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BGBl.III/FNA: 911-1
vom 06.08.53 (BGBl_I_53,903)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 28.06.07 (BGBl_I_07,1206)
zuletzt geändert durch Art.6 iVm Art.24 Abs.2 des Gesetzes
zur Neuregelung des Wasserrechts
vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2585)
bearbeitet und verlinkt (274)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2010 ] [ 2009 ] [ 2007 ] [ 2006 ] |
§§§
(1) 1Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfernstraßen) sind öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind.
2In der geschlossenen Ortslage (§ 5 Abs.4) gehören zum zusammenhängenden Verkehrsnetz die zur Aufnahme des weiträumigen Verkehrs notwendigen
Straßen.
Bundesstraßen mit den Ortsdurchfahrten (§ 5 Abs.4).
(3) 1Bundesautobahnen sind Bundesfernstraßen, die nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt und so angelegt sind, daß sie frei von höhengleichen Kreuzungen und für Zu- und Abfahrt mit besonderen Anschlußstellen ausgestattet sind.
2Sie sollen getrennte Fahrbahnen für den Richtungsverkehr haben.
(4) Zu den Bundesfernstraßen gehören
der Straßenkörper; das sind besonders der Straßengrund, der Straßenunterbau, die Straßendecke, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen;
das Zubehör; das sind die Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung;
3a. | Einrichtungen zur Erhebung von Maut und zur Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht; (1) |
die Nebenanlagen; das sind solche Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung der Bundesfernstraßen dienen, zB Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen;
die Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen (§ 15 Abs.1).
(5) 1Für die Bundesfernstraßen werden Straßenverzeichnisse geführt.
2Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung (2) bestimmt die Nummerung und Bezeichnung der Bundesfernstraßen.
§§§
(1) Eine Straße erhält die Eigenschaft einer Bundesfernstraße durch Widmung.
(2) Voraussetzung für die Widmung ist, daß der Träger der Straßenbaulast Eigentümer des der Straße dienenden Grundstücks ist, oder der Eigentümer und ein sonst zur Nutzung dinglich Berechtigter der Widmung zugestimmt hat, oder der Träger der Straßenbaulast den Besitz durch Vertrag, durch Einweisung nach § 18f Abs.1 oder in einem sonstigen gesetzlichen Verfahren erlangt hat.
(3) Durch privatrechtliche Verfügungen oder durch Verfügungen im Wege der Zwangsvollstreckung über die der Straße dienenden Grundstücke oder Rechte an ihnen wird die Widmung nicht berührt.
(3a) Eine öffentliche Straße, die die Voraussetzungen des § 1 Abs.1 oder 3 erfüllt, ist zur Bundesautobahn oder Bundesstraße, eine Bundesstraße, die die Voraussetzungen des § 1 Abs.3 erfüllt, zur Bundesautobahn aufzustufen.
(4) (1) Eine Bundesfernstraße, bei der sich die Verkehrsbedeutung geändert hat und bei der die Voraussetzungen des § 1 Abs.1 weggefallen sind, ist entweder unverzüglich einzuziehen, wenn sie jede Verkehrsbedeutung verloren hat oder überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen (Einziehung), oder unverzüglich dem Träger der Straßenbaulast zu überlassen, der sich nach Landesrecht bestimmt (Abstufung).
(5) 1Die Absicht der Einziehung ist drei Monate vorher in den Gemeinden, die die Straße berührt, öffentlich bekanntzumachen, um Gelegenheit zu Einwendungen zu
geben.
2Von der Bekanntmachung kann abgesehen werden, wenn die zur Einziehung
vorgesehenen Teilstrecken in den in einem Planfeststellungsverfahren ausgelegten
Plänen als solche kenntlich gemacht worden sind oder Teilstrecken im Zusammenhang
mit Änderungen von unwesentlicher Bedeutung (§ 74 Abs.7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
in Verbindung mit § 17b Abs.1 Nr.4) (3) eingezogen werden
sollen.
3Die Abstufung soll nur zum Ende eines Rechnungsjahres ausgesprochen und
drei Monate vorher angekündigt werden.
(6) (2) 1Über Widmung, Umstufung und Einziehung
entscheidet die oberste Landesstraßenbaubehörde.
2Die Entscheidung kann auch in einem Planfeststellungsbeschluss
nach § 17 (4) mit der Maßgabe erfolgen, dass die Widmung mit der
Verkehrsübergabe, die Umstufung mit der Ingebrauchnahme
für den neuen Verkehrszweck und die Einziehung mit der Sperrung wirksam wird.
3Die oberste Landesstraßenbaubehörde hat vor einer
Widmung oder Aufstufung das Einverständnis des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung (5) einzuholen.
4Die Entscheidung ist in einem vom Land zu bestimmenden Amtsblatt bekannt
zu geben.
5Die Bekanntmachung nach Satz 4 ist entbehrlich, wenn die zur Widmung, Umstufung oder Einziehung vorgesehenen Straßen bereits in den im Planfeststellungsverfahren ausgelegten Plänen als solche kenntlich und die Entscheidung mit dem Planfeststellungsbeschluss bekannt gemacht
worden ist.
(6a) 1Wird eine Bundesfernstraße verbreitert, begradigt, unerheblich verlegt oder ergänzt, so gilt der neue Straßenteil durch die Verkehrsübergabe als gewidmet, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen.
2Wird im Zusammenhang mit einer Maßnahme nach Satz 1 der Teil einer Bundesfernstraße dem Verkehr auf Dauer entzogen, so gilt dieser Straßenteil durch die Sperrung als eingezogen.
3In diesen Fällen bedarf es keiner Ankündigung (Absatz 5) und keiner öffentlichen Bekanntmachung (Absatz 6).
(7) 1Mit der Einziehung entfallen Gemeingebrauch (§ 7) und widerrufliche Sondernutzungen (§ 8).
2Bei Umstufung gilt § 6 Abs.1.
§§§
(1) 1Die Straßenbaulast umfaßt alle mit dem Bau und der Unterhaltung der
Bundesfernstraßen zusammenhängenden Aufgaben.
2aDie Träger der Straßenbaulast haben
nach ihrer Leistungsfähigkeit die Bundesfernstraßen in einem dem regelmäßigen
Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder
sonst zu verbessern;
2bdabei sind die sonstigen öffentlichen Belange einschließlich
des Umweltschutzes sowie behinderter und anderer Menschen mit
Mobilitätsbeeinträchtigung mit dem Ziel, möglichst weitreichende Barrierefreiheit
zu erreichen (1), zu berücksichtigen.
(2) 1Soweit die Träger der Straßenbaulast unter Berücksichtigung ihrer
Leistungsfähigkeit zur Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2
außerstande sind, haben sie auf einen nicht verkehrssicheren Zustand durch
Verkehrszeichen hinzuweisen.
2Diese hat die Straßenbaubehörde vorbehaltlich
anderweitiger Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörde aufzustellen.
(3) 1Die Träger der Straßenbaulast sollen nach besten Kräften über die ihnen nach Absatz 1 obliegenden Aufgaben hinaus die Bundesfernstraßen bei Schnee- und
Eisglätte räumen und streuen.
2Landesrechtliche Vorschriften über die Pflichten
Dritter zum Schneeräumen und Streuen sowie zur polizeimäßigen Reinigung bleiben
unberührt.
§§§
1Die Träger der Straßenbaulast haben dafür einzustehen, daß ihre Bauten allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen.
2Behördlicher Genehmigungen, Erlaubnisse und Abnahmen durch andere als die Straßenbaubehörden bedarf es nicht.
3Für Baudenkmäler gilt Satz 2 nur, soweit ein Planfeststellungsverfahren
durchgeführt worden ist.
§§§
(1) 1Der Bund ist Träger der Straßenbaulast für die Bundesfernstraßen, soweit nicht die Baulast anderen nach gesetzlichen Vorschriften oder
öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen obliegt.
2Bürgerlich-rechtliche Verpflichtungen Dritter bleiben unberührt.
(2) 1Die Gemeinden mit mehr als 80.000 Einwohnern sind Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen.
2Maßgebend ist die bei der Volkszählung festgestellte Einwohnerzahl.
3Das Ergebnis einer Volkszählung wird mit Beginn des dritten Haushaltsjahres nach dem Jahr verbindlich, in dem die Volkszählung stattgefunden hat.
4Werden Gemeindegrenzen geändert oder neue Gemeinden gebildet, so ist die bei der Volkszählung festgestellte Einwohnerzahl des neuen Gemeindegebietes maßgebend.
5In diesen Fällen wechselt die Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten, wenn sie bisher dem Bund oblag, mit Beginn des dritten Haushaltsjahres nach dem Jahr der Gebietsänderung, sonst mit der Gebietsänderung.
(2a) 1Die Gemeinde bleibt abweichend von Absatz 2 Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundesstraßen, wenn sie es mit Zustimmung der
obersten Kommunalaufsichtsbehörde gegenüber der obersten Landesstraßenbaubehörde
erklärt.
2Eine Gemeinde mit mehr als 50.000, aber weniger als 80.000 Einwohnern
wird Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge der
Bundesstraßen, wenn sie es mit Zustimmung der obersten Kommunalaufsichtsbehörde
gegenüber der obersten Landesstraßenbaubehörde verlangt.
3Absatz 2 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.
(3) In den Ortsdurchfahrten der übrigen Gemeinden ist die Gemeinde Träger der Straßenbaulast für Gehwege und Parkplätze.
(3a) 1Führt die Ortsdurchfahrt über Straßen und Plätze, die erheblich breiter angelegt sind als die Bundesstraße, so ist von der Straßenbaubehörde im
Einvernehmen mit der Gemeinde die seitliche Begrenzung der Ortsdurchfahrten
besonders festzulegen.
2Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so entscheidet die
oberste Landesstraßenbaubehörde.
(4) 1Eine Ortsdurchfahrt ist der Teil einer Bundesstraße, der innerhalb der
geschlossenen Ortslage liegt und auch der Erschließung der anliegenden
Grundstücke oder der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes dient.
2Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindebezirkes, der in geschlossener
oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist.
3Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht.
4Die oberste Landesstraßenbaubehörde setzt im Benehmen mit der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Gemeinde die Ortsdurchfahrt fest und kann dabei mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung (1) und der Kommunalaufsichtsbehörde von der Regel der Sätze 1 und 2 abweichen.
5Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß abweichend von Satz 4 an Stelle der höheren Verwaltungsbehörde eine andere Behörde zuständig ist.
6Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.
§§§
1Zum Bau oder Ausbau von Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen und zum Bau oder Ausbau von Gemeinde- und Kreisstraßen, die Zubringer zu Bundesfernstraßen in
der Baulast des Bundes sind, kann der Bund Zuwendungen gewähren.
2Im Saarland werden die Straßen, für die das Land auf Grund des § 46 des Saarländischen Straßengesetzes an Stelle von Landkreisen Träger der Baulast ist, den
Kreisstraßen gleichgestellt.
§§§
(1) 1Wechselt der Träger der Straßenbaulast, so gehen mit der Straßenbaulast das Eigentum des bisherigen Trägers der Straßenbaulast an der Straße und an den zu ihr gehörigen Anlagen (§ 1 Abs.4) und alle Rechte und Pflichten, die mit der
Straße in Zusammenhang stehen, ohne Entschädigung auf den neuen Träger der
Straßenbaulast über.
2Verbindlichkeiten, die zur Durchführung früherer Bau- und
Unterhaltungsmaßnahmen eingegangen sind, sind vom Übergang ausgeschlossen.
(1a) Der bisherige Träger der Straßenbaulast hat dem neuen Träger der Straßenbaulast dafür einzustehen, daß er die Straße in dem durch die Verkehrsbedeutung gebotenen Umfang ordnungsgemäß unterhalten und den notwendigen Grunderwerb durchgeführt hat.
(1b) 1Hat der bisherige Träger der Straßenbaulast für den Bau oder die Änderung der Straße das Eigentum an einem Grundstück erworben, so hat der neue Träger der
Straßenbaulast einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums.
2Steht dem bisherigen Träger der Straßenbaulast ein für Zwecke des Satzes 1 erworbener Anspruch auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück zu, so ist er verpflichtet, das Eigentum an dem Grundstück zu erwerben und nach Erwerb auf den neuen Träger der Straßenbaulast zu übertragen.
3Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 bestehen nur insoweit, als das Grundstück dauernd für die Straße benötigt wird.
4Dem bisherigen Träger der Straßenbaulast steht für Verbindlichkeiten, die nach
dem Wechsel der Straßenbaulast fällig werden, gegen den neuen Träger der Straßenbaulast ein Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen zu.
5Im übrigen wird das Eigentum ohne Entschädigung übertragen.
(2) Bei der Einziehung einer Straße kann der frühere Träger der Straßenbaulast innerhalb eines Jahres verlangen, daß ihm das Eigentum an Grundstücken mit den in Absatz 1 genannten Rechten und Pflichten ohne Entschädigung übertragen wird, wenn es vorher nach Absatz 1 übergegangen war.
(3) 1Beim Übergang des Eigentums an öffentlichen Straßen nach Absatz 1 ist der Antrag auf Berichtigung des Grundbuches von der vom Land bestimmten Behörde zu
stellen, in deren Bezirk das Grundstück liegt.
2Der Antrag muß vom Leiter der Behörde oder seinem Vertreter unterschrieben und mit dem Amtssiegel oder Amtsstempel versehen sein.
3Zum Nachweis des Eigentums gegenüber dem Grundbuchamt
genügt die in den Antrag aufzunehmende Erklärung, daß das Grundstück dem neuen
Träger der Straßenbaulast zusteht.
(4) Das Eigentum des Bundes ist einzutragen für die "Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung)".
§§§
(1) 1Der Gebrauch der Bundesfernstraßen ist jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsbehördlichen Vorschriften zum Verkehr gestattet (Gemeingebrauch).
2Hierbei hat der fließende Verkehr den Vorrang vor dem ruhenden Verkehr.
3Kein Gemeingebrauch liegt vor, wenn jemand die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt.
4Die Erhebung von Gebühren für den Gemeingebrauch bedarf einer besonderen gesetzlichen Regelung.
(2) 1Der Gemeingebrauch kann beschränkt werden, wenn dies wegen des baulichen Zustandes zur Vermeidung außerordentlicher Schäden an der Straße oder für die
Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs notwendig ist.
2Die Beschränkungen sind durch Verkehrszeichen kenntlich zu machen.
(2a) Macht die dauernde Beschränkung des Gemeingebrauchs durch die Straßenbaubehörde die Herstellung von Ersatzstraßen oder -wegen notwendig, so ist der Träger der Straßenbaulast der Bundesfernstraße zur Erstattung der Herstellungskosten verpflichtet, es sei denn, daß er die Herstellung auf Antrag des zuständigen Trägers der Straßenbaulast selbst übernimmt.
(3) aWer eine Bundesfernstraße aus Anlaß des Gemeingebrauchs über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu
beseitigen;
bandernfalls kann die Straßenbaubehörde die Verunreinigung auf seine
Kosten beseitigen.
§§§
1Wenn eine Bundesfernstraße wegen der Art des Gebrauchs durch einen anderen
aufwendiger hergestellt oder ausgebaut werden muß, als es dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entspricht, hat der andere dem Träger der Straßenbaulast die
Mehrkosten für den Bau und die Unterhaltung zu vergüten.
2Das gilt nicht für Haltestellenbuchten für den Linienverkehr.
3Der Träger der Straßenbaulast kann angemessene Vorschüsse oder Sicherheiten verlangen.
§§§
(1) 1Die Benutzung der Bundesfernstraßen über den Gemeingebrauch hinaus ist
Sondernutzung.
2Sie bedarf der Erlaubnis der Straßenbaubehörde, in Ortsdurchfahrten der Erlaubnis der Gemeinde.
3Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, darf sie die Erlaubnis nur mit Zustimmung der Straßenbaubehörde erteilen.
4Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmte Sondernutzungen in den Ortsdurchfahrten von der Erlaubnis befreien und die Ausübung regeln.
5Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, bedarf die Satzung der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde.
6Eine Erlaubnis soll nicht erteilt werden, wenn behinderte Menschen durch die Sondernutzung in der Ausübung des Gemeingebrauchs erheblich beeinträchtigt würden.
(2) 1Die Erlaubnis darf nur auf Zeit oder Widerruf erteilt werden.
2Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
3Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, hat sie eine widerruflich erteilte Erlaubnis zu widerrufen, wenn die Straßenbaubehörde dies aus Gründen des Straßenbaues oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs verlangt.
(2a) 1Der Erlaubnisnehmer hat Anlagen so zu errichten und zu unterhalten, daß sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der
Technik genügen.
2Arbeiten an der Straße bedürfen der Zustimmung der Straßenbaubehörde.
3Der Erlaubnisnehmer hat auf Verlangen der für die Erlaubnis zuständigen Behörde die Anlagen auf seine Kosten zu ändern und alle Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen.
4Hierfür kann der Träger der Straßenbaulast angemessene Vorschüsse und
Sicherheiten verlangen.
(3) 1Für Sondernutzungen können Sondernutzungsgebühren erhoben werden.
2Sie stehen in Ortsdurchfahrten den Gemeinden, im übrigen dem Träger der Straßenbaulast zu.
3Die Landesregierungen werden ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen.
4Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden.
5Die Gemeinden können die Gebühren durch Satzung regeln, soweit ihnen die Sondernutzungsgebühren zustehen.
6Bei Bemessung der Gebühren sind Art und Ausmaß der Einwirkung auf die
Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen.
(6) 1Ist nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erforderlich, so bedarf
es keiner Erlaubnis nach Absatz 1.
2Vor ihrer Entscheidung hat die hierfür zuständige Behörde die sonst für die Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde zu hören.
3Die von dieser geforderten Bedingungen, Auflagen und Sondernutzungsgebühren sind dem Antragsteller in der Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung aufzuerlegen.
(7a) 1Wird eine Bundesfernstraße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt oder kommt der Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann die für die
Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur
Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen anordnen.
2Sind solche Anordnungen nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend, so kann sie den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen.
(8) Der Erlaubnisnehmer hat gegen den Träger der Straßenbaulast keinen Ersatzanspruch bei Widerruf oder bei Sperrung, Änderung oder Einziehung der Straße.
(9) 1Unwiderrufliche Nutzungsrechte, die von früher her bestehen, können zur
Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs durch Enteignung aufgehoben werden.
2§ 19 gilt entsprechend.
(10) Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums der Bundesfernstraßen richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt, wobei eine Beeinträchtigung von nur kurzer Dauer für Zwecke der öffentlichen Versorgung außer Betracht bleibt.
§§§
(1) 1Zufahrten und Zugänge zu Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten gelten als
Sondernutzung im Sinne des § 8, wenn sie neu angelegt oder geändert werden.
2Eine Änderung liegt auch vor, wenn eine Zufahrt oder ein Zugang gegenüber dem bisherigen Zustand einem erheblich größeren oder einem andersartigen Verkehr als
bisher dienen soll.
3Den Zufahrten oder Zugängen stehen die Anschlüsse nicht öffentlicher Wege gleich.
(2) Einer Erlaubnis nach § 8 Abs.1 Satz 2 bedarf es nicht für die Anlage neuer oder die Änderung bestehender Zufahrten oder Zugänge
im Zusammenhang mit der Errichtung oder erheblichen Änderung baulicher Anlagen, wenn die oberste Landesstraßenbaubehörde nach § 9 Abs.2 zugestimmt oder nach § 9 Abs.8 eine Ausnahme zugelassen hat,
in einem Flurbereinigungsverfahren auf Grund des Wege- und Gewässerplanes.
(3) Für die Unterhaltung der Zufahrten und Zugänge, die nicht auf einer Erlaubnis nach § 8 Abs.1 beruhen, gilt § 8 Abs.2a Satz 1 und 2 und Absatz 7a entsprechend.
(4) 1Werden auf Dauer Zufahrten oder Zugänge durch die Änderung oder die
Einziehung von Bundesstraßen unterbrochen oder wird ihre Benutzung erheblich
erschwert, so hat der Träger der Straßenbaulast einen angemessenen Ersatz zu
schaffen oder, soweit dies nicht zumutbar ist, eine angemessene Entschädigung in
Geld zu leisten.
2Mehrere Anliegergrundstücke können durch eine gemeinsame Zufahrt
angeschlossen werden, deren Unterhaltung nach Absatz 3 den Anliegern gemeinsam
obliegt.
3Die Verpflichtung nach Satz 1 entsteht nicht, wenn die Grundstücke eine
anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Wegenetz besitzen oder
wenn die Zufahrten oder Zugänge auf einer widerruflichen Erlaubnis beruhen.
(5) 1Werden für längere Zeit Zufahrten oder Zugänge durch Straßenarbeiten
unterbrochen oder wird ihre Benutzung erheblich erschwert, ohne daß von
Behelfsmaßnahmen eine wesentliche Entlastung ausgeht, und wird dadurch die
wirtschaftliche Existenz eines anliegenden Betriebes gefährdet, so kann dessen
Inhaber eine Entschädigung in der Höhe des Betrages beanspruchen, der
erforderlich ist, um das Fortbestehen des Betriebes bei Anspannung der eigenen
Kräfte und unter Berücksichtigung der gegebenen Anpassungsmöglichkeiten zu
sichern.
2Der Anspruch richtet sich gegen den, zu dessen Gunsten die Arbeiten im
Straßenbereich erfolgen.
3Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.
(6) 1Soweit es die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs erfordert, kann die Straßenbaubehörde nach Anhörung der Betroffenen anordnen, daß Zufahrten oder
Zugänge geändert oder verlegt oder, wenn das Grundstück eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Wegenetz besitzt, geschlossen werden.
2Absatz 4 gilt entsprechend.
3Die Befugnis zum Widerruf einer Erlaubnis nach § 8 Abs.2 bleibt unberührt.
(7) Wird durch den Bau oder die Änderung einer Bundesfernstraße der Zutritt von Licht oder Luft zu einem Grundstück auf Dauer entzogen oder erheblich beeinträchtigt, so hat der Träger der Straßenbaulast für dadurch entstehende Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu gewähren.
(8) Hat der Entschädigungsberechtigte die Entstehung eines Vermögensnachteiles mitverursacht, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
§§§
(1) 1Längs der Bundesfernstraßen dürfen nicht errichtet werden
Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 40 m bei Bundesautobahnen und bis zu 20 m bei Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten, jeweils gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn,
bauliche Anlagen, die außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten über Zufahrten oder Zugänge an Bundesstraßen unmittelbar oder mittelbar angeschlossen werden sollen.
2Satz 1 Nr.1 gilt entsprechend für Aufschüttungen oder Abgrabungen größeren
Umfangs.
3Weitergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben
unberührt.
(2) 1Im übrigen bedürfen Baugenehmigungen oder nach anderen Vorschriften notwendige Genehmigungen der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde, wenn
bauliche Anlagen längs der Bundesautobahnen in einer Entfernung bis zu 100 m und längs der Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten bis zu 40 m, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, errichtet, erheblich geändert oder anders genutzt werden sollen,
bauliche Anlagen auf Grundstücken, die außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten über Zufahrten oder Zugänge an Bundesstraßen unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, erheblich geändert oder anders genutzt werden sollen.
2Die Zustimmungsbedürftigkeit nach Satz 1 gilt entsprechend für bauliche Anlagen, die nach Landesrecht anzeigepflichtig sind.
3Weitergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(3) Die Zustimmung nach Absatz 2 darf nur versagt oder mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden, soweit dies wegen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausbauabsichten oder der Straßenbaugestaltung nötig ist.
(3a) Die Belange nach Absatz 3 sind auch bei Erteilung von Baugenehmigungen innerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen zu beachten.
(4) Bei geplanten Bundesfernstraßen gelten die Beschränkungen der Absätze 1 und 2 vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.
(5) Bedürfen die baulichen Anlagen im Sinne des Absatzes 2 außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten keiner Baugenehmigung oder keiner Genehmigung nach anderen Vorschriften, so tritt an die Stelle der Zustimmung die Genehmigung der obersten Landesstraßenbaubehörde.
(5a) Als bauliche Anlagen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch die im Landesbaurecht den baulichen Anlagen gleichgestellten Anlagen.
(6) 1Anlagen der Außenwerbung stehen außerhalb der zur Erschließung der
anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten den Hochbauten des
Absatzes 1 und den baulichen Anlagen des Absatzes 2 gleich.
2An Brücken über Bundesfernstraßen außerhalb dieser Teile der Ortsdurchfahrten dürfen Anlagen der Außenwerbung nicht angebracht werden.
3Weitergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(7) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, soweit das Bauvorhaben den Festsetzungen eines Bebauungsplanes entspricht (§ 9 des Baugesetzbuchs), der mindestens die Begrenzung der Verkehrsflächen sowie an diesen gelegene überbaubare Grundstücksflächen enthält und unter Mitwirkung des Trägers der Straßenbaulast zustande gekommen ist.
(8) 1Die oberste Landesstraßenbaubehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1, 4 und 6 zulassen, wenn die Durchführung der Vorschriften
im Einzelfalle zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die
Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder wenn Gründe des Wohls
der Allgemeinheit die Abweichungen erfordern.
2Ausnahmen können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.
(9) 1Wird infolge der Anwendung der Absätze 1, 2, 4 und 5 die bauliche Nutzung eines Grundstücks, auf deren Zulassung bisher ein Rechtsanspruch bestand, ganz
oder teilweise aufgehoben, so kann der Eigentümer insoweit eine angemessene
Entschädigung in Geld verlangen, als seine Vorbereitungen zur baulichen Nutzung
des Grundstücks in dem bisher zulässigen Umfang für ihn an Wert verlieren oder
eine wesentliche Wertminderung des Grundstücks eintritt.
2Zur Entschädigung ist der Träger der Straßenbaulast verpflichtet.
(10) Im Falle des Absatzes 4 entsteht der Anspruch nach Absatz 9 erst, wenn der Plan rechtskräftig festgestellt oder genehmigt oder mit der Ausführung begonnen worden ist, spätestens jedoch nach Ablauf von vier Jahren, nachdem die Beschränkungen der Absätze 1 und 2 in Kraft getreten sind.
§§§
(1) 1Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan
einzusehen, dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Übernahme
durch den Träger der Straßenbaulast wesentlich wertsteigernde oder den geplanten
Straßenbau erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden.
2Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind,
Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden
hiervon nicht berührt.
(2) 1Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre, so können die Eigentümer für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile vom Träger der Straßenbaulast
eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
2Sie können ferner die Übernahme der vom Plan betroffenen Flächen verlangen, wenn es ihnen mit Rücksicht auf die Veränderungssperre wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, die Grundstücke in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu benutzen.
3Kommt keine Einigung über die Übernahme zustande, so können die Eigentümer die Entziehung des Eigentums an den Flächen verlangen.
4Im übrigen gilt § 19 (Enteignung).
(3) 1Um die Planung der Bundesfernstraßen zu sichern, können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung für die Dauer von höchstens zwei Jahren Planungsgebiete festlegen.
2Die Gemeinden und Kreise, deren Bereich durch die festzulegenden
Planungsgebiete betroffen wird, sind vorher zu hören.
3Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden.
4Auf die Planungsgebiete ist Absatz 1 sinngemäß anzuwenden.
5Die Frist kann, wenn besondere Umstände es erfordern, durch Rechtsverordnung auf höchstens vier Jahre verlängert werden.
6Die Festlegung tritt mit Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren außer Kraft.
7Ihre Dauer ist auf die Vierjahresfrist nach Absatz 2 anzurechnen.
(4) 1Auf die Festlegung eines Planungsgebietes ist in Gemeinden, deren Bereich betroffen wird, hinzuweisen.
2Planungsgebiete sind außerdem in Karten kenntlich zu
machen, die in den Gemeinden während der Geltungsdauer der Festlegung zur
Einsicht auszulegen sind.
(5) Die oberste Landesstraßenbaubehörde kann Ausnahmen von der Veränderungssperre zulassen, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
(6) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 steht dem Träger der Straßenbaulast an den betroffenen Flächen ein Vorkaufsrecht zu.
§§§
(1) Waldungen und Gehölze längs der Bundesfernstraßen können von der Straßenbaubehörde im Einvernehmen mit der nach Landesrecht für Schutzwaldungen zuständigen Behörde in einer Breite von 40 m, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, zu Schutzwaldungen erklärt werden.
(2) 1Die Schutzwaldungen sind vom Eigentümer oder Nutznießer zu erhalten und
ordnungsgemäß zu unterhalten.
2Die Aufsicht hierüber liegt der nach Landesrecht
für Schutzwaldungen zuständigen Behörde ob.
§§§
(1) Zum Schutze der Bundesfernstraßen vor nachteiligen Einwirkungen der Natur (zB Schneeverwehungen, Steinschlag, Vermurungen) haben die Eigentümer von Grundstücken an den Bundesfernstraßen die Anlage vorübergehender Einrichtungen zu dulden.
(2) 1Anpflanzungen, Zäune, Stapel, Haufen und andere mit dem Grundstück nicht fest verbundene Einrichtungen dürfen nicht angelegt werden, wenn sie die
Verkehrssicherheit beeinträchtigen.
2Soweit sie bereits vorhanden sind, haben die Eigentümer ihre Beseitigung zu dulden.
(3) 1Die Straßenbaubehörde hat den Eigentümern die Durchführung dieser Maßnahme 14 Tage vorher schriftlich anzuzeigen, es sei denn, daß Gefahr im Verzuge ist.
2Die Eigentümer können die Maßnahmen im Benehmen mit der Straßenbaubehörde selbst durchführen.
(4) Diese Verpflichtungen liegen auch den Besitzern ob.
(5) Der Träger der Straßenbaulast hat den Eigentümern oder Besitzern die hierdurch verursachten Aufwendungen und Schäden in Geld zu ersetzen.
§§§
(1) 1Beim Bau einer neuen Kreuzung mehrerer öffentlicher Straßen hat der Träger der Straßenbaulast der neu hinzugekommenen Straße die Kosten der Kreuzung zu
tragen.
2Zu ihnen gehören auch die Kosten der Änderungen, die durch die neue Kreuzung an den anderen öffentlichen Straßen unter Berücksichtigung der übersehbaren Verkehrsentwicklung notwendig sind.
3Die Änderung einer bestehenden Kreuzung ist als neue Kreuzung zu behandeln, wenn ein öffentlicher Weg, der nach der Beschaffenheit seiner Fahrbahn nicht geeignet und nicht dazu bestimmt war, einen allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr aufzunehmen, zu einer diesem Verkehr dienenden Straße ausgebaut wird.
(2) 1Werden mehrere Straßen gleichzeitig neu angelegt oder an bestehenden
Kreuzungen Anschlußstellen neu geschaffen, so haben die Träger der Straßenbaulast
die Kosten der Kreuzungsanlage im Verhältnis der Fahrbahnbreiten der an der
Kreuzung beteiligten Straßenäste zu tragen.
2Bei der Bemessung der Fahrbahnbreiten sind die Rad- und Gehwege, die Trennstreifen und befestigten Seitenstreifen einzubeziehen.
(3) Wird eine höhenungleiche Kreuzung geändert, so fallen die dadurch entstehenden Kosten
demjenigen Träger der Straßenbaulast zur Last, der die Änderung verlangt oder hätte verlangen müssen,
den beteiligten Trägern der Straßenbaulast zur Last, die die Änderung verlangen oder hätten verlangen müssen, und zwar im Verhältnis der Fahrbahnbreiten der an der Kreuzung beteiligten Straßenäste nach der Änderung.
(3a) 1Wird eine höhengleiche Kreuzung geändert, so gilt für die dadurch
entstehenden Kosten der Änderung Absatz 2.
2Beträgt der durchschnittliche tägliche Verkehr mit Kraftfahrzeugen auf einem der an der Kreuzung beteiligten Straßenäste nicht mehr als 20 vom Hundert des Verkehrs auf anderen beteiligten Straßenästen, so haben die Träger der Straßenbaulast der verkehrsstärkeren Straßenäste im Verhältnis der Fahrbahnbreiten den Anteil der Änderungskosten mitzutragen, der auf den Träger der Straßenbaulast des verkehrsschwächeren Straßenastes entfallen würde.
(4) 1Über die Errichtung neuer sowie die wesentliche Änderung bestehender
Kreuzungen zwischen Bundesfernstraßen und anderen öffentlichen Straßen wird durch
die Planfeststellung entschieden.
2Diese soll zugleich die Aufteilung der Kosten regeln.
(5) Ergänzungen an Kreuzungsanlagen sind wie Änderungen zu behandeln.
(6) 1Diese Vorschriften gelten auch für Einmündungen.
2Münden mehrere Straßen an
einer Stelle in eine andere Straße ein, so gelten diese Einmündungen als Kreuzung
aller beteiligten Straßen.
§§§
(1) 1Werden Bundesfernstraßen neu angelegt oder ausgebaut und müssen dazu
Kreuzungen mit Gewässern (Brücken oder Unterführungen) hergestellt oder
bestehende Kreuzungen geändert werden, so hat der Träger der Straßenbaulast die
dadurch entstehenden Kosten zu tragen.
2Die Kreuzungsanlagen sind so auszuführen, daß unter Berücksichtigung der übersehbaren Entwicklung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse der Wasserabfluß nicht nachteilig beeinflußt wird.
(2) 1Werden Gewässer ausgebaut (§ 67 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (1)) und werden dazu Kreuzungen mit Bundesfernstraßen hergestellt oder bestehende Kreuzungen geändert, so hat der Träger des Ausbauvorhabens die dadurch entstehenden Kosten zu tragen.
2Wird eine neue Kreuzung erforderlich, weil ein Gewässer hergestellt wird, so ist die übersehbare Verkehrsentwicklung auf der Bundesfernstraße zu berücksichtigen.
3Wird die Herstellung oder Änderung einer Kreuzung erforderlich, weil das Gewässer wesentlich umgestaltet wird, so sind die gegenwärtigen Verkehrsbedürfnisse zu
berücksichtigen.
4Verlangt der Träger der Straßenbaulast weitergehende Änderungen, so hat er die Mehrkosten hierfür zu tragen.
(3) Wird eine Bundesfernstraße neu angelegt und wird gleichzeitig ein Gewässer hergestellt oder aus anderen als straßenbaulichen Gründen wesentlich umgestaltet, so daß eine neue Kreuzung entsteht, so haben der Träger der Straßenbaulast und der Unternehmer des Gewässerausbaus die Kosten der Kreuzung je zur Hälfte zu tragen.
(4) Kommt über die Kreuzungsmaßnahme oder ihre Kosten keine Einigung zustande, so ist darüber durch Planfeststellung zu entscheiden.
(5) § 41 des Bundeswasserstraßengesetzes bleibt unberührt.
§§§
(1) Bei höhengleichen Kreuzungen hat der Träger der Straßenbaulast der Bundesfernstraße die Kreuzungsanlage zu unterhalten.
(2) Bei Über- oder Unterführungen hat das Kreuzungsbauwerk der Träger der Straßenbaulast der Bundesfernstraße, die übrigen Teile der Kreuzungsanlage der Träger der Straßenbaulast der Straße, zu der sie gehören, zu unterhalten.
(3) 1In den Fällen des § 12 Abs.1 hat der Träger der Straßenbaulast der neu
hinzugekommenen Straße dem Träger der Straßenbaulast der vorhandenen Straße die
Mehrkosten für die Unterhaltung zu erstatten, die ihm durch die Regelung nach den
Absätzen 1 und 2 entstehen.
2Die Mehrkosten sind auf Verlangen eines Beteiligten abzulösen.
(4) Nach einer wesentlichen Änderung einer bestehenden Kreuzung haben die Träger der Straßenbaulast ihre veränderten Kosten für Unterhaltung und Erneuerung sowie für Wiederherstellung im Falle der Zerstörung durch höhere Gewalt ohne Ausgleich zu tragen.
(5) Abweichende Regelungen werden in dem Zeitpunkt hinfällig, in dem nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine wesentliche Änderung an der Kreuzung durchgeführt ist.
(6) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit etwas anderes vereinbart wird.
(7) Wesentliche Ergänzungen an Kreuzungsanlagen sind wie wesentliche Änderungen zu behandeln.
(8) § 12 Abs.6 gilt entsprechend.
§§§
(1) 1Der Träger der Straßenbaulast hat die Kreuzungsanlagen von Bundesfernstraßen und Gewässern auf seine Kosten zu unterhalten, soweit nichts anderes vereinbart oder durch Planfeststellung bestimmt wird.
2Die Unterhaltungspflicht des Trägers der Straßenbaulast erstreckt sich nicht auf Leitwerke, Leitpfähle, Dalben, Absetzpfähle oder ähnliche Einrichtungen zur Sicherung der Durchfahrt unter Brücken im Zuge von Bundesfernstraßen für die Schiffahrt sowie auf
Schiffahrtszeichen.
3Soweit diese Einrichtungen auf Kosten des Trägers der Straßenbaulast herzustellen waren, hat dieser dem Unterhaltungspflichtigen die Unterhaltungskosten und die Kosten des Betriebs dieser Einrichtungen zu ersetzen oder abzulösen.
(2) 1Wird im Falle des § 12a Abs.2 eine neue Kreuzung hergestellt, hat der Träger des Ausbauvorhabens die Mehrkosten für die Unterhaltung und den Betrieb der
Kreuzungsanlage zu erstatten oder abzulösen.
2Ersparte Unterhaltungskosten für den Fortfall vorhandener Kreuzungsanlagen sind anzurechnen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Tragung der Kosten auf Grund eines bestehenden Rechts anders geregelt ist.
(4) Die §§ 42 und 43 des Bundeswasserstraßengesetzes bleiben unberührt.
§§§
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung (2) kann mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen erlassen, durch die
der Umfang der Kosten nach den §§ 12 und 12a näher bestimmt wird;
näher bestimmt wird, welche Teile der Kreuzungsanlage nach § 13 Abs.1 und 2 zu der einen oder anderen Straße gehören;
die Berechnung und die Zahlung von Ablösungsbeträgen nach § 13 Abs.3 und nach § 13a Abs.2 näher bestimmt sowie dazu ein Verfahren zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten festgelegt werden (1).
§§§
(1) Bei Sperrung von Bundesfernstraßen wegen vorübergehender Behinderung sind die Träger der Straßenbaulast anderer öffentlicher Straßen verpflichtet, die Umleitung des Verkehrs auf ihren Straßen zu dulden.
(2) Der Träger der Straßenbaulast der Umleitungsstrecke und die Straßenverkehrsbehörden sind vor der Sperrung zu unterrichten.
(3) 1Im Benehmen mit dem Träger der Straßenbaulast der Umleitungsstrecke ist
festzustellen, was notwendig ist, um die Umleitungsstrecke für die Aufnahme des
zusätzlichen Verkehrs verkehrssicher zu machen.
2Die hierfür nötigen Mehraufwendungen sind dem Träger der Straßenbaulast der Umleitungsstrecke zu erstatten.
3Das gilt auch für Aufwendungen, die der Träger der Straßenbaulast der
Umleitungsstrecke zur Beseitigung wesentlicher durch die Umleitung verursachter
Schäden machen muß.
(4) 1Muß die Umleitung ganz oder zum Teil über private Wege geleitet werden, die dem öffentlichen Verkehr dienen, so ist der Eigentümer zur Duldung der Umleitung auf schriftliche Anforderung durch die Straßenbaubehörde verpflichtet.
2Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
3Der Träger der Straßenbaulast ist verpflichtet, nach Aufhebung der Umleitung auf Antrag des Eigentümers den früheren Zustand des
Weges wiederherzustellen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn neue Bundesfernstraßen vorübergehend über andere öffentliche Straßen an das Bundesfernstraßennetz angeschlossen werden müssen.
§§§
(1) Betriebe an den Bundesautobahnen, die den Belangen der Verkehrsteilnehmer der Bundesautobahnen dienen (zum Beispiel Tankstellen, bewachte Parkplätze, Werkstätten, Verlade- und Umschlagsanlagen, Raststätten) und eine unmittelbare Zufahrt zu den Bundesautobahnen haben, sind Nebenbetriebe.
(2) 1Der Bau von Nebenbetrieben kann auf Dritte übertragen werden.
2Der Betrieb von Nebenbetrieben ist auf Dritte zu übertragen, soweit nicht öffentliche Interessen oder besondere betriebliche Gründe entgegenstehen.
3aDie Übertragung von Bau und Betrieb kann unter Auflagen und Bedingungen sowie befristet erfolgen;
3bder Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage (§ 36 Verwaltungsverfahrensgesetz) ist ausgeschlossen.
4Die Übertragung erfolgt unter Voraussetzungen, die für jeden Dritten gleichwertig sind.
5Dies gilt besonders für Betriebszeiten, das Vorhalten von betrieblichen Einrichtungen sowie Auflagen für die Betriebsführung.
6AHoheitliche Befugnisse gehen nicht über;
6bdie §§ 4, 17 und 18f bis 19a finden Anwendung.
(3) 1Für das Recht, einen Nebenbetrieb an der Bundesautobahn zu betreiben, hat der Konzessionsinhaber eine umsatz- oder absatzabhängige Konzessionsabgabe an den
Bund zu entrichten.
2Das Bundesministerium für Verkehr Bau- und Stadtentwicklung (1) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates die Höhe der Konzessionsabgabe festzusetzen und die Voraussetzungen sowie das Verfahren zur Erhebung der Konzessionsabgabe zu regeln.
3aDie Höhe der Konzessionsabgabe hat sich an dem Wert des wirtschaftlichen Vorteils auszurichten, der dem Konzessionsinhaber durch das Recht zuwächst, einen Nebenbetrieb an der Bundesautobahn zu betreiben;
3bsie darf höchstens 1,53 Euro pro einhundert Liter abgegebenen Kraftstoffs und höchstens 3 vom Hundert von anderen Umsätzen betragen.
4Die Konzessionsabgabe ist an das Bundesamt für Güterverkehr zu entrichten.
(4) 1Vorschriften über Sperrzeiten gelten nicht für Nebenbetriebe.
2Alkoholhaltige Getränke dürfen in der Zeit von 0.00 Uhr bis 7.00 Uhr weder ausgeschenkt noch verkauft werden.
§§§
(1) 1Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung (1) bestimmt im
Benehmen mit den Landesplanungsbehörden der beteiligten Länder die Planung und
Linienführung der Bundesfernstraßen.
2Dies gilt nicht für den Neubau von
Ortsumgehungen.
3Eine Ortsumgehung ist der Teil einer Bundesstraße, der der Beseitigung einer Ortsdurchfahrt dient.
(2) 1Bei der Bestimmung der Linienführung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit und des Ergebnisses des Raumordnungsverfahrens im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.
2Die Bestimmung der Linienführung ist innerhalb einer Frist von drei Monaten
abzuschließen.
(3) 1Wenn Ortsplanungen oder Landesplanungen die Änderung bestehender oder die Schaffung neuer Bundesfernstraßen zur Folge haben können, ist die
Straßenbaubehörde zu beteiligen.
2Sie hat die Belange der Bundesfernstraßen in dem Verfahren zu vertreten.
3Bundesplanungen haben grundsätzlich Vorrang vor Orts- und
Landesplanungen.
§§§
(1) 1Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben zur Vorbereitung der
Planung und der Baudurchführung (1) notwendige Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen
einschließlich der vorübergehenden Anbringung von Markierungszeichen und
sonstigen Vorarbeiten durch die Straßenbaubehörde oder von ihr Beauftragte zu
dulden.
2Wohnungen dürfen nur mit Zustimmung des Wohnungsinhabers betreten werden.
3Satz 2 gilt nicht für Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftsräume während der
jeweiligen Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeiten.
(2) Die Absicht, solche Arbeiten auszuführen, ist dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vorher unmittelbar oder durch ortsübliche Bekanntmachung in den Gemeinden, in deren Bereich die Vorarbeiten durchzuführen sind, bekanntzugeben.
(3) 1Entstehen durch eine Maßnahme nach Absatz 1 einem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten unmittelbare Vermögensnachteile, so hat der Träger der
Straßenbaulast eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten.
2Kommt eine Einigung über die Geldentschädigung nicht zustande, so setzt die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag der Straßenbaubehörde oder des Berechtigten die Entschädigung fest.
3Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.
§§§
1Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert
werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist.
2Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben
berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich
der Umweltverträglichkeit im Rahmen
der Abwägung zu berücksichtigen.
3Für das Planfeststellungsverfahren
gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes.
4Die Maßgaben gelten entsprechend,
soweit das Verfahren landesrechtlich durch
ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.
§§§
Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:
Die Auslegung nach § 73 Abs.2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfolgt in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt.
1Die Anhörungsbehörde benachrichtigt innerhalb
der Frist des § 73 Abs.2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
die vom Land anerkannten Naturschutzvereinigungen (2)
sowie
sonstige Vereinigungen, soweit diese sich für
den Umweltschutz einsetzen und nach in anderen
gesetzlichen Vorschriften zur Einlegung von
Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten vorgesehenen
Verfahren anerkannt sind, (Vereinigungen)
von der Auslegung des Plans und gibt
ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme.
2Die Benachrichtigung
erfolgt durch die ortsübliche Bekanntmachung
der Auslegung nach § 73 Abs.5 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in den Gemeinden nach Nummer 1.
3Unbeschadet davon bleibt die Beteiligung anderer Vereinigungen
nach den allgemeinen Vorschriften.
1Für Vereinigungen gilt § 73 Abs.4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.
2§ 73 Abs.6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt
entsprechend, wenn die Vereinigungen fristgerecht Stellung genommen haben.
3Sie sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen.
Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung in der Gemeinde mit dem Hinweis nach § 73 Abs.5 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes benachrichtigt werden.
1Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung
verzichten.
2Findet eine Erörterung statt, so hat
die Anhörungsbehörde die Erörterung innerhalb
von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist
abzuschließen.
3Die Anhörungsbehörde gibt
ihre Stellungnahme innerhalb eines Monats nach
Abschluss der Erörterung ab und leitet sie innerhalb
dieser Frist mit dem Plan, den Stellungnahmen
der Behörden, den Stellungnahmen der Vereinigungen
und den nicht erledigten Einwendungen
der Planfeststellungsbehörde zu.
4Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde
ihre Stellungnahme innerhalb von sechs
Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben
und zusammen mit den sonstigen in
Satz 2 aufgeführten Unterlagen der Planfeststellungsbehörde
zuzuleiten.
1Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so
sind auch Vereinigungen entsprechend § 73 Abs.8 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu beteiligen.
2Für Vereinigungen, die sich
nicht in der sich aus Nummer 3 in Verbindung
mit § 73 Abs.4 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
ergebenden Frist geäußert haben, und im Fall des § 73 Abs.8 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfolgt die Benachrichtigung
von der Planänderung und der Frist zur Stellungnahme in entsprechender Anwendung
der Nummer 2 Satz 2.
3Im Regelfall kann von
der Erörterung im Sinne des § 73 Abs.6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 9
Abs.1 Satz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
abgesehen werden.
1Einwendungen gegen den Plan oder im Fall
des § 73 Abs.8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
dessen Änderung sind nach Ablauf der
Einwendungsfrist ausgeschlossen.
2Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind
nach Ablauf der Äußerungsfrist nach den Nummern 3 und 6 ausgeschlossen.
3Auf die Rechtsfolgen
der Sätze 1 und 2 ist in der Bekanntmachung
der Auslegung oder bei der Bekanntgabe
der Einwendungs- oder Stellungnahmefrist sowie
in der Benachrichtigung der Vereinigungen
hinzuweisen.
4aAbweichend von § 73 Abs.3a
Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes können
Stellungnahmen der Behörden, die nach Ablauf
der Frist des § 73 Abs.3a Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes eingehen, auch
noch nach Fristablauf berücksichtigt werden;
4bsie sind stets zu berücksichtigen, wenn später
von einer Behörde vorgebrachte öffentliche Belange
der Planfeststellungsbehörde auch ohne
ihr Vorbringen bekannt sind oder hätten bekannt
sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der
Entscheidung von Bedeutung sind.
§§§
(1) Für Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung gilt § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:
§ 74 Abs.6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes auch in Verbindung mit Nummer 2 - gilt nur, wenn zusätzlich zu den dort genannten Voraussetzungen für das Vorhaben nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
Ergänzend zu § 74 Abs.6 Satz 1 Nr.1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann eine Plangenehmigung auch dann erteilt werden, wenn Rechte anderer nur unwesentlich beeinträchtigt werden.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung.
Fälle unwesentlicher Bedeutung im Sinne des § 74 Abs.7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes liegen nur vor, wenn es sich bei dem Vorhaben zusätzlich nicht um ein Vorhaben handelt, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
1Abweichend von Nummer 1 und § 74 Abs.6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann in den
Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,
Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz
über die Umweltverträglichkeitsprüfung
eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen
ist und das vor dem 31.Dezember 2007 beantragt
wird, an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses
eine Plangenehmigung erteilt werden.
2Im Fall des Satzes 1 ist die Öffentlichkeit
entsprechend § 9 Abs.3 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung einzubeziehen.
1Die oberste Landesstraßenbaubehörde stellt den
Plan fest, erteilt die Plangenehmigung und trifft
die Entscheidung nach § 74 Abs.7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
2Bestehen zwischen der obersten Landesstraßenbaubehörde, die
den Plan feststellt, und einer Bundesbehörde Meinungsverschiedenheiten, so ist vor der Planfeststellung
die Weisung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung einzuholen.
Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung sind dem Träger des Vorhabens, den Vereinigungen, über deren Einwendungen und Stellungnahmen entschieden worden ist, und denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.
(2) 1Bebauungspläne nach § 9 des Baugesetzbuches ersetzen die Planfeststellung nach § 17.
2Wird eine Ergänzung notwendig oder soll von Festsetzungen
des Bebauungsplans abgewichen werden, so ist die Planfeststellung insoweit zusätzlich
durchzuführen.
3In diesen Fällen gelten die §§ 40, 43 Abs.1, 2, 4 und 5 sowie § 44 Abs.1 bis 4 des Baugesetzbuches.
§§§
Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung gilt § 75 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:
Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Trägers des Vorhabens von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert.
Vor der Entscheidung nach Nummer 1 ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem für die Planfeststellung oder für die Plangenehmigung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen.
Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss entsprechend anzuwenden.
aAls Beginn der Durchführung des Plans gilt jede
erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von
mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen
Verwirklichung des Vorhabens;
beine
spätere Unterbrechung der Verwirklichung des
Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung
nicht.
§§§
1Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren
im Sinne des § 75 Abs.1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung
vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe,
dass im Fall des § 76 Abs.1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
von einer Erörterung im Sinne des § 73 Abs.6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 9 Abs.1 Satz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann.
2Im Übrigen gelten für das neue Verfahren
die Vorschriften dieses Gesetzes.
§§§
(1) § 50 Abs.1 Nr.6 der Verwaltungsgerichtsordnung (2) gilt für Vorhaben im Sinne des § 17 Satz 1, soweit die Vorhaben Bundesfernstraßen betreffen, die wegen
der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die Europäische Union,
der Verbesserung der Hinterlandanbindung der deutschen Seehäfen,
der besonderen Funktion zur Beseitigung schwerwiegender Verkehrsengpässe in der Anlage aufgeführt sind.
(2) 1Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss
oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen,
für die nach dem Fernstraßenausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, hat keine aufschiebende
Wirkung.
2Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen
einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs.5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines
Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses
oder der Plangenehmigung gestellt
und begründet werden.
3Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung
hinzuweisen.
4§ 58 der Verwaltungsgerichtsordnung
gilt entsprechend.
(3) 1Der Antrag nach § 80 Abs.5 Satz 1 in Verbindung
mit Abs.2 Nr.4 der Verwaltungsgerichtsordnung
auf Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss
oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung einer Bundesfernstraße,
für die ein unvorhergesehener Verkehrsbedarf
im Sinne des § 6 des Fernstraßenausbaugesetzes
besteht oder die der Aufnahme in den Bedarfsplan
nicht bedarf, kann nur innerhalb eines Monats
nach Zustellung der Entscheidung über die Anordnung
der sofortigen Vollziehung gestellt und begründet
werden.
2Darauf ist in der Anordnung der
sofortigen Vollziehung hinzuweisen.
3§ 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.
(4) 1Treten in den Fällen des Absatzes 2 oder 3
später Tatsachen ein, die die Anordnung oder Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen,
so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss
oder die Plangenehmigung Beschwerte
einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs.5
Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb
einer Frist von einem Monat stellen.
2Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte
von den Tatsachen Kenntnis erlangt.
(5) 1Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs
Wochen die zur Begründung seiner Klage dienenden
Tatsachen und Beweismittel anzugeben.
2§ 87b Abs.3 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.
(6) 1Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben
berührten öffentlichen und privaten Belange
sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf
das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen
sind.
2aErhebliche Mängel bei der Abwägung oder
eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften
führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses
oder der Plangenehmigung,
wenn sie nicht durch Planergänzung oder
durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden
können;
2bdie §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
bleiben unberührt.
§§§
1Die der Sicherheit und Ordnung dienenden Anlagen an Bundesfernstraßen, wie Polizeistationen, Einrichtungen der Unfallhilfe, Hubschrauberlandeplätze, können,
wenn sie eine unmittelbare Zufahrt zu den Bundesfernstraßen haben, zur
Festsetzung der Flächen in die Planfeststellung einbezogen werden.
2Das gleiche gilt für Zollanlagen an Bundesfernstraßen.
§§§
§§§
(1) 1Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert sich der
Eigentümer oder Besitzer, den Besitz eines für die Straßenbaumaßnahme benötigten
Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu
überlassen, so hat die Enteignungsbehörde den Träger der Straßenbaulast auf
Antrag nach Feststellung des Planes oder Erteilung der Plangenehmigung in den
Besitz einzuweisen.
2Der Planfeststellungsbeschluß oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar sein.
3Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.
(2) 1Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrages auf Besitzeinweisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln.
2Hierzu sind die Straßenbaubehörde und die Betroffenen zu laden.
3Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf Besitzeinweisung mitzuteilen.
4Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen.
5Mit der Ladung sind die Betroffenen aufzufordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag möglichst vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde
einzureichen.
6Sie sind außerdem darauf hinzuweisen, daß auch bei Nichterscheinen über den Antrag auf Besitzeinweisung und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann.
(3) 1Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung ist, hat ihn die
Enteignungsbehörde vor der Besitzeinweisung in einer Niederschrift festzustellen
oder durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen.
2Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift oder des Ermittlungsergebnisses zu übersenden.
(4) 1Der Beschluß über die Besitzeinweisung ist dem Antragsteller und den
Betroffenen spätestens zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zuzustellen.
2Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde bezeichneten
Zeitpunkt wirksam.
3Dieser Zeitpunkt soll auf höchstens zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an den unmittelbaren Besitzer festgesetzt werden.
4Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz entzogen und der Träger der Straßenbaulast Besitzer.
5Der Träger der Straßenbaulast darf auf dem Grundstück das im Antrag auf
Besitzeinweisung bezeichnete Bauvorhaben ausführen und die dafür erforderlichen
Maßnahmen treffen.
(5) 1Der Träger der Straßenbaulast hat für die durch die vorzeitige
Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten, soweit
die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die Entziehung
oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechtes ausgeglichen werden.
2Art und Höhe der Entschädigung sind von der Enteignungsbehörde in einem Beschluß
festzusetzen.
(6) 1Wird der festgestellte Plan oder die Plangenehmigung aufgehoben, so ist auch die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder in
den Besitz einzuweisen.
2Der Träger der Straßenbaulast hat für alle durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile Entschädigung zu
leisten.
(6a) 1Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung hat keine
aufschiebende Wirkung.
2Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs.5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Besitzeinweisungsbeschlusses gestellt und begründet werden.
(7) Die Absätze 1 bis 6a gelten entsprechend für Grundstücke, die für die in § 17f (1) genannten Anlagen benötigt werden.
§§§
(1) 1Die Träger der Straßenbaulast der Bundesfernstraßen haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Enteignungsrecht.
2Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach § 17 festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens notwendig ist.
3Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es nicht.
(2) Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.
(2a) Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechtes schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden.
(2b) Die Absätze 1, 2 und 2a gelten für die in § 17f (1) genannten Anlagen entsprechend.
(5) Im übrigen gelten die für öffentliche Straßen geltenden Enteignungsgesetze der Länder.
§§§
aSoweit der Träger der Straßenbaulast nach §§ 8a, 9 oder auf Grund eines
Planfeststellungsbeschlusses (§ 17) (1) oder einer Plangenehmigung (§ 74 Abs.6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
in Verbindung mit § 17b Abs.1 Nr.1) (2) verpflichtet ist, eine Entschädigung in Geld zu leisten, und über die Höhe
der Entschädigung keine Einigung zwischen dem Betroffenen und dem Träger der
Straßenbaulast zustande kommt, entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten die
nach Landesrecht zuständige Behörde;
bfür das Verfahren und den Rechtsweg gelten die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend.
§§§
(1) 1Die Erfüllung der Aufgaben, die den Trägern der Straßenbaulast für die
Bundesfernstraßen obliegen, wird durch die Straßenaufsicht sichergestellt.
2Die Länder üben die Straßenaufsicht im Auftrag des Bundes aus.
(2) 1Die Straßenaufsichtsbehörde kann die Durchführung der notwendigen Maßnahmen unter Setzung einer angemessenen Frist anordnen.
2Sie soll Maßnahmen, die mehrere Träger der Straßenbaulast durchzuführen haben, diesen rechtzeitig bekanntgeben, damit sie möglichst zusammenhängend ausgeführt werden.
3Kommt ein Träger der Straßenbaulast der Anordnung nicht nach, kann die Straßenaufsichtsbehörde die notwendigen Maßnahmen an seiner Stelle und auf seine Kosten verfügen und vollziehen.
§§§
1Soweit die Gemeinden nach § 5 Abs.2 und 3 Träger der Straßenbaulast sind,
richtet sich die Zuständigkeit zur Verwaltung der Ortsdurchfahrten nach
Landesrecht.
2Dieses regelt auch, wer insoweit zuständige Straßenbaubehörde im Sinne dieses Gesetzes ist.
§§§
(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung (1) kann seine Befugnisse nach diesem Gesetz ganz oder zum Teil unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs auf die obersten Landesstraßenbaubehörden auch mit der Ermächtigung zur weiteren Übertragung auf andere Behörden übertragen.
(2) 1Im Fall des Artikels 90 Abs.3 des Grundgesetzes treten an die Stelle der im Gesetz genannten Straßenbaubehörden der Länder die vom Bundesministerium für
Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung (1) bestimmten Bundesbehörden.
2Dies gilt auch für die nach § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zu bestimmende Behörde.
(3) Im Rahmen der Auftragsverwaltung richtet sich das Verfahren für die Beitreibung von Ersatzleistungen (§ 7), Sondernutzungsgebühren sowie Vorschüssen und Sicherheiten (§ 8) und das Verfahren in den Fällen, in denen die Behörde Maßnahmen nach § 8 Abs.7a trifft oder in denen jemand zur Duldung oder Unterlassung verpflichtet ist (§§ 11 und 14), nach Landesrecht.
(4) 1Soweit nach diesem Gesetz die Zuständigkeit von Landesbehörden begründet ist, bestimmen die Länder die zuständigen Behörden.
2Sie sind ermächtigt, die Zuständigkeit der obersten Straßenbaubehörden der Länder, soweit sie nach diesem Gesetz begründet ist, auf nachgeordnete Behörden zu übertragen.
3Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung (1) ist hiervon zu
unterrichten.
(5) Soweit Selbstverwaltungskörperschaften in der Auftragsverwaltung tätig werden (Artikel 90 Abs.2 des Grundgesetzes), sind ihre Behörden nach Maßgabe des Landesrechts an Stelle der Behörden des Landes zuständig.
§§§
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 8 Abs.1 eine Bundesfernstraße über den Gemeingebrauch hinaus ohne Erlaubnis benutzt,
nach § 8 Abs.2 erteilten vollziehbaren Auflagen nicht nachkommt,
entgegen § 8 Abs.2a
Anlagen nicht vorschriftsmäßig errichtet oder unterhält oder
auf vollziehbares Verlangen der zuständigen Behörde Anlagen auf seine Kosten nicht ändert,
entgegen § 8a Abs.1 in Verbindung mit § 8 Abs.1 Zufahrten oder Zugänge ohne Erlaubnis anlegt oder ändert,
entgegen § 8a Abs.3 in Verbindung mit § 8 Abs.2a Zufahrten oder Zugänge nicht vorschriftsmäßig unterhält,
einer nach § 8a Abs.6 ergangenen vollziehbaren Anordnung nicht nachkommt,
entgegen § 9 Abs.1 oder 4 Hochbauten oder bauliche Anlagen errichtet oder Aufschüttungen oder Abgrabungen größeren Umfangs vornimmt,
Anlagen der Außenwerbung entgegen § 9 Abs.6 Satz 1 in Verbindung mit den Absätzen 1 und 2 errichtet oder entgegen § 9 Abs.6 Satz 2 an Brücken über Bundesfernstraßen anbringt,
vollziehbaren Auflagen nicht nachkommt, unter denen eine Ausnahme nach § 9 Abs.8 von den Verboten des § 9 Abs.1, 4 und 6 zugelassen wurde,
entgegen § 9a Abs.1 Satz 1 auf der vom Plan betroffenen Fläche oder in dem Planungsgebiet nach Absatz 3 Veränderungen vornimmt,
entgegen § 10 Abs.2 Satz 1 Schutzwaldungen nicht erhält oder nicht ordnungsgemäß unterhält,
entgegen § 11 Abs.1 die Anlage vorübergehender Einrichtungen nicht duldet oder entgegen § 11 Abs.2 Satz 1 Einrichtungen, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, anlegt oder entgegen § 11 Abs.2 Satz 2 ihre Beseitigung nicht duldet,
entgegen § 16a Abs.1 Satz 1 notwendige Vorarbeiten oder die vorübergehende Anbringung von Markierungszeichen nicht duldet.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr.1 bis 6 und 11 bis 13 können mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro, Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr.7 bis 10 können mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
§§§
(1) (1) 1Vor dem 17.Dezember (3) 2006 beantragte Planfeststellungsverfahren
oder Plangenehmigungsverfahren werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes
in der ab dem 17.Dezember 2006 geltenden Fassung weitergeführt.
2§ 11 Abs.2 des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes
bleibt unberührt.
(2) (1) § 17c gilt auch für Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen, die vor dem 17.Dezember 2006 erlassen worden sind, soweit der Plan noch nicht außer Kraft getreten ist.
(4) Die bisherigen Reichsautobahnen und Reichsstraßen, die nach dem Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs vom 2.März 1951 (Bundesgesetzbl.I S.157) Bundesautobahnen und Bundesstraßen sind, sind Bundesautobahnen und Bundesstraßen im Sinne dieses Gesetzes.
(6) Beginn und Ende der Ortsdurchfahrten bemessen sich nach ihrer Festsetzung nach §§ 13 ff der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die einstweilige Neuregelung des Straßenwesens und der Straßenverwaltung vom 7.Dezember 1934 (Reichsgesetzbl.I S.1237), bis sie nach § 5 Abs.4 neu festgesetzt werden.
(7) Waldungen, die Schutzwaldungen nach § 9 des Reichsautobahngesetzes vom 29.Mai 1941 (Reichsgesetzbl.I S.313) sind, gelten als Schutzwaldungen nach § 10.
(9) Sind in Rechtsvorschriften aus der Zeit vor dem 23.Mai 1949 die Worte "Reichsautobahnen" oder "Reichsstraßen" gebraucht, so treten an ihre Stelle die Worte "Bundesautobahnen" oder "Bundesstraßen".
(10) Wo in anderen Gesetzen für das Unternehmen "Reichsautobahnen" besondere Rechte und Pflichten begründet sind, tritt an seine Stelle der Bund.
(11) 1Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung (2)
ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Brücken im Zuge von Bundesfernstraßen, die in der Baulast der Länder oder öffentlich-rechtlicher
Selbstverwaltungskörperschaften stehen, in die Baulast des Bundes zu übernehmen
und die zur Überleitung notwendigen Maßnahmen zu treffen.
2In der Rechtsverordnung können auch die nach den üblichen Berechnungsarten zu ermittelnden Ablösungsbeträge festgesetzt werden.
(12) Für Sondernutzungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes durch bürgerlich-rechtliche Verträge vereinbart sind, gelten die Vorschriften über Sondernutzungen (§ 8) von dem Zeitpunkt an, zu dem die Verträge erstmals nach Inkrafttreten dieses Gesetzes kündbar sind.
§§§
§§§
§§§
§§§
Anlage (zu § 17e Abs.1) (1) |
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Vorbemerkung:
Im Sinne der Anlage bedeuten
Zu den Bundesfernstraßen gehören auch die für den Betrieb
von Bundesfernstraßen notwendigen Anlagen.
Die Bundesfernstraßen beginnen und enden jeweils an den
Knotenpunkten, an denen sie mit dem bestehenden Straßennetz
verbunden sind.
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