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Amtliche Fußnoten TEHG |
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Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl.EU Nr.L 275 S.32).
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.Oktober 2004 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft im Sinne der projektbezogenen Mechanismen des Kyoto-Protokolls (ABl.EU Nr.L 338 S.18).
§§§
zu § 1 TEHG |
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§ 1 Satz 2 wurde angefügt mit Wirkung zum 30.09.05, durch Art.2 Nr.1 iVm Art.4 des Gesetzes zur Einführung der projektbezogenen Mechanismen nach dem Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vom 11.Dezember 1997, zur Umsetzung der Richtlinie 2004/101/EG (aF) und zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 22.09.05 (BGBl_I_05,2826)
§§§
zu § 2 TEHG |
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In § 2 Abs.5 wurden die Wörter „nach § 2 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien vom 29.März 2000 (BGBl.I S. 305) in der durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23.Juli 2002 (BGBl.I 2778) geänderten Fassung“ durch die Wörter „nach § 3 Abs.2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, in denen Strom gewonnen wird, für den ein Anspruch nach § 5 Abs.1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes besteht,“ ersetzt, mit Wirkung zum 11.08.07, durch Art.2 Nr.1 iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum Emissionshandel im Hinblick auf die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 vom 07.08.07 (BGBl_I_07,1788)
In § 2 Abs.5 wurden die Wörter „nach § 3 Abs.2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, in denen Strom gewonnen wird, für den ein Anspruch nach § 5 Abs.1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes besteht“ durch die Wörter „nach § 3 Nr.1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die ausschließlich Erneuerbare Energien oder Grubengas einsetzen“ ersetzt, mit Wirkung zum 01.01.09, durch Art.5 iVm Art.7 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften (aF) vom 25.10.08 (BGBl_I_08,2074)
§§§
zu § 3 TEHG |
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§ 3 Abs.5 und 6 wurden angefügt mit Wirkung, zum 30.09.05, durch Art.2 Nr.2 a) iVm Art.4 des Gesetzes zur Einführung der projektbezogenen Mechanismen nach dem Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vom 11.Dezember 1997, zur Umsetzung der Richtlinie 2004/101/EG (aF) und zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 22.09.05 (BGBl_I_05,2826)
§ 3 bisheriger Abs.5 wurden Abs.7, mit Wirkung zum 30.09.05, durch Art.2 Nr.2 b) iVm Art.4 des Gesetzes zur Einführung der projektbezogenen Mechanismen nach dem Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vom 11.Dezember 1997, zur Umsetzung der Richtlinie 2004/101/EG (aF) und zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 22.09.05 (BGBl_I_05,2826)
§ 3 Abs.3 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung zum 11.08.07, durch Art.2 Nr.2 iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum Emissionshandel im Hinblick auf die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 vom 07.08.07 (BGBl_I_07,1788)
§§§
zu § 4 TEHG |
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§ 4 Abs.10 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung zum 11.08.07, durch Art.2 Nr.3 iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum Emissionshandel im Hinblick auf die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 vom 07.08.07 (BGBl_I_07,1788)
§§§
zu § 5 TEHG |
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§ 5 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.08.10 durch Art.9 Nr.1 iVm Art.14 des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften (aF) vom 11.08.10 (BGBl_I_10,1163)
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1Der Emissionsbericht nach Absatz 1 muss vor seiner
Abgabe von einer durch die zuständige Behörde bekannt gegebenen sachverständigen Stelle nach den
Maßgaben des Anhangs 3 zu diesem Gesetz geprüft werden.
2Eine Bekanntgabe als sachverständige Stelle erfolgt
auf Antrag, sofern der Antragsteller unbeschadet weiterer Anforderungen nach Satz 4 die Anforderungen nach Anhang 4 zu diesem Gesetz erfüllt.
3Ohne weitere Prüfung werden auf Antrag
unabhängige Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisationen mit einer Zulassung nach dem Umweltauditgesetz, die für ihren jeweiligen Zulassungsbereich zur Prüfung von Erklärungen nach Absatz 1 berechtigt sind, und
Personen, die entsprechend den Vorgaben dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes nach § 36 Abs.1 der Gewerbeordnung zur Prüfung von Emissionsberichten öffentlich als Sachverständige bestellt worden sind,
bekannt gemacht.
4Die Bundesregierung wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen und das Verfahren der Prüfung
sowie die Voraussetzungen und das Verfahren der Bekanntgabe von Sachverständigen durch die zuständige
Behörde näher zu regeln.
§§§
zu § 6 TEHG |
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§ 6 Abs.1a bis 1c wurden eingefügt mit Wirkung zum 30.09.05, durch Art.2 Nr.3 iVm Art.4 des Gesetzes zur Einführung der projektbezogenen Mechanismen nach dem Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vom 11.Dezember 1997, zur Umsetzung der Richtlinie 2004/101/EG (aF) und zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 22.09.05 (BGBl_I_05,2826)
§§§
zu § 8 TEHG |
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In § 8 Abs.2 wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.74 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
zu § 10 TEHG |
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§ 10 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung zum 27.07.04, durch Art.2 Nr.1 a) iVm Art.3 des Gesetzes zur Änderung des Futtermittelgesetzes und des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 21.07.04 (BGBl_I_04,1756)
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1Zuteilungsanträge für die erste Zuteilungsperiode
sind bis zum 15.Werktag nach Inkrafttreten des Gesetzes
über den nationalen Zuteilungsplan, Zuteilungsanträge
für jede weitere Zuteilungsperiode jeweils bis zum
31.März des Jahres, welches dem Beginn der Zuteilungsperiode
vorangeht, zu stellen.
2Danach besteht der Anspruch nicht mehr.
3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht im
Falle der Aufnahme oder Erweiterung einer Tätigkeit nach
diesem Zeitpunkt.
§ 10 Abs.4 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung zum 27.07.04, durch Art.2 Nr.1 b) iVm Art.3 des Gesetzes zur Änderung des Futtermittelgesetzes und des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 21.07.04 (BGBl_I_04,1756)
Bisheriger Wortlaut:
2Die Zuteilungsentscheidung für die erste Zuteilungsperiode ergeht abweichend von Satz 1 erster Halbsatz spätestens am 30.Werktag nach Ablauf der Antragsfrist.
In § 10 Abs.1 Satz 3 wurden die Wörter „Die Angaben im Zuteilungsantrag müssen“ durch die Wörter „Soweit im jeweiligen Gesetz über den nationalen Zuteilungsplan oder in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Nr. 1 nichts anderes bestimmt ist, müssen die Angaben im Zuteilungsantrag“ ersetzt, mit Wirkung zum 11.08.07, durch Art.2 Nr.4 a) aa) iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum Emissionshandel im Hinblick auf die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 vom 07.08.07 (BGBl_I_07,1788)
In § 10 Abs.1 Satz 4 wurde das Wort „gemacht“ durch das Wort „gegeben“ ersetzt, mit Wirkung zum 11.08.07, durch Art.2 Nr.4 a) bb) iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum Emissionshandel im Hinblick auf die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 vom 07.08.07 (BGBl_I_07,1788)
In § 10 Abs.3 Satz 1 wurden die Wörter „jeweils bis zum 31. März des Jahres, welches dem Beginn der Zuteilungsperiode vorangeht,“ durch die Wörter „bis zu den im jeweiligen Zuteilungsgesetz für bestehende Anlagen und Neuanlagen festzulegenden Zeitpunkten“ ersetzt, mit Wirkung zum 11.08.07, durch Art.2 Nr.4 b) aa) iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum Emissionshandel im Hinblick auf die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 vom 07.08.07 (BGBl_I_07,1788)
§ 10 Abs.3 Satz 3 wurde aufgehoben, mit Wirkung zum 11.08.07, durch Art.2 Nr.4 b) bb) iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum Emissionshandel im Hinblick auf die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 vom 07.08.07 (BGBl_I_07,1788)
Bisheriger Wortlaut
3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht im Falle der Aufnahme oder Erweiterung einer Tätigkeit nach diesem Zeitpunkt.
In § 10 Abs.4 Satz 1 wurden die Wörter „spätestens drei Monate“ gestrichen, mit Wirkung zum 11.08.07, durch Art.2 Nr.4 c) iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum Emissionshandel im Hinblick auf die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 vom 07.08.07 (BGBl_I_07,1788)
§ 10 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.08.10 durch Art.9 Nr.2 iVm Art.14 des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften (aF) vom 11.08.10 (BGBl_I_10,1163)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die Zuteilung setzt einen schriftlichen Antrag bei
der zuständigen Behörde voraus.
2Dem Antrag sind die zur Prüfung des Anspruchs nach § 9 Abs.1 erforderlichen Unterlagen beizufügen.
3Soweit im jeweiligen Gesetz über den nationalen Zuteilungsplan oder in einer
Rechtsverordnung nach Absatz 5 Nr.1 nichts anderes bestimmt ist, müssen die Angaben im Zuteilungsantrag (3) von einer von der zuständigen Behörde bekannt gegebenen sachverständigen Stelle verifiziert worden sein.
4Ohne weitere inhaltliche Prüfung der Befähigung werden auf Antrag
unabhängige Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisationen, die im Rahmen ihrer jeweiligen Zulassung nach dem Umweltauditgesetz zur Verifizierung nach Satz 3 berechtigt sind, und
Personen, die nach § 36 Abs.1 der Gewerbeordnung zur Verifizierung von Zuteilungsanträgen nach Satz 3 öffentlich als Sachverständige bestellt worden sind, gebührenfrei bekannt gegeben (4).
§§§
zu § 11 TEHG |
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In § 11 Überschrift wurden nach dem Wort „Zuteilungsentscheidung“ die Wörter „und Durchsetzung von Rückgabeverpflichtungen“ angefügt, mit Wirkung zum 11.08.07, durch Art.2 Nr.5 a) iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum Emissionshandel im Hinblick auf die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 vom 07.08.07 (BGBl_I_07,1788)
§ 11 bisherige Sätze 1 und 2 wurden Abs.1, mit Wirkung zum 11.08.07, durch Art.2 Nr.5 b) iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum Emissionshandel im Hinblick auf die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 vom 07.08.07 (BGBl_I_07,1788)
§ 11 Abs.2 wurde angefügt, mit Wirkung zum 11.08.07, durch Art.2 Nr.5 c) iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum Emissionshandel im Hinblick auf die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 vom 07.08.07 (BGBl_I_07,1788)
§§§
zu § 13 TEHG |
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§ 13 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung zum 30.09.05, durch Art.2 Nr.3 iVm Art.4 des Gesetzes zur Einführung der projektbezogenen Mechanismen nach dem Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vom 11.Dezember 1997, zur Umsetzung der Richtlinie 2004/101/EG (aF) und zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 22.09.05 (BGBl_I_05,2826)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Emissionsgutschriften auf Grund von Projekten
nach Artikel 6 und Artikel 12 des Protokolls von Kyoto
zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen
über Klimaänderungen vom 11.Dezember 1997 (BGBl.2002 II S.966) werden von der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Richtlinie 2003/87/EG in Berechtigungen
überführt.
2Die Einzelheiten zur Überführung der
Emissionsgutschriften werden durch Gesetz geregelt.
In § 13 Abs.3 Satz 2 wurden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06, durch Art.74 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
§§§
zu § 14 TEHG |
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§ 14 Abs.1 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung zum 30.09.05, durch Art.2 Nr.4 a) iVm Art.4 des Gesetzes zur Einführung der projektbezogenen Mechanismen nach dem Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vom 11.Dezember 1997, zur Umsetzung der Richtlinie 2004/101/EG (aF) und zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 22.09.05 (BGBl_I_05,2826)
Bisheriger Wortlaut:
1Die zuständige Behörde führt nach Maßgabe der Verordnung ... [einsetzen: Bezeichnung und Fundstelle der Verordnung, die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften unter dem Arbeitstitel „Draft Commission Regulation (EC) No .../2004 of xx/xx/2004 for a standardised and secured system of registries pursuant to Article 19 (3) of Directive 2003/87/EC and Article 6 (1) of Decision 2003/xx/EC“ (deutsche Übersetzung liegt nicht vor) vorgeschlagen worden ist] ein Emissionshandelsregister in der Form einer standardisierten elektronischen Datenbank.
§ 14 Abs.2 Satz 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung zum 30.09.05, durch Art.2 Nr.4 b) iVm Art.4 des Gesetzes zur Einführung der projektbezogenen Mechanismen nach dem Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vom 11.Dezember 1997, zur Umsetzung der Richtlinie 2004/101/EG (aF) und zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 22.09.05 (BGBl_I_05,2826)
Bisheriger Wortlaut:
4Der Inhaber eines Kontos kann nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Verordnung ... [einsetzen: Bezeichnung und Fundstelle der Verordnung, die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften unter dem Arbeitstitel Draft Commission Regulation (EC) No .../ 2004 of xx/xx/2004 for a standardised and secured system of registries pursuant to Article 19 (3) of Directive 2003/87/EC and Article 6 (1) of Decision 2003/xx/EC (deutsche Übersetzung liegt nicht vor) vorgeschlagen worden ist] über sein Konto verfügen.
§ 14 Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung zum 30.09.05, durch Art.2 Nr.4 c) iVm Art.4 des Gesetzes zur Einführung der projektbezogenen Mechanismen nach dem Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vom 11.Dezember 1997, zur Umsetzung der Richtlinie 2004/101/EG (aF) und zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 22.09.05 (BGBl_I_05,2826)
Bisheriger Wortlaut:
(4) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Einzelheiten zur Einrichtung und Führung des Registers, insbesondere die in Anhang V der Verordnung ... [einsetzen: Bezeichnung und Fundstelle der Verordnung, die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften unter dem Arbeitstitel Draft Commission Regulation (EC) No .../ 2004 of xx/xx/2004 for a standardised and secured system of registries pursuant to Article 19 (3) of Directive 2003/87/EC and Article 6 (1) of Decision 2003/xx/EC (deutsche Übersetzung liegt nicht vor) vorgeschlagen worden ist] aufgeführten Fragen regeln.
In § 14 Abs.1 Satz 2 wurden die Wörter „und weist Verfügungsbeschränkungen aus“ gestrichen, mit Wirkung zum 11.08.07, durch Art.2 Nr.6 iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum Emissionshandel im Hinblick auf die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 vom 07.08.07 (BGBl_I_07,1788)
§§§
zu § 15 TEHG |
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§ 15 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.11.07 durch Art.13b Nr.1 iVm Art.14 Abs.3 des Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 16.07.07 (BGBl_I_07,1330)
Bisheriger Wortlaut
1Berechtigungen nach diesem Gesetz gelten nicht als
Finanzinstrumente im Sinne von § 1 Abs.11 des Kreditwesengesetzes.
2Derivate im Sinne des § 1 Abs.11 Satz 4 des Kreditwesengesetzes sind auch Termingeschäfte, deren Preis unmittelbar oder mittelbar von dem Börsen- oder Marktpreis von Berechtigungen abhängt.
Die Überschrift des § 15 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.12.07 durch Art.19 Nr.3 iVm Art.20 des Investmentänderungsgesetzes vom 21.12.07 (BGBl_I_07,3089)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 18 TEHG |
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In § 18 Abs.3 Satz 1 wurden die Wörter „30. April“ durch die Wörter „31. Januar“ ersetzt, mit Wirkung zum 11.08.07, durch Art.2 Nr.7 a) iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum Emissionshandel im Hinblick auf die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 vom 07.08.07 (BGBl_I_07,1788)
In § 18 Abs.3 Satz 2 wurden die Wörter „30. April“ durch die Wörter „31. Januar“ ersetzt, mit Wirkung zum 11.08.07, durch Art.2 Nr.7 b) iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum Emissionshandel im Hinblick auf die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 vom 07.08.07 (BGBl_I_07,1788)
§§§
zu § 19 TEHG |
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In § 19 Abs.1 Nr.4 wurde nach den Wörtern „einer Rechtsverordnung nach“ die Angabe „§ 8 Abs.4 oder“ eingefügt, mit Wirkung zum 11.08.07, durch Art.2 Nr.8 iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum Emissionshandel im Hinblick auf die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 vom 07.08.07 (BGBl_I_07,1788)
In § 19 Abs.1 Nr.4 wurden die Wörter „§ 8 Abs.4 oder § 10 Abs.5 Nr.1“ durch die Wörter „§ 8 Absatz 4, § 10 Absatz 5 Nummer 1 oder § 27 Absatz 2“ ersetzt, mit Wirkung zum 22.07.09, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.3 Abs.1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1954)
§§§
zu § 22 TEHG |
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§ 22 wurde neu gefasst, mit Wirkung zum 11.08.07, durch Art.2 Nr.9 iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum Emissionshandel im Hinblick auf die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 vom 07.08.07 (BGBl_I_07,1788)
Bisheriger Wortlaut
1Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz erhebt die
nach § 20 Abs.1 Satz 2 zuständige Behörde kostendeckende
Gebühren.
2Damit verbundene Auslagen sind zu erstatten.
3Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit setzt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
die Höhe der Gebühren und die zu erstattenden Auslagen für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und nach auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen fest.
In § 22 Abs.2 Nr.4 wurden die Wörter „§ 8 Abs.4 oder § 10 Abs.5 Nr.1“ durch die Wörter „§ 8 Absatz 4, § 10 Absatz 5 Nummer 1 oder § 27 Absatz 2“ ersetzt, mit Wirkung zum 22.07.09, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.3 Abs.1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1954)
§§§
zu § 23 TEHG |
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§ 23 wurde neu gefasst, mit Wirkung zum 27.07.04, durch Art.2 Nr.2 iVm Art.3 des Gesetzes zur Änderung des Futtermittelgesetzes und des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 21.07.04 (BGBl_I_04,1756)
Bisheriger Wortlaut:
1Die zuständige Behörde kann für die Kommunikation
die Verwendung der elektronischen Form sowie eine
bestimmte Verschlüsselung vorschreiben.
2Sie gibt Erfordernisse
nach Satz 1 rechtzeitig vor Ablauf der Antragsfristen
nach § 10 Abs.3 in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt
und auf ihrer Internetseite bekannt.
§ 23 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung zum 11.08.07, durch Art.2 Nr.10 a) iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum Emissionshandel im Hinblick auf die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 vom 07.08.07 (BGBl_I_07,1788)
In § 23 wurde nach dem Wort „Bundesanzeiger“ eine amtliche Fußnote mit folgendem Wortlaut eingefügt: „Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de/“, mit Wirkung zum 11.08.07, durch Art.2 Nr.10 b) iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum Emissionshandel im Hinblick auf die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 vom 07.08.07 (BGBl_I_07,1788)
§§§
zu § 25 TEHG |
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In § 25 wurde die Ziffer „IX“ durch die Ziffer „IXb“ ersetzt, mit Wirkung zum 11.08.07, durch Art.2 Nr.11 iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum Emissionshandel im Hinblick auf die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 vom 07.08.07 (BGBl_I_07,1788)
§§§
zu § 26 TEHG |
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§ 26 wurde eingefügt, mit Wirkung zum 11.08.07, durch Art.2 Nr.12 iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum Emissionshandel im Hinblick auf die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 vom 07.08.07 (BGBl_I_07,1788)
§§§
zu § 27 TEHG |
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§ 27 wurde angefügt, mit Wirkung zum 22.07.09, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.3 Abs.1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1954)
In § 27 Abs.6 Satz 1 wurden die Wörter „Satz 1 bis 3“ durch die Wörter „Satz 1 bis 9“ ersetzt, mit Wirkung vom 18.08.10 durch Art.9 Nr.3 iVm Art.14 des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften (aF) vom 11.08.10 (BGBl_I_10,1163)
§§§
zu Anhang 1 TEHG |
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Anhang 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung zum 11.08.07, durch Art.2 Nr.13 iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum Emissionshandel im Hinblick auf die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 vom 07.08.07 (BGBl_I_07,1788)
Bisheriger Wortlaut
Anhang 1 |
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§§§
zu Anhang 2 TEHG |
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Anhang 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung zum 11.08.07, durch Art.2 Nr.14 iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum Emissionshandel im Hinblick auf die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 vom 07.08.07 (BGBl_I_07,1788)
Bisheriger Wortlaut
Anhang 2 |
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Anforderungen an die Ermittlung von
Treibhausgasemissionen
und die Abgabe von Emissionsberichten nach § 5
Ü b e r w a c h u n g d e r T r e i b h a u s g a s e m i s s i o n e n
Die Überwachung der Emissionen erfolgt entweder durch Berechnung oder auf der Grundlage von Messungen.
B e r e c h n u n g
Die Berechnung der Emissionen erfolgt nach folgender Formel:
Tätigkeitsdaten x Emissionsfaktor x Oxidationsfaktor.
Die Überwachung der Tätigkeitsdaten (Brennstoffverbrauch, Produktionsrate usw.) erfolgt auf der Grundlage von Daten über eingesetzte Brenn- oder Rohstoffe oder Messungen. Es werden etablierte Emissionsfaktoren verwendet. Für alle Brennstoffe können tätigkeitsspezifische Emissionsfaktoren verwendet werden. Für alle Brennstoffe außer nichtkommerziellen Brennstoffen (Brennstoffe aus Abfall wie Reifen und Gase aus industriellen Verfahren) können Standardfaktoren verwendet werden. Flözspezifische Standardwerte für Kohle und EU-spezifische oder erzeugerländerspezifische Standardwerte für Erdgas sind noch weiter auszuarbeiten. Für Raffinerieerzeugnisse können IPCCStandardwerte verwendet werden. Der Emissionsfaktor für Biomasse ist Null.
Wird beim Emissionsfaktor nicht berücksichtigt, dass ein Teil des Kohlenstoffs nicht oxidiert wird, so ist ein zusätzlicher Oxidationsfaktor zu verwenden. Wurden tätigkeitsspezifische Emissionsfaktoren berechnet, bei denen die Oxidation bereits berücksichtigt ist, so muss ein Oxidationsfaktor nicht verwendet werden.
Es sind gemäß der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24.September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl.EG Nr.L 257 S.26) entwickelte Standardoxidationsfaktoren zu verwenden, es sei denn, der Betreiber kann nachweisen, dass tätigkeitsspezifische Faktoren genauer sind. Für jede Tätigkeit und Anlage sowie für jeden Brennstoff ist eine eigene Berechnung anzustellen.
M e s s u n g
Bei der Messung der Emissionen sind standardisierte oder etablierte Verfahren zu verwenden; die Messung ist durch eine flankierende Emissionsberechnung zu bestätigen.
B i l a n z i e r u n g v o n I n p u t s u n d O u t p u t s
Die CO2-Emissionen von Anlagen im Sinne von Anhang 1 Nr. VI sowie VII bis IX sind über die Bilanzierung und Saldierung der Kohlenstoffgehalte der CO2-relevanten Inputs und Outputs zu erfassen, soweit diese Anlagen nach § 25 als einheitliche Anlage gelten. Bei Elektrostahlwerken kann die Metallurgie nur bis einschließlich zum Strangguss in der Gesamtbilanzierung und Saldierung der CO2-Emissionen erfasst werden. Verbundkraftwerke am Standort von Anlagen zur Eisen- und Stahlerzeugung dürfen nicht gemeinsam mit den übrigen Anlagen bilanziert werden. Kohlenstoff ist in der Bilanzierung mit dem Faktor 44/12 in Kohlendioxid-Emissionen umzurechnen.
Bei der Ermittlung von Treibhausgasen ist die Entscheidung der Kommission nach Artikel 14 Abs.1 der Richtlinie 2003/87/EG zu berücksichtigen.
Ein Emissionsbericht muss folgende Angaben enthalten:
A. Anlagedaten einschließlich
Name der Anlage,
Anschrift einschließlich Postleitzahl und Land,
Art und Anzahl der in der Anlage durchgeführten Tätigkeiten,
Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse eines Ansprechpartners und
den Namen des Besitzers der Anlage und etwaiger Mutterunternehmen.
B. Für jede am Standort durchgeführte Tätigkeit, für die Emissionen berechnet werden:
Tätigkeitsdaten,
Emissionsfaktoren,
Oxidationsfaktoren,
Gesamtemissionen und
Unsicherheitsfaktoren.
C. Für jede am Standort durchgeführte Tätigkeit, für die Emissionen gemessen werden:
Gesamtemissionen,
Angaben zur Zuverlässigkeit der Messverfahren und
Unsicherheitsfaktoren.
D. Für Emissionen aus der Verbrennung ist im Bericht außerdem der Oxidationsfaktor anzugeben, es sei denn, die Oxidation wurde bereits bei der Berechnung eines tätigkeitsspezifischen Emissionsfaktors einbezogen.
E. Gelten mehrere Anlagen als gemeinsame Anlage im Sinne von § 25, ist für diese Anlagen ein gemeinsamer Emissionsbericht abzugeben.
F. Bei der Abgabe von Emissionsberichten nach § 5 Abs.1 ist die Entscheidung der Kommission nach Artikel 14 Abs.1 der Richtlinie 2003/87/EG zu berücksichtigen.
§§§
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