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1 23 28 32a [ ] [ I ] [ » ] 36 A1 A2 | [ ] |
BGBl.III/FNA: 753-1
Gesetz
zur Ordnung des Wasserhaushalts
Vom 27.07.1957 (BGBl_I_57,1110, 1386)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.08.02 (BGBl_I_02,3245)
zuletzt geändert durch Art.8 iVm Art.9 Nr.1 Satz 2 des Gesetzes
zur Neufassung des Raumordnungsgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften (GeROG)
vom 22.12.08 (BGBl_I_08,2986)
bearbeitet und verlinkt
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2009 ] [ 2008 ] [ 2007 ] |
§§§
Einleitung |
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(1) 1Dieses Gesetz gilt für folgende Gewässer:
das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser (oberirdische Gewässer),
1a. | das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres (Küstengewässer), |
das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht (Grundwasser). (2)
2Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten auch für Teile der Gewässer. (3)
(2) 1Die Länder können kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sowie Quellen, die zu Heilquellen erklärt worden sind, von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausnehmen.
2Dies gilt nicht für § 22 die §§ 22 und 22a (5).
(3) Die Länder bestimmen die seewärtige Begrenzung derjenigen oberirdischen Gewässer, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind.
(4) (4) Im Sinne dieses Gesetzes ist
Einzugsgebiet:
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer
der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar
oder Delta ins Meer gelangt;
Teileinzugsgebiet:
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer
der gesamte Oberflächenabfluss an
einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches
Gewässer gelangt;
Flussgebietseinheit:
ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung
von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder
Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren
benachbarten Einzugsgebieten, dem ihnen
zugeordneten Grundwasser und den ihnen
zugeordneten Küstengewässern im Sinne des
§ 1b Abs.3 Satz 2 besteht.
§§§
Gewässer |
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(1) (1) 1Die Gewässer sind als Bestandteil des
Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und
Pflanzen zu sichern.
2Sie sind so zu bewirtschaften,
dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im
Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen,
vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen
Funktionen und der direkt von ihnen
abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete
im Hinblick auf deren Wasserhaushalt
unterbleiben und damit insgesamt eine nachhaltige
Entwicklung gewährleistet wird.
3aDabei sind
insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen
Auswirkungen von einem Schutzgut auf
ein anderes zu berücksichtigen;
3bein hohes
Schutzniveau für die Umwelt insgesamt, unter
Berücksichtigung der Erfordernisse des Klimaschutzes,
ist zu gewährleisten.
(2) Jedermann ist verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu verhüten, um eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers zu erzielen, um die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushaltes zu erhalten und um eine Vergrößerung und Beschleunigung des Wasserabflusses zu vermeiden.
(3) (2) Durch Landesrecht wird bestimmt, dass der Wasserbedarf der öffentlichen Wasserversorgung vorrangig aus ortsnahen Wasservorkommen zu decken ist, soweit überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen.
(4) (3) Das Grundeigentum berechtigt nicht
zu einer Gewässerbenutzung, die nach diesem Gesetz oder nach den Landeswassergesetzen einer Erlaubnis oder Bewilligung bedarf,
zum Ausbau eines oberirdischen Gewässers.
§§§
(1) 1Die Gewässer sind nach Flussgebietseinheiten
zu bewirtschaften.
2Flussgebietseinheiten sind:
3Die Flussgebietseinheiten sind in Anhang 1 in Kartenform dargestellt.
(2) Zur Erreichung der in diesem Gesetz festgelegten Bewirtschaftungsziele wird durch Landesrecht die Koordinierung der Bewirtschaftung der Flussgebietseinheiten geregelt, insbesondere
die Koordinierung der Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in deren Hoheitsgebiet die Flussgebietseinheiten auch liegen,
das Bemühen um eine der Nummer 2 entsprechende Koordinierung mit den zuständigen Behörden von Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören,
das bei der Koordinierung nach den Nummern 1 bis 3 von den zuständigen Bundesbehörden zu erteilende Benehmen und, soweit auch Verwaltungskompetenzen des Bundes oder gesamtstaatliche Belange bei der Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten berührt sind, zu erteilende Einvernehmen.
(3) 1Die zuständigen Landesbehörden ordnen die
Einzugsgebiete innerhalb ihrer Landesgrenzen einer
Flussgebietseinheit zu.
2Küstengewässer auf der
landwärtigen Seite einer Linie, auf der sich jeder
Punkt eine Seemeile seewärts vom nächsten Punkt
der Basislinie, von der aus die Breite der Hoheitsgewässer
gemessen wird, befindet, mindestens bis
zur äußeren Grenze der Gewässer, die im Wesentlichen
von Süßwasserströmungen beeinflusst sind,
sowie das Grundwasser sind Flussgebietseinheiten
zuzuordnen.
§§§
(1) Eine Benutzung der Gewässer bedarf der behördlichen Erlaubnis (§ 7) oder Bewilligung (§ 8), soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aus den im Rahmen dieses Gesetzes erlassenen landesrechtlichen Bestimmungen etwas anderes ergibt.
(2) 1Die Erlaubnis und die Bewilligung geben kein Recht auf Zufluß von Wasser bestimmter Menge und Beschaffenheit.
2Unbeschadet des § 11 berühren sie nicht privatrechtliche Ansprüche auf Zufluß von Wasser bestimmter Menge und Beschaffenheit.
§§§
(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind
Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit dies auf den Zustand des Gewässers oder auf den Wasserabfluß einwirkt,
Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer,
4a. | Einbringen und Einleiten von Stoffen in Küstengewässer, |
Einleiten von Stoffen in das Grundwasser,
Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.
(2) Als Benutzungen gelten auch folgende Einwirkungen:
Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierzu bestimmt oder hierfür geeignet sind,
Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß schädliche Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers herbeizuführen.
(3) 1Maßnahmen, die dem Ausbau eines oberirdischen Gewässers dienen, sind keine Benutzungen.
2Dies gilt auch für Maßnahmen der Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers, soweit hierbei nicht chemische Mittel verwendet werden.
§§§
(1) 1Die Erlaubnis und die Bewilligung können unter Festsetzung von Benutzungsbedingungen und Auflagen erteilt werden.
2Auflagen sind auch zulässig, um nachteilige Wirkungen für andere zu verhüten oder auszugleichen.
(2) Durch Auflagen können ferner insbesondere
Maßnahmen zur Beobachtung oder zur Feststellung des Zustandes vor der Benutzung und von Beeinträchtigungen und nachteiligen Wirkungen durch die Benutzung angeordnet werden,
die Bestellung verantwortlicher Betriebsbeauftragter vorgeschrieben werden, soweit nicht die Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten nach § 21a vorgeschrieben ist oder angeordnet werden kann,
2a. | Maßnahmen angeordnet werden, die zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden Beeinträchtigung des ökologischen und chemischen Zustands eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des mengenmäßigen und chemischen Zustands des Grundwassers (1) erforderlich sind, |
dem Unternehmer angemessene Beiträge zu den Kosten von Maßnahmen auferlegt werden, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts trifft oder treffen wird, um eine mit der Benutzung verbundene Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten oder auszugleichen.
§§§
(1) 1Die Erlaubnis und die Bewilligung stehen unter dem Vorbehalt, daß nachträglich
zusätzliche Anforderungen an die Beschaffenheit einzubringender oder einzuleitender Stoffe gestellt,
1a. | Maßnahmen im Sinne von § 4 Abs.2 Nr.2, 2a und 3, § 21a Abs.2 sowie § 36 angeordnet, (1) |
Maßnahmen für die Beobachtung der Wasserbenutzung und ihrer Folgen angeordnet,
Maßnahmen für eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers angeordnet
werden können.
2aEine zusätzliche Anforderung nach Nummer 1 darf nicht gestellt werden, wenn der mit der Erfüllung der Anforderung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Anforderung angestrebten Erfolg steht;
2bdabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der einzubringenden oder einzuleitenden Stoffe sowie Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen.
3Die Anforderungen nach § 7a dürfen nicht unterschritten werden.
4Wird das Wasser auf Grund einer Bewilligung benutzt, so müssen die Maßnahmen nach den Nummern 2 und 3 wirtschaftlich gerechtfertigt und mit der Benutzung vereinbar sein.
(2) Für alte Rechte und alte Befugnisse (§ 15) gilt Absatz 1 entsprechend, soweit nicht § 15 weitergehende Einschränkungen zuläßt.
§§§
(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, soweit von der beabsichtigten Benutzung eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung, zu erwarten ist, die nicht durch Auflagen oder durch Maßnahmen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 4 Abs.2 Nr.3) verhütet oder ausgeglichen wird.
(2) (7) 1Die Erlaubnis und die Bewilligung sind auch zu versagen, soweit von der beabsichtigten Benutzung eine erhebliche Beeinträchtigung eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung, eines Europäischen Vogelschutzgebiets
oder eines Konzertierungsgebiets im Sinne des § 10 Abs.1 Nr.7 des Bundesnaturschutzgesetzes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen zu erwarten ist und die Beeinträchtigung
nicht entsprechend § 19 Abs.2 Satz 1 bis 3 des Bundesnaturschutzgesetzes
ausgeglichen oder in sonstiger Weise kompensiert werden kann.
2Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des § 34 Abs.3 in Verbindung mit Abs.4 des Bundesnaturschutzgesetzes vorliegen.
3§ 34 Abs.1 und 5 und § 37 Abs.2 des Bundesnaturschutzgesetzes
gelten entsprechend.
§§§
Soweit es zur Erfüllung bindender Beschlüsse der Europäischen Gemeinschaft oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen notwendig ist, kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Bewirtschaftung der Gewässer nach den Grundsätzen des § 1a Abs.1 erlassen, insbesondere Anforderungen an die Beschaffenheit und die Benutzung von Gewässern sowie den Bau und Betrieb von Anlagen im Sinne des § 18b Abs.1, des § 19a Abs.1 und des § 19g Abs.1 und 2 festlegen.
§§§
(1) 1aDie Erlaubnis gewährt die widerrufliche Befugnis, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen;
1bsie kann befristet werden.
2Die Erlaubnis kann für ein Vorhaben, das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des genannten Gesetzes entspricht.
3Die Länder erlassen für Vorhaben, die der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24.September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl.EG Nr.L 257 S.26) unterliegen, Vorschriften über die in wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren zu beachtenden Anforderungen, insbesondere über die Antragstellung, die vollständige Koordinierung der durchzuführenden Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen, die Überwachung und Überprüfung der Erlaubnis, Änderungen des Anlagenbetriebs, die Erklärung von Gewässerbenutzern über ihre Emissionen in Gewässer sowie die inländische und grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung.
(2) Die Erlaubnis geht mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über, soweit bei der Erteilung nichts anderes bestimmt ist.
§§§
(1) 1Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser darf nur erteilt werden, wenn die Schadstofffracht des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist.
2§ 6 bleibt unberührt.
3Die Bundesregierung legt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderungen fest, die dem Stand der Technik entsprechen.
4Diese Anforderungen können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden.
(2) Für vorhandene Einleitungen werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 3 abweichende Anforderungen festgelegt, wenn und soweit die danach erforderlichen Anpassungsmaßnahmen unverhältnismäßig wären.
(3) Entsprechen vorhandene Einleitungen von Abwasser nicht den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2, so stellen die Länder sicher, daß die erforderlichen Maßnahmen in angemessenen Fristen durchgeführt werden.
(4) 1Die Länder stellen auch sicher, daß bei dem Einleiten von Abwasser in eine öffentliche Abwasseranlage die nach Absatz 1 Satz 4 maßgebenden Anforderungen eingehalten werden.
2Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) 1Stand der Technik im Sinne des Absatzes 1 ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen
Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt.
2Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die im Anhang 2 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.
§§§
(1) 1Die Bewilligung gewährt das Recht, ein Gewässer in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen.
2Sie gewährt nicht das Recht, Gegenstände, die einem anderen gehören, oder Grundstücke und Anlagen, die im Besitz eines anderen stehen, in Gebrauch zu nehmen.
(2) 1Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn
dem Unternehmer die Durchführung seines Vorhabens ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann und
die Benutzung einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird.
2Sie darf für das Einbringen und Einleiten von Stoffen in ein Gewässer sowie für Benutzungen im Sinne des § 3 Abs.2 Nr.2 nicht erteilt werden.
3Satz 2 gilt nicht für das Wiedereinleiten von nicht nachteilig verändertem Triebwasser bei Ausleitungskraftwerken.
(3) 1Ist zu erwarten, daß die Benutzung auf das Recht eines anderen nachteilig einwirkt und erhebt der Betroffene Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden.
2aIst dies nicht möglich, so darf die Bewilligung gleichwohl aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit erteilt werden;
2bder Betroffene ist zu entschädigen.
(4) 1Die Länder können weitere Fälle bestimmen, in denen nachteilige Wirkungen einen anderen zu Einwendungen berechtigen.
2aIn diesen Fällen gilt Absatz 3 entsprechend;
2bjedoch können die Länder bestimmen, daß die Bewilligung auch erteilt werden darf, wenn der aus der beabsichtigten Benutzung zu erwartende Nutzen den für
den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.
(5) Die Bewilligung wird für eine bestimmte angemessene Frist erteilt, die in besonderen Fällen dreißig Jahre überschreiten darf.
(6) Die Bewilligung geht mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über, soweit bei der Erteilung nichts anderes bestimmt ist.
§§§
1Die Bewilligung kann nur in einem Verfahren erteilt werden, das gewährleistet, daß die Betroffenen und die beteiligten Behörden Einwendungen geltend machen können.
2Bei Vorhaben, die nach dem Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, muß das Verfahren den Anforderungen
des genannten Gesetzes entsprechen.
§§§
(1) In einem Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren kann die für die Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung zuständige Behörde in jederzeit widerruflicher Weise zulassen, daß bereits vor Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung mit der Benutzung begonnen wird, wenn
mit einer Entscheidung zugunsten des Unternehmers gerechnet werden kann,
an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Unternehmers besteht und
der Unternehmer sich verpflichtet, alle bis zur Entscheidung durch das Unternehmen verursachten Schäden zu ersetzen und, falls die Benutzung nicht erlaubt oder bewilligt wird, den früheren Zustand wiederherzustellen.
(2) Die Zulassung kann befristet und mit Benutzungsbedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden.
§§§
(1) Hat ein Betroffener (§ 8 Abs.3 und 4) gegen die Erteilung der Bewilligung Einwendungen erhoben und läßt sich zur Zeit der Entscheidung nicht feststellen, ob und in welchem Maße nachteilige Wirkungen eintreten werden, so ist die Entscheidung über die deswegen festzusetzenden Auflagen und Entschädigungen einem späteren Verfahren vorzubehalten.
(2) 1Konnte der Betroffene nachteilige Wirkungen während des Verfahrens nach § 9 nicht voraussehen, so kann er verlangen, daß dem Unternehmer nachträglich Auflagen gemacht werden.
2Können die nachteiligen Wirkungen durch nachträgliche Auflagen nicht verhütet oder ausgeglichen werden, so ist der Betroffene zu entschädigen.
3aDer Antrag ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen der Benutzung Kenntnis erhalten hat;
3ber ist ausgeschlossen, wenn nach der Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zustandes dreißig Jahre verstrichen sind.
§§§
(1) 1Wegen nachteiliger Wirkungen einer bewilligten Benutzung kann der Betroffene (§ 8 Abs.3 und 4) gegen den Inhaber der Bewilligung keine Ansprüche geltend machen, die auf die Beseitigung der Störung, auf die Unterlassung der Benutzung, auf die Herstellung von Schutzeinrichtungen oder auf Schadensersatz gerichtet sind.
2Hierdurch werden Schadensersatzansprüche wegen nachteiliger Wirkungen nicht ausgeschlossen, die darauf beruhen, daß der Inhaber der Bewilligung angeordnete Auflagen nicht erfüllt hat.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für vertragliche Ansprüche.
§§§
(1) Die Bewilligung kann, soweit dies nicht schon nach § 5 ohne Entschädigung zulässig ist, gegen Entschädigung ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn von der uneingeschränkten Fortsetzung der Benutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der öffentlichen Wasserversorgung, zu erwarten ist.
(2) Die Bewilligung kann ohne Entschädigung, soweit dies nicht schon nach § 5 zulässig ist, nur ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn der Unternehmer
die Benutzung innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nicht begonnen oder drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt oder ihrem Umfang nach erheblich unterschritten hat,
den Zweck der Benutzung so geändert hat, daß er mit dem Plan (§ 8 Abs.2 Satz 1 Nr.2) nicht mehr übereinstimmt,
trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung wiederholt die Benutzung über den Rahmen der Bewilligung hinaus erheblich ausgedehnt oder Benutzungsbedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.
§§§
1Wasser- und Bodenverbände und gemeindliche Zweckverbände bedürfen auch dann einer Erlaubnis oder einer Bewilligung, wenn sie ein Gewässer im Rahmen ihrer satzungsmäßigen Aufgaben über die nach diesem Gesetz erlaubnisfreie Benutzung hinaus benutzen wollen.
2Dies gilt nicht, soweit ein altes Recht oder eine alte Befugnis
besteht oder soweit am 1.März 1960 für Einzelvorhaben durch besondere gesetzliche Vorschrift Abweichendes bestimmt ist.
§§§
(1) Wird für ein Vorhaben, mit dem die Benutzung eines Gewässers verbunden ist, ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt, so entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung.
(2) Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Benutzung von Gewässern vor, so entscheidet die Bergbehörde über die Erteilung der Erlaubnis.
(3) aDie Entscheidung ist im Einvernehmen mit der für das Wasser zuständigen Behörde zu treffen;
bbei Planfeststellungen durch Bundesbehörden ist die für das Wasser zuständige Behörde zu hören.
(4) 1aÜber die Beschränkung oder Rücknahme einer nach Absatz 1 erteilten Erlaubnis oder Bewilligung entscheidet auf Antrag der für das Wasser zuständigen Behörde die Planfeststellungsbehörde;
1bsie trifft auch nachträgliche Entscheidungen (§ 10).
2Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Für die Beschränkung oder die Rücknahme einer nach Absatz 2 erteilten Erlaubnis gilt Absatz 4 sinngemäß.
§§§
(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist, soweit die Länder nichts anderes bestimmen, nicht erforderlich für Benutzungen
auf Grund von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind,
auf Grund von Bewilligungen nach § 1 Abs.1 Satz 1 der Verordnung über Vereinfachungen im Wasser- und Wasserverbandsrecht vom 10.Februar 1945 (RGBl.I S.29),
auf Grund einer nach der Gewerbeordnung erteilten Anlagegenehmigung,
zu deren Ausübung am 12.August 1957 oder zu einem anderen von den Ländern zu bestimmenden Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden sind.
(2) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist ferner nicht erforderlich für Benutzungen auf Grund gesetzlich geregelter Planfeststellungsverfahren oder auf Grund hoheitlicher Widmungsakte für Anlagen des öffentlichen Verkehrs, zu deren Ausübung am 12.August 1957 rechtmäßige Anlagen vorhanden sind.
(3) Die Länder können andere in einem förmlichen Verfahren auf Grund der Landeswassergesetze zugelassene Benutzungen den in Absatz 1 genannten Benutzungen gleichstellen.
(4) 1Die in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Rechte und Befugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) können gegen Entschädigung widerrufen werden, soweit von der Fortsetzung der Benutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist.
2Sie können ohne Entschädigung, soweit dies nicht schon nach dem vor dem 1.Oktober 1976 geltenden Recht zulässig war, widerrufen werden,
wenn der Unternehmer die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt hat,
asoweit die Benutzung im bisher zulässigen Umfang für den Unternehmer nicht mehr erforderlich ist;
bdies gilt insbesondere, wenn der zulässige Umfang drei Jahre lang erheblich unterschritten wurde,
wenn der Unternehmer den Zweck der Benutzung so geändert hat, daß er mit der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt,
wenn der Unternehmer trotz einer mit der Androhung der Aufhebung verbundenen Warnung die Benutzung über den Rahmen des alten Rechts oder der alten Befugnis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.
3Unberührt bleibt die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung nach § 5.
§§§
(1) Alte Rechte und alte Befugnisse sind, soweit sie bekannt sind, von Amts wegen in das Wasserbuch einzutragen.
(2) 1Die Inhaber alter Rechte und alter Befugnisse können öffentlich aufgefordert werden, sie binnen einer Frist von drei Jahren nach der öffentlichen Aufforderung zur Eintragung in das Wasserbuch anzumelden.
2aAlte Rechte und alte Befugnisse, die bis zum Ablauf dieser Frist weder bekanntgeworden noch angemeldet worden sind, erlöschen zehn Jahre nach der öffentlichen Aufforderung, soweit sie nicht bereits vor Ablauf dieser Frist aus anderen Rechtsgründen erloschen sind;
2bauf diese Rechtsfolge ist in der öffentlichen Aufforderung hinzuweisen.
3Auf Rechte, die im Grundbuch eingetragen sind, findet Satz 2 keine Anwendung.
(3) Dem früheren Inhaber eines nach Absatz 2 Satz 2 erloschenen alten Rechts ist auf seinen Antrag eine Bewilligung im Umfang dieses Rechts zu erteilen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung vorliegen.
(4) Wer durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle gehindert ist, die Frist des Absatzes 2 Satz 1 einzuhalten, kann die Anmeldung binnen einer Frist von drei Monaten nach Beseitigung des Hindernisses nachholen.
§§§
(1) 1Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung wird erst nach Ablauf von fünf Jahren seit dem 1.März 1960 erforderlich für Benutzungen, die über die nach diesem Gesetz erlaubnisfreie Benutzung hinausgehen, soweit sie am 1.März 1960
auf Grund eines Rechts oder einer Befugnis der in § 15 Abs.1 und 2 genannten Art ausgeübt werden durften, ohne daß zu dem dort genannten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren, oder
aauf Grund eines anderen Rechts oder in sonst zulässiger Weise ausgeübt werden durften;
bfür Benutzungen, die nur mittels Anlagen ausgeübt werden können, gilt dies nur, wenn zu dem in § 15 Abs.1 genannten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren.
2Ist eine Erlaubnis oder eine Bewilligung vor Ablauf der fünf Jahre beantragt worden, so darf die Benutzung bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag fortgesetzt werden.
(2) 1aIn den Fällen des Absatzes 1 ist dem Inhaber eines Rechts auf seinen fristgemäß gestellten Antrag eine Bewilligung im Umfang seines Rechts zu erteilen;
1b§ 6 bleibt unberührt.
2Der Anspruch auf eine Bewilligung nach Satz 1 besteht nicht, soweit nach dem am 1.März 1960 geltenden Recht die Aufhebung oder Beschränkung des Rechts ohne Entschädigung zulässig war.
(3) 1Wird in den Fällen des Absatzes 2 auf Grund des § 6 eine Bewilligung versagt oder nur in beschränktem Umfang erteilt, so steht dem Berechtigten ein Anspruch auf Entschädigung zu.
2Dies gilt nicht, soweit nach dem am 1.März 1960 geltenden Recht die Aufhebung oder die Beschränkung des Rechts ohne Entschädigung zulässig
war.
§§§
1Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist nicht erforderlich bei Übungen und Erprobungen für Zwecke
wenn dadurch andere nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt werden, keine nachteilige Veränderung der Eigenschaften des Wassers und keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu erwarten ist.
2Das Vorhaben ist der zuständigen Wasserbehörde vorher anzuzeigen.
§§§
1Art, Maß und Zeiten der Ausübung von Erlaubnissen, Bewilligungen, alten Rechten und alten Befugnissen können auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen in einem Ausgleichsverfahren geregelt oder beschränkt werden, wenn das Wasser nach Menge und Beschaffenheit nicht für alle Benutzungen ausreicht oder sich diese beeinträchtigen und wenn das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, es erfordert.
2In diesem Verfahren können auch Ausgleichszahlungen festgesetzt werden.
§§§
(1) 1Abwasser ist so zu beseitigen, daß das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.
2Dem Wohl der Allgemeinheit kann auch die Beseitigung von häuslichem Abwasser durch dezentrale Anlagen entsprechen.
3Abwasserbeseitigung im Sinne dieses Gesetzes umfaßt das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versikkern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser sowie das Entwässern von Klärschlamm in Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung.
(2) 1Die Länder regeln, welche Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Abwasserbeseitigung verpflichtet sind und die Voraussetzungen, unter denen anderen die Abwasserbeseitigung obliegt.
2Die zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten können sich zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter bedienen (3).
(2a) 1Die Länder können regeln, unter welchen Voraussetzungen eine öffentlich-rechtliche Körperschaft ihre Abwasserbeseitigungspflicht
auf einen Dritten ganz oder teilweise befristet und widerruflich übertragen kann.
2Zu diesen Voraussetzungen gehört insbesondere, daß
die Erfüllung der übertragenen Pflichten sicherzustellen ist,
der Übertragung keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen dürfen.
(3) ... (1)
§§§
(1) 1Abwasseranlagen sind so zu errichten und zu betreiben, daß die Anforderungen an das Einleiten von Abwasser insbesondere nach § 7a eingehalten werden.
2Im übrigen gelten für Errichtung und Betrieb von Abwasseranlagen die allgemein anerkannten Regeln der Technik.
(2) Entsprechen vorhandene Anlagen nicht den Vorschriften des Absatzes 1, so gilt § 7a Abs.3 entsprechend.
§§§
1Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, bedürfen einer behördlichen Zulassung.
2Die Zulassung kann nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entspricht.
§§§
(1) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert,
Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen oder
das Grundwasser anzureichern oder
das schädliche Abfließen von Niederschlagswasser sowie das Abschwemmen und den Eintrag von Bodenbestandteilen, Dünge- oder Pflanzenbehandlungsmitteln in Gewässer zu verhüten,
können Wasserschutzgebiete festgesetzt werden.
(2) In den Wasserschutzgebieten können
bestimmte Handlungen verboten oder für nur beschränkt zulässig erklärt werden und
adie Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken zur Duldung bestimmter Maßnahmen verpflichtet
werden.
bDazu gehören auch Maßnahmen zur Beobachtung des Gewässers und des Bodens.
(3) aStellt eine Anordnung nach Absatz 2 eine Enteignung dar, so ist dafür Entschädigung zu leisten;
bfür die Beschränkung einer Bewilligung gilt § 12, für die Beschränkung eines alten Rechts gilt § 15 Abs.4.
(4) 1Setzt eine Anordnung nach Absatz 2 erhöhte Anforderungen fest, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks beschränken, so ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich nach Maßgabe des Landesrechts zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht
nach Absatz 3 besteht.
2Dies gilt auch für Anordnungen, die vor dem 1.Januar 1987 getroffen
worden sind.
3Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
§§§
(1) 1Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung einer Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe sowie die wesentliche Änderung ihres Betriebs bedürfen der Genehmigung der für das Wasser zuständigen Behörde, wenn der Genehmigungsantrag vor dem 3.August 2001 gestellt wurde.
2Die Genehmigung kann für eine Rohrleitungsanlage, die nach § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der vor dem 3.August 2001 geltenden Fassung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des genannten Gesetzes in der genannten Fassung entspricht.
3Falls der Zulassungsantrag nach dem 2.August 2001 gestellt wird, gelten für die in Satz 1 genannten Rohrleitungsanlagen die §§ 20 bis 23 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit der Maßgabe, dass zum Schutz der Gewässer ergänzend die §§ 19b und 19c entsprechende Anwendung finden.
4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Rohrleitungsanlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht
überschreiten, Zubehör einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind oder Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und betrieblichen
Zusammenhang miteinander stehen und kurzräumig durch landgebundene öffentliche Verkehrswege getrennt sind. (1)
(2) Wassergefährdende Stoffe im Sinne des Absatzes 1 sind
aandere flüssige oder gasförmige Stoffe, die geeignet sind, Gewässer zu verunreinigen (2);
bsie werden von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates bestimmt.
(4) 1Die Genehmigung geht mit der Anlage auf den Rechtsnachfolger über.
2Der bisherige Inhaber der Genehmigung hat der nach Absatz 1 zuständigen Behörde den Übergang anzuzeigen.
§§§
(1) 1aDie Genehmigung kann zum Schutze der Gewässer, insbesondere zum Schutze des Grundwassers, unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen erteilt werden;
1b§ 4 Abs.1 Satz 2, Abs.2 gilt sinngemäß.
2Die Genehmigung kann befristet werden.
3Auflagen über Anforderungen an die Beschaffenheit und den Betrieb der Anlage sind auch nach Erteilung der Genehmigung zulässig, wenn zu besorgen ist, daß eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften eintritt.
(2) 1Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch die Errichtung oder den Betrieb der Rohrleitungsanlage eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften zu besorgen ist und auch durch Auflagen nicht verhütet oder ausgeglichen werden kann.
2Bei Rohrleitungsanlagen, die die Grenzen der Bundesrepublik kreuzen, kann die Genehmigung auch versagt werden, wenn die Besorgnis durch Teile
der Anlage begründet ist, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes errichtet oder betrieben werden.
§§§
(1) 1Die Genehmigung nach § 19a kann gegen Entschädigung ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften zu besorgen ist.
2Dies gilt auch, wenn die Besorgnis durch Teile der Rohrleitungsanlage begründet ist, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes errichtet oder betrieben werden.
(2) Die Genehmigung kann ohne Entschädigung ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn der Inhaber trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.
(3) Unberührt bleibt die Festsetzung nachträglicher Auflagen ohne Entschädigung nach § 19b Abs.1 Satz 3.
§§§
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutze der Gewässer, insbesondere im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung, für die nach § 19a genehmigungsbedürftigen Rohrleitungsanlagen Vorschriften zu erlassen über
1a. | die Pflicht zur Anzeige nicht genehmigungsbedürftiger Änderungen der Anlagen oder ihres Betriebs, |
Prüfungen der Anlagen vor Inbetriebnahme, regelmäßig wiederkehrende Prüfungen und Prüfungen auf Grund behördlicher Anordnung durch amtliche oder für diesen Zweck amtlich anerkannte Sachverständige. (1)
...(2)
§§§
(1) Rohrleitungsanlagen, mit deren Errichtung vor Eintritt der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 19a Abs.1 begonnen ist oder die zu diesem Zeitpunkt bereits betrieben werden, bedürfen einer Genehmigung nach § 19a Abs.1 nur, wenn für ihre Errichtung oder ihren Betrieb eine Erlaubnis nach den auf Grund des § 24 der Gewerbeordnung (f) erlassenen Vorschriften oder eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich war und soweit diese Erlaubnis oder Genehmigung vor Eintritt der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 19a Abs.1 noch nicht erteilt worden ist.
(2) 1Rohrleitungsanlagen, für die nach Absatz 1 eine Genehmigung nach § 19a Abs.1 nicht erforderlich ist, sind der nach § 19a Abs.1 zuständigen Behörde innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Genehmigungsbedürftigkeit für Anlagen dieser Art anzuzeigen.
2Dies gilt nicht für Rohrleitungsanlagen, für die vor Eintritt der Genehmigungsbedürftigkeit auf Grund der Landeswassergesetze eine behördliche Genehmigung erteilt ist oder die auf Grund dieser Gesetze angezeigt worden sind.
3Auf Anlagen nach Satz 1 sind § 19a Abs.4 und § 21
anzuwenden (2).
4§ 19b Abs.1 Satz 3 und die Vorschriften nach § 19d Nr.2 gelten entsprechend.
5aDie Untersagung des Betriebs solcher Anlagen ist unter den Voraussetzungen des § 19c zulässig;
5bdie Pflicht zur Entschädigung nach § 19c Abs.1 entfällt, soweit der Betrieb der Rohrleitungsanlage nach anderen Vorschriften ohne Entschädigung hätte untersagt werden können.
§§§
(1) 1Bedarf eine Rohrleitungsanlage der Erlaubnis nach den für überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 2 Abs.7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (1) erlassenen Vorschriften, so entscheidet die für die Erlaubnis zuständige
Behörde auch über die Erteilung der Genehmigung, ihren Widerruf, die Erteilung nachträglicher Auflagen und über die Untersagung des Betriebs.
2Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Errichtung oder den Betrieb einer Rohrleitungsanlage vor, so entscheidet die Bergbehörde auch über die Erteilung der Genehmigung, ihren Widerruf, die Erteilung nachträglicher Auflagen und über die Untersagung des Betriebs.
(2) Die Entscheidungen nach Absatz 1 sind im Einvernehmen mit der nach § 19a Abs.1 zuständigen Behörde zu treffen.
§§§
(1) 1Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen müssen so beschaffen sein und so eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden, daß eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist.
2Das Gleiche gilt für Rohrleitungsanlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten, Zubehör einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind oder Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang miteinander stehen und kurzräumig durch landgebundene öffentliche Verkehrswege getrennt sind. (1)
(2) Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe und Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften müssen so beschaffen sein und so eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden, daß der bestmögliche Schutz der Gewässer vor Verunreinigung oder sonstiger nachteiliger Veränderung ihrer Eigenschaften erreicht wird.
(3) Anlagen im Sinne der Absätze 1 und 2 müssen mindestens entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein sowie eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden.
(4) (2) Landesrechtliche Vorschriften für das Lagern wassergefährdender Stoffe in Wasserschutz-, Quellenschutz-, Überschwemmungsgebieten, überschwemmungsgefährdeten Gebieten oder Plangebieten bleiben unberührt.
(5) 1Wassergefährdende Stoffe im Sinne der §§ 19g bis 19l sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, insbesondere
Säuren, Laugen,
Alkalimetalle, Siliciumlegierungen mit über 30 vom Hundert Silicium, metallorganische Verbindungen, Halogene, Säurehalogenide, Metallcarbonyle und Beizsalze,
Mineral- und Teeröle sowie deren Produkte,
flüssige sowie wasserlösliche Kohlenwasserstoffe, Alkohole, Aldehyde, Ketone, Ester, halogen-, stickstoff- und schwefelhaltige organische Verbindungen,
Gifte,
die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers nachteilig zu verändern.
2Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erläßt mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften, in denen die wassergefährdenden Stoffe näher bestimmt und entsprechend ihrer Gefährlichkeit eingestuft werden.
(6) 1Die Vorschriften der §§ 19g bis 19l gelten nicht für Anlagen im Sinne der Absätze 1 und 2 zum Umgang mit
Stoffen, die hinsichtlich der Radioaktivität die Freigrenzen des Strahlenschutzrechts überschreiten.
2Absatz 1 und die §§ 19h bis 19l finden auf Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesikkersäften keine Anwendung.
§§§
(1) 1Anlagen nach § 19g Abs.1 und 2 oder Teile von ihnen sowie technische Schutzvorkehrungen dürfen nur verwendet werden, wenn ihre Eignung von der zuständigen Behörde festgestellt worden ist.
2Satz 1 gilt nicht
für Anlagen, Anlagenteile oder technische Schutzvorkehrungen einfacher oder herkömmlicher Art,
vorübergehend in Transportbehältern gelagert oder kurzfristig in Verbindung mit dem Transport bereitgestellt oder aufbewahrt werden und die Behälter oder Verpackungen den Vorschriften und Anforderungen für den Transport im öffentlichen Verkehr genügen,
in Laboratorien in der für den Handgebrauch erforderlichen Menge bereitgehalten werden.
(2) 1Soweit Anlagen, Anlagenteile und technische Schutzvorkehrungen nach Absatz 1 Satz 1 serienmäßig hergestellt werden, können sie der Bauart nach zugelassen werden.
2Die Bauartzulassung kann inhaltlich beschränkt, befristet und unter Auflagen erteilt werden.
3Sie wird von der für den Herstellungsort oder Sitz des Einfuhrunternehmens
zuständigen Behörde erteilt und gilt für den Geltungsbereich dieses Gesetzes.
(3) Die Eignungsfeststellung nach Absatz 1 und die Bauartzulassung nach Absatz 2 entfallen für Anlagen, Anlagenteile oder technische Schutzvorkehrungen,
die nach den Vorschriften des Bauproduktengesetzes vom 10.August 1992 oder anderer Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft, deren Regelungen über die Brauchbarkeit auch Anforderungen zum Schutz der Gewässer umfassen, in den Verkehr gebracht werden dürfen und das Kennzeichen der Europäischen Gemeinschaft (CE-Kennzeichen), das sie tragen, nach diesen Vorschriften zulässige und von den Ländern zu bestimmende Klassen und Leistungsstufen aufweist,
bei denen nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Verwendung von Bauprodukten auch die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen sichergestellt wird oder
adie nach immissionsschutz- oder arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften der Bauart nach zugelassen sind oder einer Bauartzulassung bedürfen;
bbei der Bauartzulassung sind die wasserrechtlichen Anforderungen
zu berücksichtigen.
§§§
(1) Der Betreiber hat mit dem Einbau, der Aufstellung, Instandhaltung, Instandsetzung oder Reinigung von Anlagen nach § 19g Abs.1 und 2 Fachbetriebe nach § 19l zu beauftragen, wenn er selbst nicht die Voraussetzungen des § 19l Abs.2 erfüllt oder nicht eine öffentliche Einrichtung ist, die über eine dem § 19l Abs.2 Nr.2 gleichwertige Überwachung verfügt.
(2) 1Der Betreiber einer Anlage nach § 19g Abs.1 und 2 hat ihre Dichtheit und die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen ständig zu überwachen.
2Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, daß der Betreiber
einen Überwachungsvertrag mit einem Fachbetrieb nach § 19l abschließt, wenn er selbst nicht die erforderliche Sachkunde besitzt oder nicht über sachkundiges Personal verfügt.
3Er hat darüber hinaus nach Maßgabe des Landesrechts Anlagen durch zugelassene Sachverständige auf den ordnungsgemäßen Zustand überprüfen zu lassen, und zwar
spätestens fünf Jahre, bei unterirdischer Lagerung in Wasser- und Quellenschutzgebieten spätestens zweieinhalb Jahre nach der letzten Überprüfung,
vor der Wiederinbetriebnahme einer länger als ein Jahr stillgelegten Anlage,
wenn die Prüfung wegen der Besorgnis einer Wassergefährdung angeordnet wird,
(3) 1Die zuständige Behörde kann dem Betreiber Maßnahmen zur Beobachtung der Gewässer und des Bodens auferlegen, soweit dies zur frühzeitigen Erkennung von Verunreinigungen, die von Anlagen nach § 19g Abs.1 und 2 ausgehen können, erforderlich ist.
2aSie kann ferner anordnen, daß der Betreiber einen Gewässerschutzbeauftragten zu bestellen hat;
2bdie §§ 21b bis 21g gelten entsprechend.
§§§
1Wer eine Anlage zum Lagern wassergefährdender Stoffe befüllt oder entleert, hat diesen Vorgang zu überwachen und sich vor Beginn der Arbeiten vom ordnungsgemäßen Zustand der dafür erforderlichen Sicherheitseinrichtungen
zu überzeugen.
2Die zulässigen Belastungsgrenzen der Anlagen und der Sicherheitseinrichtungen sind beim Befüllen oder Entleeren einzuhalten.
§§§
(1) 1aAnlagen nach § 19g Abs.1 und 2 dürfen nur von Fachbetrieben eingebaut, aufgestellt, instand gehalten, instand gesetzt und gereinigt werden;
1b§ 19i Abs.1 bleibt unberührt.
2Die Länder können Tätigkeiten bestimmen, die nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden müssen.
(2) 1Fachbetrieb im Sinne des Absatzes 1 ist, wer
über die Geräte und Ausrüstungsteile sowie über das sachkundige Personal verfügt, durch die die Einhaltung der Anforderungen nach § 19g Abs.3 gewährleistet wird, und
berechtigt ist, Gütezeichen einer baurechtlich anerkannten Überwachungs- oder Gütegemeinschaft zu führen, oder einen Überwachungsvertrag mit einer Technischen Überwachungsorganisation abgeschlossen hat, der eine mindestens zweijährige Überprüfung einschließt.
2Ein Fachbetrieb darf seine Tätigkeit auf bestimmte Fachbereiche beschränken.
§§§
(1) 1Eine nach diesem Gesetz zu leistende Entschädigung hat den eintretenden Vermögensschaden angemessen auszugleichen.
2aSoweit zur Zeit der die Entschädigungspflicht auslösenden behördlichen Verfügung Nutzungen gezogen werden, ist von dem Maß ihrer Beeinträchtigung auszugehen;
2bhat der Entschädigungsberechtigte Maßnahmen getroffen, um die Nutzungen zu steigern, und ist nachgewiesen, daß die Maßnahmen die Nutzungen nachhaltig gesteigert hätten, so ist dies zu berücksichtigen.
3Außerdem ist eine infolge der behördlichen Verfügung eingetretene Minderung des gemeinen Werts von Grundstücken zu berücksichtigen, soweit sie nicht nach Satz 2 bereits berücksichtigt ist.
(2) Soweit nicht gesetzlich wasserwirtschaftliche oder andere Maßnahmen als Entschädigung zugelassen werden, ist die Entschädigung in Geld festzusetzen.
§§§
(1) 1Wer ein Gewässer benutzt oder einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung gestellt hat, ist verpflichtet, eine behördliche Überwachung der Anlagen, Einrichtungen und Vorgänge zu dulden, die für die Gewässerbenutzung von Bedeutung sind.
2aEr hat dazu, insbesondere zur Prüfung, ob eine beantragte Benutzung
zugelassen werden kann, welche Benutzungsbedingungen und Auflagen dabei festzusetzen sind, ob sich die Benutzung in dem zulässigen Rahmen hält und ob nachträglich Anordnungen auf Grund des § 5 oder ergänzender landesrechtlicher Vorschriften zu treffen sind,
das Betreten von Betriebsgrundstücken und -räumen während der Betriebszeit,
das Betreten von Wohnräumen sowie von Betriebsgrundstücken und -räumen außerhalb der Betriebszeit, sofern die Prüfung zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist, und
das Betreten von Grundstücken und Anlagen, die nicht zum unmittelbar angrenzenden befriedeten Besitztum von Räumen nach den Nummern 1 und 2 gehören, jederzeit
zu gestatten;
2bdas Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird durch Nummer 2 eingeschränkt.
3Er hat ferner zu dem gleichen Zweck Anlagen und Einrichtungen zugänglich zu machen, Auskünfte zu erteilen, Arbeitskräfte, Unterlagen und Werkzeuge zur Verfügung zu stellen und technische Ermittlungen und Prüfungen zu ermöglichen.
4Benutzer von Gewässern, für die ein Gewässerschutzbeauftragter bestellt ist (§ 21a), haben diesen auf Verlangen der zuständigen Behörde zu Überwachungsmaßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 hinzuzuziehen.
(2) 1Absatz 1 gilt sinngemäß für den, der
eine Rohrleitungsanlage nach § 19a errichtet oder betreibt,
eine Anlage nach § 19g Abs.1 und 2 herstellt, einbaut, aufstellt, unterhält oder betreibt oder
Inhaber eines gewerblichen Betriebs nach § 19l ist.
2Die Eigentümer und Besitzer der Grundstücke, auf denen die Anlagen hergestellt, errichtet, eingebaut, aufgestellt, unterhalten oder betrieben werden, haben das Betreten der Grundstücke zu gestatten, Auskünfte zu erteilen und technische Ermittlungen und Prüfungen zu ermöglichen.
(2a) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs.1 Nr.1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(3) 1Für die zur Überwachung nach den Absätzen 1 und 2 zuständigen Behörden und ihre Bediensteten gelten die §§ 93, 97, 105 Abs.1, § 111 Abs.5 in Verbindung mit § 105 Abs.1 sowie § 116 Abs.1 der Abgabenordnung
nicht.
2Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen handelt.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, daß die behördliche Überwachung im Sinne dieser Vorschrift bei Anlagen und Einrichtungen, die der Landesverteidigung dienen, zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung gehörenden Stellen übertragen wird.
§§§
(1) Benutzer von Gewässern, die an einem Tag mehr als 750 Kubikmeter Abwasser einleiten dürfen, haben einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz (Gewässerschutzbeauftragte) zu bestellen.
(2) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß die Einleiter von Abwasser in Gewässer, für die die Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten nach Absatz 1 nicht vorgeschrieben ist, und die Einleiter von Abwasser in Abwasseranlagen einen oder mehrere Gewässerschutzbeauftragte zu bestellen haben.
(3) Wer vor dem 1.Oktober 1976 nach § 4 Abs.2 Nr.2 als verantwortlicher Betriebsbeauftragter hinsichtlich des Einleitens von Abwasser bestellt worden ist, gilt als Gewässerschutzbeauftragter.
§§§
(1) Der Gewässerschutzbeauftragte berät den Benutzer und die Betriebsangehörigen in Angelegenheiten, die für den Gewässerschutz bedeutsam sein können.
(2) Der Gewässerschutzbeauftragte ist berechtigt und verpflichtet,
adie Einhaltung von Vorschriften, Bedingungen und Auflagen im Interesse des Gewässerschutzes zu überwachen, insbesondere durch regelmäßige Kontrolle der Abwasseranlagen im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit,
den ordnungsgemäßen Betrieb sowie die Wartung, durch Messungen des Abwassers nach Menge und Eigenschaften, durch Aufzeichnungen der Kontroll- und Meßergebnisse;
ber hat dem Benutzer festgestellte Mängel mitzuteilen und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung vorzuschlagen,
auf die Anwendung geeigneter Abwasserbehandlungsverfahren einschließlich der Verfahren zur ordnungsgemäßen Verwertung oder Beseitigung der bei der Abwasserbehandlung entstehenden Reststoffe hinzuwirken,
innerbetrieblichen Verfahren zur Vermeidung oder Verminderung des Abwasseranfalls nach Art und Menge,
hinzuwirken,
die Betriebsangehörigen über die in dem Betrieb verursachten Gewässerbelastungen sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung unter Berücksichtigung der wasserrechtlichen Vorschriften aufzuklären.
(3) 1Der Gewässerschutzbeauftragte erstattet dem Benutzer jährlich einen Bericht über die nach Absatz 2 getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen.
2Ist der Benutzer ein Unternehmen im Sinne des § 21h Abs.1 Satz 1, so kann der Gewässerschutzbeauftragte
seiner Berichtspflicht durch Verweis auf gleichwertige Dokumentationen nachkommen, die er im Rahmen seiner
Teilnahme an dem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung
(EMAS) erstellt hat (1).
(4) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die in den Absätzen 1 bis 3 aufgeführten Aufgaben des Gewässerschutzbeauftragten
erweitern, soweit es die Belange des Gewässerschutzes erfordern,
einschränken, wenn dadurch die ordnungsgemäße Selbstüberwachung nicht beeinträchtigt wird.
§§§
(1) 1Der Benutzer hat den Gewässerschutzbeauftragten schriftlich zu bestellen und die ihm obliegenden Aufgaben genau zu bezeichnen.
2Der Benutzer hat die Bestellung des Gewässerschutzbeauftragten und die Bezeichnung seiner Aufgaben sowie Veränderungen in seinem Aufgabenbereich und seine Abberufung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
3Dem Gewässerschutzbeauftragten ist eine Abschrift der Anzeige auszuhändigen.
(1a) 1Der Benutzer hat den Betriebs- oder Personalrat vor der Bestellung des Gewässerschutzbeauftragten unter Bezeichnung der ihm obliegenden Aufgaben zu unterrichten.
2Entsprechendes gilt bei Veränderungen im Aufgabenbereich des Gewässerschutzbeauftragten und bei seiner Abberufung.
(2) Der Benutzer darf zum Gewässerschutzbeauftragten nur bestellen, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt.
2Werden der zuständigen Behörde Tatsachen bekannt, aus
denen sich ergibt, daß der Gewässerschutzbeauftragte nicht die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde oder Zuverlässigkeit besitzt, kann sie verlangen, daß der Benutzer einen anderen Gewässerschutzbeauftragten
bestellt.
(3) 1Werden mehrere Gewässerschutzbeauftragte bestellt, so hat der Benutzer für die erforderliche Koordinierung in der Wahrnehmung der Aufgaben, insbesondere durch Bildung eines Ausschusses, zu sorgen.
2Entsprechendes gilt, wenn neben einem oder mehreren Gewässerschutzbeauftragten Betriebsbeauftragte nach anderen
gesetzlichen Vorschriften bestellt werden.
3Der Benutzer hat ferner für die Zusammenarbeit der Betriebsbeauftragten mit den im Bereich des Arbeitsschutzes beauftragten Personen zu sorgen.
(4) Der Benutzer hat den Gewässerschutzbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, ihm insbesondere, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen und die Teilnahme an Schulungen zu ermöglichen.
§§§
(1) Der Benutzer hat vor Entscheidungen über die Einführung von Verfahren und Erzeugnissen sowie vor Investitionsentscheidungen eine Stellungnahme des Gewässerschutzbeauftragten einzuholen, wenn die Entscheidungen für den Gewässerschutz bedeutsam sein können.
(2) 1Die Stellungnahme ist so rechtzeitig einzuholen, daß sie bei den Entscheidungen nach Absatz 1 angemessen berücksichtigt werden kann;
2sie ist derjenigen Stelle vorzulegen, die über die Einführung von Verfahren und Erzeugnissen sowie über die Investition entscheidet.
§§§
1Der Benutzer hat durch innerbetriebliche Organisationsmaßnahmen sicherzustellen, daß der Gewässerschutzbeauftragte seine Vorschläge oder Bedenken unmittelbar der entscheidenden Stelle vortragen kann, wenn er sich mit dem zuständigen Betriebsleiter nicht einigen konnte und wegen der besonderen Bedeutung der Sache eine Entscheidung dieser Stelle für erforderlich hält.
2Kann der Gewässerschutzbeauftragte sich über eine von ihm vorgeschlagene Maßnahme im Rahmen seines Aufgabenbereichs mit der Geschäftsleitung nicht einigen, so
hat diese den Gewässerschutzbeauftragten umfassend über die Gründe ihrer Ablehnung zu unterrichten.
§§§
(1) Der Gewässerschutzbeauftragte darf wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.
(2) 1Ist der Gewässerschutzbeauftragte Arbeitnehmer des zur Bestellung verpflichteten Benutzers, so ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Benutzer zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen.
2Nach der Abberufung als Gewässerschutzbeauftragter ist die Kündigung innerhalb eines Jahres, vom Zeitpunkt der Beendigung der Bestellung an gerechnet, unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Benutzer zur Kündigung aus
wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen.
§§§
1Die Länder können für Abwassereinleitungen von Gebietskörperschaften, aus Gebietskörperschaften gebildeten Zusammenschlüssen und öffentlich-rechtlichen Wasserverbänden eine von den §§ 21a bis 21f abweichende Regelung treffen.
2Diese Regelung muß eine mindestens gleichwertige Selbstüberwachung und Verstärkung der Anstrengungen im Interesse des Gewässerschutzes gewährleisten.
§§§
1Zur Förderung der privaten Eigenverantwortung können die Länder für Unternehmen, die in ein Verzeichnis gemäß Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 7 Abs.2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr.761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl.EG Nr.L 114 S.1) eingetragen sind, Erleichterungen zum Inhalt der Antragsunterlagen im Genehmigungsverfahren sowie überwachungsrechtliche Erleichterungen für Unternehmen regeln, soweit die diesbezüglichen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr.761/2001 gleichwertig mit den Anforderungen sind, die zur Überwachung und zu den Antragsunterlagen nach den wasserrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder vorgesehen sind oder soweit die Gleichwertigkeit durch die Regelungen der Länder sichergestellt wird.
2Dabei können auch weitere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme und die Rücknahme von Erleichterungen oder die ganze oder teilweise Aussetzung von Erleichterungen, wenn Voraussetzungen für deren Gewährung nicht mehr vorliegen, geregelt werden.
3Ordnungsrechtliche Erleichterungen können gewährt werden, wenn der Umweltgutachter die Einhaltung der Umweltvorschriften geprüft hat, keine Abweichungen festgestellt hat und dies in der Gültigkeitserklärung bescheinigt.
4Dabei können insbesondere Erleichterungen zu
vorgesehen werden.
§§§
(1) 1Wer in ein Gewässer Stoffe einbringt oder einleitet oder wer auf ein Gewässer derart einwirkt, daß die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, ist zum Ersatz des daraus einem anderen entstehenden Schadens verpflichtet.
2Haben mehrere die Einwirkungen vorgenommen, so haften sie als Gesamtschuldner.
(2) 1aGelangen aus einer Anlage, die bestimmt ist, Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten, derartige Stoffe in ein Gewässer, ohne in dieses eingebracht oder eingeleitet zu sein, so ist der Inhaber der Anlage zum Ersatz des daraus einem anderen entstehenden Schadens verpflichtet;
1bAbsatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
2Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch höhere Gewalt verursacht ist.
(3) 1Kann ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gemäß § 11 nicht geltend gemacht werden, so ist der Betroffene nach § 10 Abs.2 zu entschädigen.
2Der Antrag ist auch noch nach Ablauf der Frist von dreißig Jahren zulässig.
§§§
(1) Eine Schädigung der Gewässer im Sinn des Umweltschadensgesetzes ist jeder Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf
hat, mit Ausnahme der nachteiligen Auswirkungen, für die § 25d Abs.3, § 32c in Verbindung mit § 25d Abs.3 und § 33a Abs.4 Satz 2 gelten.
(2) Hat ein Verantwortlicher nach dem Umweltschadensgesetz eine Schädigung der Gewässer verursacht, so trifft er die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang II Nr.1 der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl.EU Nr.L 143 S.56).
(3) Weitergehende Vorschriften über Schädigungen oder sonstige Beeinträchtigungen von Gewässern sowie deren Sanierung bleiben unberührt.
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