BImSchG (4) | ||
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Emissionen + Immissionen (1) |
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(1) (2) 1Die zuständige Behörde kann anordnen, dass
der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder, soweit § 22 Anwendung findet, einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage Art und Ausmaß der von der Anlage ausgehenden Emissionen sowie die Immissionen im Einwirkungsbereich
der Anlage durch eine der von der zuständigen Behörde eines Landes bekannt
gegebenen Stellen ermitteln lässt, wenn zu befürchten ist, dass durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden (1).
2Die zuständige Behörde ist befugt, Einzelheiten über Art und Umfang der Ermittlungen sowie über die Vorlage des Ermittlungsergebnisses vorzuschreiben.
(2) (2) 1Die Bekanntgabe nach Absatz 1 Satz 1 ist
vorzunehmen, wenn der Antragsteller über die erforderliche Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung verfügt.
2aDie Bekanntgabe erfolgt durch die zuständige
Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Geschäftssitz hat und gilt für das gesamte Bundesgebiet;
2bbesteht kein Geschäftssitz im Inland, so ist das Land zuständig, in dem die Tätigkeit nach Absatz 1 vorrangig ausgeübt werden soll.
3Die Bekanntgabe kann mit einem Vorbehalt
des Widerrufes, einer Befristung, mit Bedingungen, Auflagen und dem Vorbehalt von Auflagen versehen werden.
4Verfahren nach dieser Vorschrift
können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.
5aDas Verfahren für die Prüfung des
Antrags auf Bekanntgabe muss innerhalb von vier
Monaten abgeschlossen sein;
5b§ 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung.
(3) (2) 1Gleichwertige Anerkennungen aus einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum
stehen Bekanntgaben nach Absatz 1 Satz 1 gleich.
2Bei der Prüfung des Antrags auf Bekanntgabe
nach Absatz 1 Satz 1 stehen Nachweise aus
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum
inländischen Nachweisen gleich, wenn aus
ihnen hervorgeht, dass der Antragsteller die betreffenden
Anforderungen des Absatzes 2 Satz 1
oder die aufgrund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen
vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates
erfüllt.
3Nachweise über die gleichwertige
Anerkennung nach Satz 1 und sonstige
Nachweise nach Satz 2 sind der zuständigen Behörde
vor Aufnahme der Tätigkeit im Original oder
in Kopie vorzulegen.
4Eine Beglaubigung der Kopie
sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung
können verlangt werden.
5aHinsichtlich der
Überprüfung der erforderlichen Fachkunde des
Antragstellers gilt § 36a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2
und 4 Satz 4 der Gewerbeordnung entsprechend;
5bbei vorübergehender und nur gelegentlicher Tätigkeit eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt hinsichtlich
der erforderlichen Fachkunde § 13a Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 der Gewerbeordnung
entsprechend.
(4) (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anforderungen an die Bekanntgabe nach Absatz 2 auch im Hinblick auf die Gleichwertigkeit nicht inländischer Anerkennungen und Nachweise nach Absatz 3 näher zu bestimmen sowie das Bekanntgabeverfahren nach Absatz 2 zu regeln.
§§§
(1) 1aDer Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist verpflichtet, der zuständigen Behörde innerhalb einer von ihr zu setzenden Frist oder zu dem in der Rechtsverordnung nach Absatz 4 festgesetzten Zeitpunkt Angaben zu machen über Art, Menge, räumliche und zeitliche Verteilung der Luftverunreinigungen, die von der Anlage in einem bestimmten Zeitraum ausgegangen sind, sowie über die Austrittsbedingungen (Emissionserklärung);
1ber hat die Emissionserklärung nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 4 (1) entsprechend dem neuesten Stand zu ergänzen. (Ow)
2§ 52 Abs.5 gilt sinngemäß.
3Satz 1 gilt nicht für Betreiber von Anlagen, von denen nur in geringem Umfang Luftverunreinigungen ausgehen können.
(2) 1Auf die nach Absatz 1 erlangten Kenntnisse und Unterlagen sind die §§ 93, 97, 105 Abs.1, § 111 Abs.5 in Verbindung mit § 105 Abs.1 sowie § 116 Abs.1 der Abgabenordnung nicht anzuwenden.
2Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen handelt.
(3) 1Der Inhalt der Emissionserklärung ist Dritten auf Antrag bekannt zu geben. (2)
2Einzelangaben der Emissionserklärung dürfen nicht veröffentlicht oder Dritten bekannt gegeben werden (3), wenn aus diesen Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gezogen werden können.
3Bei Abgabe der Emissionserklärung hat der Betreiber der zuständigen Behörde mitzuteilen und zu begründen, welche Einzelangaben der Emissionserklärung Rückschlüsse auf Betriebs oder Geschäftsgeheimnisse erlauben.
(4) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Inhalt, Umfang, Form und Zeitpunkt der Abgabe der Emissionserklärung, das bei der Ermittlung der Emissionen einzuhaltende Verfahren und den Zeitraum innerhalb dessen die Emissionserklärung zu ergänzen ist, zu regeln. (4)
2In der Rechtsverordnung wird auch bestimmt, welche Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen nach Absatz 1 Satz 3 von der Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklärung befreit sind.
3Darüber hinaus kann zur Erfüllung der Pflichten aus bindenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften
oder der Europäischen Union (6)
in der Rechtsverordnung vorgeschrieben werden, dass die
zuständigen Behörden über die nach Landesrecht zuständige Behörde dem Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zu einem festgelegten Zeitpunkt Emissionsdaten zur Verfügung stellen, die den Emissionserklärungen zu entnehmen sind. (5)
§§§
1Die zuständige Behörde kann bei genehmigungsbedürftigen Anlagen
Anordnungen nach § 26 auch ohne die dort genannten Voraussetzungen treffen.
2Hält die Behörde wegen Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen Ermittlungen auch während des in Nummer 2 genannten Zeitraums für erforderlich, so soll sie auf Antrag des Betreibers zulassen, dass diese Ermittlungen durch den Immissionsschutzbeauftragten durchgeführt werden, wenn dieser hierfür die erforderliche Fachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung besitzt.
§§§
(1) 1Die zuständige Behörde kann bei genehmigungsbedürftigen Anlagen anordnen, dass statt durch Einzelmessungen nach § 26 oder § 28 oder neben solchen Messungen bestimmte Emissionen oder Immissionen unter Verwendung aufzeichnender Messgeräte fortlaufend ermittelt werden.
2Bei Anlagen mit erheblichen Emissionsmassenströmen luftverunreinigender Stoffe, sollen unter Berücksichtigung von Art und Gefährlichkeit dieser Stoffe (1) Anordnungen nach Satz 1 getroffen werden, soweit eine Überschreitung der in Rechtsvorschriften, Auflagen oder Anordnungen festgelegten Emissionsbegrenzungen nach der Art der Anlage nicht ausgeschlossen werden kann.
(2) Die zuständige Behörde kann bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen, soweit § 22 anzuwenden ist, anordnen, dass statt durch Einzelmessungen nach § 26 oder neben solchen Messungen bestimmte Emissionen oder Immissionen unter Verwendung aufzeichnender Messgeräte fortlaufend ermittelt werden, wenn dies zur Feststellung erforderlich ist, ob durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden.
§§§
(1) 1Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage
oder einer Anlage innerhalb eines Betriebsbereichs
nach § 3 Absatz 5a einen der von der zuständigen Behörde eines Landes bekannt gegebenen Sachverständigen mit der Durchführung bestimmter sicherheitstechnischer Prüfungen sowie Prüfungen von sicherheitstechnischen Unterlagen beauftragt (3).
2aIn der Anordnung kann die Durchführung der Prüfungen durch den Störfallbeauftragten (§ 58a), eine zugelassene Überwachungsstelle
nach § 37 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes (5)
oder einen in einer für Anlagen nach
§ 2 Nummer 30 des Produktsicherheitsgesetzes (5)
erlassenen Rechtsverordnung genannten Sachverständigen gestattet werden, wenn diese die Anforderungen nach Absatz 4 Satz 1 erfüllen;
2bdas Gleiche gilt für einen nach § 36 Absatz 1 der Gewerbeordnung
bestellten Sachverständigen oder für Sachverständige, die im Rahmen von § 13a der Gewerbeordnung ihre gewerbliche Tätigkeit nur vorübergehend
und gelegentlich im Inland ausüben wollen, soweit eine besondere Sachkunde im
Bereich sicherheitstechnischer Prüfungen nachgewiesen wird (3).
3Die zuständige Behörde ist befugt, Einzelheiten über Art und Umfang der sicherheitstechnischen Prüfungen sowie über die Vorlage des Prüfungsergebnisses
vorzuschreiben.
(2) 1Prüfungen können angeordnet werden
für einen Zeitpunkt während der Errichtung oder sonst vor der Inbetriebnahme der Anlage,
wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bestimmte sicherheitstechnische Anforderungen nicht erfüllt werden.
2Satz 1 gilt entsprechend bei einer Änderung im Sinne des § 15.
(3) Der Betreiber hat die Ergebnisse der sicherheitstechnischen Prüfungen der zuständigen Behörde spätestens einen Monat nach Durchführung der Prüfungen vorzulegen, er hat diese Ergebnisse unverzüglich vorzulegen, sofern dies zur Abwehr gegenwärtiger Gefahren erforderlich ist.
(4) (4) 1Die Bekanntgabe nach Absatz 1 Satz 1 ist vorzunehmen, wenn der Antragsteller über die erforderliche
Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung verfügt.
2aDie Bekanntgabe erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller
seinen Geschäftssitz hat und gilt für das gesamte
Bundesgebiet;
2bbesteht kein Geschäftssitz im Inland, so ist das Land zuständig, in dem die Tätigkeit nach Absatz 1 vorrangig ausgeübt werden soll.
3Die Bekanntgabe kann mit einem Vorbehalt des Widerrufes, einer Befristung, mit Bedingungen, Auflagen und dem Vorbehalt von Auflagen versehen werden.
4Verfahren nach dieser Vorschrift können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.
5aDas Verfahren für die Prüfung des
Antrags auf Bekanntgabe muss innerhalb von vier
Monaten abgeschlossen sein;
5b§ 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung.
(5) (4) 1Gleichwertige Anerkennungen aus einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen Bekanntgaben nach Absatz 1 Satz 1 gleich.
2§ 26 Absatz 3 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(6) (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anforderungen an die Bekanntgabe nach Absatz 4 auch im Hinblick auf die Gleichwertigkeit nicht inländischer Anerkennungen und Nachweise nach Absatz 5 näher zu bestimmen sowie das Bekanntgabeverfahren zu regeln.
§§§
1Die Kosten für die Ermittlungen der Emissionen und Immissionen sowie für die sicherheitstechnischen Prüfungen trägt der Betreiber der Anlage.
2Bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen trägt der Betreiber die Kosten für Ermittlungen nach § 26 oder § 29 Abs.2 nur, wenn die Ermittlungen ergeben, dass
Auflagen oder Anordnungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen nicht erfüllt worden sind oder
Anordnungen oder Auflagen nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen geboten sind.
§§§
1Der Betreiber der Anlage hat das Ergebnis der auf Grund einer Anordnung nach § 26, § 28 oder § 29 getroffenen Ermittlungen der zuständigen Behörde auf Verlangen mitzuteilen und die Aufzeichnungen der Messgeräte nach § 29 fünf Jahre lang aufzubewahren. (Ow)
2Die zuständige Behörde kann die Art der Übermittlung der Messergebnisse vorschreiben.
3aDie Ergebnisse der Überwachung der Emissionen, die
bei der Behörde vorliegen, sind für die Öffentlichkeit nach
den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes
mit Ausnahme des § 12 zugänglich;
3bfür Landesbehörden gelten die landesrechtlichen Vorschriften. (2)
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