Fussnoten | [ ] |
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Amtliche Fußnoten |
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Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl.EG Nr.L 206 S.7),
Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2.April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl.EG Nr.L 103 S.1),
Richtlinie 83/129/EWG des Rates vom 28.März 1983 betreffend die Einfuhr in die Mitgliedstaaten von Fellen bestimmter Jungrobben und Waren daraus (ABl.EG Nr.L 91 S.30),
Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29.März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl.EG Nr.L 94 S.24).
§§§
zu § 10 BNatSchG |
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In § 10 Abs.1 Nr.11 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 17.06.08 durch Art.1 Nr.2 iVm Art.3 Satz 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 12.12.07 (BGBl_I_08,2873)
Bisheriger Wortlaut:
Vorhaben und Maßnahmen innerhalb eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebiets, sofern sie einer behördlichen Entscheidung oder einer Anzeige an eine Behörde bedürfen oder von einer Behörde durchgeführt werden,
Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des § 18, sofern sie einer behördlichen Entscheidung oder einer Anzeige an eine Behörde bedürfen oder von einer Behörde durchgeführt werden und
nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftige Anlagen sowie Gewässerbenutzungen, die nach dem Wasserhaushaltsgesetz einer Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen, soweit sie, einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen, geeignet sind, ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein Europäisches Vogelschutzgebiet erheblich zu beeinträchtigen; ausgenommen sind Projekte, die unmittelbar der Verwaltung der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder der Europäischen Vogelschutzgebiete dienen,
§§§
zu § 11 BNatSchG |
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In § 11 Satz 1 wurde nach der Angabe „§§ 21 und“ die Angabe „21a, des §“ eingefügt, mit Wirkung vom 14.11.07 durch Art.3 Nr.2 iVm Art.4 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (aF) vom 10.05.07 (BGBl_I_07,666)
In § 11 Satz 1 wurde die Angabe „der §§ 36 und 37 Abs.1“ durch die Angabe „des § 37 Abs.1“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.06.08 durch Art.1 Nr.3 a) iVm Art.3 Satz 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 12.12.07 (BGBl_I_08,2873)
In § 11 Satz 2 wurde die Angabe „§ 10 Abs.1 Nr.11“ durch die Angabe „§ 34 Abs.1 Satz 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.06.08 durch Art.1 Nr.3 b) iVm Art.3 Satz 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 12.12.07 (BGBl_I_08,2873)
§§§
§ 21 BNatSchG |
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In § 21 Abs.2 Satz 1 wurden nach dem Wort „anzuwenden“ das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der nachfolgende Halbsatz gestrichen, mit Wirkung vom 20.07.04 durch Art.5 des Europarechtsanpassungsgesetzes vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
Wortlaut des gestrichenen Halbsatzes:
1b§ 29 Abs.3 des Baugesetzbuchs bleibt unberührt.
§ 21 Abs.4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 14.11.07 durch Art.3 Nr.3 iVm Art.4 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (aF) vom 10.05.07 (BGBl_I_07,666)
§§§
Zu § 21a BNatSchG |
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§ 21a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 14.11.07 durch Art.3 Nr.4 iVm Art.4 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (aF) vom 10.05.07 (BGBl_I_07,666)
§§§
Zu § 22 BNatSchG |
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In § 22 Abs.4 Satz 2 wurden die Wörter „Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter „Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.12.06, durch Art.8 Nr.1 iVm Art.15 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2833)
§§§
§ 34 BNatSchG |
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In § 34 Abs.1 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 17.06.08 durch Art.1 Nr.4 a) iVm Art.3 Satz 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 12.12.07 (BGBl_I_08,2873)
Bisheriger Wortlaut:
§ 34 Abs.1a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 17.06.08 durch Art.1 Nr.4 b) iVm Art.3 Satz 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 12.12.07 (BGBl_I_08,2873)
§§§
§ 34a BNatSchG |
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§ 34a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 04.02.05, durch Art.2 Nr.1 des Gesetzes zur Neuordnung des Gentechnikgesetzes vom 21.12.04 BGBl_I_05,186)
§§§
§ 35 BNatSchG |
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In § 35 Satz 1 Nr.2 wurde die Angabe „§ 3 Nr.7“ durch die Angabe „§ 3 Abs.1 Nr.7“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.06.09, durch Art.3 iVm Art.9 Nr.1 des Gesetzes zur Neufassung des Raumordnungsgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften (GeROG) vom 22.12.08 BGBl_I_08,2986)
§§§
§ 36 BNatSchG |
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§ 36 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 17.06.08 durch Art.1 Nr.5 iVm Art.3 Satz 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 12.12.07 (BGBl_I_08,2873)
Bisheriger Wortlaut:
1Ist zu erwarten, dass von einer nach dem Bundes-
Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlage
Emissionen ausgehen, die, auch im Zusammenwirken
mit anderen Anlagen oder Maßnahmen, im Einwirkungsbereich
dieser Anlage ein Gebiet von gemeinschaftlicher
Bedeutung oder ein Europäisches Vogelschutzgebiet in
seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck
maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigen,
und können die Beeinträchtigungen nicht entsprechend
§ 19 Abs.2 ausgeglichen werden, steht dies der Genehmigung der Anlage entgegen, soweit nicht die Voraussetzungen
des § 34 Abs.3 in Verbindung mit Abs.4 erfüllt sind.
2§ 34 Abs.1 und 5 gilt entsprechend.
3Die Entscheidungen ergehen im Benehmen mit den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden.
§§§
§ 37 BNatSchG |
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In § 37 Abs.2 Satz 1 wurde die Angabe „sind die §§ 34 und 36“ durch die Angabe „ist § 34“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.06.08 durch Art.1 Nr.6 iVm Art.3 Satz 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 12.12.07 (BGBl_I_08,2873)
§§§
§ 42 BNatSchG |
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§ 42 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.12.07 durch Art.1 Nr.7 a) iVm Art.3 Satz 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 12.12.07 (BGBl_I_08,2873)
Bisheriger Wortlaut:
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohnoder Zufluchtstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten,
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören,
Standorte wild lebender Pflanzen der streng geschützten Arten durch Aufsuchen, Fotografieren oder Filmen der Pflanzen oder ähnliche Handlungen zu beeinträchtigen oder zu zerstören.
§ 42 Abs.4 und 5 wurden angefügt, mit Wirkung vom 18.12.07 durch Art.1 Nr.7 b) iVm Art.3 Satz 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 12.12.07 (BGBl_I_08,2873)
§§§
§ 43 BNatSchG |
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§ 43 Abs.4 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 18.12.07 durch Art.1 Nr.8 a) iVm Art.3 Satz 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 12.12.07 (BGBl_I_08,2873)
Bisheriger Wortlaut:
(4) 1Die Verbote des § 42 Abs.1 und 2 gelten nicht für den Fall, dass die Handlungen bei der guten fachlichen Praxis
und den in § 5 Abs.4 bis 6 genannten Anforderungen entsprechenden
land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen
Bodennutzung und bei der Verwertung der dabei gewonnenen
Erzeugnisse oder bei der Ausführung eines nach
§ 19 zugelassenen Eingriffs, bei der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer nach § 30 zugelassenen
Maßnahme vorgenommen werden, soweit hierbei
Tiere, einschließlich ihrer Nist-, Brut-, Wohn- oder
Zufluchtstätten und Pflanzen der besonders geschützten
Arten nicht absichtlich beeinträchtigt werden.
2Weitergehende Schutzvorschriften der Länder bleiben unberührt.
In § 43 Abs.6 Satz 1 wurde nach der Angabe „§ 42 Abs.1 Nr.1“ die Angabe „und 3“ eingefügt, mit Wirkung vom 18.12.07 durch Art.1 Nr.8 b) iVm Art.3 Satz 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 12.12.07 (BGBl_I_08,2873)
§ 43 Abs.8 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.12.07 durch Art.1 Nr.8 c) iVm Art.3 Satz 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 12.12.07 (BGBl_I_08,2873)
Bisheriger Wortlaut:
(8) 1Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können im Einzelfall weitere Ausnahmen von den Verboten des § 42 zulassen, soweit dies
zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger gemeinwirtschaftlicher Schäden,
für Zwecke der Forschung, Lehre oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung
erforderlich ist.
2Das Bundesamt für Naturschutz kann im
Falle des Verbringens aus Drittländern im Einzelfall weitere
Ausnahmen von den Verboten des § 42 zulassen, um
unter kontrollierten Bedingungen eine vernünftige Nutzung
von Tieren und Pflanzen bestimmter Arten im Sinne des § 10 Abs.2 Nr.10 Buchstabe b sowie für gezüchtete und künstlich vermehrte Tiere oder Pflanzen dieser Arten
zu ermöglichen.
3Ausnahmen nach den Sätzen 1 und 2 dürfen
nur zugelassen werden, soweit der Bestand und die
Verbreitung der betreffenden Population oder Art dadurch
nicht nachteilig beeinflusst wird, Artikel 16 Abs.1 der
Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 9 Abs.1 und 2 der Richtlinie
79/409/EWG beachtet sind und Vorschriften einer
Rechtsverordnung nach § 52 Abs.5, sonstige Belange
des Artenschutzes oder Verpflichtungen aus internationalen
Artenschutzübereinkommen nicht entgegenstehen.
4Die Landesregierungen können die Ausnahmen nach
Satz 1 allgemein durch Rechtsverordnung zulassen,
soweit es sich nicht um Tiere und Pflanzen der streng
geschützten Arten handelt.
5Die Landesregierungen können die Befugnis nach Satz 3 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.
§ 43 Abs.9 wurde angefügt, mit Wirkung vom 18.12.07 durch Art.1 Nr.8 d) iVm Art.3 Satz 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 12.12.07 (BGBl_I_08,2873)
In § 43 Abs.8 wurde nach Satz 4 Satz 5 angefügt, mit Wirkung vom 18.12.07 durch Berichtigung vom 22.01.08 (BGBl_I_08,47)
§§§
§ 48 BNatSchG |
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In § 48 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.11.03 durch Art.167 iVm Art.340 der 8.Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 25.11.03 (BGBl_I_03,2304)
In § 48 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.12.06, durch Art.8 Nr.2 a) iVm Art.15 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2833)
In § 48 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „und Arbeit“ durch die Wörter „und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.12.06, durch Art.8 Nr.2 b) iVm Art.15 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2833)
§§§
Zu § 22 BNatSchG |
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§§§
§ 52 BNatSchG |
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In § 52 Abs.8 Satz 2 wurden die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.11.03 durch Art.167 iVm Art.340 der 8.Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 25.11.03 (BGBl_I_03,2304)
In § 52 Abs.8 Satz 1 wurden die Wörter „Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.12.06, durch Art.8 Nr.3 a) iVm Art.15 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2833)
In § 52 Abs.8 Satz 2 wurden die Wörter „und Arbeit“ durch die Wörter „und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.12.06, durch Art.8 Nr.3 b) iVm Art.15 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2833)
§ 52 Abs.6a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 18.12.07 durch Art.1 Nr.9 iVm Art.3 Satz 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 12.12.07 (BGBl_I_08,2873)
§§§
§ 60 BNatSchG |
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In § 60 Abs.2 Satz 1 Nr.7 wurde die Angabe „§ 17 Abs. 1b“ durch die Angabe „§ 17b Abs.1 Nr.5“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.12.06, durch Art.8 Nr.4 iVm Art.15 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2833)
§§§
§ 62 BNatSchG |
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§ 62 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.12.07 durch Art.1 Nr.10 iVm Art.3 Satz 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 12.12.07 (BGBl_I_08,2873)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Von den Verboten des § 42 und den Vorschriften einer Rechtsverordnung auf Grund des § 52 Abs.7 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder
und die Artikel 12, 13 und 16 der Richtlinie 92/43/EWG
oder die Artikel 5 bis 7 und 9 der Richtlinie 79/409/EWG
nicht entgegenstehen.
2Die Länder können Bestimmungen
über die Erteilung von Befreiungen von landesrechtlichen
Geboten und Verboten treffen.
(2) Die Befreiung wird von den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden und, im Falle des Verbringens aus Drittländern, vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.
§§§
§ 63 BNatSchG |
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In § 63 Nr.2 wurden die Wörter „des Bundesgrenzschutzes“ durch die Wörter „der Bundespolizei“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.05, durch Art.2 iVm Art.137 des Gesetzes zur Umbenennung des Bundesgrenzschutzes in Bundespolizei vom 21.06.05 (BGBl_I_05,1818)
§§§
§ 65 BNatSchG |
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§ 65 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.12.07 durch Art.1 Nr.11 a) iVm Art.3 Satz 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 12.12.07 (BGBl_I_08,2873)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 42 Abs.1 Nr.1 wild lebenden Tieren nachstellt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört,
entgegen § 42 Abs.1 Nr.2 wild lebende Pflanzen, ihre Teile oder Entwicklungsformen abschneidet, abpflückt, aus- oder abreißt, ausgräbt, beschädigt oder vernichtet oder
entgegen § 42 Abs.2 Satz 1 Nr.2, auch in Verbindung mit Abs.3 Satz 1 Nr.1 oder 2, Nr.2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 52 Abs.4, ein Tier, eine Pflanze oder eine Ware verkauft, kauft, zum Verkauf oder Kauf anbietet, zum Verkauf vorrätig hält oder befördert, zu kommerziellen Zwecken erwirbt, zur Schau stellt oder sonst verwendet.
§ 65 Abs.2 Nr.2 und 3 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 18.12.07 durch Art.1 Nr.11 b) aa) iVm Art.3 Satz 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 12.12.07 (BGBl_I_08,2873)
Bisheriger Wortlaut:
2. entgegen § 42 Abs.1 Nr.3 wild lebende Tiere stört,
3. entgegen § 42 Abs.1 Nr.4 Standorte beeinträchtigt oder zerstört,
§ 65 Abs.2 bisherige Nr.4 wurde die Nr.3, mit Wirkung vom 18.12.07 durch Art.1 Nr.11 b) bb) iVm Art.3 Satz 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 12.12.07 (BGBl_I_08,2873)
§ 65 Abs.2 neue Nr.4 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 18.12.07 durch Art.1 Nr.11 b) cc) iVm Art.3 Satz 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 12.12.07 (BGBl_I_08,2873)
In § 65 Abs.5 wurde die Angabe „der Absätze 1 und 2 Nr.1 Buchstabe b und Nr.4“ durch die Angabe „der Absätze 1 und 2 Nr.1 Buchstabe b, Nr.3 und 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.12.07 durch Art.1 Nr.11 c) iVm Art.3 Satz 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 12.12.07 (BGBl_I_08,2873)
In § 65 Abs.6 Nr.1 Buchstabe a wurden dieWörter „des Absatzes 1 Nr.3, des Absatzes 2 Nr.4“ durch die Wörter „des Absatzes 2 Nr.3 und 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.12.07 durch Art.1 Nr.11 d) iVm Art.3 Satz 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 12.12.07 (BGBl_I_08,2873)
§§§
§ 66 BNatSchG |
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In § 66 Abs.2 wurde die Angabe „§ 65 Abs.1, 3 Nr.1“ durch die Angabe „§ 65 Abs.1 Nr.1, 3 oder 4, Abs.3 Nr.1“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.12.07 durch Art.1 Nr.12 iVm Art.3 Satz 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 12.12.07 (BGBl_I_08,2873)
In § 66 Abs.1 wurde die Angabe „§ 65 Abs.1, 3 Nr.1 oder 3 oder Abs.4“ durch die Angabe „§ 65 Abs.1 Nr.1, 3 oder Nr.4, Abs. 2 Nr.4, Abs.3 Nr.1 oder Nr.3 oder Abs.4“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.04.08 durch Art.2 Nr.1 iVm Art.3 Abs.1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Strahlenschutzvorsorgegesetzes vom 08.04.08 (BGBl_I_08,686)
In § 66 Abs.2 wurde die Angabe „§ 65 Abs.1 Nr.1, 3 oder 4, Abs.3 Nr.1 oder 3 oder Abs.4“ durch die Angabe „§ 65 Abs.1 Nr.1, 3 oder Nr.4, Abs.2 Nr.4, Abs.3 Nr.1 oder Nr.3 oder Abs.4“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.04.08 durch Art.2 Nr.2 iVm Art.3 Abs.1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Strahlenschutzvorsorgegesetzes vom 08.04.08 (BGBl_I_08,686)
§§§
§ 71 BNatSchG |
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§ 71 Abs.2 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 04.02.05, durch Art.2 Nr.2 des Gesetzes zur Neuordnung des Gentechnikgesetzes vom 21.12.04 BGBl_I_05,186)
§§§
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