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Amtliche Fußnoten |
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Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27.September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität (ABl.EG Nr.L 296 S.55) in deutsches Recht.
*) Die Rechtsvorschriften dienen der Umsetzung der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (ABl.EG Nr.L 189 S.12) in deutsches Recht. Die Rechtsvorschriften dienen auch der Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl.EG Nr.L 197 S.30) in deutsches Recht, soweit es um den Bereich der Lärmminderungsplanung geht.
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG (ABl. EU Nr. L 345 S. 97).
1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2003 zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor (ABl.EU Nr.L 123 S.42).
2) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl.EG Nr.L 204 S.37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl.EU Nr.L 363 S.81) geändert worden ist, sind beachtet worden.
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABl. L 152 vom 11.6.2008, S.1).
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates (ABl. L 350 vom 28.12.1998, S.58), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S.88) geändert worden ist.
*) Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung
der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl.L 11 vom 15.1.2002, S.4), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr.596/2009 (ABl.L 188 vom 18.7.2009, S.14) geändert worden ist,
der Richtlinie 2006/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (ABl.L 374 vom 27.12.2006, S.10),
der Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ABl.L 100 vom 19.4.1994, S.1, L 257 vom 10.10.1996, S.44, L 21 vom 26.1.2000, S.42), die durch die Verordnung (EG) Nr.1882/2003 (ABl.L 284 vom 31.10.2003, S.1) geändert worden ist,
der Richtlinie 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über einfache Druckbehälter (ABl.L 264 vom 8.10.2009, S.12),
der Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen (ABl.L 147 vom 9.6.1975, S.40, L 220 vom 8.8.1987, S.22), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr.219/2009 (ABl.L 87 vom 31.3.2009, S.109) geändert worden ist,
der Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte (ABl.L 181 vom 9.7.1997, S.1, L 265 vom 9.10.2009, S.110), die durch die Verordnung (EG) Nr.1882/2003 (ABl.L 284 vom 31.10.2003, S.1) geändert worden ist,
der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (ABl.L 157 vom 9.6.2006, S.24, L 76 vom 16.3.2007, S.35), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/127/EG (ABl.L 310 vom 25.11.2009, S.29) geändert worden ist,
der Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge (ABl.L 213 vom 7.9.1995, S.1), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/42/EG (ABl.L 157 vom 9.6.2006, S.24) geändert worden ist,
der Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen (ABl.L 162 vom 3.7.2000, S.1, L 311 vom 28.11.2001, S.50), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr.219/2009 (ABl.L 87 vom 31.3.2009, S.109) geändert worden ist,
der Richtlinie 2009/142/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über Gasverbrauchseinrichtungen (ABl.L 330 vom 16.12.2009, S.10),
der Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen (ABl.L 399 vom 30.12.1989, S.18), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr.1882/2003 (ABl.L 284 vom 31.10.2003, S.1) geändert worden ist,
der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl.L 170 vom 30.6.2009, S.1),
der Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote (ABl.L 164 vom 30.6.1994, S.15, L 127 vom 10.6.1995, S.27, L 41 vom 15.2.2000, S.20), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr.1137/2008 (ABl.L 311 vom 21.11.2008, S.1) geändert worden ist,
des Beschlusses Nr.768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S.82). Artikel 19 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/127/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Änderung der Richtlinie 2006/42/EG betreffend Maschinen zur Ausbringung von Pestiziden (ABl.L 310 vom 25.11.2009, S.29).
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl.L 334 vom 17.12.2010, S.17).
§§§
Gesetzesänderungen |
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zu § 1 BImSchG |
§ 1 neu gefasst mit Wirkung vom 03.08.01 durch Art.2 Nr.2 des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.07.01 (BGBl_I_01,1950)
§§§
zu § 2 BImSchG |
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In § 2 Abs.2 Satz 2 neu gefasst mit Wirkung vom 03.08.01 durch Art.3 Nr.3 des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.07.01 (BGBl_I_01,1950)
In § 2 Abs.2 Satz 1 wurden nach dem Wort „Flugplätze“ die Wörter „ , soweit nicht der Sechste Teil betroffen ist,“ eingefügt, mit Wirkung vom 30.06.05, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.3 des Gesetzes zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (aF) vom 24.06.05 (BGBl_I_05,1794)
In § 2 Abs.2 Satz 1 wurden nach den Wörtern „soweit nicht“ die Wörter „die sich aus diesem Gesetz ergebenden Anforderungen für Betriebsbereiche oder“ eingefügt und wurde das Wort „ist“ durch das Wort „sind“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.03.10, durch Art.2 Nr.1 iVm Art.22 Abs.1 des Rechtsbereinigungsgesetzes Umwelt – RGU vom 11.08.09 (BGBl_I_09,2723)
§ 2 Abs.3 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.06.12, durch Art.2 Nr.1 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts (aF) vom 24.02.12 (BGBl_I_12,212)
§§§
zu § 3 BImSchG |
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In § 3 wurde Abs.5a neu eingefügt mit Wirkung vom 27.10.98 durch Art.1 Nr.1 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 19.10.98 (BGBl_I_98,3178)
§ 3 Abs.6 neu gefasst mit Wirkung vom 03.08.01 durch Art.2 Nr.4 des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.07.01 (BGBl_I_01,1950)
In § 3 Abs.5a wurden nach der Angabe „(ABl.EG 1997 Nr.L 10 S.13)“ die Wörter „ , geändert durch die Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.Dezember 2003 (ABl.EU Nr.L 345 S.97),“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 Nr.2 iVm Art.5 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (aF) vom 25.06.05 (BGBl_I_05,1865)
In § 3 Abs.6 Satz 2 wurden die Wörter „im Anhang“ durch die Wörter „in der Anlage“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.07.09 durch Art.1 Nr.2 iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung der Förderung von Biokraftstoffen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1804)
§ 3 Abs.6a bis e wurden eingefügt, mit Wirkung vom 02.05.13, durch Art.1 Nr.2 a) iVm Art.10 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen (aF) vom 08.04.13 (BGBl_I_13,734)
§ 3 Abs.8 bis 10 wurden angefügt, mit Wirkung vom 02.05.13, durch Art.1 Nr.2 b) iVm Art.10 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen (aF) vom 08.04.13 (BGBl_I_13,734)
§§§
zu § 4 BImSchG |
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§ 4 Abs.1 Satz 4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 13.04.13, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen (aF) vom 08.04.13 (BGBl_I_13,734)
§§§
zu § 5 BImSchG |
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In § 5 Abs.1 Passus neu eingefügt mit Wirkung vom 03.08.01 durch Art.2 Nr.5 a) aa) des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.07.01 (BGBl_I_01,1950)
In § 5 Abs.1 Nr.1-4 neu gefasst mit Wirkung vom 03.08.01 durch Art.2 Nr.5 a) bb) des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.07.01 (BGBl_I_01,1950)
In § 5 Abs.2 aufgehoben mit Wirkung vom 03.08.01 durch Art.2 Nr.5 b) des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.07.01 (BGBl_I_01,1950)
In § 5 Abs.3 Nr.1 "und" durch Komma ersetzt mit Wirkung vom 03.08.01 durch Art.2 Nr.5 c) aa) des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.07.01 (BGBl_I_01,1950)
In § 5 Abs.3 Nr.2 Punkt durch "und" ersetzt mit Wirkung vom 03.08.01 durch Art.2 Nr.5 c) bb) des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.07.01 (BGBl_I_01,1950)
In § 5 Abs.3 Nr.3 neu angefügt mit Wirkung vom 03.08.01 durch Art.2 Nr.5 c) cc) des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.07.01 (BGBl_I_01,1950)
In § 5 Abs.1 Sätze 2 bis 4 wurden neu angefügt, mit Wirkung vom 15.07.04, durch Art.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft vom 08.07.04 (BGBl_I_04,1578)
§ 5 Abs.1 Sätze 2 und 3 wurden durch den neune Satz 2 ersetzt und Satz 4 wurde Satz 3, mit Wirkung vom 28.07.11, durch Art.2 iVm Art.15 Abs.2 des Gesetzes zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Emissionshandels vom 21.07.11 (BGBl_I_11,1475)
Bisheriger Wortlaut:
2Zur Erfüllung der Vorsorgepflicht nach Satz 1 Nr.2 sind bei genehmigungsbedürftigen Anlagen, die dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, die Anforderungen der §§ 5 und 6 Abs.1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes einzuhalten. (7)
3Bei diesen Anlagen sind Anforderungen zur Begrenzung von Treibhausgasemissionen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Abs.1 Nr.1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen. (7)
In § 5 Abs.1 Satz 1 Nummer 3 wurden die Wörter „Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch das Wort „Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.06.12, durch Art.2 Nr.2 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts (aF) vom 24.02.12 (BGBl_I_12,212)
§ 5 Abs.1 Satz 2 und 3 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 02.05.13, durch Art.1 Nr.4 a) iVm Art.10 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen (aF) vom 08.04.13 (BGBl_I_13,734)
Bisheriger Wortlaut:
2aSoweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung
von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um
zur Erfüllung der Pflichten nach Satz 1 Nummer 1 sicherzustellen,
dass im Einwirkungsbereich der Anlage
keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen;
2bdies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
umfasst sind (8).
3Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungsoder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet. (7)
§ 5 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 02.05.13, durch Art.1 Nr.4 b) iVm Art.10 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen (aF) vom 08.04.13 (BGBl_I_13,734)
Bisheriger Wortlaut:
(2) (aufgehoben) (3)
In § 5 Abs.3 Nummer 3 wurde das Wort „Betriebsgeländes“ durch das Wort „Anlagengrundstücks“ ersetzt, mit Wirkung vom 02.05.13, durch Art.1 Nr.4 c) iVm Art.10 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen (aF) vom 08.04.13 (BGBl_I_13,734)
§ 5 Absatz 4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 02.05.13, durch Art.1 Nr.4 d) iVm Art.10 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen (aF) vom 08.04.13 (BGBl_I_13,734)
§§§
zu § 6 BImSchG |
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In § 6 Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.03.10, durch Art.2 Nr.2 iVm Art.22 Abs.1 des Rechtsbereinigungsgesetzes Umwelt – RGU vom 11.08.09 (BGBl_I_09,2723)
In § 6 Absatz 3 Nummer 3 wurden die Wörter „§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1“ durch die Wörter „§ 5 Absatz 1 Nummer 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 02.05.13, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.10 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen (aF) vom 08.04.13 (BGBl_I_13,734)
§§§
zu § 7 BImSchG |
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In § 7 Abs.1 Nr.2a neu eingefügt mit Wirkung vom 03.08.01 durch Art.2 Nr.6 a) aa) des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.07.01 (BGBl_I_01,1950)
In § 7 Abs.1 Satz 2 neu angefügt mit Wirkung vom 03.08.01 durch Art.2 Nr.6 a) bb) des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.07.01 (BGBl_I_01,1950)
In § 7 Abs.2 Satz 3 "oder § 67a Abs.1" neu eingefügt mit Wirkung vom 03.08.01 durch Art.2 Nr.6 b) des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.07.01 (BGBl_I_01,1950)
In § 7 Abs.4 Satz 2 neu angefügt mit Wirkung vom 03.08.01 durch Art.2 Nr.6 c) des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.07.01 (BGBl_I_01,1950)
In § 7 Abs.1 Nr.4 Satz 1 wurde die Angabe „§ 11 des Gerätesicherheitsgesetzes“ durch die Angabe „§ 14 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.05.04, durch Art.7 Nr.1 iVm Art.28 des Gesetzes zur Neuordnung der Sicherheit von technischen Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten vom 06.01.04 (BGBl_I_04,2)
In § 7 Abs.4 Satz 1 wurden die Wörter „Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter „Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union“ ersetzt, mit Wirkung vom 04.12.10 durch Art.1 Nr.6 des Neunten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (aF) vom 26.11.10 (BGBl_I_10,1728)
In § 7 Abs.1 Nummer 4 Satz 1 wurden die Wörter „§ 14 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 34 des Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 04.12.10 durch Art.8 Nr.1 iVm Art.37 Abs.1 des Gesetzes über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts (aF) vom 01.12.11 (BGBl_I_11,2178)
In § 7 Abs.4 Satz 2 wurden dieWörter „§ 3 Abs. 10 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.06.12, durch Art.2 Nr.3 iVm Art.6 Abs.1 des Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts (aF) vom 24.02.12 (BGBl_I_12,212)
§ 7 Absatz 1 wurde durch die Absätze 1 bis 1b ersetzt, mit Wirkung vom 02.05.13, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.10 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen (aF) vom 08.04.13 (BGBl_I_13,734)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass die Errichtung, die Beschaffenheit, der Betrieb, der Zustand nach Betriebseinstellung und die betreibereigene Überwachung genehmigungsbedürftiger Anlagen zur Erfüllung der sich aus § 5 ergebenden Pflichten bestimmten Anforderungen genügen müssen, insbesondere, dass
die Anlagen bestimmten technischen Anforderungen entsprechen müssen,
die von Anlagen ausgehenden Emissionen bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten dürfen,
2a. der Einsatz von Energie bestimmten Anforderungen entsprechen muss, (1)
die Betreiber von Anlagen Messungen von Emissionen und Immissionen nach in der Rechtsverordnung näher zu bestimmenden Verfahren vorzunehmen haben oder vornehmen lassen müssen und
die Betreiber von Anlagen bestimmte sicherheitstechnische Prüfungen sowie bestimmte Prüfungen von sicherheitstechnischen Unterlagen nach in der Rechtsverordnung näher zu bestimmenden Verfahren durch einen Sachverständigen nach § 29a
vornehmen lassen müssen, soweit solche Prüfungen nicht in Rechtsverordnungen nach § 34 des Produktsicherheitsgesetzes
(5) (7) vorgeschrieben sind.
2aBei der Festlegung der Anforderungen sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen;
2bein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten. (2)
§§§
zu § 8 BImSchG |
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In § 8 Satz 1 wurde das Wort „kann“ durch das Wort „soll“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.03.10, durch Art.15b iVm Art.24 Abs.2 des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2585)
§§§
zu § 8a BImSchG |
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In § 8a Abs.1 1.Halbssatz wurde das Wort „kann“ durch das Wort „soll“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.03.10, durch Art.15b iVm Art.24 Abs.2 des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2585)
§§§
zu § 9 BImSchG |
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In § 9 Abs.1 wurde das Wort „kann“ durch das Wort „soll“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.03.10, durch Art.15b iVm Art.24 Abs.2 des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2585)
§§§
zu § 10 BImSchG |
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In § 10 Abs.5 Satz 2 neu angefügt mit Wirkung vom 03.08.01 durch Art.2 Nr.7 a) des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.07.01 (BGBl_I_01,1950)
In § 10 Abs.10 Satz 2 Passus geändert mit Wirkung vom 03.08.01 durch Art.2 Nr.7 b) des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.07.01 (BGBl_I_01,1950)
In § 10 Abs.11 wurde der Begriff "Bundesminister" durch "Bundesministerium" ersetzt mit Wirkung vom 07.11.01 durch Art.49 Nr.1 der Siebenten Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 29.10.01 (BGBl_I_01,2785)
§ 10 Abs.1 Satz 4 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.03.03 durch Art.68 iVm Art.74 Abs.2 des Dritten Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 21.08.02 (BGBl_I_02,3322)
§ 10 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 15.12.06, durch Art.2 Nr.1 a) iVm Art.10 des Gesetzes über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz) (aF) vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2819)
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1Sind die Unterlagen vollständig, so hat die zuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekanntzumachen.
2aDer Antrag und die Unterlagen sind, mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen;
2bbis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist können Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich erhoben werden.
3Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen,
die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
§ 10 Abs.7 wurden nach dem Wort „zuzustellen“ die Wörter „sowie im Übrigen unbeschadet der Anforderungen nach Absatz 8 öffentlich bekannt zu machen“ eingefügt, mit Wirkung vom 15.12.06, durch Art.2 Nr.1 b) aa) iVm Art.10 des Gesetzes über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz) (aF) vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2819)
§ 10 Abs.7 Satz 2 und 3 wurden angefügt, mit Wirkung vom 15.12.06, durch Art.2 Nr.1 b) bb) iVm Art.10 des Gesetzes über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz) (aF) vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2819)
§ 10 Abs.3 Satz 6 wurde angefügt, mit Wirkung vom 30.10.07, durch Art.1 Nr.1 iVm Art.7 des Gesetzes zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vom 23.10.07 (BGBl_I_07,2470)
§ 10 Abs.4 Nr.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.10.07, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.7 des Gesetzes zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vom 23.10.07 (BGBl_I_07,2470)
Bisheriger Wortlaut
§ 10 Abs.6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.10.07, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.7 des Gesetzes zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vom 23.10.07 (BGBl_I_07,2470)
Bisheriger Wortlaut
(6) 1Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, zu erörtern.
2Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.
In § 10 Abs.4 Nr.2 wurde die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 06.08.10, durch Art.1 Nr.2 a) iVm Art.2 des Achten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (aF) vom 31.07.10 (BGBl_I_10,1059)
In § 10 Abs.7 Satz 1 wurden die Wörter „sowie im Übrigen unbeschadet der Anforderungen nach Absatz 8 öffentlich bekannt zu machen“ gestrichen, mit Wirkung vom 06.08.10, durch Art.1 Nr.2 b) iVm Art.2 des Achten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (aF) vom 31.07.10 (BGBl_I_10,1059)
§ 10 Absatz 1a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 02.05.13, durch Art.1 Nr.7 a) iVm Art.10 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen (aF) vom 08.04.13 (BGBl_I_13,734)
§ 10 Absatz 8a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 02.05.13, durch Art.1 Nr.7 b) iVm Art.10 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen (aF) vom 08.04.13 (BGBl_I_13,734)
§§§
zu § 10a BImSchG |
---|
(1) 1Bei Anlagen, die der Genehmigung nach Spalte 1 des Anhangs zur Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes bedürfen, soll in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet die zuständige Genehmigungsbehörde, nachdem sie geprüft hat, ob die geplante Anlage auf Grund der bestehenden Grundstücks- und Planungssituation realisierbar erscheint, dem Antragsteller aufgeben, eine Stellungnahme einer von ihr benannten Behörde zur Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen durch die geplante Anlage beizubringen.
2Die Behörde muss in dem Gebiet des bisherigen Geltungsbereiches des
Grundgesetzes liegen.
3Die Genehmigungsbehörde hat die Stellungnahme bei der Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen zu berücksichtigen.
(2) Bei anderen genehmigungsbedürftigen Anlagen kann eine Stellungnahme nach Absatz 1 gefordert werden, wenn dies wegen der Art, Menge und Gefährlichkeit der von der geplanten Anlage ausgehenden Emissionen oder wegen der technischen Besonderheiten dieser Anlage erforderlich ist.
(3) Von der Beibringung einer Stellungnahme nach Absatz 1 kann abgesehen werden, wenn dies wegen der Umstände des Einzelfalls, insbesondere wegen der technischen Auslegung der geplanten Anlage oder des Umfangs der Einzelprüfungen, nicht erforderlich ist.
(4) Soweit dies zur Durchführung von Prüfungen erforderlich ist, kann vom Antragsteller die Vorlage von Sachverständigengutachten verlangt werden.
§§§
zu § 12 BImSchG |
---|
In § 12 Abs.1 Satz 2 neu angefügt mit Wirkung vom 19.07.01 durch Art.1 Nr.1 des Gesetzes zur Sicherstellung der Nachsorgepflichten bei Abfalllagern vom 13.07.01 (BGBl_I_01,1550)
In § 12 Abs.1 Satz 2 "Nr.2" gestrichen mit Wirkung vom 03.08.01 durch Art.2 Nr.8 des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.07.01 (BGBl_I_01,1950)
In § 12 Abs.1 Satz 2 wurde das Wort „kann“ durch das Wort „soll“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.03.10, durch Art.2 Nr.3 iVm Art.22 Abs.1 des Rechtsbereinigungsgesetzes Umwelt – RGU vom 11.08.09 (BGBl_I_09,2723)
In § 12 Abs.2c wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.03.10, durch Art.2 Nr.4 iVm Art.22 Abs.1 des Rechtsbereinigungsgesetzes Umwelt – RGU vom 11.08.09 (BGBl_I_09,2723)
§ 12 Absatz 1a und 1b wurden eingefügt, mit Wirkung vom 02.05.13, durch Art.1 Nr.8 iVm Art.10 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen (aF) vom 08.04.13 (BGBl_I_13,734)
§§§
zu § 13 BImSchG |
---|
§ 13 wurde neu gefasst mit Wirkung vom 03.08.01 durch Art.2 Nr.9 des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.07.01 (BGBl_I_01,1950)
In § 13 wurden die Wörter „den §§ 7 und 8“ durch die Wörter „§ 8 in Verbindung mit § 10“ ersetzt, mit Wirkung vom 04.12.10 durch Art.1 Nr.2 des Neunten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (aF) vom 26.11.10 (BGBl_I_10,1728)
§§§
zu § 15 BImSchG |
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In § 15 Abs.1 Satz 5 "oder § 67a Abs.1" neu eingefügt mit Wirkung vom 03.08.01 durch Art.2 Nr.10 a) des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.07.01 (BGBl_I_01,1950)
In § 15 Abs.3 Satz 3 "Satz 4" durch "Satz 5" ersetzt mit Wirkung vom 03.08.01 durch Art.2 Nr.10 b) des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.07.01 (BGBl_I_01,1950)
In § 15 Absatz 3 Satz 2 wurde die Angabe „§ 5 Abs.3“ durch die Wörter „§ 5 Absatz 3 und 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 02.05.13, durch Art.1 Nr.9 iVm Art.10 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen (aF) vom 08.04.13 (BGBl_I_13,734)
§§§
zu § 15a BImSchG |
---|
§§§
zu § 16 BImSchG |
---|
§ 16 Abs.1 Satz 1 wurde der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und neuer Halbsatz angefügt, mit Wirkung vom 15.12.06, durch Art.2 Nr.2 iVm Art.10 des Gesetzes über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz) (aF) vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2819)
§§§
zu § 17 BImSchG |
---|
In § 17 Abs.4a Satz 1 neu eingefügt mit Wirkung vom 19.07.01 durch Art.1 Nr.1 des Gesetzes zur Sicherstellung der Nachsorgepflichten bei Abfalllagern vom 13.07.01 (BGBl_I_01,1550)
In § 17 Abs.4a Satz 1 "Nr.2" gestrichen mit Wirkung vom 03.08.01 durch Art.2 Nr.11 des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.07.01 (BGBl_I_01,1950)
§ 17 Abs.1a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 15.12.06, durch Art.2 Nr.3 iVm Art.10 des Gesetzes über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz) (aF) vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2819)
In § 17 Abs.4a Satz 1 wurde das Wort „kann“ durch das Wort „soll“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.03.10, durch Art.2 Nr.3 iVm Art.22 Abs.1 des Rechtsbereinigungsgesetzes Umwelt – RGU vom 11.08.09 (BGBl_I_09,2723)
In § 17 Abs.4b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.03.10, durch Art.2 Nr.5 a) iVm Art.22 Abs.1 des Rechtsbereinigungsgesetzes Umwelt – RGU vom 11.08.09 (BGBl_I_09,2723)
In § 17 Abs.5 wurde die Angabe „4a“ durch die Angabe „4b“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.03.10, durch Art.2 Nr.5 b) iVm Art.22 Abs.1 des Rechtsbereinigungsgesetzes Umwelt – RGU vom 11.08.09 (BGBl_I_09,2723)
In § 17 Absatz 1a Satz 1 wurden die Wörter „, die in Spalte 1 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen genannt sind,“ durch die Wörter „nach der Industrieemissions- Richtlinie“ und die Wörter „Grenzwerte für Emissionen“ durch das Wort „Emissionsbegrenzungen“ ersetzt, mit Wirkung vom 02.05.13, durch Art.1 Nr.10 a) aa) iVm Art.10 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen (aF) vom 08.04.13 (BGBl_I_13,734)
In § 17 Absatz 1a Satz 4 wurde die Angabe „§ 10 Abs.7 und 8“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 7 bis 8a“ ersetzt, mit Wirkung vom 02.05.13, durch Art.1 Nr.10 a) bb) iVm Art.10 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen (aF) vom 08.04.13 (BGBl_I_13,734)
§ 17 Absätz 2a und 2b wurden eingefügt, mit Wirkung vom 02.05.13, durch Art.1 Nr.10 b) iVm Art.10 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen (aF) vom 08.04.13 (BGBl_I_13,734)
§§§
zu § 19 BImSchG |
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§ 19 Abs.2 wurde nach der Angabe „6,“ die Angabe „7 Satz 2 und 3, Abs.“ eingefügt, mit Wirkung vom 15.12.06, durch Art.2 Nr.3a iVm Art.10 des Gesetzes über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz) (aF) vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2819)
§§§
zu § 20 BImSchG |
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In § 20 wurde Abs.1a neu eingefügt mit Wirkung vom 03.02.99 durch Art.1 Nr.2 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 19.10.98 (BGBl_I_98,3178)
§ 20 Absätz 1 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 02.05.13, durch Art.1 Nr.11 iVm Art.10 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen (aF) vom 08.04.13 (BGBl_I_13,734)
§§§
zu § 22 BImSchG |
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§ 22 Abs.1 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 04.08.09 durch Art.2 Nr.1 iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Regelung des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2433)
Bisheriger Wortlaut:
3Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche gerichtet ist.
§ 22 Abs.1a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 28.07.11 durch Art.1 iVm Art.2 des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – Privilegierung des von Kindertageseinrichtungen und Kinderspielplätzen ausgehenden Kinderlärms vom 20.07.11 (BGBl_I_11,1474)
§§§
zu § 23 BImSchG |
---|
In § 23 Abs.1 S.1 Passus neu eingefügt mit Wirkung vom 27.10.98 durch Art.1 Nr.3 a) des Fünften Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 19.10.98 (BGBl_I_98,3178)
In § 23 Abs.1 Nr.4 "und" durch Komma ersetzt mit Wirkung vom 27.10.98 durch Art.1 Nr.3 b) des Fünften Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 19.10.98 (BGBl_I_98,3178)
In § 23 Abs.1 Nr.4a neu eingefügt mit Wirkung vom 27.10.98 durch Art.1 Nr.3 c) des Fünften Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 19.10.98 (BGBl_I_98,3178)
§§§
zu § 25 BImSchG |
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In § 25 wurde Abs.1a neu eingefügt mit Wirkung vom 03.02.99 durch Art.1 Nr.4 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 19.10.98 (BGBl_I_98,3178)
§§§
zum Abschnitt 3 BImSchG |
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In der Überschrift des Abschnitts 3 wurden die Wörter „ ,Technischer Ausschuss für Anlagensicherheit“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.11.05 durch Art.1 Nr.3 iVm Art.5 Satz 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (aF) vom 25.06.05 (BGBl_I_05,1865)
§§§
zu § 26 BImSchG |
---|
§ 26 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.08.10 durch Art.3 Nr.1 a) Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften (aF) vom 11.08.10 (BGBl_I_10,1163)
Bisheriger Wortlaut:
1Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder, soweit § 22 Anwendung findet, einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage Art und Ausmaß der von der Anlage ausgehenden Emissionen sowie die Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage durch eine der von der nach Landesrecht zuständigen Behörde bekannt gegebenen Stellen ermitteln lässt, wenn zu befürchten ist, dass durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden.
§ 26 der Wortlaut der Sätze 1 und 2 wurde Abs.1 und die Absätze 2 bis 4 wurden angefügt, mit Wirkung vom 18.08.10 durch Art.3 Nr.1 b) und c) Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften (aF) vom 11.08.10 (BGBl_I_10,1163)
In § 26 wurde die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen und die Absätze 2 und 3 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 02.05.13, durch Art.1 Nr.12 a) und b) iVm Art.10 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen (aF) vom 08.04.13 (BGBl_I_13,734)
Bisheriger Wortlaut:
(2) (2) 1Die Bekanntgabe nach Absatz 1 Satz 1 ist
vorzunehmen, wenn der Antragsteller über die erforderliche Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung verfügt.
2aDie Bekanntgabe erfolgt durch die zuständige
Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Geschäftssitz hat und gilt für das gesamte Bundesgebiet;
2bbesteht kein Geschäftssitz im Inland, so ist das Land zuständig, in dem die Tätigkeit nach Absatz 1 vorrangig ausgeübt werden soll.
3Die Bekanntgabe kann mit einem Vorbehalt
des Widerrufes, einer Befristung, mit Bedingungen, Auflagen und dem Vorbehalt von Auflagen versehen werden.
4Verfahren nach dieser Vorschrift
können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.
5aDas Verfahren für die Prüfung des
Antrags auf Bekanntgabe muss innerhalb von vier
Monaten abgeschlossen sein;
5b§ 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung.
(3) (2) 1Gleichwertige Anerkennungen aus einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum
stehen Bekanntgaben nach Absatz 1 Satz 1 gleich.
2Bei der Prüfung des Antrags auf Bekanntgabe
nach Absatz 1 Satz 1 stehen Nachweise aus
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum
inländischen Nachweisen gleich, wenn aus
ihnen hervorgeht, dass der Antragsteller die betreffenden
Anforderungen des Absatzes 2 Satz 1
oder die aufgrund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen
vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates
erfüllt.
3Nachweise über die gleichwertige
Anerkennung nach Satz 1 und sonstige
Nachweise nach Satz 2 sind der zuständigen Behörde
vor Aufnahme der Tätigkeit im Original oder
in Kopie vorzulegen.
4Eine Beglaubigung der Kopie
sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung
können verlangt werden.
5aHinsichtlich der
Überprüfung der erforderlichen Fachkunde des
Antragstellers gilt § 36a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2
und 4 Satz 4 der Gewerbeordnung entsprechend;
5bbei vorübergehender und nur gelegentlicher Tätigkeit eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt hinsichtlich
der erforderlichen Fachkunde § 13a Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 der Gewerbeordnung
entsprechend.
§ 26 Absatz 4 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 13.04.13, durch Art.1 Nr.12 c) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen (aF) vom 08.04.13 (BGBl_I_13,734)
Bisheriger Wortlaut:
(4) (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anforderungen an die Bekanntgabe nach Absatz 2 auch im Hinblick auf die Gleichwertigkeit nicht inländischer Anerkennungen und Nachweise nach Absatz 3 näher zu bestimmen sowie das Bekanntgabeverfahren nach Absatz 2 zu regeln.
§§§
zu § 27 BImSchG |
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In § 27 Abs.1 Satz 1 "alle vier Jahre" durch die Wörter "nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 4" ersetzt, mit Wirkung vom 03.08.01 durch Art.2 Nr.12 a) des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.07.01 (BGBl_I_01,1950)
§ 27 Abs.3 Satz 1 neu eingefügt mit Wirkung vom 03.08.01 durch Art.2 Nr.12 b) aa) des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.07.01 (BGBl_I_01,1950)
§ 27 Abs.3 Satz 2 Passus "oder Dritten bekannt gegeben" ergänzt mit Wirkung vom 03.08.01 durch Art.2 Nr.12 b) bb) des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.07.01 (BGBl_I_01,1950)
In § 27 Abs.4 Satz 1 geändert mit Wirkung vom 03.08.01 durch Art.2 Nr.12 c) aa) des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.07.01 (BGBl_I_01,1950)
In § 27 Abs.4 Satz 3 neu angefügt mit Wirkung vom 03.08.01 durch Art.2 Nr.12 c) bb) des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.07.01 (BGBl_I_01,1950)
In § 27 Abs.4 Satz 3 wurden die Wörter „Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter „Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union“ ersetzt, mit Wirkung vom 04.12.10 durch Art.1 Nr.6 des Neunten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (aF) vom 26.11.10 (BGBl_I_10,1728)
§§§
zu § 29 BImSchG |
---|
In § 29 Abs.1 Satz 2 wurden die Wörter „oder erheblichen Abgasströmen, insbesondere bei Anlagen mit einem Abgasstrom von mehr als 50 000 m3 je Stunde,“ gestrichen und nach dem Wort „sollen“ wurden die Wörter „unter Berücksichtigung von Art und Gefährlichkeit dieser Stoffe“ eingefügt, mit Wirkung vom 18.09.02, durch Art.1 Nr.2 des 7.Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 11.09.02 (BGBl_I_02,3622)
§§§
zu § 29a BImSchG |
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In § 29a Abs.1 Satz 2 Passus geändert mit Wirkung vom 31.12.00 durch Art.3 Abs.3 des Gesetzes zur Änderung des Gerätesicherheitsgesetzes und des Chemikaliengesetzes vom 27.12.00 (BGBl_I_00,2048)
In § 29a Abs.1 Satz 2 wurden die Wörter „§ 14 Abs.1 des Gerätesicherheitsgesetzes oder einen in einer für Anlagen nach § 2 Abs.2a des Gerätesicherheitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 17 Abs.1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes oder einen in einer für Anlagen nach § 2 Abs.7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.05.04, durch Art.7 Nr.2 iVm Art.28 des Gesetzes zur Neuordnung der Sicherheit von technischen Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten vom 06.01.04 (BGBl_I_04,2)
§ 29a Abs.1 Sätze 1 und 2 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 18.08.10 durch Art.3 Nr.2 a) Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften (aF) vom 11.08.10 (BGBl_I_10,1163)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage einen der von der nach Landesrecht zuständigen Behörde bekanntgegebenen Sachverständigen mit der Durchführung bestimmter sicherheitstechnischer Prüfungen sowie Prüfungen von sicherheitstechnischen Unterlagen beauftragt.
2aIn der Anordnung kann die Durchführung der Prüfungen durch den Störfallbeauftragten (§ 58a), eine zugelassene Überwachungsstelle nach § 17 Abs.1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes oder einen in einer für Anlagen nach § 2 Abs.7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (2) erlassenen Rechtsverordnung genannten Sachverständigen gestattet werden, wenn diese hierfür die erforderliche Fachkunde Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung besitzen;
§ 29a Abs.4 bis 6 wurden angefügt, mit Wirkung vom 18.08.10 durch Art.3 Nr.2 b) Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften (aF) vom 11.08.10 (BGBl_I_10,1163)
In § 29a Abs.1 Satz 2 wurden die Wörter „§ 17 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 37 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes“ und die Wörter „§ 2 Abs. 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 2 Nummer 30 des Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.12.11 durch Art.8 Nr.2 iVm Art.37 Abs.1 des Gesetzes über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts (aF) vom 08.11.11 (BGBl_I_11,2178)
In § 29a Absatz 1 Satz 2 wurden die Wörter „Absatz 4 Satz 1“ durch die Wörter „§ 29b Absatz 2 Satz 2 und 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 02.05.13, durch Art.1 Nr.13 a) iVm Art.10 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen (aF) vom 08.04.13 (BGBl_I_13,734)
§ 29a Absatz 4 und 5 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 02.05.13, durch Art.1 Nr.13 b) iVm Art.10 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen (aF) vom 08.04.13 (BGBl_I_13,734)
Bisheriger Wortlaut:
(4) (4) 1Die Bekanntgabe nach Absatz 1 Satz 1 ist vorzunehmen, wenn der Antragsteller über die erforderliche
Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung verfügt.
2aDie Bekanntgabe erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller
seinen Geschäftssitz hat und gilt für das gesamte
Bundesgebiet;
2bbesteht kein Geschäftssitz im Inland, so ist das Land zuständig, in dem die Tätigkeit nach Absatz 1 vorrangig ausgeübt werden soll.
3Die Bekanntgabe kann mit einem Vorbehalt des Widerrufes, einer Befristung, mit Bedingungen, Auflagen und dem Vorbehalt von Auflagen versehen werden.
4Verfahren nach dieser Vorschrift können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.
5aDas Verfahren für die Prüfung des
Antrags auf Bekanntgabe muss innerhalb von vier
Monaten abgeschlossen sein;
5b§ 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung.
(5) (4) 1Gleichwertige Anerkennungen aus einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen Bekanntgaben nach Absatz 1 Satz 1 gleich.
2§ 26 Absatz 3 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
§ 29a Absatz 6 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 13.04.13, durch Art.1 Nr.13 c) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen (aF) vom 08.04.13 (BGBl_I_13,734)
Bisheriger Wortlaut:
(6) (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anforderungen an die Bekanntgabe nach Absatz 4 auch im Hinblick auf die Gleichwertigkeit nicht inländischer Anerkennungen und Nachweise nach Absatz 5 näher zu bestimmen sowie das Bekanntgabeverfahren zu regeln.
§§§
zu § 29b BImSchG |
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§ 29b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 13.04.13, durch Art.1 Nr.14 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen (aF) vom 08.04.13 (BGBl_I_13,734)
§§§
zu § 31 BImSchG |
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In § 31 Satz 3 wurde neu angefügt mit Wirkung vom 03.08.01 durch Art.2 Nr.13 des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.07.01 (BGBl_I_01,1950)
In § 31 Satz 3 wurde neu gefasst mit Wirkung vom 14.02.05 durch Art.2 des Gesetzes zur Neugestaltung des Umweltinformationsgesetzes und zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum Emissionshandel vom 22.12.04 (BGBl_I_04,3704)
Bisheriger Wortlaut:
3Die Ergebnisse der Überwachung der Emissionen, die bei der Behörde vorliegen, sind für die Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes vom 8.Juli 1994 (BGBl.I S.1490), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.Juli 2001 (BGBl.I S.1950), mit Ausnahme des § 10 zugänglich. (1)
§ 31 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 02.05.13, durch Art.1 Nr.15 iVm Art.10 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen (aF) vom 08.04.13 (BGBl_I_13,734)
Bisheriger Wortlaut:
1Der Betreiber der Anlage hat das Ergebnis der auf Grund einer Anordnung nach § 26, § 28 oder § 29 getroffenen Ermittlungen der zuständigen Behörde auf Verlangen mitzuteilen und die Aufzeichnungen der Messgeräte nach § 29 fünf Jahre lang aufzubewahren. (Ow)
2Die zuständige Behörde kann die Art der Übermittlung der Messergebnisse vorschreiben.
3aDie Ergebnisse der Überwachung der Emissionen, die
bei der Behörde vorliegen, sind für die Öffentlichkeit nach
den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes
mit Ausnahme des § 12 zugänglich;
3bfür Landesbehörden gelten die landesrechtlichen Vorschriften. (2)
§§§
§§§
zu § 31a BImSchG |
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In § 31a wurde der Begriff "Bundesminister" durch den Begriff "Bundesministerium" ersetzt mit Wirkung vom 07.11.01 durch Art.49 Nr.1 der Siebenten Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 29.10.01 (BGBl_I_01,2785)
In § 31a Abs.2 Satz 1 wurde die Angabe „§ 11 Abs.2 des Gerätesicherheitsgesetzes“ durch die Angabe „§ 14 Abs.2 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.05.04, durch Art.7 Nr.3 iVm Art.28 des Gesetzes zur Neuordnung der Sicherheit von technischen Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten vom 06.01.04 (BGBl_I_04,2)
§ 31a wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.11.05 durch Art.1 Nr.3 iVm Art.5 Satz 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (aF) vom 25.06.05 (BGBl_I_05,1865)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ein Technischer Ausschuss für Anlagensicherheit gebildet.
2Der Technische Ausschuss für Anlagensicherheit berät die Bundesregierung oder das zuständigen Bundesministerium in sicherheitstechnischen Fragen die die Verhinderung
von Störfällen und die Begrenzung ihrer Auswirkungen betreffen. (1)
3Er schlägt dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechende Regeln (sicherheitstechnische Regeln) unter Berücksichtigung der für andere Schutzziele vorhandenen Regeln vor.
(2) 1In den Technischen Ausschuss für Anlagensicherheit sind neben Vertretern von beteiligten Bundesbehörden und obersten Landesbehörden sowie den Vorsitzenden der Unterausschüsse nach Absatz 3 insbesondere Vertreter der Wissenschaft, der Sachverständigen nach § 29a, der Betreiber von Anlagen, der Berufsgenossenschaften, die Vorsitzenden der nach § 14 Abs.2 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (2) und nach § 44 Abs.1 der Gefahrstoffverordnung eingesetzten Ausschüsse sowie der Vorsitzende der Störfall-Kommission zu berufen.
2Der Technische Ausschuss für Anlagensicherheit kann Unterausschüsse bilden, diesen können auch Fachleute angehören die nicht Mitglied des Technischen Ausschusses für Anlagensicherheit sind.
(3) 1Der Technische Ausschuss für Anlagensicherheit gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt den Vorsitzenden aus seiner Mitte.
2Die Geschäftsordnung und die Wahl des Vorsitzenden bedürfen der Zustimmung des Bundesministersiums (1) für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
(4) Sicherheitstechnische Regeln können vom Bundesministerium (1) für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nach Anhörung der für die Anlagensicherheit zuständigen Landesbehörden im Bundesanzeiger veröffentlicht werden.
§§§
§§§
zum Teil 3 BImSchG |
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In der Überschrift zum Teil 3 wurden nach dem Wort „Schmierstoffen“ ein Semikolon und das Wort „Biokraftstoffe“ angefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.3 Nr.2 iVm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zur Einführung einer Biokraftstoffquote durch Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zur Änderung energie- und stromsteuerrechtlicher Vorschriften (Biokraftstoffquotengesetz – BioKraftQuG) (aF) (aF) vom 18.12.07 (BGBl_I_07,3180)
§§§
zum Teil 3 Abschnitt 1 BImSchG |
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Vor § 32 wurde Angabe eingefügt: „Erster Abschnitt Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.3 Nr.3 iVm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zur Einführung einer Biokraftstoffquote durch Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zur Änderung energie- und stromsteuerrechtlicher Vorschriften (Biokraftstoffquotengesetz – BioKraftQuG) (aF) (aF) vom 18.12.07 (BGBl_I_07,3180)
§§§
zu § 32 BImSchG |
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§ 32 Abs.1 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 04.08.09 durch Art.2 Nr.2 iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Regelung des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2433)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass serienmäßig hergestellte Teile von Betriebsstätten und sonstigen ortsfesten Einrichtungen sowie die in § 3 Abs.5 Nr.2 bezeichneten Anlagen und hierfür serienmäßig hergestellte Teile gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen nur in den Verkehr gebracht oder eingeführt werden dürfen, wenn sie bestimmten Anforderungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder Erschütterungen genügen.
§§§
zu § 34 BImSchG |
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§ 34 Abs.3 und 4 wurden angefügt, mit Wirkung vom 04.12.10 durch Art.1 Nr.3 des Neunten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (aF) vom 26.11.10 (BGBl_I_10,1728)
§§§
zu § 37 BImSchG |
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In § 37 Satz 2 neu eingefügt mit Wirkung vom 27.10.98 durch Art.1 Nr.5 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 19.10.98 (BGBl_I_98,3178)
In § 37 in der Überschrift und in Satz 1 wurden jeweils die Wörter „Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter „Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union“ ersetzt, mit Wirkung vom 04.12.10 durch Art.1 Nr.4 a) des Neunten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (aF) vom 26.11.10 (BGBl_I_10,1728)
In § 37 Satz 2 wurden die Wörter „Beschlüsse der Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter „Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union“ ersetzt, mit Wirkung vom 04.12.10 durch Art.1 Nr.4 b) des Neunten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (aF) vom 26.11.10 (BGBl_I_10,1728)
§§§
zum Teil 3 Abschnitt 2 BImSchG |
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Nach § 37 wurde der „Zweiter Abschnitt Biokraftstoffe mit den §§ 37a bis 37 d eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.3 Nr.4 iVm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zur Einführung einer Biokraftstoffquote durch Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zur Änderung energie- und stromsteuerrechtlicher Vorschriften (Biokraftstoffquotengesetz – BioKraftQuG) (aF) (aF) vom 18.12.07 (BGBl_I_07,3180)
§§§
zu § 37a BImSchG |
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§ 37a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.3 Nr.4 iVm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zur Einführung einer Biokraftstoffquote durch Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zur Änderung energie- und stromsteuerrechtlicher Vorschriften (Biokraftstoffquotengesetz – BioKraftQuG) (aF) (aF) vom 18.12.07 (BGBl_I_07,3180)
§ 37a Überschrift wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 21.07.09 durch Art.1 Nr.3 a) iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung der Förderung von Biokraftstoffen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1804)
Bisheriger Wortlaut:
§ 37a Abs.1 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 21.07.09 durch Art.1 Nr.3 b) aa) iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung der Förderung von Biokraftstoffen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1804)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen nach § 2 Abs.1 Nr.1 und 4 des Energiesteuergesetzes vom 15.Juli 2006 (BGBl.I S.1534) in der jeweils geltenden Fassung zu versteuernde Kraftstoffe (Otto- oder Dieselkraftstoff) in Verkehr bringt, hat sicherzustellen, dass die gesamte im Laufe eines Kalenderjahres in Verkehr gebrachte Menge Kraftstoffs nach Maßgabe von Absatz 3 einen Mindestanteil von Biokraftstoff enthält.
In § 37a Abs.1 Satz 2 wurde die Angabe „§ 14 Abs.1 bis 3,“ gestrichen, mit Wirkung vom 21.07.09 durch Art.1 Nr.3 b) bb) iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung der Förderung von Biokraftstoffen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1804)
In § 37a Abs.1 Sätze 9 und 10 wurden angefügt, mit Wirkung vom 21.07.09 durch Art.1 Nr.3 b) cc) iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung der Förderung von Biokraftstoffen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1804)
§ 37a Abs.2 Satz 3 und 4 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 21.07.09 durch Art.1 Nr.3 c) iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung der Förderung von Biokraftstoffen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1804)
Bisheriger Wortlaut:
3In den Fällen des § 14 Abs.1 und 3 des Energiesteuergesetzes
gilt allein der Inhaber des abgebenden Steuerlagers als Verpflichteter im Sinne vom Satz 1.
4In den Fällen des § 14 Abs.2 des Energiesteuergesetzes gilt der Inhaber des empfangenden Steuerlagers oder, sofern ein solches nicht existiert, der berechtigte Empfänger im Sinne von § 11 Abs.3 des Energiesteuergesetzes als Verpflichteter im Sinne von Satz 1.
In § 37a Abs.3 Satz 1 wurden nach dem Wort „haben“ die Wörter „bis zum 31. Dezember 2014“ eingefügt, mit Wirkung vom 21.07.09 durch Art.1 Nr.3 d) aa) iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung der Förderung von Biokraftstoffen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1804)
In § 37a Abs.3 Satz 2 wurden nach der Angabe „2008“ das Komma durch das Wort „und“ sowie nach der Angabe „2,8 Prozent“ die Wörter „für das Jahr 2009 und von mindestens 3,6 Prozent ab dem Jahr 2010“ durch die Wörter „jeweils für die Jahre 2009 bis 2014“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.07.09 durch Art.1 Nr.3 d) bb) iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung der Förderung von Biokraftstoffen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1804)
§ 37a Abs.3 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 21.07.09 durch Art.1 Nr.3 d) cc) iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung der Förderung von Biokraftstoffen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1804)
Bisheriger Wortlaut:
3Unbeschadet der Sätze 1 und 2 beträgt der Mindestanteil von Biokraftstoff an der Gesamtmenge Otto- und Dieselkraftstoffs, die von einem Verpflichteten in Verkehr gebracht wird, im Jahr 2009 6,25 Prozent, im Jahr 2010 6,75 Prozent, im Jahr 2011 7,0 Prozent, im Jahr 2012 7,25 Prozent, im Jahr 2013 7,5 Prozent, im Jahr 2014 7,75 Prozent und ab dem Jahr 2015 8,0 Prozent.
§ 37a Abs.3 Satz 6 wurde nach den Wörtern „Steuerentlastung nach“ die Angabe „§ 46 Abs.1 Satz 1 Nr.1 oder“ eingefügt, mit Wirkung vom 21.07.09 durch Art.1 Nr.3 d) dd) iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung der Förderung von Biokraftstoffen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1804)
§ 37a Abs.3a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 21.07.09 durch Art.1 Nr.3 e) iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung der Förderung von Biokraftstoffen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1804)
In § 37a Abs.4 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 21.07.09 durch Art.1 Nr.3 f) aa) iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung der Förderung von Biokraftstoffen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1804)
Bisheriger Wortlaut:
(4) 1Der Mindestanteil von Biokraftstoff nach Absatz 3 kann durch Beimischung zu Otto- oder Dieselkraftstoff oder durch Inverkehrbringen reinen Biokraftstoffs sichergestellt werden.
In § 37a Abs.4 Satz 2 wurde nach der Angabe „Absatz 3“ die Angabe „und 3a“ eingefügt, mit Wirkung vom 21.07.09 durch Art.1 Nr.3 f) bb) iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung der Förderung von Biokraftstoffen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1804)
In § 37a Abs.4 Satz 4 wurden die Wörter „nach Absatz 3“ durch die Wörter „nach den Absätzen 3 und 3a“ und die Angabe „§ 50 Abs.1 bis 5“ durch die Angabe „§ 50 Abs.1 Satz 1 Nr.1, 2 und 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.07.09 durch Art.1 Nr.3 f) cc) iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung der Förderung von Biokraftstoffen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1804)
In § 37a Abs.4 Satz 6 wurde angeführt, mit Wirkung vom 21.07.09 durch Art.1 Nr.3 f) dd) iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung der Förderung von Biokraftstoffen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1804)
In § 37a Abs.1 Satz 2 wurde die Angabe „§ 11 Abs.6 Satz 1“ durch die Angabe „§ 9a Absatz 4“ und die Angabe „§§ 19, 22 Abs.1“ durch die Angabe „§ 19b Absatz 1, § 22 Absatz 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.10 durch Art.9 Nr.1 iVm Art.10 Abs.1 des Vierten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1870)
In § 37a Abs.4 Satz 1 wurden die Wörter „nach § 6 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen“ durch die Wörter „nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.11 durch Art.3 Nr.1 iVm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes vom 01.03.11 (BGBl_I_11,282)
In § 37a Absatz 1 Satz 6 wurden die Wörter „§ 30 Abs.1, auch in Verbindung mit Absatz 2,“ durch die Angabe „§ 12 Absatz 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 02.05.13, durch Art.1 Nr.16 a) iVm Art.10 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen (aF) vom 08.04.13 (BGBl_I_13,734)
In § 37a Absatz 1 Satz 7 wurde die Angabe „§ 5 Abs.2“ durch die Angabe „§ 7 Absatz 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 02.05.13, durch Art.1 Nr.16 b) iVm Art.10 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen (aF) vom 08.04.13 (BGBl_I_13,734)
§§§
zu § 37b BImSchG |
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§ 37b wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.3 Nr.4 iVm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zur Einführung einer Biokraftstoffquote durch Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zur Änderung energie- und stromsteuerrechtlicher Vorschriften (Biokraftstoffquotengesetz – BioKraftQuG) (aF) (aF) vom 18.12.07 (BGBl_I_07,3180)
In § 37b Satz 1 wurde die Angabe „Sätze 2 bis 7“ durch die Angabe „Sätze 2 bis 8“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.07.09 durch Art.1 Nr.4 a) iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung der Förderung von Biokraftstoffen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1804)
In § 37b Satz 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 21.07.09 durch Art.1 Nr.4 b) iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung der Förderung von Biokraftstoffen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1804)
Bisheriger Wortlaut:
4Bioethanol gilt nur dann als Biokraftstoff, wenn es sich um Ethylalkohol ex Unterposition 2207 10 00 der Kombinierten Nomenklatur nach § 1 Abs.4 des Energiesteuergesetzes mit einem Alkoholanteil von mindestens 99 Volumenprozent handelt und seine Eigenschaften mindestens den Anforderungen des Entwurfes der DIN EN 15376 (Stand: Mai 2006) entsprechen.
In § 37b Satz 6 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 21.07.09 durch Art.1 Nr.4 c) iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung der Förderung von Biokraftstoffen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1804)
In § 37b bisheriger Satz 7 wurde die Angabe „Sätzen 1 bis 6“ durch die Angabe „Sätzen 1 bis 7“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.07.09 durch Art.1 Nr.4 d) iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung der Förderung von Biokraftstoffen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1804)
In § 37b bisheriger Satz 8 wurden die Wörter „und Biogas“ gestrichen und nach der Angabe „§ 37a Abs.3“ die Angabe „und 3a“ eingefügt, mit Wirkung vom 21.07.09 durch Art.1 Nr.4 e) iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung der Förderung von Biokraftstoffen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1804)
In § 37b nach dem bisheriger Satz 8 wurden die Sätze 10 bis 12 angefügt, mit Wirkung vom 21.07.09 durch Art.1 Nr.4 f) iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung der Förderung von Biokraftstoffen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1804)
In § 37b bisheriger Satz 9 wurde nach der Angabe „§ 37a Abs.3“ die Angabe „und 3a“ eingefügt, mit Wirkung vom 21.07.09 durch Art.1 Nr.4 g) iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung der Förderung von Biokraftstoffen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1804)
In § 37b Satz 4 wurde die Angabe „§ 1 Abs.4“ durch die Angabe „§ 1a Nummer 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.10 durch Art.9 Nr.2 iVm Art.10 Abs.1 des Vierten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1870)
In § 37b Satz 3 wurden die Wörter „der DIN EN 14214 (Stand: November 2003)“ durch die Wörter „für Biodiesel nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.11 durch Art.3 Nr.2 a) iVm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes vom 01.03.11 (BGBl_I_11,282)
§ 37b Satz 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.11 durch Art.3 Nr.2 b) iVm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes vom 01.03.11 (BGBl_I_11,282)
Bisheriger Wortlaut:
4Bioethanol gilt nur dann als Biokraftstoff, wenn es sich um Ethylalkohol ex Unterposition 2207 10 00 der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des § 1a Nummer 2 (9) des Energiesteuergesetzes handelt und seine Eigenschaften mindestens den Anforderungen der DIN EN 15376, Ausgabe März 2008, entsprechen (3).
In § 37b Satz 6 (f) wurden die Wörter „der Vornorm DIN V 51605 (Stand: Juli 2009)“ durch die Wörter „für Pflanzenölkraftstoff nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.11 durch Art.3 Nr.2 c) iVm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes vom 01.03.11 (BGBl_I_11,282)
In § 37b Satz 7 (f) wurden dieWörter „nach § 6 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen“ durch die Wörter „nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.11 durch Art.3 Nr.2 d) iVm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes vom 01.03.11 (BGBl_I_11,282)
§§§
zu § 37c BImSchG |
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§ 37c wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.3 Nr.4 iVm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zur Einführung einer Biokraftstoffquote durch Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zur Änderung energie- und stromsteuerrechtlicher Vorschriften (Biokraftstoffquotengesetz – BioKraftQuG) (aF) (aF) vom 18.12.07 (BGBl_I_07,3180)
In § 37c Abs.2 Satz 1 wurde die Angabe „§ 37a Abs.3“ durch die Angabe „§ 37a Abs.3 und 3a“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.07.09 durch Art.1 Nr.5 a) aa) iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung der Förderung von Biokraftstoffen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1804)
In § 37c Abs.2 Satz 5 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 21.07.09 durch Art.1 Nr.5 a) bb) iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung der Förderung von Biokraftstoffen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1804)
In § 37c Abs.3 Satz 1 wurden nach dem Wort „Biokraftstoffs“ die Wörter „sowie ab dem Jahr 2015 auch die Treibhausgasminderung“ eingefügt, mit Wirkung vom 21.07.09 durch Art.1 Nr.5 b) aa) iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung der Förderung von Biokraftstoffen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1804)
In § 37c Abs.3 Satz 2 wurde die Angabe „§ 37a Abs.3“ durch die Angabe „§ 37a Abs.3 und 3a“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.07.09 durch Art.1 Nr.5 b) bb) iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung der Förderung von Biokraftstoffen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1804)
In § 37c Abs.3 Satz 3 wurde die Angabe „Satz 2 oder Satz 3“ durch die Angabe „Satz 2, 3 oder Satz 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.07.09 durch Art.1 Nr.5 b) cc) iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung der Förderung von Biokraftstoffen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1804)
In § 37c Abs.3 Satz 5 wurde die Angabe „Satz 5“ durch die Angabe „Satz 6“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.07.09 durch Art.1 Nr.5 b) dd) iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung der Förderung von Biokraftstoffen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1804)
§§§
zu § 37d BImSchG |
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§ 37d wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.3 Nr.4 iVm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zur Einführung einer Biokraftstoffquote durch Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zur Änderung energie- und stromsteuerrechtlicher Vorschriften (Biokraftstoffquotengesetz – BioKraftQuG) (aF) (aF) vom 18.12.07 (BGBl_I_07,3180)
§ 37d Abs.2 Nr.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 21.07.09 durch Art.1 Nr.6 a) aa) iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung der Förderung von Biokraftstoffen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1804)
Bisheriger Wortlaut:
1. unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung auch in Abweichung von § 37b Satz 1 bis 6 Erzeugnisse als Biokraftstoffe zu bestimmen oder in Abweichung von § 37b Satz 1 bis 6 festzulegen, dass bestimmte Erzeugnisse nicht oder nicht mehr in vollem Umfang als Biokraftstoffe gelten oder die Anrechenbarkeit von biogenen Ölen im Sinne von § 37b Satz 8 auf die Erfüllung dort genannter Verpflichtungen abweichend von dieser Vorschrift zu regeln,
In § 37d Abs.2 Nr.2 wurde die Angabe „§ 37b Satz 1 bis 7“ durch die Angabe „§ 37b Satz 1 bis 8“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.07.09 durch Art.1 Nr.6 a) bb) iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung der Förderung von Biokraftstoffen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1804)
§ 37d Abs.2 Nr.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 21.07.09 durch Art.1 Nr.6 a) cc) iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung der Förderung von Biokraftstoffen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1804)
Bisheriger Wortlaut:
3. vorzuschreiben, dass Biokraftstoffe nur dann auf die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a Abs.1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Abs.3 angerechnet werden, wenn bei der Erzeugung der eingesetzten Biomasse nachweislich bestimmte Anforderungen an eine nachhaltige Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen oder bestimmte Anforderungen zum Schutz natürlicher Lebensräume erfüllt werden oder wenn Biokraftstoffe ein bestimmtes CO2-Verminderungspotenzial aufweisen,
In § 37d Abs.2 Nr.5 wurde die Angabe „Satz 2 oder Satz 3“ durch die Angabe „Satz 2, 3 oder Satz 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.07.09 durch Art.1 Nr.6 a) dd) iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung der Förderung von Biokraftstoffen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1804)
In § 37d Abs.3 Nr.2 wurde der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt, mit Wirkung vom 21.07.09 durch Art.1 Nr.6 b) dd) iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung der Förderung von Biokraftstoffen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1804)
§ 37d Abs.2 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 22.07.09 durch Art.2 iVm Art.3 Abs.2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1954)
§§§
zu § 37e BImSchG |
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§ 37e wurde eingefügt, mit Wirkung vom 21.07.09 durch Art.1 Nr.7 iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung der Förderung von Biokraftstoffen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1804)
§§§
zu § 37f BImSchG |
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§ 37f wurde eingefügt, mit Wirkung vom 21.07.09 durch Art.1 Nr.7 iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung der Förderung von Biokraftstoffen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1804)
§§§
zu § 38 BImSchG |
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In § 38 Abs.2 S.1 Bundesministerbezeichnung geändert mit Wirkung vom 07.11.01 durch Art.49 Nr.2 der Siebenten Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 29.10.01 (BGBl_I_01,2785)
In § 38 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.60 Nr.1 iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
zu § 39 BImSchG |
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In § 39 Satz 1 Bundesministerbezeichnung geändert mit Wirkung vom 07.11.01 durch Art.49 Nr.3 der Siebenten Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 29.10.01 (BGBl_I_01,2785)
In § 39 Satz 1 wurden die Wörter „Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.60 Nr.1 iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
In § 39 in der Überschrift und in Satz 1 wurden jeweils die Wörter „Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter „Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union“ ersetzt, mit Wirkung vom 04.12.10 durch Art.1 Nr.5 des Neunten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (aF) vom 26.11.10 (BGBl_I_10,1728)
§§§
zu § 40 BImSchG |
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§ 40 neu gefasst, mit Wirkung vom 18.09.02, durch Art.1 Nr.3 des 7.Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 11.09.02 (BGBl_I_02,3622)
In § 40 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „Luftreinhalte- oder Aktionsplan“ durch die Wörter „Luftreinhalteplan oder ein Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen“ ersetzt, mit Wirkung vom 06.08.10, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.2 des Achten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (aF) vom 31.07.10 (BGBl_I_10,1059)
§§§
zu § 40a bis e BImSchG |
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(1) 1Der Verkehr mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen ist nach Maßgabe der §§ 40b bis 40e in dem Gebiet eines Landes oder Teilen eines Landes verboten, wenn bei mindestens drei Messstationen im Bundesgebiet, die mehr als 50 km und weniger als 250 km voneinander entfernt sind und von denen mindestens zwei, im Falle der Länder Berlin, Bremen, Hamburg und Saarland mindestens eine, in diesem Land oder in einem angrenzenden Landkreis liegen,
die Ozonkonzentration von 240 Mikrogramm/m3 Luft als Mittelwert über eine Stunde an demselben Tag erreicht wird und
auf Grund der meteorologischen Erkenntnisse des Deutschen Wetterdienstes anzunehmen ist, dass die in Nummer 1 bestimmte Konzentration im Bereich dieser Messstationen im Laufe des nächsten Tages erreicht wird.
2Vor der Festlegung des vom Verkehrsverbot betroffenen Gebietes stimmt sich das Land mit den benachbarten Ländern ab.
3Die Ozonkonzentrationen sind nach dem Verfahren der Richtlinie 92/72/EWG des Rates über die Luftverschmutzung durch Ozon vom 21.September 1992 (ABl.EG Nr.L 297 S.1) vom Land zu bestimmen und den anderen Ländern mitzuteilen.
(2) Die zuständigen Behörden sollen die Führer und Halter von Kraftfahrzeugen sowie die Betreiber von Verbrennungsmotoren im nicht gewerblichen Bereich auffordern, diese nach Möglichkeit nicht zu benutzen, sobald ein Ozonkonzentrationswert von 180 Mikrogramm/m3 Luft erreicht wird.
§§§
(1) 1Die oberste Straßenverkehrsbehörde des Landes oder die von ihr bestimmte Behörde gibt Verkehrsverbote nach § 40a Abs.1 durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise als durch Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen allgemein bekannt.
2Sie beginnen an dem auf die Bekanntgabe folgenden Tage um 6 Uhr und dauern 24 Stunden.
(2) In der Bekanntgabe nach Absatz 1 können die Teile des Landes von der Geltung, des Verkehrsverbotes nach § 40a Abs.1 ausgenommen werden, die wegen Art und Ausmaß der Emissionen der Kraftfahrzeuge nicht oder nur unwesentlich zu der erhöhten Ozonkonzentration beitragen.
§§§
(1) Das Verkehrsverbot des § 40a Abs.1 gilt nicht für Kraftfahrzeuge mit geringem Schadstoffausstoß gemäß dem Anhang zu diesem Gesetz.
(2) 1Die Kraftfahrzeuge mit geringem Schadstoffausstoß dürfen bei einem Verkehrsverbot nur betrieben werden, wenn sie mit einer amtlichen Plakette gekennzeichnet sind.
2Einzelheiten regelt das Landesrecht.
§§§
(1) Das Verkehrsverbot des § 40a Abs.1 gilt nicht für
Kraftfahrzeuge, die im Linienverkehr nach den §§ 42 und 43 Nr.1 und 2 des Personenbeförderungsgesetzes oder für Beförderungen nach § 1 Nr.4 Buchstabe d, e oder g der Freistellungs-Verordnung eingesetzt sind,
Mietomnibusse nach § 49 Abs.1 des Personenbeförderungsgesetzeszur Beförderung von Berufstätigen von und zur Arbeitsstätte,
Personenkraftwagen, die zur Fahrgastbeförderung nach den §§ 47 und 49 Abs.4 des Personenbeförderungsgesetzes eingesetzt sind,
Krankenwagen und Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung im Einsatz zur medizinischen Betreuung der Bevölkerung,
Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind, und diese Behinderung durch das Merkzeichen "aG", "H" oder "BI" im Ausweis gemäß § 4 Abs.5 des Schwerbehindertengesetzes nachweisen,
Einsatz-, Hilfs- und Versorgungsfahrzeuge des öffentlichen Personennahverkehrs und der Eisenbahnen, der öffentlichen Energie- und Wasserversorgung und der Hausmüllentsorgung, wenn die Fahrten zur Aufgabenerfüllung erforderlich und unaufschiebbar sind,
Kraftfahrzeuge
zur Aufrechterhaltung des Produktionsablaufs landwirtschaftlicher Betriebe,
zur Durchführung unaufschiebbarer Forstschutzmaßnahmen,
zum Transport lebender Tiere,
zum Transport verderblicher Güter.
(2) aDas Verkehrsverbot des § 40a Abs.1 gilt nicht für Fahrten von Pendlern zu und von der Arbeitsstätte und für Fahrten zum und vom Urlaubsort, die anders in zumutbarer Weise nicht durchgeführt werden können;
bdas Nähere regeln die Straßenverkehrsbehörden.
(3) 1Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 der Straßenverkehrsordnung in Anspruch genommen werden können, sind ausgenommen.
2Das Sonderrecht in § 35 Abs.5 der Straßenverkehrsordnung gilt in dem dort vorgesehenen Rahmen auch für nichtdeutsche Truppen von Nichtvertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich im Rahmen der militärischen Zusammenarbeit in Deutschland aufhalten, sowie für zivile Kraftfahrzeuge, die im Auftrag der Bundeswehr benutzt werden und deren Fahrten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben der Bundeswehr unaufschiebbar sind.
§§§
(1) Die Straßenverkehrsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von dem Verkehrsverbot des § 40a Abs.1 zulassen, soweit die Benutzung der Kraftfahrzeuge im öffentlichen Interesse oder im Überwiegenden privaten Interesse, insbesondere zur Aufrechterhaltung des Produktionsablaufes oder zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern und Dienstleistungen, erforderlich ist.
(2) Die Straßenverkehrsbehsbehörde kann ferner im Einzelfall über die Vorschrift des § 40d hinaus Ausnahmen vom Verkehrsverbot des § 40a Abs.1 für zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge mit geringem Schadstoffausstoß zulassen.
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommenen Kraftfahrzeuge sind nach Landesrecht zu kennzeichnen.
§§§
zu Teil 5 BImSchG |
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Kapitelüberschrift des 5.Teils neu gefasst, mit Wirkung vom 18.09.02, durch Art.1 Nr.4 des 7.Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 11.09.02 (BGBl_I_02,3622)
§§§
zu § 44 BImSchG |
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§ 44 neu gefasst, mit Wirkung vom 18.09.02, durch Art.1 Nr.5 des 7.Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 11.09.02 (BGBl_I_02,3622)
§§§
zu § 45 BImSchG |
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§ 45 neu gefasst, mit Wirkung vom 18.09.02, durch Art.1 Nr.6 des 7.Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 11.09.02 (BGBl_I_02,3622)
§§§
zu § 46 BImSchG |
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§ 46 neu gefasst, mit Wirkung vom 18.09.02, durch Art.1 Nr.7 des 7.Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 11.09.02 (BGBl_I_02,3622)
In § 46 wurden die Wörter „Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter „Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union“ ersetzt, mit Wirkung vom 04.12.10 durch Art.1 Nr.6 des Neunten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (aF) vom 26.11.10 (BGBl_I_10,1728)
§§§
zu § 46a BImSchG |
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§ 46a neu eingefügt, mit Wirkung vom 18.09.02, durch Art.1 Nr.8 des 7.Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 11.09.02 (BGBl_I_02,3622)
In § 46a Satz 2 wurden die Wörter „als Immissionswerte“ gestrichen und nach dem Wort „festgelegten“ die Wörter „Informations- oder“ eingefügt, mit Wirkung vom 06.08.10, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.2 des Achten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (aF) vom 31.07.10 (BGBl_I_10,1059)
§§§
zu § 47 BImSchG |
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§ 47 neu gefasst, mit Wirkung vom 18.09.02, durch Art.1 Nr.9 des 7.Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 11.09.02 (BGBl_I_02,3622)
§ 47 Abs.5 Satz 4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 15.12.06, durch Art.2 Nr.4 a) iVm Art.10 des Gesetzes über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz) (aF) vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2819)
§ 47 Abs.5a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 15.12.06, durch Art.2 Nr.4 b) iVm Art.10 des Gesetzes über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz) (aF) vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2819)
§ 47 Überschrift wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 06.08.10, durch Art.1 Nr.5 a) iVm Art.2 des Achten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (aF) vom 31.07.10 (BGBl_I_10,1059)
Bisheriger Wortlaut:
§ 47 Abs.1 Satz 2 und 3 wurden angefügt, mit Wirkung vom 06.08.10, durch Art.1 Nr.5 b) iVm Art.2 des Achten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (aF) vom 31.07.10 (BGBl_I_10,1059)
§ 47 Abs.2 Satz 1 wurde durch die Sätze 1 und 2 ersetzt, mit Wirkung vom 06.08.10, durch Art.1 Nr.5 c) aa) iVm Art.2 des Achten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (aF) vom 31.07.10 (BGBl_I_10,1059)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Besteht die Gefahr, dass die durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Abs.1 festgelegten Immissionsgrenzwerte oder Alarmschwellen überschritten werden, hat die zuständige Behörde einen Aktionsplan aufzustellen, der festlegt, welche Maßnahmen kurzfristig zu ergreifen sind.
In § 47 Abs.2 neuer Satz 3 wurde das Wort „Aktionsplan“ durch das Wort „Plan“ ersetzt, mit Wirkung vom 06.08.10, durch Art.1 Nr.5 c) bb) iVm Art.2 des Achten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (aF) vom 31.07.10 (BGBl_I_10,1059)
In § 47 Abs.2 neuer Satz 4 wurden die Wörter „Aktionspläne können“ durch die Wörter „Ein Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen kann“ ersetzt, mit Wirkung vom 06.08.10, durch Art.1 Nr.5 c) cc) iVm Art.2 des Achten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (aF) vom 31.07.10 (BGBl_I_10,1059)
In § 47 Abs.5 Satz 2 wurden die Wörter „ihrer Aufstellung“ durch die Wörter „der Aufstellung von Plänen nach den Absätzen 1 und 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 06.08.10, durch Art.1 Nr.5 d) aa) iVm Art.2 des Achten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (aF) vom 31.07.10 (BGBl_I_10,1059)
In § 47 Abs.5 Satz 4 wurde gestrichen, mit Wirkung vom 06.08.10, durch Art.1 Nr.5 d) bb) iVm Art.2 des Achten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (aF) vom 31.07.10 (BGBl_I_10,1059)
Bisheriger Wortlaut:
§ 47 Abs.5b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 06.08.10, durch Art.1 Nr.5 e) iVm Art.2 des Achten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (aF) vom 31.07.10 (BGBl_I_10,1059)
§§§
zu § 47a BImSchG |
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§ 47a Abs.2 Satz 2 neu gefasst, mit Wirkung vom 18.09.02, durch Art.1 Nr.10 a) des 7.Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 11.09.02 (BGBl_I_02,3622)
§ 47a Abs.4 neu gefasst, mit Wirkung vom 18.09.02, durch Art.1 Nr.10 b) des 7.Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 11.09.02 (BGBl_I_02,3622)
§ 47a wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 30.06.05, durch Art.1 Nr.3a iVm Art.3 des Gesetzes zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (aF) vom 24.06.05 (BGBl_I_05,1794)
Bisheriger Wortlaut:
(1) In Gebieten, in denen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche hervorgerufen werden oder zu erwarten sind, haben die Gemeinden oder die nach Landesrecht zuständigen Behörden die Belastung durch die einwirkenden Geräuschquellen zu erfassen und ihre Auswirkungen auf die Umwelt festzustellen.
(2) 1Die Gemeinde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde hat für Wohngebiete und andere schutzwürdige Gebiete Lärmminderungspläne aufzustellen, wenn in den Gebieten nicht nur vorübergehend schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche hervorgerufen werden oder zu erwarten sind und die Beseitigung oder Verminderung der schädlichen Umwelteinwirkungen ein abgestimmtes Vorgehen gegen verschiedenartige Lärmquellen erfordert.
2aBei der Aufstellung sind die Ziele der Raumordnung zu beachten;
2bdie Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen. (1)
(3) Lärmminderungspläne sollen Angaben enthalten über
die festgestellten und die zu erwartenden Lärmbelastungen,
die Quellen der Lärmbelastungen und
die vorgesehenen Maßnahmen zur Lärmminderung oder zur Verhinderung des weiteren Anstieges der Lärmbelastung.
(4) § 47 Abs.6 gilt entsprechend. (2)
Neuer § 47a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 30.06.05, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.3 des Gesetzes zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (aF) vom 24.06.05 (BGBl_I_05,1794)
§§§
zu Teil 6 BImSchG |
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Teil 6 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 30.06.05, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.3 des Gesetzes zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (aF) vom 24.06.05 (BGBl_I_05,1794)
§§§
zu § 47b BImSchG |
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§ 47b wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 30.06.05, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.3 des Gesetzes zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (aF) vom 24.06.05 (BGBl_I_05,1794)
§§§
zu § 47c BImSchG |
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§ 47c wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 30.06.05, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.3 des Gesetzes zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (aF) vom 24.06.05 (BGBl_I_05,1794)
§ 47c Absatz 2a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 30.06.12, durch Art.2 Nr.1 iVm Art.3 des Siebten Gesetzes zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften vom 27.06.12 (BGBl_I_12,1421)
§§§
zu § 47d BImSchG |
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§ 47d wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 30.06.05, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.3 des Gesetzes zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (aF) vom 24.06.05 (BGBl_I_05,1794)
§ 47d Absatz 2a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 30.06.12, durch Art.2 Nr.2 iVm Art.3 des Siebten Gesetzes zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften vom 27.06.12 (BGBl_I_12,1421)
§§§
zu § 47e BImSchG |
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§ 47e wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 30.06.05, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.3 des Gesetzes zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (aF) vom 24.06.05 (BGBl_I_05,1794)
§§§
zu § 47f BImSchG |
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§ 47f wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 30.06.05, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.3 des Gesetzes zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (aF) vom 24.06.05 (BGBl_I_05,1794)
§§§
zu Teil 7 BImSchG |
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Die Überschrift vor § 48 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.06.05, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.3 des Gesetzes zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (aF) vom 24.06.05 (BGBl_I_05,1794)
§§§
zu § 48 BImSchG |
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In § 48 Satz 2 neu angefügt mit Wirkung vom 03.08.01 durch Art.2 Nr.14 des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.07.01 (BGBl_I_01,1950)
§ 48 bisheriger Wortlaut wurde Abs.1, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.3 Nr.5 a) iVm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zur Einführung einer Biokraftstoffquote durch Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zur Änderung energie- und stromsteuerrechtlicher Vorschriften (Biokraftstoffquotengesetz – BioKraftQuG) (aF) (aF) vom 18.12.07 (BGBl_I_07,3180)
§ 48 Abs.2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.3 Nr.5 b) iVm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zur Einführung einer Biokraftstoffquote durch Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zur Änderung energie- und stromsteuerrechtlicher Vorschriften (Biokraftstoffquotengesetz – BioKraftQuG) (aF) (aF) vom 18.12.07 (BGBl_I_07,3180)
In § 48 Absatz 1 wurde in Nummer 4 der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Nummer 5 angefügt, mit Wirkung vom 02.05.13, durch Art.1 Nr.17 a) iVm Art.10 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen (aF) vom 08.04.13 (BGBl_I_13,734)
§ 48 Absatz 1a und 1b wurden eingefügt, mit Wirkung vom 02.05.13, durch Art.1 Nr.17 b) iVm Art.10 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen (aF) vom 08.04.13 (BGBl_I_13,734)
§§§
zu § 48a BImSchG |
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In § 48a Absatz 3 neu eingefügt mit Wirkung vom 27.10.98 durch Art.1 Nr.6 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 19.10.98 (BGBl_I_98,3178)
§ 48a Überschrift neu gefasst, mit Wirkung vom 18.09.02, durch Art.1 Nr.11 a) des 7.Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 11.09.02 (BGBl_I_02,3622)
§ 48a Abs.1a neu eingefügt, mit Wirkung vom 18.09.02, durch Art.1 Nr.10 b) des 7.Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 11.09.02 (BGBl_I_02,3622)
§ 48a Abs.1 Sätze 3 und 4 wurden gestrichen, mit Wirkung vom 18.09.02, durch Art.1 Nr.11 c) des 7.Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 11.09.02 (BGBl_I_02,3622)
In § 48a Abs.1 Satz 1, Abs.1a Satz 1 und Abs.3 wurden jeweils die Wörter „Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter „Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union“ ersetzt, mit Wirkung vom 04.12.10 durch Art.1 Nr.6 des Neunten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (aF) vom 26.11.10 (BGBl_I_10,1728)
§§§
zu § 48b BImSchG |
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§ 48b neu eingefügt, mit Wirkung vom 18.09.02, durch Art.1 Nr.11 c) des 7.Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 11.09.02 (BGBl_I_02,3622)
In § 48b Satz 5 wurde das Wort „drei“ durch das Wort „vier“ ersetzt, mit Wirkung vom 02.05.13, durch Art.1 Nr.18 a) iVm Art.10 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen (aF) vom 08.04.13 (BGBl_I_13,734)
§ 48b Satz 6 wurde angefügt, mit Wirkung vom 02.05.13, durch Art.1 Nr.18 b) iVm Art.10 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen (aF) vom 08.04.13 (BGBl_I_13,734)
§§§
zu § 50 BImSchG |
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In § 50 Passus neu eingefügt mit Wirkung vom 27.10.98 durch Art.1 Nr.7 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 19.10.98 (BGBl_I_98,3178)
§ 50 Satz 2 neu angefügt, mit Wirkung vom 18.09.02, durch Art.1 Nr.12 des 7.Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 11.09.02 (BGBl_I_02,3622)
§ 50 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 Nr.5 iVm Art.5 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (aF) vom 25.06.05 (BGBl_I_05,1865)
Bisheriger Wortlaut:
1Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nr.5 der Richtlinie 96/82/EG in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen (1) auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden.
In § 50 Satz 2 wurde das Wort „Immissionsgrenzwerte“ durch die Wörter „Immissionsgrenzwerte und Zielwerte“ ersetzt, mit Wirkung vom 06.08.10, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.2 des Achten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (aF) vom 31.07.10 (BGBl_I_10,1059)
§§§
zu § 51a BImSchG |
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In § 51a Abs.1 Satz 2 und Abs.3 Satz 2 wurden jeweils die Wörter „Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.11.03 durch Art.41 der 8.ZuständigkeitsanpassungsVO vom 25.11.03 (BGBl_I_03,2304)
§ 51a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.05 durch Art.1 Nr.6 iVm Art.5 Satz 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (aF) vom 25.06.05 (BGBl_I_05,1865)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird zur Beratung der Bundesregierung eine Störfall-Kommission gebildet.
2In diese Kommission sind der Vorsitzende des Technischen Ausschusses für Anlagensicherheit sowie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (2) Vertreter der Wissenschaft, der Umweltverbände, der Gewerkschaften, der beteiligten Wirtschaft und der für den Immissions- und Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörden zu berufen.
(2) Die Störfall-Kommission soll gutachtlich in regelmäßigen Zeitabständen sowie aus besonderem Anlass Möglichkeiten zur Verbesserung der Anlagensicherheit aufzeigen.
(3) Die Störfall-Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt den Vorsitzenden aus ihrer Mitte.
2Die Geschäftsordnung und die Wahl des Vorsitzenden bedürfen der im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (2) zu erteilenden Zustimmung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
In § 51a Abs.3 und 4 Satz 2 wurden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.60 Nr.2 iVm Art.559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
In § 51a Abs.3 wurden die Wörter „§ 17 Abs. 5 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 37 Absatz 5 des Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.12.11 durch Art.8 Nr.3 iVm Art.37 Abs.1 des Gesetzes über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts (aF) vom 08.11.11 (BGBl_I_11,2178)
§§§
zu § 52 BImSchG |
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In § 52 Abs.1 Satz 2 + 3 neu angefügt mit Wirkung vom 03.08.01 durch Art.2 Nr.15 des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.07.01 (BGBl_I_01,1950)
in § 52 Abs.4 Satz 3 wurden im ersten Halbsatz nach den Wörtern „einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage“ folgende Wörter eingefügt: „außerhalb des Überwachungssystems nach der Zwölften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes“, mit Wirkung vom 18.09.02, durch Art.1 Nr.12 a) des 7.Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 11.09.02 (BGBl_I_02,3622)
§ 52 Abs.3 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.3 Nr.6 iVm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zur Einführung einer Biokraftstoffquote durch Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zur Änderung energie- und stromsteuerrechtlicher Vorschriften (Biokraftstoffquotengesetz – BioKraftQuG) (aF) (aF) vom 18.12.07 (BGBl_I_07,3180)
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1 Absatz 2 gilt entsprechend für Eigentümer und Besitzer von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen, soweit diese der Regelung der nach den §§ 32 bis 35 oder 37 erlassenen Rechtsverordnung unterliegen.
§ 52 Absatz 1 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 02.05.13, durch Art.1 Nr.19 a) aa) iVm Art.10 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen (aF) vom 08.04.13 (BGBl_I_13,734)
§ 52 Absatz 1 Sätze 5 bis 7 wurde angefügt, mit Wirkung vom 02.05.13, durch Art.1 Nr.19 a) bb) iVm Art.10 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen (aF) vom 08.04.13 (BGBl_I_13,734)
§ 52 Absatz 1a und 1b wurden eingefügt, mit Wirkung vom 02.05.13, durch Art.1 Nr.19 b) iVm Art.10 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen (aF) vom 08.04.13 (BGBl_I_13,734)
§§§
zu § 52a BImSchG |
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§ 52a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 02.05.13, durch Art.1 Nr.20 iVm Art.10 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen (aF) vom 08.04.13 (BGBl_I_13,734)
§§§
zu § 52b BImSchG |
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Der bisherige § 52a wurde § 52b, mit Wirkung vom 02.05.13, durch Art.1 Nr.21 iVm Art.10 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen (aF) vom 08.04.13 (BGBl_I_13,734)
§§§
zu § 58e BImSchG |
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§ 58e neu eingefügt mit Wirkung vom 03.08.01 durch Art.2 Nr.16 des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.07.01 (BGBl_I_01,1950)
§ 58e wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 02.05.13, durch Art.1 Nr.22 iVm Art.10 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen (aF) vom 08.04.13 (BGBl_I_13,734)
Bisheriger Wortlaut:
1Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Förderung der privaten Eigenverantwortung für Unternehmen, die in ein Verzeichnis gemäß Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 7 Abs.2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr.761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl.EG Nr.L 114 S.1) eingetragen sind, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Erleichterungen zum Inhalt der Antragsunterlagen im Genehmigungsverfahren sowie überwachungsrechtliche Erleichterungen vorzusehen, soweit die diesbezüglichen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr.761/2001 gleichwertig mit den Anforderungen sind, die zur Überwachung und zu den Antragsunterlagen nach diesem Gesetz oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vorgesehen sind oder soweit die Gleichwertigkeit durch die Rechtsverordnung nach dieser Vorschrift sichergestellt wird.
2Dabei können auch weitere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme und die Rücknahme von Erleichterungen oder die ganze oder teilweise Aussetzung von Erleichterungen, wenn Voraussetzungen für deren Gewährung nicht mehr vorliegen, geregelt werden.
3Ordnungsrechtliche Erleichterungen können gewährt werden, wenn der Umweltgutachter die Einhaltung der Umweltvorschriften geprüft hat, keine Abweichungen festgestellt hat und dies in der Gültigkeitserklärung bescheinigt.
Dabei können insbesondere Erleichterungen zu
vorgesehen werden.
§§§
§§§
zu § 59 BImSchG |
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§§§
zu § 60 BImSchG |
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In § 60 wurde der Begriff "Bundesminister" durch "Bundesministerium" ersetzt mit Wirkung vom 07.11.01 durch Art.49 Nr.1 der Siebenten Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 29.10.01 (BGBl_I_01,2785)
§§§
zu § 61 BImSchG |
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§ 61 aufgehoben mit Wirkung vom 03.08.01 durch Art.2 Nr.16a des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.07.01 (BGBl_I_01,1950)
früherer Wortlaut:
Die Bundesregierung erstattet dem Deutschen Bundestag jeweils ein Jahr nach dem ersten Zusammentritt Bericht über
den Stand und die Entwicklung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen und Geräusche im Bundesgebiet während des Berichtszeitraums sowie über die voraussichtliche weitere Entwicklung,
die in Durchführung dieses Gesetzes getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen,
die laufenden und die in Aussicht genommenen Forschungsvorhaben über die Wirkung von Luftverunreinigungen und Geräuschen,
die Entwicklung technischer Verfahren und Einrichtungen zur Verminderung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen und Geräusche und
die für die Forschung und Entwicklung nach den Nummern 3 und 4 aufgewendeten, insbesondere die von Bund und Ländern zu diesen Zwecken bereitgestellten Mittel.
§ 561 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 02.05.13, durch Art.1 Nr.23 iVm Art.10 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen (aF) vom 08.04.13 (BGBl_I_13,734)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 62 BImSchG |
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In § 62 Abs.3 DM-Mark-Angaben in Euro-Angaben umgewandelt mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.1 des Siebenten Euro-Anpassungsgesetzes vom 09.09.01 (BGBl_I_01,2331)
In § 62 Abs.1 Nr.7 wurde nach der Angabe „48a“ die Angabe „Abs.1 Satz 1 oder 2, Abs.1a oder 3“ eingefügt, mit Wirkung vom 18.09.02, durch Art.1 Nr.13 des 7.Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 11.09.02 (BGBl_I_02,3622)
In § 62 Abs.1 Nr.5 die Wörter "Satz 1 oder 2" neu eingefügt mit Wirkung vom 03.08.01 durch Art.2 Nr.17 a) des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.07.01 (BGBl_I_01,1950)
§ 62 Abs.2 Nr.2 neu gefasst mit Wirkung vom 03.08.01 durch Art.2 Nr.17 b) aa) des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.07.01 (BGBl_I_01,1950)
§ 62 Abs.2 Nr.3 das Wort "Satz 1" eingefügt mit Wirkung vom 03.08.01 durch Art.2 Nr.17 b) bb) des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.07.01 (BGBl_I_01,1950)
In § 62 Abs.1 Nr.8 wurde der den Satz abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt und wurden die Nummern 9 und 10 angefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.3 Nr.7 a) iVm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zur Einführung einer Biokraftstoffquote durch Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zur Änderung energie- und stromsteuerrechtlicher Vorschriften (Biokraftstoffquotengesetz – BioKraftQuG) (aF) (aF) vom 18.12.07 (BGBl_I_07,3180)
§ 62 Abs.4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.3 Nr.7 b) iVm Art.5 Abs.1 des Gesetzes zur Einführung einer Biokraftstoffquote durch Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zur Änderung energie- und stromsteuerrechtlicher Vorschriften (Biokraftstoffquotengesetz – BioKraftQuG) (aF) (aF) vom 18.12.07 (BGBl_I_07,3180)
In § 62 Absatz 1 Nummer 5 wurde die Angabe „§ 26 Abs.1“ durch die Angabe „§ 26“ ersetzt, mit Wirkung vom 02.05.13, durch Art.1 Nr.24 a) iVm Art.10 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen (aF) vom 08.04.13 (BGBl_I_13,734)
§ 62 Absatz 2 Nummer 3 wurde durch die Nummern 3 und 3a ersetzt, mit Wirkung vom 02.05.13, durch Art.1 Nr.24 b) iVm Art.10 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen (aF) vom 08.04.13 (BGBl_I_13,734)
Bisheriger Wortlaut:
3. entgegen § 31 Satz 1 (5) das Ergebnis der Ermittlungen nicht mitteilt oder die Aufzeichnungen der Messgeräte nicht aufbewahrt,
§ 62 Absatz 3 und 4 wurden eingefügt, mit Wirkung vom 02.05.13, durch Art.1 Nr.24 c) iVm Art.10 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen (aF) vom 08.04.13 (BGBl_I_13,734)
§ 62 bisheriger Absatz 3 wurde aufgehoben und der bisherige Absatz 4 wurde Absatz 5, mit Wirkung vom 02.05.13, durch Art.1 Nr.24 d) und e) iVm Art.10 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen (aF) vom 08.04.13 (BGBl_I_13,734)
Bisheriger Wortlaut:
(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausen Euro geahndet werden. (1)
§§§
zu § 62a BImSchG |
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§ 62a mit Wirkung vom 31.12.99 außer Kraft getreten durch § 74 S.3 BImSchG. Er hatte folgenden Wortlaut:
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 40a Abs.1 in Verbindung mit § 40b mit einem Kraftfahrzeug am Verkehr auf öffentlichen Straßen teilnimmt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die nach § 26 Abs.1 des Strassenverkehrsgesetzes bestimmte Behörde oder Dienststelle der Polizei.
§§§
zu Teil 8 BImSchG |
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Die Überschrift vor § 66 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.06.05, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.3 des Gesetzes zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (aF) vom 24.06.05 (BGBl_I_05,1794)
§§§
zu § 66 BImSchG |
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§ 66 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.06.05, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.3 des Gesetzes zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (aF) vom 24.06.05 (BGBl_I_05,1794)
Bisheriger Wortlaut:
(2) Bis zum Inkrafttreten von entsprechenden allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach diesem Gesetz sind die
Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 8.September 1964 (Gemeinsames Ministerialblatt vom 14.September 1964 S.433),
Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 16.Juli 1968 (Beilage zum BAnz.Nr.137 vom 26.Juli 1968),
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm -Geräuschimmissionen- vom 19.August 1970 (Beilage zum BAnz.Nr.160 vom 1.September 1970),
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Emissionsmessverfahren -vom 22.Dezember 1970 (BAnz.Nr.242 vom 30.Dezember 1970),
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Emissionsrichtwerte für Betonmischeinrichtungen und Transportbetonmischer - vom 6.Dezember 1971 (BAnz.Nr.231 vom 11.Dezember 1971), ber am 14.Dezember 1971 (BAnz.Nr.235 vom 17.Dezember 1971),
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Emissionsrichtwerte für Radlader - (RadladerVwV) vom 16.August 1972 (BAnz.Nr.156 vom 22.August 1972),
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Emissionsrichtwerte für Kompressoren - (KompressorenVwV) vom 24.Oktober 1972 (BAnz.Nr.205 vom 28.Oktober 1972),
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Emissionsrichtwerte für Betonpumpen - (BetonpumpenVwV) vom 28.März 1973 (BAnz.Nr.64 vom 31.März 1973),
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Emissionsrichtwerte für Planierraupen - (PlanierraupenVwV) vom 4.Mai 1973 (BAnz.Nr.87 vom 10.Mai 1973),
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Emissionsrichtwerte für Kettenlader - (KettenladerVwV) vom 14.Mai 1973 (BAnz.Nr.94 vom 19.Mai 1973) und die
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Emissionsrichtwerte für Bagger - (BaggerVwV) vom 17.Dezember 1973 (BAnz.Nr.239 vom 21.Dezember 1973)
maßgebend.
§ 66 Abs.1 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.03.10, durch Art.2 Nr.6 iVm Art.22 Abs.1 des Rechtsbereinigungsgesetzes Umwelt – RGU vom 11.08.09 (BGBl_I_09,2723)
§§§
zu § 67 BImSchG |
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§ 67 Abs.5 neu gefasst mit Wirkung vom 03.08.01 durch Art.2 Nr.18 des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.07.01 (BGBl_I_01,1950)
§ 67 Abs.9 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.07.05 durch Art.1 Nr.7 iVm Art.5 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (aF) vom 25.06.05 (BGBl_I_05,1865)
§ 67 Abs.10 wurde angefügt, mit Wirkung vom 15.12.06, durch Art.2 Nr.5 iVm Art.10 des Gesetzes über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz) (aF) vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2819)
In § 67 Abs.10 wurden die Wörter „Abs. 5 Satz 4 und“ gestrichen, mit Wirkung vom 06.08.10, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.2 des Achten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (aF) vom 31.07.10 (BGBl_I_10,1059)
§ 67 Absatz 5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 02.05.13, durch Art.1 Nr.25 iVm Art.10 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen (aF) vom 08.04.13 (BGBl_I_13,734)
Bisheriger Wortlaut:
(5) (1) 1Soweit durch das Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.Juli 2001 (BGBl.I S.1950) in § 5 neue Anforderungen festgelegt worden sind, sind diese von Anlagen, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens des genannten Gesetzes in Betrieb befanden oder mit deren Errichtung zu diesem Zeitpunkt begonnen wurde, bis zum 30.Oktober 2007 zu erfüllen.
2Für Anlagen, für die bei Inkrafttreten des in Satz 1 genannten Gesetzes ein vollständiger Genehmigungsantrag nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften vorlag, gelten Satz 1 sowie die bis zum Inkrafttreten des in Satz 1 genannten Gesetzes
geltenden Vorschriften für Antragsunterlagen.
§§§
zu § 73 BImSchG |
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§ 73 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 15.12.06, durch Art.2 Nr.6 iVm Art.10 des Gesetzes über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz) (aF) vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2819)
§§§
zur Anlage BImSchG |
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Anhang zu § 3 Abs.6 neu angefügt mit Wirkung vom 03.08.01 durch Art.2 Nr.19 des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.07.01 (BGBl_I_01,1950)
Die Überschrift des Anhangs wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 21.07.09 durch Art.1 Nr.8 iVm Art.4 Abs.1 des Gesetzes zur Änderung der Förderung von Biokraftstoffen (aF) (aF) vom 15.07.09 (BGBl_I_09,1804)
Bisheriger Wortlaut:
Anhang (zu § 3 Abs.6)
In Anlage Nummer 12 wurden die Wörter „von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 16 Abs.2 der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl.EG Nr.L 257 S.26) oder“ gestrichen und wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und Nummer 13 angefügt, mit Wirkung vom 02.05.13, durch Art.1 Nr.26 iVm Art.10 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen (aF) vom 08.04.13 (BGBl_I_13,734)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
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§§§