Fußnoten | [ ] |
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zu § 1 FStrG |
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§ 1 Abs.4 Nr.3a neu eingefügt mit Wirkung vom 12.04.02 durch Art.2 des Gesetzes zur Einführung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen mit schweren Nutzfahrzeugen vom 05.04.02 (BGBl_I_02,1234)
In § 1 Abs.5 Satz 2 wurden die Wörter „Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter „Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.12.06 durch Art.2 Nr.10 iVm Art.15 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2833)
§§§
zu § 2 FStrG |
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§ 2 Abs.4 wurde neu gefasst mit Wirkung vom 17.10.02 durch Art.1 Nr.1 a) des Fünften Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes vom 11.10.02 (BGBl_I_02,4015)
§ 2 Abs.6 wurde neu gefasst mit Wirkung vom 17.10.02 durch Art.1 Nr.1 b) des Fünften Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes vom 11.10.02 (BGBl_I_02,4015)
§ 2 Abs.5 Satz 2 wurde die Angabe „(§ 17 Abs.2)“ durch die Angabe „(§ 74 Abs.7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 17b Abs.1 Nr.4)“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.12.06 durch Art.2 Nr.1 a) iVm Art.15 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2833)
§ 2 Abs.6 Satz 2 wurde die Angabe „§ 17 Abs.1“ durch die Angabe „§ 17“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.12.06 durch Art.2 Nr.1 b) iVm Art.15 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2833)
In § 2 Abs.6 Satz 3 wurden die Wörter „Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter „Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.12.06 durch Art.2 Nr.10 iVm Art.15 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2833)
§§§
zu § 3 FStrG |
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§ 3 Abs.1 Satz 2 ergänzt mit Wirkung vom 01.05.02 durch Art.50 des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetzees vom 27.04.02 (BGBl_I_02,1467)
§§§
zu § 5 FStrG |
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In § 5 Abs.4 Satz 4 wurden die Wörter „Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter „Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.12.06 durch Art.2 Nr.10 iVm Art.15 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2833)
§§§
zu § 12a FStrG |
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In § 12a Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „(§ 31 des Wasserhaushaltsgesetzes)“ durch die Wörter „(§ 67 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes)“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.03.10 durch Art.6 iVm Art.24 Abs.2 des Gesetzes zur zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2585)
§§§
zu § 13b FStrG |
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In § 13b Nr.3 wurde das Wort „werden“ durch die Wörter „sowie dazu ein Verfahren zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten festgelegt werden“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.04.05, durch Art.3 iVm Art.5 des Gesetzes zur Änderung von wegerechtlichen Vorschriften vom 22.04.05 (BGBl_I_05,1128)
In § 13b wurden die Wörter „Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter „Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.12.06 durch Art.2 Nr.10 iVm Art.15 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2833)
§§§
zu § 15 FStrG |
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In § 15 Abs.3 Satz 2 wurden die Wörter „Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter „Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.12.06 durch Art.2 Nr.10 iVm Art.15 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2833)
§§§
zu § 16 FStrG |
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In § 16 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter „Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.12.06 durch Art.2 Nr.10 iVm Art.15 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2833)
§§§
zu § 16a FStrG |
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§ 16a Abs.1 Satz 1 wurden nach dem Wort „Planung“ die Wörter „und der Baudurchführung“ eingefügt, mit Wirkung vom 17.12.06 durch Art.2 Nr.1 b) iVm Art.15 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2833)
§§§
zu § 17 FStrG |
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In § 17 Abs.5 Satz 1 wurde nach den Wörtern „erteilt die Plangenehmigung nach Absatz 1a“ die Wörter „und Absatz 1b“ eingefügt, mit Wirkung vom 17.10.02, durch Art.1 Nr.2 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes vom 11.10.02 (BGBl_I_02,4015)
§ 17 wurde durch die § 17 bis 17e ersetzt, mit Wirkung vom 17.12.06 durch Art.2 Nr.3 iVm Art.15 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2833)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan
vorher festgestellt ist.
2Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.
(1a) 1An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn
es sich bei dem Vorhaben nicht um ein Vorhaben handelt, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist,
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
Rechte anderer nicht oder nicht wesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben.
2aDie Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung;
2bauf ihre Erteilung finden die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren keine Anwendung.
3Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner
Nachprüfung in einem Vorverfahren.
4§ 75 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen gelten entsprechend.
(1b) 1Abweichend von Absatz 1a Satz 1 Nr.1 kann in den Ländern Berlin,
Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen für
ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine
Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist und das vor dem 31.Dezember 2006
beantragt wird, an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung
erteilt werden.
2Im Falle des Satzes 1 ist die Öffentlichkeit entsprechend § 9
Abs.3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einzubeziehen.
(2) 1Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher
Bedeutung.
2Fälle unwesentlicher Bedeutung liegen vor, wenn
es sich bei dem Vorhaben nicht um ein Vorhaben handelt, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, und
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen und
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen werden.
(3) 1Bebauungspläne nach § 9 des Baugesetzbuchs ersetzen die Planfeststellung nach Absatz 1.
2Wird eine Ergänzung notwendig oder soll von Festsetzungen des
Bebauungsplans abgewichen werden, so ist die Planfeststellung insoweit zusätzlich
durchzuführen.
3In diesen Fällen gelten die §§ 40, 43 Abs.1, 2, 4 und 5 sowie § 44 Abs.1 bis 4 des Baugesetzbuchs.
(3a) Im Planfeststellungsverfahren veranlaßt die Anhörungsbehörde innerhalb eines Monats, nachdem der Träger des Vorhabens den Plan bei ihr eingereicht hat, die Einholung der Stellungnahmen der Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, sowie die Auslegung des Plans in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt.
(3b) 1Die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, haben ihre Stellungnahmen innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist
abzugeben, die drei Monate nicht übersteigen darf.
2Die Gemeinden legen den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang aus.
3Sie machen die Auslegung vorher ortsüblich bekannt.
(3c) 1Die Anhörungsbehörde hat die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist abzuschließen.
2Sie gibt ihre Stellungnahme innerhalb eines Monats nach Abschluß der Erörterung ab.
3Bei der Änderung einer Bundesfernstraße kann von einer förmlichen Erörterung im Sinne des § 73 Abs.6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen und des § 9 Abs.1 Satz 2 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.
4Vor dem Abschluß des Planfeststellungsverfahrens ist den Einwendern Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
5Die Anhörungsbehörde hat ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach
Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben.
(4) 1Einwendungen gegen den Plan sind nach Ablauf der Einwendungsfrist
ausgeschlossen.
2Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder der Einwendungsfrist hinzuweisen.
2aNach dem Erörterungstermin eingehende Stellungnahmen der Behörden müssen bei der Feststellung des Plans nicht berücksichtigt werden;
2bdies gilt nicht, wenn später von einer Behörde vorgebrachte öffentliche Belange der Planfeststellungsbehörde auch ohne ihr Vorbringen bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen.
(5) 1Die oberste Landesstraßenbaubehörde stellt den Plan nach Absatz 1 fest,
erteilt die Plangenehmigung nach Absatz 1a und Absatz 1b (1) und trifft die Entscheidung nach
Absatz 2.
2Bestehen zwischen der obersten Landesstraßenbaubehörde, die den Plan
feststellt, und einer Bundesbehörde Meinungsverschiedenheiten, so ist vor der
Planfeststellung die Weisung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen einzuholen.
(6) aDer Planfeststellungsbeschluß ist dem Träger des Vorhabens und denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, mit Rechtsbehelfsbelehrung
zuzustellen;
bdie Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze über die
Bekanntgabe von Planfeststellungsbeschlüssen bleiben im übrigen unberührt.
(6a) 1Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluß oder eine
Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen, für die nach
dem Fernstraßenausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, hat keine
aufschiebende Wirkung.
2Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der
Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluß oder eine Plangenehmigung
nach § 80 Abs.5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines
Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der
Plangenehmigung gestellt und begründet werden.
3Der Antrag nach § 80 Abs.5 Satz 1 in Verbindung mit Abs.2 Nr.4 der Verwaltungsgerichtsordnung auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluß oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung einer Bundesfernstraße, für die ein unvorhergesehener Verkehrsbedarf im Sinne des § 6 des Fernstraßenausbaugesetzes besteht oder die der Aufnahme in den Bedarfsplan nicht bedarf, kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung über die Anordnung der sofortigen Vollziehung gestellt und begründet
werden.
4Darauf ist in der Anordnung der sofortigen Vollziehung hinzuweisen.
5§ 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.
6>Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluß oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs.5 Satz
1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen.
7Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen
Kenntnis erlangt.
(6b) 1Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben.
2§ 87b Abs.3 und § 128a der Verwaltungsgerichtsordnung gelten entsprechend.
(6c) 1Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das
Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen sind.
2aErhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können;
2bdie §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die entsprechenden
landesrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
(7) 1Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er
wird vorher auf Antrag des Trägers der Straßenbaulast von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert.
2Vor der Entscheidung ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem für die Planfeststellung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen.
3Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluß entsprechend anzuwenden.
§§§
zu § 17a FStrG |
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§ 17a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 17.12.06 durch Art.2 Nr.3 iVm Art.15 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2833)
In § 17a Nummer 2 Satz 1 wurden die Wörter „die nach landesrechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Vereine“ durch die Wörter „die vom Land anerkannten Naturschutzvereinigungen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.03.10, durch Art.6 iVm Art.27 Satz 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege (aF) vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2542)
§§§
zu § 17b FStrG |
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§ 17b wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 17.12.06 durch Art.2 Nr.3 iVm Art.15 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2833)
§§§
zu § 17c FStrG |
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§ 17c wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 17.12.06 durch Art.2 Nr.3 iVm Art.15 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2833)
§§§
zu § 17d FStrG |
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§ 17d wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 17.12.06 durch Art.2 Nr.3 iVm Art.15 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2833)
§§§
zu § 17e FStrG |
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§ 17e wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 17.12.06 durch Art.2 Nr.3 iVm Art.15 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2833)
In § 17e Abs.1 wurde die Angabe „§ 50 Abs.1 Nr.5“ durch die Angabe „§ 50 Abs.1 Nr.6“ ersetzt durch die Berichtigung Nr.1 b) des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.05.07 (BGBl_I_07,691)
§§§
zu § 17f FStrG |
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Der bisherige § 17a wurde § 17f, mit Wirkung vom 17.12.06 durch Art.2 Nr.4 iVm Art.15 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2833)
§§§
zu § 18f FStrG |
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In § 18f Abs.7 wurde die Angabe „§ 17a“ durch die Angabe „§ 17f“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.12.06 durch Art.2 Nr.5 iVm Art.15 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2833)
§§§
zu § 19 FStrG |
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In § 19 Abs.2b wurde die Angabe „§ 17a“ durch die Angabe „§ 17f“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.12.06 durch Art.2 Nr.6 iVm Art.15 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2833)
§§§
zu § 19a FStrG |
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In § 19a wurde die Angabe „(§ 17 Abs.1)“ durch die Angabe „(§ 17)“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.12.06 durch Art.2 Nr.7 a) iVm Art.15 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2833)
In § 19a wurde Angabe „(§ 17 Abs.1a)“ durch die Angabe „(§ 74 Abs.6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 17b Abs.1 Nr.1)“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.12.06 durch Art.2 Nr.7 b) iVm Art.15 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2833)
§§§
zu § 22 FStrG |
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In § 22 Abs.1, 2 Satz 1 und Abs.4 Satz 3 wurden jeweils die Wörter „Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter „Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.12.06 durch Art.2 Nr.10 iVm Art.15 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2833)
§§§
zu § 24 FStrG |
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In § 24 wurden die Absätze 1 und 2 eingefügt, mit Wirkung vom 17.12.06 durch Art.2 Nr.8 iVm Art.15 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2833)
In § 24 Abs.11 Satz 1 wurden die Wörter „Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter „Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.12.06 durch Art.2 Nr.10 iVm Art.15 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2833)
In § 24 Abs.1 wurde das Wort „Dzember“ durch das Wort „Dezember“ zu ersetzt durch die Berichtigung Nr.2 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.05.07 (BGBl_I_07,691)
§§§
zur Anlage FStrG |
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Die Anlage wurde angefügt, mit Wirkung vom 17.12.06 durch Art.2 Nr.9 iVm Art.15 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.12.06 (BGBl_I_06,2833)
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Fussnoten - FStrG | [ ] |
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