zur SStrG (R)
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zu § 63   StPO
  1. Nach dem früheren (hier konkret dem preußischen) Straßen- und Wegerecht kam es für die Entstehung eines öffentlichen Wegs, der nach § 63 Satz 1 SStrG als gewidmet gilt, zwar nicht - wie nach heutiger Rechtslage - auf einen förmlichen einseitigen Widmungsakt der zuständigen Behörde an; erforderlich waren aber zur Begründung der Öffentlichkeit eines Wegs entsprechende - wenn auch nicht formbedürftige - Erklärungen der (damals) drei "klassischen" Widmungsbeteiligten, das heißt des Grundstückseigentümers der Wegefläche, des künftigen Wegeunterhaltungspflichtigen und der Wegepolizeibehörde (heute Wegeaufsichtsbehörde), dass der konkrete Weg fortan dem allgemeinen Verkehr dienen sollte. Für eine dahingehende Annahme ist kein Raum, wenn die Benutzung des Wegs durch die Eigentümer anliegender Grundstücke auf der Grundlage eines (privaten) Gestattungsvertrags erfolgte, der unter anderem Regelungen über die Unterhaltungspflichten und die Kündigungsmöglichkeiten enthielt. (vgl OVG Saarl, B, 06.11.03, - 1_W_33/03 - Wegesperrung - SKZ_04,90/56 (L) )

  2. Nicht entscheidend ist demgegenüber, welche Vorstellungen oder Auffassungen bei den Benutzern des Weges bestanden haben. Allein die nur tatsächliche, sei es auch langjährige und vom Eigentümer nicht behinderte Benutzung eines Wegs für einen allgemeinen Verkehr reichte nicht aus, um seine Öffentlichkeit im straßen- und wegerechtlichen Verständnis entstehen zu lassen. (vgl OVG Saarl, B, 06.11.03, - 1_W_33/03 - Wegesperrung - SKZ_04,90/56 (L) )

  3. Von entscheidender Bedeutung ist ferner, dass der jeweilige wegerechtlich Unterhaltungspflichtige zumindest konkludent zu erkennen gegeben hat, dass vom Vorliegen eines öffentlichen, insbesondere auch eines öffentlich zu unterhaltenden Wegs ausgegangen wurde. Dabei kommt es darauf an, ob nachweisbar ist, dass die bei Gemeindewegen wegeunterhaltungspflichtige Kommune regelmäßig Herstellungs- beziehungsweise Unterhaltungsarbeiten selbst durchgeführt hat oder zumindest durch Dritte im Auftrag hat vornehmen lassen. (vgl OVG Saarl, B, 06.11.03, - 1_W_33/03 - Wegesperrung - SKZ_04,90/56 (L) )

  4. Zu den von der Rechtsprechung im Zusammenhang mit Nachweisschwierigkeiten bei alten Wegen unter dem Stichwort einer "Widmung kraft unvordenklicher Verjährung" entwickelten Grundsätzen und deren Unanwendbarkeit für Wege auf privatem Gelände. Weder aus dem Rechtsstaatsprinzip noch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art.3 Abs.1 GG) lässt sich eine Verpflichtung von Gemeinden herleiten, in ihrem (privaten) Eigentum stehende Grundstücke zu öffentlichen Verkehrszwecken zu widmen oder auch nur einem interessierten Kreis von Privatpersonen zu Verkehrszwecken zugänglich zu machen. (vgl OVG Saarl, B, 06.11.03, - 1_W_33/03 - Wegesperrung - SKZ_04,90/56 (L) )

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