SStrG (3) | ||
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Planfeststellung |
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(1) 1Bei allen Planungen öffentlicher Straßen ist den Erfordernissen der Raumordnung angemessen Rechnung zu tragen.
2Die Planungen für Landstraßen I.Ordnung und Landstraßen II.Ordnung sind dem Ministerium (1) für Wirtschaft mitzuteilen.
(2) Bei allen sonstigen örtlichen und überörtlichen Planungen, welche die Änderung bestehender oder den Bau neuer Landstraßen I.Ordnung und Landstraßen II.Ordnung zur Folge haben können, hat die Planungsbehörde das Einvernehmen mit der Straßenaufsichtsbehörde unbeschadet weitergehender gesetzlicher Vorschriften rechtzeitig herzustellen.
§§§
(1) 1Vor dem Bau neuer oder der wesentlichen Änderung bestehender Landstraßen I.Ordnung und Landstraßen II.Ordnung ist das Planfeststellungsverfahren durchzuführen.
2Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange abzuwägen.
3In dem Planfeststellungsbeschluss soll auch darüber entschieden werden,
welche Kosten andere Beteiligte zu tragen haben.
(2) Auf Antrag des Trägers der Straßenbaulast soll vor dem Bau neuer oder zur wesentlichen Änderung von Gemeindestraßen und sonstigen öffentlichen Straßen ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden, wenn es sich um eine isolierte Straßenplanung handelt, für die die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.
(3) 1Bebauungspläne nach § 9 des
Baugesetzbuchs (1) in seiner jeweils geltenden Fassung ersetzen die Planfeststellung nach Absatz 1.
2Wird eine Ergänzung notwendig oder soll von Festsetzungen des Bebauungsplans abgewichen werden, so ist die Planfeststellung insoweit zusätzlich durchzuführen.
3In diesen Fällen gilt §§ 40 des Baugesetzbuchs (2).
(4) Die Planfeststellung kann entfallen,
wenn mit den Betroffenen die für die Durchführung der Baumaßnahme erforderlichen Vereinbarungen zustande kommen,
wenn die in anderen Gesetzen vorgeschriebene öffentlich-rechtliche Genehmigung, Verleihung, Erlaubnis oder Zustimmung für das Bauvorhaben erteilt ist,
im Fall des § 44 Absatz 4,
(5) Werden im Planfeststellungsverfahren öffentliche Interessen berührt, für die die Zuständigkeit von Bundesbehörden gegeben ist, und kommt eine Verständigung zwischen der Planfeststellungsbehörde und den genannten Behörden nicht zustande, so kann die Planfeststellungsbehörde nur insoweit entscheiden, als die zuständigen Bundesbehörden zugestimmt haben.
§§§
(1) 1Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 15.Dezember 1976 (Amtsbl.S.1151) mit der Maßgabe, dass ein Plan, mit dessen Durchführung nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen wurde, nur dann außer Kraft tritt, wenn er nicht vorher von der Planfeststellungsbehörde um höchstens weitere fünf Jahre verlängert wird.
2Die Verlängerung ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde ist das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit (1) (2).
§§§
1Die der Sicherheit und Ordnung dienenden Anlagen an Landstraßen I.Ordnung und Landstraßen II.Ordnung, wie Polizeistationen,
Einrichtungen der Unfallhilfe, Hubschrauberlandeplätze, können, wenn sie eine unmittelbare Zufahrt zu den Landstraßen I.Ordnung oder Landstraßen II.Ordnung haben, zur Festsetzung der Flächen in die Planfeststellung einbezogen werden.
2Das Gleiche gilt für Zollanlagen an Landstraßen I.Ordnung und Landstraßen II.Ordnung.
§§§
(1) 1Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen, dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Übernahme durch den Träger der Straßenbaulast wesentlich wertsteigernde oder den geplanten Straßenbau erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre). (Ow)
2Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt.
(2) 1Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre, so können die Eigentümer für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile vom Träger der Straßenbaulast eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
2Sie können ferner die Übernahme der von dem Plan betroffenen Flächen verlangen, wenn es ihnen mit Rücksicht auf die Veränderungssperre wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, die Grundstücke in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu benutzen.
3Kommt keine Einigung über die Übernahme zustande, so können die Eigentümer die Entziehung des Eigentums an den Flächen verlangen.
4Im Übrigen gilt § 44.
(3) (Ow) 1Um die Planung der Landstraßen I.Ordnung und Landstraßen II.Ordnung zu sichern, kann das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit (1) (3) durch Rechtsverordnung für die Dauer von höchstens zwei Jahren Planungsgebiete festlegen.
2Die Gemeinden, der Regionalverband (4) und die Landkreise, deren Bereich durch die festzulegenden Planungsgebiete betroffen wird, sind vorher zu hören.
3Auf die Planungsgebiete ist Absatz 1 sinngemäß anzuwenden.
4Die Frist kann, wenn besondere Umstände es erfordern, durch Rechtsverordnung auf höchstens vier Jahre verlängert werden.
5Die Festlegung tritt mit Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren außer Kraft.
6Ihre Dauer ist auf die Vierjahresfrist nach Absatz 2 anzurechnen.
(4) Auf die Festlegung eines Planungsgebiets ist in den Gemeinden, deren Bereich betroffen wird, hinzuweisen.
2Planungsgebiete sind außerdem in Karten kenntlich zu machen, die in den Gemeinden während der Geltungsdauer der Festlegung zur Einsicht auszulegen sind.
(5) Das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit (2) (3) kann Ausnahmen von Veränderungssperren zulassen, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
§§§
§§§
(1) Die Träger der Straßenbaulast haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Enteignungsrecht.
(2) Durch die Enteignung können
grundstücksgleiche Rechte, Dienstbarkeiten, Reallasten und sonstige dingliche Rechte und
persönliche Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen oder die Benutzung von Grundstücken beschränken, entzogen oder belastet werden.
(3) 1Die Enteignung ist nur zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach §§ 33 ff festgestellten Plans notwendig ist.
2Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es nicht.
3Der festgestellte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.
(4) Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden.
2§ 3a des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung. (1)
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für die in § 41 genannten Anlagen entsprechend.
(6) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze.
§§§
(1) Ist die sofortige Ausführung der beabsichtigten Maßnahme aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit dringend geboten, so kann die Enteignungsbehörde den Träger der Straßenbaulast auf Antrag nach Feststellung des Plans in den Besitz des von der Enteignung betroffenen Grundstücks einweisen.
(2) 1Die Enteignungsbehörde hat nach Eingang des Antrags auf Besitzeinweisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln.
2Hierzu sind die Straßenbaubehörde und die Betroffenen zu laden.
3Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf Besitzeinweisung mitzuteilen.
4Die Ladungsfrist beträgt mindestens drei Wochen.
5Mit der Ladung sind die Betroffenen aufzufordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag möglichst vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde
einzureichen.
6Sie sind außerdem darauf hinzuweisen, dass auch bei Nichterscheinen über den Antrag auf Besitzeinweisung und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann.
(3) 1Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung ist, hat ihn die Enteignungsbehörde vor der Besitzeinweisung in einer Niederschrift festzustellen.
2Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift zu übersenden.
(4) 1Der Beschluss über die Besitzeinweisung ist dem Antragsteller und den Betroffenen zuzustellen.
2Ein Beschluss in elektronischer Form ist mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. (1)
3Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam.
4Auf Antrag des unmittelbaren Besitzers ist dieser Zeitpunkt auf mindestens zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an ihn festzusetzen.
5Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz entzogen und der Träger der Straßenbaulast Besitzer.
6Der Träger der Straßenbaulast darf auf dem Grundstück das im Antrag auf Besitzeinweisung bezeichnete Bauvorhaben ausführen und die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen.
(5) 1Der Träger der Straßenbaulast hat für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts ausgeglichen werden.
2Art und Höhe der Entschädigung sind von der Enteignungsbehörde in einem Beschluss festzusetzen.
(6) 1Wird der festgestellte Plan aufgehoben, ist auch die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen.
2Der Träger der Straßenbaulast hat für alle durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile Entschädigung zu leisten.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für Grundstücke, die für die in § 41 genannten Anlagen benötigt werden.
§§§
(1) 1Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben zur Vorbereitung der Planung notwendige Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vorübergehenden Anbringung von Markierungszeichen und sonstige Vorarbeiten durch die Straßenbaubehörde oder von ihr Beauftragte zu dulden. (Ow)
2Wohnungen dürfen nur mit Zustimmung des Wohnungsinhabers betreten werden.
3Satz 2 gilt nicht für Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftsräume während der jeweiligen Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeiten.
(2) Die Absicht, solche Arbeiten auszuführen, ist dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vorher unmittelbar und durch ortsübliche Bekanntmachung in den Gemeinden, in deren Bereich die Vorarbeiten durchzuführen sind, bekannt zu geben.
(3) 1Entstehen durch eine Maßnahme nach Absatz 1 einem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten unmittelbare Vermögensnachteile, so hat der Träger der Straßenbaulast eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten.
2Kommt eine Einigung über die Geldentschädigung nicht zustande, so setzt die Enteignungsbehörde auf Antrag der Straßenbaubehörde oder des Berechtigten die Entschädigung fest.
3Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.
§§§
Straßenbaulast |
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(1) Träger der Straßenbaulast für die Landstraßen I.Ordnung und die Landstraßen II.Ordnung ist das Land.
(2) Dies gilt nicht für Ortsdurchfahrten, soweit bei ihnen die Straßenbaulast nach den folgenden Bestimmungen den Gemeinden obliegt.
§§§
(1) 1Die Gemeinden mit mehr als 80 000 Einwohnern sind Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge von Landstraßen I.Ordnung und Landstraßen II.Ordnung.
2Maßgebend ist die bei der Volkszählung festgestellte Einwohnerzahl.
3Das Ergebnis einer Volkszählung wird mit Beginn des dritten Haushaltsjahres nach dem Jahr verbindlich, in dem die Volkszählung stattgefunden hat.
4Werden Gemeindegrenzen geändert oder neue Gemeinden gebildet, ist die
bei der Volkszählung festgestellte Einwohnerzahl des neuen Gemeindegebiets maßgebend.
5In diesen Fällen wechselt die Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten, wenn sie bisher dem Land oblag, mit Beginn des dritten Haushaltsjahres nach dem Jahr der Gebietsänderung, sonst mit der Gebietsänderung.
(1a) 1Die Gemeinde bleibt abweichend von Absatz 2 Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge der Landstraßen I.Ordnung und Landstraßen II.Ordnung, wenn sie es mit Zustimmung der obersten Kommunalaufsichtsbehörde gegenüber der obersten Landesstraßenbaubehörde erklärt.
2Eine Gemeinde mit mehr als 50000, aber weniger als 80000 Einwohnern wird Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge der Landstraßen I.Ordnung und Landstraßen II.Ordnung, wenn sie es mit Zustimmung der obersten Kommunalaufsichtsbehörde gegenüber der obersten Landesstraßenbaubehörde verlangt.
3Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.
(2) Bei den Ortsdurchfahrten der übrigen Gemeinden ist die Gemeinde Träger der Straßenbaulast für Gehwege und Parkplätze.
(3) 1Führt die Ortsdurchfahrt über Straßen und Plätze, die erheblich breiter angelegt sind als die Landstraße I.Ordnung oder die Landstraße II.Ordnung, so ist von der Straßenbaubehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde die seitliche Begrenzung der Ortsdurchfahrt besonders festzulegen.
2Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet das Ministerium (2) für Wirtschaft und Arbeit (1) (3) im Einvernehmen mit dem Ministerium (2) für Inneres, Familie, Frauen und Sport (4).
§§§
(1) Die Bestimmungen der §§ 46 und 47 gelten nicht, soweit die Straßenbaulast auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften oder auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen anderen Trägern obliegt oder übertragen wird.
(2) Bürgerlich-rechtliche Verpflichtungen Dritter zur Erfüllung der Aufgaben aus der Straßenbaulast lassen die Straßenbaulast selbst unberührt.
§§§
1Obliegt gemäß § 48 die Straßenbaulast für die im Zuge einer Straße gelegenen Straßenteile, zB Brücken und Durchlässe, einem Dritten, so ist der nach §§ 46 und 47 an sich zuständige Träger der Straßenbaulast im Fall einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung berechtigt und verpflichtet, nach vorheriger Ankündigung auf Kosten des Dritten alle Maßnahmen zu ergreifen, die im Interesse der Erhaltung der Verkehrssicherheit erforderlich sind.
2In dringenden Ausnahmefällen kann die vorherige Ankündigung unterbleiben.
§§§
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