SStrG (2) | ||
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Anbau an Straßen |
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(1) (Ow) 1Außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten dürfen längs der Landstraßen I.Ordnung und Landstraßen II.Ordnung
Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 20 m bei Landstraßen I.Ordnung und bis zu 15 m bei Landstraßen II.Ordnung, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn,
bauliche Anlagen, die über Zufahrten oder Zugänge an Landstraßen I.Ordnung oder Landstraßen II.Ordnung unmittelbar oder mittelbar angeschlossen werden sollen,
nicht errichtet werden.
2Satz 1 Nr.1 gilt entsprechend für Aufschüttungen oder Abgrabungen größeren Umfangs.
3Weitergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(2) (Ow) 1Die Straßenbaubehörde kann im Einzelfall Ausnahmen vom Anbauverbot zulassen, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern.
2Ausnahmen können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.
(3) Absatz 1 gilt nicht, soweit das Bauvorhaben den Festsetzungen eines Bebauungsplans entspricht (§ 9 des Baugesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung) (1), der mindestens die Begrenzung der Verkehrsflächen enthält und unter Mitwirkung des Trägers der Straßenbaulast zustande gekommen ist.
§§§
(1) 1Für die erhebliche Änderung oder andersartige Nutzung bestehender Hochbauten innerhalb der in § 24 Absatz 1 festgelegten Entfernungen dürfen Baugenehmigungen oder nach anderen Vorschriften notwendige Genehmigungen nur mit Zustimmung der Straßenbaubehörde erteilt werden.
2Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 24 Abs.3.
(2) Bedürfen erhebliche Änderungen oder andersartige Nutzungen von Hochbauten im Sinne des Absatzes 1 keiner Baugenehmigung oder keiner Genehmigung nach anderen Vorschriften, so tritt an die Stelle der Zustimmung die Genehmigung der Straßenbaubehörde.
(3) Die Zustimmung oder Genehmigung der Straßenbaubehörde darf nur versagt oder mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden, soweit dies wegen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausbauabsichten oder der Straßenbaugestaltung nötig ist
.§§§
(1) 1Für die Errichtung, erhebliche Änderung oder andersartige Nutzung von baulichen Anlagen jeder Art außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt
auf Grundstücken, die über eine unmittelbare Zufahrt oder eine Zufahrt, die in ihren Auswirkungen einer unmittelbaren Zufahrt gleichkommt, an eine Landstraße I.Ordnung oder Landstraße II.Ordnung angeschlossen sind,
die eine Änderung bestehender Zufahrten zu einer Landstraße I.Ordnung oder Landstraße II.Ordnung erfordern,
dürfen Baugenehmigungen oder nach anderen Vorschriften notwendige Genehmigungen nur mit Zustimmung der Straßenbaubehörde erteilt werden.
2Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 24 Abs.3.
(2) Die Gemeinden können durch Satzung, die der Zustimmung der Straßenaufsichtsbehörde bedarf, bestimmen, welche Gemeindestraßen außerhalb der geschlossenen Ortslage von Zufahrten zu baulichen Anlagen frei zu halten sind.
(3) Die Bestimmungen des § 25 Abs.2 und 3 gelten entsprechend.
§§§
1Bauliche Anlagen dürfen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten von Landstraßen I.Ordnung und Landstraßen II.Ordnung nicht errichtet oder geändert werden, wenn dadurch bei höhengleichen Kreuzungen von Straßen oder von Straßen mit dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen die
Sicht behindert und die Verkehrssicherheit beeinträchtigt wird.
2Das Gleiche gilt für Einmündungen von Straßen.
3Das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit (1) (2) erlässt Richtlinien für die Bemessung der frei zu haltenden Flächen.
§§§
(1) (1) (f) 1Bei allen Planungen öffentlicher Straßen sind die Ziele der Raumordnung zu beachten und die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen.
2Die Planungen für Landstraßen I.Ordnung und Landstraßen II.Ordnung sind der Landesplanungsbehörde mitzuteilen.
(2) (f) 1Wird infolge der Anwendung der §§ 24 bis 27 die bauliche Nutzung eines Grundstücks, auf deren Zulassung bisher ein Rechtsanspruch bestand, ganz oder teilweise aufgehoben, so kann der Eigentümer insoweit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, als seine Vorbereitungen zur baulichen Nutzung des Grundstücks in dem bisher zulässigen Umfang für ihn an Wert verlieren oder eine wesentliche Wertminderung des Grundstücks eintritt.
2Zur Entschädigung ist der Träger der Straßenbaulast verpflichtet.
§§§
1Auf Anlagen der Außenwerbung außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten von Landstraßen I.Ordnung und Landstraßen II.Ordnung finden die Bestimmungen der §§ 24, 25 und 27 entsprechende Anwendung. (Ow)
2An Brücken über Landstraßen I.Ordnung und Landstraßen II.Ordnung außerhalb dieser Teile der Ortsdurchfahrten dürfen Anlagen der Außenwerbung nicht angebracht werden. (Ow)
3Weiter gehende Vorschriften bleiben unberührt.
§§§
(1) (Ow) Bei geplanten Straßen gelten die Beschränkungen der §§ 24 bis 27 bereits vom Tag der Offenlegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren an.
(2) Der Anspruch nach § 28 entsteht im Fall des Absatzes 1 erst, wenn der Plan rechtskräftig festgestellt oder mit der Ausführung begonnen worden ist, spätestens jedoch nach Ablauf von vier Jahren, nachdem die Beschränkungen der §§ 24 bis 27 in Kraft getreten sind.
§§§
(1) (Ow) Zum Schutz der Straßen vor nachteiligen Einwirkungen der Natur, insbesondere Schneeverwehungen, Steinschlag, Vermurungen, Überschwemmungen, haben die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken an Straßen (Anlieger, Hinterlieger) die notwendigen Einrichtungen zu dulden.
(2) 1Anpflanzungen aller Art sowie Zäune, Stapel, Haufen und andere mit dem Grundstück nicht fest verbundene Gegenstände dürfen nicht angelegt werden, wenn sie die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können. (Ow)
2Soweit sie bereits vorhanden sind, haben die Eigentümer und Besitzer die Beseitigung zu dulden. (Ow)
(3) 1 Die Straßenbaubehörde hat den Betroffenen die Anlage von Einrichtungen nach Absatz 1 oder die Beseitigung von Anlagen nach Absatz 2 mindestens zwei Wochen vorher schriftlich anzukündigen, es sei denn, dass Gefahr im Verzug ist.
2 Die Betroffenen können die Maßnahmen im Einvernehmen mit der Straßenbaubehörde selbst durchführen.
(4) Der Träger der Straßenbaulast hat den Eigentümern oder Besitzern die durch Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 verursachten Aufwendungen und Schäden angemessen zu vergüten.
§§§
(1) Waldungen längs der Straße können von der Straßenbaubehörde im Einvernehmen mit der (1) Forstbehörde in der erforderlichen Breite zu Schutzwaldungen erklärt werden, soweit dies zum Schutz der Straße gegen nachteilige Einflüsse der Natur oder im Interesse der Sicherheit des Verkehrs oder aus Gründen des Immissionsschutzes notwendig ist.
(2) 1Die Schutzwaldungen sind vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten zu erhalten und den Schutzzwecken entsprechend zu bewirtschaften.
2 Die Aufsicht hierüber führt die (2) Forstverwaltung.
(3) Der Nutzungsberechtigte kann vom Träger der Straßenbaulast insoweit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, als ihm durch die Verpflichtung nach Absatz 2 Satz 1 Vermögensnachteile entstehen.
§§§
1Zur Bepflanzung des Straßenkörpers ist nur der Träger der Straßenbaulast befugt.
2Die Straßenanlieger haben alle Maßnahmen zu dulden, die im Interesse der Erhaltung und Ergänzung der auf dem Straßenkörper befindlichen Bepflanzung
erforderlich sind.
3Desgleichen haben sie alle die Bepflanzung schädigenden Handlungen zu unterlassen.
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Kreuzungen |
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(1) 1Kreuzungen im Sinne dieses Gesetzes sind Überschneidungen öffentlicher Straßen in gleicher Höhe sowie Überführungen und Unterführungen.
2Einmündungen öffentlicher Straßen in andere öffentliche Straßen stehen den Kreuzungen gleich.
(2) 1Über den Bau neuer sowie über die wesentliche Änderung bestehender Kreuzungen zwischen Straßen verschiedener Baulastträger wird durch die Planfeststellung entschieden, wenn eine solche nach Maßgabe des § 39 durchgeführt wird.
2Diese soll zugleich die Aufteilung der Kosten regeln.
§§§
(1) 1Beim Bau einer neuen Kreuzung hat der Träger der Straßenbaulast der neu hinzukommenden Straße die Kosten der Kreuzung zu tragen.
2Zu ihnen gehören auch die Kosten der Änderungen, die durch die neue Kreuzung an den anderen öffentlichen Straßen unter Berücksichtigung der übersehbaren Verkehrsentwicklung notwendig sind.
3Die Änderung einer bestehenden Kreuzung ist als neue Kreuzung zu behandeln, wenn ein öffentlicher Weg, der nach der Beschaffenheit seiner Fahrbahn nicht geeignet und nicht dazu bestimmt war, einen allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr aufzunehmen, zu einer diesem Verkehr dienenden Straße ausgebaut wird.
(2) 1Werden mehrere Straßen gleichzeitig neu angelegt oder an bestehenden Kreuzungen Anschlussstellen neu geschaffen, so haben die Träger der Straßenbaulast die Kosten der Kreuzungsanlage im Verhältnis der Fahrbahnbreiten der an der Kreuzung beteiligten Straßenäste zu tragen.
2Bei der Bemessung der Fahrbahnbreiten sind die Rad- und Gehwege,
die Trennstreifen und befestigten Seitenstreifen einzubeziehen.
(3) Wird eine höhenungleiche Kreuzung geändert, so fallen die dadurch entstehenden Kosten
demjenigen Träger der Straßenbaulast zur Last, der die Änderung verlangt oder hätte verlangen müssen,
den beteiligten Trägern der Straßenbaulast zur Last, die die Änderung verlangen oder hätten verlangen müssen, und zwar im Verhältnis der Fahrbahnbreiten der an der Kreuzung beteiligten Straßenäste nach der Änderung.
(4) 1Wird eine höhengleiche Kreuzung geändert, so gilt für die dadurch entstehenden Kosten der Änderung Absatz 2.
2Beträgt der durchschnittliche tägliche Verkehr mit Kraftfahrzeugen auf einem der an der Kreuzung beteiligten Straßenäste nicht mehr als 20 vom Hundert des Verkehrs auf anderen beteiligten Straßenästen, so haben die Träger der Straßenbaulast der verkehrsstärkeren Straßenäste im Verhältnis der Fahrbahnbreiten den Anteil der Änderungskosten mitzutragen, der auf den Träger der Straßenbaulast des verkehrsschwächeren Straßenasts entfallen würde.
(5) Ergänzungen an Kreuzungsanlagen sind wie Änderungen zu behandeln.
(6) Münden mehrere Straßen an einer Stelle in eine andere Straße ein, so gelten diese Einmündungen als Kreuzung aller beteiligten Straßen.
§§§
(1) 1Werden Straßen neu angelegt oder ausgebaut und müssen dazu Kreuzungen mit Gewässern (Brücken oder Unterführungen) hergestellt oder bestehende Kreuzungen geändert werden, so hat der Träger der Straßenbaulast die dadurch entstehenden Kosten zu tragen.
2Die Kreuzungsanlagen sind so auszuführen, dass unter Berücksichtigung der übersehbaren Entwicklung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse der Wasserabfluss nicht nachteilig beeinflusst wird.
(2) 1Werden Gewässer ausgebaut (§ 31 des Wasserhaushaltsgesetzes) und werden dazu Kreuzungen mit Straßen hergestellt oder bestehende Kreuzungen geändert, so hat der Träger des Ausbauvorhabens die dadurch entstehenden Kosten zu tragen.
2Wird eine neue Kreuzung erforderlich, weil ein Gewässer hergestellt wird, so ist die übersehbare Verkehrsentwicklung auf der Straße zu berücksichtigen.
3Wird die Herstellung oder Änderung einer Kreuzung erforderlich, weil
das Gewässer wesentlich umgestaltet wird, so sind die gegenwärtigen Verkehrsbedürfnisse zu berücksichtigen.
4Verlangt der Träger der Straßenbaulast weiter gehende Änderungen, so hat er die Mehrkosten hierfür zu tragen.
(3) Wird eine Straße neu angelegt und wird gleichzeitig ein Gewässer hergestellt oder aus anderen als straßenbaulichen Gründen wesentlich umgestaltet, so dass eine neue Kreuzung entsteht, so haben der Träger der Straßenbaulast und der Unternehmer des Gewässerausbaus die Kosten der Kreuzung je zur Hälfte zu tragen.
(4) Kommt über die Kreuzungsmaßnahme oder ihre Kosten keine Einigung zustande, so ist darüber durch Planfeststellung zu entscheiden.
§§§
(1) Bei höhengleichen Kreuzungen hat der Träger der Straßenbaulast für die Straße der höheren Straßenklasse die Kreuzungsanlage zu unterhalten.
(2) aBei Über- oder Unterführungen unterhält der Träger der Straßenbaulast für die Straße der höheren Straßenklasse das Kreuzungsbauwerk;
bdie übrigen Teile der Kreuzungsanlage unterhält der Träger der Straßenbaulast für die Straße, zu der sie gehören.
(3) 1In den Fällen des § 35 Abs.1 hat der Träger der Straßenbaulast für die neu hinzukommende Straße dem Träger der Straßenbaulast für die vorhandene Straße die Mehrkosten für die Unterhaltung zu erstatten, die ihm durch die Regelung
nach den Absätzen 1 und 2 entstehen.
2Die Mehrkosten sind auf Verlangen eines Beteiligten abzulösen.
(4) Nach einer wesentlichen Änderung einer bestehenden Kreuzung haben die Träger der Straßenbaulast ihre veränderten Kosten für Unterhaltung und Erneuerung sowie für Wiederherstellung im Fall der Zerstörung durch höhere Gewalt ohne Ausgleich zu tragen.
(5) Abweichende Regelungen werden in dem Zeitpunkt hinfällig, in dem nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eine wesentliche Änderung an der Kreuzung durchgeführt ist.
(6) Die Vorschriften der Absätze 1 und 4 gelten nicht, soweit etwas anderes vereinbart wird.
(7) § 34 und § 35 Abs.6 gelten entsprechend.
§§§
(1) 1Der Träger der Straßenbaulast hat die Kreuzungsanlagen von Straßen und Gewässern auf seine Kosten zu unterhalten, soweit nichts anderes vereinbart oder durch Planfeststellung bestimmt wird.
2Die Unterhaltungspflicht des Trägers der Straßenbaulast erstreckt sich nicht auf Leitwerke, Leitpfähle, Dalben, Absetzpfähle oder ähnliche Einrichtungen zur
Sicherung der Durchfahrt von Schiffen unter Brücken im Zuge von Straßen sowie auf Schifffahrtszeichen.
3Soweit diese Einrichtungen auf Kosten des Trägers der Straßenbaulast herzustellen waren, hat dieser dem Unterhaltungspflichtigen die Unterhaltungskosten und die Kosten des Betriebs dieser Einrichtungen zu ersetzen oder abzulösen.
(2) 1Wird im Fall des § 35a Abs.2 eine neue Kreuzung hergestellt, hat der Träger des Ausbauvorhabens die Mehrkosten für die Unterhaltung und den Betrieb der Kreuzungsanlage zu erstatten oder abzulösen.
2Ersparte Unterhaltungskosten für den Fortfall vorhandener Kreuzungsanlagen sind anzurechnen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn bei dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die Tragung der Kosten auf Grund eines bestehenden Rechts anders geregelt ist.
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Das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit (1) (3) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium (2) für Inneres, Familie, Frauen und Sport (4) Rechtsverordnungen zu erlassen, durch die näher bestimmt wird:
welche Teile der Straßenanlagen zur Kreuzungsanlage und welche Teile einer Kreuzung nach § 36 Abs.1 und 2 zu der einen oder anderen Straße gehören;
welche Anlagen einer Straße oder eines Gewässers zur Kreuzungsanlage nach § 35a gehören;
die Berechnung und die Zahlung von Ablösungsbeträgen nach § 36 Abs.3 und nach § 36a Abs.2.
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(1) Bei vorübergehenden Verkehrsbeschränkungen nach Maßgabe des § 15 sind die Träger der Straßenbaulast für andere öffentliche Straßen verpflichtet, eine Umleitung des Verkehrs auf ihre Straßen zu dulden.
(2) 1Die Straßenbaubehörde hat im Benehmen mit dem Träger der Straßenbaulast für die Umleitungsstrecke festzustellen, welche Maßnahmen notwendig sind, um die Umleitungsstrecke für die Aufnahme des zusätzlichen Verkehrs verkehrssicher zu machen.
2Die hierfür notwendigen Mehraufwendungen sind dem Träger der Straßenbaulast für die Umleitungsstrecke zu erstatten.
3Dies gilt auch für Aufwendungen, die der Träger der Straßenbaulast für die Umleitungsstrecke zur Beseitigung wesentlicher, durch die Umleitung verursachter Schäden machen muss.
(3) 1Muss die Umleitung ganz oder zum Teil über private Wege geleitet werden, die dem öffentlichen Verkehr dienen, so ist der Eigentümer zur Duldung der Umleitung auf schriftliche Anforderung durch die Straßenbaubehörde verpflichtet.
2Absatz 2 Satz 1 und 2 gelten entsprechend.
3Der Träger der Straßenbaulast ist verpflichtet, nach Aufhebung der Umleitung auf Antrag des Eigentümers den früheren Zustand des Weges wiederherzustellen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn neue Landstraßen I.Ordnung vorübergehend über andere Straßen an Bundes- oder Landstraßen II.Ordnung angeschlossen werden müssen.
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