BNatSchG (1) | ||
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BGBl.III/FNA: 791-8
Gesetz
über Naturschutz und Landschaftspflege
vom 25.03.02 (BGBl_I_02,1193)
zuletzt geändert durch Art.3 iVm Art.4 Satz 1 des Gesetzes
zur Neufassung des Raumordnungsgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften
(GeROG)
vom 22.12.08 (BGBl_I_08,2986)
außer Kraft mit Wirkung vom 01.03.10 durch Art.27 Satz 2 des Gesetzes
zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege (aF)
vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2542)
= Art.1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege und zur Anpassung anderer Rechtsvorschriften (BNatSchGNeuregG) (aF)
bearbeitet und verlinkt
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2009 ] [ 2008 ] [ 2007 ] [ 2006 ] |
§§§
Allgemeines |
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Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlagen des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass
die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie
die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind.
§§§
(1) Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind insbesondere nach Maßgabe folgender Grundsätze zu verwirklichen, soweit es im Einzelfall zur Verwirklichung erforderlich, möglich und unter Abwägung aller sich aus den Zielen nach § 1 ergebenden Anforderungen untereinander und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft angemessen ist:
Der Naturhaushalt ist in seinen räumlich abgrenzbaren Teilen so zu sichern, dass die den Standort prägenden biologischen Funktionen, Stoff- und Energieflüsse sowie landschaftlichen Strukturen erhalten, entwickelt oder wiederhergestellt werden.
1Die Naturgüter sind, soweit sie sich nicht erneuern,
sparsam und schonend zu nutzen.
2aDer Nutzung sich
erneuernder Naturgüter kommt besondere Bedeutung
zu;
2bsie dürfen nur so genutzt werden, dass sie
nachhaltig zur Verfügung stehen.
1Böden sind so zu erhalten, dass sie ihre Funktionen im
Naturhaushalt erfüllen können.
2Natürliche oder von
Natur aus geschlossene Pflanzendecken sowie die
Ufervegetation sind zu sichern.
3Für nicht land- oder
forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden,
deren Pflanzendecke beseitigt worden ist, ist eine
standortgerechte Vegetationsentwicklung zu ermöglichen.
4Bodenerosionen sind zu vermeiden.
1Natürliche oder naturnahe Gewässer sowie deren
Uferzonen und natürliche Rückhalteflächen sind zu
erhalten, zu entwickeln oder wiederherzustellen.
2aÄnderungen des Grundwasserspiegels, die zu einer
Zerstörung oder nachhaltigen Beeinträchtigung
schutzwürdiger Biotope führen können, sind zu vermeiden;
2bunvermeidbare Beeinträchtigungen sind auszugleichen.
3Ein Ausbau von Gewässern soll so naturnah
wie möglich erfolgen.
aSchädliche Umwelteinwirkungen sind auch durch
Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
gering zu halten;
bempfindliche Bestandteile
des Naturhaushalts dürfen nicht nachhaltig
geschädigt werden.
1aBeeinträchtigungen des Klimas sind zu vermeiden;
1bhierbei kommt dem Aufbau einer nachhaltigen Energieversorgung
insbesondere durch zunehmende Nutzung
erneuerbarer Energien besondere Bedeutung
zu.
2Auf den Schutz und die Verbesserung des Klimas,
einschließlich des örtlichen Klimas, ist auch durch
Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
hinzuwirken.
3Wald und sonstige Gebiete
mit günstiger klimatischer Wirkung sowie Luftaustauschbahnen
sind zu erhalten, zu entwickeln oder
wiederherzustellen.
1Beim Aufsuchen und bei der Gewinnung von Bodenschätzen,
bei Abgrabungen und Aufschüttungen sind
dauernde Schäden des Naturhaushalts und Zerstörungen
wertvoller Landschaftsteile zu vermeiden.
2Unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und
Landschaft sind insbesondere durch Förderung
natürlicher Sukzession, Renaturierung, naturnahe
Gestaltung, Wiedernutzbarmachung oder Rekultivierung
auszugleichen oder zu mindern.
1Zur Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit
des Naturhaushalts ist die biologische Vielfalt zu
erhalten und zu entwickeln.
2Sie umfasst die Vielfalt an Lebensräumen und Lebensgemeinschaften, an Arten sowie die genetische Vielfalt innerhalb der Arten.
1Die wild lebenden Tiere und Pflanzen und ihre
Lebensgemeinschaften sind als Teil des Naturhaushalts
in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen
Artenvielfalt zu schützen.
2Ihre Biotope und ihre sonstigen Lebensbedingungen sind zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln oder wiederherzustellen.
Auch im besiedelten Bereich sind noch vorhandene Naturbestände, wie Wald, Hecken, Wegraine, Saumbiotope, Bachläufe, Weiher sowie sonstige ökologisch bedeutsame Kleinstrukturen zu erhalten und zu entwickeln.
1Unbebaute Bereiche sind wegen ihrer Bedeutung für
den Naturhaushalt und für die Erholung insgesamt
und auch im Einzelnen in der dafür erforderlichen
Größe und Beschaffenheit zu erhalten.
2Nicht mehr
benötigte versiegelte Flächen sind zu renaturieren
oder, soweit eine Entsiegelung nicht möglich oder
nicht zumutbar ist, der natürlichen Entwicklung zu
überlassen.
1Bei der Planung von ortsfesten baulichen Anlagen,
Verkehrswegen, Energieleitungen und ähnlichen Vorhaben
sind die natürlichen Landschaftsstrukturen zu
berücksichtigen.
2Verkehrswege, Energieleitungen
und ähnliche Vorhaben sollen so zusammengefasst
werden, dass die Zerschneidung und der Verbrauch
von Landschaft so gering wie möglich gehalten werden.
1Die Landschaft ist in ihrer Vielfalt, Eigenart und
Schönheit auch wegen ihrer Bedeutung als Erlebnisund
Erholungsraum des Menschen zu sichern.
2Ihre charakteristischen Strukturen und Elemente sind zu
erhalten oder zu entwickeln.
3Beeinträchtigungen des Erlebnis- und Erholungswerts der Landschaft sind zu
vermeiden.
4Zum Zweck der Erholung sind nach ihrer Beschaffenheit und Lage geeignete Flächen zu schützen und, wo notwendig, zu pflegen, zu gestalten und zugänglich zu erhalten oder zugänglich zu machen.
5Vor allem im siedlungsnahen Bereich sind ausreichende Flächen für die Erholung bereitzustellen.
6Zur Erholung im Sinne des Satzes 4 gehören auch natur- und landschaftsverträgliche sportliche Betätigungen in der freien Natur.
Historische Kulturlandschaften und -landschaftsteile von besonderer Eigenart, einschließlich solcher von besonderer Bedeutung für die Eigenart oder Schönheit geschützter oder schützenswerter Kultur-, Bauund Bodendenkmäler, sind zu erhalten.
1Das allgemeine Verständnis für die Ziele und Aufgaben
des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist
mit geeigneten Mitteln zu fördern.
2Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist ein
frühzeitiger Informationsaustausch mit Betroffenen
und der interessierten Öffentlichkeit zu gewährleisten.
(2) 1Bund und Länder unterstützen die internationalen
Bemühungen und die Verwirklichung der Rechtsakte der
Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Naturschutzes
und der Landschaftspflege.
2Die Errichtung des Europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ ist zu
fördern.
3Sein Zusammenhalt ist zu wahren und, auch durch die Pflege und Entwicklung eines Biotopverbunds, zu verbessern.
4Der Erhaltungszustand der Biotope von gemeinschaftlichem Interesse, insbesondere der dem Netz „Natura 2000“ angehörenden Gebiete, der Arten von
gemeinschaftlichem Interesse und der europäischen Vogelarten ist zu überwachen.
5Die besonderen Funktionen der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und
der Europäischen Vogelschutzgebiete innerhalb des Netzes „Natura 2000“ sind zu erhalten und bei unvermeidbaren Beeinträchtigungen, soweit wie möglich, wiederherzustellen.
(3) Die Länder können die Grundsätze ergänzen und weitere Grundsätze aufstellen.
§§§
(1) 1Die Länder schaffen ein Netz verbundener Biotope (Biotopverbund), das mindestens 10 Prozent der Landesfläche umfassen soll.
2Der Biotopverbund soll länderübergreifend erfolgen.
3Die Länder stimmen sich hierzu untereinander ab.
(2) Der Biotopverbund dient der nachhaltigen Sicherung von heimischen Tier- und Pflanzenarten und deren Populationen einschließlich ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften sowie der Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen.
(3) 1Der Biotopverbund besteht aus Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselementen.
2Bestandteile des Biotopverbunds sind:
festgesetzte Nationalparke,
Naturschutzgebiete, Gebiete im Sinne des § 32 und Biosphärenreservate oder Teile dieser Gebiete,
weitere Flächen und Elemente, einschließlich Teilen von Landschaftsschutzgebieten und Naturparken,
wenn sie zur Erreichung des in Absatz 2 genannten Zieles geeignet sind.
(4) Die erforderlichen Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselemente sind durch Ausweisung geeigneter Gebiete im Sinne des § 22 Abs.1, durch planungsrechtliche Festlegungen, durch langfristige Vereinbarungen (Vertragsnaturschutz) oder andere geeignete Maßnahmen rechtlich zu sichern, um einen Biotopverbund dauerhaft zu gewährleisten.
§§§
Jeder soll nach seinen Möglichkeiten zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege beitragen und sich so verhalten, dass Natur und Landschaft nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden.
§§§
(1) Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist die besondere Bedeutung einer naturund landschaftsverträglichen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft für die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft zu berücksichtigen.
(2) Die Länder erlassen Vorschriften über den Ausgleich von Nutzungsbeschränkungen in der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft.
(3) Die Länder setzen eine regionale Mindestdichte von zur Vernetzung von Biotopen erforderlichen linearen und punktförmigen Elementen (Saumstrukturen, insbesondere Hecken und Feldraine sowie Trittsteinbiotope) fest und ergreifen geeignete Maßnahmen (planungsrechtliche Vorgaben, langfristige Vereinbarungen, Förderprogramme oder andere Maßnahmen), falls diese Mindestdichte unterschritten ist und solche Elemente neu einzurichten sind.
(4) 1Die Landwirtschaft hat neben den Anforderungen,
die sich aus den für die Landwirtschaft geltenden Vorschriften
und § 17 Abs.2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes
ergeben, insbesondere die folgenden Grundsätze der
guten fachlichen Praxis zu beachten:
– Bei der landwirtschaftlichen Nutzung muss die Bewirtschaftung
standortangepasst erfolgen und die nachhaltige
Bodenfruchtbarkeit und langfristige Nutzbarkeit der
Flächen gewährleistet werden.
– 2Vermeidbare Beeinträchtigungen von vorhandenen Biotopen
sind zu unterlassen.
– 3Die zur Vernetzung von Biotopen erforderlichen Landschaftselemente
sind zu erhalten und nach Möglichkeit
zu vermehren.
– 4Die Tierhaltung hat in einem ausgewogenen Verhältnis
zum Pflanzenbau zu stehen und schädliche Umweltauswirkungen
sind zu vermeiden.
– 5Auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungsgebieten,
auf Standorten mit hohem Grundwasserstand
sowie auf Moorstandorten ist ein Grünlandumbruch
zu unterlassen.
– 6Die natürliche Ausstattung der Nutzfläche (Boden, Wasser,
Flora, Fauna) darf nicht über das zur Erzielung eines
nachhaltigen Ertrages erforderliche Maß hinaus beeinträchtigt
werden.
– 7Eine schlagspezifische Dokumentation über den Einsatz
von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln ist nach Maßgabe
des landwirtschaftlichen Fachrechts zu führen.
(5) 1Bei der forstlichen Nutzung des Waldes ist das Ziel
zu verfolgen, naturnahe Wälder aufzubauen und diese
ohne Kahlschläge nachhaltig zu bewirtschaften.
2Ein hinreichender
Anteil standortheimischer Forstpflanzen ist
einzuhalten.
(6) 1Bei der fischereiwirtschaftlichen Nutzung der oberirdischen
Gewässer sind diese einschließlich ihrer Uferzonen
als Lebensstätten und Lebensräume für heimische
Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und zu fördern.
2Der Besatz dieser Gewässer mit nicht heimischen Tierarten ist
grundsätzlich zu unterlassen.
3Bei Fischzuchten und Teichwirtschaften
der Binnenfischerei sind Beeinträchtigungen
der heimischen Tier- und Pflanzenarten auf das zur Erzielung
eines nachhaltigen Ertrages erforderliche Maß zu
beschränken.
§§§
(1) Die Durchführung dieses Gesetzes und der im Rahmen und auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften obliegt den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden, soweit in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.
(2) 1Behörden des Bundes haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit
die Verwirklichung der Ziele und Grundsätze
des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu unterstützen.
2Sie haben die für Naturschutz und Landschaftspflege
zuständigen Behörden bereits bei der Vorbereitung
aller öffentlichen Planungen und Maßnahmen, die die
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege
berühren können, zu unterrichten und ihnen Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben.
(3) 1Die Länder erlassen entsprechende Rechtsvorschriften.
Sie regeln die Beteiligung anderer Behörden bei Planungen
und Maßnahmen der für Naturschutz und Landschaftspflege
zuständigen Behörden.
2Darüber hinaus erlassen die Länder Vorschriften, nach denen Erziehungs-,
Bildungs- und Informationsträger auf allen Ebenen über
die Bedeutung von Natur und Landschaft sowie über die
Aufgaben des Naturschutzes informieren, das Verantwortungsbewusstsein
für ein pflegliches Verhalten gegenüber
Natur und Landschaft wecken und für einen verantwortungsvollen
Umgang mit den Naturgütern werben.
§§§
1Bei der Bewirtschaftung von Grundflächen im Eigentum
oder Besitz der öffentlichen Hand sollen die Ziele und
Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege
in besonderer Weise berücksichtigt werden.
2Für den Naturschutz besonders wertvolle Grundflächen sollen,
soweit angemessen, in ihrer ökologischen Beschaffenheit
nicht nachteilig verändert werden.
3Die Sätze 1 und 2 stehen der Erfüllung bestimmter öffentlicher Zweckbestimmungen von Grundflächen nicht entgegen.
§§§
1Das Landesrecht stellt sicher, dass bei Maßnahmen zur
Durchführung der im Rahmen dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsvorschriften geprüft wird, ob der Zweck auch durch
vertragliche Vereinbarungen erreicht werden kann.
2Die sonstigen Befugnisse der Naturschutzbehörden nach diesem
Gesetz bleiben hiervon unberührt.
§§§
(1) Die Länder können bestimmen, dass Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundflächen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf Grund oder im Rahmen dieses Gesetzes erlassener Rechtsvorschriften zu dulden haben, soweit dadurch die Nutzung der Grundfläche nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.
(2) Die Länder können weitergehende Vorschriften erlassen.
§§§
(1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet
Naturhaushalt
seine Bestandteile Boden, Wasser, Luft, Klima, Tiere
und Pflanzen sowie das Wirkungsgefüge zwischen
ihnen,
Biotope
Lebensstätten und Lebensräume wild lebender Tiere
und Pflanzen,
Biotope von gemeinschaftlichem Interesse
die in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates
vom 21.Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen
Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und
Pflanzen (ABl.EG Nr.L 206 S.7), die zuletzt durch die
Richtlinie 97/62/EG vom 27.Oktober 1997 (ABl.EG
Nr.L 305 S.42) geändert worden ist, aufgeführten
Lebensräume,
prioritäre Biotope
die in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG mit einem (*)
gekennzeichneten Biotope,
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung
die in die Liste nach Artikel 4 Abs.2 Unterabs.3 der
Richtlinie 92/43/EWG eingetragenen Gebiete, auch
wenn sie noch nicht zu Schutzgebieten im Sinne dieses
Gesetzes erklärt worden sind,
Europäische Vogelschutzgebiete
Gebiete im Sinne des Artikels 4 Abs.1 und 2 der
Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2.April 1979
über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl.EG Nr.L 103 S.1), die zuletzt durch die Richtlinie 97/49/EG vom 29.Juli 1997 (ABl.EG Nr.L 223 S.9)
geändert worden ist,
Konzertierungsgebiete
einem Konzertierungsverfahren nach Artikel 5 der
Richtlinie 92/43/EWG unterliegende Gebiete von der
Einleitung des Verfahrens durch die Kommission bis
zur Beschlussfassung des Rates,
Europäisches ökologisches Netz „Natura 2000“
das kohärente Europäische ökologische Netz „Natura
2000“ gemäß Artikel 3 der Richtlinie 92/43/EWG, das
aus den Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung
und den Europäischen Vogelschutzgebieten besteht,
Erhaltungsziele
Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen
Erhaltungszustands
der in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten natürlichen Lebensräume und der in Anhang II dieser Richtlinie aufgeführten Tier- und Pflanzenarten, die in einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung vorkommen,
der in Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG aufgeführten und der in Artikel 4 Abs.2 dieser Richtlinie genannten Vogelarten sowie ihrer Lebensräume, die in einem Europäischen Vogelschutzgebiet vorkommen,
Schutzzweck
der sich aus Vorschriften über Schutzgebiete ergebende
Schutzzweck,
Pläne
Pläne und Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren,
die bei behördlichen Entscheidungen zu beachten
oder zu berücksichtigen sind, soweit sie, einzeln
oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder
Projekten, geeignet sind, ein Gebiet von gemeinschaftlicher
Bedeutung oder ein Europäisches Vogelschutzgebiet
erheblich zu beeinträchtigen; ausgenommen
sind Pläne, die unmittelbar der Verwaltung
der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder
der Europäischen Vogelschutzgebiete dienen,
Erholung
natur- und landschaftsverträglich ausgestaltetes
Natur- und Freizeiterleben einschließlich natur- und
landschaftsverträgliche sportliche Betätigung in der
freien Natur, die die Verwirklichung der sonstigen
Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der
Landschaftspflege nicht beeinträchtigen.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet
wild lebende, gefangene oder gezüchtete und nicht herrenlos gewordene sowie tote Tiere wild lebender Arten,
Eier, auch im leeren Zustand, Larven, Puppen und sonstige Entwicklungsformen von Tieren wild lebender Arten,
ohne weiteres erkennbare Teile von Tieren wild lebender Arten und
ohne weiteres erkennbar aus Tieren wild lebender Arten gewonnene Erzeugnisse,
wild lebende, durch künstliche Vermehrung gewonnene sowie tote Pflanzen wild lebender Arten,
Samen, Früchte oder sonstige Entwicklungsformen von Pflanzen wild lebender Arten,
ohne weiteres erkennbare Teile von Pflanzen wild lebender Arten und
ohne weiteres erkennbar aus Pflanzen wild lebender Arten gewonnene Erzeugnisse,
Art
bjede Art, Unterart oder Teilpopulation einer Art oder
Unterart;
bfür die Bestimmung einer Art ist ihre wissenschaftliche
Bezeichnung maßgebend,
Population
eine biologisch oder geographisch abgegrenzte Zahl
von Individuen,
heimische Art
eine wild lebende Tier- oder Pflanzenart, die ihr Verbreitungsgebiet
oder regelmäßiges Wanderungsgebiet
ganz oder teilweise
auf natürliche Weise in das Inland ausdehnt; als heimisch gilt eine wild lebende Tier- oder Pflanzenart auch, wenn sich verwilderte oder durch menschlichen Einfluss eingebürgerte Tiere oder Pflanzen der betreffenden Art im Inland in freier Natur und ohne menschliche Hilfe über mehrere Generationen als Population erhalten,
gebietsfremde Art
eine wild lebende Tier- oder Pflanzenart, wenn sie in
dem betreffenden Gebiet in freier Natur nicht oder seit
mehr als 100 Jahren nicht mehr vorkommt,
Arten von gemeinschaftlichem Interesse
die in den Anhängen II, IV oder V der Richtlinie
92/43/EWG aufgeführten Tier- und Pflanzenarten,
prioritäre Arten
die in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG mit einem
Sternchen (*) gekennzeichneten Tier- und Pflanzenarten,
europäische Vogelarten
in Europa natürlich vorkommende Vogelarten im
Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 79/409/EWG,
Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang A oder B der Verordnung (EG) Nr.338/97 des Rates vom 9.Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl.EG 1997 Nr.L 61 S.1, Nr.L 100 S.72, Nr.L 298 S.70), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1579/2001 vom 1.August 2001 (ABl.EG Nr.L 209 S.14) geändert worden ist, aufgeführt sind,
Tier- und Pflanzenarten, die in einer Rechtsverordnung nach § 52 Abs.1 aufgeführt sind,
gezüchtete Tiere
Tiere, die in kontrollierter Umgebung geboren oder
auf andere Weise erzeugt und deren Elterntiere rechtmäßig
erworben worden sind,
künstlich vermehrte Pflanzen
Pflanzen, die aus Samen, Gewebekulturen, Stecklingen
oder Teilungen unter kontrollierten Bedingungen
herangezogen worden sind,
Anbieten
Erklärung der Bereitschaft zu verkaufen oder zu
kaufen und ähnliche Handlungen, einschließlich der
Werbung, der Veranlassung zur Werbung oder der
Aufforderung zu Verkaufs- oder Kaufverhandlungen,
Inverkehrbringen
das Anbieten, Vorrätighalten zur Abgabe, Feilhalten
und jedes Abgeben an andere,
rechtmäßig
in Übereinstimmung mit den jeweils geltenden
Rechtsvorschriften zum Schutz der betreffenden Art
im jeweiligen Staat sowie mit Rechtsakten der
Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des
Artenschutzes und dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen
im Rahmen ihrer jeweiligen räumlichen
und zeitlichen Geltung oder Anwendbarkeit,
Mitgliedstaat
ein Staat, der Mitglied der Europäischen Union ist,
Drittland
ein Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union
ist,
Zoo
1dauerhafte Einrichtung, in der lebende Tiere wild
lebender Arten zwecks Zurschaustellung während
eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im
Jahr gehalten werden;
2nicht als Zoo im Sinne des Satzes 1 gelten
(3) Dem Verkaufen im Sinne dieses Gesetzes stehen das Tauschen und das entgeltliche Überlassen zum Gebrauch oder zur Nutzung gleich.
(4) 1Wenn die in Absatz 2 Nr.10 genannten Arten bereits
auf Grund der bis zum 8.Mai 1998 geltenden Vorschriften
unter besonderem Schutz standen, gilt als Zeitpunkt der
Unterschutzstellung derjenige, der sich aus diesen Vorschriften
ergibt.
2Entsprechendes gilt für die in Absatz 2
Nr.11 genannten Arten, soweit sie nach den bis zum
8.Mai 1998 geltenden Vorschriften als vom Aussterben
bedroht bezeichnet waren.
(5) 1Die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG)
Nr.338/97 bleiben unberührt.
2Soweit in diesem Gesetz auf Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 338/97, der Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates vom 4.November 1991 zum Verbot von Tellereisen in der Gemeinschaft und der Einfuhr von Pelzen und Waren von bestimmten Wildtierarten aus Ländern, die Tellereisen oder den internationalen humanen Fangnormen nicht entsprechende
Fangmethoden anwenden (ABl.EG Nr.L 308 S.1), der
Richtlinien 92/43/EWG und 79/409/EWG und der Richtlinie
83/129/EWG des Rates vom 28.März 1983 betreffend
die Einfuhr in die Mitgliedstaaten von Fellen bestimmter
Jungrobben und Waren daraus (ABl.EG Nr.L 91
S.30), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/370/EWG
vom 8.Juni 1989 (ABl.EG Nr.L 163 S.37), oder auf Vorschriften
der genannten Rechtsakte verwiesen wird, in
denen auf Anhänge Bezug genommen wird, sind diese
jeweils in der sich aus den Veröffentlichungen im Amtsblatt
Teil L der Europäischen Gemeinschaften ergebenden
geltenden Fassung maßgeblich.
(6) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gibt
die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und die Europäischen Vogelschutzgebiete sowie die Konzertierungsgebiete im Bundesanzeiger,
die besonders geschützten und die streng geschützten Arten mit dem Zeitpunkt ihrer jeweiligen Unterschutzstellung bekannt.
§§§
1Die Vorschriften dieses Gesetzes sind mit Ausnahme
des § 6 Abs.2, des § 10 Abs.6, des § 20 Abs.3, der §§ 21
und 21a, des § (1)22 Abs.4 Satz 2, des § 33 Abs.1 Satz 2 und 3, des
§ 35 Satz 1 Nr.1 und Satz 2, des 37 Abs.1 (2), der
§§ 38, 39 Abs.2, der §§ 42 bis 50, des § 52 Abs.1 bis 8,
der §§ 53, 55 und 57 Abs.1, der §§ 58 und 59 sowie der
§§ 61 bis 70 Rahmenvorschriften für die Landesgesetzgebung.
2Soweit Behörden des Bundes Entscheidungen über
Projekte im Sinne des § 34 Abs.1 Satz 1 (3) treffen oder solche
Projekte durchführen, gilt abweichend von Satz 1
auch § 34 unmittelbar.
§§§
Umweltbeobachtung |
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(1) Die Umweltbeobachtung ist Aufgabe des Bundes und der Länder im Rahmen ihrer Zuständigkeiten.
(2) Zweck der Umweltbeobachtung ist, den Zustand des Naturhaushalts und seine Veränderungen, die Folgen solcher Veränderungen, die Einwirkungen auf den Naturhaushalt und die Wirkungen von Umweltschutzmaßnahmen auf den Zustand des Naturhaushalts zu ermitteln, auszuwerten und zu bewerten.
(3) 1Bund und Länder unterstützen sich gegenseitig bei
der Umweltbeobachtung.
2Sie sollen ihre Maßnahmen der Umweltbeobachtung nach Absatz 2 aufeinander abstimmen.
(4) Die Rechtsvorschriften über Geheimhaltung und Datenschutz bleiben unberührt.
(5) Die Länder können für ihren Bereich weitere Vorschriften erlassen.
§§§
(1) 1Landschaftsplanung hat die Aufgabe, die Erfordernisse
und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
für den jeweiligen Planungsraum darzustellen
und zu begründen.
2Sie dient der Verwirklichung der
Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege
auch in den Planungen und Verwaltungsverfahren,
deren Entscheidungen sich auf Natur und
Landschaft im Planungsraum auswirken können.
(2) Die Länder erlassen Vorschriften über die Landschaftsplanung und das dabei anzuwendende Verfahren nach Maßgabe der §§ 13 bis 17.
§§§
(1) 1Die Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes
und der Landschaftspflege sind in Landschaftsprogrammen
oder Landschaftsrahmenplänen sowie in
Landschaftsplänen darzustellen.
2Die Pläne sollen Angaben
enthalten über
den vorhandenen und den zu erwartenden Zustand von Natur und Landschaft,
die konkretisierten Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
die Beurteilung des vorhandenen und zu erwartenden Zustands von Natur und Landschaft nach Maßgabe dieser Ziele und Grundsätze, einschließlich der sich daraus ergebenden Konflikte,
zur Vermeidung, Minderung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft,
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft im Sinne des Abschnitts 4 sowie der Biotope und Lebensgemeinschaften der Tiere und Pflanzen wild lebender Arten,
auf Flächen, die wegen ihres Zustands, ihrer Lage oder ihrer natürlichen Entwicklungsmöglichkeiten für künftige Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder zum Aufbau eines Biotopverbunds besonders geeignet sind,
zum Aufbau und Schutz des Europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“,
zum Schutz, zur Verbesserung der Qualität und zur Regeneration von Böden, Gewässern, Luft und Klima,
zur Erhaltung und Entwicklung von Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft, auch als Erlebnis- und Erholungsraum des Menschen.
3Auf die Verwertbarkeit der Darstellungen der Landschaftsplanung für die Raumordnungspläne und Bauleitpläne ist Rücksicht zu nehmen.
(2) 1In Planungen und Verwaltungsverfahren sind die
Inhalte der Landschaftsplanung zu berücksichtigen.
2Insbesondere
sind die Inhalte der Landschaftsplanung für die
Beurteilung der Umweltverträglichkeit und der Verträglichkeit
im Sinne des § 34 Abs.1 heranzuziehen.
3Soweit
den Inhalten der Landschaftsplanung in den Entscheidungen
nicht Rechnung getragen werden kann, ist dies zu
begründen.
§§§
(1) 1Die überörtlichen Erfordernisse und Maßnahmen des
Naturschutzes und der Landschaftspflege werden für den
Bereich eines Landes im Landschaftsprogramm oder für
Teile des Landes in Landschaftsrahmenplänen, die für die
gesamte Fläche eines Landes erstellt werden, dargestellt.
2aDabei sind die Ziele der Raumordnung zu beachten;
2bdie Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung
sind zu berücksichtigen.
(2) Die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen nach Absatz 1 werden unter Abwägung mit den anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen nach Maßgabe der landesplanungsrechtlichen Vorschriften der Länder in die Raumordnungspläne aufgenommen.
§§§
(1) 1Die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen des
Naturschutzes und der Landschaftspflege sind auf der
Grundlage des Landschaftsprogramms oder der Landschaftsrahmenpläne
in Landschaftsplänen flächendeckend
darzustellen.
2Die Landschaftspläne sind fortzuschreiben,
wenn wesentliche Veränderungen der Landschaft
vorgesehen oder zu erwarten sind.
3aDie Ziele der Raumordnung sind zu beachten;
3bdie Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.
(2) 1Die Länder regeln die Verbindlichkeit der Landschaftspläne,
insbesondere für die Bauleitplanung.
2Sie können bestimmen, dass Darstellungen des Landschaftsplans
als Darstellungen oder Festsetzungen in die Bauleitpläne
aufgenommen werden.
3Sie können darüber hinaus vorsehen, dass von der Erstellung eines Landschaftsplans in Teilen von Gemeinden abgesehen werden kann, soweit die vorherrschende Nutzung den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege entspricht
und dies planungsrechtlich gesichert ist.
(3) Werden in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Landschaftsprogramm oder in Landschaftsrahmenplänen dargestellt, so ersetzen diese Pläne die Landschaftspläne.
§§§
(1) Die Länder sollen bei der Aufstellung der Programme und Pläne nach den §§ 15 und 16 darauf Rücksicht nehmen, dass die Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege in benachbarten Ländern und im Bundesgebiet in seiner Gesamtheit sowie die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege in benachbarten Staaten nicht erschwert werden.
(2) Ist auf Grund der natürlichen Gegebenheiten eine die Grenze eines Landes überschreitende Planung erforderlich, so sollen die benachbarten Länder bei der Erstellung der Programme und Pläne nach den §§ 15 und 16 die Erfordernisse und Maßnahmen für die betreffenden Gebiete im Benehmen miteinander festlegen.
§§§
Schutz |
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(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.
(2) 1Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung
ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die
Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege
berücksichtigt werden.
2Die den in § 5 Abs.4 bis 6 genannten Anforderungen sowie den Regeln der guten fachlichen Praxis, die sich aus dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und § 17 Abs.2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ergeben, entsprechende land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung widerspricht in der Regel nicht den in Satz 1 genannten Zielen und Grundsätzen.
(3) 1Nicht als Eingriff gilt die Wiederaufnahme einer land-,
forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, die auf
Grund vertraglicher Vereinbarungen oder auf Grund der
Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung
zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen
war.
2Dies gilt, soweit die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung innerhalb einer von den Ländern zu regelnden angemessenen Frist nach Auslaufen
der Bewirtschaftungsbeschränkungen wieder aufgenommen
wird.
(4) 1Die Länder können zu den Absätzen 1 bis 3 nähere
Vorschriften erlassen.
2Sie können bestimmen, dass in Absatz 1 genannte Veränderungen bestimmter Art, die im Regelfall nicht zu einer Beeinträchtigung der Leistungsund Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes führen, nicht als Eingriffe anzusehen sind.
3Sie können gleichfalls bestimmen, dass Veränderungen bestimmter Art als Eingriffe gelten, wenn sie regelmäßig die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen.
(5) 1Die Länder erlassen weitere Vorschriften nach Maßgabe
der §§ 19 und 20 sowie zur Sicherung der Durchführung
der im Rahmen des § 19 zu treffenden Maßnahmen.
2Schutzvorschriften über geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des Abschnitts 4 bleiben unberührt.
§§§
(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist zu verpflichten, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen.
(2) 1Der Verursacher ist zu verpflichten, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes
und der Landschaftspflege vorrangig auszugleichen
(Ausgleichsmaßnahmen) oder in sonstiger Weise zu
kompensieren (Ersatzmaßnahmen).
2Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten
Funktionen des Naturhaushalts wieder hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist.
3In sonstiger Weise kompensiert ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die
beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichwertiger Weise ersetzt sind oder das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist.
4Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Maßnahmen sind die Programme
und Pläne nach den §§ 15 und 16 zu berücksichtigen.
(3) 1Der Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt
werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden
oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder in
sonstiger Weise zu kompensieren sind und die Belange
des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der
Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft
anderen Belangen im Range vorgehen.
2Werden als Folge des Eingriffs Biotope zerstört, die für dort wild lebende
Tiere und wild wachsende Pflanzen der streng geschützten
Arten nicht ersetzbar sind, ist der Eingriff nur zulässig,
wenn er aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist.
(4) aDie Länder können zu den Absätzen 1 bis 3 weitergehende Regelungen erlassen;
binsbesondere können sie Vorgaben zur Anrechnung von Kompensationsmaßnahmen
treffen und vorsehen, dass bei zuzulassenden Eingriffen für nicht ausgleichbare oder nicht in sonstiger Weise kompensierbare Beeinträchtigungen Ersatz in Geld zu leisten ist (Ersatzzahlung).
§§§
(1) Voraussetzung für die Verpflichtung nach § 19 ist, dass der Eingriff einer behördlichen Entscheidung oder einer Anzeige an eine Behörde bedarf oder von einer Behörde durchgeführt wird.
(2) Die für die Entscheidung, die Entgegennahme einer Anzeige oder die Durchführung eines Eingriffs zuständige Behörde trifft zugleich die Entscheidungen nach § 19 im Benehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde, soweit nicht eine weitergehende Form der Mitwirkung vorgeschrieben ist oder die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde selbst entscheidet.
(3) Soll bei Eingriffen in Natur und Landschaft, denen Entscheidungen nach § 19 von Behörden des Bundes vorausgehen oder die von Behörden des Bundes durchgeführt werden, von der Stellungnahme der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde abgewichen werden, so entscheidet hierüber die fachlich zuständige Behörde des Bundes im Benehmen mit der obersten Landesbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege, soweit nicht eine weitergehende Form der Beteiligung vorgesehen ist.
(4) 1Bei einem Eingriff, der auf Grund eines nach öffentlichem
Recht vorgesehenen Fachplans vorgenommen werden soll, hat der Planungsträger die zur Vermeidung, zum Ausgleich und zur Kompensation in sonstiger Weise
nach § 19 erforderlichen Maßnahmen im Fachplan oder in
einem landschaftspflegerischen Begleitplan in Text und Karte darzustellen.
2Der Begleitplan ist Bestandteil des Fachplans.
(5) Handelt es sich bei dem Eingriff um ein Vorhaben, das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, so muss das Verfahren, in dem Entscheidungen nach § 19 Abs.1 bis 3 getroffen werden, den Anforderungen des genannten Gesetzes entsprechen.
§§§
(1) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen oder von Satzungen nach § 34 Abs.4 Satz 1 Nr.3 des Baugesetzbuchs Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs zu entscheiden.
(2) 1Auf Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen
nach § 30 des Baugesetzbuchs, während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuchs und im Innenbereich nach § 34 des Baugesetzbuchs sind die §§ 18 bis 20 nicht anzuwenden. (1)
2Für Vorhaben im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuchs sowie für Bebauungspläne, soweit sie eine Planfeststellung ersetzen, bleibt die Geltung der Vorschriften über die Eingriffsregelung unberührt.
(3) 1Entscheidungen über Vorhaben nach § 35 Abs.1 und 4 des Baugesetzbuchs und über die Errichtung von baulichen Anlagen nach § 34 des Baugesetzbuchs ergehen im Benehmen mit den für Naturschutz und Landschaftspflege
zuständigen Behörden.
2Äußert sich in den Fällen des § 34 des Baugesetzbuchs die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde nicht binnen eines Monats, kann die für die Entscheidung zuständige Behörde davon ausgehen, dass Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege von dem Vorhaben
nicht berührt werden.
3Das Benehmen ist nicht erforderlich
bei Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen und
während der Planaufstellung nach den §§ 30 und 33 des Baugesetzbuchs und in Gebieten mit Satzungen nach § 34 Abs.4 Satz 1 Nr.3 des Baugesetzbuchs.
(4) (2) 1Wird bei Entscheidungen über Vorhaben nach § 34 des Baugesetzbuchs das Benehmen nach Absatz 3 nicht erteilt, weil Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Vorhaben eine Schädigung im Sinne des § 21a Abs.1 Satz 1 verursachen kann, ist dies auch dem Vorhabenträger mitzuteilen.
2aAuf Antrag des Vorhabenträgers hat die für die Erteilung der Zulassungsentscheidung
zuständige Behörde im Benehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde die Entscheidungen
nach § 19 oder entsprechendem Landesrecht zu treffen, soweit sie der Vermeidung, dem Ausgleich
oder dem Ersatz von Schädigungen nach § 21a Abs.1 Satz 1 dienen;
2bin diesen Fällen gilt § 21a Abs.1 Satz 2.
3Im Übrigen bleibt Absatz 2 Satz 1 unberührt.
§§§
(1) 1Eine Schädigung von Arten und natürlichen
Lebensräumen im Sinne des Umweltschadensgesetzes ist jeder Schaden, der erhebliche nachteilige
Auswirkungen auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands dieser Lebensräume
oder Arten hat.
2Abweichend von Satz 1 liegt
eine Schädigung nicht vor bei zuvor ermittelten nachteiligen Auswirkungen von Tätigkeiten eines
Verantwortlichen, die von der zuständigen Behörde nach den §§ 34, 34a, 35 oder entsprechendem Landesrecht, nach § 43 Abs.8 oder § 62 Abs.1 oder, wenn eine solche Prüfung nicht erforderlich ist, nach
genehmigt wurden oder zulässig sind.
(2) Arten im Sinne des Absatzes 1 sind die Arten, die in
aufgeführt sind.
(3) Natürliche Lebensräume im Sinne des Absatzes 1 sind die
(4) Hat ein Verantwortlicher nach dem Umweltschadensgesetz eine Schädigung geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume verursacht, so trifft er die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang II Nr.1 der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl.EU Nr.L 143 S.56).
(5) Die Erheblichkeit der Auswirkungen nach Absatz 1 ist mit Bezug auf den Ausgangszustand unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs I der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl.EU Nr.L 143 S.56) zu ermitteln, wobei eine erhebliche Schädigung in der Regel nicht vorliegt bei
(6) 1Die Absätze 1 bis 5 gelten im Rahmen der Vorgaben
des Seerechtsübereinkommens der Vereinten
Nationen vom 10.Dezember 1982 (BGBl.1994 II
S.1799) auch für den Bereich der ausschließlichen
Wirtschaftszone und des Festlandsockels.
2Zuständige Behörde im Sinne des Umweltschadensgesetzes
ist für den vorgenannten Bereich das Bundesamt für Naturschutz.
§§§
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