WHG (2) | ||
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1 23 28 32a [ « ] [ I ] [ » ] 36 A1 A2 | [ ] |
oberirdische Gewässer | ||
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Benutzungen |
Jedermann darf oberirdische Gewässer in einem Umfang benutzen, wie dies nach Landesrecht als Gemeingebrauch gestattet ist, soweit nicht Rechte anderer entgegenstehen und soweit Befugnisse oder der Eigentümer- oder Anliegergebrauch anderer dadurch nicht beeinträchtigt werden.
§§§
(1) 1Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist nicht erforderlich zur Benutzung eines oberirdischen Gewässers durch den Eigentümer oder den durch ihn Berechtigten für den eigenen Bedarf, wenn dadurch andere nicht beeinträchtigt werden, keine nachteilige Veränderung der Eigenschaft des Wassers, keine wesentliche Verminderung der Wasserführung und keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu erwarten sind.
2Die Länder können den Eigentümergebrauch ausschließen, soweit er bisher nicht zugelassen war.
(2) Die Länder können bestimmen, daß die Eigentümer der an oberirdische Gewässer angrenzenden Grundstücke und die zur Nutzung dieser Grundstücke Berechtigten (Anlieger) sowie die Eigentümer der an Anliegergrundstücke angrenzenden Grundstücke und die zur Nutzung dieser Grundstücke Berechtigten (Hinterlieger) oberirdische Gewässer ohne Erlaubnis oder Bewilligung nach Maßgabe des Absatzes 1 benutzen dürfen.
(3) An Bundeswasserstraßen und an sonstigen Gewässern, die der Schiffahrt dienen oder künstlich errichtet sind, findet ein Gebrauch nach Absatz 2 durch die Anlieger und Hinterlieger nicht statt.
§§§
Die Länder können bestimmen, daß für das Einbringen von Stoffen in oberirdische Gewässer zu Zwecken der Fischerei eine Erlaubnis oder eine Bewilligung nicht erforderlich ist, wenn dadurch keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Zustand des Gewässers zu erwarten sind. (1)
§§§
Bewirtschaftungsziele (F) |
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(1) Oberirdische Gewässer sind, soweit sie nicht als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass
eine nachteilige Veränderung ihres ökologischen und chemischen Zustands vermieden und
ein guter ökologischer und chemischer Zustand erhalten oder erreicht wird.
des Zustands der oberirdischen Gewässer werden
durch Landesrecht bestimmt.
2Durch Landesrecht wird auch geregelt, wie die Überwachung
nach Satz 1 Nr.4 mit der Überwachung nach
§ 14o in Verbindung mit § 14m des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung verbunden werden
kann (2).
(3) 1Durch Landesrecht werden die Maßnahmen
bestimmt, die auf die Verminderung der Verschmutzung
der oberirdischen Gewässer, auf die schrittweise
Verminderung von Einleitungen und sonstigen
Einträgen prioritärer Stoffe sowie auf die Beendigung
oder die schrittweise Einstellung von Einleitungen
und sonstigen Einträgen prioritärer gefährlicher
Stoffe nach näherer Maßgabe entsprechender
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft abzielen.
2Prioritäre Stoffe und prioritäre gefährliche Stoffe
im Sinne des Satzes 1 sind die Stoffe, die als solche
durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft festgelegt werden.
§§§
(1) 1Künstliche und erheblich veränderte oberirdische Gewässer im Sinne des Absatzes 4 sind so zu bewirtschaften, dass
eine nachteilige Veränderung ihres ökologischen Potentials und chemischen Zustands vermieden und
ein gutes ökologisches Potential und guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht wird.
2§ 25a Abs.2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Oberirdische Gewässer können als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, wenn
die Änderungen der hydromorphologischen Merkmale, die für einen guten ökologischen Zustand der Gewässer erforderlich wären, auf
Zwecke der Wasserspeicherung, insbesondere zur Trinkwasserversorgung, der Stromerzeugung unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Klimaschutzes oder der Bewässerung,
die Wasserregulierung, den Hochwasserschutz oder die Landentwässerung oder
andere, ebenso wichtige nachhaltige Einwirkungen des Menschen
signifikante nachteilige Auswirkungen hätten und
die Ziele, die mit den künstlichen oder veränderten Merkmalen des Gewässers verfolgt werden, nicht mit anderen geeigneten Maßnahmen erreicht werden können, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben, technisch durchführbar und nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sind.
(3) Die Einstufung eines Gewässers nach Absatz 2 darf die Verwirklichung der in Absatz 1 sowie in § 25a Abs.1 festgelegten Ziele in anderen Gewässern derselben Flussgebietseinheit nicht dauerhaft ausschließen oder gefährden.
(4) Im Sinne der Absätze 1 und 2 sind
künstliche Gewässer:
von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer;
erheblich veränderte oberirdische Gewässer:
Gewässer, die durch den Menschen in ihrem
Wesen physikalisch erheblich verändert wurden.
§§§
(1) Durch Landesrecht werden Fristen festgelegt, bis zu denen ein guter ökologischer und chemischer Zustand der oberirdischen Gewässer (§ 25a Abs.1 Nr.2) und ein gutes ökologisches Potential und guter chemischer Zustand der künstlichen und erheblich veränderten Gewässer (§ 25b Abs.1 Nr.2) zu erreichen ist.
(2) Die Fristen nach Absatz 1 können verlängert werden, wenn keine weitere Verschlechterung des Gewässerzustands eintritt und
die notwendigen Verbesserungen des Gewässerzustands auf Grund der natürlichen Gegebenheiten nicht fristgerecht erreicht werden können,
die vorgesehenen Maßnahmen nur schrittweise in einem längeren Zeitraum technisch durchführbar sind oder
die Einhaltung der Frist mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden wäre.
(3) Fristverlängerungen nach Absatz 2 dürfen die Verwirklichung der in § 25a Abs.1 und § 25b Abs.1 festgelegten Ziele in anderen Gewässern derselben Flussgebietseinheit nicht dauerhaft ausschließen oder gefährden.
(4) Die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gelten auch für Gewässer in Schutzgebieten im Sinne des Artikels 6 in Verbindung mit Anhang IV der Richtlinie 2000/60/EG, sofern die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, nach denen die Schutzgebiete ausgewiesen wurden, keine anderweitigen Bestimmungen enthalten.
§§§
(1) Die zuständigen Landesbehörden können für bestimmte Gewässer weniger strenge Ziele als die Bewirtschaftungsziele nach § 25a Abs.1 und § 25b Abs.1 festlegen, wenn
die Gewässer durch menschliche Tätigkeiten so beeinträchtigt oder ihre natürlichen Gegebenheiten so beschaffen sind, dass die Erreichung der Ziele unmöglich ist oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden wäre,
die ökologischen und sozioökonomischen Erfordernisse, denen diese menschlichen Tätigkeiten dienen, nicht durch andere Maßnahmen erreicht werden können, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hätten und nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden wären,
weitere Verschlechterungen des Zustands der Gewässer vermieden werden und
unter Berücksichtigung der Auswirkungen, die infolge der Art der menschlichen Tätigkeiten oder der Gewässerbeschaffenheit nicht zu vermeiden waren, der bestmögliche ökologische und chemische Zustand erreicht wird.
(2) 1Vorübergehende Verschlechterungen des Zustands
der Gewässer verstoßen nicht gegen die Zielsetzungen nach § 25a Abs.1 und § 25b Abs.1, wenn sie auf Umständen beruhen, die entweder in natürlichen Ursachen begründet oder durch höhere Gewalt bedingt sind und die außergewöhnlich sind, nicht vorsehbar waren oder durch Unfälle entstanden sind.
2Bei vorübergehenden Verschlechterungen nach Satz 1 sind
alle praktisch geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um eine weitere Verschlechterung des Zustands der Gewässer und eine Gefährdung der zu erreichenden Ziele in anderen, von diesen Umständen nicht betroffenen Gewässern zu verhindern,
die zu ergreifenden Maßnahmen, die nach Wegfall der Umstände eine Wiederherstellung des vorherigen Zustands der Gewässer nicht gefährden dürfen, im Maßnahmenprogramm nach § 36 aufzuführen und
die Auswirkungen der Umstände jährlich zu überprüfen und die praktisch geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um den vorherigen Zustand der Gewässer vorbehaltlich der in § 25c Abs.2 genannten Gründe so bald wie möglich wieder herzustellen.
(3) 1Werden die physischen Eigenschaften von oberirdischen Gewässern oder der Grundwasserstand verändert und ist deshalb der gute ökologische Zustand oder das gute ökologische Potential nicht zu erreichen oder eine Verschlechterung des Zustands eines oberirdischen Gewässers nicht zu vermeiden, ist dies zulässig, wenn
die Gründe für die Veränderungen von übergeordnetem öffentlichen Interesse sind oder der Nutzen, den die Verwirklichung der in § 25a Abs.1 und § 25b Abs.1 genannten Ziele für die Umwelt und die Allgemeinheit hat, durch den Nutzen der neuen Veränderungen für die Gesundheit oder Sicherheit des Menschen oder die nachhaltige Entwicklung übertroffen wird,
die Ziele, die mit den Veränderungen des Gewässers verfolgt werden, nicht mit anderen geeigneten Maßnahmen erreicht werden können, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben, technisch durchführbar und nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sind und
1alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um die nachteiligen Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer zu verringern.
2Bei neuen nachhaltigen Einwirkungen des Menschen im Sinne des § 25b Abs.2 Nr.1 ist unter den in Satz 1 Nr.1 bis 3 genannten Voraussetzungen auch eine Verschlechterung von einem sehr guten in einen guten Zustand der Gewässer zulässig.
(4) Für Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 gilt § 25c Abs.3 entsprechend.
§§§
(1) 1Feste Stoffe dürfen in ein Gewässer nicht zu dem Zweck eingebracht werden, sich ihrer zu entledigen.
2Schlammige Stoffe rechnen nicht zu den festen Stoffen.
(2) 1Stoffe dürfen an einem Gewässer nur so gelagert oder abgelagert werden, daß eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften oder des Wasserabflusses nicht zu
besorgen ist.
2Das gleiche gilt für die Beförderung von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen.
3Weitergehende Verbotsvorschriften bleiben unberührt.
§§§
(aufgehoben) (1)
§§§
Unterhaltung |
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(1) (1) 1Die Unterhaltung eines Gewässers umfasst
seine Pflege und Entwicklung.
2Sie muss sich an den
Bewirtschaftungszielen der §§ 25a bis 25d ausrichten
und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden.
3Sie muss den im Maßnahmenprogramm nach
§ 36 an die Gewässerunterhaltung gestellten Anforderungen
entsprechen.
4aBei der Unterhaltung ist den
Belangen des Naturhaushalts Rechnung zu tragen;
4bBild und Erholungswert der Gewässerlandschaft
sind zu berücksichtigen.
5Die Unterhaltung umfasst
auch die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Abflusses
und an schiffbaren Gewässern die Erhaltung
der Schiffbarkeit.
6Durch Landesrecht kann bestimmt
werden, dass es zur Unterhaltung gehört, das
Gewässer und seine Ufer in anderer wasserwirtschaftlicher
Hinsicht in ordnungsmäßigem Zustand
zu erhalten.
(2) Für die Unterhaltung ausgebauter Gewässer gelten die Vorschriften über den Umfang der Unterhaltung insoweit, als nicht in einem Verfahren nach § 31 etwas anderes bestimmt wird oder Bundes- oder Landesrecht etwas anderes bestimmt.
§§§
(1) 1Die Unterhaltung von Gewässern obliegt, soweit sie nicht Aufgabe von Gebietskörperschaften, von Wasserund Bodenverbänden oder gemeindlichen Zweckverbänden ist, den Eigentümern der Gewässer, den Anliegern und denjenigen Eigentümern von Grundstücken und Anlagen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben oder die die Unterhaltung erschweren.
2Die Länder können bestimmen, daß die Unterhaltung auch anderen Eigentümern
von Grundstücken im Einzugsgebiet obliegt.
3Bestehende Verpflichtungen anderer zur Unterhaltung von Gewässerstrecken
oder von Bauwerken im oder am Gewässer werden durch Satz 1 und durch eine nach Satz 2 ergehende Regelung nicht berührt.
4aDie Länder bestimmen, in welcher Weise die Unterhaltungspflicht zu erfüllen ist;
4bsie können für die Zeit bis zum 1.Januar 1965 die Unterhaltungslast abweichend regeln.
(2) Wird die Unterhaltungspflicht nach Absatz 1 nicht oder nicht genügend erfüllt, so ist sicherzustellen, daß die jeweils erforderlichen Unterhaltungsarbeiten durch eine Gebietskörperschaft oder einen Wasser- und Bodenverband oder einen gemeindlichen Zweckverband ausgeführt werden.
§§§
(1) Soweit es zur ordnungsmäßigen Unterhaltung eines Gewässers erforderlich ist, haben die Anlieger und die Hinterlieger nach vorheriger Ankündigung zu dulden, daß die Unterhaltungspflichtigen oder deren Beauftragte die Grundstücke betreten, vorübergehend benutzen und aus ihnen Bestandteile für die Unterhaltung entnehmen, wenn diese anderweitig nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten beschafft werden können.
(2) 1Die Anlieger haben zu dulden, daß der zur Unterhaltung Verpflichtete die Ufer bepflanzt, soweit es für die Unterhaltung erforderlich ist.
2aSie können verpflichtet werden, die Ufergrundstücke in erforderlicher Breite so zu bewirtschaften, daß die Unterhaltung nicht beeinträchtigt wird;
2bsie haben bei der Nutzung die Erfordernisse des Uferschutzes zu beachten.
(3) Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1 oder 2 Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Schadensersatz.
§§§
(1) 1Gewässer, die sich im natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben, und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen
Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen.
2Solche Gründe können zum Beispiel bei einer vorhandenen Wasserkraftnutzung vorliegen.
3Ausbaumaßnahmen müssen sich an den Bewirtschaftungszielen der §§ 25a bis 25d ausrichten und dürfen die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. (1)
4Sie müssen den im Maßnahmenprogramm nach § 36 an den Gewässerausbau gestellten Anforderungen entsprechen. (1)
(2) 1Die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer (Gewässerausbau) bedarf der Planfeststellung durch die zuständige Behörde.
2Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, stehen dem Gewässerausbau gleich.
3Satz 1 gilt nicht, wenn ein Gewässer nur für einen begrenzten Zeitraum entsteht und dadurch keine erhebliche nachteilige Veränderung des Wasserhaushalts
verursacht wird.
4Das Planfeststellungsverfahren für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht (UVP-pflichtiger Gewässerausbau), muss den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
entsprechen.
(3) Für einen nicht UVP-pflichtigen Gewässerausbau kann an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden.
(4) 1Ausbauten einschließlich notwendiger Folgemaßnahmen, die wegen ihres räumlichen oder zeitlichen Umfangs in selbständigen Abschnitten oder Stufen durchgeführt werden, können in entsprechenden Teilen zugelassen werden, wenn dadurch die erforderliche Einbeziehung der erheblichen Auswirkungen des gesamten Vorhabens
auf die Umwelt nicht ganz oder teilweise unmöglich wird.
2§ 9a gilt in einem Planfeststellungsverfahren nach Absatz 2 oder in einem Genehmigungsverfahren nach Absatz 3 entsprechend.
(5) 1Beim Ausbau sind natürliche Rückhalteflächen zu erhalten, das natürliche Abflußverhalten nicht wesentlich zu verändern, naturraumtypische Lebensgemeinschaften zu bewahren und sonstige erhebliche nachteilige Veränderungen
des natürlichen oder naturnahen Zustandes des Gewässers zu vermeiden oder, soweit dies nicht möglich ist, auszugleichen.
2In dem Verfahren sind Art und Ausmaß der Ausbaumaßnahmen und die Einrichtungen, die im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind, festzustellen sowie der Ausgleich von Schäden anzuordnen.
3Der Planfeststellungsbeschluß oder die Genehmigung ist zu versagen, soweit von dem Ausbau eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere
eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwassergefahr oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, zu erwarten ist.
(6) Erstreckt sich ein beabsichtigter Ausbau auf ein Gewässer, das der Verwaltung mehrerer Länder untersteht, und ist ein Einvernehmen über den Ausbauplan nicht zu erreichen, so soll die Bundesregierung auf Antrag eines beteiligten Landes zwischen den Ländern vermitteln.
§§§
Hochwasserschutz (F) |
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(1) 1Oberirdische Gewässer sind so zu bewirtschaften,
dass so weit wie möglich Hochwasser
zurückgehalten, der schadlose Wasserabfluss gewährleistet
und der Entstehung von Hochwasserschäden
vorgebeugt wird.
2Gebiete, die bei Hochwasser
überschwemmt werden können oder deren
Überschwemmung dazu dient, Hochwasserschäden
zu mindern, sind nach Maßgabe der Vorschriften dieses
Abschnitts zu schützen.
(2) Jede Person, die durch Hochwasser betroffen sein kann, ist im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor Hochwassergefahren und zur Schadensminderung zu treffen, insbesondere die Nutzung von Grundstücken den möglichen Gefährdungen von Mensch, Umwelt oder Sachwerten durch Hochwasser anzupassen.
(3) Durch Landesrecht wird geregelt, wie die zuständigen staatlichen Stellen und die Bevölkerung in den betroffenen Gebieten über Hochwassergefahren, geeignete Vorsorgemaßnahmen und Verhaltensregeln informiert und vor zu erwartendem Hochwasser rechtzeitig gewarnt werden.
§§§
(1) Überschwemmungsgebiete sind Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern und sonstige Gebiete, die bei Hochwasser überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden.
(2) 1Durch Landesrecht werden die Gewässer oder
Gewässerabschnitte bestimmt, bei denen durch
Hochwasser nicht nur geringfügige Schäden entstanden
oder zu erwarten sind.
2Durch Landesrecht
wird auch geregelt, dass die Öffentlichkeit über diese
Gewässer zu informieren ist und dass die Bestimmung
der Gewässer nach Satz 1 an neue Erkenntnisse
angepasst wird.
3Für die in Satz 1 bestimmten
Gewässer werden durch Landesrecht spätestens bis
zum 10.Mai 2012 als Überschwemmungsgebiete
mindestens die Gebiete festgesetzt, in denen ein
Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren
zu erwarten ist (Bemessungshochwasser).
4Die Festsetzungsfrist
endet am 10.Mai 2010 für die Überschwemmungsgebiete,
in denen ein hohes Schadenspotential
bei Überschwemmungen besteht, insbesondere
Siedlungsgebiete.
5Durch Landesrecht
wird auch bestimmt, wie bei der Festsetzung von
Überschwemmungsgebieten nach den Sätzen 3
und 4 die Öffentlichkeit zu informieren und zu beteiligen
ist.
6Die Länder erlassen für die Überschwemmungsgebiete die dem Schutz vor Hochwassergefahren
dienenden Vorschriften, soweit dies erforderlich
ist:
zum Erhalt oder zur Verbesserung der ökologischen Strukturen der Gewässer und ihrer Überflutungsflächen,
zum Erhalt oder zur Gewinnung, insbesondere Rückgewinnung von Rückhalteflächen,
zur Vermeidung und Verminderung von Schäden durch Hochwasser.
7Insbesondere wird durch Landesrecht geregelt:
der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen einschließlich der hochwassersicheren Errichtung neuer und Nachrüstung vorhandener Ölheizungsanlagen; das Verbot der Errichtung neuer Ölheizungsanlagen, soweit zur Schadensvermeidung erforderlich,
wie Störungen der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung so weit wie möglich vermieden werden,
die behördliche Zulassung von Maßnahmen, die den Wasserabfluss erheblich verändern können, wie die Erhöhung oder Vertiefung der Erdoberfläche.
8Werden bei der Rückgewinnung von Rückhalteflächen Anordnungen getroffen, die erhöhte Anforderungen an die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks festsetzen, so gilt § 19 Abs.4 Satz 1 und § 19 Abs.4 Satz 13 entsprechend.
(3) In den nach Absatz 2 Satz 3 und 4 festgesetzten Überschwemmungsgebieten wird für landwirtschaftlich genutzte und sonstige Flächen durch Landesrecht geregelt, wie mögliche Erosionen oder erheblich nachteilige Auswirkungen auf Gewässer insbesondere durch Schadstoffeinträge zu vermeiden oder zu verringern sind.
(4) 1aIn Überschwemmungsgebieten nach Absatz 2
Satz 3 und 4 dürfen durch Bauleitpläne keine neuen
Baugebiete ausgewiesen werden;
1bausgenommen
sind Bauleitpläne für Häfen und Werften.
2Die zuständige Behörde kann die Ausweisung neuer Baugebiete
ausnahmsweise zulassen, wenn
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
eine Gefährdung von Leben, erhebliche Gesundheits- oder Sachschäden nicht zu erwarten sind,
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zu Grunde gelegt wurde, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
3Die Errichtung und die Erweiterung einer baulichen
Anlage nach den §§ 30, 34 und 35 des Baugesetzbuchs
in Überschwemmungsgebieten nach Absatz 2
Satz 3 und 4 bedürfen der Genehmigung durch die
zuständige Behörde.
4Die Genehmigung darf nur erteilt
werden, wenn im Einzelfall das Vorhaben
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen wird,
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch Auflagen oder Bedingungen ausgeglichen werden können.
(5) 1Durch Landesrecht wird geregelt, dass noch
nicht nach Absatz 2 Satz 3 und 4 festgesetzte Überschwemmungsgebiete
zu ermitteln, in Kartenform darzustellen und vorläufig zu sichern sind.
2Für nach Satz 1 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig
gesicherte Gebiete gelten die Absätze 2 bis 4 entsprechend.
(6) 1aÜberschwemmungsgebiete nach den Absätzen
1, 2 und 5 sind in ihrer Funktion als Rückhalteflächen
zu erhalten;
1bsoweit dem überwiegende Gründe
des Wohls der Allgemeinheit entgegenstehen, sind
rechtzeitig die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen
zu treffen.
2Frühere Überschwemmungsgebiete, die
als Rückhalteflächen geeignet sind, sollen so weit
wie möglich wieder hergestellt werden, wenn überwiegende
Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht
entgegenstehen.
§§§
(1) 1Überschwemmungsgefährdete Gebiete sind
Gebiete, die Überschwemmungsgebiete im Sinne
des § 31b Abs.1 sind, aber keiner Festsetzung nach
§ 31b Abs.2 Satz 3 und 4 bedürfen oder die bei
Versagen von öffentlichen Hochwasserschutzeinrichtungen,
insbesondere Deichen überschwemmt
werden können.
2Durch Landesrecht wird geregelt,
dass die Gebiete nach Satz 1, in denen durch Überschwemmungen
erhebliche Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit entstehen können, zu ermitteln und in Kartenform darzustellen sind.
(2) Durch Landesrecht werden für die überschwemmungsgefährdeten Gebiete die notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung von erheblichen Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit durch Überschwemmung geregelt.
§§§
(1) 1Durch Landesrecht wird bestimmt, dass Pläne
für einen möglichst schadlosen Wasserabfluss, den
technischen Hochwasserschutz und die Gewinnung,
insbesondere Rückgewinnung von Rückhalteflächen
sowie weitere dem Hochwasserschutz dienende
Maßnahmen (Hochwasserschutzpläne) aufzustellen
sind, soweit dies erforderlich ist.
2Die Hochwasserschutzpläne
dienen dem Ziel, die Gefahren, die mindestens
von einem statistisch einmal in 100 Jahren
zu erwartenden Hochwasser ausgehen, so weit wie
möglich und verhältnismäßig zu minimieren.
3In die
Hochwasserschutzpläne sind insbesondere Maßnahmen
zum Erhalt oder zur Rückgewinnung von
Rückhalteflächen, zu deren Flutung und Entleerung
nach den Anforderungen des optimierten Hochwasserabflusses
in Flussgebietseinheiten, zur Rückverlegung
von Deichen, zum Erhalt oder zur Wiederherstellung
von Auen sowie zur Rückhaltung von Niederschlagswasser
aufzunehmen.
(2) Durch Landesrecht wird geregelt, dass die Hochwasserschutzpläne zu veröffentlichen und zu aktualisieren sind.
(3) 1Die Länder stellen die Hochwasserschutzpläne
spätestens bis zum 10.Mai 2009 auf.
2Die Aufstellung
von Hochwasserschutzplänen ist nicht erforderlich,
wenn bestehende Pläne zur Verbesserung des
Hochwasserschutzes den Anforderungen nach Absatz
1 entsprechen.
(4) (2) Das Verfahren zur Aufstellung der Hochwasserschutzpläne muss den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung an die Strategische Umweltprüfung entsprechen.
§§§
(1) 1Durch Landesrecht wird die Zusammenarbeit
beim Hochwasserschutz in den Flussgebietseinheiten
mit den betroffenen Ländern und Staaten geregelt,
insbesondere die Abstimmung der Hochwasserschutzpläne
und der Schutzmaßnahmen.
2Es können
auch grenzüberschreitend gemeinsame Hochwasserschutzpläne
Hochwasserschutzpläne erstellt werden.
3§ 1b Abs.2 Nr.1, 3 und 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass
Nummer 3 auch auf die Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union anzuwenden ist.
(2) Ist im Rahmen der Zusammenarbeit nach Absatz 1 eine Einigung über eine Maßnahme des Hochwasserschutzes nicht zu erreichen, so vermittelt die Bundesregierung auf Antrag eines Landes zwischen den beteiligten Ländern.
§§§
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§§§