 und den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44, 45a (2) und 47 sowie zur näheren Bestimmung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten zu erlassen, insbesondere nähere Regelungen über
Anforderungen an die Gewässereigenschaften,
die Ermittlung, Beschreibung, Festlegung und Einstufung sowie Darstellung des Zustands von Gewässern,
Anforderungen an die Benutzung von Gewässern, insbesondere an das Einbringen und Einleiten von Stoffen,
Anforderungen an die Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht,
Anforderungen an die Errichtung, den Betrieb und die Benutzung von Abwasseranlagen und sonstigen in diesem Gesetz geregelten Anlagen,
den Schutz der Gewässer gegen nachteilige Veränderungen ihrer Eigenschaften durch den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,
die Festsetzung von Schutzgebieten sowie Anforderungen, Gebote und Verbote, die in den festgesetzten Gebieten zu beachten sind,
die Überwachung der Gewässereigenschaften und die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen, die durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsvorschriften festgelegt worden sind,
Messmethoden und Messverfahren einschließlich Verfahren zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit von Bewertungen der Gewässereigenschaften im Rahmen der flussgebietsbezogenen Gewässerbewirtschaftung und der Bewirtschaftung der Meeresgewässer (3) (Interkalibrierung) sowie die Qualitätssicherung analytischer Daten,
die Beschaffung, Bereitstellung und Übermittlung von Informationen sowie Berichtspflichten,
die wirtschaftliche Analyse von Wassernutzungen, die Auswirkungen auf Gewässer haben.
(2) Beteiligte Kreise sind ein jeweils auszuwählender Kreis von Vertreterinnen und Vertretern der Wissenschaft, der beteiligten Wirtschaft, der kommunalen Spitzenverbände, der Umweltvereinigungen, der sonstigen Betroffenen und der für die Wasserwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden.
(3) (4) 1Solange und soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
nach Absatz 1, auch in Verbindung mit § 46 Absatz 2, § 48 Absatz 1 Satz 2, § 57 Absatz 2, § 58
Absatz 1 Satz 2, § 61 Absatz 3, § 62 Absatz 4 und
§ 63 Absatz 2 Satz 2, keinen Gebrauch gemacht hat,
sind die Landesregierungen ermächtigt, durch
Rechtsverordnung entsprechende Vorschriften zu
erlassen.
2Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf eine oder mehrere oberste Landesbehörden übertragen.
§§§
(1) 1aDie Bundesregierung wird ermächtigt, zur Förderung
der privaten Eigenverantwortung für EMAS-Standorte
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates Erleichterungen zum Inhalt der Antragsunterlagen
in wasserrechtlichen Verfahren sowie überwachungsrechtliche
Erleichterungen vorzusehen, soweit
die entsprechenden Anforderungen der Verordnung
(EG) Nr.761/2001 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung
von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das
Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung
(EMAS) (ABl.L 114 vom 24.4.2001,
S.1, L 327 vom 4.12.2002, S.10, L 60 vom 27.2.2007,
S.1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr.1791/
2006 (ABl.L 363 vom 20.12.2006, S.1) geändert worden
ist, gleichwertig mit den Anforderungen sind, die
zur Überwachung und zu den Antragsunterlagen nach
den wasserrechtlichen Vorschriften vorgesehen sind,
oder soweit die Gleichwertigkeit durch die Rechtsverordnung
nach dieser Vorschrift sichergestellt wird;
1bdabei können insbesondere Erleichterungen zu
Messberichten sowie sonstigen Berichten und Mitteilungen von Ermittlungsergebnissen,
zur Häufigkeit der behördlichen Überwachung vorgesehen werden.
(2) Ordnungsrechtliche Erleichterungen können gewährt werden, wenn ein Umweltgutachter die Einhaltung der Umweltvorschriften geprüft und keine Abweichungen festgestellt hat und dies in der Gültigkeitserklärung nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr.761/2001 bescheinigt.
(3) (1) 1Solange und soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach Absatz 1 keinen Gebrauch gemacht
hat, sind die Landesregierungen ermächtigt, durch
Rechtsverordnung entsprechende Vorschriften zu
erlassen.
2Die Landesregierungen können die Ermächtigung
auf eine oder mehrere oberste Landesbehörden
übertragen.
§§§
Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer |
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1Jede Person darf oberirdische Gewässer in einer
Weise und in einem Umfang benutzen, wie dies nach
Landesrecht als Gemeingebrauch zulässig ist, soweit
nicht Rechte anderer dem entgegenstehen und soweit
Befugnisse oder der Eigentümer- oder Anliegergebrauch
anderer nicht beeinträchtigt werden.
2Der Gemeingebrauch umfasst
nicht das Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische
Gewässer.
3Die Länder können den Gemeingebrauch
erstrecken auf
das Einbringen von Stoffen in oberirdische Gewässer für Zwecke der Fischerei, wenn dadurch keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu erwarten sind.
§§§
(1) 1Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist, soweit
durch Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt ist,
nicht erforderlich für die Benutzung eines oberirdischen
Gewässers durch den Eigentümer oder die durch ihn
berechtigte Person für den eigenen Bedarf, wenn dadurch
andere nicht beeinträchtigt werden und keine
nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit,
keine wesentliche Verminderung der Wasserführung
sowie keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushalts
zu erwarten sind.
2Der Eigentümergebrauch umfasst
nicht das Einbringen und Einleiten von Stoffen in
oberirdische Gewässer.
3§ 25 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Die Eigentümer der an oberirdische Gewässer grenzenden Grundstücke und die zur Nutzung dieser Grundstücke Berechtigten (Anlieger) dürfen oberirdische Gewässer ohne Erlaubnis oder Bewilligung nach Maßgabe des Absatzes 1 benutzen.
(3) An Bundeswasserstraßen und an sonstigen Gewässern, die der Schifffahrt dienen oder künstlich errichtet sind, findet ein Gebrauch nach Absatz 2 nicht statt.
§§§
(1) Oberirdische Gewässer sind, soweit sie nicht nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass
eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.
(2) Oberirdische Gewässer, die nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, sind so zu bewirtschaften, dass
eine Verschlechterung ihres ökologischen Potenzials und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.
§§§
Oberirdische Gewässer können als künstliche oder erheblich veränderte Gewässer im Sinne des § 3 Nummer 4 und 5 eingestuft werden, wenn
die Änderungen der hydromorphologischen Merkmale, die für einen guten ökologischen Gewässerzustand erforderlich wären, signifikante nachteilige Auswirkungen hätten auf
b) die Schifffahrt, einschließlich Hafenanlagen,
d) Zwecke der Wasserspeicherung, insbesondere zur Trinkwasserversorgung, der Stromerzeugung oder der Bewässerung,
e) die Wasserregulierung, den Hochwasserschutz oder die Landentwässerung oder
f) andere, ebenso wichtige nachhaltige Entwicklungstätigkeiten des Menschen,
die Ziele, die mit der Schaffung oder der Veränderung des Gewässers verfolgt werden, nicht mit anderen geeigneten Maßnahmen erreicht werden können, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben, technisch durchführbar und nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sind und
die Verwirklichung der in den §§ 27, 44 und 47 Absatz 1 festgelegten Bewirtschaftungsziele in anderen Gewässern derselben Flussgebietseinheit nicht dauerhaft ausgeschlossen oder gefährdet ist.
§§§
(1) Ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand der oberirdischen Gewässer sowie ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand der künstlichen und erheblich veränderten Gewässer sind bis zum 22. Dezember 2015 zu erreichen.
(2) 1Die zuständige Behörde kann die Frist nach Absatz 1 verlängern, wenn sich der Gewässerzustand nicht weiter verschlechtert und
die notwendigen Verbesserungen des Gewässerzustands auf Grund der natürlichen Gegebenheiten nicht fristgerecht erreicht werden können,
die vorgesehenen Maßnahmen nur schrittweise in einem längeren Zeitraum technisch durchführbar sind oder
die Einhaltung der Frist mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden wäre.
2Fristverlängerungen nach Satz 1 dürfen die Verwirklichung der in den §§ 27, 44 und 47 Absatz 1 festgelegten Bewirtschaftungsziele in anderen Gewässern derselben Flussgebietseinheit nicht dauerhaft ausschließen oder gefährden.
(3) 1Fristverlängerungen nach Absatz 2 Satz 1 sind
höchstens zweimal für einen Zeitraum von jeweils
sechs Jahren zulässig.
2Lassen sich die Bewirtschaftungsziele
auf Grund der natürlichen Gegebenheiten nicht innerhalb der
Fristverlängerungen nach Satz 1 erreichen,
sind weitere Verlängerungen möglich.
(4) Die Fristen nach den Absätzen 1 bis 3 gelten auch für Gewässer in Schutzgebieten im Sinne des Artikels 6 in Verbindung mit Anhang IV der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl.L 327 vom 22.12.2000, S.1), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/105/EG (ABl.L 348 vom 24.12.2008, S.84) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung, sofern die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union (1), nach denen die Schutzgebiete ausgewiesen worden sind, keine anderweitigen Bestimmungen enthalten.
§§§
1Abweichend von § 27 können die zuständigen Behörden für bestimmte oberirdische Gewässer weniger strenge Bewirtschaftungsziele festlegen, wenn
die Gewässer durch menschliche Tätigkeiten so beeinträchtigt oder ihre natürlichen Gegebenheiten so beschaffen sind, dass die Erreichung der Ziele unmöglich ist oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden wäre,
die ökologischen und sozioökonomischen Erfordernisse, denen diese menschlichen Tätigkeiten dienen, nicht durch andere Maßnahmen erreicht werden können, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hätten und nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden wären,
weitere Verschlechterungen des Gewässerzustands vermieden werden und
unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Gewässereigenschaften, die infolge der Art der menschlichen Tätigkeiten nicht zu vermeiden waren, der bestmögliche ökologische Zustand oder das bestmögliche ökologische Potenzial und der bestmögliche chemische Zustand erreicht werden.
2§ 29 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
§§§
(1) Vorübergehende Verschlechterungen des Zustands eines oberirdischen Gewässers verstoßen nicht gegen die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30, wenn
sie auf Umständen beruhen, die
a) in natürlichen Ursachen begründet oder durch höhere Gewalt bedingt sind und die außergewöhnlich sind und nicht vorhersehbar waren oder
b) durch Unfälle entstanden sind,
alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um eine weitere Verschlechterung des Gewässerzustands und eine Gefährdung der zu erreichenden Bewirtschaftungsziele in anderen, von diesen Umständen nicht betroffenen Gewässern zu verhindern,
nur solche Maßnahmen ergriffen werden, die eine Wiederherstellung des vorherigen Gewässerzustands nach Wegfall der Umstände nicht gefährden dürfen und die im Maßnahmenprogramm nach § 82 aufgeführt werden und
die Auswirkungen der Umstände jährlich überprüft und praktisch geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um den vorherigen Gewässerzustand vorbehaltlich der in § 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Gründe so bald wie möglich wiederherzustellen.
(2) 1Wird bei einem oberirdischen Gewässer der gute ökologische Zustand nicht erreicht oder verschlechtert sich sein Zustand, verstößt dies nicht gegen die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30, wenn
dies auf einer neuen Veränderung der physischen Gewässereigenschaften oder des Grundwasserstands beruht,
die Gründe für die Veränderung von übergeordnetem öffentlichen Interesse sind oder wenn der Nutzen der neuen Veränderung für die Gesundheit oder Sicherheit des Menschen oder für die nachhaltige Entwicklung größer ist als der Nutzen, den die Erreichung der Bewirtschaftungsziele für die Umwelt und die Allgemeinheit hat,
die Ziele, die mit der Veränderung des Gewässers verfolgt werden, nicht mit anderen geeigneten Maßnahmen erreicht werden können, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben, technisch durchführbar und nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sind und
alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um die nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu verringern.
2Bei neuen nachhaltigen Entwicklungstätigkeiten des Menschen im Sinne des § 28 Nummer 1 ist unter den in Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Voraussetzungen auch eine Verschlechterung von einem sehr guten in einen guten Gewässerzustand zulässig.
(3) Für Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 29 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
§§§
(1) 1Feste Stoffe dürfen in ein oberirdisches Gewässer
nicht eingebracht werden, um sich ihrer zu entledigen.
2Satz 1 gilt nicht, wenn Sediment, das einem
Gewässer entnommen wurde, in ein oberirdisches Gewässer
eingebracht wird.
(2) 1Stoffe dürfen an einem oberirdischen Gewässer
nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine nachteilige Veränderung der
Wasserbeschaffenheit oder des Wasserabflusses nicht zu besorgen ist.
2Das Gleiche gilt für das Befördern von Flüssigkeiten und
Gasen durch Rohrleitungen.
§§§
Das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer ist nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Absatz 1 und der §§ 27 bis 31 zu entsprechen (Mindestwasserführung).
§§§
(1) Die Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Stauanlagen dürfen nur zugelassen werden, wenn durch geeignete Einrichtungen und Betriebsweisen die Durchgängigkeit des Gewässers erhalten oder wiederhergestellt wird, soweit dies erforderlich ist, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen.
(2) Entsprechen vorhandene Stauanlagen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so hat die zuständige Behörde die Anordnungen zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit zu treffen, die erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen.
(3) Die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes führt bei Stauanlagen an Bundeswasserstraßen, die von ihr errichtet oder betrieben werden, die nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.
§§§
(1) Die Nutzung von Wasserkraft darf nur zugelassen werden, wenn auch geeignete Maßnahmen zum Schutz der Fischpopulation ergriffen werden.
(2) Entsprechen vorhandene Wasserkraftnutzungen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen.
(3) 1Die zuständige Behörde prüft, ob an Staustufen
und sonstigen Querverbauungen, die am 1. März 2010 bestehen und deren Rückbau zur
Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 auch langfristig nicht vorgesehen ist, eine Wasserkraftnutzung nach den Standortgegebenheiten möglich ist.
2Das Ergebnis der Prüfung wird der Öffentlichkeit in geeigneter
Weise zugänglich gemacht.
§§§
1Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern
sind so zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und stillzulegen, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung
nicht mehr erschwert wird, als es den
Umständen nach unvermeidbar ist.
2Anlagen im Sinne
von Satz 1 sind insbesondere
3Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Vorschriften.
§§§
(1) 1Der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers
auf ein tiefer liegendes Grundstück darf nicht zum
Nachteil eines höher liegenden Grundstücks behindert
werden.
2Der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers
darf nicht zum Nachteil eines tiefer liegenden
Grundstücks verstärkt oder auf andere Weise verändert
werden.
(2) 1Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von
Grundstücken, auf denen der natürliche Ablauf wild abfließenden
Wassers zum Nachteil eines höher liegenden
Grundstücks behindert oder zum Nachteil eines tiefer
liegenden Grundstücks verstärkt oder auf andere Weise
verändert wird, haben die Beseitigung des Hindernisses
oder der eingetretenen Veränderung durch die
Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der benachteiligten
Grundstücke zu dulden.
2Satz 1 gilt nur, soweit die
zur Duldung Verpflichteten die Behinderung, Verstärkung
oder sonstige Veränderung des Wasserabflusses
nicht zu vertreten haben und die Beseitigung vorher
angekündigt wurde.
3Der Eigentümer des Grundstücks,
auf dem das Hindernis oder die Veränderung entstanden
ist, kann das Hindernis oder die eingetretene Veränderung
auf seine Kosten auch selbst beseitigen.
(3) 1Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere
der Wasserwirtschaft, der Landeskultur und des öffentlichen Verkehrs, kann die zuständige
Behörde Abweichungen von den Absätzen 1 und 2 zulassen.
2Soweit dadurch das Eigentum unzumutbar beschränkt wird, ist eine Entschädigung zu leisten.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für wild abfließendes Wasser, das nicht aus Quellen stammt.
§§§
(1) Gewässerrandstreifen dienen der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen oberirdischer Gewässer, der Wasserspeicherung, der Sicherung des Wasserabflusses sowie der Verminderung von Stoffeinträgen aus diffusen Quellen.
(2) 1Der Gewässerrandstreifen umfasst das Ufer und
den Bereich, der an das Gewässer landseits der Linie
des Mittelwasserstandes angrenzt.
2Der Gewässerrandstreifen
bemisst sich ab der Linie des Mittelwasserstandes,
bei Gewässern mit ausgeprägter Böschungsoberkante
ab der Böschungsoberkante.
(3) 1Der Gewässerrandstreifen ist im Außenbereich
fünf Meter breit.
2Die zuständige Behörde kann für
Gewässer oder Gewässerabschnitte
im Außenbereich die Breite des Gewässerrandstreifens abweichend von Satz 1 festsetzen,
innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile Gewässerrandstreifen mit einer angemessenen Breite festsetzen.
3Die Länder können von den Sätzen 1 und 2 abweichende Regelungen erlassen.
(4) 1Eigentümer und Nutzungsberechtigte sollen Gewässerrandstreifen im Hinblick auf ihre Funktionen nach Absatz 1 erhalten.
2Im Gewässerrandstreifen ist
verboten:
das Entfernen von standortgerechten Bäumen und Sträuchern, ausgenommen die Entnahme im Rahmen einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft, sowie das Neuanpflanzen von nicht standortgerechten Bäumen und Sträuchern,
der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, ausgenommen die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngemitteln, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist, und der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in und im Zusammenhang mit zugelassenen Anlagen,
die nicht nur zeitweise Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können.
3Zulässig sind Maßnahmen, die zur Gefahrenabwehr notwendig sind.
4Satz 2 Nummer 1 und 2 gilt nicht für
Maßnahmen des Gewässerausbaus sowie der Gewässer-
und Deichunterhaltung.
(5) 1Die zuständige Behörde kann von einem Verbot
nach Absatz 4 Satz 2 eine widerrufliche Befreiung erteilen,
wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit
die Maßnahme erfordern oder das Verbot im
Einzelfall zu einer unbilligen Härte führt.
2Die Befreiung
kann aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit auch
nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen werden,
insbesondere um zu gewährleisten, dass der
Gewässerrandstreifen die in Absatz 1 genannten Funktionen
erfüllt.
§§§
(1) 1Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers
umfasst seine Pflege und Entwicklung als öffentlichrechtliche
Verpflichtung (Unterhaltungslast).
2Zur Gewässerunterhaltung
gehören insbesondere:
die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses,
die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation, sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss,
die Erhaltung der Schiffbarkeit von schiffbaren Gewässern mit Ausnahme der besonderen Zufahrten zu Häfen und Schiffsanlegestellen,
die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen,
die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht.
(2) 1Die Gewässerunterhaltung muss sich an den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden.
2Sie muss den Anforderungen entsprechen,
die im Maßnahmenprogramm nach § 82 an die Gewässerunterhaltung
gestellt sind.
3aBei der Unterhaltung ist
der Erhaltung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit
des Naturhaushalts Rechnung zu tragen;
3bBild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Unterhaltung ausgebauter Gewässer, soweit nicht in einem Planfeststellungsbeschluss oder einer Plangenehmigung nach § 68 etwas anderes bestimmt ist.
§§§
(1) 1Die Unterhaltung oberirdischer Gewässer obliegt
den Eigentümern der Gewässer, soweit sie nicht nach
landesrechtlichen Vorschriften Aufgabe von Gebietskörperschaften,
Wasser- und Bodenverbänden, gemeindlichen
Zweckverbänden oder sonstigen Körperschaften
des öffentlichen Rechts ist.
2Ist der Gewässereigentümer
Träger der Unterhaltungslast, sind die Anlieger
sowie diejenigen Eigentümer von Grundstücken
und Anlagen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben
oder die Unterhaltung erschweren, verpflichtet, sich an
den Kosten der Unterhaltung zu beteiligen.
3Ist eine
Körperschaft nach Satz 1 unterhaltungspflichtig, können
die Länder bestimmen, inwieweit die Gewässereigentümer,
die in Satz 2 genannten Personen, andere
Personen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben,
oder sonstige Eigentümer von Grundstücken im
Einzugsgebiet verpflichtet sind, sich an den Kosten
der Unterhaltung zu beteiligen.
(2) Die Unterhaltungslast kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf einen Dritten übertragen werden.
(3) 1Ist ein Hindernis für den Wasserabfluss oder
für die Schifffahrt oder eine andere Beeinträchtigung,
die Unterhaltungsmaßnahmen nach § 39 erforderlich
macht, von einer anderen als der unterhaltungspflichtigen
Person verursacht worden, so soll die zuständige
Behörde die andere Person zur Beseitigung verpflichten.
2Hat die unterhaltungspflichtige Person das Hindernis
oder die andere Beeinträchtigung beseitigt, so hat
ihr die andere Person die Kosten zu erstatten, soweit
die Arbeiten erforderlich waren und die Kosten angemessen
sind.
(4) 1Erfüllt der Träger der Unterhaltungslast seine
Verpflichtungen nicht, so sind die erforderlichen Unterhaltungsarbeiten
auf seine Kosten durch das Land oder, sofern das Landesrecht dies bestimmt,
durch eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinne des
Absatzes 1 Satz 1 durchzuführen.
2Satz 1 gilt nicht, soweit
eine öffentlich-rechtliche Körperschaft Träger der
Unterhaltungslast ist.
§§§
(1) 1Soweit es zur ordnungsgemäßen Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers erforderlich ist, haben
die Gewässereigentümer Unterhaltungsmaßnahmen am Gewässer zu dulden;
adie Anlieger und Hinterlieger zu dulden, dass die zur
Unterhaltung verpflichtete Person oder ihre Beauftragten
die Grundstücke betreten, vorübergehend
benutzen und aus ihnen Bestandteile für die Unterhaltung
entnehmen, wenn diese anderweitig nur mit
unverhältnismäßig hohen Kosten beschafft werden
können;
bHinterlieger sind die Eigentümer der an Anliegergrundstücke
angrenzenden Grundstücke und
die zur Nutzung dieser Grundstücke Berechtigten;
die Anlieger zu dulden, dass die zur Unterhaltung verpflichtete Person die Ufer bepflanzt;
die Inhaber von Rechten und Befugnissen an Gewässern zu dulden, dass die Benutzung vorübergehend behindert oder unterbrochen wird.
2Die zur Unterhaltung verpflichtete Person hat der duldungspflichtigen Person die beabsichtigten Maßnahmen
rechtzeitig vorher anzukündigen.
3Weitergehende
Rechtsvorschriften der Länder bleiben unberührt.
(2) Die nach Absatz 1 Verpflichteten haben Handlungen zu unterlassen, die die Unterhaltung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würden.
(3) Die Anlieger können verpflichtet werden, die Ufergrundstücke in erforderlicher Breite so zu bewirtschaften, dass die Unterhaltung nicht beeinträchtigt wird.
(4) Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 Schäden, so hat der Geschädigte gegen die zur Unterhaltung verpflichtete Person Anspruch auf Schadenersatz.
§§§
(1) Die zuständige Behörde kann
die nach § 39 erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen sowie die Pflichten nach § 41 Absatz 1 bis 3 näher festlegen,
anordnen, dass Unterhaltungsmaßnahmen nicht durchzuführen sind, soweit dies notwendig ist, um die Bewirtschaftungsziele zu erreichen.
(2) Die zuständige Behörde hat in den Fällen des § 40 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 3 Satz 2 den Umfang der Kostenbeteiligung oder -erstattung festzusetzen, wenn die Beteiligten sich hierüber nicht einigen können.
§§§
Bewirtschaftung von Küstengewässern |
---|
Die Länder können bestimmen, dass eine Erlaubnis nicht erforderlich ist
für das Einleiten von Grund-, Quell- und Niederschlagswasser in ein Küstengewässer,
für das Einbringen und Einleiten von anderen Stoffen in ein Küstengewässer, wenn dadurch keine signifikanten nachteiligen Veränderungen seiner Eigenschaften zu erwarten sind.
§§§
1Für Küstengewässer nach § 7 Absatz 5 Satz 2 gelten
die §§ 27 bis 31 entsprechend.
2Seewärts der in § 7 Absatz 5 Satz 2 genannten Linie gelten die §§ 27 bis 31 in den Küstengewässern entsprechend, soweit ein guter
chemischer Zustand zu erreichen ist.
§§§
(1) 1Feste Stoffe dürfen in ein Küstengewässer nicht
eingebracht werden, um sich ihrer zu entledigen.
2Satz 1 gilt nicht, wenn Sediment, das einem Gewässer entnommen
wurde, in ein Küstengewässer eingebracht wird.
(2) 1Stoffe dürfen an einem Küstengewässer nur so
gelagert oder abgelagert werden, dass eine nachteilige
Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen
ist.
2Das Gleiche gilt für das Befördern von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen.
§§§
Bewirtschaftung von Meeresgewässern |
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(1) Meeresgewässer sind so zu bewirtschaften, dass
(2) Damit die Bewirtschaftungsziele nach Absatz 1 erreicht werden, sind insbesondere
Meeresökosysteme zu schützen und zu erhalten und in Gebieten, in denen sie geschädigt wurden, wiederherzustellen,
vom Menschen verursachte Einträge von Stoffen und Energie, einschließlich Lärm, in die Meeresgewässer schrittweise zu vermeiden und zu vermindern mit dem Ziel, signifikante nachteilige Auswirkungen auf die Meeresökosysteme, die biologische Vielfalt, die menschliche Gesundheit und die zulässige Nutzung des Meeres auszuschließen und
bestehende und künftige Möglichkeiten der nachhaltigen Meeresnutzung zu erhalten oder zu schaffen.
(3) Nordsee und Ostsee sind nach den Bestimmungen dieses Abschnitts jeweils gesondert zu bewirtschaften.
§§§
(1) Zustand der Meeresgewässer ist der Zustand der Umwelt in Meeresgewässern unter Berücksichtigung
von Struktur, Funktion und Prozessen der einzelnen Meeresökosysteme,
der natürlichen physiografischen, geografischen, biologischen, geologischen und klimatischen Faktoren sowie
der physikalischen, akustischen und chemischen Bedingungen, einschließlich der Bedingungen, die als Folge menschlichen Handelns in dem betreffenden Gebiet und außerhalb davon entstehen.
(2) Guter Zustand der Meeresgewässer ist der Zustand der Umwelt in Meeresgewässern, die unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Besonderheiten ökologisch vielfältig, dynamisch, nicht verschmutzt, gesund und produktiv sind und die nachhaltig genutzt werden, wobei
die einzelnen Meeresökosysteme ohne Einschränkungen funktionieren und widerstandsfähig gegen vom Menschen verursachte Umweltveränderungen sind und sich die unterschiedlichen biologischen Komponenten der Meeresökosysteme im Gleichgewicht befinden,
die im Meer lebenden Arten und ihre Lebensräume geschützt sind und ein vom Menschen verursachter Rückgang der biologischen Vielfalt verhindert wird und
vom Menschen verursachte Einträge von Stoffen und Energie, einschließlich Lärm, in die Meeresumwelt keine nachteiligen Auswirkungen auf die Meeresökosysteme, die biologische Vielfalt, die menschliche Gesundheit und die zulässige Nutzung des Meeres haben.
§§§
(1) 1Die zuständigen Behörden bewerten die Meeresgewässer
bis zum 15. Juli 2012 nach Maßgabe
des Anhangs III der Richtlinie 2008/56/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens
für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich
der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie)
(ABl.L 164 vom 25.6.2008, S.19) in der jeweils
geltenden Fassung.
2Die Bewertung umfasst
die wesentlichen Eigenschaften und Merkmale der Meeresgewässer und ihren derzeitigen Zustand,
die wichtigsten Belastungen und ihre Auswirkungen, einschließlich menschlichen Handelns, auf den Zustand der Meeresgewässer unter Berücksichtigung der qualitativen und quantitativen Aspekte der verschiedenen Belastungen, feststellbarer Trends sowie der wichtigsten kumulativen und synergetischen Wirkungen und
eine wirtschaftliche und soziale Analyse der Nutzung der Meeresgewässer sowie der Kosten einer Verschlechterung ihres Zustands.
(2) 1Die zuständigen Behörden berücksichtigen
bei der Bewertung nach Absatz 1 andere einschlägige
Bewertungen insbesondere im Rahmen internationaler
Meeresübereinkommen und auf der Grundlage
des § 6 in Verbindung mit § 56 des Bundesnaturschutzgesetzes.
2Bei der Bewertung nach Absatz 1 sind außerdem folgende Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung von Küstengewässern
und Übergangsgewässern nach Maßgabe
des § 44 oder der §§ 27 bis 31 vorgenommen
worden sind, weitestgehend zu berücksichtigen:
Einstufungen des ökologischen und des chemischen Zustands von Küstengewässern und Übergangsgewässern sowie
Auflistungen der Belastungen von Küstengewässern und Übergangsgewässern und Beurteilungen ihrer Auswirkungen.
§§§
1Auf der Grundlage der Anfangsbewertung nach
§ 45c beschreiben die zuständigen Behörden bis zum 15. Juli 2012 die Merkmale für den guten Zustand der Meeresgewässer nach Maßgabe des
Anhangs I der Richtlinie 2008/56/EG in der jeweils
geltenden Fassung.
2Hierbei sind Festlegungen von typspezifischen Referenzbedingungen für Küstengewässer, die dem sehr guten ökologischen Zustand
oder dem höchsten ökologischen Potenzial entsprechen
und die im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung
von Küstengewässern nach Maßgabe des § 44 getroffen worden sind, weitestgehend zu berücksichtigen.
3Festlegungen von Kriterien für einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensraumtypen, die in Anhang I der Richtlinie
92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung
der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden
Tiere und Pflanzen (ABl.L 206 vom
22.7.1992, S.7), die zuletzt durch die Richtlinie
2006/105/EG (ABl.L 363 vom 20.12.2006, S.368)
geändert worden ist, aufgeführt sind und der in Anhang
II dieser Richtlinie aufgeführten Tier- und Pflanzenarten,
die in den Meeresgewässern vorkommen,
sind ebenfalls weitestgehend zu berücksichtigen.
§§§
1Auf der Grundlage der Anfangsbewertung nach § 45c legen die zuständigen Behörden nach Maßgabe
des Anhangs IV der Richtlinie 2008/56/EG in
der jeweils geltenden Fassung bis zum 15. Juli 2012
die Zwischenziele mit Fristen und die Einzelziele, die
erforderlich sind, um einen guten Zustand der Meeresgewässer zu erreichen, sowie zugehörige Indikatoren
fest.
2Dabei sind andere einschlägige Ziele zu berücksichtigen, die für die Gewässer auf nationaler,
gemeinschaftlicher oder internationaler Ebene festgelegt
worden sind, einschließlich der Bewirtschaftungsziele
nach Maßgabe des § 44 und der Erhaltungsziele im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 9
des Bundesnaturschutzgesetzes.
3Die zuständigen
Behörden stellen sicher, dass die Ziele miteinander
vereinbar sind.
§§§
(1) Bis zum 15. Juli 2014 stellen die zuständigen Behörden auf der Grundlage der Anfangsbewertung nach § 45c und unter Beachtung der Anforderungen nach Anhang V der Richtlinie 2008/56/EG in der jeweils geltenden Fassung Überwachungsprogramme zur fortlaufenden Ermittlung, Beschreibung und Bewertung des Zustands der Meeresgewässer sowie zur regelmäßigen Bewertung und Aktualisierung der nach § 45e Satz 1 festgelegten Ziele auf und führen sie durch.
(2) 1Die Überwachungsprogramme müssen mit
anderen Überwachungsanforderungen zum Schutz
des Meeres, die insbesondere nach wasser- oder
naturschutzrechtlichen Vorschriften sowie internationalen
Meeresübereinkommen bestehen, vereinbar
sein.
2Programme zur Überwachung des ökologischen
und des chemischen Zustands von Küstengewässern,
die im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung
von Küstengewässern nach Maßgabe
des § 44 aufgestellt worden sind, sind weitestgehend bei der Aufstellung und Durchführung der
Überwachungsprogramme zu berücksichtigen.
§§§
(1) 1Die zuständige Behörde kann die Frist nach § 45a Absatz 1 Nummer 2 sowie Fristen für nach
§ 45e Satz 1 festgelegte Ziele verlängern, soweit es
für bestimmte Teile der Meeresgewässer wegen natürlicher
Gegebenheiten unmöglich ist, die Ziele
fristgerecht zu erreichen.
2Sie berücksichtigt bei ihrer Entscheidung die Auswirkungen auf Meeresgewässer
anderer Staaten sowie die Hohe See.
(2) 1Die zuständige Behörde kann für bestimmte Teile der Meeresgewässer Ausnahmen hinsichtlich der Erreichung des guten Zustands nach § 45a Absatz 1 Nummer 2 oder hinsichtlich der nach § 45e Satz 1 festgelegten Ziele zulassen.
2Ausnahmen sind nur zulässig, wenn die Ziele nach Satz 1 nicht erreicht werden können auf Grund von
Handlungen oder Unterlassungen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes,
Änderungen der physikalischen Eigenschaften des Meeresgewässers durch Maßnahmen aus Gründen des Gemeinwohls, sofern der Nutzen der Maßnahmen die nachteiligen Umweltauswirkungen überwiegt.
3Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
4In den Fällen des
Satzes 2 Nummer 4 ist sicherzustellen, dass die Erreichung
des guten Zustands der Meeresgewässer,
einschließlich der Meeresgewässer anderer Mitgliedstaaten
der Europäischen Union, nicht dauerhaft
verhindert oder erschwert wird.
(3) Verlängert die zuständige Behörde nach Absatz 1 Satz 1 eine Frist oder lässt sie Ausnahmen nach Absatz 2 zu, hat sie Maßnahmen zu ergreifen, die darauf abzielen,
die nach § 45e Satz 1 festgelegten Ziele weiterzuverfolgen,
in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 eine weitere Verschlechterung des Zustands des Meeresgewässers zu vermeiden und
nachteilige Wirkungen auf den Zustand der Meeresgewässer, einschließlich der Meeresgewässer anderer Staaten sowie der Hohen See, abzuschwächen.
§§§
(1) 1Auf der Grundlage der Anfangsbewertung nach § 45c Absatz 1 und der nach § 45e Satz 1 festgelegten
Ziele sind bis zum 31. Dezember 2015
Maßnahmenprogramme aufzustellen, die dem Prinzip
einer nachhaltigen Entwicklung Rechnung tragen.
2Die Maßnahmenprogramme umfassen die kostenwirksamen Maßnahmen, die erforderlich sind, um
den guten Zustand der Meeresgewässer zu erreichen
oder zu erhalten.
3Dabei sind die in Anhang VI der Richtlinie 2008/56/EG in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Arten von Maßnahmen zu berücksichtigen.
4Die Maßnahmenprogramme enthalten auch
räumliche Schutzmaßnahmen im Sinne des § 56 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes,
eine Erläuterung, inwiefern die festgelegten Maßnahmen zur Erreichung der nach § 45e Satz 1 festgelegten Ziele beitragen,
gegebenenfalls Fristverlängerungen nach § 45g Absatz 1 und Ausnahmen nach § 45g Absatz 2, jeweils einschließlich einer Begründung, und
gegebenenfalls Maßnahmen nach § 45g Absatz 3.
5Bis zum 31. Dezember 2013 sind Informationen zu den Gebieten zu veröffentlichen, die in Satz 4 Nummer 1 sowie in Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2008/56/EG genannt sind.
(2) Vor der Aufstellung und Aktualisierung der Maßnahmenprogramme sind zu den vorgesehenen neuen Maßnahmen Folgeabschätzungen einschließlich Kosten-Nutzen-Analysen durchzuführen.
(3) 1Bei der Aufstellung der Maßnahmenprogramme
sind Maßnahmen zum Schutz des Meeres
nach anderen wasser- und naturschutzrechtlichen
Vorschriften, einschließlich internationaler Meeresübereinkommen,
zu berücksichtigen.
2Bei der Aufstellung
und Durchführung der Maßnahmenprogramme
nach Absatz 1 sind weitestgehend Maßnahmen zu berücksichtigen, die in ein Maßnahmenprogramm
nach § 82
für ein oberirdisches Gewässer aufgenommen worden sind, soweit die Maßnahmen dem Schutz eines Küstengewässers dienen.
3aDie Maßnahmen sollen dazu beitragen, dass die
Meeresgewässer anderer Mitgliedstaaten der Europäischen
Union einen guten Zustand erreichen;
3bnachteilige Auswirkungen auf diese Gewässer sollen
vermieden werden.
(4) 1Die in den Maßnahmenprogrammen aufgeführten
Maßnahmen dürfen keine Beschränkung für
Tätigkeiten enthalten, die allein der Verteidigung
dienen.
2Diese Tätigkeiten sind jedoch so durchzuführen,
dass sie weitestgehend mit den nach § 45e
Satz 1 festgelegten Zielen vereinbar sind.
(5) Die zuständige Behörde führt die im Maßnahmenprogramm aufgeführten Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2016 durch.
(6) 1Die zuständige Behörde legt abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 einen früheren Zeitpunkt
für die Aufstellung und Durchführung der
Maßnahmenprogramme fest, wenn der Zustand
des Meeresgewässers umgehend grenzüberschreitende
Maßnahmen erfordert.
2In diesem Fall können
auch über die bereits in einem aufgestellten Maßnahmenprogramm enthaltenen Maßnahmen hinaus
zusätzliche oder weitergehende Maßnahmen bestimmt
werden.
3Absatz 3 gilt entsprechend.
§§§
(1) 1Die zuständige Behörde veröffentlicht
Zusammenfassungen der Entwürfe
a) der Anfangsbewertung nach § 45c Absatz 1, der Beschreibung des guten Zustands nach § 45d Satz 1 und der Ziele nach § 45e Satz 1 bis zum 15. Oktober 2011,
b) der Überwachungsprogramme nach § 45f Absatz 1 bis zum 15. Oktober 2013 und
Entwürfe der Maßnahmenprogramme nach § 45h Absatz 1 bis zum 31. März 2015.
2aInnerhalb von sechs Monaten nach der Veröffentlichung
kann die Öffentlichkeit zu den in Satz 1 genannten
Unterlagen bei der zuständigen Behörde
schriftlich Stellung nehmen;
2bhierauf ist in der Veröffentlichung hinzuweisen.
3Für Maßnahmenprogramme
nach § 45h ist die Beteiligung der Öffentlichkeit nach den Sätzen 1 und 2 Teil der strategischen Umweltprüfung nach § 14i des Gesetzes über
die Umweltverträglichkeitsprüfung.
(2) Bei Aktualisierungen nach § 45j und der vorzeitigen Aufstellung eines Maßnahmenprogramms nach § 45h Absatz 6 gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1, die sich auf den Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels beziehen, sind, auch in den Fällen des Absatzes 2, im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
(4) § 85 gilt entsprechend für die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Maßnahmen.
§§§
Die Anfangsbewertung nach § 45c Absatz 1, die Beschreibung des guten Zustands der Meeresgewässer nach § 45d Satz 1, die nach § 45e Satz 1 festgelegten Ziele, die Überwachungsprogramme nach § 45f Absatz 1 sowie die Maßnahmenprogramme nach § 45h Absatz 1 sind alle sechs Jahre zu überprüfen und, soweit erforderlich, zu aktualisieren.
§§§
(1) 1Um die Bewirtschaftungsziele nach § 45a zu
erreichen, koordinieren die zuständigen Behörden,
einschließlich der zuständigen Behörden der betroffenen
Binnenländer, die Maßnahmen nach den
§§ 45c bis 45h sowohl untereinander als auch mit
den zuständigen Behörden im Bereich der deutschen
ausschließlichen Wirtschaftszone und des
Festlandsockels sowie mit den zuständigen Behörden
anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
2Die zuständigen Behörden bemühen sich um
eine dem Satz 1 entsprechende Koordinierung mit
den zuständigen Behörden von Staaten, die nicht
der Europäischen Union angehören.
3Die zuständigen
Behörden sollen die Organisationseinheiten internationaler
Meeresübereinkommen und internationaler
Flussgebietsübereinkommen nutzen.
4Für die Koordinierung
nach den Sätzen 1 bis 3 gilt § 7 Absatz 4 Satz 2 entsprechend.
(2) 1Ergreifen andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union Maßnahmen nach der Richtlinie
2008/56/EG, wirken die zuständigen Behörden hieran
auch insoweit mit, als diese Maßnahmen im Zusammenhang
damit stehen, dass der Oberflächenabfluss
einer Flussgebietseinheit in das Meeresgewässer
gelangt, für das die Maßnahmen ergriffen
werden.
2Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
§§§
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Zuständigkeit von Bundesbehörden im Geschäftsbereich der genannten Bundesministerien für die Durchführung der Vorschriften dieses Abschnitts und der auf Grund des § 23 für Meeresgewässer erlassenen Vorschriften im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels sowie das Zusammenwirken von Bundesbehörden bei der Durchführung dieser Vorschriften in diesem Bereich zu regeln.
§§§
Bewirtschaftung des Grundwassers |
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(1) 1Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedarf das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser
für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck,
für Zwecke der gewöhnlichen Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke,
soweit keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen
auf den Wasserhaushalt zu besorgen sind.
2Wird in den
Fällen und unter den Voraussetzungen des Satzes 1
Nummer 2 das Wasser aus der Bodenentwässerung in
ein oberirdisches Gewässer eingeleitet, findet § 25 Satz 2 keine Anwendung.
(2) Keiner Erlaubnis bedarf ferner das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser durch schadlose Versickerung, soweit dies in einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 bestimmt ist.
(3) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass weitere Fälle von der Erlaubnis- oder Bewilligungspflicht ausgenommen sind oder eine Erlaubnis oder eine Bewilligung in den Fällen der Absätze 1 und 2 erforderlich ist.
§§§
(1) Das Grundwasser ist so zu bewirtschaften, dass
eine Verschlechterung seines mengenmäßigen und seines chemischen Zustands vermieden wird;
alle signifikanten und anhaltenden Trends ansteigender Schadstoffkonzentrationen auf Grund der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten umgekehrt werden;
aein guter mengenmäßiger und ein guter chemischer
Zustand erhalten oder erreicht werden;
bzu einem
guten mengenmäßigen Zustand gehört insbesondere
ein Gleichgewicht zwischen Grundwasserentnahme
und Grundwasserneubildung.
(2) 1Die Bewirtschaftungsziele nach Absatz 1 Nummer 3 sind bis zum 22. Dezember 2015 zu erreichen.
2Fristverlängerungen sind in entsprechender Anwendung
des § 29 Absatz 2 bis 4 zulässig.
(3) 1Für Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen
nach Absatz 1 gilt § 31 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3
entsprechend.
2Für die Bewirtschaftungsziele nach Absatz 1 Nummer 3 gilt darüber hinaus § 30 entsprechend
mit der Maßgabe, dass nach Satz 1 Nummer 4 der
bestmögliche mengenmäßige und chemische Zustand
des Grundwassers zu erreichen ist.
§§§
(1) 1Eine Erlaubnis für das Einbringen und Einleiten
von Stoffen in das Grundwasser darf nur erteilt werden,
wenn eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit
nicht zu besorgen ist.
2Durch Rechtsverordnung
nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 kann auch festgelegt
werden, unter welchen Voraussetzungen die Anforderung
nach Satz 1, insbesondere im Hinblick auf die
Begrenzung des Eintrags von Schadstoffen, als erfüllt
gilt.
3Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundestages.
4Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der
Bundestag nicht innerhalb von drei Sitzungswochen
nach Eingang der Vorlage der Bundesregierung die
Zustimmung verweigert hat.
(2) 1Stoffe dürfen nur so gelagert oder abgelagert
werden, dass eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit
nicht zu besorgen ist.
2Das Gleiche
gilt für das Befördern von Flüssigkeiten und Gasen
durch Rohrleitungen.
3Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
§§§
(1) 1Arbeiten, die so tief in den Boden eindringen,
dass sie sich unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung,
die Höhe oder die Beschaffenheit des Grundwassers
auswirken können, sind der zuständigen Behörde
einen Monat vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen.
2Werden
bei diesen Arbeiten Stoffe in das Grundwasser
eingebracht, ist abweichend von § 8 Absatz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 4 anstelle der Anzeige eine Erlaubnis nur erforderlich, wenn sich das
Einbringen nachteilig auf die Grundwasserbeschaffenheit
auswirken kann.
3Die zuständige Behörde kann für
bestimmte Gebiete die Tiefe nach Satz 1 näher bestimmen.
(2) Wird unbeabsichtigt Grundwasser erschlossen, ist dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(3) 1aIn den Fällen der Absätze 1 und 2 hat die zuständige
Behörde die Einstellung oder die Beseitigung der
Erschließung anzuordnen, wenn eine nachteilige Veränderung
der Grundwasserbeschaffenheit zu besorgen
oder eingetreten ist und der Schaden nicht anderweitig
vermieden oder ausgeglichen werden kann;
1bdie zuständige
Behörde hat die insoweit erforderlichen Maßnahmen
anzuordnen.
2Satz 1 gilt entsprechend, wenn unbefugt
Grundwasser erschlossen wird.
(4) Durch Landesrecht können abweichende Regelungen getroffen werden.
§§§
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