BNatSchG (3) | ||
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Erholung |
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1Die Länder gestatten das Betreten der Flur auf Straßen
und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zumZweck der Erholung auf eigene Gefahr.
2Sie können weitergehende Vorschriften erlassen.
3Sie können auch das Betreten aus wichtigen Gründen, insbesondere aus solchen
des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Feldschutzes und der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung,
zum Schutz der Erholungsuchenden oder zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer
schutzwürdiger Interessen des Grundstücksbesitzers einschränken sowie andere Benutzungsarten ganz oder teilweise
dem Betreten gleichstellen.
4Die erlaubnisfreie Benutzung von oberirdischen Gewässern richtet sich
nach den §§ 23 und 24 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie den Wassergesetzen der Länder.
§§§
(1) Der Bund stellt in seinem Eigentum oder Besitz stehende Grundstücke, die sich nach ihrer Beschaffenheit für die Erholung der Bevölkerung eignen, wie
Grundstücke, über die sich der Zugang zu nicht oder nicht ausreichend zugänglichen Wäldern, Seen oder Meeresstränden ermöglichen lässt,
im angemessenen Umfang für die Erholung bereit, soweit dies mit einer nachhaltigen Nutzung und den sonstigen Zielen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist und eine öffentliche Zweckbindung nicht entgegensteht.
(2) Die Länder sollen für ihren Bereich sowie für die Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige Personen des öffentlichen Rechts in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 1 Vorschriften über das Bereitstellen von Grundstücken zum Zweck der Erholung erlassen.
§§§
Vereine |
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(1) Einem vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit anerkannten rechtsfähigen Verein ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben
bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Range unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die Bundesregierung oder das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,
in Planfeststellungsverfahren, die von Behörden des Bundes durchgeführt werden, soweit es sich um Vorhaben handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind und der Verein einen Tätigkeitsbereich hat, der das Gebiet der Länder umfasst, auf die sich das Verfahren bezieht,
bei Plangenehmigungen, die von Behörden des Bundes erlassen werden, die an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 2 treten und für die eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist, soweit er durch das Vorhaben in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird.
(2) 1§ 28 Abs.2 Nr.1 und 2, Abs.3 und § 29 Abs.2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten sinngemäß.
2Eine in anderen Rechtsvorschriften vorgeschriebene inhaltsgleiche
oder weitergehende Form der Mitwirkung bleibt unberührt.
(3) Absatz 1 Nr.2 und 3 gilt auch für von den Ländern im Rahmen des § 60 anerkannte Vereine, soweit diese in ihrem Tätigkeitsbereich betroffen sind.
§§§
(1) 1Die Anerkennung wird auf Antrag erteilt.
2Sie ist zu erteilen, wenn der Verein
nach seiner Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert,
einen Tätigkeitsbereich hat, der über das Gebiet eines Landes hinausgeht,
im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,
adie Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung
bietet;
bdabei sind Art und Umfang seiner bisherigen
Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit
des Vereins zu berücksichtigen,
wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke nach § 5 Abs.1 Nr.9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit ist und
1den Eintritt als Mitglied, das in der Mitgliederversammlung
volles Stimmrecht hat, jedermann ermöglicht, der
die Ziele des Vereins unterstützt.
2Bei Vereinen, deren
Mitglieder ausschließlich juristische Personen sind,
kann von der in Satz 1 genannten Voraussetzung
abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen
Personen diese Voraussetzung erfüllt.
3In der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen.
(2) Die Anerkennung wird durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ausgesprochen.
§§§
(1) Die Länder erlassen Vorschriften über die Mitwirkung und Anerkennung von rechtsfähigen Vereinen nach den in den Absätzen 2 und 3 genannten Maßgaben.
(2) 1Einem von den Ländern anerkannten Verein ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben
bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden der Länder,
bei der Vorbereitung von Programmen und Plänen im Sinne der §§ 15 und 16,
bei der Vorbereitung von Plänen im Sinne des § 35 Satz 1 Nr.2,
bei der Vorbereitung von Programmen staatlicher und sonstiger öffentlicher Stellen zur Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in der freien Natur,
vor Befreiungen von Verboten und Geboten zum Schutz von Naturschutzgebieten, Nationalparken, Biosphärenreservaten und sonstigen Schutzgebieten im Rahmen des § 33 Abs.2,
in Planfeststellungsverfahren, die von Behörden der Länder durchgeführt werden, soweit es sich um Vorhaben handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind,
bei Plangenehmigungen, die von Behörden der Länder erlassen werden, die an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 6 treten, soweit eine Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 17b Abs.1 Nr.5 (1) des Bundesfernstraßengesetzes vorgesehen ist.
2Die Länder können eine weitergehende Form der Mitwirkung
festlegen.
3Sie können darüber hinaus
die Mitwirkung anerkannter Vereine auch in anderen Verfahren vorsehen, soweit die Mitwirkung auf landesrechtlichen Vorschriften beruht, sowie
bestimmen, dass in Fällen, in denen Auswirkungen auf Natur und Landschaft nicht oder nur im geringfügigen Umfang oder Ausmaß zu erwarten sind, von einer Mitwirkung abgesehen werden kann.
(3) Für die Anerkennung ist § 59 Abs.1 Satz 2 Nr.1 und 4 bis 6 entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) 1Ein nach § 59 oder auf Grund landesrechtlicher Vorschriften im Rahmen des § 60 anerkannter Verein kann, ohne in seinen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen gegen
Befreiungen von Verboten und Geboten zum Schutz von Naturschutzgebieten, Nationalparken und sonstigen Schutzgebieten im Rahmen des § 33 Abs.2 sowie
Planfeststellungsbeschlüsse über Vorhaben, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind, sowie Plangenehmigungen, soweit eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist.
2Satz 1 gilt nicht, wenn ein dort genannter Verwaltungsakt auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.
(2) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind nur zulässig, wenn der Verein
geltend macht, dass der Erlass eines in Absatz 1 Satz 1 genannten Verwaltungsaktes Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund oder im Rahmen dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, oder anderen Rechtsvorschriften, die bei Erlass des Verwaltungsaktes zu beachten und zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind, widerspricht,
in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich, soweit sich die Anerkennung darauf bezieht, berührt wird und
zur Mitwirkung nach § 58 Abs.1 Nr.2 und 3 oder nach landesrechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 60 Abs.2 Nr.5 bis 6 berechtigt war und er sich hierbei in der Sache geäußert hat oder ihm entgegen § 58 Abs.1 oder im Rahmen des § 60 Abs.2 erlassener landesrechtlicher Regelungen keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
(3) Hat der Verein im Verwaltungsverfahren Gelegenheit zur Äußerung gehabt, ist er im Verfahren über den Rechtsbehelf mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die er im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht hat, aber auf Grund der ihm überlassenen oder von ihm eingesehenen Unterlagen zum Gegenstand seiner Äußerung hätte machen können.
(4) Ist der Verwaltungsakt dem Verein nicht bekannt gegeben worden, müssen Widerspruch und Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem der Verein von dem Verwaltungsakt Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.
(5) 1Die Länder können Rechtsbehelfe von Vereinen auch
in anderen Fällen, in denen nach § 60 Abs.2 die Mitwirkung der Vereine vorgesehen ist, zulassen.
2Die Länder können weitere Vorschriften über das Verfahren erlassen.
§§§
Ergänzendes |
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1Von den Verboten des § 42 kann auf Antrag Befreiung
gewährt werden, wenn die Durchführung
der Vorschrift im Einzelfall zu einer unzumutbaren
Belastung führen würde.
2Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
3Im Falle des Verbringens aus dem Ausland wird die Befreiung
vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.
§§§
1Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist auf Flächen, die ausschließlich oder überwiegend Zwecken
der Verteidigung, einschließlich der Erfüllung internationaler Verpflichtungen und des Schutzes der Zivilbevölkerung,
der Bundespolizei (1),
des öffentlichen Verkehrs als wichtige öffentliche Verkehrswege,
der See- oder Binnenschifffahrt,
der Versorgung, einschließlich der hierfür als schutzbedürftig erklärten Gebiete, und der Entsorgung,
des Schutzes vor Überflutung oder Hochwasser oder
der Fernmeldeversorgung
dienen oder in einem verbindlichen Plan für die genannten
Zwecke ausgewiesen sind, die bestimmungsgemäße Nutzung
zu gewährleisten.
2Die Ziele und Grundsätze des
Naturschutzes und der Landschaftspflege sind zu berücksichtigen.
§§§
(1) Rechtsverordnungen nach § 52 können auch zur Durchführung von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Artenschutzes oder zur Erfüllung von internationalen Artenschutzübereinkommen erlassen werden.
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Verweisungen auf Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften in diesem Gesetz oder in Rechtsverordnungen auf Grund des § 52 zu ändern, soweit Änderungen dieser Rechtsakte es erfordern.
§§§
Bußgeld- + Strafvorschriften |
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(1) (1) Ordnungswidrig handelt, wer
entgegen § 42 Abs.1 Nr.1 wild lebenden Tieren nachstellt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört,
entgegen § 42 Abs.1 Nr.2 wild lebende Tiere erheblich stört,
entgegen § 42 Abs.1 Nr.3 Fortpflanzungsoder Ruhestätten aus der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört oder
entgegen § 42 Abs.1 Nr.4 wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnimmt, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 52 Abs.5 oder
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
...(2)
(3) entgegen § 42 Abs.2 Satz 1 Nr.1, auch in Verbindung mit Abs.3 Satz 1 Nr.1 oder 2, Nr.2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 52 Abs.4, ein Tier, eine Pflanze oder eine Ware in Besitz oder Gewahrsam nimmt, in Besitz oder Gewahrsam hat oder be- oder verarbeitet,
(4) entgegen § 42 Abs.2 Satz 1 Nr.2, auch in Verbindung mit § 42 Abs.3 oder einer Rechtsverordnung nach § 52 Abs.4, ein Tier, eine Pflanze oder eine Ware verkauft, kauft, zum Verkauf oder Kauf anbietet, zum Verkauf vorrätig hält oder befördert, zu kommerziellen Zwecken erwirbt, zur Schau stellt oder sonst verwendet,.
entgegen § 46 Abs.1 ein Tier oder eine Pflanze nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig zur Ein- oder Ausfuhr anmeldet oder nicht oder nicht rechtzeitig vorführt,
entgegen § 46 Abs.2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
entgegen § 50 Abs.1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
entgegen § 50 Abs.2 Satz 2 beauftragte Personen nicht unterstützt oder geschäftliche Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr.338/97 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen Artikel 4 Abs.1 Satz 1 oder Abs.2 Satz 1 oder Artikel 5 Abs.1 oder 4 Satz 1 ein Exemplar einer dort genannten Art einführt, ausführt oder wiederausführt,
entgegen Artikel 4 Abs.3 oder 4 eine Einfuhrmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
entgegen Artikel 8 Abs.1, auch in Verbindung mit Abs.5, ein Exemplar einer dort genannten Art kauft, zum Kauf anbietet, zu kommerziellen Zwecken erwirbt, zur Schau stellt oder verwendet oder ein Exemplar verkauft oder zu Verkaufszwecken vorrätig hält, anbietet oder befördert oder
einer vollziehbaren Auflage nach Artikel 11 Abs.3 Satz 1 zuwiderhandelt.
(4) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr.3254/91 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen Artikel 3 Abs.1 Satz 1 einen Pelz einer dort genannten Tierart oder eine dort genannte Ware in die Gemeinschaft verbringt.
(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nr.1 Buchstabe b Nr.3 und 4 (5), des Absatzes 3 Nr.1 und 3 und des Absatzes 4 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(6) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
des Absatzes 2 Nr.3 und 4 (6) und des Absatzes 3 Nr.3 bei Handlungen im Zusammenhang mit der Einfuhr in die oder der Ausfuhr aus der Gemeinschaft,
des Absatzes 2 Nr.7 bei Verletzungen der Auskunftspflicht gegenüber dem Bundesamt,
des Absatzes 2 Nr.8 und des Absatzes 3 Nr.4 bei Maßnahmen des Bundesamts,
des Absatzes 3 Nr.1 und des Absatzes 4 Nr.2,
das zuständige Hauptzollamt in den Fällen des Absatzes 2 Nr.1 Buchstabe a und Nr.5 und des Absatzes 3 Nr.2,
in allen übrigen Fällen die nach Landesrecht zuständige Behörde.
§§§
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 65 Abs.1 Nr.1, 3 oder 4, Abs.2 Nr.4 Abs.3 Nr.1 (1) oder 3 oder Abs.4 (2) (f) bezeichnete vorsätzliche Handlung gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begeht.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 65 Abs.1 Nr.1, 3 oder Nr.4, Abs.2 Nr.4, Abs.3 Nr.1 oder Nr.3 oder Abs.4 (3) (f) bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht, die sich auf Tiere oder Pflanzen einer streng geschützten Art bezieht.
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 2 die Tat gewerbsoder gewohnheitsmäßig begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 2 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.
§§§
1Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 65 oder eine Straftat nach § 66 begangen worden, so können
Gegenstände, auf die sich die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit bezieht, und
Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
eingezogen werden.
2§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
und § 74a des Strafgesetzbuchs sind anzuwenden.
§§§
1Die zuständigen Verwaltungsbehörden und die Staatsanwaltschaft
können bei Ordnungswidrigkeiten und Straftaten nach diesem Gesetz, die im Zusammenhang
mit der Ein- oder Ausfuhr von Tieren und Pflanzen begangen
werden, Ermittlungen (§ 161 Satz 1 der Strafprozessordnung (f))
auch durch die Hauptzollämter oder die Zollfahndungsämter vornehmen lassen.
2§ 37 Abs.2 bis 5 des Außenwirtschaftsgesetzes gilt entsprechend.
§§§
Übergang |
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(1) 1Abweichend von § 11 gelten bis zum 8. Mai 2003
§ 33 Abs.5, §§ 34 und 35 Satz 1 Nr.2 unmittelbar.
2Soweit ein Land vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist hinsichtlich
der dort genannten Vorschriften Regelungen zur Erfüllung der sich aus Artikel 75 Abs.3 des Grundgesetzes ergebenden Pflicht erlässt, tritt Satz 1 mit Inkrafttreten der
jeweiligen landesgesetzlichen Regelung außer Kraft.
3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit ein Land bereits vor
Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechende Regelungen
erlassen hat.
(2) 1Auf Ordnungswidrigkeiten und Straftaten in Bezug
auf Tiere oder Pflanzen einer der Verordnung (EWG)
Nr.3626/82 unterliegenden besonders geschützten Art,
die vor dem 1.Juni 1997 begangen worden sind, finden
die §§ 30 und 30a in der bis zum 8.Mai 1998 geltenden
Fassung Anwendung.
2§ 4 Abs.3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
und § 2 Abs.3 des Strafgesetzbuchs finden insoweit keine Anwendung.
(3) 1§ 58 gilt für die Mitwirkung von Vereinen in Verwaltungsverfahren,
die nach dem 3.April 2002 begonnen worden sind.
2Vor dem 3.April 2002 begonnene Verwaltungsverfahren sind nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 3.April 2002 geltenden Fassung
zu Ende zu führen.
(4) 1§ 59 gilt für Verfahren auf Anerkennung von Vereinen
durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, die nach dem 3.April 2002 begonnen
worden sind.
2Vor dem 3.April 2002 begonnene Verwaltungsverfahren sind nach § 59 zu Ende zu führen.
(5) § 61 gilt für
Verwaltungsakte, für die nach dem 3.April 2002 ein Antrag gestellt wird, sowie
für nach dem 1.Juli 2000 erlassene Verwaltungsakte, sofern diese noch nicht bestandskräftig sind und im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren eine Mitwirkung der vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder von den Ländern anerkannten Vereine gesetzlich vorgeschrieben war.
(6) Absatz 5 und die §§ 58 und 61 gelten entsprechend für Vereine, die nach § 29 der bis zum 3.April 2002 geltenden Fassung des Bundesnaturschutzgesetzes vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit anerkannt worden sind.
(7) 1Für von den Ländern nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes
in der bis zum 3.April 2002 geltenden Fassung anerkannte Vereine gelten Absatz 5 und § 61 bis zum 3.April 2005 entsprechend, soweit die Vereine auf
Grund von § 29 Abs.1 Nr.3 und 4 des bis zum 3.April 2002 geltenden Bundesnaturschutzgesetzes oder auf
Grund von landesrechtlichen Regelungen im Rahmen des § 60 Abs.2 Nr.5 und 6 zur Mitwirkung befugt sind.
2Für Verwaltungsakte, die auf Verwaltungsverfahren beruhen,
die vor dem 3.April 2002 begonnen worden und nicht in § 61 Abs.1 aufgeführt sind, gelten die bis zu diesem Tag geltenden landesrechtlichen Regelungen über die
Rechtsbehelfe von Vereinen fort.
3Soweit die Länder vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist Regelungen zur Umsetzung des § 60 Abs.2 Nr.5 und 6 zur Erfüllung
der sich aus Artikel 75 Abs.3 des Grundgesetzes ergebenden
Pflicht erlassen, treten die Sätze 1 und 2 mit
Inkrafttreten der jeweiligen landesrechtlichen Regelungen
außer Kraft.
§§§
(1) Solange die Länder im Rahmen des § 60 noch keine Vorschriften zur Erfüllung der sich aus § 75 Abs.3 des Grundgesetzes ergebenden Pflicht erlassen haben, ist für von den Ländern anerkannte oder anzuerkennende Vereine § 29 in der bis zum 3.April 2002 geltenden Fassung bis zum 3.April 2005 weiter anzuwenden.
(2) Soweit ein Land vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist im Rahmen des § 60 Vorschriften zur Erfüllung der sich aus Artikel 75 Abs.3 des Grundgesetzes ergebenden Frist erlässt, tritt § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes in der in Absatz 1 genannten Fassung mit Inkrafttreten der jeweiligen landesgesetzlichen Regelung außer Kraft.
§§§
(1) Die Verpflichtung der Länder gemäß Artikel 75 Abs.3 des Grundgesetzes ist für die §§ 32 bis 35 sowie für § 37 Abs.2 und 3 bis zum 8.Mai 2003 und im Übrigen innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfüllen.
(2) (1) Die Verpflichtung der Länder gemäß Artikel 75 Abs.3 des Grundgesetzes ist für § 34a bis zum 1.Mai 2006 zu erfüllen.
§§§
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