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Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3.März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl.EG Nr.L 73 S.5) und der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27.Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl.EG Nr.L 175 S.40).
*) Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl.EG Nr.L 197 S.30) sowie der Umsetzung von Artikel 3 Nr.1 der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl.EU Nr.L 156 S.17).
*) Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl.EU Nr.L 156 S.17).
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der
Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl.L 103 vom 25.4.1979, S.1), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/102/EG (ABl.L 323 vom 3.12.2008, S.31) geändert worden ist,
Richtlinie 83/129/EWG des Rates vom 28. März 1983 betreffend die Einfuhr in die Mitgliedstaaten von Fellen bestimmter Jungrobben und Waren daraus (ABl.L 91 vom 9.4.1983, S.30), die zuletzt durch die Richtlinie 89/370/EWG (ABl.L 163 vom 14.6.1989, S.37) geändert worden ist,
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl.L 206 vom 22.7.1992, S.7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl.L 363 vom 20.12.2006, S.368) geändert worden ist,
Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl.L 94 vom 9.4.1999, S.24).
Die Verpflichtung aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Inforamtionsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl.L 2004 vom 21.07.1998, S.37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl.L 363 vom 20.12.2006, S.81) geändert worden ist, sind beachtet worden.
Artikel 2 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (ABl.L 328 vom 6.2008, S.28)
§§§
zu Teil 1 UVPG |
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Die Überschriften Teil 1 und Abschnitt 1 wurden durch die neue Überschrift Teil 1 ersetzt, mit Wirkung vom 29.06.05, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.4 des Gesetzes zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG (SUPG) (aF) vom 25.06.05 (BGBl_I_05,1746)
§§§
zu § 1 UVPG |
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In § 1 vor Nummer 1 wurden nach dem Wort „Vorhaben“ die Wörter „sowie bei bestimmten Plänen und Programmen“ eingefügt, mit Wirkung vom 29.06.05, durch Art.1 Nr.3 a) iVm Art.4 des Gesetzes zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG (SUPG) (aF) vom 25.06.05 (BGBl_I_05,1746)
In § 1 Nummer 1 wurden nach dem Wort „Umwelt“ die Wörter „im Rahmen von Umweltprüfungen (Umweltverträglichkeitsprüfung und Strategische Umweltprüfung)“ eingefügt, mit Wirkung vom 29.06.05, durch Art.1 Nr.3 b) iVm Art.4 des Gesetzes zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG (SUPG) (aF) vom 25.06.05 (BGBl_I_05,1746)
§ 1 Nummer 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 29.06.05, durch Art.1 Nr.3 c) iVm Art.4 des Gesetzes zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG (SUPG) (aF) vom 25.06.05 (BGBl_I_05,1746)
Bisheriger Wortlaut:
2. das Ergebnis der Umweltverträglichkeitsprüfung so früh wie möglich bei allen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit berücksichtigt wird.
§§§
zu § 2 UVPG |
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§ 2 Abs.1 Satz 2 Nr.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 29.06.05, durch Art.1 Nr.4 a) iVm Art.4 des Gesetzes zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG (SUPG) (aF) vom 25.06.05 (BGBl_I_05,1746)
Bisheriger Wortlaut:
§ 2 Abs.3 Nr.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 29.06.05, durch Art.1 Nr.4 b) iVm Art.4 des Gesetzes zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG (SUPG) (aF) vom 25.06.05 (BGBl_I_05,1746)
Bisheriger Wortlaut:
§ 2 Absätz 4 bis 6 wurden neu eingefügt, mit Wirkung vom 29.06.05, durch Art.1 Nr.4 c) iVm Art.4 des Gesetzes zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG (SUPG) (aF) vom 25.06.05 (BGBl_I_05,1746)
In § 2 Abs.1 Satz 3 wurde das Wort „Einbeziehung“ durch das Wort „Beteiligung“ ersetzt, mit Wirkung vom 15.12.06, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.10 des Gesetzes über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz) (aF) vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2819)
In § 2 Abs.3 Nr.2 wurde nach der Angabe „§§ 15 und 16“ die Angabe „Abs.1 bis 3“ eingefügt, mit Wirkung vom 30.06.09, durch Art.7 Nr.1a iVm Art.9 Nr.1 Satz 2 des Gesetzes zur Neufassung des Raumordnungsgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften (GeROG) vom 22.12.08 (BGBl_I_08,2986)
§§§
zu § 3 UVPG |
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§ 3 Abs.2 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 15.12.06, durch Art.1 Nr.3 a) iVm Art.10 des Gesetzes über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz) (aF) vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2819)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Soweit zwingende Gründe der Verteidigung oder die Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen es erfordern, kann der Bundesminister der Verteidigung nach Richtlinien, die im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit festzulegen sind, für Vorhaben, die der Landesverteidigung dienen, die Anwendung dieses Gesetzes ausschließen oder Ausnahmen von den Anforderungen dieses Gesetzes zulassen.
§ 3 Abs.2 Satz 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 15.12.06, durch Art.1 Nr.3 b) iVm Art.10 des Gesetzes über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz) (aF) vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2819)
Bisheriger Wortlaut:
In § 3 Abs.1 Satz 2 Nr.2 wurden die Wörter „Rechtsakte des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter „Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.08.10 durch Art.11 Nr.0b a) iVm Art.14 des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften (aF) vom 11.08.10 (BGBl_I_10,1163)
In § 3 Abs.1a Satz 2 Nr.1 wurden nach den Wörtern „von bindenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften“ die Wörter „oder der Europäischen Union“ eingefügt, mit Wirkung vom 18.08.10 durch Art.11 Nr.0b b) aa) iVm Art.14 des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften (aF) vom 11.08.10 (BGBl_I_10,1163)
In § 3 Abs.1a Satz 2 Nr.2 wurden nach den Wörtern „der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften“ die Wörter „oder der Europäischen Union“ eingefügt, mit Wirkung vom 18.08.10 durch Art.11 Nr.0b b) bb) iVm Art.14 des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften (aF) vom 11.08.10 (BGBl_I_10,1163)
§§§
zu Teil 2 UVPG |
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Vor § 3a wurden die Überschriften neu eingefügt, mit Wirkung vom 29.06.05, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.4 des Gesetzes zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG (SUPG) (aF) vom 25.06.05 (BGBl_I_05,1746)
§§§
zu § 3a UVPG |
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In § 3a Satz 2 wurden die Wörter „des Umweltinformationsgesetzes“ durch die Wörter „des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen“ ersetzt, mit Wirkung vom 15.12.06, durch Art.1 Nr.4 a) iVm Art.10 des Gesetzes über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz) (aF) vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2819)
§ 3a Satz 4 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 15.12.06, durch Art.1 Nr.4 b) iVm Art.10 des Gesetzes über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz) (aF) vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2819)
§§§
zu § 3c UVPG |
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In § 3c Abs.1 Satz 5 wurde nach den Wörtern „Für das“ wird das Wort „erstmalige“ eingefügt, mit Wirkung vom 29.06.05, durch Art.1 Nr.7 a) aa) iVm Art.4 des Gesetzes zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG (SUPG) (aF) vom 25.06.05 (BGBl_I_05,1746)
In § 3c Abs.1 Satz 5 wurde nach dem Wort „Überschreiten“ werden die Wörter „und jedes weitere Überschreiten“ eingefügt, mit Wirkung vom 29.06.05, durch Art.1 Nr.7 a) bb) iVm Art.4 des Gesetzes zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG (SUPG) (aF) vom 25.06.05 (BGBl_I_05,1746)
In § 3c Abs.1 Satz 5 wurde die Angabe „§ 3b Abs.2 und 3“ wird durch die Angabe „§ 3b Abs.2 Satz 1 und 2 und Abs.3“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.06.05, durch Art.1 Nr.7 a) cc) iVm Art.4 des Gesetzes zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG (SUPG) (aF) vom 25.06.05 (BGBl_I_05,1746)
In § 3c Abs.1 wurde die Absatzbezeichnungen "(1)" gestrichen und Abs.2 aufgehoben, mit Wirkung vom 29.06.05, durch Art.1 Nr.7 b) und c) iVm Art.4 des Gesetzes zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG (SUPG) (aF) vom 25.06.05 (BGBl_I_05,1746)
Bisheriger Wortlaut:
(2)
Die in der Anlage 2 (Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls) aufgeführten Kriterien sollen durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates umgehend näher bestimmt werden.
b) Grundsätze und Verfahren zur Einzelfallprüfung sollen in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung näher bestimmt werden.
§ 3c Satz 6 wurde angefügt, mit Wirkung vom 15.12.06, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.10 des Gesetzes über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz) (aF) vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2819)
§§§
zu § 3d UVPG |
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§ 3d wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.03.10, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.22 Abs.1 des Rechtsbereinigungsgesetzes Umwelt – RGU vom 11.08.09 (BGBl_I_09,2723)
Bisheriger Wortlaut:
Die Länder regeln durch Größen- oder Leistungswerte, durch eine allgemeine oder standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls oder durch eine Kombination dieser Verfahren, unter welchen Voraussetzungen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, soweit in der Anlage 1 für bestimmte Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des Landesrechts vorgesehen ist.
§§§
zu § 3e UVPG |
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§ 3e Abs.1 Nr.2 wurde die Angabe „§ 3c Abs.1 Satz 1 und 3“ durch die Angabe „§ 3c Satz 1 und 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 15.12.06, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.10 des Gesetzes über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz) (aF) vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2819)
§§§
zu § 3f UVPG |
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In § 3f Abs.1 wurde die Angabe „§ 3c Abs.1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 3c Satz 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 15.12.06, durch Art.1 Nr.7 a) iVm Art.10 des Gesetzes über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz) (aF) vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2819)
In § 3f Abs.2 wurde die Angabe „§ 3c Abs.1“ durch die Angabe „§ 3c“ ersetzt, mit Wirkung vom 15.12.06, durch Art.1 Nr.7 b) iVm Art.10 des Gesetzes über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz) (aF) vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2819)
§§§
zu § 4 UVPG |
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In der Überschrift des § 4 wurden nach dem Wort „Rechtsvorschriften“ die Wörter „bei der UVP“ eingefügt, mit Wirkung vom 29.06.05, durch Art.1 Nr.8 iVm Art.4 des Gesetzes zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG (SUPG) (aF) vom 25.06.05 (BGBl_I_05,1746)
§§§
zu § 5 UVPG |
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In § 5 Satz 1 wurde der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und die Wörter „§ 14f Abs.3 ist zu beachten.“ eingefügt, mit Wirkung vom 29.06.05, durch Art.1 Nr.8a iVm Art.4 des Gesetzes zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG (SUPG) (aF) vom 25.06.05 (BGBl_I_05,1746)
§§§
zu § 8 UVPG |
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In § 8 Abs.1 Satz 3 wurden nach den Wörtern „Unterlagen nach § 6“ die Wörter „sowie auf Grund weiterer Informationen entsprechend § 9 Abs.1a und 1b Satz 1 Nr.2“ eingefügt, mit Wirkung vom 15.12.06, durch Art.1 Nr.8 a) iVm Art.10 des Gesetzes über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz) (aF) vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2819)
In § 8 Abs.3 Satz 1 wurden nach den Wörtern „einschließlich der Begründung“ die Wörter „und einer Rechtsbehelfsbelehrung“ eingefügt, mit Wirkung vom 15.12.06, durch Art.1 Nr.8 b) iVm Art.10 des Gesetzes über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz) (aF) vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2819)
§§§
zu § 9 UVPG |
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§ 9 Absatz 1 Satz 2 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 29.06.05, durch Art.1 Nr.9 a) iVm Art.4 des Gesetzes zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG (SUPG) (aF) vom 25.06.05 (BGBl_I_05,1746)
§ 9 Absatz 3 Nr.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 29.06.05, durch Art.1 Nr.9 b) iVm Art.4 des Gesetzes zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG (SUPG) (aF) vom 25.06.05 (BGBl_I_05,1746)
Bisheriger Wortlaut:
§ 9 Überschrift wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 15.12.06, durch Art.1 Nr.9 a) iVm Art.10 des Gesetzes über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz) (aF) vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2819)
§ 9 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 15.12.06, durch Art.1 Nr.9 b) iVm Art.10 des Gesetzes über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz) (aF) vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2819)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die zuständige Behörde hat die Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens auf der Grundlage der ausgelegten Unterlagen nach § 6 anzuhören.
2Der betroffenen Öffentlichkeit wird im Rahmen der Anhörung Gelegenheit zur Äußerung zu dem
Vorhaben gegeben (1).
3Das Anhörungsverfahren muss den Anforderungen des § 73 Abs.3, 4 bis 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechen.
4Ändert der Träger des Vorhabens die nach § 6 erforderlichen Unterlagen im Laufe des Verfahrens, so kann von einer erneuten Anhörung der Öffentlichkeit abgesehen werden, soweit keine zusätzlichen oder anderen erheblichen Umweltauswirkungen zu besorgen sind.
§ 9 Abs.1a und 1b wurden eingefügt, mit Wirkung vom 15.12.06, durch Art.1 Nr.9 c) iVm Art.10 des Gesetzes über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz) (aF) vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2819)
§ 9 Abs.2 wurden nach den Wörtern „mit Begründung“ die Wörter „und einer Rechtsbehelfsbelehrung“ eingefügt, mit Wirkung vom 15.12.06, durch Art.1 Nr.9 d) iVm Art.10 des Gesetzes über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz) (aF) vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2819)
§ 9 Abs.3 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 15.12.06, durch Art.1 Nr.9 e) aa) iVm Art.10 des Gesetzes über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz) (aF) vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2819)
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1Abweichend von den Absätzen 1 und 2 wird die Öffentlichkeit im vorgelagerten Verfahren dadurch einbezogen, dass
die nach § 6 erforderlichen Unterlagen während eines angemessenen Zeitraums eingesehen werden können,
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Äußerung gegeben wird, (2)
die Öffentlichkeit über die Entscheidung unterrichtet und der Inhalt der Entscheidung mit Begründung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.
§ 9 Abs.3 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 15.12.06, durch Art.1 Nr.9 e) bb) iVm Art.10 des Gesetzes über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz) (aF) vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2819)
Bisheriger Wortlaut:
In § 9 Abs.1b Satz 2 wurde das Wort „Verfahrens“ durch das Wort „Vorhabens“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.10.07, durch Art.2 Nr.0 iVm Art.7 des Gesetzes zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vom 23.10.07 (BGBl_I_07,2470)
§§§
zu § 9a UVPG |
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In § 9a Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „können sich dort ansässige Personen am Anhörungsverfahren nach § 9 Abs. 1 und 3“ durch die Wörter „kann sich die dortige Öffentlichkeit am Verfahren nach § 9 Abs.1 bis 1b und 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 15.12.06, durch Art.1 Nr.10 a) iVm Art.10 des Gesetzes über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz) (aF) vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2819)
§ 9a Abs.1 Satz 2 Nr.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 15.12.06, durch Art.1 Nr.10 b) aa) iVm Art.10 des Gesetzes über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz) (aF) vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2819)
Bisheriger Wortlaut:
In § 9a Abs.1 Satz 2 Nr.3 wurde das Wort „Einwendungsfrist“ durch die Wörter „festgelegten Frist“, das Wort „Einwendungen“ durch das Wort „Äußerungen“ und der Punkt am Ende von Nummer 3 durch ein Komma ersetzt, mit Wirkung vom 15.12.06, durch Art.1 Nr.10 b) bb) iVm Art.10 des Gesetzes über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz) (aF) vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2819)
§ 9a Abs.1 Satz 2 Nr.4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 15.12.06, durch Art.1 Nr.10 b) cc) iVm Art.10 des Gesetzes über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz) (aF) vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2819)
§§§
zu § 9b UVPG |
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Nach der Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung des UVP-Gesetzes vom 09.09.05 (BGBl_I_05,2797) wurde in § 9b Abs.1 Satz 2 das Wort „Angabe“ durch das Wort „Abgabe“ ersetzt
In § 9b Abs.3 wurden nach der Angabe „§ 8 Abs.2 und 4“ ein Komma sowie die Angabe „§ 9 Abs.2“ eingefügt, mit Wirkung vom 15.12.06, durch Art.1 Nr.11 iVm Art.10 des Gesetzes über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz) (aF) vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2819)
§§§
zu § 11 UVPG |
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In § 11 Satz 1 wurde vor dem Wort „Öffentlichkeit“ das Wort „betroffenen“ eingefügt, mit Wirkung vom 29.06.05, durch Art.1 Nr.10 a) iVm Art.4 des Gesetzes zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG (SUPG) (aF) vom 25.06.05 (BGBl_I_05,1746)
In § 11 Satz 3 wurde die Angabe „2“ durch die Angabe „3“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.06.05, durch Art.1 Nr.10 b) iVm Art.4 des Gesetzes zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG (SUPG) (aF) vom 25.06.05 (BGBl_I_05,1746)
In § 11 Satz 3 wurde das Wort „Anhörungsverfahren“ durch das Wort „Beteiligungsverfahren“ ersetzt, mit Wirkung vom 15.12.06, durch Art.1 Nr.12 iVm Art.10 des Gesetzes über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz) (aF) vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2819)
§§§
zu Teil 3 UVPG |
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Teil 3 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 29.06.05, durch Art.1 Nr.11 iVm Art.4 des Gesetzes zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG (SUPG) (aF) vom 25.06.05 (BGBl_I_05,1746)
§§§
zu § 14a UVPG |
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§ 14a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 29.06.05, durch Art.1 Nr.11 iVm Art.4 des Gesetzes zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG (SUPG) (aF) vom 25.06.05 (BGBl_I_05,1746)
§§§
zu § 14b UVPG |
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§ 14b wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 29.06.05, durch Art.1 Nr.11 iVm Art.4 des Gesetzes zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG (SUPG) (aF) vom 25.06.05 (BGBl_I_05,1746)
§ 14b Abs.4 Satz 4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 15.12.06, durch Art.1 Nr.13 iVm Art.10 des Gesetzes über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz) (aF) vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2819)
§§§
zu § 14c UVPG |
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§ 14c wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 29.06.05, durch Art.1 Nr.11 iVm Art.4 des Gesetzes zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG (SUPG) (aF) vom 25.06.05 (BGBl_I_05,1746)
In § 14c wurden die Wörter „§ 35 Satz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes“ durch die Wörter „§ 36 Satz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.08.10 durch Art.11 Nr.1 iVm Art.14 des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften (aF) vom 11.08.10 (BGBl_I_10,1163)
§§§
zu § 14d UVPG |
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§ 14d wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 29.06.05, durch Art.1 Nr.11 iVm Art.4 des Gesetzes zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG (SUPG) (aF) vom 25.06.05 (BGBl_I_05,1746)
§ 14d Abs.1 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.2 iVm Art.4 des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3316)
Bisheriger Wortlaut:
In § 14d Abs.1 Satz 2 wurde hinter dem Wort „Baugesetzbuchs“ die Angabe „sowie § 9 Abs.2 des Raumordnungsgesetzes“ eingefügt, mit Wirkung vom 30.06.09, durch Art.7 Nr.2 a) iVm Art.9 Nr.1 Satz 2 des Gesetzes zur Neufassung des Raumordnungsgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften (GeROG) vom 22.12.08 (BGBl_I_08,2986)
In § 14d Abs.2 wurden die Wörter „den Bereichen Wasserhaushalt und Raumordnung“ durch die Wörter „dem Bereich Wasserhaushalt“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.06.09, durch Art.7 Nr.2 b) iVm Art.9 Nr.1 Satz 2 des Gesetzes zur Neufassung des Raumordnungsgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften (GeROG) vom 22.12.08 (BGBl_I_08,2986)
§ 14d Abs.3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 30.06.09, durch Art.7 Nr.2 c) iVm Art.9 Nr.1 Satz 2 des Gesetzes zur Neufassung des Raumordnungsgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften (GeROG) vom 22.12.08 (BGBl_I_08,2986)
Bisheriger Wortlaut:
In § 14d wurde die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen und Absatz 2 aufgehoben, mit Wirkung vom 01.03.10, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.22 Abs.1 des Rechtsbereinigungsgesetzes Umwelt – RGU vom 11.08.09 (BGBl_I_09,2723)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Bei Plänen und Programmen aus dem Bereich Wasserhaushalt (4) regeln die
Länder für die in Absatz 1 geregelten Fälle durch
Festlegung der Plan- oder Programmart, durch Vorprüfung
des Einzelfalls oder durch eine Kombination
dieser Verfahren, unter welchen Voraussetzungen
eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen
ist.
2Dabei ist sicherzustellen, dass Pläne und
Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen
haben, einer Strategischen Umweltprüfung unterzogen werden.
§§§
zum Abschnitt 2 UVPG |
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Abschnitt 2 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 29.06.05, durch Art.1 Nr.11 iVm Art.4 des Gesetzes zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG (SUPG) (aF) vom 25.06.05 (BGBl_I_05,1746)
§§§
zu § 14e UVPG |
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§ 14e wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 29.06.05, durch Art.1 Nr.11 iVm Art.4 des Gesetzes zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG (SUPG) (aF) vom 25.06.05 (BGBl_I_05,1746)
In § 14e Satz 1 wurden die Wörter „der §§ 14o und 19a“ durch die Angabe „des § 19a“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.03.10, durch Art.2 Nr.2 iVm Art.24 Abs.2 des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2585)
§§§
zu § 14f UVPG |
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§ 14f wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 29.06.05, durch Art.1 Nr.11 iVm Art.4 des Gesetzes zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG (SUPG) (aF) vom 25.06.05 (BGBl_I_05,1746)
§§§
zu § 14g UVPG |
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§ 14g wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 29.06.05, durch Art.1 Nr.11 iVm Art.4 des Gesetzes zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG (SUPG) (aF) vom 25.06.05 (BGBl_I_05,1746)
In § 14g Abs.2 Satz 1 Nr.8 wurden die Wörter „diese Prüfung“ durch die Wörter „die Umweltprüfung“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.08.10 durch Art.11 Nr.2 iVm Art.14 des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften (aF) vom 11.08.10 (BGBl_I_10,1163)
§§§
zu § 14h UVPG |
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§ 14h wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 29.06.05, durch Art.1 Nr.11 iVm Art.4 des Gesetzes zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG (SUPG) (aF) vom 25.06.05 (BGBl_I_05,1746)
§§§
zu § 14i UVPG |
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§ 14i wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 29.06.05, durch Art.1 Nr.11 iVm Art.4 des Gesetzes zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG (SUPG) (aF) vom 25.06.05 (BGBl_I_05,1746)
In § 14i Abs.1 wurde die Angabe „§ 9 Abs.1“ durch die Angabe „§ 9 Abs.1 bis 1b“ ersetzt, mit Wirkung vom 15.12.06, durch Art.1 Nr.14 iVm Art.10 des Gesetzes über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz) (aF) vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2819)
§§§
zu § 14j UVPG |
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§ 14j wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 29.06.05, durch Art.1 Nr.11 iVm Art.4 des Gesetzes zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG (SUPG) (aF) vom 25.06.05 (BGBl_I_05,1746)
§§§
zu § 14k UVPG |
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§ 14k wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 29.06.05, durch Art.1 Nr.11 iVm Art.4 des Gesetzes zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG (SUPG) (aF) vom 25.06.05 (BGBl_I_05,1746)
§§§
zu § 14l UVPG |
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§ 14l wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 29.06.05, durch Art.1 Nr.11 iVm Art.4 des Gesetzes zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG (SUPG) (aF) vom 25.06.05 (BGBl_I_05,1746)
§§§
zu § 14m UVPG |
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§ 14m wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 29.06.05, durch Art.1 Nr.11 iVm Art.4 des Gesetzes zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG (SUPG) (aF) vom 25.06.05 (BGBl_I_05,1746)
§§§
zu § 14n UVPG |
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§ 14n wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 29.06.05, durch Art.1 Nr.11 iVm Art.4 des Gesetzes zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG (SUPG) (aF) vom 25.06.05 (BGBl_I_05,1746)
§§§
zu § 14o UVPG |
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§ 14o wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 29.06.05, durch Art.1 Nr.11 iVm Art.4 des Gesetzes zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG (SUPG) (aF) vom 25.06.05 (BGBl_I_05,1746)
In § 14o Satz 1 wurden die Wörter „den Bereichen Wasserhaushalt sowie Raumordnung“ durch die Wörter „dem Bereich Wasserhaushalt“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.06.09, durch Art.7 Nr.3 a) iVm Art.9 Nr.1 Satz 2 des Gesetzes zur Neufassung des Raumordnungsgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften (GeROG) vom 22.12.08 (BGBl_I_08,2986)
In § 14o Satz 2 wurde aufgehoben und der bisherige Satz 3 wurde Satz 2, mit Wirkung vom 30.06.09, durch Art.7 Nr.3 b) und c) iVm Art.9 Nr.1 Satz 2 des Gesetzes zur Neufassung des Raumordnungsgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften (GeROG) vom 22.12.08 (BGBl_I_08,2986)
Bisheriger Wortlaut:
§ 14o wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.03.10, durch Art.2 Nr.3 iVm Art.24 Abs.2 des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2585)
Bisheriger Wortlaut:
1Für Pläne und Programme aus dem Bereich Wasserhaushalt (2), die nach den
§§ 14b bis 14d einer Strategischen Umweltprüfung
bedürfen, regeln die Länder das Verfahren für die
Feststellung der SUP-Pflicht und für die Durchführung
der Strategischen Umweltprüfung.
2§ 14j bleibt unberührt (3).
§§§
zu Teil 4 UVPG |
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Die Überschrift Abschnitt 3 wurde durch die Überschrift Teil 4 ersetzt, mit Wirkung vom 29.06.05, durch Art.1 Nr.12 iVm Art.4 des Gesetzes zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG (SUPG) (aF) vom 25.06.05 (BGBl_I_05,1746)
§§§
zu § 15 UVPG |
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§ 15 Abs.1 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 29.06.05, durch Art.1 Nr.13 a) aa) iVm Art.4 des Gesetzes zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG (SUPG) (aF) vom 25.06.05 (BGBl_I_05,1746)
Bisheriger Wortlaut:
2Diese Regelung gilt nicht, wenn in einem Raumordnungsverfahren bereits die Umweltverträglichkeit geprüft wurde und dabei zur Einbeziehung der Öffentlichkeit die Anforderungen der Absätze 2 und 3 erfüllt sind.
§ 15 Abs.1 Satz 3 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 29.06.05, durch Art.1 Nr.13 a) bb) iVm Art.4 des Gesetzes zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG (SUPG) (aF) vom 25.06.05 (BGBl_I_05,1746)
In § 15 Abs.2 wurde das Wort „Zur“ wird durch die Wörter „Abweichend von § 9 Abs.3 Satz 1 sind zur“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.06.05, durch Art.1 Nr.13 b) aa) iVm Art.4 des Gesetzes zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG (SUPG) (aF) vom 25.06.05 (BGBl_I_05,1746)
In § 15 Abs.2 wurde nach dem Wort „Linienbestimmung“ wird das Wort „sind“ gestrichen, mit Wirkung vom 29.06.05, durch Art.1 Nr.13 b) bb) iVm Art.4 des Gesetzes zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG (SUPG) (aF) vom 25.06.05 (BGBl_I_05,1746)
In § 15 Abs.2 Satz 1 wurde das Wort „Einbeziehung“ durch das Wort „Beteiligung“ ersetzt, mit Wirkung vom 15.12.06, durch Art.1 Nr.15 a) aa) iVm Art.10 des Gesetzes über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz) (aF) vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2819)
§ 15 Abs.2 Satz 4 wurde gestrichen, mit Wirkung vom 15.12.06, durch Art.1 Nr.15 a) bb) iVm Art.10 des Gesetzes über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz) (aF) vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2819)
Bisheriger Wortlaut:
4§ 9 Abs.3 Satz 2 gilt entsprechend.
In § 15 Abs.3 wurde das Wort „Einbeziehung“ durch das Wort „Beteiligung“ ersetzt, mit Wirkung vom 15.12.06, durch Art.1 Nr.15 b) iVm Art.10 des Gesetzes über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz) (aF) vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2819)
§ 15 Abs.5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 15.12.06, durch Art.1 Nr.15 c) iVm Art.10 des Gesetzes über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz) (aF) vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2819)
§§§
zu § 16 UVPG |
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§ 16 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.3 Nr.1 des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
Die Überschrift des § 16 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 29.06.05, durch Art.1 Nr.14 a) iVm Art.4 des Gesetzes zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG (SUPG) (aF) vom 25.06.05 (BGBl_I_05,1746)
§ 16 Abs.1 und 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 29.06.05, durch Art.1 Nr.14 b) iVm Art.4 des Gesetzes zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG (SUPG) (aF) vom 25.06.05 (BGBl_I_05,1746)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Bei der Aufstellung und Änderung von Raumordnungsplänen ist eine Prüfung der voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen im Sinne der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl.EG Nr.L 197 S.30) durchzuführen (Umweltprüfung).
(2) Im Raumordnungsverfahren sollen die raumbedeutsamen Umweltauswirkungen eines Vorhabens entsprechend dem Planungsstand des Vorhabens ermittelt, beschrieben und bewertet werden.
§ 16 Absätze 3 bis 5 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 29.06.05, durch Art.1 Nr.14 b) iVm Art.4 des Gesetzes zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG (SUPG) (aF) vom 25.06.05 (BGBl_I_05,1746)
Bisheriger Wortlaut:
(3) Werden eine Umweltprüfung in einem Verfahren nach Absatz 1 und eine Umweltverträglichkeitsprüfung in einem nachfolgenden Zulassungsverfahren für ein Vorhaben durchgeführt, kann die Umweltverträglichkeitsprüfung im nachfolgenden Zulassungsverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens beschränkt werden.
(4) Im nachfolgenden Zulassungsverfahren für ein Vorhaben hat die zuständige Behörde die im Verfahren nach Absatz 2 ermittelten, beschriebenen und bewerteten Umweltauswirkungen des Vorhabens nach Maßgabe des § 12 bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zu berücksichtigen.
(5) 1Im nachfolgenden Zulassungsverfahren für ein
Vorhaben soll hinsichtlich der im Verfahren nach
Absatz 2 ermittelten und beschriebenen Umweltauswirkungen
von den Anforderungen der §§ 5 bis 8 und 11 insoweit abgesehen werden, als diese Verfahrensschritte
bereits im Verfahren nach Absatz 2 erfolgt
sind.
2Die Anhörung der Öffentlichkeit nach § 9 Abs.1
und § 9a sowie die Bewertung der Umweltauswirkungen
nach § 12 sollen auf zusätzliche oder andere
erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden,
sofern die Öffentlichkeit im Verfahren nach Absatz 2
entsprechend den Bestimmungen des § 9 Abs.3 einbezogen
wurde.
§ 16 Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 15.12.06, durch Art.1 Nr.16 iVm Art.10 des Gesetzes über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz) (aF) vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2819)
§ 16 Überschrift wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.06.09, durch Art.7 Nr.4 a) iVm Art.9 Nr.1 Satz 2 des Gesetzes zur Neufassung des Raumordnungsgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften (GeROG) vom 22.12.08 (BGBl_I_08,2986)
Bisheriger Wortlaut:
§ 16 Abs.4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 30.06.09, durch Art.7 Nr.4 b) iVm Art.9 Nr.1 Satz 2 des Gesetzes zur Neufassung des Raumordnungsgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften (GeROG) vom 22.12.08 (BGBl_I_08,2986)
§ 16 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.03.10, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.22 Abs.1 des Rechtsbereinigungsgesetzes Umwelt – RGU vom 11.08.09 (BGBl_I_09,2723)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Für das Raumordnungsverfahren bei in
der Anlage 1 aufgeführten Vorhaben regeln die
Länder, unter welchen Voraussetzungen eine
Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist,
sowie das Verfahren für die Durchführung der
Umweltverträglichkeitsprüfung.
2Die §§ 8, 9a und 9b bleiben unberührt.
3§ 4 findet keine Anwendung.
§§§
zu § 17 UVPG |
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§ 17 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.3 Nr.1 des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
§§§
zu § 19a UVPG |
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§ 19a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 29.06.05, durch Art.1 Nr.15 iVm Art.4 des Gesetzes zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG (SUPG) (aF) vom 25.06.05 (BGBl_I_05,1746)
§ 19a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.03.10, durch Art.2 Nr.2 iVm Art.27 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege (aF) vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2542)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Bei der Aufstellung oder Änderung von Landschaftsplanungen
nach den §§ 15 und 16 des Bundesnaturschutzgesetzes
sind in die Darstellung nach § 14 Abs.1 des Bundesnaturschutzgesetzes
die Umweltauswirkungen auf die in § 2 Abs.1 Satz 2
genannten Schutzgüter aufzunehmen.
2Die Länder erlassen zur Durchführung der Strategischen Umweltprüfung ergänzende Rechtsvorschriften für
das Verfahren der Landschaftsplanungen.
3§ 14j
bleibt unberührt.
4§ 14d Abs.2 gilt entsprechend.
(2) Die nach Absatz 1 Satz 2 zu erlassenden Regelungen müssen den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen.
(3) 1Die Inhalte von Landschaftsplanungen, bei denen nach Absatz 1 eine Strategische Umweltprüfung
durchgeführt worden ist, sollen bei der
Umweltprüfung anderer Pläne und Programme
herangezogen werden.
2§ 14g Abs.4 dieses Gesetzes und § 14 Abs.2 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes finden entsprechende Anwendung.
§§§
zu § 19b UVPG |
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§ 19b wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 29.06.05, durch Art.1 Nr.15 iVm Art.4 des Gesetzes zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG (SUPG) (aF) vom 25.06.05 (BGBl_I_05,1746)
In § 19b Abs.3 und 4 wurden jeweils die Wörter „Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.66 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
zu Teil 5 UVPG |
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In der Überschrift wurde die Angabe „2“ durch die Angabe „5“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.06.05, durch Art.1 Nr.16 iVm Art.4 des Gesetzes zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG (SUPG) (aF) vom 25.06.05 (BGBl_I_05,1746)
§§§
zu Teil 6 UVPG |
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Die Überschrift Teil 3 wurde durch die Überschrift Teil 6 ersetzt, mit Wirkung vom 29.06.05, durch Art.1 Nr.17 iVm Art.4 des Gesetzes zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG (SUPG) (aF) vom 25.06.05 (BGBl_I_05,1746)
§§§
zu § 20 UVPG |
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In § 20 Abs.2 Satz 3 wurde die Angabe „§ 3c Abs.1“ durch die Angabe „§ 3c“ ersetzt, mit Wirkung vom 15.12.06, durch Art.1 Nr.17 iVm Art.10 des Gesetzes über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz) (aF) vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2819)
In der Überschrift des § 20 wurde das Komma durch ein Semikolon ersetzt, mit Wirkung vom 18.08.10 durch Art.11 Nr.2a iVm Art.14 des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften (aF) vom 11.08.10 (BGBl_I_10,1163)
§§§
zu § 21 UVPG |
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§ 21 Abs.4 Sätze 2 bis 6 wurden neu angefügt, mit Wirkung vom 25.06.02, durch Art.2 Nr.01 des 7.Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes vom 18.06.02 (BGBl_I_02,1914)
In § 21 Abs.4 Satz 1 Nr.4 wurden nach Nummer 4 der Punkt durch ein Komma ersetzt und Nummern 5 und 6 angefügt, mit Wirkung vom 15.12.06, durch Art.1 Nr.18 a) iVm Art.10 des Gesetzes über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz) (aF) vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2819)
§ 21 Abs.5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 15.12.06, durch Art.1 Nr.18 b) iVm Art.10 des Gesetzes über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz) (aF) vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2819)
§ 21 Abs.1 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.03.10, durch Art.2 Nr.4 a) iVm Art.24 Abs.2 des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2585)
§ 21 Abs.4 Sätze 2 bis 5 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 01.03.10, durch Art.2 Nr.4 b) aa) iVm Art.24 Abs.2 des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2585)
Bisheriger Wortlaut:
2In der Rechtsverordnung können Vorschriften über
die Einsetzung technischer Ausschüsse getroffen
werden. (1)
3Die Ausschüsse sollen die Bundesregierung
oder das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit in technischen Fragen beraten. (1)
4Sie schlagen dem Stand der Technik entsprechende
Regeln (technische Regeln) unter Berücksichtigung
der für andere Schutzziele vorhandenen Regeln und,
soweit dessen Zuständigkeiten berührt sind, in
Abstimmung mit dem Technischen Ausschuss für
Anlagensicherheit nach § 31a Abs.1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (f) vor. (1)
5In die Ausschüsse
sind Vertreter der beteiligten Bundesbehörden und
Landesbehörden, der Sachverständigen, Sachverständigenorganisationen
und zugelassenen Überwachungsstellen,
der Wissenschaft sowie der Hersteller
und Betreiber von Leitungsanlagen zu berufen. (1)
§ 21 Abs.4 Satz 7 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.03.10, durch Art.2 Nr.4 b) bb) iVm Art.24 Abs.2 des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2585)
§ 21 Abs.5 wurde eingefügt und der bisherige Abs.5 wurde Abs.6, mit Wirkung vom 01.03.10, durch Art.2 Nr.4 c) iVm Art.24 Abs.2 des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2585)
In § 21 neuer Abs.6 wurden die Wörter „auf Grund von Absatz 4“ werden durch die Wörter „auf Grund der Absätze 4 und 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.03.10, durch Art.2 Nr.4 d) iVm Art.24 Abs.2 des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2585)
In der Überschrift des § 21 wurde das Komma durch ein Semikolon ersetzt, mit Wirkung vom 18.08.10 durch Art.11 Nr.2a iVm Art.14 des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften (aF) vom 11.08.10 (BGBl_I_10,1163)
In § 21 Abs.4 Satz 1 Nr.3 wurden am Ende nach dem Komma die Wörter „sowie über das Verfahren ihrer Anerkennung,“ angefügt, mit Wirkung vom 18.08.10 durch Art.11 Nr.3 iVm Art.14 des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften (aF) vom 11.08.10 (BGBl_I_10,1163)
§§§
zu § 23 UVPG |
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In § 23 Abs.2 "DM-Angabe" durch "Euro-Angabe" ersetzt mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.16a des Zehnten Euro-Einführungsgesetzes vom 15.12.01 (BGBl_I_01,3762)
§ 23 Abs.1 Nr.3 wurde mit den notwendigen Folgenänderungen neu angefügt, mit Wirkung vom 25.06.02, durch Art.2 Nr.02 a) des 7.Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes vom 18.06.02 (BGBl_I_02,1914)
§ 23 Abs.2 wurden nach dem Wort „kann“ die Wörter „in den Fällen des Absatzes 1 Nr.3 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen“ eingefügt, mit Wirkung vom 25.06.02, durch Art.2 Nr.02 b) des 7.Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes vom 18.06.02 (BGBl_I_02,1914)
In § 23 Abs.1 Nr.3 Buchstabe a wurde die Angabe „§ 21 Abs.4 Satz 1, 3 oder 4“ durch die Angabe „§ 21 Abs.4 Satz 1 Nr.1, 3, 4 oder 6“ ersetzt, mit Wirkung vom 15.12.06, durch Art.1 Nr.19 a) iVm Art.10 des Gesetzes über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz) (aF) vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2819)
In § 23 Abs.1 Nr.3 Buchstabe b wurde nach der Angabe „§ 21 Abs.4 Satz 1 Nr.2“ die Angabe „oder 5“ angefügt, mit Wirkung vom 15.12.06, durch Art.1 Nr.19 b) iVm Art.10 des Gesetzes über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz) (aF) vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2819)
In § 23 Abs.1 Nr.3 Buchstabe a wurden nach der Angabe „oder 6“ ein Komma und die Wörter „jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5 Nummer 2,“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.03.10, durch Art.2 Nr.5 a) iVm Art.24 Abs.2 des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2585)
In § 23 Abs.1 Nr.3 Buchstabe b wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.03.10, durch Art.2 Nr.5 b) iVm Art.24 Abs.2 des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2585)
Bisheriger Wortlaut:
b) § 21 Abs.4 Satz 1 Nr.2 oder 5 (5)
§§§
zu § 24 UVPG |
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In § 24 vor Nr.1 wurde das Wort „erlässt“ durch das Wort „kann“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.06.05, durch Art.1 Nr.18 a) iVm Art.4 des Gesetzes zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG (SUPG) (aF) vom 25.06.05 (BGBl_I_05,1746)
In § 24 Nr.3 wurde nach der Angabe „§ 12“ der Punkt durch ein Komma ersetzt, mit Wirkung vom 29.06.05, durch Art.1 Nr.18 b) iVm Art.4 des Gesetzes zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG (SUPG) (aF) vom 25.06.05 (BGBl_I_05,1746)
§ 24 Nr.4 bis 6 wurden neu angefügt, mit Wirkung vom 29.06.05, durch Art.1 Nr.18 c) iVm Art.4 des Gesetzes zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG (SUPG) (aF) vom 25.06.05 (BGBl_I_05,1746)
Nach § 24 Nr.6 wurde das Wort „erlassen“ und ein Punkt angefügt, mit Wirkung vom 29.06.05, durch Art.1 Nr.18 d) iVm Art.4 des Gesetzes zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG (SUPG) (aF) vom 25.06.05 (BGBl_I_05,1746)
§§§
zu § 24a UVPG |
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§ 24a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 15.12.06, durch Art.1 Nr.20 iVm Art.10 des Gesetzes über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz) (aF) vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2819)
§§§
zu § 25 UVPG |
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§ 25 Abs.6 wurden neu angefügt, mit Wirkung vom 25.06.02, durch Art.2 Nr.1 des 7.Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes vom 18.06.02 (BGBl_I_02,1914)
§ 25 Abs.7 bis 10 wurden neu angefügt, mit Wirkung vom 29.06.05, durch Art.1 Nr.19 iVm Art.4 des Gesetzes zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG (SUPG) (aF) vom 25.06.05 (BGBl_I_05,1746)
In § 25 Abs.4 wurde die Angabe „§ 245c“ durch die Angabe „§ 244“ ersetzt, mit Wirkung vom 15.12.06, durch Art.1 Nr.21 a) iVm Art.10 des Gesetzes über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz) (aF) vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2819)
In § 25 Abs.5 Satz 1 wurden die Wörter „Inkrafttreten dieses Gesetzes“ durch die Angabe „dem 3.August 2001“ ersetzt, mit Wirkung vom 15.12.06, durch Art.1 Nr.21 b) iVm Art.10 des Gesetzes über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz) (aF) vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2819)
§ 25 Abs.11 wurde angefügt, mit Wirkung vom 15.12.06, durch Art.1 Nr.21 c) iVm Art.10 des Gesetzes über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz) (aF) vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2819)
§ 25 Abs.7 Satz 3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 30.06.09, durch Art.7 Nr.5 a) iVm Art.9 Nr.1 Satz 2 des Gesetzes zur Neufassung des Raumordnungsgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften (GeROG) vom 22.12.08 (BGBl_I_08,2986)
Bisheriger Wortlaut:
§ 25 Abs.9 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.06.09, durch Art.7 Nr.5 b) iVm Art.9 Nr.1 Satz 2 des Gesetzes zur Neufassung des Raumordnungsgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften (GeROG) vom 22.12.08 (BGBl_I_08,2986)
Bisheriger Wortlaut:
§ 25 Abs.6a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.03.10, durch Art.2 Nr.6 iVm Art.24 Abs.2 des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2585)
§ 25 Abs.5 und 7 wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 01.03.10, durch Art.1 Nr.5 a) iVm Art.22 Abs.1 des Rechtsbereinigungsgesetzes Umwelt – RGU vom 11.08.09 (BGBl_I_09,2723)
Bisheriger Wortlaut:
(5) 1Die Länder haben unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Jahren nach dem 3.August 2001 (4) die dem § 3d entsprechenden Vorschriften zu erlassen oder bestehende Vorschriften anzupassen.
2Bis zu diesem Zeitpunkt gilt § 3d in den Ländern mit der Maßgabe, dass in den Fällen, in denen in der Anlage 1 für bestimmte Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des Landesrechts vorgesehen ist, die Umweltverträglichkeitsprüfung nach Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen ist.
3Soweit die Länder vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist Regelungen hinsichtlich der in § 3d genannten Verfahren erlassen, tritt Satz 2 mit dem Inkrafttreten der jeweiligen landesrechtlichen Regelung außer Kraft.
(7) (2) 1Die Länder haben unverzüglich, spätestens bis zum 31.Dezember 2006, die nach § 14d Abs.2
sowie den §§ 14o und 19a Abs.1 erforderlichen Vorschriften zu erlassen.
2Soweit das jeweilige Land die nach Satz 1 erforderlichen Vorschriften nicht erlassen
hat, gelten bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt
anstelle der erforderlichen Vorschriften nach § 14d Abs.2 die Regelung des § 14d Abs.1,
anstelle der erforderlichen Vorschriften nach § 14o die Regelungen der §§ 14a, 14f bis 14i Abs.1, §§ 14k bis 14m Abs.1 sowie des § 14n,
anstelle der erforderlichen Vorschriften nach § 19a Abs.1 die Regelungen der §§ 14a, 14f und 14g Abs.2 Nr.6 und 8 sowie der §§ 14h bis 14i Abs.1, § 14k Abs.1 und § 14n.
§ 25 Abs.10 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.03.10, durch Art.1 Nr.5 b) iVm Art.22 Abs.1 des Rechtsbereinigungsgesetzes Umwelt – RGU vom 11.08.09 (BGBl_I_09,2723)
Bisheriger Wortlaut:
(10) (2) Die Länder haben unverzüglich, spätestens bis zum 31. Dezember 2006, die nach § 16 Abs.1
Satz 1 erforderlichen Vorschriften zu erlassen.
2Bis zum Erlass der nach Satz 1 erforderlichen Vorschriften
findet § 16 Abs.2 in der bis zum 29. Juni 2005 geltenden Fassung Anwendung.
§ 25 Abs.12 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.03.10, durch Art.1 Nr.5 c) iVm Art.22 Abs.1 des Rechtsbereinigungsgesetzes Umwelt – RGU vom 11.08.09 (BGBl_I_09,2723)
In § 25 Abs.3 wurde die Angabe „03. Juli 1988“ durch die Angabe „3. Juli 1988“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.08.10 durch Art.11 Nr.3a iVm Art.14 des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften (aF) vom 11.08.10 (BGBl_I_10,1163)
§§§
zur Anlage 1 UVPG |
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Die Nummer 1.6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.05, durch Art.2 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und zur Änderung der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20.06.05 BGBl_I_05,1687)
Bisheriger Wortlaut:
In Nummer 3.14 wurde in der Spalte „Vorhaben“ vor der Angabe „100 000“ das Wort „jeweils“ eingefügt, mit Wirkung vom 25.06.02, durch Art.2 Nr.2 a) des 7.Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes vom 18.06.02 (BGBl_I_02,1914)
In Nummer 9.2.3 wurde in der Spalte „Vorhaben“ die Angabe „21 °C“ durch die Angabe „294,15 Kelvin“, die Angabe „1013 mbar“ durch die Angabe „101,3 Kilopascal“ und die Angabe „20 °C“ durch die Angabe „293,15 Kelvin“ ersetzt, mit Wirkung vom 25.06.02, durch Art.2 Nr.2 b) des 7.Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes vom 18.06.02 (BGBl_I_02,1914)
In der Überschrift der Nr.18 wurden die Wörter „Bauplanungsrechtliche Vorhaben“ durch das Wort „Bauvorhaben“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.3 Nr.2 a) des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
In den Nummern 18.1 bis 18.8 wurden jeweils nach dem Wort „wird“ das Komma und die Wörter „nur im Aufstellungsverfahren“ gestrichen, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.3 Nr.2 a) des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
Nummer 19.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 25.06.02, durch Art.2 Nr.2 b) des 7.Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes vom 18.06.02 (BGBl_I_02,1914)
Bisheriger Wortlaut:
Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe im Sinne von § 19a Abs.2 des Wasserhaushaltsgesetzes, ausgenommen Anlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten oder Zubehör einer Anlage zum Lagern solcher Stoffe sind, mit
In den Nummern 8.3, 8.4, 8.5, 8.6, 8.8, 8.9.1 und 8.9.2, 12.1 und 12.2 der Anlage 1 werden jeweils die Wörter „besonders überwachungsbedürftigen“ durch das Wort „gefährlichen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.02.07, durch Art.4 Nr.1 IVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 15.07.06 (BGBl_I_06,1619)
Die Einleitung von Anlage 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 15.12.06, durch Art.1 Nr.22 iVm Art.10 des Gesetzes über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz) (aF) vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2819)
Bisheriger Wortlaut:
ListeUVP-pflichtige Vorhaben (1) |
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Nachstehende Vorhaben fallen nach § 3 Abs.1 Satz 1 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Soweit nachstehend eine allgemeine Vorprüfung oder eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, nimmt dies Bezug auf die Regelungen des § 3c Satz 1 und 2. Soweit nachstehend auf eine Maßgabe des Landesrechts verwiesen wird, nimmt dies Bezug auf die Regelung des § 3d.
§§§
Legende: |
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Nr. | = Nummer des Vorhabens |
Vorhaben | = Art des Vorhabens mit ggf Größen- oder Leistungswerten nach § 3b Abs.1 Satz 2 sowie Prüfwerten für Größe oder Leistung nach § 3c Abs.1 Satz 5 |
X in Spalte 1 | = Vorhaben ist UVP-pflichtig |
A in Spalte 2 | = allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls: siehe § 3c Abs.1 Satz 1 |
S in Spalte 2 | = standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls: siehe § 3c Abs.1 Satz 2 |
L in Spalte 2 | = UVP-Pflicht nach Maßgabe des Landesrechts: siehe § 3d |
§§§
Die Nummern 7.1 bis 7.12 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 30.10.07, durch Art.2 Nr.1 iVm Art.7 des Gesetzes zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vom 23.10.07 (BGBl_I_07,2470)
Bisheriger Wortlaut
In Anlage 1 Nt.19.3 Spalte Vorhaben wurden die Wörter „§ 19a Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes“ durch die Wörter „§ 21 Absatz 4 Satz 7 dieses Gesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.03.10, durch Art.2 Nr.7 iVm Art.24 Abs.2 des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2585)
In Anlage 1 Einleitung wurde Satz 3 aufgehoben, mit Wirkung vom 01.03.10, durch Art.1 Nr.6 a) iVm Art.22 Abs.1 des Rechtsbereinigungsgesetzes Umwelt – RGU vom 11.08.09 (BGBl_I_09,2723)
Bisheriger Wortlaut:
3Soweit nachstehend auf eine Maßgabe des Landesrechts verwiesen wird, nimmt dies Bezug auf die Regelung des § 3d.
In Anlage 1 in der Legende wurden dieWörter „L in Spalte 2 = UVP-Pflicht nach Maßgabe des Landesrechts: siehe § 3d“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.03.10, durch Art.1 Nr.6 b) iVm Art.22 Abs.1 des Rechtsbereinigungsgesetzes Umwelt – RGU vom 11.08.09 (BGBl_I_09,2723)
In Anlage 1 Nr.3.15 wurden die Wörter „mehr als 100 Luftfahrzeuge“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.03.10, durch Art.1 Nr.6 c) iVm Art.22 Abs.1 des Rechtsbereinigungsgesetzes Umwelt – RGU vom 11.08.09 (BGBl_I_09,2723)
Anlage 1 Nr.10.5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.03.10, durch Art.1 Nr.6 c1) iVm Art.22 Abs.1 des Rechtsbereinigungsgesetzes Umwelt – RGU vom 11.08.09 (BGBl_I_09,2723)
Bisheriger Wortlaut:
In Anlage 1 wurden die Nummern 13 bis 13.16 durch die neuen Nummern 13 bis 13.18 ersetzt, mit Wirkung vom 01.03.10, durch Art.1 Nr.6 d) iVm Art.22 Abs.1 des Rechtsbereinigungsgesetzes Umwelt – RGU vom 11.08.09 (BGBl_I_09,2723)
Bisheriger Wortlaut:
In Anlage 1 wurden die Nummern 17 bis 17.2.2 durch die neuen Nummern 17 bis 17.2.3 ersetzt, mit Wirkung vom 01.03.10, durch Art.1 Nr.6 e) iVm Art.22 Abs.1 des Rechtsbereinigungsgesetzes Umwelt – RGU vom 11.08.09 (BGBl_I_09,2723)
Bisheriger Wortlaut:
In der Nummern 8.1.2 und 8.1.3 der Anlage 1 werden jeweils das Wort „Tonnen“ durch die Angabe „t“ und das Wort „Kubikmetern“ durch die Angabe „m3“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.08.10 durch Art.11 Nr.3b iVm Art.14 des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften (aF) vom 11.08.10 (BGBl_I_10,1163)
Die Nummern 10.5 bis 10.5.2 der Anlage 1 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 18.08.10 durch Art.11 Nr.4 iVm Art.14 des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften (aF) vom 11.08.10 (BGBl_I_10,1163)
Bisheriger Wortlaut:
10.5 (14) | Errichtung und Betrieb eines Prüfstandes, ausgenommen Rollenprüfstände, die in geschlossenen Räumen betrieben werden, für oder mit Verbrennungsmotoren mit einer Feuerungswärmeleistung von insgesamt | ||
10.5.1 | 10 MW oder mehr, | ||
10.5.2 | 300 KW bis weniger als 10 MW, und Anlagen, in denen mit Katalysator oder Dieselrußfilter ausgerüstete Serienmotoren geprüft werden;. |
In der Nummer 9.5 der Anlage 1 wurden die Wörter "Anhang V Nummer 2" durch die Wörter "Anhang I Nummer 5" ersetzt, mit Wirkung vom 21.05.11 durch Art.3 iVm Art.5 der Verordnung zur Anpassung chemikalienrechtlicher Vorschriften an die Verordnung (EG) Nr.1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, sowie zur Anpassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung an Änderungen der Gefahrstoffverordnung (aF) (aF)
In der Nummer 9.6 der Anlage 1 wurden die Wörter "Anhang V Nummer 2" durch die Wörter "Anhang I Nummer 5" ersetzt, mit Wirkung vom 21.05.11 durch Art.3 iVm Art.5 der Verordnung zur Anpassung chemikalienrechtlicher Vorschriften an die Verordnung (EG) Nr.1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, sowie zur Anpassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung an Änderungen der Gefahrstoffverordnung (aF) (aF)
§§§
zur Anlage 2 UVPG |
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In Nr.2.3.1 der Anlage 2 Verweis geändert mit Wirkung vom 04.04.02 geändert durch Art.3 Abs.9 Nr.1 des Bundesnaturschutzneuregelungsgesetzes vom 25.03.02 (BGBl_I_02,1193)
In Nr.2.3.2 der Anlage 2 Verweise geändert mit Wirkung vom 04.04.02 geändert durch Art.3 Abs.9 Nr.2 des Bundesnaturschutzneuregelungsgesetzes vom 25.03.02 (BGBl_I_02,1193)
In Nr.2.3.3 der Anlage 2 Verweise geändert mit Wirkung vom 04.04.02 geändert durch Art.3 Abs.9 Nr.3 des Bundesnaturschutzneuregelungsgesetzes vom 25.03.02 (BGBl_I_02,1193)
In Nr.2.3.4 der Anlage 2 Verweise geändert mit Wirkung vom 04.04.02 geändert durch Art.3 Abs.9 Nr.4 des Bundesnaturschutzneuregelungsgesetzes vom 25.03.02 (BGBl_I_02,1193)
In Nr.2.3.5 der Anlage 2 Verweis geändert mit Wirkung vom 04.04.02 geändert durch Art.3 Abs.9 Nr.5 des Bundesnaturschutzneuregelungsgesetzes vom 25.03.02 (BGBl_I_02,1193)
In Nr.2.3.6 der Anlage 2 wurde die Angabe „§ 32 des Wasserhaushaltsgesetzes“ durch die Angabe „§ 31b des Wasserhaushaltsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 10.05.05, durch Art.6 iVm Art.8 des Gesetzes zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes vom 03.05.05 (BGBl_I_05,1224)
In der Überschrift der Anlage 2 wurden nach dem Wort „Einzelfalls“ die Wörter „im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung“ angefügt, mit Wirkung vom 29.06.05, durch Art.1 Nr.20 a) iVm Art.4 des Gesetzes zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG (SUPG) (aF) vom 25.06.05 (BGBl_I_05,1746)
In Nr.2.3.1 wurde die Angabe „5“ durch die Angabe „6“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.06.05, durch Art.1 Nr.20 b) iVm Art.4 des Gesetzes zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG (SUPG) (aF) vom 25.06.05 (BGBl_I_05,1746)
In der Einleitung von Anlage 2 wurde die Angabe „§ 3c Abs.1 Satz 1 und 2“ durch die Angabe „§ 3c Satz 1 und 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 15.12.06, durch Art.1 Nr.23 iVm Art.10 des Gesetzes über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz) (aF) vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2819)
Anlage 2 Nr.2.3.8 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.06.09, durch Art.7 Nr.6 iVm Art.9 Nr.1 Satz 2 des Gesetzes zur Neufassung des Raumordnungsgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften (GeROG) vom 22.12.08 (BGBl_I_08,2986)
Bisheriger Wortlaut:
Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Zentrale Orte und Siedlungsschwerpunkte in verdichteten Räumen im Sinne des § 2 Abs.2 Nr.2 und 5 des Raumordnungsgesetzes
In Anlage 2 Nr.2.3.3 wurde nach nach dem Wort „Nationalparke“ die Wörter „und Nationale Naturmonumente“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.03.10, durch Art.2 Nr.3 iVm Art.27 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege (aF) vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2542)
In Anlage 2 wurden die Nummern 2.3 bis 2.3.9 durch die neuen Nummern 2.3 bis 2.3.11 ersetzt, mit Wirkung vom 02.03.10, durch Art.1 Nr.7 e) iVm Art.22 Abs.2 des Rechtsbereinigungsgesetzes Umwelt – RGU vom 11.08.09 (BGBl_I_09,2723)
Bisheriger Wortlaut:
Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien):
2.3.1
im Bundesanzeiger gemäß § 10 Abs.6 (8) Nr.1 (1) des Bundesnaturschutzgesetzes bekannt gemachte Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder europäische Vogelschutzgebiete,
2.3.2
Naturschutzgebiete gemäß § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von Nummer 2.3.1 erfasst, (2)
2.3.3
Nationalparke und Nationale Naturmonumente (1) gemäß § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von Nummer 2.3.1 erfasst, (3)
2.3.4
Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete gemäß den §§ 25 und 26 des Bundesnaturschutzgesetzes, (4)
2.3.5
gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes, (5)
2.3.6
Wasserschutzgebiete gemäß § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes oder nach Landeswasserrecht festgesetzte Heilquellenschutzgebiete sowie Überschwemmungsgebiete gemäß § 31b (6) des Wasserhaushaltsgesetzes,
2.3.7
Gebiete, in denen die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind,
2.3.8
(10) Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere
Zentrale Orte im Sinne des § 2 Abs.2 Nr.2
des Raumordnungsgesetzes,
2.3.9
in amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmale, Denkmalensembles, Bodendenkmale oder Gebiete, die von der durch die Länder bestimmten Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind.
In Nummern 2.3.3 der Anlage 2 wurden nach dem Wort „Nationalparke“ die Wörter „und Nationale Naturmonumente“ eingefügt, mit Wirkung vom 18.08.10 durch Art.11 Nr.5 iVm Art.14 des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften (aF) vom 11.08.10 (BGBl_I_10,1163)
§§§
zur Anlage 3 UVPG |
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Anlage 3 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 29.06.05, durch Art.1 Nr.21 iVm Art.4 des Gesetzes zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG (SUPG) (aF) vom 25.06.05 (BGBl_I_05,1746)
In der Anlage 3 Nr.2.1 wurden die Wörter „Lärmminderungspläne nach den §§ 47d und 47e des Bundes-Immissionsschutzgesetzes“ durch die Wörter „Lärmaktionspläne nach § 47d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.06.05, durch Art.2 iVm Art.3 des Gesetzes zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (aF) vom 24.06.05 (BGBl_I_05,1794)
In der Nummer 2.3 der Anlage 3 wurde die Angabe „Abs.5“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.02.07, durch Art.4 Nr.2 IVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 15.07.06 (BGBl_I_06,1619)
In Nummer 1.5 wurde die Angabe „den §§ 8 und 9“ durch die Angabe „§ 8“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.06.09, durch Art.7 Nr.7 a) iVm Art.9 Nr.1 Satz 2 des Gesetzes zur Neufassung des Raumordnungsgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften (GeROG) vom 22.12.08 (BGBl_I_08,2986)
Nummer 1.6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.06.09, durch Art.7 Nr.7 b) iVm Art.9 Nr.1 Satz 2 des Gesetzes zur Neufassung des Raumordnungsgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften (GeROG) vom 22.12.08 (BGBl_I_08,2986)
Bisheriger Wortlaut:
Raumordnung des Bundes in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone nach § 18a des Raumordnungsgesetzes
Anlage 3 Nr.1.9 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.03.10, durch Art.2 Nr.4 iVm Art.27 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege (aF) vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2542)
Bisheriger Wortlaut:
1.9 Landschaftsplanungen nach den §§ 15 und 16 des Bundesnaturschutzgesetzes
Anlage 3 Nr.1.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.03.10, durch Art.2 Nr.8 a) iVm Art.24 Abs.2 des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2585)
Bisheriger Wortlaut:
1.3 Hochwasserschutzpläne nach § 31d des Wasserhaushaltsgesetzes
In Anlage 3 Nr.1.4 wurde die Angabe „§ 36“ durch die Angabe „§ 82“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.03.10, durch Art.2 Nr.8 b) iVm Art.24 Abs.2 des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2585)
In Anlage 3 wurde Nr.1.10 neu eingefügt, mit Wirkung vom 04.08.11, durch Art.4 iVm Art.8 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (aF) vom 26.07.11 (BGBl_I_11,1554)
In Anlage 3 wurde Nr.1.11 neu eingefügt, mit Wirkung vom 05.08.11, durch Art.6 iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze vom 28.07.11 (BGBl_I_11,1690)
In Anlage 3 wurde Nr.1.9 neu eingefügt, mit Wirkung vom 05.08.11, durch Art.3 iVm Art.6 des Gesetzes zur Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sowie zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes und des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (aF) vom 06.10.11 (BGBl_I_11,1986)
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zur Anlage 4 UVPG |
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Anlage 4 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 29.06.05, durch Art.1 Nr.21 iVm Art.4 des Gesetzes zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG (SUPG) (aF) vom 25.06.05 (BGBl_I_05,1746)
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