BNatSchG (2) | ||
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Pfelge + Entwicklung |
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(1) Die Länder bestimmen, dass Teile von Natur und Landschaft zum
Naturschutzgebiet, Nationalpark, Biosphärenreservat, Landschaftsschutzgebiet, Naturpark oder
Naturdenkmal oder geschützten Landschaftsbestandteil erklärt werden können.
(2) 1Die Erklärung bestimmt den Schutzgegenstand, den
Schutzzweck, die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen
Gebote und Verbote und, soweit erforderlich,
die Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen
oder enthält die erforderlichen Ermächtigungen
hierzu.
2aSchutzgebiete im Sinne des Absatzes 1 Nr.1 können in Zonen mit einem dem jeweiligen Schutzzweck entsprechenden abgestuften Schutz gegliedert werden;
2bhierbei kann auch die für den Schutz notwendige Umgebung
einbezogen werden.
(3) Die Länder erlassen insbesondere Vorschriften über
die einstweilige Sicherstellung der zu schützenden Teile von Natur und Landschaft,
die Registrierung der geschützten und einstweilig sichergestellten Teile von Natur und Landschaft,
die Kennzeichnung der geschützten Teile von Natur und Landschaft.
(4) 1Die Länder können für Biosphärenreservate und
Naturparke abweichende Vorschriften treffen.
2Die Erklärung zum Nationalpark ergeht im Benehmen mit dem
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung (1).
§§§
(1) Naturschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit erforderlich ist.
(2) 1Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung
oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner
Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung
führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen
verboten.
2Soweit es der Schutzzweck erlaubt, können Naturschutzgebiete der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.
§§§
(1) Nationalparke sind rechtsverbindlich festgesetzte einheitlich zu schützende Gebiete, die
großräumig und von besonderer Eigenart sind,
in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets erfüllen und
sich in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets in einem vom Menschen nicht oder wenig beeinflussten Zustand befinden oder geeignet sind, sich in einen Zustand zu entwickeln oder in einen Zustand entwickelt zu werden, der einen möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik gewährleistet.
(2) 1Nationalparke haben zum Ziel, im überwiegenden
Teil ihres Gebiets den möglichst ungestörten Ablauf der
Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik zu gewährleisten.
2Soweit es der Schutzzweck erlaubt, sollen Nationalparke
auch der wissenschaftlichen Umweltbeobachtung,
der naturkundlichen Bildung und dem Naturerlebnis
der Bevölkerung dienen.
(3) Die Länder stellen sicher, dass Nationalparke unter Berücksichtigung ihres besonderen Schutzzwecks sowie der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen wie Naturschutzgebiete geschützt werden.
§§§
(1) Biosphärenreservate sind rechtsverbindlich festgesetzte einheitlich zu schützende und zu entwickelnde Gebiete, die
großräumig und für bestimmte Landschaftstypen charakteristisch sind,
in wesentlichen Teilen ihres Gebiets die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets, im Übrigen überwiegend eines Landschaftsschutzgebiets erfüllen,
vornehmlich der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch hergebrachte vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und der darin historisch gewachsenen Arten- und Biotopvielfalt, einschließlich Wild- und früherer Kulturformen wirtschaftlich genutzter oder nutzbarer Tier- und Pflanzenarten, dienen und
beispielhaft der Entwicklung und Erprobung von die Naturgüter besonders schonenden Wirtschaftsweisen dienen.
(2) Die Länder stellen sicher, dass Biosphärenreservate unter Berücksichtigung der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen über Kernzonen, Pflegezonen und Entwicklungszonen entwickelt werden und wie Naturschutzgebiete oder Landschaftsschutzgebiete geschützt werden.
§§§
(1) Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder
wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung erforderlich ist.
(2) In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter besonderer Beachtung des § 5 Abs.1 und nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.
§§§
(1) Naturparke sind einheitlich zu entwickelnde und zu pflegende Gebiete, die
großräumig sind,
überwiegend Landschaftsschutzgebiete oder Naturschutzgebiete sind,
sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für die Erholung besonders eignen und in denen ein nachhaltiger Tourismus angestrebt wird,
nach den Erfordernissen der Raumordnung für die Erholung vorgesehen sind,
der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und ihrer Arten- und Biotopvielfalt dienen und in denen zu diesem Zweck eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt wird,
besonders dazu geeignet sind, eine nachhaltige Regionalentwicklung zu fördern.
(2) Naturparke sollen entsprechend ihren in Absatz 1 beschriebenen Zwecken unter Beachtung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege geplant, gegliedert, erschlossen und weiterentwickelt werden.
§§§
(1) Naturdenkmale sind rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis fünf Hektar, deren besonderer Schutz
aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit erforderlich ist.
(2) Die Beseitigung des Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturdenkmals führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten.
§§§
(1) 1Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten
erforderlich ist.
2Der Schutz kann sich in bestimmten
Gebieten auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen
Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen
erstrecken.
(2) 1Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils
sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung,
Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe
näherer Bestimmungen verboten.
2Ausnahmen von diesem Verbot sind nur zulässig, wenn sie aus zwingenden Gründen der Verkehrssicherheit durchgeführt werden und keine anderen Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit erfolgreich durchgeführt werden konnten.
3Die Länder können für den Fall der Bestandsminderung die
Verpflichtung zu angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzungen
festlegen.
§§§
(1) 1Die Länder regeln das Verbot von Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können:
natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
Moore, Sümpfe, Röhrichte, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schuttund Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
Bruch-, Sumpf- und Auwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder,
offene Felsbildungen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche,
Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke der Ostsee sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillbereiche im Meeres- und Küstenbereich.
2Die Länder können weitere Biotope den in Satz 1 genannten
gleichstellen.
3Sie sollen geeignete Maßnahmen treffen,
um die räumliche Ausdehnung und die ökologische
Beschaffenheit der Biotope zu erhalten.
(2) 1Die Länder können Ausnahmen zulassen, wenn die
Beeinträchtigungen der Biotope ausgeglichen werden
können oder die Maßnahmen aus überwiegenden Gründen
des Gemeinwohls notwendig sind.
2Die Länder können auch für den Fall Ausnahmen zulassen, dass während der
Laufzeit vertraglicher Vereinbarungen oder der Teilnahme
an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung
ein Biotop im Sinne des Absatzes 1 entstanden ist.
3§ 34 ist zu beachten.
§§§
Die Länder stellen sicher, dass die oberirdischen Gewässer einschließlich ihrer Gewässerrandstreifen und Uferzonen als Lebensstätten und Lebensräume für heimische Tier- und Pflanzenarten erhalten bleiben und so weiterentwickelt werden, dass sie ihre großräumige Vernetzungsfunktion auf Dauer erfüllen können.
§§§
1Die §§ 32 bis 38 dienen dem Aufbau und dem Schutz
des Europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“,
insbesondere dem Schutz der Gebiete von gemeinschaftlicher
Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete.
2Die Länder erfüllen die sich aus den Richtlinien
92/43/EWG und 79/409/EWG ergebenden Verpflichtungen,
insbesondere durch den Erlass von Vorschriften nach
Maßgabe der §§ 33, 34, 35 Satz 1 Nr.2 und des § 37 Abs.2 und 3.
§§§
(1) 1Die Länder wählen die Gebiete, die der Kommission
nach Artikel 4 Abs.1 der Richtlinie 92/43/EWG und
Artikel 4 Abs.1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG zu
benennen sind, nach den in dieser Vorschrift genannten
Maßgaben aus.
2aSie stellen das Benehmen mit dem Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
her;
2bdas Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit beteiligt die anderen fachlich
betroffenen Bundesministerien.
3Die ausgewählten Gebiete werden der Kommission vom Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit benannt.
4Es übermittelt der Kommission gleichzeitig Schätzungen
über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft, die zur
Erfüllung der Verpflichtungen nach Artikel 6 Abs.1 der
Richtlinie 92/43/EWG einschließlich der Zahlung eines
finanziellen Ausgleichs für die Landwirtschaft erforderlich
ist.
(2) Die Länder erklären die in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung eingetragenen Gebiete nach Maßgabe des Artikels 4 Abs.4 der Richtlinie 92/43/EWG und die Europäischen Vogelschutzgebiete entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 22 Abs.1.
(3) 1Die Schutzerklärung bestimmt den Schutzzweck
entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen und die
erforderlichen Gebietsbegrenzungen.
2Es soll dargestellt werden, ob prioritäre Biotope oder prioritäre Arten zu schützen sind.
3Durch geeignete Gebote und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen ist sicherzustellen, dass den Anforderungen des Artikels 6 der Richtlinie 92/43/EWG entsprochen wird.
4Weitergehende Schutzvorschriften bleiben unberührt.
(4) Die Unterschutzstellung nach den Absätzen 2 und 3 kann unterbleiben, soweit nach anderen Rechtsvorschriften, nach Verwaltungsvorschriften, durch die Verfügungsbefugnis eines öffentlichen oder gemeinnützigen Trägers oder durch vertragliche Vereinbarungen ein gleichwertiger Schutz gewährleistet ist.
(5) 1Ist ein Gebiet nach § 10 Abs.6 bekannt gemacht, sind
in einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung bis zur Unterschutzstellung,
in einem Europäischen Vogelschutzgebiet vorbehaltlich besonderer Schutzvorschriften im Sinne des § 22 Abs.2
alle Vorhaben, Maßnahmen, Veränderungen oder Störungen,
die zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in
seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen
führen können, unzulässig.
2In einem Konzertierungsgebiet sind die in Satz 1 genannten Handlungen, sofern
sie zu erheblichen Beeinträchtigungen der in ihm vorkommenden prioritären Biotope oder prioritären Arten führen können, unzulässig.
§§§
(1) 1Projekte, die nicht unmittelbar der Verwaltung eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung
oder eines Europäischen Vogelschutzgebiets dienen, sind, soweit sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein Europäisches
Vogelschutzgebiet erheblich zu beeinträchtigen, vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines
Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung oder
eines Europäischen Vogelschutzgebiets zu überprüfen (1).
2Bei Schutzgebieten im Sinne des § 22 Abs.1 ergeben sich die
Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck
und den dazu erlassenen Vorschriften.
(1a) (2) 1Bedarf ein Projekt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, das nicht von einer Behörde durchgeführt wird, nach anderen Rechtsvorschriften
keiner behördlichen Entscheidung oder Anzeige
an eine Behörde, so ist es der für nach Landesrecht
zuständigen Behörde anzuzeigen.
2Diese
kann die Vorlage der zur Prüfung erforderlichen
Unterlagen verlangen und die Durchführung des
Projekts zeitlich befristen oder anderweitig beschränken,
um die Einhaltung der Voraussetzungen
der Absätze 1 und 2 bis 5 sicherzustellen.
3Trifft die Behörde innerhalb eines Monats nach
Eingang der Anzeige keine Entscheidung, kann
mit der Durchführung des Projekts begonnen
werden.
4Wird mit der Durchführung eines Projekts
ohne die erforderliche Anzeige begonnen,
kann die Behörde die vorläufige Einstellung anordnen.
5Liegen im Falle des Absatzes 2 die Voraussetzungen
der Absätze 3 bis 5 nicht vor, hat
die Behörde die Durchführung des Projekts zu
untersagen.
6Die Sätze 1 bis 5 sind nur insoweit
anzuwenden, als Schutzvorschriften der Länder,
einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen
und Befreiungen, keine strengeren Regelungen
für die Zulassung von Projekten enthalten.
7§ 4 Abs.2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes,
§ 4 des Bundesfernstraßengesetzes sowie entsprechende Regelungen des Landesrechts bleiben unberührt.
(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen eines in Absatz 1 genannten Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.
(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es
aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und
zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.
(4) 1Befinden sich in dem vom Projekt betroffenen Gebiet prioritäre Biotope oder prioritäre Arten, können als zwingende
Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses
nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des
Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der
Landesverteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung,
oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des
Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden.
2Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nr.1 können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde
zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit eine Stellungnahme der
Kommission eingeholt hat.
(5) 1Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung
mit Absatz 4, zugelassen oder durchgeführt werden, sind
die zur Sicherung des Zusammenhangs des Europäischen
ökologischen Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen
vorzusehen.
2Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit über die getroffenen
Maßnahmen.
§§§
Auf
die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung von rechtmäßig in Verkehr gebrachten Produkten, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen, sowie den sonstigen, insbesondere auch nicht erwerbswirtschaftlichen, Umgang mit solchen Produkten, der in seinen Auswirkungen den vorgenannten Handlungen vergleichbar ist, innerhalb eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebiets,
soweit sie, einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen, geeignet sind, ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein Europäisches Vogelschutzgebiet erheblich zu beeinträchtigen, ist § 34 Abs.1 und 2 entsprechend anzuwenden.
§§§
1§ 34 ist entsprechend anzuwenden bei
Linienbestimmungen nach § 16 des Bundesfernstraßengesetzes, § 13 des Bundeswasserstraßengesetzes oder § 2 Abs.1 des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes sowie
sonstigen Plänen, bei Raumordnungsplänen im Sinne des § 3 Abs.1 Nr.7 (1) des Raumordnungsgesetzes mit Ausnahme des § 34 Abs.1 Satz 1.
2Bei Bauleitplänen und Satzungen nach § 34 Abs.4 Satz 1 Nr.3 des Baugesetzbuchs ist § 34 Abs.1 Satz 2 und Abs.2 bis 5 entsprechend anzuwenden.
§§§
§§§
(1) 1§ 34 gilt nicht für Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuchs in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuchs und während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuchs.
2Für Vorhaben im Innenbereich nach § 34 des Baugesetzbuchs, im Außenbereich
nach § 35 des Baugesetzbuchs sowie für Bebauungspläne, soweit sie eine Planfeststellung ersetzen, bleibt die Geltung des § 34 unberührt.
(2) 1Für geschützte Teile von Natur und Landschaft und geschützte Biotope im Sinne des § 30 ist § 34 (1) nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und
Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulassung von Projekten enthalten.
2Die Pflichten nach § 34 Abs.4 Satz 2 über die Beteiligung der Kommission und nach § 34 Abs.5 Satz 2 über die Unterrichtung der Kommission bleiben jedoch unberührt.
(3) Handelt es sich bei Projekten um Eingriffe in Natur und Landschaft, bleiben die im Rahmen des § 19 erlassenen Vorschriften der Länder sowie die §§ 20 und 21 unberührt.
§§§
(1) Für den Schutz von Meeresflächen im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels sind im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10.Dezember 1982 (BGBl.1994 II S.1799) vorbehaltlich der Nummern 1 bis 5 die Vorschriften der §§ 33 und 34 entsprechend anzuwenden:
Beschränkungen des Flugverkehrs, der Schifffahrt, der
nach internationalem Recht erlaubten militärischen
Nutzung sowie von Vorhaben der wissenschaftlichen
Meeresforschung im Sinne des Artikels 246 Abs.3 des
Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen
sind nicht zulässig.
Artikel 211 Abs.6a des Seerechtsübereinkommens
der Vereinten Nationen sowie
die weiteren die Schifffahrt betreffenden völkerrechtlichen
Regelungen bleiben unberührt.
Die Versagungsgründe für Vorhaben der wissenschaftlichen Meeresforschung im Sinne des Artikels 246 Abs.5 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen bleiben unter Beachtung des Gesetzes über die Durchführung wissenschaftlicher Meeresforschung vom 6.Juni 1995 (BGBl.I S.778, 785), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 15.Dezember 2001 (BGBl.I S.3762), unberührt.
Beschränkungen der Fischerei sind nur in Übereinstimmung mit dem Recht der Europäischen Gemeinschaften und nach Maßgabe des Seefischereigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6.Juli 1998 (BGBl.I S.1791), zuletzt geändert durch Artikel 209 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl.I S.2785), zulässig.
Beschränkungen bei der Verlegung von unterseeischen Kabeln und Rohrleitungen sind nur nach § 34 und in Übereinstimmung mit Artikel 56 Abs.3 in Verbindung mit Artikel 79 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen zulässig.
Beschränkungen bei der Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind sowie bei der Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen sind nur nach § 34 zulässig.
(2) 1Das Bundesamt für Naturschutz nimmt im Rahmen
des Absatzes 1 die sich aus dem Aufbau und dem Schutz
des Europäischen Netzes „Natura 2000“ ergebenden Aufgaben
wahr.
2Satz 1 gilt nicht für die Aufgaben nach § 34
sowie für die Erklärung zu geschützten Teilen von Natur
und Landschaft nach Absatz 3.
3Die Auswahl der geschützten Meeresflächen erfolgt unter Einbeziehung der Öffentlichkeit mit Zustimmung des Bundesministeriums für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
4Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
beteiligt die fachlich betroffenen Bundesministerien
und stellt das Benehmen mit den angrenzenden Ländern
her.
(3) Die Erklärung zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft nach § 33 Abs.2 erfolgt im Rahmen der Absätze 1 und 2 durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit unter Beteiligung der fachlich betroffenen Bundesministerien durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
§§§
Tier- + Pflanzenarten |
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(1) 1Die Vorschriften dieses Abschnitts dienen dem
Schutz und der Pflege der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten
in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen
Vielfalt.
2Der Artenschutz umfasst
den Schutz der Tiere und Pflanzen und ihrer Lebensgemeinschaften vor Beeinträchtigungen durch den Menschen,
den Schutz, die Pflege, die Entwicklung und die Wiederherstellung der Biotope wild lebender Tier- und Pflanzenarten sowie die Gewährleistung ihrer sonstigen Lebensbedingungen,
die Ansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in geeigneten Biotopen innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets.
(2) 1Die Vorschriften des Pflanzenschutzrechts, des Tierschutzrechts,
des Seuchenrechts sowie des Forst-, Jagdund
Fischereirechts bleiben von den Vorschriften dieses
Abschnitts und den auf Grund und im Rahmen dieses
Abschnitts erlassenen Rechtsvorschriften unberührt.
2Soweit in jagd- oder fischereirechtlichen Vorschriften
keine besonderen Bestimmungen zum Schutz und zur
Pflege der betreffenden Arten bestehen oder erlassen
werden, sind vorbehaltlich der Rechte der Jagdausübungs-
oder Fischereiberechtigten die Vorschriften dieses
Abschnitts und die auf Grund und im Rahmen dieses
Abschnitts erlassenen Rechtsvorschriften anzuwenden.
§§§
(1) Zur Vorbereitung, Durchführung und Überwachung der Aufgaben nach § 39 Abs.1 treffen die Länder geeignete Maßnahmen
zur Darstellung und Bewertung der unter dem Gesichtspunkt des Artenschutzes bedeutsamen Populationen, Lebensgemeinschaften und Biotope wild lebender Tier- und Pflanzenarten, einschließlich der Arten von gemeinschaftlichem Interesse, der europäischen Vogelarten sowie der besonders geschützten oder sonst in ihrem Bestand gefährdeten Arten,
zur Festlegung von Schutz-, Pflege- und Entwicklungszielen und zu deren Verwirklichung.
(2) Die Länder erlassen zur Verwirklichung des Artenund Biotopschutzes weitere Vorschriften, insbesondere über den Schutz von Biotopen wild lebender Tier- und Pflanzenarten.
§§§
(1) 1Die Länder erlassen Vorschriften über den Schutz
der wild lebenden Tiere und Pflanzen.
2Dabei ist insbesondere zu regeln,
Tiere nicht mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,
Pflanzen nicht ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten,
Lebensstätten nicht ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören,
soweit sich aus § 42 Abs.1 kein strengerer Schutz ergibt.
(2) 1Die Länder treffen unter Beachtung des Artikels 22
der Richtlinie 92/43/EWG und des Artikels 11 der Richtlinie
79/409/EWG sowie des Artikels 8 Buchstabe h des
Übereinkommens über die biologische Vielfalt vom 5.Juni
1992 (BGBl.1993 II S.1471) geeignete Maßnahmen, um
die Gefahren einer Verfälschung der Tier- oder Pflanzenwelt
der Mitgliedstaaten durch Ansiedlung und Ausbreitung
von Tieren und Pflanzen gebietsfremder Arten
abzuwehren.
2Sie erlassen insbesondere Vorschriften über
die Genehmigung des Ansiedelns
in der freien Natur.
3Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Gefahr einer Verfälschung der Tier- oder Pflanzenwelt der Mitgliedstaaten oder eine Gefährdung des Bestands oder der Verbreitung wild lebender Tier- oder Pflanzenarten der Mitgliedstaaten oder von Populationen solcher Arten nicht auszuschließen ist.
4Von dem Erfordernis einer Genehmigung sind auszunehmen
gebietsfremder Arten, sofern das Einsetzen einer pflanzenschutzrechtlichen Genehmigung bedarf, bei der die Belange des Artenschutzes berücksichtigt sind,
zum Zweck des biologischen Pflanzenschutzes,
das Ansiedeln von dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegenden Tieren nicht gebietsfremder Arten.
§§§
(1) (1) Es ist verboten,
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
awild lebende Tiere der streng geschützten Arten
und der europäischen Vogelarten während
der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-,
Überwinterungs- und Wanderungszeiten
erheblich zu stören;
beine erhebliche Störung
liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand
der lokalen Population einer Art verschlechtert,
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten (Besitzverbote),
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 10 Abs.2 Nr.10 Buchstabe b und c
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern,
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder sonst zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
2Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.
(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für
Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/ EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30.September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind,
Tiere und Pflanzen, die durch Rechtsverordnung nach § 52 Abs.4 bestimmt sind.
(4) (2) 1Die den in § 5 Abs.4 bis 6 genannten
Anforderungen sowie den Regeln der guten
fachlichen Praxis, die sich aus dem Recht der
Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und § 17
Abs.2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ergeben,
entsprechende land-, forst- und fischereiwirtschaftliche
Bodennutzung und die Verwertung
der dabei gewonnenen Erzeugnisse verstößt nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote.
2Sind in Anhang IV der Richtlinie
92/43/EWG aufgeführte Arten oder europäische
Vogelarten betroffen, gilt dies nur, soweit
sich der Erhaltungszustand der lokalen Population
einer Art durch die Bewirtschaftung nicht
verschlechtert.
3Soweit dies nicht durch anderweitige
Schutzmaßnahmen, insbesondere durch
Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme,
vertragliche Vereinbarungen oder
gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die
zuständige Behörde gegenüber den verursachenden
Land-, Forst- oder Fischereiwirten die erforderlichen
Bewirtschaftungsvorgaben an.
4Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung
oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.
(5) (2) 1Für nach § 19 zulässige Eingriffe in Natur
und Landschaft sowie nach den Vorschriften des
Baugesetzbuches zulässige Vorhaben im Sinne
des § 21 Abs.2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz-
und Vermarktungsverbote nach Maßgabe
von Satz 2 bis 7.
2Sind in Anhang IVa der Richtlinie
92/43/EWG aufgeführte Tierarten oder europäische
Vogelarten betroffen, liegt ein Verstoß
gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr.3 und im
Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare
Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen
das Verbot des Absatzes 1 Nr.1 nicht vor,
soweit die ökologische Funktion der von dem
Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs-
oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang
weiterhin erfüllt wird.
3Soweit erforderlich,
können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen
festgesetzt werden.
4Für Standorte wild
lebender Pflanzen der in Anhang IVb der Richtlinie
92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die
Sätze 2 und 3 entsprechend.
5Sind andere besonders
geschützte Arten betroffen, liegt bei
Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs
oder Vorhabens ein Verstoß gegen die Zugriffs-,
Besitz- und Vermarktungsverbote nicht vor.
6Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.
§§§
(1) 1Von den Besitzverboten sind, soweit sich aus einer Rechtsverordnung nach § 52 Abs.5 nichts anderes ergibt, ausgenommen
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten, die rechtmäßig
in der Gemeinschaft gezüchtet und nicht herrenlos geworden sind, durch künstliche Vermehrung gewonnen oder der Natur entnommen worden sind,
Tiere und Pflanzen der in § 42 Abs.3 Nr.2 genannten Arten, die vor ihrer Aufnahme in eine Rechtsverordnung nach § 52 Abs.4 rechtmäßig in der Gemeinschaft erworben worden sind.
2Satz 1 Nr.1 Buchstabe b gilt nicht für Tiere und Pflanzen der Arten im Sinne des § 10 Abs.2 Nr.10 Buchstabe b, die
nach dem 3.April 2002 ohne eine Ausnahmegenehmigung
nach Absatz 8 Satz 2 oder eine Befreiung nach § 62
aus einem Drittland unmittelbar in das Inland gelangt
sind.
3Abweichend von Satz 2 dürfen tote Vögel der in § 10
Abs.2 Nr.10 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb genannten
europäischen Vogelarten, soweit diese nach § 2 Abs.1
des Bundesjagdgesetzes dem Jagdrecht unterliegen,
zum persönlichen Gebrauch oder als Hausrat ohne eine
Ausnahmegenehmigung oder Befreiung aus einem Drittland
unmittelbar in das Inland verbracht werden.
(2) 1Soweit nach Absatz 1 Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten keinen Besitzverboten unterliegen,
sind sie auch von den Vermarktungsverboten ausgenommen.
2Dies gilt vorbehaltlich einer Rechtsverordnung
nach § 52 Abs.5 nicht für der Natur entnommene
(3) Von den Vermarktungsverboten sind abweichend von Absatz 2 Satz 2 ausgenommen
Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten, die vor ihrer Unterschutzstellung als vom Aussterben bedrohte oder streng geschützte Arten rechtmäßig erworben worden sind,
Vögel europäischer Arten, die vor dem 6.April 1981 rechtmäßig erworben worden oder in Anhang III Teil 1 der Richtlinie 79/409/EWG aufgeführt sind,
Tiere und Pflanzen der den Richtlinien 92/43/EWG und 79/409/EWG unterliegenden Arten, die in einem Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit den Richtlinien zu den in § 42 Abs.2 Satz 1 Nr.2 genannten Handlungen freigegeben worden sind.
(4) ...(1)
(5) Abweichend von den Besitz- und Vermarktungsverboten ist es vorbehaltlich jagd- und fischereirechtlicher Vorschriften zulässig, tot aufgefundene Tiere und Pflanzen der Natur zu entnehmen und an die von der nach Landesrecht zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben oder, soweit sie nicht zu den streng geschützten Arten gehören, für Zwecke der Forschung oder Lehre oder zur Präparation für diese Zwecke zu verwenden.
(6) 1Abweichend von den Verboten des § 42 Abs.1 Nr.1 und 3 (2) sowie den Besitzverboten ist es vorbehaltlich jagdrechtlicher
Vorschriften ferner zulässig, verletzte, hilflose oder
kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen.
2Die Tiere sind unverzüglich in die Freiheit zu entlassen, sobald
sie sich dort selbständig erhalten können.
3Im Übrigen sind sie an die von der nach Landesrecht zuständigen Behörde
bestimmten Stelle abzugeben.
4Handelt es sich um Tiere der streng geschützten Arten, so hat der Besitzer die Aufnahme des Tieres der nach Landesrecht zuständigen
Behörde zu melden.
5Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Herausgabe des aufgenommenen
Tieres verlangen.
(7) Die nach den §§ 44 und 45 Abs.1 oder nach Landesrecht zuständigen Behörden können Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten zulassen, soweit dies für die Verwertung beschlagnahmter oder eingezogener Tiere und Pflanzen erforderlich ist und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften nicht entgegenstehen.
(8) (3) 1Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sowie im Falle des Verbringens aus dem Ausland das Bundesamt für Naturschutz können von den Verboten des § 42 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen
zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger erheblicher wirtschaftlicher Schäden,
für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung,
im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Landesverteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder
aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art.
2Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben
sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen
einer Art nicht verschlechtert, soweit
nicht Artikel 16 Abs.1 der Richtlinie 92/43/
EWG weitergehende Anforderungen enthält.
3Artikel
16 Abs.3 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel
9 Abs.2 der Richtlinie 79/409/EWG sind zu
beachten.
4Die Landesregierungen können Ausnahmen
nach Satz 1 Nr.1 bis 5 auch allgemein
durch Rechtsverordnung zulassen.
5Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 4 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen (5).
(9) (4) Das Bundesamt für Naturschutz kann im Falle des Verbringens aus Drittländern von den Verboten des § 42 unter den Voraussetzungen des Absatzes 8 Satz 2 und 3 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen, um unter kontrollierten Bedingungen und in beschränktem Ausmaß eine vernünftige Nutzung von Tieren und Pflanzen bestimmter Arten im Sinne des § 10 Abs.2 Nr.10 Buchstabe b sowie für gezüchtete und künstlich vermehrte Tiere oder Pflanzen dieser Arten zu ermöglichen.
§§§
(1) Vollzugsbehörden im Sinne des Artikels 13 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr.338/97 und des Artikels IX des Washingtoner Artenschutzübereinkommens sind
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit für den Verkehr mit anderen Vertragsparteien und mit dem Sekretariat (Artikel IX Abs.2 des Washingtoner Artenschutzübereinkommens), mit Ausnahme der in Nummer 2 Buchstabe a und c sowie Nummer 4 genannten Aufgaben, und die in Artikel 12 Abs.1, 3 und 5, den Artikeln 13 und 15 Abs. 1 und 5 und Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr.338/97 genannten Aufgaben,
für die Erteilung von Ein- und Ausfuhrgenehmigungen und Wiederausfuhrbescheinigungen im Sinne des Artikels 4 Abs.1 und 2 und des Artikels 5 Abs.1 und 4 der Verordnung (EG) Nr.338/97 sowie von sonstigen Dokumenten im Sinne des Artikels IX Abs.1 Buchstabe a des Washingtoner Artenschutzübereinkommens sowie für den Verkehr mit dem Sekretariat, der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und mit Behörden anderer Vertragsstaaten und Nichtvertragsstaaten im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Genehmigungsanträgen oder bei der Verfolgung von Ein- und Ausfuhrverstößen sowie für die in Artikel 15 Abs.4 Buchstabe a und c genannten Aufgaben,
für die Zulassung von Ausnahmen nach Artikel 8 Abs.3 der Verordnung (EG) Nr.338/97 im Falle der Einfuhr,
für die Anerkennung von Betrieben, in denen im Sinne des Artikels VII Abs.4 des Washingtoner Artenschutzübereinkommens Exemplare für Handelszwecke gezüchtet oder künstlich vermehrt werden sowie für die Meldung des in Artikel 7 Abs.1 Nr.4 der Verordnung (EG) Nr.338/97 genannten Registrierungsverfahrens gegenüber dem Sekretariat (Artikel IX Abs.2 des Washingtoner Artenschutzübereinkommens),
die nach § 45 Abs.3 bekannt gegebenen Zollstellen für die Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs mit Drittländern,
die Bundeszollverwaltung für den Informationsaustausch mit dem Sekretariat in Angelegenheiten der Bekämpfung der Artenschutzkriminalität,
die nach Landesrecht zuständigen Behörden für alle übrigen Aufgaben im Sinne der Verordnung (EG) Nr.338/97.
(2) Wissenschaftliche Behörde im Sinne des Artikels 13 Abs.2 der Verordnung (EG) Nr.338/97 ist das Bundesamt für Naturschutz.
§§§
(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung der Ein- und Ausfuhr von Tieren und Pflanzen, die einer Ein- oder Ausfuhrregelung nach Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften unterliegen, sowie bei der Überwachung von Besitz- und Vermarktungsverboten nach diesem Abschnitt im Warenverkehr mit Drittländern mit.
(2) aDas Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1 zu regeln;
bsoweit es erforderlich ist, kann es dabei auch Pflichten zu
Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung
von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme in
Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen und zur Duldung
von Besichtigungen und von Entnahmen unentgeltlicher
Muster und Proben vorsehen.
(3) 1Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit gibt im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger die
Zollstellen bekannt, bei denen Tiere und Pflanzen zur Einund
Ausfuhr abgefertigt werden.
2Auf Zollstellen, bei denen lebende Tiere und Pflanzen abgefertigt werden, ist besonders hinzuweisen.
§§§
(1) Wer Tiere oder Pflanzen, die einer Ein- oder Ausfuhrregelung nach Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften unterliegen, ein- oder ausführt, hat sie zur Einoder Ausfuhr unter Vorlage der für die Ein- oder Ausfuhr vorgeschriebenen Genehmigungen oder sonstigen Dokumente bei einer nach § 45 Abs.3 bekannt gegebenen Zollstelle anzumelden und auf Verlangen vorzuführen.
(2) Der Ein- und Ausführer hat die voraussichtliche Ankunftszeit lebender Tiere der abfertigenden Zollstelle unter Angabe der Art und Zahl der Tiere mindestens 18 Stunden vor der Ankunft mitzuteilen.
§§§
(1) 1aBestehen bei der Zollstelle Zweifel darüber, ob Tiere
oder Pflanzen zu Arten oder Populationen gehören, deren
Ein- oder Ausfuhr Beschränkungen nach Rechtsakten der
Europäischen Gemeinschaften oder Besitz- und Vermarktungsverboten
nach diesem Abschnitt unterliegt, kann sie
die Tiere oder Pflanzen auf Kosten des Verfügungsberechtigten
bis zur Klärung der Zweifel selbst in Verwahrung
nehmen oder einem anderen in Verwahrung geben;
1bsie kann sie auch dem Verfügungsberechtigten unter Auferlegung
eines Verfügungsverbotes überlassen.
2Zur Klärung der Zweifel kann die Zollstelle vom Verfügungsberechtigten
die Vorlage einer Bescheinigung einer vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit anerkannten unabhängigen sachverständigen Stelle oder Person darüber verlangen, dass die Tiere oder Pflanzen nicht zu den Arten oder Populationen gehören, die einer Ein- oder Ausfuhrregelung nach Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder Besitz- und Vermarktungsverboten nach diesem Abschnitt unterliegen.
3Erweisen sich die Zweifel als unbegründet, hat der Bund dem
Verfügungsberechtigten die Kosten für die Beschaffung der Bescheinigung und die zusätzlichen Kosten der Verwahrung zu erstatten.
(2) 1Wird bei der zollamtlichen Behandlung der Tiere oder
Pflanzen festgestellt, dass sie ohne die vorgeschriebenen Genehmigungen oder sonstigen Dokumente ein- oder ausgeführt werden, so werden sie von der Zollstelle beschlagnahmt.
2Beschlagnahmte Tiere oder Pflanzen können dem Verfügungsberechtigten unter Auferlegung eines Verfügungsverbotes überlassen werden.
3aWerden die vorgeschriebenen Genehmigungen oder sonstigen Dokumente nicht innerhalb eines Monats nach der Beschlagnahme vorgelegt, so ordnet die Zollstelle die Einziehung an;
3bdie Zollstelle kann die Frist angemessen, längstens bis zu insgesamt sechs Monaten, verlängern.
4Wird festgestellt, dass es sich um Tiere oder Pflanzen handelt, für die eine Ein- oder Ausfuhrgenehmigung nicht erteilt werden darf, werden sie sofort eingezogen.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn bei der zollamtlichen Behandlung der Tiere oder Pflanzen festgestellt wird, dass der Ein- oder Ausfuhr Besitz- und Vermarktungsverbote entgegenstehen.
(4) 1Werden beschlagnahmte oder eingezogene Tiere oder Pflanzen veräußert, wird der Erlös an den Eigentümer ausgezahlt, wenn er nachweist, dass ihm die Umstände,
die die Beschlagnahme oder Einziehung veranlasst haben, ohne sein Verschulden nicht bekannt waren.
2Dritte, deren Rechte durch die Einziehung oder Veräußerung erlöschen, werden unter den Voraussetzungen des Satzes 1 aus dem Erlös entschädigt.
(5) aWerden Tiere oder Pflanzen beschlagnahmt oder
eingezogen, so werden die hierdurch entstandenen
Kosten, insbesondere für Pflege, Unterbringung, Beförderung,
Rücksendung oder Verwertung, dem Ein- oder Ausführer
auferlegt;
bkann er nicht ermittelt werden, werden sie dem Absender, Beförderer oder Besteller auferlegt, wenn diesem die Umstände, die die Beschlagnahme oder Einziehung
veranlasst haben, bekannt waren oder bekannt sein mussten.
(6) Artikel 8 Abs.6 und Artikel 16 Abs.3 und 4 der Verordnung (EG) Nr.338/97 bleiben unberührt.
§§§
(1) Für seine Amtshandlungen nach den Vorschriften dieses Abschnitts erhebt das Bundesamt für Naturschutz Kosten (Gebühren und Auslagen).
(2) 1Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit den Bundesministerien der Finanzen, für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (1) und für Wirtschaft
und Technologie (f) durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände
zu bestimmen und dabei feste Sätze und Rahmensätze
vorzusehen.
2Die zu erstattenden Auslagen können abweichend vom Verwaltungskostengesetz geregelt werden.
§§§
lebende Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten, ihre lebenden oder toten Entwicklungsformen oder im Wesentlichen vollständig erhaltene tote Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten,
ohne weiteres erkennbare Teile von Tieren oder Pflanzen der streng geschützten Arten oder ohne weiteres erkennbar aus ihnen gewonnene Erzeugnisse oder
lebende Tiere oder Pflanzen der in § 42 Abs.3 Nr.2 genannten Arten
besitzt oder die tatsächliche Gewalt darüber ausübt, kann sich gegenüber den nach Landesrecht zuständigen Behörden auf eine Berechtigung hierzu nur berufen, wenn er auf Verlangen diese Berechtigung nachweist oder nachweist, dass er oder ein Dritter die Tiere oder Pflanzen vor ihrer Unterschutzstellung als besonders geschützte Arten oder vor ihrer Aufnahme in eine Rechtsverordnung nach § 52 Abs.4 in Besitz hatte.
(2) 1Auf Erzeugnisse im Sinne des Absatzes 1 Nr.2, die
dem persönlichen Gebrauch oder als Hausrat dienen, ist
Absatz 1 nicht anzuwenden.
2Für vor ihrer Unterschutzstellung als besonders geschützte Arten oder vor ihrer Aufnahme in eine Rechtsverordnung nach § 52 Abs.4 erworbene Tiere oder Pflanzen, die dem persönlichen Gebrauch oder als Hausrat dienen, genügt anstelle des Nachweises
nach Absatz 1 die Glaubhaftmachung.
3Die Glaubhaftmachung darf nur verlangt werden, wenn Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, dass eine Berechtigung nicht
besteht.
(3) Soweit nach Artikel 8 oder 9 der Verordnung (EG) Nr.338/97 die Berechtigung zu den dort genannten Handlungen nachzuweisen ist oder für den Nachweis bestimmte Dokumente vorgeschrieben sind, ist der Nachweis in der in der genannten Verordnung vorgeschriebenen Weise zu führen.
(4) 1Tiere oder Pflanzen, für die der erforderliche Nachweis
oder die erforderliche Glaubhaftmachung nicht
erbracht wird, können von den nach Landesrecht zuständigen
Behörden eingezogen werden.
2a§ 47 gilt entsprechend;
2b§ 47 Abs.1 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass auch die Vorlage einer Bescheinigung einer sonstigen unabhängigen
sachverständigen Stelle oder Person verlangt werden
kann.
§§§
(1) Natürliche und juristische Personen sowie nicht rechtsfähige Personenvereinigungen haben den nach § 44 oder nach Landesrecht zuständigen Behörden auf Verlangen die zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften, dieses Abschnitts oder der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) 1Personen, die von den in Absatz 1 genannten Behörden beauftragt sind, dürfen, soweit dies erforderlich ist, im
Rahmen des Absatzes 1 betrieblich oder geschäftlich
genutzte Grundstücke, Gebäude, Räume und Transportmittel
des Auskunftspflichtigen während der Geschäftsund
Betriebszeiten betreten und die Behältnisse sowie die
geschäftlichen Unterlagen einsehen.
2Der Auskunftspflichtige hat, soweit erforderlich, die beauftragten Personen dabei zu unterstützen sowie die geschäftlichen Unterlagen
auf Verlangen vorzulegen.
(3) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs.1 Nr.1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
§§§
1Die Länder erfüllen die sich aus der Richtlinie
1999/22/EG des Rates vom 29.März 1999 über die Haltung
von Wildtieren in Zoos (ABl.EG Nr.L 94 S.24) ergebenden
Verpflichtungen, insbesondere durch den Erlass
von Vorschriften, soweit diese nicht bereits durch das
Tierschutzgesetz oder durch auf Grund des Tierschutzgesetzes
erlassene Vorschriften erfüllt sind.
2Hierbei haben sie sicherzustellen, dass die Zoos die in Artikel 3 der Richtlinie genannten Erhaltungsmaßnahmen durchführen.
3Die Länder können bestimmen, dass eine nach landesrechtlichen
Vorschriften zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Satz 1 vorgesehene Genehmigung für das Errichten und das Betreiben eines Zoos die Erlaubnis nach § 11 Abs.1 Nr.2a des Tierschutzgesetzes einschließt.
4Soweit im Hinblick auf das Halten von Tieren in Zoos keine tierschutzrechtlichen Vorschriften des Bundes bestehen, können die Länder in entsprechender Anwendung des § 2a Abs.1 des Tierschutzgesetzes Vorschriften über Anforderungen an das Halten der Tiere erlassen.
§§§
(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmte, nicht unter § 10 Abs.2 Nr.10 Buchstabe a oder b fallende Tier- und Pflanzenarten oder Populationen solcher Arten unter besonderen Schutz zu stellen, soweit es sich um heimische Arten handelt, die im Inland durch den menschlichen Zugriff in ihrem Bestand gefährdet sind, oder soweit es sich um Arten handelt, die mit solchen gefährdeten Arten oder mit Arten im Sinne des § 10 Abs.2 Nr.10 Buchstabe b verwechselt werden können.
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
bestimmte, nach § 10 Abs.2 Nr.10 Buchstabe a oder b besonders geschützte
bestimmte sonstige Tier- und Pflanzenarten im Sinne des Absatzes 1
unter strengen Schutz zu stellen, soweit es sich um heimische Arten handelt, die im Inland vom Aussterben bedroht sind.
(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
näher zu bestimmen, welche Teile von Tieren oder Pflanzen besonders geschützter Arten oder aus solchen Tieren oder Pflanzen gewonnene Erzeugnisse als ohne weiteres erkennbar im Sinne des § 10 Abs.2 Nr.1 Buchstabe c und d oder Nr.2 Buchstabe c und d anzusehen sind,
bestimmte besonders geschützte Arten oder Herkünfte von Tieren oder Pflanzen besonders geschützter Arten sowie gezüchtete oder künstlich vermehrte Tiere oder Pflanzen besonders geschützter Arten von Verboten des § 42 ganz, teilweise oder unter bestimmten Voraussetzungen auszunehmen, soweit der Schutzzweck dadurch nicht gefährdet wird und die Artikel 12, 13 und 16 der Richtlinie 92/43/EWG, die Artikel 5 bis 7 und 9 der Richtlinie 79/409/EWG, sonstige Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder Verpflichtungen aus internationalen Artenschutzübereinkommen nicht entgegenstehen.
(4) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nichtheimische nicht besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten zu bestimmen, für die nach § 42 Abs.3 Nr.2 die Verbote des § 42 Abs.2 gelten, soweit dies wegen der Gefahr einer Verfälschung der Tier- oder Pflanzenwelt der Mitgliedstaaten oder der Gefährdung des Bestands oder der Verbreitung wild lebender Tier- oder Pflanzenarten der Mitgliedstaaten oder von Populationen solcher Arten erforderlich ist.
(5) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, soweit dies aus Gründen des Artenschutzes erforderlich ist und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften nicht entgegenstehen, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
bestimmter besonders geschützter Arten sowie von Tieren und Pflanzen der durch Rechtsverordnung nach § 52 Abs.4 bestimmten Arten zu verbieten oder zu beschränken.
(6) 1Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, soweit dies aus Gründen des Artenschutzes, insbesondere zur Erfüllung der sich aus Artikel 15 der Richtlinie 92/43/EWG, Artikel 8 der Richtlinie 79/409/EWG oder aus internationalen Artenschutzübereinkommen ergebenden Verpflichtungen, erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
die Herstellung, das Inverkehrbringen oder die Verwendung bestimmter Geräte, Mittel oder Vorrichtungen, mit denen wild lebende Tiere oder Pflanzen in Mengen oder wahllos getötet, bekämpft, gefangen oder vernichtet werden können,
Handlungen oder Verfahren, die zum Verschwinden oder zu sonstigen erheblichen Beeinträchtigungen von Populationen wild lebender Tier- oder Pflanzenarten führen können,
zu beschränken oder zu verbieten.
2Satz 1 Nr.1 gilt nicht für Geräte, Mittel oder Vorrichtungen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften einer Zulassung bedürfen, sofern bei der Zulassung die Belange des Artenschutzes zu berücksichtigen sind.
(6a) (4) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung allgemeine Anforderungen
an Bewirtschaftungsvorgaben für die land-, forstund
fischereiwirtschaftliche Bodennutzung im
Sinne des § 42 Abs.4 festzulegen.
2Die Landesregierungen
können die Ermächtigung nach Satz 1
durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden
übertragen.
(7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über
Aufzeichnungspflichten derjenigen, die gewerbsmäßig Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten be- oder verarbeiten, verkaufen, kaufen oder von anderen erwerben, insbesondere über den Kreis der Aufzeichnungspflichtigen, den Gegenstand und Umfang der Aufzeichnungspflicht, die Dauer der Aufbewahrungsfrist für die Aufzeichnungen und ihre Überprüfung durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden,
die Kennzeichnung von Tieren und Pflanzen der besonders geschützten Arten für den Nachweis nach § 49,
die Erteilung von Bescheinigungen über den rechtmäßigen Erwerb von Tieren und Pflanzen für den Nachweis nach § 49,
Tieren und Pflanzen der durch Rechtsverordnung nach § 52 Abs.4 bestimmten Arten
zur Erleichterung der Überwachung der Besitz- und Vermarktungsverbote.
(8) 1Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 bis 7 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (2) , soweit sie sich
auf Tierarten, die dem Jagd- und Fischereirecht unterliegen,
auf Tierarten, die zum Zweck des biologischen Pflanzenschutzes eingesetzt werden, oder
auf durch künstliche Vermehrung gewonnene oder forstlich nutzbare Pflanzen
beziehen.
2Rechtsverordnungen nach Absatz 6 Satz 1 Nr.1
und Absatz 7 Nr.1, 2 und 4 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (f).
(9) Soweit das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit von seiner Ermächtigung nach den Absätzen 4 bis 7 keinen Gebrauch macht, können die Länder entsprechende Regelungen treffen.
§§§
1Zum Schutz von Vogelarten sind neu zu errichtende
Masten und technische Bauteile von Mittelspannungsleitungen
konstruktiv so auszuführen, dass Vögel gegen
Stromschlag geschützt sind.
2An bestehenden Masten und technischen Bauteilen von Mittelspannungsleitungen mit hoher Gefährdung von Vögeln sind innerhalb von zehn Jahren die notwendigen Maßnahmen zur Sicherung gegen Stromschlag durchzuführen.
3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Oberleitungsanlagen der Bahn.
§§§
1Die Länder können Vorschriften über den besonderen
Schutz weiterer wild lebender heimischer Tier- und Pflanzenarten,
insbesondere in Anhang V der Richtlinie
92/43/EWG aufgeführter Arten, erlassen, soweit dies
wegen der Gefährdung des Bestands durch den menschlichen
Zugriff oder zur Sicherung der in Artikel 14 Abs.1
dieser Richtlinie genannten Zwecke in dem jeweiligen
Land erforderlich ist.
2Satz 1 gilt nicht für Tierarten, die
nach § 2 Abs.1 des Bundesjagdgesetzes dem Jagdrecht
unterliegen.
§§§
1Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates
die allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die im
Rahmen dieses Abschnitts zur Durchführung der Rechtsakte
der Europäischen Gemeinschaften, des § 42 Abs.2 und 3, der §§ 43 und 49 oder von Rechtsverordnungen
nach § 52 Abs.5 und 7 erforderlich sind.
2Der Zustimmung des Bundesrates bedarf es nicht, soweit die allgemeinen
Verwaltungsvorschriften an Bundesbehörden gerichtet
sind.
§§§
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§§§