SStrG (4) | ||
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Straßen | ||
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Gemeindestraßen |
Die Gemeinden sind Träger der Straßenbaulast für die Gemeindestraßen innerhalb ihres Gemeindegebiets.
§§§
(1) 1Wenn eine Gemeindestraße überwiegend dem Verkehrsbedürfnis anderer Gemeinden dient, haben diese insoweit der örtlich zuständigen Gemeinde die erforderlichen Aufwendungen zu ersetzen.
2Die beteiligten Gemeinden können die Baulast abweichend von der Vorschrift des § 50 durch Vereinbarung regeln.
3Die Vereinbarung ist der Straßenaufsichtsbehörde anzuzeigen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Brücken auf der Gemeindegrenze.
§§§
Die Gemeinden können für Sondernutzungen an Gemeindestraßen durch Satzung abweichend Erleichterungen von den §§ 18 und 20 gewähren.
§§§
(1) 1Alle innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen Straßen einschließlich der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen und Landstraßen I und II.Ordnung sind ordnungsgemäß zu reinigen.
2Die Reinigungspflicht obliegt den Gemeinden.
3Sie umfasst insbesondere das Säubern der Fahrbahnen und Gehwege, die Schneeräumung auf den Fahrbahnen und Gehwegen sowie bei Glatteis und Schneeglätte das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen.
(2) Das Landesamt für Straßenwesen (1) unterstützt die Gemeinden ohne Anspruch auf Kostenersatz bei der Schneeräumung auf den Fahrbahnen der Bundesstraßen und Landstraßen I und II.Ordnung sowie bei dem Bestreuen der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen dieser Straßen.
(3) Die Gemeinden sind berechtigt durch Satzung
einzelne außerhalb der geschlossenen Ortslage gelegene Straßen oder Straßenteile in die Reinigungspflicht einzubeziehen, soweit die anliegenden Grundstücke in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut sind, einzelne unbebaute Grundstücke unterbrechen den Zusammenhang nicht,
die Reinigungspflicht ganz oder teilweise den Eigentümern der anliegenden Grundstücke oder den zur Nutzung dinglich Berechtigten aufzuerlegen;
dies gilt nicht für das Reinigen der Fahrbahn, wenn wegen der Verkehrsdichte
Gefahr für Leib und Leben der Reinigenden zu befürchten ist, (Ow)
die Eigentümer oder die zur Nutzung dinglich Berechtigten der anliegenden Grundstücke sowie der durch die Straße erschlossenen Grundstücke zu den entstehenden Kosten heranzuziehen;
soweit die Gemeinden zur Deckung der Kosten Gebühren erheben, gelten die Pflichtigen als Benutzer einer öffentlichen Einrichtung im Sinne des Kommunalabgabengesetzes,
vorzusehen, dass auf Antrag des Verpflichteten ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gemeinde mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht anstelle des Eigentümers oder des zur Nutzung dinglich Berechtigten übernimmt,
§§§
Sonstige Straßen |
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(1) 1Der Träger der Straßenbaulast für die sonstigen öffentlichen Straßen wird in der Widmung bestimmt.
2§ 6 Abs.6 bleibt unberührt.
3Für die sonstigen öffentlichen Straßen, die gemäß § 63 als gewidmet gelten, ist Träger der Straßenbaulast, wer die Straße bisher unterhalten hat.
(2) Abweichend von § 9 beschränkt sich die Straßenbaulast auf die Unterhaltung der Straße in dem Umfang, in welchem sie bei der Widmung erforderlich war, sofern nicht weitergehende öffentlich-rechtliche Verpflichtungen bestehen.
§§§
(1) Auf die sonstigen öffentlichen Straßen finden die allgemeinen Vorschriften dieses Gesetzes (Erster Teil) mit Ausnahme der §§ 4, 10 bis 13, 18 bis 33 und 38 bis 44 Anwendung.
(2) 1Die Benutzung der sonstigen öffentlichen Straßen, die nicht Gemeingebrauch ist, regelt sich nach bürgerlichem Recht.
2Ist die Gemeinde Träger der Straßenbaulast, so gilt § 52 entsprechend.
§§§
Aufsicht |
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(1) Oberste Landesstraßenbaubehörde ist das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit (2) (3).
für Landstraßen I.Ordnung und Landstraßen II.Ordnung, mit Ausnahme der Ortsdurchfahrten in den Gemeinden mit mehr als 80 000 Einwohnern, das Landesamt für Straßenwesen, (1)
für Ortsdurchfahrten im Zuge von Landstraßen I.Ordnung und Landstraßen II.Ordnung in Gemeinden mit mehr als 80 000 Einwohnern und in Gemeinden, die nach § 47 Abs.1a Träger der Straßenbaulast für diese Ortsdurchfahrten sind, sowie für Gemeindestraßen die zuständigen Gemeinden.
(3) 1Für sonstige öffentliche Straßen, für die Träger der Straßenbaulast eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist, werden von dieser die Aufgaben und Befugnisse der Straßenbaubehörde wahrgenommen.
2Die Ausübung der Befugnisse kann auf Antrag auch die zuständige Straßenaufsichtsbehörde übernehmen.
3Bei den übrigen Straßen dieser Straßenklasse werden die Befugnisse der Straßenbaubehörde durch die zuständige Straßenaufsichtsbehörde ausgeübt.
§§§
für die Landstraßen I.Ordnung und Landstraßen II.Ordnung sowie die in der Baulast des Landes stehenden sonstigen öffentlichen Straßen das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit (2) (3);
für die Gemeindestraßen und die übrigen sonstigen öffentlichen Straßen
§§§
(1) Die Straßenaufsichtsbehörde überwacht die Erfüllung der Aufgaben, die den Trägern der Straßenbaulast obliegen.
(2) 1Die Straßenaufsichtsbehörde kann die Durchführung der notwendigen Maßnahmen unter Setzung einer angemessenen Frist anordnen.
2Sie soll Maßnahmen, die mehrere Träger der Straßenbaulast durchzuführen haben, diesen rechtzeitig bekannt geben, damit sie möglichst zusammenhängend ausgeführt werden können.
3Kommt ein Träger der Straßenbaulast der Anordnung nicht nach, so kann die Straßenaufsichtsbehörde die notwendigen Maßnahmen an seiner Stelle und auf seine Kosten anordnen und vollziehen.
(3) Die Träger der Straßenbaulast sind auf Verlangen der Straßenaufsichtsbehörde zu Auskünften über ihre Straßen verpflichtet.
§§§
Für den Neubau, den Ausbau und die Unterhaltung der öffentlichen Straßen kann das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit (1) (2) Richtlinien über die technischen Mindesterfordernisse im Sinne des § 9 Abs.2 erlassen.
§§§
Schutz |
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auf den Seitenstreifen, Böschungen und in den Gräben von Straßen Vieh zu weiden oder absichtlich zu treiben;
auf Straßen Gegenstände so zu befördern, dass die Straße durch die Ladung beschädigt werden kann;
das Anwenden mit Ackergeräten so vorzunehmen, dass dadurch die Böschung oder der Graben einer Straße beschädigt werden kann;
in die Entwässerungsanlagen von Straßen Flüssigkeiten aller Art einzuleiten oder den Wasserablauf zu hemmen.
(2) Zum Schutz der Straßen kann das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit (1) (2) durch Rechtsverordnung weitere Handlungen an oder auf öffentlichen Straßen verbieten, durch welche die Straßen beschädigt werden können.
(3) Die Gemeinden können, wenn besondere örtliche Verhältnisse es erfordern, durch Satzung für Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen weitere Vorschriften im Sinne des Absatzes 2 erlassen, aber auch Ausnahmen von der Vorschrift des Absatzes 1 Nr.4 zulassen.
(4) Straßen im Sinne dieser Vorschrift sind auch die Bundesfernstraßen.
§§§
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 18 Abs.1 eine Straße über den Gemeingebrauch hinaus ohne Erlaubnis benutzt,
nach § 18 Abs.2 erteilten vollziehbaren Auflagen nicht nachkommt,
entgegen § 18 Abs.4
Anlagen nicht vorschriftsmäßig errichtet oder unterhält oder
auf vollziehbares Verlangen der zuständigen Behörde Anlagen auf seine Kosten nicht ändert,
entgegen § 20 Abs.1 in Verbindung mit § 18 Abs.1 Zufahrten oder Zugänge ohne Erlaubnis anlegt oder ändert,
entgegen § 20 Abs.4a in Verbindung mit § 18 Abs.4 Zufahrten oder Zugänge nicht vorschriftsmäßig unterhält,
einer nach § 20 Abs.7 ergangenen vollziehbaren Anordnung nicht nachkommt,
entgegen § 24 Abs.1 oder § 30 Abs.1 Hochbauten oder bauliche Anlagen errichtet oder Aufschüttungen oder Abgrabungen größeren Umfangs vornimmt,
Anlagen der Außenwerbung entgegen § 29 Satz 1 in Verbindung mit § 24 errichtet oder entgegen § 29 Satz 2 an Brücken über Landstraßen I.Ordnung oder Landstraßen II.Ordnung anbringt,
vollziehbaren Auflagen nicht nachkommt, unter denen eine Ausnahme nach § 24 Abs.2 von den Verboten des § 24 Abs.1, des § 29 oder des § 30 zugelassen wurde,
entgegen § 31 Abs.1 die Anlage vorübergehender Einrichtungen nicht duldet oder entgegen § 31 Abs.2 Satz 1 Einrichtungen, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, anlegt oder entgegen § 31 Abs.2 Satz 2 ihre Beseitigung nicht duldet,
entgegen § 32 Abs.2 Satz 1 Schutzwaldungen nicht erhält oder nicht den Schutzzwecken entsprechend bewirtschaftet,
entgegen § 42 Abs.1 Satz 1 auf der vom Plan betroffenen Fläche oder in dem Planungsgebiet nach § 42 Abs.3 Veränderungen vornimmt,
entgegen § 45 Abs.1 Satz 1 notwendige Vorarbeiten oder die vorübergehende Anbringung von Markierungszeichen nicht duldet,
die ihm durch Satzung auf Grund des § 53 Abs.3 auferlegte Reinigungspflicht verletzt.
(2) 1Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr.1 bis 5 und 10 bis 14 können mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro, Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr.6 bis 9 können mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro (1) geahndet werden.
2aZuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Gemeinde;
2bdies gilt auch für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Bundesfernstraßengesetz.
§§§
Schluss |
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1Die bisherigen Fernverkehrsstraßen und Durchgangsstraßen im Sinne des § 5 Absatz 1 des Gesetzes über die Straßen und Wege (StWG) vom 2.Mai 1949 (Amtsbl.S.453) sind, soweit sie nicht auf Grund des § 2 des Überleitungsgesetzes für die Bundesfernstraßen im Saarland vom 23.Dezember 1959 (Bundesgesetzbl.I S.797) oder durch zwischenzeitliche Aufstufung Bundesstraßen wurden, in dem bestehenden Umfang Landstraßen I.Ordnung im Sinne dieses Gesetzes.
2Die bisherigen Landstraßen im Sinne des § 5 Absatz 1 StWG sind in dem bestehenden Umfang Landstraßen II.Ordnung im Sinne dieses Gesetzes.
§§§
1Alle Straßen, Wege und Plätze, die bisher dem öffentlichen Verkehr zu dienen bestimmt waren, gelten vom Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes an als dem öffentlichen Verkehr gewidmet.
2§ 11 gilt entsprechend.
[ RsprS ] |
§§§
Beginn und Ende der Ortsdurchfahrten bemessen sich nach ihrer Festlegung oder Festsetzung auf Grund der bisherigen Vorschriften, bis sie nach § 4 dieses Gesetzes neu festgesetzt werden.
§§§
(1) 1Bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehende unwiderrufliche Nutzungsrechte an öffentlichen Straßen können, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Trägers der Straßenbaulast erforderlich ist, durch Enteignung aufgehoben werden.
2§ 44 gilt entsprechend.
(2) Für Sondernutzungen, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes durch bürgerlich-rechtliche Verträge vereinbart sind, gelten die Vorschriften über Sondernutzungen von dem Zeitpunkt an, zu dem die Verträge erstmals nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes kündbar sind.
(3) Der bisher ortsüblich gewesene Gebrauch von Straßen, die nach diesem Gesetz Gemeindestraßen sind, über den Gemeingebrauch hinaus, bleibt bis zum Erlass einer Satzung nach § 52 zugelassen.
§§§
§§§
1Bausperren, die nach den bisher geltenden Vorschriften zur Sicherung einer geplanten Verkehrsstraße erlassen worden sind, gelten mit den bisherigen Wirkungen bis zu ihrem Ablauf weiter.
2aWerden sie durch eine Veränderungssperre im Sinne des § 42 Abs.1 oder 3 abgelöst oder tritt nach ihrem Außer-Kraft-Treten eine solche Veränderungssperre ein, so ist die bisherige Laufzeit der Bausperre auf die Geltungsdauer der Veränderungssperre anzurechnen;
2b§ 42 Abs.2 findet Anwendung.
§§§
Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt alles inhaltlich gleiche und alles entgegenstehende Landesrecht außer Kraft.
§§§
Soweit durch die Vorschriften dieses Gesetzes das Grundrecht nach Artikel 13 des Grundgesetzes auf Unverletzlichkeit der Wohnung berührt wird, wird dieses Grundrecht eingeschränkt.
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Das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit (1) (3) erlässt im Einvernehmen mit den jeweils beteiligten Ministerien (2) die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften
§§§
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