KrW-/AbfG (2) | ||
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Produktverantwortung |
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(1) Wer Erzeugnisse entwickelt, herstellt, be- und verarbeitet oder vertreibt, trägt zur Erfüllung der Ziele der Kreislaufwirtschaft die Produktverantwortung.
2Zur Erfüllung der Produktverantwortung sind Erzeugnisse möglichst so zu gestalten, daß bei deren Herstellung und Gebrauch das Entstehen von Abfällen vermindert wird und die umweltverträgliche Verwertung und Beseitigung der nach deren Gebrauch entstandenen Abfälle sichergestellt ist.
(2) Die Produktverantwortung umfaßt insbesondere
die Entwicklung, Herstellung und das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die mehrfach verwendbar, technisch langlebig und nach Gebrauch zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung und umweltverträglichen Beseitigung geeignet sind,
den vorrangigen Einsatz von verwertbaren Abfällen oder sekundären Rohstoffen bei der Herstellung von Erzeugnissen,
die Kennzeichnung von schadstoffhaltigen Erzeugnissen, um die umweltverträgliche Verwertung oder Beseitigung der nach Gebrauch verbleibenden Abfälle sicherzustellen,
den Hinweis auf Rückgabe-, Wiederverwendungs- und Verwertungsmöglichkeiten oder -pflichten und Pfandregelungen durch Kennzeichnung der Erzeugnisse und
die Rücknahme der Erzeugnisse und der nach Gebrauch der Erzeugnisse verbleibenden Abfälle sowie deren nachfolgende Verwertung oder Beseitigung.
(3) Im Rahmen der Produktverantwortung nach den Absätzen 1 und 2 sind neben der Verhältnismäßigkeit der Anforderungen entsprechend § 5 Abs.4, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergebenden Regelungen zur Produktverantwortung und zum Schutz der Umwelt sowie die Festlegungen des Gemeinschaftsrechts über den freien Warenverkehr zu berücksichtigen.
(4) 1Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnungen auf Grund der §§ 23 und 24, welche Verpflichteten die Produktverantwortung nach den Absätzen 1 und 2 zu erfüllen haben.
2Sie legt zugleich fest, für welche Erzeugnisse und in welcher Art und Weise die Produktverantwortung wahrzunehmen ist.
§§§
Zur Festlegung von Anforderungen nach § 22 wird die Bundesregierung ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 60) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, daß
bestimmte Erzeugnisse, insbesondere Verpackungen und Behältnisse nur in bestimmter Beschaffenheit oder für bestimmte Verwendungen, bei denen eine ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung der anfallenden Abfälle gewährleistet ist, in Verkehr gebracht werden dürfen,
bestimmte Erzeugnisse überhaupt nicht in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn bei ihrer Entsorgung die Freisetzung schädlicher Stoffe nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verhindert werden könnte oder die umweltverträgliche Entsorgung nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann,
bestimmte Erzeugnisse nur in bestimmter, die Abfallentsorgung spürbar entlastender Weise, insbesondere in einer die mehrfache Verwendung oder die Verwertung erleichternden Form in Verkehr gebracht werden dürfen,
bestimmte Erzeugnisse in bestimmter Weise zu kennzeichnen sind, um insbesondere die Erfüllung der Grundpflichten nach § 5 nach Rücknahme zu sichern (Kennzeichnungspflicht),
bestimmte Erzeugnisse wegen des Schadstoffgehaltes der nach bestimmungsgemäßem Gebrauch in der Regel verbleibenden Abfälle nur mit einer Kennzeichnung in den Verkehr gebracht werden dürfen, die insbesondere auf die Notwendigkeit einer Rückgabe an Hersteller, Vertreiber oder bestimmte Dritte hinweist, mit der die erforderliche besondere Verwertung oder Beseitigung sichergestellt wird,
für bestimmte Erzeugnisse, für die eine Rücknahme- oder Rückgabepflicht nach § 24 verordnet wurde, an der Stelle der Abgabe oder des Inverkehrbringens auf die Rückgabemöglichkeit hinzuweisen ist oder die Erzeugnisse entsprechend zu kennzeichnen sind,
bestimmte Erzeugnisse, für die die Erhebung eines Pfandes nach § 24 verordnet wurde, entsprechend zu kennzeichnen sind, gegebenenfalls mit Angabe der Höhe des Pfandes.
§§§
(1) Zur Festlegung von Anforderungen nach § 22 wird die Bundesregierung ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 60) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, daß Hersteller oder Vertreiber
bestimmte Erzeugnisse nur bei Eröffnung einer Rückgabemöglichkeit abgeben oder in Verkehr bringen dürfen,
bestimmte Erzeugnisse zurückzunehmen und die Rückgabe durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch Rücknahmesysteme oder durch Erhebung eines Pfandes, sicherzustellen haben,
bestimmte Erzeugnisse an der Abgabe- oder Anfallstelle zurückzunehmen haben,
gegenüber dem Land, der zuständigen Behörde oder den Entsorgungsträgern im Sinne des § 15, 17 oder 18 Nachweis zu führen über Art, Menge, Verwertung und Beseitigung der zurückgenommenen Abfälle, Belege einzubehalten und aufzubewahren und auf Verlangen vorzuzeigen haben.
(2) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann zur Festlegung von Anforderungen nach § 22 sowie zur ergänzenden Festlegung von Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen und der Entsorgungsträger im Sinne der §§ 15, 17 und 18 im Rahmen der Kreislaufwirtschaft weiter bestimmt werden,
wer die Kosten für die Rücknahme, Verwertung und Beseitigung der zurückzunehmenden Erzeugnisse zu tragen hat,
daß die Besitzer von Abfällen diese dem nach Absatz 1 verpflichteten Hersteller oder Vertreiber zu überlassen haben,
die Art und Weise der Überlassung, einschließlich der Maßnahmen im Sinne des § 4 Abs.5 zum Bereitstellen, Sammeln und Befördern sowie Bringpflichten der unter Nummer 1 genannten Besitzer,
daß die Entsorgungsträger im Sinne der §§ 15, 17 und 18 durch Erfassung der Abfälle als ihnen übertragene Aufgabe bei der Rücknahme mitzuwirken und die erfaßten Abfälle dem nach Absatz 1 Verpflichteten zu überlassen haben.
§§§
(1) 1Die Bundesregierung kann für die freiwillige Rücknahme von Abfällen nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 60) Zielfestlegungen treffen, die innerhalb einer angemessenen Frist zu erreichen sind.
2Sie veröffentlicht die Festlegungen im Bundesanzeiger.
(2) (1) Hersteller und Vertreiber, die Erzeugnisse und die nach Gebrauch der Erzeugnisse verbleibenden Abfälle freiwillig zurücknehmen, haben dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Rücknahme anzuzeigen.
(3) (1) 1Die nach Absatz 2 zuständige Behörde soll auf Antrag den Hersteller oder Vertreiber, der von ihm hergestellte oder vertriebene Erzeugnisse nach deren Gebrauch als gefährliche Abfälle in eigenen Anlagen oder Einrichtungen oder in Anlagen oder Einrichtungen von ihm beauftragter Dritter freiwillig zurücknimmt, von Pflichten zur Nachweisführung nach § 43 über die Entsorgung gefährlicher Abfälle bis zum Abschluss der Rücknahme der Abfälle sowie von Verpflichtungen nach § 49 freistellen, wenn
die freiwillige Rücknahme zur Erfüllung der Pflichten der Produktverantwortung im Sinne des § 22 erfolgt,
durch die Rücknahme die Ziele der Kreislaufwirtschaft im Sinne der §§ 4 und 5 gefördert werden und
die ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle gewährleistet bleibt.
2Die Rücknahme nach Satz 1 gilt spätestens mit der
Annahme der Abfälle an einer Anlage zur weiteren
Entsorgung, ausgenommen Anlagen zur Zwischenlagerung
der Abfälle, als abgeschlossen, soweit in
der Freistellung kein früherer Zeitpunkt bestimmt
wird.
3Der Antrag auf Befreiung kann mit der Anzeige
nach Absatz 2 verbunden werden.
(4) (1) 1Die Freistellung nach Absatz 3 gilt für die
Bundesrepublik Deutschland, soweit keine beschränkte
Geltung beantragt wird.
2Sie kann unter Bedingungen sowie unter dem Vorbehalt des Widerrufs
erteilt, mit Auflagen verbunden und befristet
werden, soweit dies zur Sicherstellung der in Absatz 3 genannten Freistellungsvoraussetzungen erforderlich ist.
3Die für die Freistellung zuständige Behörde
übersendet je eine Ablichtung des Freistellungsbescheides
an die zuständigen Behörden der Länder, in denen die Abfälle zurückgenommen werden.
(5) (1) 1Erzeuger, Besitzer, Beförderer oder Entsorger
gefährlicher Abfälle sind bis zum Abschluss der
Rücknahme nach Absatz 3 von Nachweispflichten
nach § 43 befreit, soweit sie die Abfälle an einen
Hersteller oder Vertreiber zurückgeben oder in dessen
Auftrag entsorgen, der für solche Abfälle nach
Absatz 3 von Nachweispflichten freigestellt ist.
2Absatz 4 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
(6) (1) 1Die nach Absatz 2 zuständige Behörde stellt
auf Antrag des Herstellers oder Vertreibers fest,
dass eine angezeigte Rücknahme von Abfällen zur
Erfüllung der Pflichten der Produktverantwortung
nach § 22 erfolgt, wenn die Voraussetzungen nach
Absatz 3 Satz 1 erfüllt sind.
2Absatz 4 Satz 1 bis 3 findet entsprechende Anwendung.
§§§
Hersteller und Vertreiber, die Abfälle aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 24 oder freiwillig zurücknehmen, unterliegen den Pflichten eines Besitzers von Abfällen nach den §§ 5 und 11.
§§§
Planverantwortung | ||
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Planung |
(1) 1Abfälle dürfen zum Zwecke der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert oder abgelagert werden.
2Darüber hinaus ist die Behandlung von Abfällen zur Beseitigung in Anlagen
zulässig, die überwiegend einem anderen Zweck als der Abfallbeseitigung dienen und
die einer Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedürfen.
3Die Lagerung oder Behandlung von Abfällen zur Beseitigung in den diesen Zwecken dienenden Abfallbeseitigungsanlagen ist auch zulässig, soweit diese als unbedeutende Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz keiner Genehmigung bedürfen und in Rechtsverordnungen nach § 12 Abs.1 oder nach § 23 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder in allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach § 12 Abs.2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall unter dem Vorbehalt des Widerrufs Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 zulassen, wenn dadurch das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.
(3) 1Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Beseitigung bestimmter Abfälle oder bestimmter Mengen dieser Abfälle außerhalb von Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 zulassen, soweit hierfür ein Bedürfnis besteht und eine Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit nicht zu besorgen ist.
2Sie können in diesem Fall auch die Voraussetzungen und die Art und Weise der Beseitigung durch Rechtsverordnung bestimmen.
3Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden übertragen.
§§§
(1) 1Die zuständige Behörde kann den Betreiber einer Abfallbeseitigungsanlage verpflichten, einem Beseitigungspflichtigen nach § 11 sowie den Entsorgungsträgern im Sinne der §§ 15, 17 und 18 die Mitbenutzung der Abfallbeseitigungsanlage gegen angemessenes Entgelt zu gestatten, soweit dieser auf eine andere Weise den Abfall nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichen Mehrkosten beseitigen kann und die Mitbenutzung für den Betreiber zumutbar ist.
2Kommt eine Einigung über das Entgelt nicht zustande, wird es durch die zuständige Behörde festgesetzt.
3aDie Zuweisung darf nur erfolgen, wenn Rechtsvorschriften dieses Gesetzes nicht entgegenstehen;
3bdie Erfüllung der Grundpflichten gemäß § 11 muß sichergestellt sein.
4Die zuständige Behörde hat die Vorlage von Abfallwirtschaftskonzepten (1) des durch die Zuweisung Begünstigten zu verlangen und ihrer Entscheidung zugrundezulegen.
5Auf Antrag des nach Satz 1 Verpflichteten kann der durch die Zuweisung Begünstigte verpflichtet werden, Abfälle gleicher Art und Menge nach Fortfall der Gründe für die Zuweisung zu übernehmen.
(2) 1Die zuständige Behörde kann dem Betreiber einer Abfallbeseitigungsanlage, der Abfälle wirtschaftlicher als die Entsorgungsträger im Sinne der §§ 15, 17 und 18 beseitigen kann, die Beseitigung dieser Abfälle auf seinen Antrag übertragen.
2aDie Übertragung kann mit der Auflage verbunden werden, daß der Antragsteller alle in dem von den Entsorgungsträgern erfaßten Gebiet angefallenen Abfälle gegen Erstattung der Kosten beseitigt, wenn die Entsorgungsträger die verbleibenden Abfälle nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand beseitigen können;
2bdies gilt nicht, wenn der Antragsteller darlegt, daß die Übernahme der Beseitigung unzumutbar ist.
(3) 1Der Abbauberechtigte oder Unternehmer eines Mineralgewinnungsbetriebes sowie der Eigentümer, Besitzer oder in sonstiger Weise Verfügungsberechtigte eines zur
Mineralgewinnung genutzten Grundstückes kann von der zuständigen Behörde verpflichtet
werden, die Beseitigung von Abfällen in freigelegten Bauen in seiner Anlage oder
innerhalb seines Grundstückes zu dulden, den Zugang zu ermöglichen und dabei, soweit
dies unumgänglich ist, vorhandene Betriebsanlagen oder Einrichtungen oder Teile
derselben zur Verfügung zu stellen.
2Die ihm dadurch entstehenden Kosten hat der
Beseitigungspflichtige zu erstatten.
3Die zuständige Behörde bestimmt den Inhalt dieser Verpflichtung.
4Der Vorrang der Mineralgewinnung gegenüber der Abfallbeseitigung darf nicht beeinträchtigt werden.
5Für die aus der Abfallbeseitigung entstehenden Schäden haftet der Duldungspflichtige nicht.
(4) 1Das Einbringen von Abfällen in die Hohe See sowie die Verbrennung von Abfällen auf Hoher See ist nach Maßgabe des Gesetzes über das Verbot der Einbringung von Abfällen und anderen Stoffen von Gegenständen in die Hohe See vom 25.August 1998 (BGBl.I S.2455) verboten.
2Das Einbringen von Baggergut in die Hohe See darf nach
Maßgabe des in Satz 1 genannten Gesetzes unter Berücksichtigung der jeweiligen Inhaltsstoffe erfolgen.
§§§
(1) 1Die Länder stellen für ihren Bereich Abfallwirtschaftspläne nach überörtlichen Gesichtspunkten auf.
2Die Abfallwirtschaftspläne stellen dar
3Die Abfallwirtschaftspläne weisen aus
geeignete Flächen für Abfallbeseitigungsanlagen zur Endablagerung von Abfällen (Deponien) sowie für sonstige Abfallbeseitigungsanlagen.
4Die Pläne können ferner bestimmen, welcher Entsorgungsträger vorgesehen ist und welcher Abfallbeseitigungsanlage sich die Beseitigungspflichtigen zu bedienen haben.
(2) 1Bei der Darstellung des Bedarfs sind zukünftige, innerhalb eines Zeitraumes von mindestens zehn Jahren zu erwartende Entwicklungen zu berücksichtigen.
2Soweit dies zur Darstellung des Bedarfs erforderlich ist, sind Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen auszuwerten.
(3) 1Eine Fläche kann als geeignet im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 Nr.2 angesehen werden, wenn ihre Lage, Größe und Beschaffenheit im Hinblick auf die vorgesehene Nutzung in Übereinstimmung mit den abfallwirtschaftlichen Zielsetzungen im Plangebiet steht und Belange des Wohles der Allgemeinheit nicht offensichtlich entgegenstehen.
2Die Flächenausweisung nach Absatz 1 ist nicht Voraussetzung für die Planfeststellung oder Genehmigung der in § 31 aufgeführten Abfallbeseitigungsanlagen.
(4) Die Ausweisungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 Nr.2 und Satz 4 können für die Beseitigungspflichtigen für verbindlich erklärt werden.
(5) 1Bei der Abfallwirtschaftsplanung sind die Ziele der Raumordnung zu beachten, die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen.
2§ 8 Abs.6 des Raumordnungsgesetzes bleibt (4)bleiben unberührt.
(6) 1Die Länder sollen ihre Abfallwirtschaftsplanungen aufeinander und untereinander abstimmen.
2Ist eine die Grenze eines Landes überschreitende Planung erforderlich,
sollen die betroffenen Länder bei der Aufstellung der Abfallwirtschaftspläne die
Erfordernisse und Maßnahmen im Benehmen miteinander festlegen.
(7) Bei der Aufstellung der Abfallwirtschaftspläne sind die Gemeinden oder deren Zusammenschlüsse und die Entsorgungsträger im Sinne der §§ 15, 17 und 18 zu beteiligen.
(8) (1) aDie öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Sinne des § 15, die Dritten sowie die
privaten Entsorgungsträger im Sinne der §§ 16
bis 18, denen Pflichten der Erzeuger oder Besitzer
zur Entsorgung von Abfällen übertragen worden
sind, haben die von ihnen zu erstellenden
und fortzuschreibenden Abfallwirtschaftskonzepte
und Abfallbilanzen auf Verlangen der zuständigen
Behörde zur Auswertung für die Abfallwirtschaftsplanung
vorzulegen;
b§ 29a bleibt unberührt (3).
(9) (2) Die Länder regeln das Verfahren zur Aufstellung der Pläne und zu deren Verbindlicherklärung.
(10) (2) Die Pläne sind erstmalig zum 31.Dezember 1999 zu erstellen und alle fünf Jahre fortzuschreiben.
§§§
1Bei der Aufstellung oder Änderung von Abfallwirtschaftplänen
nach § 29 Abs.1, einschließlich besonderer
Kapitel oder gesonderter Teilpläne insbesondere
über die Entsorgung von gefährlichen Abfällen,
Altbatterien und Akkumulatoren oder Verpackungen
und Verpackungsabfällen, ist die Öffentlichkeit von
der zuständigen Behörde zu beteiligen.
2Die Aufstellung oder Änderung eines Abfallwirtschaftsplans
sowie Informationen über das Beteiligungsverfahren
sind in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt und
auf andere geeignete Weise bekannt zu machen.
3Der Entwurf des neuen oder geänderten Abfallwirtschaftsplans
ist einen Monat zur Einsicht auszulegen.
4aNatürliche und juristische Personen sowie
sonstige Vereinigungen, insbesondere Vereinigungen
zur Förderung des Umweltschutzes, deren Belange
oder deren satzungsgemäßer Aufgabenbereich
durch den Entwurf berührt werden, haben innerhalb
einer Frist von sechs Wochen Gelegenheit
zur schriftlichen Stellungnahme gegenüber der zuständigen
Behörde;
4bder Zeitpunkt des Fristablaufs
ist bei der Bekanntmachung nach Satz 2 mitzuteilen.
5Fristgemäß eingegangene Stellungnahmen der Öffentlichkeit
werden von der zuständigen Behörde bei der Entscheidung über die Annahme des Plans
angemessen berücksichtigt.
6aDie Annahme des Plans ist von der zuständigen Behörde in einem amtlichen
Veröffentlichungsblatt und auf andere geeignete Weise öffentlich bekannt zu machen;
6bdabei ist in zusammengefasster
Form über den Ablauf des Beteiligungsverfahrens und über die Gründe und Erwägungen,
auf denen die getroffene Entscheidung beruht, zu unterrichten.
7Der angenommene Plan ist zur
Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen, hierauf ist
in der öffentlichen Bekanntmachung nach Satz 6
hinzuweisen.
8§ 29a findet keine Anwendung, wenn
es sich bei dem Abfallwirtschaftsplan nach § 29 Abs.1 um einen Plan handelt, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine
Strategische Umweltprüfung durchzuführen ist.
9§ 29a gilt für Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Abfallwirtschaftsplänen, die nach dem 25.Juni 2005 eingeleitet worden sind.
§§§
Zulassung |
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(1) 1Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken haben zu dulden, daß Beauftragte der zuständigen Behörde oder der Entsorgungsträger im Sinne der §§ 15, 17 und 18 zur Erkundung geeigneter Standorte für Deponien und öffentlich zugängliche Abfallbeseitigungsanlagen Grundstücke mit Ausnahme von Wohnungen betreten und Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen oder ähnliche Arbeiten ausführen.
2Die Absicht, Grundstücke zu betreten und solche Arbeiten durchzuführen, ist den Eigentümern und Nutzungsberechtigten der Grundstücke vorher bekanntzugeben.
(2) 1Die zuständige Behörde und die Entsorgungsträger im Sinne der §§ 15, 17 und 18 haben nach Abschluß der Arbeiten den vorherigen Zustand unverzüglich
wiederherzustellen.
2Sie können verlangen, daß bei der Erkundung geschaffene Einrichtungen aufrechtzuerhalten sind.
3Die Einrichtungen sind zu beseitigen, wenn sie für die Erkundung nicht mehr benötigt werden oder wenn eine Entscheidung darüber nicht binnen zwei Jahren nach Schaffung der Einrichtung getroffen ist und der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte dem weiteren Verbleib der Einrichtung gegenüber
der Behörde widersprochen hat.
(3) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken können von der zuständigen Behörde für Vermögensnachteile, die durch eine nach Absatz 2 zulässige Maßnahme entstehen, Ersatz in Geld verlangen.
§§§
(1) aDie Errichtung und der Betrieb von ortsfesten Abfallbeseitigungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen zur Beseitigung sowie die wesentliche Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebes bedürfen der Genehmigung nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes;
beiner weiteren Zulassung nach diesem Gesetz bedarf es nicht.
(2) 1Die Errichtung und der Betrieb von Deponien sowie die wesentliche Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebes bedürfen der Planfeststellung durch die zuständige Behörde.
2In dem Planfeststellungsverfahren ist eine
Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
(3) 1§ 74 Abs.6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt mit der Maßgabe, daß die zuständige Behörde nur dann an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses auf Antrag oder von Amts wegen eine Plangenehmigung erteilen kann, wenn
die Errichtung und der Betrieb einer unbedeutenden Deponie beantragt wird, soweit die Errichtung und der Betrieb keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ein in § 2 Abs.1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genanntes Schutzgut haben kann, oder
die wesentliche Änderung einer Deponie oder ihres Betriebes beantragt wird, soweit die Änderung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ein in § 2 Abs.1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genanntes Schutzgut haben kann, oder
die Errichtung und der Betrieb einer Deponie beantragt wird, die ausschließlich oder überwiegend der Entwicklung und Erprobung neuer Verfahren dient, und die Genehmigung für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren nach Inbetriebnahme der Anlage erteilt werden soll.
2Eine Plangenehmigung nach Satz 1 Nr.1 kann nicht für Anlagen zur Ablagerung von gefährlichen (1) Abfällen erteilt werden; für diese Anlagen kann eine Plangenehmigung nach Satz 1 Nr.3 höchstens für einen Zeitraum von einem Jahr erteilt werden.
3aEine Plangenehmigung nach Satz 1 Nr.1 kann des Weiteren nicht erteilt werden für Deponien zur Ablagerung von nicht gefährlichen (1) Abfällen mit einer Aufnahmekapazität von zehn Tonnen oder mehr pro Tag oder mit einer Gesamtkapazität von 25.000 Tonnen oder mehr;
3bdies gilt nicht für Deponien für Inertabfälle.
4Die zuständige Behörde soll ein Genehmigungsverfahren durchführen, wenn die Änderung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ein in § 2 Abs.1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genanntes Schutzgut hat und den Zweck verfolgt, eine wesentliche Verbesserung für diese Schutzgüter herbeiführen.
(4) 1§ 15 Abs.1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend.
2Satz 1 findet auch auf die in § 35 genannten Deponien Anwendung.
(5) Für nach Absatz 4 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Planfeststellung oder eine Plangenehmigung beantragen.
§§§
(1) Der Planfeststellungsbeschluß nach § 31 Abs.2 oder die Genehmigung nach § 31 Abs.3 dürfen nur erteilt werden, wenn
sichergestellt ist, daß das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, insbesondere
Gefahren für die in § 10 Abs.4 genannten Schutzgüter nicht hervorgerufen werden können,
Vorsorge gegen die Beeinträchtigungen der Schutzgüter, insbesondere durch bauliche, betriebliche oder organisatorische Maßnahmen entsprechend dem Stand der Technik getroffen wird und
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der für die Errichtung, Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder der Nachsorge der Deponie verantwortlichen Personen ergeben,
diese Personen und das sonstige Personal die erforderliche Fach- und Sachkunde besitzen,
keine nachteiligen Wirkungen auf das Recht eines anderen zu erwarten sind und
die für verbindlich erklärten Feststellungen eines Abfallwirtschaftsplanes dem Vorhaben nicht entgegenstehen.
(2) 1Der Erteilung einer Planfeststellung oder Genehmigung stehen die in Absatz 1 Nr.3 genannten nachteiligen Wirkungen auf das Recht eines anderen nicht entgegen, wenn sie durch Auflagen oder Bedingungen verhütet oder ausgeglichen werden können oder der Betroffene ihnen nicht widerspricht.
2Absatz 1 Nr.3 gilt nicht, wenn das Vorhaben dem Wohl der Allgemeinheit dient.
3Wird in diesem Fall die Planfeststellung erteilt, ist der Betroffene für den dadurch eingetretenen Vermögensnachteil in Geld zu entschädigen.
(3) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß der Inhaber einer Deponie für die Rekultivierung sowie zur Verhinderung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen des Wohles der Allgemeinheit nach Stillegung der Anlage Sicherheit leistet oder ein gleichwertiges Sicherungsmittel erbringt.
(4) 1Der Planfeststellungsbeschluß und die Genehmigung nach Absatz 1 können unter Bedingungen erteilt, mit Auflagen verbunden und befristet werden, soweit dies zur Wahrung des Wohles der Allgemeinheit erforderlich ist.
2Die zuständige Behörde überprüft regelmäßig sowie aus besonderem Anlass, ob der Planfeststellungsbeschluss und die Genehmigung nach Absatz 1 dem neuesten Stand der in Absatz 1 Nr.1 bis 3 und 5 genannten Anforderungen entsprechen.
3Die Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen über Anforderungen an die Deponie oder ihren Betrieb ist auch nach dem Ergehen des Planfeststellungsbeschlusses oder nach der Erteilung der Genehmigung
zulässig.
4Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise
(§ 60) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, wann die zuständige Behörde Überprüfungen vorzunehmen und die in Satz 3 genannten Auflagen zu
erlassen hat.
§§§
(1) 1In einem Planfeststellungs- oder Genehmigungsverfahren kann die für die Feststellung des Planes oder Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde unter dem Vorbehalt des Widerrufes für einen Zeitraum von sechs Monaten zulassen, daß bereits vor Feststellung des Planes oder der Erteilung der Genehmigung mit der Errichtung einschließlich der Maßnahmen, die zur Prüfung der Betriebstüchtigkeit der Deponie erforderlich sind, begonnen wird, wenn
mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann,
an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht und
der Träger des Vorhabens sich verpflichtet, alle bis zur Entscheidung durch die Ausführung verursachten Schäden zu ersetzen und, falls das Vorhaben nicht planfestgestellt oder genehmigt wird, den früheren Zustand wiederherzustellen.
2Diese Frist kann auf Antrag um weitere sechs Monate verlängert werden.
(2) Die zuständige Behörde hat die Leistung einer Sicherheit zu verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Verpflichtungen des Trägers des Vorhabens zu sichern.
§§§
(1) 1Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes.
2Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Einzelheiten des
Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahrens, insbesondere Art und Umfang der
Antragsunterlagen, die näheren Einzelheiten für das Anzeigeverfahren nach § 31 Abs.4
und das Verfahren zur Feststellung der Stilllegung nach § 36 Abs.3 und zur Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase nach § 36 Abs.5 zu regeln.
(2) Einwendungen im Rahmen des Zulassungsverfahrens können innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist nur schriftlich erhoben werden.
§§§
(1) 1Die zuständige Behörde kann für Deponien, die vor dem 11.Juni 1972 betrieben wurden oder mit deren Errichtung begonnen war, für deren Betrieb Befristungen, Bedingungen und Auflagen anordnen.
2Sie kann den Betrieb dieser Anlagen ganz oder teilweise untersagen, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit durch Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht verhindert werden kann.
(2) 1In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet kann die zuständige Behörde für Deponien, die vor dem 1.Juli 1990 betrieben wurden oder mit deren Errichtung begonnen war, Befristungen, Bedingungen und Auflagen für deren Errichtung und Betrieb anordnen.
2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§§§
(1) 1Der Inhaber einer Deponie hat ihre beabsichtigte Stillegung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
2Der Anzeige sind Unterlagen über Art, Umfang und
Betriebsweise sowie die beabsichtigte Rekultivierung und sonstige Vorkehrungen zum
Schutz des Wohles der Allgemeinheit beizufügen.
(2) 1Soweit entsprechende Regelungen noch nicht in dem Planfeststellungsbeschluss nach § 31 Abs.2, der Genehmigung nach § 31 Abs.3, in Bedingungen und Auflagen nach § 35 oder den für die Deponie geltenden umweltrechtlichen Vorschriften enthalten sind, hat die zuständige Behörde den Inhaber der Deponie zu verpflichten,
auf seine Kosten das Gelände, das für eine Deponie nach Absatz 1 verwandt worden ist, zu rekultivieren,
auf seine Kosten alle sonstigen erforderlichen Vorkehrungen, einschließlich der Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen während der Nachsorgephase, zu treffen, um die in § 32 Abs.1 bis 3 genannten Anforderungen auch nach der Stilllegung zu erfüllen, und
der zuständigen Behörde alle Überwachungsergebnisse zu melden, aus denen sich Anhaltspunkte für erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ergeben.
2Besteht der Verdacht, daß von einer stillgelegten Deponie nach Absatz 1 schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, so finden für die Erfassung, Untersuchung, Bewertung und Sanierung die Vorschriften des Bundes-Bodenschutzgesetzes Anwendung.
(3) Die zuständige Behörde hat den Abschluss der Stilllegung festzustellen (endgültige Stilllegung).
(4) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht auch für Inhaber von Anlagen, in denen gefährlichen (1) Abfälle anfallen.
(5) Die zuständige Behörde hat auf Antrag den Abschluss der Nachsorgephase festzustellen.
§§§
(1) 1aDer Betreiber einer Deponie ist verpflichtet, der zuständigen Behörde innerhalb einer von ihr zu setzenden Frist oder zu dem in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 festgesetzten Zeitpunkt Angaben zu machen über Art, Menge, räumliche und zeitliche Verteilung der Emissionen, die von der Anlage in einem bestimmten Zeitraum ausgegangen sind, sowie über die Austrittsbedingungen (Emissionserklärung);
1ber hat die Emissionserklärung nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 entsprechend dem neuesten Stand zu ergänzen.
2Dies gilt nicht für Betreiber von Deponien, von denen nur in geringem Umfang Emissionen ausgehen können.
(2) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, für welche Deponien die Verpflichtung zur Emissionserklärung gilt, sowie Inhalt, Umfang, Form und Zeitpunkt der Abgabe der Emissionserklärung und das bei der Ermittlung der Emissionen einzuhaltende Verfahren zu regeln.
2In der Rechtsverordnung wird auch bestimmt, welche Betreiber nach Absatz 1 Satz 2 von der Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklärung befreit sind.
(3) § 27 Abs.1 Satz 2, Abs.2 und 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend.
(4) Die Verpflichtung zur Abgabe der Emissionserklärung nach Absatz 1 entsteht mit Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach Absatz 2.
§§§
aPlanfeststellungsbeschlüsse nach § 31 Abs.2, Genehmigungen nach § 31 Abs.3, Anordnungen nach § 35 und alle Ablehnungen und Änderungen dieser Entscheidungen
sowie die bei der zuständigen Behörde vorliegenden
Ergebnisse der Überwachung der von einer Deponie
ausgehenden Emissionen sind nach den Bestimmungen
des Umweltinformationsgesetzes mit Ausnahme
des § 12 der Öffentlichkeit zugänglich;
bfür Landesbehörden
gelten die landesrechtlichen Vorschriften.
§§§
(1) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass die Errichtung, die Beschaffenheit, der Betrieb, der Zustand nach Stilllegung und die betreibereigene Überwachung von Deponien zur Erfüllung des § 32 Abs.1, der §§ 35 und 36 sowie zur Umsetzung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften zu dem in § 1 genannten Zweck bestimmten Anforderungen genügen müssen, insbesondere, dass
die Deponien bestimmten betrieblichen, organisatorischen und technischen Anforderungen entsprechen müssen,
die in Deponien zur Ablagerung gelangenden Abfälle bestimmten Anforderungen entsprechen müssen,
die von Deponien ausgehenden Emissionen bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten dürfen,
die Betreiber während des Betriebs und in der Nachsorgephase bestimmte Mess- und Überwachungsmaßnahmen vorzunehmen haben oder vornehmen lassen müssen,
die Betreiber durch einen Sachverständigen bestimmte Prüfungen
während der Errichtung oder sonst vor der Inbetriebnahme der Deponie,
nach deren Inbetriebnahme oder einer Änderung im Sinne des § 31 Abs.2 oder 5,
vornehmen lassen müssen,
die Betreiber erst nach einer Abnahme durch die zuständige Behörde
dürfen,
welche Maßnahmen getroffen werden müssen, um Unfälle zu verhindern und deren Auswirkungen zu begrenzen,
die Betreiber der zuständigen Behörde während des Betriebs und in der Nachsorgephase unverzüglich alle Überwachungsergebnisse, aus denen sich Anhaltspunkte für erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ergeben, sowie Unfälle, die solche Auswirkungen haben können, zu melden und der zuständigen Behörde regelmäßig einen Bericht über die Ergebnisse der in der Rechtsverordnung vorgeschriebenen Mess- und Überwachungsmaßnahmen vorzulegen haben.
2aBei der Festlegung der Anforderungen sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen;
2bein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten.
(2) 1In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, inwieweit die nach Absatz 1 zur Vorsorge gegen Beeinträchtigungen der in § 10 Abs.4 genannten Schutzgüter
festgelegten Anforderungen nach Ablauf bestimmter Übergangsfristen erfüllt werden
müssen, soweit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsverordnung in einem
Planfeststellungsbeschluss, einer Genehmigung oder einer landesrechtlichen Vorschrift
geringere Anforderungen gestellt worden sind.
2Bei der Bestimmung der Dauer der Übergangsfristen und der einzuhaltenden Anforderungen sind insbesondere Art, Beschaffenheit und Menge der abgelagerten Abfälle, die Standortbedingungen, Art, Menge und Gefährlichkeit der von den Deponien ausgehenden Emissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Deponien zu berücksichtigen.
3Die Sätze 1 und 2 gelten für die in § 35 Abs.1 und 2 genannten Deponien entsprechend.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, welche Anforderungen an die Zuverlässigkeit und Fachkunde der für die Errichtung, Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebs der Deponie verantwortlichen Personen und die Sachkunde des sonstigen Personals, einschließlich der laufenden Fortbildung dieser Personen, zur Erfüllung des § 32 Abs.1 Nr.2 und 3 sowie zur Umsetzung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften zu stellen sind.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass die Inhaber bestimmter Deponien eine Sicherheit leisten oder ein anderes gleichwertiges Sicherungsmittel erbringen müssen sowie Vorschriften über Art, Umfang und Höhe der nach § 32 Abs.3 zu leistenden Sicherheit oder einem anderen gleichwertigen Sicherungsmittel zu erlassen und zu bestimmen, wie lange die Sicherheit geleistet oder ein anderes gleichwertiges Sicherungsmittel erbracht werden muss.
(5) Für die Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 gilt § 7 Abs.3 entsprechend.
(6) Soweit die Länder bis zum 3.August 2001 Vorschriften über die betreibereigene Überwachung erlassen haben, gelten diese bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 fort.
§§§
(1) 1Die vom Betreiber für die Ablagerung von Abfällen in Rechnung zu stellenden privatrechtlichen Entgelte müssen alle Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Deponie, einschließlich der Kosten einer vom Betreiber zu leistenden Sicherheit oder einem zu erbringenden gleichwertigen Sicherungsmittel, sowie die geschätzten Kosten für die Stilllegung und die Nachsorge für einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren abdecken.
2Soweit das nach Satz 1 durch Freistellungen nach Artikel 4 § 3 des Umweltrahmengesetzes gewährleistet ist, entfällt eine entsprechende Veranlagung der Kosten für die Stilllegung und Nachsorge sowie der Sicherheitsleistung bei der Berechnung der Entgelte.
(2) Die Länder stellen sicher, dass die Bestimmungen des Artikels 10 der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26.April 1999 über Abfalldeponien, ABl.EG Nr.L 182 S.1 (Deponierichtlinie), in den landesrechtlichen Abgabevorschriften umgesetzt werden.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Betreiber und öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben die in Absatz 1 genannten Kosten zu erfassen und der zuständigen Behörde innerhalb einer von der Behörde zu setzenden Frist Übersichten über die Kosten und die erhobenen Entgelte, öffentlichen Abgaben und Auslagen zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Abdeckung der Kosten genehmigungsbedürftiger Anlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die vom Anwendungsbereich der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26.April 1999 für Abfalldeponien (ABl.EG Nr.L 182 S.1) erfasst werden.
§§§
Absatzförderung |
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(1) 1Die Behörden des Bundes sowie die der Aufsicht des Bundes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Sondervermögen und sonstigen Stellen sind verpflichtet, durch ihr Verhalten zur Erfüllung des Zweckes des § 1 beizutragen.
2Insbesondere haben sie unter Berücksichtigung der §§ 4 und 5 bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen, der Beschaffung oder Verwendung von Material und Gebrauchsgütern, bei Bauvorhaben und sonstigen Aufträgen zu prüfen, ob und in welchem Umfang Erzeugnisse eingesetzt werden können, die sich durch Langlebigkeit,
Reparaturfreundlichkeit und Wiederverwendbarkeit oder Verwertbarkeit auszeichnen, im
Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder zu schadstoffärmeren Abfällen
führen oder aus Abfällen zur Verwertung hergestellt worden sind.
(2) Die in Absatz 1 genannten Stellen wirken im Rahmen ihrer Möglichkeiten darauf hin, daß die Gesellschaften des privaten Rechts, an denen sie beteiligt sind, die Verpflichtungen nach Absatz 1 beachten.
(3) Besondere Anforderungen, die sich für die Verwendung von Erzeugnissen oder Materialien aus Rechtsvorschriften oder aus Gründen des Umweltschutzes ergeben, bleiben unberührt.
§§§
Informationspflichten |
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(1) 1Die Entsorgungsträger im Sinne der §§ 15, 17 und 18 sind im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben in Selbstverwaltung zur Information und Beratung über
Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen verpflichtet.
2Zur Beratung verpflichtet sind auch die Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft.
3Die Verpflichteten können mit dieser Aufgabe Dritte nach § 16 Abs.1
beauftragen.
(2) Die zuständige Behörde hat den zur Beseitigung nach diesem Gesetz Verpflichteten auf Anfrage Auskunft über vorhandene geeignete Abfallbeseitigungsanlagen zu erteilen.
§§§
1Die Länder sollen die Öffentlichkeit über den erreichten Stand der Vermeidung und Verwertung
von Abfällen sowie die Sicherung der Abfallbeseitigung unterrichten (1).
2Die Unterrichtung enthält unter Beachtung der bestehenden Geheimhaltungsvorschriften eine zusammenfassende Darstellung und Bewertung der Abfallwirtschaftspläne, einen Vergleich zum vorangehenden sowie eine Prognose für den folgenden Unterrichtungszeitraum.
§§§
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§§§