TEHG (1) | ||
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BGBl.III/FNA: 2129-40
Gesetz
über den Handel mit Berechtigungen
zur Emission von Treibhausgasen
vom 08.07 04 (BGBl_I_04,1578),
zuletzt geändert durch Art.9 iVm Art.14 des Gesetzes
zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet
des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften (aF)
vom 11.08.10 (BGBl_I_10,1163)
(= Art.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (aF))
bearbeitet und verlinkt (0)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2009 ] [ 2008 ] [ 2007 ] [ 2006 ] [ 2005 ] |
§§§
A-1 | Allgemeines | 1-3 |
---|
1Zweck dieses Gesetzes ist es, für Tätigkeiten, durch
die in besonderem Maße Treibhausgase emittiert werden, die Grundlagen für den Handel mit Berechtigungen zur
Emission von Treibhausgasen in einem gemeinschaftsweiten Emissionshandelssystem zu schaffen, um damit
durch eine kosteneffiziente Verringerung von Treibhausgasen zum weltweiten Klimaschutz beizutragen.
2Das Gesetz dient auch der Verknüpfung des gemeinschaftsweiten
Emissionshandelssystems mit den projektbezogenen Mechanismen im Sinne der Artikel 6 und 12 des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vom 11.Dezember 1997 (BGBl.2002 II
S.967) (1).
§§§
(1) 1Dieses Gesetz gilt für die Emission der in Anhang 1
zu diesem Gesetz genannten Treibhausgase durch die dort genannten Tätigkeiten.
2Dieses Gesetz gilt auch für die in Anhang 1 genannten Anlagen, die gesondert immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger Anlagenteil oder Nebeneinrichtung einer Anlage sind, die nicht in Anhang 1 aufgeführt ist.
(2) Der Anwendungsbereich dieses Gesetzes erstreckt sich bei den in Anhang 1 genannten Anlagen auf alle
Anlagenteile und Verfahrensschritte, die zum Betrieb notwendig sind, und
Nebeneinrichtungen, die mit den Anlagenteilen und Verfahrensschritten nach Nummer 1 in einem räumlichen und betriebstechnischen Zusammenhang stehen und die für das Entstehen von den in Anhang 1 genannten Treibhausgasen von Bedeutung sein können.
(3) 1Die in Anhang 1 bestimmten Voraussetzungen liegen
auch vor, wenn mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang
stehen und zusammen die maßgebenden Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen erreichen oder überschreiten
werden.
2Ein enger räumlicher und betrieblicher
Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen
(4) aDieses Gesetz gilt nicht für die Emissionen von
Anlagen, soweit sie der Forschung, Entwicklung oder Erprobung neuer Einsatzstoffe, Brennstoffe, Erzeugnisse
oder Verfahren im Labor- oder Technikumsmaßstab dienen;
bhierunter fallen auch solche Anlagen im Labor- oder
Technikumsmaßstab, in denen neue Erzeugnisse in der für die Erprobung ihrer Eigenschaften durch Dritte erforderlichen
Menge vor der Markteinführung hergestellt werden, soweit die neuen Erzeugnisse noch weiter
erforscht oder entwickelt werden.
(5) Anlagen nach Anhang 1 Nr.I bis V zur ausschließlichen Verbrennung von gefährlichen Abfällen oder Siedlungsabfällen – unabhängig, ob zur Beseitigung oder Verwertung – sowie Anlagen nach § 3 Nr.1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die ausschließlich Erneuerbare Energien oder Grubengas einsetzen (1) (2) unterliegen nicht dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes.
§§§
(1) Emission im Sinne dieses Gesetzes ist die Freisetzung von Treibhausgasen durch eine Tätigkeit im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Treibhausgase im Sinne dieses Gesetzes sind Kohlendioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), Fluorkohlenwasserstoffe (FKW), perfluorierte Kohlenwasserstoffe und Schwefelhexafluorid (SF6).
(3) 1Als Tätigkeit im Sinne dieses Gesetzes gelten die in Anhang 1 genannten Tätigkeiten.
2Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne
von § 4 Abs.1 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
sind die Festlegungen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung maßgeblich (3).
(4) 1Berechtigung im Sinne dieses Gesetzes ist die
Befugnis zur Emission von einer Tonne Kohlendioxidäquivalent
in einem bestimmten Zeitraum.
2Eine Tonne Kohlendioxidäquivalent ist eine Tonne Kohlendioxid oder
die Menge eines anderen Treibhausgases, die in ihrem
Potenzial zur Erwärmung der Atmosphäre einer Tonne
Kohlendioxid entspricht.
3Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Rahmen internationaler Standards die Kohlendioxidäquivalente für die einzelnen Treibhausgase bestimmen.
(5) (1) Emissionsreduktionseinheit im Sinne dieses Gesetzes ist eine Einheit im Sinne des § 2 Nr.20 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes.
(6) (1) Zertifizierte Emissionsreduktion im Sinne dieses Gesetzes ist eine Einheit im Sinne des § 2 Nr.21 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes.
(7) (2) 1Verantwortlicher im Sinne dieses Gesetzes ist jede
natürliche oder juristische Person, die die unmittelbare Entscheidungsgewalt über eine Tätigkeit im Sinne dieses Gesetzes innehat und dabei die wirtschaftlichen Risiken
der Tätigkeit trägt.
2Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne von § 4 Abs.1 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist Verantwortlicher der Betreiber der Anlage.
§§§
A-2 | Emissionen | 4-5 |
---|
(1) Die Freisetzung von Treibhausgasen durch eine Tätigkeit im Sinne dieses Gesetzes bedarf der Genehmigung. (Ow)
(2) Die Genehmigung setzt voraus, dass der Verantwortliche in der Lage ist, die durch seine Tätigkeit verursachten Emissionen zu ermitteln und darüber Bericht zu erstatten.
(3) (Ow) 1Der Genehmigungsantrag ist vom Verantwortlichen
spätestens mit dem Zuteilungsantrag nach § 10 bei der
zuständigen Behörde zu stellen.
2Dem Genehmigungsantrag sind beizufügen
die Angabe des Namens und der Anschrift des Verantwortlichen,
eine Darstellung der Tätigkeit, ihres Standortes und von Art und Umfang der dort durchgeführten Verrichtungen und der verwendeten Technologien,
eine Aufstellung der Rohmaterialien und Hilfsstoffe, deren Verwendung voraussichtlich mit Emissionen verbunden ist,
Angaben über die Quellen von Emissionen,
Angaben zur Ermittlung und Berichterstattung nach § 5,
die Angabe, zu welchem Zeitpunkt die Anlage in Betrieb genommen worden ist oder werden soll, und
alle zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen.
3Dem Antrag ist eine nichttechnische Zusammenfassung der in Satz 2 genannten Punkte beizufügen.
(4) 1Die zuständige Behörde kann vorschreiben, dass
der Antragsteller nur die auf ihrer Internetseite zur Verfügung gestellten elektronischen Formularvorlagen zu benutzen
hat und die vom Antragsteller ausgefüllten Formularvorlagen in elektronischer Form zu übermitteln sind.
2Sie gibt Anforderungen nach Satz 1 rechtzeitig vor Ablauf
der Antragsfristen nach § 10 Abs.3 im Bundesanzeiger und auf der Internetseite der zuständigen Behörde
bekannt.
(5) Die Genehmigung enthält folgende Angaben und Bestimmungen:
Name und Anschrift des Verantwortlichen,
eine Beschreibung der Tätigkeit und ihrer Emissionen sowie des Standortes, an dem die Tätigkeit durchgeführt wird,
Überwachungsauflagen, in denen Überwachungsmethode und -häufigkeit festgelegt sind,
Auflagen für die Berichterstattung gemäß § 5 und
eine Verpflichtung zur Abgabe von Berechtigungen gemäß § 6.
(6) 1Bei Anlagen, die einer Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedürfen, ist die immissionsschutzrechtliche Genehmigung die Genehmigung
nach Absatz 1.
2Die Absätze 2 bis 5 finden im immissionsschutzrechtlichen
Genehmigungsverfahren Anwendung, soweit sie zusätzliche Anforderungen enthalten.
(7) 1Bei Anlagen im Sinne von Anhang 1, die vor dem
15.Juli 2004 nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigt worden sind, sind die Anforderungen der §§ 5 und 6 Abs.1 als Bestandteil dieser Genehmigung anzusehen.
2Soweit im Einzelfall die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Nebenbestimmungen in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht enthalten sind und die Genehmigung insbesondere bezüglich der Überwachung und Berichterstattung einer weiteren Konkretisierung bedarf, kann
die zuständige Behörde die erteilte Genehmigung durch nachträgliche Anordnung nach § 17 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes anpassen.
3Die Betreiber haben Anlagen nach Satz 1 der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzuzeigen.
(8) 1Erfüllt der Verantwortliche die in § 5 genannten
Pflichten nicht, haben Maßnahmen nach den §§ 17 und 18 dieses Gesetzes Vorrang vor Maßnahmen nach § 17 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
2Bei Verstößen gegen die Pflichten nach § 5 finden die §§ 20 und 21 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes keine Anwendung.
3Erfüllt der Verantwortliche die in § 6 Abs.1 genannten Pflichten nicht, finden ausschließlich die Regelungen dieses Gesetzes Anwendung.
(9) (Ow) Der Verantwortliche ist verpflichtet, der zuständigen Behörde eine geplante Änderung der Tätigkeit, insbesondere der Lage, der Betriebsweise, des Betriebsumfangs sowie die Stilllegung einer in Anhang 1 bezeichneten Anlage mindestens einen Monat vor ihrer Verwirklichung anzuzeigen, soweit diese Auswirkungen auf die Emissionen haben können.
(10) (Ow) 1Ändert sich die Identität oder die Rechtsform des
Verantwortlichen, so hat der neue Verantwortliche dies
unverzüglich nach der Änderung der zuständigen Behörde anzuzeigen.
2Der neue Verantwortliche übernimmt die Pflichten
des ursprünglich Verantwortlichen nach den §§ 5 und 6 ab Beginn des Kalenderjahres, in dem der
Wechsel in der Person des Verantwortlichen stattgefunden hat (1).
(11) 1Die nach § 20 Abs.1 Satz 1 zuständige Behörde
teilt der nach § 20 Abs.1 Satz 2 zuständigen Behörde
unverzüglich mit, dass für eine von Anhang 1 erfasste
Anlage eine Genehmigung erteilt wurde.
2Soweit Auswirkungen auf die Emissionen zu erwarten sind, teilen die
zuständigen Behörden auch die vollständige oder teilweise Stilllegung von Anlagen sowie die Änderung, die Rücknahme oder den Widerruf von Genehmigungen mit.
§§§
(1) 1Der Verantwortliche hat ab dem 1.Januar 2005 die
durch seine Tätigkeit in einem Kalenderjahr verursachten Emissionen nach den Maßgaben des Anhangs 2 Teil I zu ermitteln und der zuständigen Behörde nach den Maßgaben des Anhangs 2 Teil II zu diesem Gesetz bis zum 1.März des Folgejahres über die Emissionen zu berichten.
2Die Bundesregierung kann Einzelheiten zur Bestimmung
der zu ermittelnden Emissionen nach Maßgabe des Anhangs 2 Teil I zu diesem Gesetz durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, regeln.
(2) § 4 Abs.4 findet entsprechende Anwendung.
(3) (1) 1Der Emissionsbericht nach Absatz 1 muss vor seiner Abgabe von einer bekannt gegebenen
sachverständigen Stelle nach den Maßgaben des
Anhangs 3 zu diesem Gesetz geprüft werden.
2Eine
Bekanntgabe als sachverständige Stelle mit Geltung
für das gesamte Bundesgebiet erfolgt durch die
zuständige Behörde auf Antrag, sofern der Antragsteller
unbeschadet weiterer Anforderungen nach
Satz 10 die Anforderungen nach Anhang 4 zu diesem
Gesetz erfüllt.
3Ohne weitere Prüfung werden auf
Antrag folgende Personen oder Organisationen bekannt
gegeben:
unabhängige Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisationen, die nach dem Umweltauditgesetz tätig werden dürfen und für ihren jeweiligen Zulassungsbereich zur Prüfung von Erklärungen nach Absatz 1 berechtigt sind, und
Personen, die entsprechend den Vorgaben dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes nach § 36 Absatz 1 der Gewerbeordnung zur Prüfung von Emissionsberichten öffentlich als Sachverständige bestellt worden sind.
4Weiterhin werden Personen, die entsprechend den
vergleichbaren Vorgaben eines anderen Mitgliedstaats
zur Prüfung von Emissionsberichten im gemeinschaftsweiten
Emissionshandelssystem bestellt
worden sind und die die erforderlichen Sprach- und
Rechtskenntnisse besitzen, bekannt gemacht.
5Die Behörde kann verlangen, dass Kopien von Nachweisen beglaubigt werden.
6Sie kann darüber hinaus verlangen,
dass für Nachweise in einer fremden Sprache
eine beglaubigte deutsche Übersetzung vorgelegt
wird.
7Über den Antrag ist innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden.
8§ 42a Absatz 2
Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet
Anwendung.
9Das Verfahren kann über eine einheitliche
Stelle abgewickelt werden.
10Die Bundesregierung
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen
und das Verfahren der Prüfung sowie die Voraussetzungen
und das Verfahren der Bekanntgabe
von Sachverständigen durch die zuständige Behörde
näher zu regeln.
(4) 1Der Emissionsbericht nach Absatz 1 und der
Bericht über die Prüfung nach Absatz 3 werden von der
zuständigen Behörde stichprobenartig überprüft und der nach § 20 Abs.1 Satz 2 zuständigen Behörde spätestens bis zum 31.
2März des Folgejahres im Sinne des Absatzes 1 zugeleitet.
§§§
A-3 | Zuteilung | 6-14 |
---|
(1) Der Verantwortliche hat bis zum 30.April eines Jahres, erstmals im Jahr 2006, eine Anzahl von Berechtigungen an die zuständige Behörde abzugeben, die den durch seine Tätigkeit im vorangegangenen Kalenderjahr verursachten Emissionen entspricht.
(1a) (1) Der Verantwortliche kann in der ersten Zuteilungsperiode die Abgabepflicht nach Absatz 1 auch durch die Abgabe von zertifizierten Emissionsreduktionen erfüllen.
(1b) (1) In der zweiten und den darauffolgenden Zuteilungsperioden kann der Verantwortliche die Abgabepflicht nach Absatz 1 auch durch die Abgabe von Emissionsreduktionseinheiten oder zertifizierten Emissionsreduktionen bis zu der im jeweiligen Zuteilungsgesetz festzulegenden Höchstgrenze erfüllen.
(1c) (1) 1Die Abgabepflicht nach Absatz 1 kann nicht durch die Abgabe von Emissionsreduktionseinheiten oder zertifizierten Emissionsreduktionen erfüllt werden, die aus Nuklearanlagen oder Projekttätigkeiten, an denen keine Vertragspartei der Anlage I des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über
Klimaänderungen vom 9.Mai 1992 (BGBl.1993 II S.1784) teilgenommen hat, stammen.
2Die Abgabepflicht nach Absatz 1 kann auch nicht durch die Abgabe
von Emissionsreduktionseinheiten oder zertifizierten Emissionsreduktionen erfüllt werden, die aus
den Bereichen Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft stammen.
(2) Berechtigungen werden von der zuständigen Behörde nach Maßgabe von § 9 an die Verantwortlichen zugeteilt und ausgegeben.
(3) Die Berechtigungen sind zwischen Verantwortlichen sowie zwischen Personen innerhalb der Europäischen Union oder zwischen Personen innerhalb der Europäischen Union und Personen in Drittländern im Sinne von § 13 Abs.3 übertragbar.
(4) 1Die Berechtigungen gelten jeweils für eine Zuteilungsperiode.
2Die erste Zuteilungsperiode beginnt am 1.Januar 2005 und endet am 31.Dezember 2007.
3Die sich anschließenden Zuteilungsperioden umfassen einen
Zeitraum von jeweils fünf Jahren.
4Berechtigungen einer abgelaufenen Zuteilungsperiode werden vier Monate
nach Ende einer Zuteilungsperiode in Berechtigungen der laufenden Zuteilungsperiode überführt.
5Das Gesetz über den nationalen Zuteilungsplan kann für eine Überführung
von Berechtigungen von der ersten in die zweite Zuteilungsperiode Abweichungen von Satz 4 vorsehen.
6Der Inhaber einer Berechtigung kann jederzeit auf sie verzichten
und ihre Löschung verlangen.
§§§
1Die Bundesregierung beschließt für jede Zuteilungsperiode
einen nationalen Zuteilungsplan.
2aDieser ist die Grundlage für ein Gesetz über den nationalen Zuteilungsplan;
2bauf Basis des Gesetzes erfolgt die Zuteilung.
3Der Zuteilungsplan enthält eine Festlegung der Gesamtmenge
der in der Zuteilungsperiode zuzuteilenden Berechtigungen sowie Regeln, nach denen die Gesamtmenge der Berechtigungen an die Verantwortlichen für die einzelnen Tätigkeiten zugeteilt und ausgegeben wird.
4Die Gesamtmenge der zuzuteilenden Berechtigungen
soll in einem angemessenen Verhältnis zu Emissionen aus volkswirtschaftlichen Sektoren stehen, die nicht in
den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen.
5Die Regelungen für zusätzliche Neuanlagen und Anlagenerweiterungen
nach Beginn der ersten Zuteilungsperiode werden in den jeweiligen Gesetzen über die nationalen Zuteilungspläne für die Zuteilungsperioden 2005 bis 2007 und 2008 bis 2012 so ausgestaltet, dass, sobald die
in den Gesetzen vorgesehene Reserve erschöpft ist oder weitere Zuteilungsanträge sie erschöpfen würden, zusätzlich
ausreichend Berechtigungen für eine kostenlose Zuteilung zur Verfügung stehen.
§§§
(1) 1Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit hat den innerhalb der Bundesregierung abgestimmten Entwurf des nationalen Zuteilungsplans
für die zweite sowie für jede weitere Zuteilungsperiode nach Anhörung der Länder spätestens drei
Monate vor dem in Absatz 3 bezeichneten Zeitpunkt im Bundesanzeiger und über einen Zeitraum von sechs
Wochen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.
2Bis zum dritten Werktag nach Ablauf der Internetveröffentlichung
kann jedermann zum Entwurf Stellung nehmen.
3Die innerhalb der Frist nach Satz 2 eingereichten Stellungnahmen
sind zu berücksichtigen.
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit fügt dem Beschluss nach § 7 Satz 1 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (1) eine Auflistung bei, die vorbehaltlich der Zuteilungsentscheidung nach § 9 für jede Tätigkeit die vorgesehene Zuteilungsmenge ausweist.
(3) Der Zuteilungsplan einschließlich der Auflistung nach Absatz 2 ist für die zweite sowie für jede weitere Zuteilungsperiode 18 Monate vor deren jeweiligem Beginn der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und den übrigen Mitgliedstaaten zu übermitteln und spätestens zu diesen Zeitpunkten im Bundesanzeiger und über das Internet zu veröffentlichen.
(4) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Bestimmungen erlassen über die Daten, die für die Aufstellung des nationalen Zuteilungsplans für die nächste Zuteilungsperiode erhoben werden sollen sowie über das Verfahren zu ihrer Erhebung durch die zuständige Behörde.
§§§
(1) Verantwortliche haben für jede Tätigkeit im Sinne dieses Gesetzes einen Anspruch auf Zuteilung von Berechtigungen nach Maßgabe des Gesetzes über den nationalen Zuteilungsplan.
(2) 1Die Zuteilung erfolgt jeweils bezogen auf eine
Tätigkeit für eine Zuteilungsperiode.
2Die Zuteilungsentscheidung
legt nach Maßgabe des Gesetzes über den nationalen Zuteilungsplan fest, welche Teilmengen jährlich
auszugeben sind.
3Die zuständige Behörde gibt diese Teilmengen, außer bei Aufnahme oder Erweiterung einer
Tätigkeit nach diesem Zeitpunkt, bis zum 28.Februar eines Jahres, für das Berechtigungen abzugeben sind,
aus.
§§§
(1) (8) 1Die Zuteilung setzt einen schriftlichen Antrag bei der zuständigen Behörde voraus.
2Dem Antrag sind die zur Prüfung des Anspruchs nach § 9 Absatz 1 erforderlichen Unterlagen beizufügen.
3Soweit im jeweiligen Gesetz über den nationalen Zuteilungsplan oder in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Nummer 1 nichts anderes bestimmt ist, müssen
die Angaben im Zuteilungsantrag von einer von
der zuständigen Behörde bekannt gegebenen sachverständigen
Stelle verifiziert worden sein.
4Ohne
weitere inhaltliche Prüfung der Befähigung werden
auf Antrag folgende Personen und Organisationen
gebührenfrei bekannt gegeben:
unabhängige Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisationen, die nach dem Umweltauditgesetz tätig werden dürfen und für ihren jeweiligen Zulassungsbereich zur Verifizierung nach Satz 3 berechtigt sind, und
Personen, die nach § 36 Absatz 1 der Gewerbeordnung zur Verifizierung von Zuteilungsanträgen nach Satz 3 öffentlich als Sachverständige bestellt worden sind.
5Weiterhin werden Personen, die entsprechend den
vergleichbaren Vorgaben eines anderen Mitgliedstaats
zur Verifizierung von Zuteilungsanträgen im
gemeinschaftsweiten Emissionshandelssystem bestellt
worden sind und die die erforderlichen Sprachund
Rechtskenntnisse besitzen, gebührenfrei bekannt
gegeben.
6Die Behörde kann verlangen, dass
Kopien von Nachweisen beglaubigt werden.
7Sie
kann darüber hinaus verlangen, dass für Nachweise
in einer fremden Sprache eine beglaubigte deutsche
Übersetzung vorgelegt wird.
8Über den Antrag ist innerhalb
einer Frist von drei Monaten zu entscheiden.
9§ 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
findet Anwendung.
10Das Verfahren
kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.
(2) § 4 Abs.4 findet entsprechende Anwendung.
(3) (1) 1Zuteilungsanträge für die erste Zuteilungsperiode sind innerhalb von drei Wochen nach Inkrafttreten des Gesetzes über den nationalen Zuteilungsplan, Zuteilungsanträge für jede weitere Zuteilungsperiode bis zu den im jeweiligen Zuteilungsgesetz für bestehende Anlagen und Neuanlagen festzulegenden Zeitpunkten (5) zu stellen.
2Danach besteht der Anspruch nicht mehr.
3...(6)
(4) 1aDie Zuteilungsentscheidung ergeht (7) vor Beginn der Zuteilungsperiode;
1bdies gilt nicht im Falle der Aufnahme oder Erweiterung einer Tätigkeit
nach diesem Zeitpunkt.
2Die Zuteilungsentscheidung für die erste Zuteilungsperiode
ergeht abweichend von Satz 1 erster Halbsatz spätestens sechs Wochen nach Ablauf
der Antragsfrist. (2)
3Die nach Landesrecht zuständige Behörde erhält einen Abdruck der Zuteilungsentscheidung
an Verantwortliche, die in ihrem Zuständigkeitsbereich eine Tätigkeit nach § 3 Abs.3 ausüben.
(5) Die Bundesregierung kann die Einzelheiten des Zuteilungsverfahrens, insbesondere
die im Antrag nach Absatz 1 zu fordernden Angaben und Unterlagen sowie die Art der beizubringenden Nachweise, (Ow)
die Kriterien für die Verifizierung von Zuteilungsanträgen nach Absatz 1 Satz 3 und
die Voraussetzungen und das Verfahren der Bekanntgabe von Sachverständigen durch die zuständige Behörde
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, regeln.
§§§
(1) (2) 1Die zuständige Behörde kann die Richtigkeit der im
Zuteilungsverfahren gemachten Angaben auch nachträglich
überprüfen.
2Eine Überprüfung ist insbesondere vorzunehmen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Zuteilungsentscheidung auf unrichtigen Angaben beruht.
(2) (3) 1Soweit der Verantwortliche im Falle der Aufhebung der Zuteilungsentscheidung nach
den Regelungen des Zuteilungsgesetzes für die jeweilige Zuteilungsperiode oder nach den Regelungen
des Verwaltungsverfahrensgesetzes zur Rückgabe zu viel ausgegebener Berechtigungen
verpflichtet ist, kann die zuständige Behörde diese Verpflichtung nach den für die
Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen.
2Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bis zu 500 000 Euro.“
§§§
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Zuteilungsentscheidungen nach § 9 haben keine aufschiebende Wirkung.
§§§
(1) Berechtigungen, die von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Anwendung der Richtlinie 2003/87/EG für die laufende Zuteilungsperiode ausgegeben worden sind, stehen in der Bundesrepublik Deutschland ausgegebenen Berechtigungen gleich.
(2) (1) In den §§ 14, 16, 17, 18 und 24 Abs.2 Satz 2 gelten Emissionsreduktionseinheiten und zertifizierte Emissionsreduktionen als Berechtigungen im Sinne des § 3 Abs.4.
(3) 1Berechtigungen, die von Drittländern ausgegeben werden, mit denen Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Berechtigungen gemäß Artikel 25 Abs.1 der Richtlinie 2003/87/EG geschlossen wurden, werden von der zuständigen Behörde nach Maßgabe der auf Grundlage von Artikel 25 Abs.2 der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Vorschriften in Berechtigungen überführt.
2Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (2) Einzelheiten zur Überführung solcher Berechtigungen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, regeln.
§§§
(1) 1Die zuständige Behörde führt nach Maßgabe der
Verordnung (EG) Nr.2216/2004 der Kommission vom 21.Dezember 2004 über ein standardisiertes
und sicheres Registrierungssystem gemäß der Richtlinie 2003/87/EG sowie der Entscheidung
280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl.EU Nr.L 386 S.1) ein Emissionshandelsregister
in der Form einer standardisierten elektronischen Datenbank (1).
2Das Register enthält Konten für Berechtigungen (4).
3Es enthält ein Verzeichnis der geprüften und berichteten
Emissionen der einzelnen Tätigkeiten.
4Bei der Einrichtung des Registers sind dem jeweiligen Stand der
Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung
von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen.
5Personenbezogene Daten, die für die Einrichtung und Führung
der Konten erforderlich sind, werden am Ende einer Zuteilungsperiode gelöscht, wenn ein Konto keine Berechtigungen
mehr verzeichnet und der Kontoinhaber die Löschung seines Kontos beantragt.
(2) 1Jeder Verantwortliche erhält ein Konto, in dem die
Ausgabe, der Besitz, die Übertragung und die Abgabe von Berechtigungen verzeichnet werden.
2Abgegebene Berechtigungen werden von der zuständigen Behörde gelöscht.
3Jede Person erhält auf Antrag ein Konto, in dem Besitz und Übertragung von Berechtigungen verzeichnet werden.
4Der Inhaber eines Kontos kann nach Maßgabe
dieses Gesetzes und der Verordnung (EG) Nr.2216/2004 über sein Konto verfügen (2).
(3) Jeder Kontoinhaber hat freien Zugang zu den auf seinen Konten gespeicherten Informationen.
(4) (3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Einzelheiten zur Einrichtung und Führung des Registers, insbesondere die in Anhang V der Verordnung (EG) Nr.2216/2004 aufgeführten Fragen regeln.
§§§
A-4 | Handel | 15-16 |
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Berechtigungen nach diesem Gesetz sind keine Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs.11 des Kreditwesengesetzes oder des § 2 Abs.2b des Wertpapierhandelsgesetzes.
§§§
(1) 1Die Übertragung von Berechtigungen erfolgt durch
Einigung und Eintragung auf dem in § 14 Abs.2 bezeichneten
Konto des Erwerbers.
2Die Eintragung erfolgt auf Anweisung des Veräußerers an die kontoführende Stelle, Berechtigungen von seinem Konto auf das Konto des
Erwerbers zu übertragen.
(2) 1Soweit für jemanden eine Berechtigung eingetragen
ist, gilt der Inhalt des Registers als richtig.
2Dies gilt nicht, wenn die Unrichtigkeit dem Empfänger ausgegebener
Berechtigungen bei Ausgabe bekannt ist.
§§§
A-5 | Sanktionen | 15-16 |
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(1) 1Liegt der zuständigen Behörde nicht bis zum
31.März eines Jahres, erstmals im Jahr 2006, ein den
Anforderungen nach § 5 entsprechender Bericht vor, so
verfügt sie die Sperrung des Kontos des Verantwortlichen
für die Übertragung von Berechtigungen an Dritte.
2Dies gilt nicht, wenn der Bericht zum 1.März eines Jahres
bei der nach § 20 Abs.1 Satz 1 zuständigen Behörde vorgelegen
hat.
3Die Sperrung ist unverzüglich aufzuheben,
sobald der Verantwortliche der zuständigen Behörde
nach Satz 1 einen den Anforderungen nach § 5 entsprechenden
Bericht vorgelegt hat oder eine Schätzung der
Emissionen nach § 18 Abs.2 erfolgt.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die nach Absatz 1 Satz 1 verfügte Kontosperrung haben keine aufschiebende Wirkung.
§§§
(1) 1Kommt der Verantwortliche seiner Pflicht nach § 6 Abs.1 nicht nach, so setzt die zuständige Behörde für jede emittierte Tonne Kohlendioxidäquivalent, für die der
Verantwortliche keine Berechtigungen abgegeben hat, eine Zahlungspflicht von 100 Euro, in der ersten Zuteilungsperiode
von 40 Euro, fest.
2Von der Festsetzung einer Zahlungspflicht kann abgesehen werden, wenn der
Verantwortliche seiner Pflicht nach § 6 Abs.1 auf Grund höherer Gewalt nicht nachkommen konnte.
(2) 1Soweit der Verantwortliche nicht ordnungsgemäß
über die durch seine Tätigkeit verursachten Emissionen berichtet hat, schätzt die zuständige Behörde die durch
die Tätigkeit im vorangegangenen Kalenderjahr verursachten Emissionen.
2Die Schätzung ist unwiderlegliche
Basis für die Verpflichtung nach § 6 Abs.1.
3Die Schätzung unterbleibt, wenn der Verantwortliche im Rahmen
der Anhörung zum Festsetzungsbescheid nach Absatz 1 seiner Berichtspflicht ordnungsgemäß nachkommt.
(3) 1Der Verantwortliche bleibt verpflichtet, die fehlenden
Berechtigungen, im Falle des Absatzes 2 nach Maßgabe
der erfolgten Schätzung, bis zum 31.Januar (1) des Folgejahres
abzugeben.
2Gibt der Verantwortliche die fehlenden
Berechtigungen nicht bis zum 31.Januar (2) des Folgejahres
ab, so werden Berechtigungen, auf deren Zuteilung
oder Ausgabe der Verantwortliche einen Anspruch hat,
auf seine Verpflichtung nach Satz 1 angerechnet.
(4) 1Die Namen der Verantwortlichen, die gegen ihre
Verpflichtung nach § 6 Abs.1 verstoßen, werden im Bundesanzeiger
veröffentlicht.
2Die Veröffentlichung setzt einen bestandskräftigen Zahlungsbescheid voraus.
§§§
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
eine Tätigkeit ohne die erforderliche Genehmigung nach § 4 durchführt,
entgegen § 4 Abs.3 Angaben nicht richtig oder nicht vollständig macht,
entgegen § 4 Abs.9 und 10 Anzeigen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 4 (1), § 10 Absatz 5 Nummer 1 oder § 27 Absatz 2 (2) zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
entgegen § 21 Abs.2 Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, eine Maßnahme nicht duldet, Unterlagen nicht vorlegt oder einer dort sonst genannten Verpflichtung zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
§§§
A-6 | Gemeinsames | 20- |
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(1) 1Zuständige Behörde für den Vollzug der §§ 4 und 5
sind bei genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 4 Abs.1 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes die dafür nach Landesrecht zuständigen Behörden.
2Im Übrigen ist das Umweltbundesamt zuständig.
(2) 1Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die
Wahrnehmung der Aufgaben des Umweltbundesamtes nach diesem Gesetz mit den hierfür erforderlichen
hoheitlichen Befugnissen ganz oder teilweise auf eine juristische Person übertragen, wenn diese Gewähr dafür
bietet, dass die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß und zentral für das Bundesgebiet erfüllt werden.
2Dies gilt nicht für Befugnisse nach Abschnitt 5 dieses Gesetzes.
3Eine juristische Person bietet Gewähr im Sinne von Satz 1, wenn
diejenigen, die die Geschäftsführung oder Vertretung der juristischen Person ausüben, zuverlässig und fachlich geeignet sind,
die juristische Person die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Ausstattung und Organisation und ein ausreichendes Anfangskapital hat und
eine wirtschaftliche oder organisatorische Nähe zu den dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterfallenden Personen ausgeschlossen ist.
4Die Beliehene untersteht der Aufsicht des Umweltbundesamtes.
§§§
(1) Die nach § 20 Abs.1 jeweils zuständige Behörde hat die Durchführung dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen zu überwachen.
(2) (Ow) 1Verantwortliche sowie Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen Tätigkeiten durchgeführt werden, sind verpflichtet, den Angehörigen der zuständigen Behörde und deren Beauftragten
die Vornahme von Prüfungen einschließlich der Ermittlung von Emissionen zu den Geschäftszeiten zu gestatten sowie
die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
2Im Rahmen der Pflichten nach Satz 1 haben die Verantwortlichen Arbeitskräfte sowie Hilfsmittel bereitzustellen.
(3) § 52 Abs.5 und 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes findet entsprechende Anwendung.
§§§
(1) Für die Einrichtung eines Kontos nach § 14 Abs.2 Satz 1 und 3 erhebt die nach § 20 Abs.1 Satz 2 zuständige Behörde eine Gebühr von 200 Euro pro Zuteilungsperiode.
(2) 1Im Falle der vollständigen oder teilweisen Zurückweisung eines Widerspruchs gegen Entscheidungen der zuständigen Behörde
nach den §§ 9, 17, 18 und 27 Absatz 4 Satz 2 und 3 (2)
beträgt die Gebühr entsprechend dem entstandenen Verwaltungsaufwand 50 bis 2 000 Euro.
2Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist.
3Wird der Widerspruch nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, ermäßigt sich die Gebühr um mindestens 25 Prozent.
(3) Auslagen werden nicht erhoben.
§§§
1Die zuständige Behörde kann für die Bekanntgabe
von Entscheidungen und die sonstige Kommunikation die Verwendung der elektronischen Form, eine bestimmte
Verschlüsselung sowie die Eröffnung eines Zugangs für die Übermittlung elektronischer Dokumente
vorschreiben.
2Soweit das Umweltbundesamt zuständige Behörde ist, werden Anordnungen nach Satz 1 im
elektronischen Bundesanzeiger (aF) bekannt gemacht (2).
§§§
(1) 1Die zuständige Behörde erteilt Verantwortlichen,
deren Tätigkeit demselben Tätigkeitsbereich nach Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG unterfallen, auf Antrag die Erlaubnis, einen Anlagenfonds zu bilden, wenn ein Treuhänder benannt wird, der die ordnungsgemäße Erfüllung der sich nach Absatz 2 ergebenden Pflichten gewährleistet, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften nicht widerspricht.
2Anlagenfonds können in der ersten und in der zweiten Zuteilungsperiode
gebildet werden.
(2) 1Im Falle der Erlaubnis wird die Gesamtmenge der
Berechtigungen, die den von dem Anlagenfonds erfassten Verantwortlichen zustehen, abweichend von § 9 an den Treuhänder ausgegeben.
2Dieser hat gemäß § 6 Abs.1 eine Anzahl von Berechtigungen abzugeben, die den im vorangegangenen Kalenderjahr verursachten
Gesamtemissionen der durch den Anlagenfonds erfassten Tätigkeiten entspricht.
3Dem Treuhänder ist die Übertragung von Berechtigungen an Dritte untersagt, wenn einer der von dem Anlagenfonds erfassten Verantwortlichen
keinen den Anforderungen nach § 5 entsprechenden Bericht vorgelegt hat.
4aDie Sanktionen nach § 18 werden
gegen den Treuhänder verhängt;
4bkommt der Treuhänder seiner Zahlungspflicht nicht nach, so bleibt es bei
der Regelung des § 18.
(3) Anträge auf Einrichtung eines Anlagenfonds sind bis spätestens fünf Monate vor Beginn der jeweiligen Zuteilungsperiode bei der zuständigen Behörde zu stellen.
§§§
Auf Antrag stellt die zuständige Behörde fest, dass das Betreiben mehrerer Anlagen im Sinne von Anhang 1 Nr.VI sowie VII bis IXb (1), die von demselben Betreiber an demselben Standort in einem technischen Verbund betrieben werden, als Betrieb einer einheitlichen Anlage gilt, wenn die erforderliche Genauigkeit bei der Ermittlung der Emissionen gewährleistet ist.
§§§
(1) 1Für Anlagen der Tätigkeiten nach den Nummern
IXa, IXb, XIIa, XIII sowie XVI bis XVIII des Anhangs
1, die ab dem 11.August 2007 erstmals vom
Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst sind,
gelten die §§ 5 und 6 nicht für die Zuteilungsperiode
2005 bis 2007.
2Dies gilt auch für den Anspruch nach § 9.
(2) Für Anlagen der Tätigkeit nach Nummer XIII des Anhangs 1, die ab dem 11.August 2007 erstmals nicht mehr vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst wären, gilt Anhang 1 bis zum 1.Januar 2008 in seiner bis zum 11.August 2007 geltenden Fassung fort.
(3) Für die Emissionen in der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 gilt Anhang 2 bis zum 1.Januar 2008 in seiner bis zum 11.August 2007 geltenden Fassung fort.
(4) Zur Erhebung von Gebühren und zur Erstattung von Auslagen für Amtshandlungen, die sich auf die Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 beziehen, gilt § 22 in seiner bis zum 11.August 2007 geltenden Fassung fort.
§§§
(1) Der Anwendungsbereich dieses Gesetzes umfasst auch die Erhebung von Daten zur Einbeziehung von Tätigkeiten in das gemeinschaftsweite Emissionshandelssystem, die nicht bereits durch § 2 umfasst sind.
(2) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
bestimmen, dass Emissionen von Anlagen oder Luftfahrzeugen zu ermitteln sind und darüber Bericht zu erstatten ist, um Tätigkeiten und Treibhausgase nach Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S.32), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/29/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S.63) geändert worden ist, die bisher nicht in Anhang 1 dieses Gesetzes aufgeführt sind, in den Emissionshandel einzubeziehen,
bestimmen, dass die zurückgelegten Flugstrecken und die transportierte Last von Luftfahrzeugen zu ermitteln sind und darüber Bericht zu erstatten ist, um Tätigkeiten und Treibhausgase nach Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG, die bisher nicht in Anhang 1 dieses Gesetzes aufgeführt sind, in den Emissionshandel einzubeziehen,
Anforderungen an die Ermittlung und Berichterstattung festlegen,
die Verantwortlichkeit für die Ermittlung und Berichterstattung festlegen sowie
das Verfahren für die Ermittlung und Berichterstattung regeln.
(3) 1aDie Bundesregierung kann in der Rechtsverordnung
nach Absatz 2 nur solchen Luftfahrzeugbetreibern
nach Artikel 3 Buchstabe o der Richtlinie
2003/87/EG Pflichten auferlegen, die durch die Liste
der Kommission nach Artikel 18a Absatz 3 der
Richtlinie 2003/87/EG der Bundesrepublik Deutschland
als zuständigem Verwaltungsmitgliedstaat zugewiesen
sind;
1bdie Liste wird in der jeweils geltenden
Fassung durch das Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit im Bundesanzeiger
bekannt gemacht.
2Für Luftfahrzeugbetreiber, die in der Liste keinem Verwaltungsmitgliedstaat zugewiesen sind, gilt Satz 1, wenn sie eine gültige deutsche Betriebsgenehmigung im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr.1008/2008 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 24. September
2008 über gemeinsame Vorschriften für die
Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft
(ABl. L 293 vom 31.10.2008, S.3) besitzen.
3Die Verpflichtung, Daten im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 und 2 zu ermitteln und darüber zu berichten, kann in den Fällen des Satzes 1 auch auf den Zeitraum zwischen der Aufnahme der Tätigkeit
nach Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG durch den
Luftverkehrsbetreiber und der Bekanntmachung der
Liste nach Satz 1 erstreckt werden.
(4) 1Soweit nach der Rechtsverordnung gemäß
Absatz 2 Pflichten zur Erhebung von Daten auferlegt
werden, die sich auf die Ausübung von Luftverkehrstätigkeiten
nach dem Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung
beziehen, sind die betroffenen Luftfahrzeugbetreiber
verpflichtet, der zuständigen Behörde
einen Überwachungsplan nach Maßgabe der Entscheidung
2007/589/EG der Kommission vom
18. Juli 2007 zur Festlegung von Leitlinien für die
Überwachung und Berichterstattung betreffend
Treibhausgasemissionen im Sinne der Richtlinie
2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates (Monitoring-Leitlinien) (ABl. L 229 vom
31.8.2007, S.1) – Entscheidung der Kommission
nach Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG –
in ihrer jeweils geltenden Fassung zur Genehmigung
vorzulegen, der Maßnahmen zur Ermittlung von und
Berichterstattung über die Daten nach Absatz 2
Nummer 1 und 2 vorsieht.
2Die zuständige Behörde
hat den Überwachungsplan zu genehmigen, wenn er
den Anforderungen nach Satz 1 entspricht.
3Soweit der Überwachungsplan diesen Anforderungen nicht entspricht, kann die zuständige Behörde den Luftfahrzeugbetreiber verpflichten, den Überwachungsplan
innerhalb einer festzusetzenden Frist zu ändern.
(5) Der Luftfahrzeugbetreiber muss in den Fällen des Absatzes 4 die Daten gemäß Absatz 2 nach seinem Überwachungsplan und der Entscheidung der Kommission nach Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG ermitteln und der zuständigen Behörde berichten.
(6) 1Für die Berichterstattung nach Absatz 2 gilt § 5 Absatz 3 Satz 1 bis 9 (2) entsprechend.
2Die Bundesregierung kann in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Ausnahmen hiervon vorsehen.
§§§
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