KrW-/AbfG (3) | ||
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Überwachung |
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(1) Die Vermeidung nach Maßgabe der aufgrund der §§ 23 und 24 erlassenen Rechtsverordnungen, die Verwertung und Beseitigung von Abfällen unterliegt der Überwachung durch die zuständige Behörde.
(2) (1) 1Auskunft über Betrieb, Anlagen, Einrichtungen und sonstige der Überwachung unterliegende Gegenstände haben den Beauftragten der Überwachungsbehörde auf Verlangen zu erteilen:
Inhaber oder Betreiber sowie frühere Inhaber oder Betreiber von Unternehmen oder Anlagen, auch wenn diese stillgelegt sind, die Abfälle in einem Verfahren nach Anhang II A oder II B entsorgen oder entsorgt haben, sowie
Anlagen oder Unternehmen, welche gewerbsmäßig Abfälle einsammeln oder befördern, für Dritte Abfallverbringungen gewerbsmäßig vermitteln oder mit Abfällen gewerbsmäßig handeln.
Betreiber von Anlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, in denen Abfälle mitverwertet und mitbeseitigt werden.
2Die Auskunftspflichtigen haben von der zuständigen Behörde dazu beauftragten Personen zur Prüfung der Einhaltung ihrer Verpflichtungen nach den §§ 5 und 11 das Betreten der Grundstücke, Geschäfts- und Betriebsräume, die Einsicht in Unterlagen und die Vornahme von technischen Ermittlungen und Prüfungen zu gestatten.
3Die Auskunftspflichtigen sind ferner verpflichtet, zu diesen Zwecken das Betreten der Wohnräume zu gestatten, wenn dies zur Verhütung einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist.
4Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(3) Betreiber von Verwertungs- und Abfallbeseitigungsanlagen oder von Anlagen, in denen Abfälle mitverwertet oder mitbeseitigt werden, haben die Anlagen zugänglich zu machen, die zur Überwachung erforderlichen Arbeitskräfte, Werkzeuge und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und nach Anordnung der zuständigen Behörde Zustand und Betrieb der Anlage auf ihre Kosten prüfen zu lassen.
(4) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs.1 Nr.1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
§§§
1An die Entsorgung sowie die Überwachung gefährlicher Abfälle sind nach Maßgabe dieses Gesetzes
besondere Anforderungen zu stellen.
2Zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften wird die Bundesregierung ermächtigt,
nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 60) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Bezeichnung von Abfällen sowie gefährliche Abfälle zu bestimmen und die Bestimmung gefährlicher Abfälle durch die zuständige Behörde im Einzelfall
zuzulassen.
§§§
(1) Die Betreiber von Anlagen oder Unternehmen, welche Abfälle in einem Verfahren nach Anhang II A oder II B entsorgen (Entsorger), haben ein Register zu führen, in dem hinsichtlich der Vorgänge nach den Anhängen II A oder II B
soweit diese Angaben zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Entsorgung von Bedeutung sind, die Bestimmung, die Häufigkeit des Einsammelns, das Beförderungsmittel sowie die Art der Behandlung der Abfälle verzeichnet werden.
(2) 1Entsorger, welche Abfälle behandeln oder lagern, haben die nach Absatz 1 erforderlichen Angaben, insbesondere die Bestimmung der behandelten oder gelagerten Abfälle, auch für die weitere Entsorgung zu verzeichnen, soweit dies auf Grund der Zweckbestimmung der Abfallentsorgungsanlage
zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen
Entsorgung erforderlich ist.
2Entsorger nach Satz 1 werden durch Rechtsverordnung nach § 45 bestimmt.
(3) Die Pflichten zur Führung von Registern nach Absatz 1 gelten auch für die Erzeuger, Besitzer, Einsammler und Beförderer gefährlicher Abfälle.
(4) Auf Verlangen der zuständigen Behörde sind die Register vorzulegen oder Angaben aus diesen Registern mitzuteilen.
(5) Die Eintragung oder die Einstellung eines Belegs über die Entsorgung gefährlicher Abfälle in ein Register sind mindestens drei Jahre, die Eintragung oder die Einstellung eines Belegs über die Beförderung gefährlicher Abfälle in ein Register sind mindestens zwölf Monate jeweils ab dem Zeitpunkt der Eintragung oder Einstellung in das Register gerechnet aufzubewahren, soweit eine Rechtsverordnung nach § 45 keine längere Frist vorschreibt.
(6) Die Registerpflichten nach den Absätzen 1 bis 3 gelten nicht für private Haushaltungen.
§§§
(1) 1Die Erzeuger, Besitzer, Einsammler, Beförderer und Entsorger gefährlicher Abfälle haben der
zuständigen Behörde und untereinander die ordnungsgemäße Entsorgung gefährlicher Abfälle nachzuweisen.
2Der Nachweis wird geführt
vor Beginn der Entsorgung in Form einer Erklärung des Erzeugers, Besitzers oder Einsammlers zur vorgesehenen Entsorgung, einer Annahmeerklärung des Abfallentsorgers sowie der Bestätigung der Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung durch die zuständige Behörde und
über die durchgeführte Entsorgung oder Teilabschnitte der Entsorgung in Form von Erklärungen der nach Satz 1 Verpflichteten über den Verbleib der entsorgten Abfälle.
(2) 1Die Nachweispflichten nach Absatz 1 gelten nicht für die Entsorgung gefährlicher Abfälle, welche die Erzeuger oder Besitzer in eigenen Abfallentsorgungsanlagen entsorgen, wenn diese Entsorgungsanlagen
in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit den Anlagen oder Stellen stehen, in denen die zu entsorgenden Abfälle
angefallen sind.
2Die Registerpflichten nach § 42 bleiben unberührt.
(3) 1Die Nachweispflichten nach Absatz 1 gelten nicht bis zum Abschluss der Rücknahme oder
Rückgabe von Erzeugnissen oder der nach Gebrauch der Erzeugnisse verbleibenden gefährlichen Abfälle, die einer verordneten Rücknahme oder Rückgabe nach § 24 unterliegen.
2Eine Rücknahme oder Rückgabe von Erzeugnissen und der nach Gebrauch der Erzeugnisse verbleibenden Abfälle gilt spätestens mit der Annahme an einer Anlage zur weiteren Entsorgung, ausgenommen Anlagen zur Zwischenlagerung der Abfälle, als abgeschlossen, soweit die Verordnung, welche die Rückgabe oder Rücknahme anordnet, keinen früheren Zeitpunkt bestimmt.
(4) Die Nachweispflichten nach Absatz 1 gelten nicht für private Haushaltungen.
§§§
(1) 1Die zuständige Behörde kann anordnen, dass die Erzeuger, Besitzer, Einsammler, Beförderer oder Entsorger von Abfällen, jedoch ausgenommen private Haushaltungen,
Register oder Nachweise zu führen und vorzulegen oder Angaben aus den Registern mitzuteilen haben, soweit Pflichten nach den §§ 42 und 43 nicht bestehen oder
bestimmten Anforderungen entsprechend § 7 Abs.3 nachzukommen haben.
2Durch Anordnung nach Satz 1 kann auch zugelassen oder angeordnet werden, dass insbesondere Nachweise und Register in elektronischer Form oder elektronisch geführt werden.
(2) 1Ist der Abfallbesitzer Entsorgungsfachbetrieb im Sinne des § 52 Abs.1 oder auditierter Unternehmensstandort im Sinne des § 55a, so hat die zuständige Behörde dies bei Anordnungen nach Absatz 1, insbesondere auch im Hinblick auf mögliche Beschränkungen des Umfangs oder des Inhalts der Nachweispflicht zu berücksichtigen.
2Dies umfasst insbesondere die Berücksichtigung der vom Umweltgutachter geprüften und im Rahmen der Teilnahme an dem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) erstellten Unterlagen.
§§§
(1) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 60) durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung der sich aus den §§ 42, 43 und 44 ergebenden Pflichten die näheren Anforderungen an die Form, den Inhalt sowie das Verfahren zur Führung und Vorlage der Nachweise, Register und
der Mitteilung bestimmter Angaben aus den Registern festzulegen sowie die nach § 42 Abs.2 Satz 1 verpflichteten Anlagen oder Unternehmen zu bestimmen.
2In der Rechtsverordnung kann insbesondere auch bestimmt werden, dass
der Nachweis nach § 43 Abs.1 Nr.1 nach Ablauf einer bestimmten Frist als bestätigt gilt oder eine Bestätigung entfällt, soweit die ordnungsgemäße Entsorgung gewährleistet bleibt,
für bestimmte Kleinmengen, die nach Art und Beschaffenheit der Abfälle auch unterschiedlich festgelegt werden können, oder für einzelne Abfallarten oder Abfallgruppen bestimmte Anforderungen nicht oder abweichende Anforderungen gelten, soweit die ordnungsgemäße Entsorgung gewährleistet bleibt,
die zuständige Behörde unter dem Vorbehalt des Widerrufs auf Antrag oder von Amts wegen Verpflichtete ganz oder teilweise von der Führung von Nachweisen oder Registern freistellen kann, soweit die ordnungsgemäße Entsorgung gewährleistet bleibt,
die Register in Form einer sachlich und zeitlich geordneten Sammlung der vorgeschriebenen Nachweise oder in der Entsorgungspraxis gängiger Belege geführt werden sowie
die Nachweise und Register bis zum Ablauf bestimmter Fristen aufzubewahren sind.
(2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann zugelassen oder angeordnet werden, dass
Nachweise und Register in elektronischer Form oder elektronisch geführt,
die zur Erfüllung der unter Nummer 1 genannten Pflichten erforderlichen Voraussetzungen geschaffen und vorgehalten sowie
den zuständigen Behörden oder den beteiligten Nachweispflichtigen bestimmte Angaben zu den technischen Voraussetzungen nach Nummer 2, insbesondere die erforderlichen Empfangszugänge sowie Störungen der für die Kommunikation erforderlichen Einrichtungen mitgeteilt werden.
§§§
§§§
(1) 1Abfälle zur Beseitigung dürfen gewerbsmäßig nur mit Genehmigung
(Transportgenehmigung) der zuständigen Behörde eingesammelt oder befördert werden.
2Dies gilt nicht
für die Entsorgungsträger im Sinne der §§ 15, 17 und 18 sowie für die von diesen beauftragten Dritten,
für die Einsammlung oder Beförderung von Erdaushub, Straßenaufbruch oder Bauschutt, soweit diese nicht durch Schadstoffe verunreinigt sind,
für die Einsammlung oder Beförderung geringfügiger Abfallmengen im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, soweit die zuständige Behörde auf Antrag oder von Amts wegen diese von der Genehmigungspflicht nach Satz 1 freigestellt hat.
(2) 1Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn keine Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers oder der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen ergeben und der Einsammler, Beförderer und die von ihnen beauftragten Dritten die notwendige Sachund Fachkunde besitzen.
2Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden, soweit
dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist.
3Die Erteilung der Transportgenehmigung befreit nicht von der Pflicht, vor Beginn des Einsammlungs- oder Beförderungsvorganges die auf Grund von Rechtsverordnungen nach den §§ 12, 24 und 48 vorgeschriebenen Nachweise zu erbringen.
(2a) (2) 1Gleichwertige Genehmigungen aus einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum stehen Genehmigungen
nach Absatz 1 Satz 1 gleich.
2Bei der Prüfung
des Antrags auf Genehmigung nach Absatz 1
Satz 1 stehen Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum inländischen Nachweisen
gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass der Antragsteller
die betreffenden Anforderungen des Absatzes 2 Satz 1 oder die aufgrund ihrer Zielsetzung im
Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des
Ausstellungsstaates erfüllt.
3Unterlagen über die
gleichwertige Genehmigung nach Satz 1 und sonstige Nachweise nach Satz 2 sind der zuständigen
Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit im Original oder
in Kopie vorzulegen.
4Eine Beglaubigung der Kopie
sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können
verlangt werden.
5Genehmigungsverfahren nach
Absatz 2 und nach diesem Absatz können über eine
einheitliche Stelle abgewickelt werden.
6§ 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet für das Verfahren nach Absatz 2 und nach diesem Absatz Anwendung,
sofern der Antragsteller Staatsangehöriger
eines Mitgliedstaates der Europäischen Union
oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum ist
oder als juristische Person in einem dieser Staaten
seinen Sitz hat.
(2b) (2) aHinsichtlich der Überprüfung der erforderlichen Fachkunde des Antragstellers gilt § 36a Absatz
1 Satz 2, Absatz 2 und 4 Satz 4 der Gewerbeordnung
entsprechend;
bbei vorübergehender und
nur gelegentlicher Tätigkeit eines in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen
Dienstleistungserbringers gilt hinsichtlich der erforderlichen
Fachkunde § 13a Absatz 2 Satz 2 bis 5
und Absatz 3 der Gewerbeordnung entsprechend.
(3) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über die Antragsunterlagen sowie Form und Inhalt der Transportgenehmigung.(1)
2In der Rechtsverordnung können auch die Anforderungen an
die Fach- und Sachkunde gemäß Absatz 2 Satz 1 bestimmt, Auflagen vorgesehen sowie bestimmt werden, daß die Wirksamkeit der Genehmigung in bestimmten Fällen von der
Erbringung der in Absatz 2 Satz 3 genannten Nachweise abhängt.
(4) 1Die Genehmigung gilt für die Bundesrepublik Deutschland.
2Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Beförderer oder Einsammler seinen Hauptsitz hat.
(5) Rechtsvorschriften, die aus Gründen der Sicherheit im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter erlassen sind, bleiben unberührt.
(6) 1aSoweit eine Genehmigungspflicht nach Absatz 1 besteht, müssen Fahrzeuge, mit denen Abfälle auf öffentlichen Straßen befördert werden, mit zwei rechteckigen rückstrahlenden weißen Warntafeln von 40 Zentimeter Grundlinie und mindestens 30 Zentimeter Höhe versehen sein;
1bdie Warntafeln müssen in schwarzer Farbe die Aufschrift "A" (Buchstabenhöhe 20 Zentimeter, Schriftstärke 2 Zentimeter) tragen.
2Die Warntafeln sind während der Beförderung vorn und hinten am Fahrzeug senkrecht zur Fahrzeugachse und nicht höher als 1,50 Meter über der Fahrbahn deutlich sichtbar anzubringen.
3Bei Zügen muß die zweite Tafel an der Rückseite des Anhängers angebracht sein.
4Für das Anbringen der Warntafeln hat der Fahrzeugführer zu sorgen.
§§§
(1) 1Wer, ohne im Besitz der Abfälle zu sein, für Dritte Verbringungen gewerbsmäßig vermitteln will, bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde.
2Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn nicht Tatsachen die Annahme der Unzuverlässigkeit des Antragstellers oder einer mit der Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes (oder einer Zweigniederlassung) beauftragten Person rechtfertigen.
3aDie Genehmigung kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Umwelt erforderlich ist;
3bunter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen zulässig.
4Sind der Genehmigungsbehörde entsprechende Tatsachen bekannt, obliegt es dem Antragsteller, diese zu widerlegen.
5Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn entsprechende Tatsachen nachträglich bekannt werden.
6Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
7Die Genehmigung gilt für die Bundesrepublik
Deutschland (3).
8§ 49 Absatz 2a und 2b ist entsprechend anzuwenden (3).
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 60) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, daß derjenige,
der bestimmte gefährlichen (1) Abfälle zur Verwertung einsammelt oder befördert, in entsprechender Anwendung von § 49 Abs.1 bis 5 hierzu einer Genehmigung bedarf,
der bestimmte nicht gefährliche (2) oder bestimmte gefährlichen (1) Abfälle, an deren schadlose Verwertung nach Maßgabe der §§ 4 bis 7 zum Schutze der Belange des Wohles der Allgemeinheit besondere Anforderungen zu stellen sind, in den Verkehr bringt oder verwertet, dazu einer Erlaubnis bedarf oder seine Zuverlässigkeit oder Sachkunde in einem näher festzulegenden Verfahren nachzuweisen hat.
(3) Wenn eine Genehmigung nach Absatz 1 oder 2 nicht erforderlich ist, haben beauftragte Dritte im Sinne des § 16 Abs.1 ihre Tätigkeit bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.
§§§
(1) Einer Genehmigung nach § 49 Abs.1 und § 50 Abs.1 bedarf nicht, wer Entsorgungsfachbetrieb im Sinne des § 52 Abs.1 ist und die beabsichtigte Aufnahme der Tätigkeit unter Beifügung des Nachweises der Fachbetriebseigenschaft der zuständigen Behörde angezeigt hat.
(2) 1Die zuständige Behörde kann für die Durchführung der anzuzeigenden Tätigkeiten Auflagen vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Pflichten nach den §§ 5 und 11 sicherzustellen.
2Die zuständige Behörde hat die Durchführung der anzuzeigenden Tätigkeiten zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigepflichtigen oder der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen ergeben oder die Einhaltung der in den §§ 5 und 11 genannten Pflichten anders nicht zu gewährleisten ist.
§§§
(1) 1Entsorgungsfachbetrieb ist, wer berechtigt ist, das Gütezeichen einer nach Absatz 3 anerkannten Entsorgergemeinschaft zu führen oder einen Überwachungsvertrag mit einer technischen Überwachungsorganisation abgeschlossen hat, der eine mindestens einjährige Überprüfung einschließt.
2aÜberwachungsverträge bedürfen der Zustimmung der
für die Abfallwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr
bestimmten Behörde;
2bdie Zustimmung kann auch allgemein erteilt werden.
(2) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 60) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderungen an
Entsorgungsfachbetriebe vorzuschreiben.
2Dabei können insbesondere Mindestanforderungen an die Fachkenntnisse festgelegt, der Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit und einer ausreichenden Haftpflichtversicherung gefordert und Anforderungen an Geräte und Ausrüstungen bestimmt werden.
3Sie kann darüber hinaus auch eine besondere Anerkennung der Entsorgungsfachbetriebe vorschreiben, das Verfahren und die Voraussetzungen für die Anerkennung, ihren Widerruf, ihre Rücknahme und ihr Erlöschen sowie für Prüfungen, die Bestellung und Zusammensetzung der Prüforgane und des Prüfverfahrens regeln.
(3) 1Entsorgergemeinschaften bedürfen der Anerkennung durch die für die Abfallwirtschaft zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde.
2Die Anerkennung kann widerrufen werden, insbesondere um drohenden Beschränkungen des Wettbewerbs entgegenzuwirken.
3Die Tätigkeit der Entsorgergemeinschaften ist nach einheitlichen Richtlinien, die vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit mit Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, durchzuführen.
4In ihnen können auch die Voraussetzungen für die Anerkennung und deren Widerruf sowie das Überwachungszeichen und die Form seiner Erteilung und seines Entzugs geregelt werden.
§§§
Verschiedenes |
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(1) 1Besteht bei Kapitalgesellschaften das vertretungsberechtigte Organ aus mehreren Mitgliedern oder sind bei Personengesellschaften mehrere vertretungsberechtigte Gesellschafter vorhanden, so ist der zuständigen Behörde anzuzeigen, wer von ihnen nach den Bestimmungen über die Geschäftsführungsbefugnis für die Gesellschaft die Pflichten des Betreibers einer genehmigungsbedürftigen Anlage im Sinne des § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder des Besitzers im Sinne des § 26 wahrnimmt, die ihm nach diesem Gesetz und nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegen.
2Die Gesamtverantwortung aller Organmitglieder oder
Gesellschafter bleibt hiervon unberührt.
(2) Der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage im Sinne des § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, der Besitzer im Sinne des § 26 oder im Rahmen ihrer Geschäftsführungsbefugnis die nach Absatz 1 Satz 1 anzuzeigende Person hat der zuständigen Behörde mitzuteilen, auf welche Weise sichergestellt ist, daß die der Vermeidung, Verwertung und umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen dienenden Vorschriften und Anordnungen beim Betrieb beachtet werden.
§§§
(1) 1Betreiber von genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, Betreiber von Anlagen, in denen regelmäßig gefährlichen (1) Abfälle anfallen, Betreiber ortsfester Sortier-, Verwertungsoder Abfallbeseitigungsanlagen sowie Besitzer im Sinne des § 26 haben einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für Abfälle (Abfallbeauftragte) zu bestellen, sofern dies im Hinblick auf die Art oder die Größe der Anlagen wegen der
in den Anlagen anfallenden, verwerteten oder beseitigten Abfälle,
technischen Probleme der Vermeidung, Verwertung oder Beseitigung oder
Eignung der Produkte oder Erzeugnisse, bei oder nach bestimmungsgemäßer Verwendung Probleme hinsichtlich der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung oder umweltverträglichen Beseitigung hervorzurufen,
erforderlich ist.
2Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 60) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anlagen nach Satz 1, deren Betreiber Abfallbeauftragte zu
bestellen haben.
(2) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß Betreiber von Anlagen nach Absatz 1 Satz 1, für die die Bestellung eines Abfallbeauftragten nicht durch Rechtsverordnung vorgeschrieben ist, einen oder mehrere Abfallbeauftragte zu bestellen haben, soweit sich im Einzelfall die Notwendigkeit der Bestellung aus den in Absatz 1 Satz 1 genannten Gesichtspunkten ergibt.
(3) Ist nach § 53 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ein Immissionsschutzbeauftragter oder nach § 21a des Wasserhaushaltsgesetzes ein Gewässerschutzbeauftragter zu bestellen, so können diese auch die Aufgaben und Pflichten eines Abfallbeauftragten nach diesem Gesetz wahrnehmen.
§§§
(1) 1Der Abfallbeauftragte berät den Betreiber und die Betriebsangehörigen in Angelegenheiten, die für die Kreislaufwirtschaft und die Abfallbeseitigung bedeutsam sein können.
2Er ist berechtigt und verpflichtet,
den Weg der Abfälle von ihrer Entstehung oder Anlieferung bis zu ihrer Verwertung oder Beseitigung zu überwachen,
die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie die Erfüllung erteilter Bedingungen und Auflagen zu überwachen, insbesondere durch Kontrolle der Betriebsstätte und der Art und Beschaffenheit der in der Anlage anfallenden, verwerteten oder beseitigten Abfälle in regelmäßigen Abständen, Mitteilung festgestellter Mängel und Vorschläge über Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel,
die Betriebsangehörigen aufzuklären über Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit, welche von den Abfällen ausgehen können, die in der Anlage anfallen, verwertet oder beseitigt werden, und über Einrichtungen und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung unter Berücksichtigung der für die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen geltenden Gesetze und Rechtsverordnungen,
bei genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder solchen Anlagen, in denen regelmäßig gefährlichen (1) Abfälle anfallen, zudem auf die Entwicklung und Einführung
umweltfreundlicher und abfallarmer Verfahren, einschließlich Verfahren zur Vermeidung, ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung oder umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen, sowie
umweltfreundlicher und abfallarmer Erzeugnisse, einschließlich Verfahren zur Wiederverwendung, Verwertung oder umweltverträglichen Beseitigung nach Wegfall der Nutzung, hinzuwirken und
bei der Entwicklung und Einführung der unter den Buchstaben a und b genannten Verfahren mitzuwirken, insbesondere durch Begutachtung der Verfahren und Erzeugnisse unter den Gesichtspunkten der Kreislaufwirtschaft und Beseitigung,
bei Anlagen, in denen Abfälle verwertet oder beseitigt werden, zudem auf Verbesserungen des Verfahrens hinzuwirken.
(2) Der Abfallbeauftragte erstattet dem Betreiber jährlich einen Bericht über die nach Absatz 1 Nr.1 bis 5 getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen.
(3) Auf das Verhältnis zwischen dem zur Bestellung Verpflichteten und dem Abfallbeauftragten finden die §§ 55 bis 58 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechende Anwendung.
§§§
(1) (1) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Förderung der privaten Eigenverantwortung für Unternehmen, die in ein Verzeichnis gemäß Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 7 Abs.2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr.761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl.EG Nr.L 114 S.1) eingetragen sind, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Erleichterungen zum Inhalt der Antragsunterlagen im Genehmigungsverfahren sowie überwachungsrechtliche Erleichterung vorzusehen, soweit die diesbezüglichen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr.761/2001 gleichwertig mit den Anforderungen sind, die zur Überwachung und zu den Antragsunterlagen nach diesem Gesetz oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vorgesehen sind oder soweit die Gleichwertigkeit durch die Rechtsverordnung nach dieser Vorschrift sichergestellt
wird.
2Dabei können auch weitere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme und die Rücknahme von Erleichterungen oder die ganze oder teilweise Aussetzung von
Erleichterungen, wenn Voraussetzungen für deren Gewährung nicht mehr vorliegen,
geregelt werden.
3Ordnungsrechtliche Erleichterungen können gewährt werden, wenn der
Umweltgutachter die Einhaltung der Umweltvorschriften geprüft hat, keine Abweichungen festgestellt hat und dies in der Gültigkeitserklärung bescheinigt.
4Dabei können insbesondere Erleichterungen zu
vorgesehen werden.
(2) (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Erleichterungen im Genehmigungsverfahren sowie überwachungsrechtliche Erleichterungen für Entsorgungsfachbetriebe entsprechend Absatz 1 vorzusehen.
§§§
Schluss |
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1Die Rechtsvorschriften über Geheimhaltung und Datenschutz bleiben unberührt.
§§§
1Zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften kann die Bundesregierung zu dem in § 1 genannten Zweck mit Zustimmung des Bundesrates
Rechtsverordnungen zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung
sowie umweltverträglichen Beseitigung erlassen.
2In den Rechtsverordnungen kann auch
geregelt werden, wie die Bevölkerung zu unterrichten ist.
§§§
(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt der Vollzug des Gesetzes und der darauf gestützten Rechtsverordnungen für die Verwertung und Beseitigung militäreigentümlicher Abfälle dem Bundesminister der Verteidigung und den von ihm bestimmten Stellen.
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, für die Verwertung oder die Beseitigung von Abfällen im Sinne des Absatzes 1 aus dem Bereich der Bundeswehr Ausnahmen von diesem Gesetz und den auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen zuzulassen, soweit zwingende Gründe der Verteidigung oder die Erfüllung zwischenstaatlicher Pflichten dies erfordern.
§§§
1Rechtsverordnungen nach § 6 Abs.1, § 7 Abs.1 Nr.1 und 4 und den §§ 23, 24 und 57 dieses Gesetzes sind dem Bundestag zuzuleiten.
2Die Zuleitung erfolgt vor der Zuleitung an den Bundesrat.
3Die Rechtsverordnungen können durch Beschluß des Bundestages geändert oder abgelehnt werden.
4Der Beschluß des Bundestages wird der Bundesregierung zugeleitet.
5Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befaßt, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesrat zugeleitet.
§§§
Soweit Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften die Anhörung der beteiligten Kreise vorschreiben, ist ein jeweils auszuwählender Kreis von Vertretern der Wissenschaft, der Betroffenen, der beteiligten Wirtschaft, der für die Abfallwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden, der Gemeinden und Gemeindeverbände zu hören.
§§§
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Abfälle, die er nicht verwertet, außerhalb einer Anlage nach § 27 Abs.1 Satz 1 behandelt, lagert oder ablagert,
entgegen § 27 Abs.1 Satz 1 Abfälle zur Beseitigung außerhalb einer dafür zugelassenen Abfallbeseitigungsanlage behandelt, lagert oder ablagert,
2a. | ohne Planfeststellungsbeschluss nach § 31 Abs.2 Satz 1 oder ohne Plangenehmigung nach § 31 Abs.3 Satz 1 eine Deponie errichtet oder wesentlich ändert,
|
2b. | einer vollziehbaren Auflage nach § 32 Abs.4 Satz 1 oder 3 oder § 35 Abs.1 Satz 1 oder Abs.2 Satz 1 zuwiderhandelt,
|
2c. | einer mit einer Zulassung nach § 33 Abs.1 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, |
ohne Genehmigung nach § 49 Abs.1 Satz 1 Abfälle zur Beseitigung einsammelt oder befördert, oder einer vollziehbaren Auflage nach § 49 Abs.2 Satz 2 zuwiderhandelt,
ohne Genehmigung nach § 50 Abs.1 die Vermittlung von Verbringungen von Abfällen vornimmt,
einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs.1, § 7 Abs.1, 2 oder 3 Satz 1 Nr.1 Buchstabe a, Nr.2 bis 6 oder 7, jeweils auch in Verbindung mit § 8 Abs.2 Satz 1 Nr.3, § 12 Abs.1 Nr.3 oder § 36c Abs.5, nach § 8 Abs.1, 2 Satz 1 Nr.1 oder 2, Satz 2 oder Abs.3, § 12 Abs.1 Nr.1 oder 2 (2), § 23, § 24, § 27 Abs.3 Satz 1 und 2, § 36c Abs.1 Satz 1 Nr.1 bis 5, 7, 8 oder 9, § 49 Abs.3 oder § 50 Abs.2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 25 Abs.2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, (3)
entgegen § 30 Abs.1 Satz 1 das Betreten eines Grundstückes oder die Ausführung von Vermessungen, Boden- oder Grundwasseruntersuchungen nicht duldet,
entgegen § 36 Abs.1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet, | |
entgegen § 36a Abs.1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 eine Emissionserklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ergänzt, |
entgegen § 40 Abs.2 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig (4) erteilt,
entgegen § 40 Abs.2 Satz 2 oder 3 das Betreten eines Grundstückes eines Wohn-, Geschäfts- oder Betriebsraumes, die Einsicht in Unterlagen oder die Vornahme von technischen Ermittlungen oder Prüfungen nicht gestattet,
entgegen § 40 Abs.3 Arbeitskräfte, Werkzeuge oder Unterlagen nicht zur Verfügung stellt,
einer vollziehbaren Anordnung nach § 40 Abs.3, § 44 Satz 1 auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 45 Abs.1 Satz 1 (5), oder § 54 Abs.2 zuwiderhandelt,
(6) entgegen § 42 Abs.1, auch in Verbindung mit § 42 Abs.3 oder einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs.3 Satz 1 Nr.1 Buchstabe b oder § 45 Abs.1 Satz 1 oder 2 Nr.2 oder 4, ein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt (6),
(6) entgegen § 42 Abs.2 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 45 Abs.1 Satz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig verzeichnet,
(6) entgegen § 42 Abs.4, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs.3 Satz 1 Nr.1 Buchstabe b oder § 45 Abs.1 Satz 1 oder 2 Nr.2, ein Register nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
(6) entgegen § 42 Abs.5, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 45 Abs.1 Satz 2 Nr.5, ein Register nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, ,
(6) entgegen § 43 Abs.1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 45 Abs.1 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs.3 Satz 1 Nr.1 Buchstabe b oder § 45 Abs.1 Satz 2 Nr.2, einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig führt, ,
entgegen § 49 Abs.6 eine Warntafel nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt,
entgegen § 54 Abs.1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Satz 2 einen Abfallbeauftragten nicht bestellt oder
einer Rechtsverordnung nach § 36c Abs.1 Satz 1 Nr.6 oder § 45 Abs.1 Satz 1 oder 2 Nr.5 oder Abs.2 Nr.2 oder 3 (8) oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. (1)
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Güterverkehr, soweit es sich um Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr.3 und 5 oder Absatz 2 Nr.1, 6 bis 12 und 14 (9) handelt und die Zuwiderhandlung im Zusammenhang mit der Beförderung von Abfall mit Fahrzeugen zur Güterbeförderung in einem Unternehmen begangen wird, das seinen Sitz im Ausland hat.
§§§
1Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 61 Abs.1 Nr.2, 2a, 2b, 2c, 3, 4 oder 5 begangen worden, so können Gegenstände,
auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder
die zur Begehung oder Vorbereitung gebraucht wurden oder bestimmt gewesen sind,
eingezogen werden.
2§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
§§§
Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen bestimmen die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden, soweit die Regelung nicht durch Landesgesetz erfolgt.
§§§
(1) (2) Von den in diesem Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.
(2) (2) Zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verwaltungsverfahren zur Erteilung von Genehmigungen oder Erstattung von Anzeigen nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes regeln.
§§§
§§§
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