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Können sich die Länder bei der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abschnitts über eine Maßnahme des Hochwasserschutzes nicht einigen, vermittelt die Bundesregierung auf Antrag eines Landes zwischen den beteiligten Ländern.
§§§
Planung und Dokumentation |
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(1) 1Für jede Flussgebietseinheit ist nach Maßgabe
der Absätze 2 bis 6 ein Maßnahmenprogramm aufzustellen, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe
der §§ 27 bis 31, 44 und 47 zu erreichen.
2aDie Ziele
der Raumordnung sind zu beachten;
2bdie Grundsätze
und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu
berücksichtigen.
(2) 1aIn das Maßnahmenprogramm sind grundlegende
und, soweit erforderlich, ergänzende Maßnahmen aufzunehmen;
1bdabei ist eine in Bezug auf die Wassernutzung
kosteneffiziente Kombination der Maßnahmen vorzusehen.
(3) Grundlegende Maßnahmen sind alle in Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2000/60/EG bezeichneten Maßnahmen, die der Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44 und 47 dienen oder zur Erreichung dieser Ziele beitragen.
(4) 1Ergänzende Maßnahmen, insbesondere im Sinne
von Artikel 11 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang VI
Teil B der Richtlinie 2000/60/EG, werden zusätzlich zu
den grundlegenden Maßnahmen in das Maßnahmenprogramm
aufgenommen, soweit dies erforderlich ist,
um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27
bis 31, 44 und 47 zu erreichen.
2Ergänzende Maßnahmen
können auch getroffen werden, um einen weitergehenden
Schutz der Gewässer zu erreichen.
(5) Ergibt sich aus der Überwachung oder aus sonstigen Erkenntnissen, dass die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44 und 47 nicht erreicht werden können, so sind die Ursachen hierfür zu untersuchen, die Zulassungen für Gewässerbenutzungen und die Überwachungsprogramme zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen sowie nachträglich erforderliche Zusatzmaßnahmen in das Maßnahmenprogramm aufzunehmen.
(6) 1Grundlegende Maßnahmen nach Absatz 3 dürfen
nicht zu einer zusätzlichen Verschmutzung der oberirdischen
Gewässer, der Küstengewässer oder des Meeres führen, es sei
denn, ihre Durchführung würde sich insgesamt
günstiger auf die Umwelt auswirken.
2Die zuständige
Behörde kann im Rahmen der §§ 47 und 48
auch die in Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe j der Richtlinie
2000/60/EG genannten Einleitungen in das Grundwasser
zulassen.
§§§
(1) Für jede Flussgebietseinheit ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 ein Bewirtschaftungsplan aufzustellen.
(2) 1Der Bewirtschaftungsplan muss die in Artikel 13 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie
2000/60/EG genannten Informationen enthalten.
2Darüber hinaus sind in den Bewirtschaftungsplan aufzunehmen:
die Einstufung oberirdischer Gewässer als künstlich oder erheblich verändert nach § 28 und die Gründe hierfür,
die nach § 29 Absatz 2 bis 4, den §§ 44 und 47 Absatz 2 Satz 2 gewährten Fristverlängerungen und die Gründe hierfür, eine Zusammenfassung der Maßnahmen, die zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele innerhalb der verlängerten Frist erforderlich sind und der Zeitplan hierfür sowie die Gründe für jede erhebliche Verzögerung bei der Umsetzung der Maßnahmen,
abweichende Bewirtschaftungsziele und Ausnahmen nach den §§ 30, 31 Absatz 2, den §§ 44 und 47 Absatz 3 und die Gründe hierfür,
die Bedingungen und Kriterien für die Geltendmachung von Umständen für vorübergehende Verschlechterungen nach § 31 Absatz 1, den §§ 44 und 47 Absatz 3 Satz 1, die Auswirkungen der Umstände, auf denen die Verschlechterungen beruhen, sowie die Maßnahmen zur Wiederherstellung des vorherigen Zustands.
(3) 1Der Bewirtschaftungsplan kann durch detailliertere
Programme und Bewirtschaftungspläne für Teileinzugsgebiete, für bestimmte Sektoren
und Aspekte der Gewässerbewirtschaftung sowie für bestimmte
Gewässertypen ergänzt werden.
2Ein Verzeichnis sowie
eine Zusammenfassung dieser Programme und Pläne
sind in den Bewirtschaftungsplan aufzunehmen.
(4) 1Die zuständige Behörde veröffentlicht
spätestens drei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht, einen Zeitplan und ein Arbeitsprogramm für seine Aufstellung sowie Angaben zu den vorgesehenen Maßnahmen zur Information und Anhörung der Öffentlichkeit,
spätestens zwei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht, einen Überblick über die für das Einzugsgebiet festgestellten wichtigen Fragen der Gewässerbewirtschaftung,
spätestens ein Jahr vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht, einen Entwurf des Bewirtschaftungsplans.
2aInnerhalb von sechs Monaten nach der Veröffentlichung
kann jede Person bei der zuständigen Behörde zu den in Satz 1 bezeichneten Unterlagen schriftlich
Stellung nehmen;
2bhierauf ist in der Veröffentlichung hinzuweisen.
3Auf Antrag ist Zugang zu den bei der Aufstellung
des Bewirtschaftungsplans herangezogenen Hintergrunddokumenten und -informationen zu gewähren.
4Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für aktualisierende
Bewirtschaftungspläne.
§§§
(1) Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne, die nach Maßgabe des Landesrechts vor dem 1. März 2010 aufzustellen waren, sind erstmals bis zum 22. Dezember 2015 sowie anschließend alle sechs Jahre zu überprüfen und, soweit erforderlich, zu aktualisieren.
(2) 1Die im Maßnahmenprogramm aufgeführten Maßnahmen
sind bis zum 22. Dezember 2012 durchzuführen.
2Neue oder im Rahmen eines aktualisierten
Programms geänderte Maßnahmen sind innerhalb von
drei Jahren durchzuführen, nachdem sie in das Programm
aufgenommen worden sind.
§§§
Die zuständigen Behörden fördern die aktive Beteiligung aller interessierten Stellen an der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne.
§§§
(1) Zur Sicherung von Planungen für
dem Wohl der Allgemeinheit dienende Vorhaben der Wassergewinnung oder Wasserspeicherung, der Abwasserbeseitigung, der Wasseranreicherung, der Wasserkraftnutzung, der Bewässerung, des Hochwasserschutzes oder des Gewässerausbaus,
Vorhaben nach dem Maßnahmenprogramm nach § 82 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung Planungsgebiete festlegen, auf deren Flächen wesentlich wertsteigernde oder die Durchführung des geplanten Vorhabens erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden dürfen (Veränderungssperre). Sie kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.
(2) Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
(3) 1Die Veränderungssperre tritt drei Jahre nach
ihrem Inkrafttreten außer Kraft, sofern die Rechtsverordnung
nach Absatz 1 Satz 1 keinen früheren Zeitpunkt
bestimmt.
2Die Frist von drei Jahren kann, wenn
besondere Umstände es erfordern, durch Rechtsverordnung
um höchstens ein Jahr verlängert werden.
3Die Veränderungssperre ist vor Ablauf der Frist nach
Satz 1 oder Satz 2 außer Kraft zu setzen, sobald und
soweit die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen
sind.
(4) Von der Veränderungssperre können Ausnahmen zugelassen werden, wenn dem keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen.
§§§
(1) Über die Gewässer sind Wasserbücher zu führen.
(2) 1In das Wasserbuch sind insbesondere einzutragen:
nach diesem Gesetz erteilte Erlaubnisse, die nicht nur vorübergehenden Zwecken dienen, und Bewilligungen sowie alte Rechte und alte Befugnisse, Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen nach § 68,
2Von der Eintragung von Zulassungen nach Satz 1 Nummer 1 kann in Fällen von untergeordneter wasserwirtschaftlicher Bedeutung abgesehen werden.
(3) 1Unrichtige Eintragungen sind zu berichtigen.
2Unzulässige Eintragungen und Eintragungen zu nicht
mehr bestehenden Rechtsverhältnissen sind zu löschen.
(4) Eintragungen im Wasserbuch haben keine rechtsbegründende oder rechtsändernde Wirkung.
§§§
(1) 1Die zuständige Behörde darf im Rahmen der ihr
durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragenen Aufgaben Informationen einschließlich personenbezogener Daten erheben und verwenden, soweit dies zur
Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union (1),
zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder innerstaatlichen
Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Wasserhaushalts oder
im Rahmen grenzüberschreitender Zusammenarbeit, insbesondere zur
Koordinierung nach § 7 Absatz 2 bis 4, erforderlich ist.
2Zu den Aufgaben nach Satz 1 gehören insbesondere
die Gewässeraufsicht einschließlich gewässerkundlicher Messungen und Beobachtungen,
die Festsetzung und Bestimmung von Schutzgebieten, insbesondere Wasserschutz-, Heilquellenschutz-, Risiko- und Überschwemmungsgebieten sowie Gewässerrandstreifen,
die Ermittlung der Art und des Ausmaßes von Gewässerbelastungen auf Grund menschlicher Tätigkeiten einschließlich der Belastungen aus diffusen Quellen,
die Aufstellung von Maßnahmenprogrammen, Bewirtschaftungsplänen und Risikomanagementplänen.
(2) Wer wasserwirtschaftliche Maßnahmen durchführt, hat der zuständigen Behörde auf deren Anordnung bei ihm vorhandene Informationen zu übermitteln und Auskünfte zu erteilen.
(3) 1Die zuständige Behörde darf nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 erhobene Informationen und
erteilte Auskünfte an zur Abwasserbeseitigung, zur
Wasserversorgung oder zur Gewässerunterhaltung Verpflichtete
sowie an Träger von Gewässerausbau- und
von Hochwasserschutzmaßnahmen weitergeben, soweit
dies zur Erfüllung der Verpflichtungen oder zur
Durchführung der Maßnahmen erforderlich ist.
2Die
Weitergabe von Informationen und Auskünften an
Dienststellen anderer Länder, des Bundes und der
Europäischen Union (2) sowie an zwischenstaatliche
Stellen ist unter den in Absatz 1 Satz 1 genannten
Voraussetzungen zulässig.
3Dienststellen des
Bundes und der Länder geben Informationen und Auskünfte
unter den Voraussetzungen des Absatzes 1
Satz 1 auf Ersuchen an andere Dienststellen des Bundes
und der Länder weiter.
(4) Für die Weitergabe von Informationen und Auskünften nach Absatz 3 Satz 2 und 3 werden keine Gebühren erhoben und keine Auslagen erstattet.
(5) Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.
§§§
Haftung für Gewässerveränderungen |
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(1) 1Wer in ein Gewässer Stoffe einbringt oder einleitet oder wer in anderer Weise auf ein Gewässer einwirkt und dadurch die Wasserbeschaffenheit nachteilig verändert,
ist zum Ersatz des daraus einem anderen
entstehenden Schadens verpflichtet.
2Haben mehrere
auf das Gewässer eingewirkt, so haften sie als Gesamtschuldner.
(2) 1Gelangen aus einer Anlage, die bestimmt ist, Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten, derartige Stoffe
in ein Gewässer, ohne in dieses eingebracht oder eingeleitet
zu sein, und wird dadurch die Wasserbeschaffenheit
nachteilig verändert, so ist der Betreiber der
Anlage zum Ersatz des daraus einem anderen entstehenden
Schadens verpflichtet.
2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
3Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch höhere Gewalt verursacht wird.
§§§
(1) Eine Schädigung eines Gewässers im Sinne des Umweltschadensgesetzes ist jeder Schaden mit erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf
den ökologischen oder chemischen Zustand eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers,
das ökologische Potenzial oder den chemischen Zustand eines künstlichen oder erheblich veränderten oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers oder
den chemischen oder mengenmäßigen Zustand des Grundwassers;
ausgenommen sind nachteilige Auswirkungen, für die § 31 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 44 oder § 47 Absatz 3 Satz 1, gilt.
(2) Hat eine verantwortliche Person nach dem Umweltschadensgesetz eine Schädigung eines Gewässers verursacht, so trifft sie die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang II Nummer 1 der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl.L 143 vom 30.4.2004, S.56), die durch die Richtlinie 2006/21/EG (ABl.L 102 vom 11.4.2006, S.15) geändert worden ist.
(3) Weitergehende Vorschriften über Schädigungen oder sonstige Beeinträchtigungen von Gewässern und deren Sanierung bleiben unberührt.
§§§
Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen |
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1Die zuständige Behörde kann Eigentümer und
Nutzungsberechtigte von Grundstücken verpflichten,
die Errichtung und den Betrieb von Messanlagen sowie
die Durchführung von Probebohrungen und Pumpversuchen
zu dulden, soweit dies der Ermittlung gewässerkundlicher
Grundlagen dient, die für die Gewässerbewirtschaftung
erforderlich sind.
2Entsteht durch
eine Maßnahme nach Satz 1 ein Schaden am Grundstück,
hat der Eigentümer gegen den Träger der gewässerkundlichen
Maßnahme Anspruch auf Schadenersatz.
3Satz 2 gilt entsprechend für den Nutzungsberechtigten,
wenn wegen des Schadens am Grundstück die
Grundstücksnutzung beeinträchtigt wird.
§§§
1Die zuständige Behörde kann Eigentümer und Nutzungsberechtigte
oberirdischer Gewässer sowie der Grundstücke, deren Inanspruchnahme für die Durchführung
des Vorhabens erforderlich ist, verpflichten,
Gewässerveränderungen, insbesondere Vertiefungen
und Verbreiterungen, zu dulden, die der Verbesserung
des Wasserabflusses dienen und zur Entwässerung
von Grundstücken, zur Abwasserbeseitigung oder zur
besseren Ausnutzung einer Triebwerksanlage erforderlich
sind.
2Satz 1 gilt nur, wenn das Vorhaben anders
nicht ebenso zweckmäßig oder nur mit erheblichem
Mehraufwand durchgeführt werden kann und der von
dem Vorhaben zu erwartende Nutzen erheblich größer
als der Nachteil des Betroffenen ist.
§§§
1Die zuständige Behörde kann Eigentümer und Nutzungsberechtigte
von Grundstücken und oberirdischen Gewässern verpflichten, das Durchleiten von Wasser
und Abwasser sowie die Errichtung und Unterhaltung der dazu dienenden Anlagen zu dulden,
soweit dies zur Entwässerung oder Bewässerung von Grundstücken,
zur Wasserversorgung, zur Abwasserbeseitigung,
zum Betrieb einer Stauanlage oder zum Schutz vor
oder zum Ausgleich von Beeinträchtigungen des Natur- oder
Wasserhaushalts durch Wassermangel erforderlich
ist.
2§ 92 Satz 2 gilt entsprechend.
§§§
(1) Die zuständige Behörde kann Betreiber einer Grundstücksentwässerungs-, Wasserversorgungsoder Abwasseranlage verpflichten, deren Mitbenutzung einer anderen Person zu gestatten, wenn
diese Person Maßnahmen der Entwässerung, Wasserversorgung oder Abwasserbeseitigung anders nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichem Mehraufwand ausführen kann,
die Maßnahmen zur Gewässerbewirtschaftung oder zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten erforderlich sind,
der Betrieb der Anlage nicht wesentlich beeinträchtigt wird und
die zur Mitbenutzung berechtigte Person einen angemessenen Teil der Kosten für die Errichtung, den Betrieb und die Unterhaltung der Anlage übernimmt. Kommt eine Einigung über die Kostenteilung nach Satz 1 Nummer 4 nicht zustande, setzt die zuständige Behörde ein angemessenes Entgelt fest.
(2) 1Ist eine Mitbenutzung nur bei einer Änderung der
Anlage zweckmäßig, kann der Betreiber verpflichtet werden, die entsprechende Änderung
nach eigener Wahl entweder selbst vorzunehmen oder zu dulden.
2Die Kosten der Änderung trägt die zur Mitbenutzung
berechtigte Person.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Mitbenutzung von Grundstücksbewässerungsanlagen durch Eigentümer von Grundstücken, die nach § 93 zur Errichtung oder zum Betrieb der Anlage in Anspruch genommen werden.
§§§
Soweit Duldungs- oder Gestattungsverpflichtungen nach den §§ 92 bis 94 das Eigentum unzumutbar beschränken, ist eine Entschädigung zu leisten.
§§§
Entschädigung, Ausgleich |
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(1) 1Eine nach diesem Gesetz zu leistende Entschädigung
hat den eintretenden Vermögensschaden angemessen
auszugleichen.
2Soweit zum Zeitpunkt der
behördlichen Anordnung, die die Entschädigungspflicht
auslöst, Nutzungen gezogen werden, ist von dem Maß
ihrer Beeinträchtigung auszugehen.
3Hat die anspruchsberechtigte
Person Maßnahmen getroffen, um die
Nutzungen zu steigern, und ist nachgewiesen, dass
die Maßnahmen die Nutzungen nachhaltig gesteigert
hätten, so ist dies zu berücksichtigen.
4Außerdem ist
eine infolge der behördlichen Anordnung eingetretene
Minderung des Verkehrswerts von Grundstücken zu
berücksichtigen, soweit sie nicht nach Satz 2 oder
Satz 3 bereits berücksichtigt ist.
(2) Soweit als Entschädigung durch Gesetz nicht wasserwirtschaftliche oder andere Maßnahmen zugelassen werden, ist die Entschädigung in Geld festzusetzen.
(3) 1Kann auf Grund einer entschädigungspflichtigen
Maßnahme die Wasserkraft eines Triebwerks nicht
mehr im bisherigen Umfang verwertet werden, so kann
die zuständige Behörde bestimmen, dass die Entschädigung
ganz oder teilweise durch Lieferung elektrischen
Stroms zu leisten ist, wenn die entschädigungspflichtige
Person ein Energieversorgungsunternehmen
ist und soweit ihr dies wirtschaftlich zumutbar ist.
2Die für die Lieferung des
elektrischen Stroms erforderlichen technischen Vorkehrungen
hat die entschädigungspflichtige Person auf ihre Kosten
zu schaffen.
(4) 1Wird die Nutzung eines Grundstücks infolge der
die Entschädigungspflicht auslösenden behördlichen
Anordnung unmöglich oder erheblich erschwert, so
kann der Grundstückseigentümer verlangen, dass die
entschädigungspflichtige Person das Grundstück zum
Verkehrswert erwirbt.
2Lässt sich der nicht betroffene
Teil eines Grundstücks nach seiner bisherigen Bestimmung
nicht mehr zweckmäßig nutzen, so kann der
Grundstückseigentümer den Erwerb auch dieses Teils
verlangen.
3Ist der Grundstückseigentümer zur Sicherung
seiner Existenz auf Ersatzland angewiesen und
kann Ersatzland zu angemessenen Bedingungen beschafft
werden, so ist ihm auf Antrag anstelle einer
Entschädigung in Geld das Eigentum an einem Ersatzgrundstück
zu verschaffen.
(5) Ist nach § 97 die begünstigte Person entschädigungspflichtig, kann die anspruchsberechtigte Person Sicherheitsleistung verlangen.
§§§
1Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt,
hat die Entschädigung zu leisten, wer unmittelbar durch den Vorgang begünstigt wird, der die Entschädigungspflicht auslöst.
2Sind mehrere unmittelbar begünstigt,
so haften sie als Gesamtschuldner.
3Ist niemand
unmittelbar begünstigt, so hat das Land die Entschädigung
zu leisten.
4Lässt sich zu einem späteren Zeitpunkt
eine begünstigte Person bestimmen, hat sie die aufgewandten
Entschädigungsbeträge dem Land zu erstatten.
§§§
(1) 1Über Ansprüche auf Entschädigung ist gleichzeitig
mit der dem Anspruch zugrunde liegenden Anordnung zu entscheiden.
2Die Entscheidung kann
auf die Pflicht zur Entschädigung dem Grunde nach
beschränkt werden.
(2) 1Vor der Festsetzung des Umfangs einer Entschädigung
nach Absatz 1 hat die zuständige Behörde auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinzuwirken,
wenn einer der Beteiligten dies beantragt.
2Kommt eine Einigung nicht zustande, so setzt die Behörde die Entschädigung fest.
§§§
1Ein Ausgleich nach § 52 Absatz 5 und § 78 Absatz 5
Satz 2 ist in Geld zu leisten.
2Im Übrigen gelten für einen
Ausgleich nach Satz 1 § 96 Absatz 1 und 5 und § 97
entsprechend.
§§§
Gewässeraufsicht |
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(1) 1Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, die Gewässer
sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen
zu überwachen, die nach oder auf Grund
von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses
Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen
Vorschriften bestehen.
2Die zuständige
Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die
Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um
Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden
oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen
nach Satz 1 sicherzustellen.
(2) Auf Grund dieses Gesetzes und nach landesrechtlichen Vorschriften erteilte Zulassungen sind regelmäßig sowie aus besonderem Anlass zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.
§§§
(1) 1Bedienstete und Beauftragte der zuständigen Behörde sind im Rahmen der Gewässeraufsicht befugt,
zu verlangen, dass Auskünfte erteilt, Unterlagen vorgelegt und Arbeitskräfte, Werkzeuge und sonstige technische Hilfsmittel zur Verfügung gestellt werden,
Betriebsgrundstücke und -räume während der Betriebszeit zu betreten,
Wohnräume sowie Betriebsgrundstücke und -räume außerhalb der Betriebszeit zu betreten, sofern die Prüfung zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist, und
jederzeit Grundstücke und Anlagen zu betreten, die nicht zum unmittelbar angrenzenden befriedeten Besitztum von Räumen nach den Nummern 4 und 5 gehören.
2Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird durch Satz 1 Nummer 5 eingeschränkt.
3Sind Gewässerschutzbeauftragte bestellt, sind sie auf Verlangen der Bediensteten und Beauftragten der zuständigen Behörde zu Maßnahmen
der Gewässeraufsicht nach Satz 1 hinzuzuziehen.
(2) Werden Anlagen nach § 62 Absatz 1 errichtet, unterhalten, betrieben oder stillgelegt, haben auch die Eigentümer und Besitzer der Grundstücke, auf denen diese Tätigkeiten ausgeübt werden, das Betreten der Grundstücke zu gestatten, auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und technische Ermittlungen und Prüfungen zu ermöglichen.
(3) Für die zur Auskunft verpflichtete Person gilt § 55 der Strafprozessordnung entsprechend.
(4) 1Für die zur Überwachung nach den Absätzen 1 und 2 zuständigen Behörden und ihre Bediensteten gelten die §§ 93, 97, 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1 der Abgabenordnung nicht.
2Dies gilt nicht, soweit die
Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung
eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie
eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens
benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes
öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um
vorsätzlich falsche Angaben der zur Auskunft verpflichteten
Person oder der für sie tätigen Personen handelt.
§§§
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass die Gewässeraufsicht im Sinne dieses Kapitels bei Anlagen und Einrichtungen, die der Verteidigung dienen, zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung gehörenden Stellen übertragen wird.
§§§
Bußgeld- und Bußgeld- + Überleitungsbestimmungen |
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(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
ohne Erlaubnis und ohne Bewilligung nach § 8 Absatz 1 ein Gewässer benutzt,
einer vollziehbaren Auflage nach § 13 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 58 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 59 Absatz 1 oder § 63 Absatz 1 Satz 3, zuwiderhandelt,
a) § 23 Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 8 oder Nummer 9 oder
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
entgegen § 32 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2, § 45 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder § 48 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Stoffe lagert, ablagert oder befördert oder in ein oberirdisches Gewässer oder in ein Küstengewässer einbringt,
entgegen § 37 Absatz 1 den natürlichen Ablauf wild abfließenden Wassers behindert, verstärkt oder sonst verändert,
einer Vorschrift des § 38 Absatz 4 Satz 2 über eine dort genannte verbotene Handlung im Gewässerrandstreifen zuwiderhandelt,
entgegen § 50 Absatz 4, § 60 Absatz 1 Satz 2 oder § 62 Absatz 2 eine dort genannte Anlage errichtet, betreibt, unterhält oder stilllegt,
(1) einer Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit a) § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 Buchstabe a oder Buchstabe c oder Nummer 3 oder zuwiderhandelt, |
einer vollziehbaren Anordnung nach
a) § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 Buchstabe a oder Buchstabe c oder Nummer 3,
(2) einer Rechtsverordnung nach § 53 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 53 Absatz 5 in Verbindung mit a) § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 Buchstabe a oder Buchstabe c oder Nummer 3 oder zuwiderhandelt, |
ohne Genehmigung nach § 58 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 59 Absatz 1, Abwasser in eine Abwasseranlage einleitet,
ohne Genehmigung nach § 60 Absatz 3 Satz 1 eine Abwasserbehandlungsanlage errichtet, betreibt oder wesentlich ändert,
entgegen § 61 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig anfertigt, nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
entgegen § 63 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Anlage errichtet oder betreibt,
entgegen § 64 Absatz 1 nicht mindestens einen Gewässerschutzbeauftragten bestellt,
einer vollziehbaren Anordnung nach § 64 Absatz 2 zuwiderhandelt,
ohne festgestellten und ohne genehmigten Plan nach § 68 Absatz 1 oder Absatz 2 ein Gewässer ausbaut,
einer Vorschrift des § 78 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 8 oder Nummer 9, jeweils auch in Verbindung mit § 78 Absatz 6, über eine untersagte Handlung in einem dort genannten Gebiet zuwiderhandelt,
einer vollziehbaren Anordnung nach § 101 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zuwiderhandelt oder
entgegen § 101 Absatz 2 das Betreten eines Grundstücks nicht gestattet oder eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 Buchstabe a, Nummer 4 bis 7, 7a Buchstabe a, Nummer 8 Buchstabe a, Nummer 8a Buchstabe a (3), Nummer 9, 10 und 12 bis 16 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
§§§
(1) 1Erlaubnisse, die vor dem 1. März 2010 nach § 7 des Wasserhaushaltsgesetzes erteilt worden sind, gelten als Erlaubnisse nach diesem Gesetz fort.
2Soweit
landesrechtliche Vorschriften für bestimmte Erlaubnisse
nach Satz 1 die Rechtsstellung ihrer Inhaber gegenüber
Dritten regeln, gelten die Erlaubnisse nach den Vorschriften
dieses Gesetzes über gehobene Erlaubnisse
fort.
(2) Bewilligungen, die vor dem 1. März 2010 nach § 8 des Wasserhaushaltsgesetzes erteilt worden sind, gelten als Bewilligungen nach diesem Gesetz fort.
§§§
(1) 1Eine Zulassung für das Einleiten von Abwasser in
öffentliche Abwasseranlagen, die vor dem 1. März 2010
erteilt worden ist, gilt als Genehmigung nach § 58 fort.
2Eine Zulassung für das Einleiten von Abwasser in private
Abwasseranlagen, die vor dem 1. März 2010 erteilt
worden ist, gilt als Genehmigung nach § 59 fort.
3Eine Genehmigung nach § 58 oder § 59 ist nicht erforderlich
für Einleitungen von Abwasser in öffentliche oder private
Abwasseranlagen, die vor dem 1. März 2010 begonnen
haben, wenn die Einleitung nach dem am
28. Februar 2010 geltenden Landesrecht ohne Genehmigung
zulässig war.
(2) Eine Zulassung, die vor dem 1. März 2010 nach § 18c des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung in Verbindung mit den landesrechtlichen Vorschriften erteilt worden ist, gilt als Genehmigung nach § 60 Absatz 3 fort.
(3) (1) 1Eine Eignungsfeststellung, die vor dem 1. März
2010 nach § 19h Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes
in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung
erteilt worden ist, gilt als Eignungsfeststellung nach
§ 63 Absatz 1 fort.
2Ist eine Bauartzulassung vor dem
1. März 2010 nach § 19h Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes
in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung erteilt worden,
ist eine Eignungsfeststellung nach § 63 Absatz 1
nicht erforderlich.
(4) (1) Ein Plan, der vor dem 1. März 2010 nach § 31 Absatz 2 oder Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung oder nach landesrechtlichen Vorschriften festgestellt oder genehmigt worden ist, gilt jeweils als Planfeststellungsbeschluss oder als Plangenehmigung nach § 68 fort.
§§§
(1) Vor dem 1. März 2010 festgesetzte Wasserschutzgebiete gelten als festgesetzte Wasserschutzgebiete im Sinne von § 51 Absatz 1.
(2) Vor dem 1. März 2010 festgesetzte Heilquellenschutzgebiete gelten als festgesetzte Heilquellenschutzgebiete im Sinne von § 53 Absatz 4.
(3) Vor dem 1. März 2010 festgesetzte, als festgesetzt geltende oder vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete gelten als festgesetzte oder vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete im Sinne von § 76 Absatz 2 oder Absatz 3.
§§§
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