GPSG | ||
---|---|---|
[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA: 8053-7
Gesetz
über technische
Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte
vom 06.01.04 (BGBl_I_04,2)
zuletzt geändert durch Art.2 iVm Art.6 des Gesetzes
zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie
im Eichgesetz sowie im Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
und zur Änderung des Verwaltungskostengesetzes, des
Energiewirtschaftsgesetzes und des Energieleitungsausbaugesetzes
vom 07.03.11 (BGBl_I_11,338)
= Art.1 des Gesetzes zur Neuordnung der Sicherheit von technischen Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten
bearbeitet und verlinkt (447)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2011 ] [ 2005 ] |
§§§
Allgemeine Vorschriften |
---|
(1) 1Dieses Gesetz gilt für das Inverkehrbringen und
Ausstellen von Produkten, das selbständig im Rahmen
einer wirtschaftlichen Unternehmung erfolgt.
2Dieses Gesetz
gilt nicht für das Inverkehrbringen und Ausstellen
gebrauchter Produkte, die
vor ihrer Verwendung instand gesetzt oder wieder aufgearbeitet werden müssen, sofern der Inverkehrbringer denjenigen, dem sie überlassen werden, darüber ausreichend unterrichtet.
3Dieses Gesetz gilt ferner nicht für das Inverkehrbringen und Ausstellen technischer Arbeitsmittel, die ihrer Bauart nach ausschließlich zur Verwendung für militärische Zwecke bestimmt sind.
(2) Dieses Gesetz gilt auch für die Errichtung und den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen, die gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen oder durch die Beschäftigte gefährdet werden können, mit Ausnahme der überwachungsbedürftigen Anlagen
der Fahrzeuge von Magnetschwebebahnen, soweit diese Fahrzeuge den Bestimmungen des Bundes zum Bau und Betrieb solcher Bahnen unterliegen,
des rollenden Materials von Eisenbahnunternehmungen, ausgenommen Ladegutbehälter, soweit dieses Material den Bestimmungen der Bau- und Betriebsordnungen des Bundes und der Länder unterliegt,
in Unternehmen des Bergwesens, ausgenommen in deren Tagesanlagen.
(3) 1Die der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit
beim Inverkehrbringen oder Ausstellen von Produkten
dienenden Vorschriften dieses Gesetzes gelten
nicht, soweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechende
oder weitergehende Anforderungen an die Gewährleistung
von Sicherheit und Gesundheit vorgesehen sind.
2Die §§ 5, 6 und 8 bis 10 gelten nicht, soweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende
Regelungen vorgesehen sind.
(4) aRechtsvorschriften, die der Gewährleistung von
Sicherheit und Gesundheit bei der Verwendung von Produkten
dienen, bleiben unberührt;
bdies gilt insbesondere
für Vorschriften, die den Arbeitgeber hierzu verpflichten.
§§§
(2) Technische Arbeitsmittel sind verwendungsfertige Arbeitseinrichtungen, die bestimmungsgemäß ausschließlich bei der Arbeit verwendet werden, deren Zubehörteile sowie Schutzausrüstungen, die nicht Teil einer Arbeitseinrichtung sind, und Teile von technischen Arbeitsmitteln, wenn sie in einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs.1 oder 2 erfasst sind.
(3) 1Verbraucherprodukte sind Gebrauchsgegenstände
und sonstige Produkte, die für Verbraucher bestimmt
sind oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen
von Verbrauchern benutzt werden können, selbst
wenn sie nicht für diese bestimmt sind.
2Als Verbraucherprodukte
gelten auch Gebrauchsgegenstände und sonstige
Produkte, die dem Verbraucher im Rahmen der Erbringung
einer Dienstleistung zur Verfügung gestellt werden.
(4) 1Verwendungsfertig sind Arbeitseinrichtungen und
Gebrauchsgegenstände, wenn sie bestimmungsgemäß
verwendet werden können, ohne dass weitere Teile eingefügt
zu werden brauchen.
2Verwendungsfertig sind
Arbeitseinrichtungen und Gebrauchsgegenstände auch,
wenn
alle Teile, aus denen sie zusammengesetzt werden sollen, von derselben Person in den Verkehr gebracht werden,
sie nur noch aufgestellt oder angeschlossen zu werden brauchen oder
sie ohne die Teile in den Verkehr gebracht werden, die üblicherweise gesondert beschafft und bei der bestimmungsgemäßen Verwendung eingefügt werden.
(5) Bestimmungsgemäße Verwendung ist
die Verwendung, für die ein Produkt nach den Angaben desjenigen, der es in den Verkehr bringt, geeignet ist oder
die übliche Verwendung, die sich aus der Bauart und Ausführung des Produkts ergibt.
(6) Vorhersehbare Fehlanwendung ist die Verwendung eines Produkts in einer Weise, die von demjenigen, der es in den Verkehr bringt, nicht vorgesehen ist, sich jedoch aus dem vernünftigerweise vorhersehbaren Verhalten des jeweiligen zu erwartenden Verwenders ergeben kann.
(7) 1Überwachungsbedürftige Anlagen sind
Dampfkesselanlagen mit Ausnahme von Dampfkesselanlagen auf Seeschiffen,
Anlagen zur Abfüllung von verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen,
Leitungen unter innerem Überdruck für brennbare, ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten,
Getränkeschankanlagen und Anlagen zur Herstellung kohlensaurer Getränke,
Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten.
2Zu den Anlagen gehören auch Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen,
die dem sicheren Betrieb der Anlage dienen.
3Zu den in den Nummern 2, 3 und 4 bezeichneten
überwachungsbedürftigen Anlagen gehören nicht die
Energieanlagen im Sinne des § 3 Nr.15 (1) des Energiewirtschaftsgesetzes.
4Überwachungsbedürftige Anlagen stehen
den Produkten im Sinne des Absatzes 1 gleich,
soweit sie nicht schon von Absatz 1 erfasst werden.
(8) 1Inverkehrbringen ist jedes Überlassen eines Produkts
an einen anderen, unabhängig davon, ob das Produkt
neu, gebraucht, wiederaufgearbeitet oder wesentlich
verändert worden ist.
2Die Einfuhr in den Europäischen
Wirtschaftsraum steht dem Inverkehrbringen eines
neuen Produkts gleich.
(9) Ausstellen ist das Aufstellen oder Vorführen von Produkten zum Zwecke der Werbung.
(10) 1Hersteller ist jede natürliche oder juristische Person, die
ein Produkt herstellt oder
ein Produkt wiederaufarbeitet oder wesentlich verändert und erneut in den Verkehr bringt.
2Als Hersteller gilt auch jeder, der geschäftsmäßig seinen Namen, seine Marke oder ein anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen an einem Produkt anbringt und sich dadurch als Hersteller ausgibt, oder der als sonstiger Inverkehrbringer die Sicherheitseigenschaften eines Verbraucherprodukts beeinflusst.
(11) Bevollmächtigter ist jede im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassene natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller schriftlich dazu ermächtigt wurde, in seinem Namen zu handeln.
(12) Einführer ist jede im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Drittland in den Europäischen Wirtschaftsraum einführt oder dieses veranlasst.
(13) Händler ist, wer geschäftsmäßig ein Produkt in den Verkehr bringt und nicht Hersteller im Sinne von Absatz 10, Bevollmächtigter im Sinne von Absatz 11 oder Einführer im Sinne von Absatz 12 ist.
(14) Beauftragte Stelle ist, vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung in einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs.4, die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.
1. | a) | jede Stelle für die Durchführung der Verfahren zur Feststellung der Übereinstimmung mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen gemäß den Rechtsverordnungen nach § 3 Abs.1,
|
b) | jede GS-Stelle für die Zuerkennung des GS-Zeichens,
| |
c) | jedes Prüflaboratorium, das für eine in Buchstabe a oder b genannte Stelle tätig ist, sofern sie von der zuständigen Behörde für einen bestimmten Aufgabenbereich der beauftragten Stelle benannt und von dieser im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind; oder |
Stellen, die der Kommission der Europäischen Gemeinschaften von einem Mitgliedstaat auf Grund eines Rechtsaktes des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder von einer nach dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum zuständigen Behörde auf Grund dieses Abkommens mitgeteilt worden sind.
(16) Harmonisierte Norm ist eine nicht verbindliche technische Spezifikation, die von einer europäischen Normenorganisation nach den in der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S.37) festgelegten Verfahren angenommen und deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurde.
(17) Rückruf ist jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines bereits in den Verkehr gebrachten Produkts durch den Verwender abzielt.
(18) Rücknahme ist jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein Produkt vertrieben, ausgestellt oder dem Verwender angeboten wird.
§§§
(1) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, dem
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,
dem Bundesministerium der Verteidigung
und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
für Produkte nach Anhörung des Ausschusses
für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte
mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung von
Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen
oder zur Umsetzung oder Durchführung der von den
Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschriften
Rechtsverordnungen nach Maßgabe des Satzes 2 erlassen.
2Durch Rechtsverordnung nach Satz 1
können
(Ow) Anforderungen an die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit, Anforderungen zum Schutz sonstiger Rechtsgüter und sonstige Voraussetzungen des Ausstellens, Inverkehrbringens oder der Inbetriebnahme, insbesondere Prüfungen, Produktionsüberwachungen oder Bescheinigungen,
(Ow) Anforderungen an die Kennzeichnung, Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten sowie damit zusammenhängende behördliche Maßnahmen
geregelt werden.
(2) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
kann für Produkte, soweit sie nicht einer Rechtsverordnung
nach Absatz 1 unterfallen, im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung
und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, dem Bundesministerium
der Verteidigung und dem Bundesministerium
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach Anhörung
des Ausschusses für technische Arbeitsmittel
und Verbraucherprodukte und mit Zustimmung des Bundesrates
Rechtsverordnungen zur Regelung des Inverkehrbringens
oder Ausstellens nach Maßgabe des Satzes 2 erlassen.
2Durch Rechtsverordnung nach Satz 1 können
(Ow) Anforderungen an die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit und sonstige Voraussetzungen des Inverkehrbringens oder Ausstellens, insbesondere Prüfungen, Produktionsüberwachungen oder Bescheinigungen,
(Ow) Anforderungen an die Kennzeichnung, Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten
geregelt werden.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann nach Anhörung des Ausschusses für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte und mit Zustimmung des Bundesrates auch zur Umsetzung oder Durchführung der von den Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschriften durch Rechtsverordnung die Anforderungen an zugelassene Stellen hinsichtlich
Unabhängigkeit, technischer Kompetenz und beruflicher Zuverlässigkeit der Stelle,
Verfügbarkeit des erforderlichen Personals, der notwendigen Mittel und Ausrüstungen,
näher bestimmen.
(4) 1Durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates können Aufgaben, die der beauftragten
Stelle im Rahmen dieses Gesetzes zugewiesen sind, auf
eine andere Bundesbehörde, die mit Aufgaben auf dem
Gebiet der Geräte- und Produktsicherheit betraut ist,
übertragen werden
2Die Rechtsverordnung wird von dem
Bundesministerium, zu dessen Geschäftsbereich die Bundesbehörde
gehört, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit erlassen.
(5) 1aRechtsverordnungen nach Absatz 1 oder 2 können
in dringenden Fällen oder, wenn es zur unverzüglichen
Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaften erforderlich ist, ohne Zustimmung
des Bundesrates erlassen werden;
1bsie treten spätestens
sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
2Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.
§§§
Inverkehrbringen und Kennzeichnen |
---|
(1) 1Soweit ein Produkt einer Rechtsverordnung nach
§ 3 Abs.1 unterfällt, darf es nur in den Verkehr gebracht
werden, wenn es den dort vorgesehenen Anforderungen
an Sicherheit und Gesundheit und sonstigen Voraussetzungen
für sein Inverkehrbringen entspricht und Sicherheit
und Gesundheit der Verwender oder Dritter oder sonstige
in den Rechtsverordnungen nach § 3 Abs.1 aufgeführte
Rechtsgüter bei bestimmungsgemäßer Verwendung
oder vorhersehbarer Fehlanwendung nicht gefährdet
werden.
2Entspricht eine Norm, die eine harmonisierte
Norm umsetzt, einer oder mehreren Anforderungen an
Sicherheit und Gesundheit, wird bei einem entsprechend
dieser Norm hergestellten Produkt vermutet, dass es den
betreffenden Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit
genügt.
(2) 1Ein Produkt darf, soweit es nicht § 4 Abs.1 unterliegt,
nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es so
beschaffen ist, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung
oder vorhersehbarer Fehlanwendung Sicherheit
und Gesundheit von Verwendern oder Dritten nicht
gefährdet werden.
2Bei der Beurteilung, ob ein Produkt
der Anforderung nach Satz 1 entspricht, sind insbesondere
zu berücksichtigen
die Eigenschaften des Produkts einschließlich seiner Zusammensetzung, Verpackung, der Anleitungen für seinen Zusammenbau, der Installation, der Wartung und der Gebrauchsdauer,
seine Einwirkungen auf andere Produkte, soweit seine Verwendung mit anderen Produkten zu erwarten ist,
seine Darbietung, Aufmachung im Handel, Kennzeichnung, Warnhinweise, Gebrauchs- und Bedienungsanleitung und Angaben für seine Beseitigung sowie alle sonstigen produktbezogenen Angaben oder Informationen,
die Gruppen von Verwendern, die bei der Verwendung des Produkts einer größeren Gefahr ausgesetzt sind als andere.
3Bei der Beurteilung, ob ein Produkt den Anforderungen
nach Satz 1 entspricht, können Normen und andere technische
Spezifikationen zugrunde gelegt werden.
4Entspricht eine Norm oder sonstige technische Spezifikation, die
vom Ausschuss für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte
ermittelt und von der beauftragten Stelle im
Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist, einer oder
mehreren Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit,
wird bei einem nach dieser Norm oder sonstigen Spezifikation
hergestellten Produkt vermutet, dass es den
betreffenden Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit
genügt.
(3) 1Bei einem technischen Arbeitsmittel, das von
Rechtsverordnungen nach § 3 Abs.1 erfasst ist, ist maßgeblich
für das Inverkehrbringen die Rechtslage im Zeitpunkt
seines erstmaligen Inverkehrbringens in den Europäischen
Wirtschaftsraum.
2Satz 1 gilt auch für ein Verbraucherprodukt,
soweit es von Rechtsverordnungen nach § 3 Abs.1 erfasst ist.
3Bei einem technischen Arbeitsmittel, das nicht von einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs.1 erfasst ist, ist maßgeblich die Rechtslage im
Zeitpunkt seines erstmaligen Inverkehrbringens im Geltungsbereich
dieses Gesetzes.
4Beim Inverkehrbringen eines Verbraucherprodukts ist, soweit es keiner Rechtsverordnung nach § 3 Abs.1 unterfällt, maßgeblich die
Rechtslage im Zeitpunkt seines Inverkehrbringens.
(4) Sofern in den Rechtsverordnungen nach § 3 keine anderen Regelungen vorgesehen sind, ist, wenn
Sicherheit und Gesundheit erst durch die Art der Aufstellung eines technischen Arbeitsmittels oder verwendungsfertigen Gebrauchsgegenstandes gewährleistet werden, hierauf beim Inverkehrbringen des technischen Arbeitsmittels oder verwendungsfertigen Gebrauchsgegenstandes ausreichend hinzuweisen, oder
zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit bestimmte Regeln bei der Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung eines technischen Arbeitsmittels oder verwendungsfertigen Gebrauchsgegenstandes beachtet werden müssen, eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache beim Inverkehrbringen mitzuliefern.
(5) 1Ein Produkt, das den Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 2 nicht entspricht, darf ausgestellt werden,
wenn ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass
es diese Voraussetzungen nicht erfüllt und erst erworben
werden kann, wenn die entsprechende Übereinstimmung
hergestellt ist.
2Bei einer Vorführung sind die erforderlichen
Vorkehrungen zum Schutz von Personen zu treffen.
§§§
(1) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer eines Verbraucherprodukts haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit
beim Inverkehrbringen
a) sicherzustellen, dass der Verwender die erforderlichen Informationen erhält, damit dieser die Gefahren, die von dem Verbraucherprodukt während der üblichen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer ausgehen und die ohne entsprechende Hinweise nicht unmittelbar erkennbar sind, beurteilen und sich dagegen schützen kann,
b) den Namen des Herstellers oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, den Namen des Bevollmächtigten oder des Einführers und deren Adressen auf dem Verbraucherprodukt oder auf dessen Verpackung anzubringen sowie das Verbraucherprodukt so zu kennzeichnen, dass es eindeutig identifiziert werden kann, es sei denn, das Weglassen dieser Angaben ist vertretbar, insbesondere weil dem Verwender diese Angaben bereits bekannt sind oder das Anbringen dieser Angaben mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre,
c) Vorkehrungen zu treffen, die den Eigenschaften des von ihnen in den Verkehr gebrachten Verbraucherprodukts angemessen sind, damit sie imstande sind, zur Vermeidung von Gefahren geeignete Maßnahmen zu veranlassen, bis hin zur Rücknahme des Verbraucherprodukts, der angemessenen und wirksamen Warnung und dem Rückruf;
bei den in Verkehr gebrachten Verbraucherprodukten die, abhängig vom Grad der von ihnen ausgehenden Gefahr und der Möglichkeiten diese abzuwehren, gebotenen Stichproben durchzuführen, Beschwerden zu prüfen und erforderlichenfalls ein Beschwerdebuch zu führen sowie die Händler über weitere das Verbraucherprodukt betreffende Maßnahmen zu unterrichten.
(2) 1aDer Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer
haben jeweils unverzüglich die zuständigen Behörden
nach Maßgabe von Anhang I der Richtlinie
2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 3.Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit
(ABl. EG Nr. L 11 S.4) zu unterrichten,
wenn sie wissen oder anhand der ihnen vorliegenden
Informationen oder ihrer Erfahrung eindeutige Anhaltspunkte
dafür haben, dass von einem von ihnen in Verkehr
gebrachten Verbraucherprodukt eine Gefahr für die Gesundheit
und Sicherheit von Personen ausgeht;
1binsbesondere haben sie über die Maßnahmen zu unterrichten,
die sie zur Abwendung dieser Gefahr getroffen haben (Ow).
2Eine Unterrichtung nach Satz 1 darf nicht zur strafrechtlichen
Verfolgung des Unterrichtenden oder für ein Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Unterrichtenden verwendet werden.
(3) 1Der Händler hat dazu beizutragen, dass nur sichere
Verbraucherprodukte in den Verkehr gebracht werden.
2Er darf insbesondere kein Verbraucherprodukt in den Verkehr
bringen, von dem er
anhand der ihm vorliegenden Informationen oder seiner Erfahrung wissen muss, dass es nicht den Anforderungen nach § 4 entspricht.
3Absatz 2 gilt für den Händler entsprechend.
§§§
(1) (Ow) Es ist verboten, ein Produkt in den Verkehr zu bringen, wenn dieses, seine Verpackung oder ihm beigefügte Unterlagen mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, ohne dass die Rechtsverordnungen nach § 3 oder andere Rechtsvorschriften dies vorsehen und die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 eingehalten sind.
(2) Die CE-Kennzeichnung muss sichtbar, lesbar und dauerhaft angebracht sein.
(3) Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ in folgender Gestalt:
(4) Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die hier wiedergegebenen Proportionen gewahrt bleiben.
(5) 1Es dürfen zusätzlich zur CE-Kennzeichnung keine
Kennzeichnungen angebracht werden, durch die Dritte
hinsichtlich der Bedeutung und der Gestalt der CE-Kennzeichnung
irregeführt werden können.
2Jede andere Kennzeichnung
darf angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit
und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.
§§§
(1) 1Soweit Rechtsverordnungen nach § 3 nichts anderes
bestimmen, dürfen technische Arbeitsmittel und verwendungsfertige
Gebrauchsgegenstände mit dem vom
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit amtlich
bekannt gemachten Zeichen „GS = geprüfte Sicherheit“
(GS-Zeichen) versehen werden, wenn es von einer GSStelle
nach § 11 Abs.2 auf Antrag des Herstellers oder
seines Bevollmächtigten zuerkannt worden ist.
2Das GS-Zeichen
darf nur zuerkannt werden, wenn der GS-Stelle
ein Nachweis der Übereinstimmung des geprüften Baumusters mit den Anforderungen nach § 4 Abs.1 bis 3 sowie anderer Rechtsvorschriften hinsichtlich der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit durch eine Baumusterprüfung sowie
ein Nachweis, dass die Voraussetzungen eingehalten werden, die bei der Herstellung der technischen Arbeitsmittel und verwendungsfertigen Gebrauchsgegenstände zu beachten sind, um ihre Übereinstimmung mit dem geprüften Baumuster zu gewährleisten,
vorliegt (Ow).
3Über die Zuerkennung des GS-Zeichens ist eine
Bescheinigung auszustellen.
4Die Geltungsdauer der Zuerkennung
ist auf die Dauer von höchstens fünf Jahre zu
befristen.
(2) 1Die GS-Stelle nach § 11 Abs.2 hat Kontrollmaßnahmen
zur Überwachung der Herstellung der technischen
Arbeitsmittel und verwendungsfertigen Gebrauchsgegenstände
und der rechtmäßigen Verwendung des
GS-Zeichens durchzuführen.
2Liegen die Voraussetzungen
für die Zuerkennung des GS-Zeichens nicht mehr
vor, so hat die GS-Stelle die Zuerkennung zu entziehen.
3Sie unterrichtet in diesen Fällen die anderen GS-Stellen
und die zuständige Behörde über die Entziehung.
(3) 1Der Hersteller hat zu gewährleisten, dass die von
ihm hergestellten technischen Arbeitsmittel und verwendungsfertigen
Gebrauchsgegenstände mit dem geprüften
Baumuster übereinstimmen.
2Er hat die Kontrollmaßnahmen
nach Absatz 2 zu dulden.
3Er darf das GS-Zeichen nur verwenden und mit ihm werben, solange die
Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind (Ow).
(4) (Ow) Der Hersteller darf kein Zeichen verwenden oder mit ihm werben, das mit dem GS-Zeichen verwechselt werden kann.
§§§
Überwachung des Inverkehrbringens |
---|
(1) 1Vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 sind für die Durchführung
der Bestimmungen dieses Abschnitts zuständig
die nach Landesrecht zuständigen Behörden.
2Finden die Bestimmungen dieses Gesetzes nach Maßgabe des § 1 Abs.3 ergänzend zu Bestimmungen in anderen Rechtsvorschriften
Anwendung, sind die dort insoweit zuständigen
Behörden zuständig.
3Durch andere Vorschriften zugewiesene Zuständigkeiten zur Durchführung dieses Gesetzes bleiben unberührt.
(2) 1Die zuständigen Behörden haben eine wirksame
Überwachung des Inverkehrbringens von Produkten sowie
der in den Verkehr gebrachten Produkte auf der
Grundlage eines Überwachungskonzepts zu gewährleisten.
2Das Überwachungskonzept soll insbesondere umfassen:
die Erfassung und Auswertung verfügbarer Informationen zur Ermittlung von Mängelschwerpunkten und Warenströmen;
die Aufstellung, regelmäßige Anpassung und Durchführung von Überwachungsprogrammen, mit denen die Produkte stichprobenartig und in dem erforderlichen Prüfumfang überprüft werden sowie die Erfassung und Bewertung dieser Programme und
die regelmäßige Überprüfung und Bewertung der Wirksamkeit des Konzeptes.
3Die zuständige Behörde geht bei Produkten, die einer
Rechtsverordnung nach § 3 Abs.1 unterliegen und mit
der CE-Kennzeichnung versehen sind, davon aus, dass
sie den dort jeweils festgelegten Anforderungen entsprechen.
4Bei technischen Arbeitsmitteln und verwendungsfertigen
Gebrauchsgegenständen, die mit dem GS-Zeichen
nach § 7 Abs.1 versehen sind, ist davon auszugehen,
dass diese den Anforderungen an Sicherheit und
Gesundheit nach § 4 Abs.1 und 2 sowie anderen Rechtsvorschriften
entsprechen.
(3) 1Die zuständigen obersten Landesbehörden stellen
die Koordinierung der Überwachung des Inverkehrbringens
von Produkten sowie der in den Verkehr gebrachten
Produkte, die Entwicklung und Fortschreibung des Überwachungskonzeptes
und die Vorbereitung länderübergreifender
Maßnahmen zur Abwendung erheblicher Gefahren
sicher.
2Dies betrifft nicht Produkte, soweit auf diese andere Rechtsvorschriften im Sinne von § 1 Abs.3 Satz 1 anzuwenden sind.
(4) 1Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen
Maßnahmen, wenn sie den begründeten Verdacht hat,
dass ein Produkt nicht den Anforderungen nach § 4 entspricht.
2Sie ist insbesondere befugt,
(Ow) das Ausstellen eines Produkts zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs.5 nicht erfüllt sind,
(Ow) Maßnahmen anzuordnen, die gewährleisten, dass ein Produkt erst in den Verkehr gebracht wird, wenn es den Anforderungen nach § 4 Abs.1 und 2 entspricht,
(Ow) anzuordnen, dass ein Produkt von einer zugelassenen Stelle oder einer in gleicher Weise geeigneten Stelle überprüft wird,
1anzuordnen, dass geeignete, klare und leicht verständliche
Warnhinweise über Gefährdungen, die
von dem Produkt ausgehen, angebracht werden.
2Diese Warnhinweise haben dabei in deutscher Sprache
zu erfolgen,
(Ow) das Inverkehrbringen eines Produkts für den zur Prüfung zwingend erforderlichen Zeitraum vorübergehend zu verbieten,
(Ow) zu verbieten, dass ein Produkt, das nicht den Anforderungen nach § 4 Abs.1 und 2 entspricht, in den Verkehr gebracht wird,
(Ow) die Rücknahme oder den Rückruf eines in Verkehr gebrachten Produkts, das nicht den Anforderungen nach § 4 entspricht, anzuordnen, ein solches Produkt sicherzustellen und, soweit eine Gefahr für den Verwender oder Dritten auf andere Weise nicht zu beseitigen ist, seine unschädliche Beseitigung zu veranlassen,
(Ow) anzuordnen, dass alle, die einer von einem in Verkehr gebrachten Produkt ausgehenden Gefahr ausgesetzt sein können, rechtzeitig in geeigneter Form, insbesondere durch den Hersteller, auf diese Gefahr hingewiesen werden.
3Die Behörde selbst kann die Öffentlichkeit warnen, wenn
andere ebenso wirksame Maßnahmen, insbesondere
Warnungen durch den Hersteller, nicht oder nicht rechtzeitig
getroffen werden.
4Sie sieht von den Maßnahmen
nach Satz 2 ab, soweit die Abwehr der von dem Produkt
ausgehenden Gefahr durch eigene Maßnahmen der für
das Inverkehrbringen verantwortlichen Person sichergestellt
wird.
(5) 1Die zuständige Behörde soll Maßnahmen nach
Absatz 4 vorrangig an den Hersteller, seinen Bevollmächtigten
oder den Einführer richten.
2Sie kann entsprechend den jeweiligen Erfordernissen Maßnahmen auch an den
Händler richten.
3Maßnahmen gegen jede andere Person
sind nur zulässig, solange eine gegenwärtige erhebliche
Gefahr nicht auf andere Weise abgewehrt werden kann.
4Entsteht der anderen Person hierdurch ein Schaden, so
ist ihr dieser zu ersetzen, soweit sie nicht auf andere
Weise Ersatz zu erlangen vermag oder durch die Maßnahme
ihr Vermögen geschützt wird.
(6) Entspricht ein mit einem Zeichen nach § 7 Abs.1 Satz 1 versehenes Produkt nicht den Anforderungen nach § 4 Abs.1 oder 2, so hat die zuständige Behörde die GS-Stelle, die das Zeichen zuerkannt hat, und die Behörde nach § 11 Abs.2 zu informieren.
(7) 1Die zuständigen Behörden und deren Beauftragte
sind befugt, Räume oder Grundstücke, in oder auf denen
Produkte hergestellt werden, zum Zwecke des Inverkehrbringens
lagern oder ausgestellt sind, zu betreten, die
Produkte zu besichtigen und zu prüfen oder prüfen zu
lassen, insbesondere hierzu in Betrieb nehmen zu lassen.
2Zur Tragung der Kosten für Prüfungen nach Satz 1 können
die Personen, die das Produkt herstellen oder zum
Zwecke des Inverkehrbringens lagern oder ausstellen,
herangezogen werden, wenn die Prüfung ergeben hat,
dass die Anforderungen nach § 4 nicht erfüllt sind.
(8) Die zuständigen Behörden und deren Beauftragte können unentgeltlich Proben entnehmen und Muster verlangen.
(9) 1Der Hersteller, sein Bevollmächtigter, der Einführer
und der Händler haben jeweils Maßnahmen nach Absatz
7 Satz 1 und Absatz 8 zu dulden und die zuständigen
Behörden sowie deren Beauftragte zu unterstützen (Ow).
2Sie sind verpflichtet, der zuständigen Behörde auf Verlangen
die Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben
erforderlich sind (Ow).
3Der Verpflichtete kann die Auskunft
auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn
selbst oder einen der in § 383 Abs.1 Nr.1 bis 3 der
Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr
strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen
würde.
4Er ist über sein Recht zur Auskunftsverweigerung
zu belehren.
(10) 1Die zuständigen Behörden und die beauftragte
Stelle haben sich gegenseitig über Maßnahmen nach diesem
Gesetz zu informieren und zu unterstützen.
2Erhalten die Behörden Informationen, die unter das Geschäftsgeheimnis
fallen, so schützen sie deren Vertraulichkeit.
§§§
(1) 1Trifft die zuständige Behörde Maßnahmen nach § 8 Abs.4, durch die das Inverkehrbringen eines Produkts
untersagt oder eingeschränkt oder seine Rücknahme
oder sein Rückruf angeordnet wird, so unterrichtet sie
hiervon unter Angabe der Gründe die beauftragte Stelle.
2Dies umfasst auch die Unterrichtung über einen Mangel
an einer technischen Norm, nach der das Produkt gefertigt
wurde.
3Die zuständige Behörde unterrichtet die beauftragte Stelle auch über Maßnahmen und Vorkehrungen, die das Inverkehrbringen oder das Verwenden von
Produkten, die eine erhebliche Gefahr darstellen, betreffen
und im Rahmen des gemeinschaftlichen Systems zum raschen Austausch von Informationen über die Gefahren bei der Verwendung von Konsumgütern gemeldet
werden müssen.
4Dabei ist das Verfahren gemäß Anhang II der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die
allgemeine Produktsicherheit (ABl. EG Nr. L 11 S.4) zu beachten.
5Dies schließt auch die Meldung jeder Änderung oder Aufhebung der Maßnahmen oder Vorkehrungen mit ein.
6Wurde die in § 6 vorgesehene Kennzeichnung oder das in § 7 vorgesehene Zeichen von einer zugelassenen Stelle zuerkannt, ist auch die nach § 11 Abs.2 zuständige Behörde zu unterrichten.
(2) 1Die beauftragte Stelle überprüft die eingegangenen
Meldungen auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit.
2Sie leitet die Meldungen nach Absatz 1 Satz 1 dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit zu.
3Sie unterrichtet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und die
zuständigen Bundesressorts über Meldungen nach Absatz 1 Satz 2 und leitet diese den zuständigen Stellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu.
(3) Die beauftragte Stelle unterrichtet die zuständigen Behörden sowie die zuständigen Bundesressorts über Mitteilungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Mitgliedstaates, die ihr bekannt werden.
§§§
(1) 1Die beauftragte Stelle macht Anordnungen nach § 8 Abs.4 Satz 2 Nr.2, 5 und 6 öffentlich bekannt, die
unanfechtbar geworden sind oder deren sofortige Vollziehung
angeordnet worden ist.
2Personenbezogene Daten
dürfen nur veröffentlicht werden, wenn sie zur Identifizierung
des Produkts erforderlich sind.
(2) 1aDie zuständigen Behörden und die beauftragte
Stelle machen der Öffentlichkeit sonstige ihnen zur Verfügung
stehende Informationen über von Verbraucherprodukten
ausgehende Gefahren für die Sicherheit und
Gesundheit der Verwender zugänglich;
1bdies betrifft insbesondere
Informationen zur Identifizierung der Verbraucherprodukte,
die Art der Gefahren und die getroffenen
Maßnahmen.
2Der Zugang kann auf elektronischem Wege gewährt werden.
3Das Bundesministerium für Wirtschaft
und Arbeit kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der
Veröffentlichung in einem elektronischen Informationsund
Kommunikationssystem regeln.
4Dabei sind insbesondere
Löschungsfristen vorzusehen sowie Vorschriften,
die sicherstellen, dass die Veröffentlichungen unversehrt,
vollständig und aktuell bleiben.
(3) 1Personenbezogene Daten dürfen nur übermittelt
werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat oder das
schutzwürdige Informationsinteresse der Öffentlichkeit
oder des Dritten, an den die Daten übermittelt werden,
das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem
Ausschluss der Übermittlung überwiegt.
2Vor der Entscheidung
über die Übermittlung ist der Betroffene anzuhören.
(4) 1Informationen nach Absatz 2 dürfen nicht zugänglich gemacht werden,
soweit das Bekanntwerden der Informationen die Vertraulichkeit der Beratung von Behörden berührt oder eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit verursachen kann,
während der Dauer eines Gerichtsverfahrens, eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, eines Disziplinarverfahrens, eines ordnungswidrigkeitsrechtlichen Verfahrens hinsichtlich der Daten, die Gegenstand des Verfahrens sind,
soweit der Schutz geistigen Eigentums, insbesondere Urheberrechte, dem Informationsanspruch entgegenstehen oder
asoweit durch die begehrten Informationen Betriebsoder
Geschäftsgeheimnisse oder wettbewerbsrelevante
Informationen, die dem Wesen nach Betriebsgeheimnissen
gleichkommen, offenbart würden, es
sei denn, bestimmte Informationen über sicherheitsrelevante
Eigenschaften von Verbraucherprodukten
müssen unter Berücksichtigung der Gesamtumstände
veröffentlicht werden, um den Schutz der Sicherheit
und Gesundheit der Verwender zu gewährleisten;
bdabei ist eine Abwägung entsprechend Absatz 3 vorzunehmen.
2Vor der Entscheidung über die Zugänglichmachung sind
in den Fällen des Satzes 1 Nr.3 die Betroffenen anzuhören.
3Soweit übermittelte Informationen als Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnis gekennzeichnet sind, haben die zuständige
Behörde oder die beauftragte Stelle im Zweifel
von der Betroffenheit des Kennzeichnenden auszugehen.
(5) Stellen sich die von der Behörde an die Öffentlichkeit gegebenen Informationen im Nachhinein als falsch oder die zugrunde liegenden Umstände als unrichtig wiedergegeben heraus, so informiert die Behörde die Öffentlichkeit hierüber in der gleichen Art und Weise, in der sie die betreffenden Informationen zuvor bekannt gegeben hat, sofern dies zur Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls erforderlich ist oder ein Betroffener hieran ein berechtigtes Interesse hat und dies beantragt.
§§§
Besonderes Vorschriften |
---|
(1) 1Bei der zuständigen Behörde kann ein Antrag auf
Anerkennung als zugelassene Stelle gestellt werden.
2Diese Behörde prüft, ob die Anforderungen der Rechtsverordnung
nach § 3 Abs.3 eingehalten sind.
3Eine Akkreditierung auf der Grundlage harmonisierter Normen kann
im Rahmen des Anerkennungsverfahrens nach Satz 2
berücksichtigt werden.
4Bei Vorliegen der Voraussetzungen
hat die zuständige Behörde der beauftragten Stelle
den Antragsteller als zugelassene Stelle für bestimmte
Produkte und Verfahren zu benennen.
(2) 1Eine Stelle ist von der zuständigen Behörde der
beauftragten Stelle als GS-Stelle für einen bestimmten
Aufgabenbereich zu benennen, wenn in einem Anerkennungsverfahren
durch die zuständige Behörde festgestellt
wurde, dass die Einhaltung der Anforderungen der
Rechtsverordnung nach § 3 Abs.3 gewährleistet ist.
2Das Anerkennungsverfahren kann nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden und muss innerhalb
von sechs Monaten abgeschlossen sein (1).
3Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen (1).
4Die zuständige Behörde kann diese Frist einmalig um
höchstens drei Monate verlängern (1).
5Die Fristverlängerung
ist ausreichend zu begründen und dem Antragsteller
rechtzeitig mitzuteilen (1).
(3) 1Eine Stelle, die in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
ansässig ist, kann von der zuständigen Behörde der
beauftragten Stelle als GS-Stelle für einen bestimmten
Aufgabenbereich benannt werden.
2Voraussetzung für die Benennung ist
der Abschluss eines Verwaltungsabkommens zwischen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und dem jeweiligen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder dem jeweiligen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und
dass in einem Anerkennungsverfahren festgestellt wurde, dass die Anforderungen des Verwaltungsabkommens eingehalten sind.
3In dem Verwaltungsabkommen müssen geregelt sein:
die Anforderungen an die GS-Stelle entsprechend Absatz 2,
die Beteiligung der zuständigen Behörde an dem im jeweiligen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat durchgeführten Anerkennungsverfahren und
eine den Grundsätzen des Absatzes 5 entsprechende Überwachung der GS-Stelle.
(4) Die beauftragte Stelle macht die zugelassenen Stellen bekannt.
(5) 1Die zuständige Behörde überwacht die Einhaltung
der in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen.
2Sie kann von der zugelassenen Stelle und ihrem mit der
Leitung und der Durchführung der Fachaufgaben beauftragten
Personal die zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben
erforderlichen Auskünfte und sonstige Unterstützung
verlangen sowie die dazu erforderlichen Anordnungen
treffen (Ow).
3Die zuständigen Behörden und deren
Beauftragte sind befugt, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten
Grundstücke und Geschäftsräume sowie Prüflaboratorien
zu betreten und zu besichtigen und die Vorlage
von Unterlagen für die Erteilung der Bescheinigungen
zu verlangen.
4Die Auskunftspflichtigen haben die Maßnahmen nach Satz 3 zu dulden.
5Sie können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie
selbst oder einen der in § 383 Abs.1 Nr.1 bis 3 der Zivilprozessordnung
bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
6Sie sind über ihr Recht zur Auskunftsverweigerung
zu belehren.
(6) 1Die für die Überwachung des Inverkehrbringens
zuständigen Behörden können von der zugelassenen
Stelle und ihrem mit der Leitung und der Durchführung
der Fachaufgaben beauftragten Personal die zur Erfüllung
ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte und Unterlagen
verlangen (Ow).
2Sie haben im Falle ihres Tätigwerdens
nach Satz 1 die für das Anerkennungsverfahren nach Absatz
1 zuständige Behörde zu unterrichten.
§§§
(1) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin ermittelt und bewertet im Rahmen ihres allgemeinen Forschungsauftrages präventiv Sicherheitsrisiken und gesundheitliche Risiken, die von Produkten ausgehen können, und macht Vorschläge zu deren Reduzierung.
(2) 1In Einzelfällen nimmt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz
und Arbeitsmedizin in Abstimmung mit den zuständigen
Behörden Risikobewertungen an Produkten
vor, bei denen hinreichende Anhaltspunkte vorliegen,
dass eine unmittelbare Gefahr oder ein erhebliches Risiko
für Sicherheit und Gesundheit besteht.
2Von dem Ergebnis der Bewertung unterrichtet sie unverzüglich die
zuständige Behörde und in Abstimmung mit dieser den betroffenen Inverkehrbringer.
(3) In Einzelfällen nimmt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin in eigener Zuständigkeit Risikobewertungen an Produkten vor, soweit ein pflichtgemäßes Handeln gegenüber den Organen der Europäischen Gemeinschaften dies erfordert.
(4) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unterstützt die zuständige Behörde bei der Entwicklung und Durchführung des Überwachungskonzeptes gemäß § 8 Abs.2, insbesondere indem sie die bei den Maßnahmen nach § 8 Abs.4 festgestellten Mängel in der Beschaffenheit von Produkten wissenschaftlich auswertet und die zuständige Behörde sowie den Ausschuss für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte regelmäßig über den Stand der Erkenntnisse unterrichtet.
§§§
(1) Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ein „Ausschuss für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte“ eingesetzt.
(2) Der Ausschuss hat die Aufgaben,
die Bundesregierung in Fragen der Sicherheit von technischen Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten zu beraten,
die in § 4 Abs.2 Satz 3 dieses Gesetzes bezeichneten Normen und sonstigen technischen Spezifikationen zu ermitteln und
nationale technische Spezifikationen zu ermitteln, soweit solche Spezifikationen in Rechtsverordnungen nach § 3 Abs.1 vorgesehen sind.
(3) 1Dem Ausschuss sollen sachverständige Personen
aus dem Kreis der zuständigen Behörden für Sicherheit
und Gesundheit des Bundes und der Länder, der zugelassenen
Stellen, der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
des Deutschen Instituts für Normung eV, der
Kommission Arbeitsschutz und Normung, der Arbeitgebervereinigungen,
der Gewerkschaften und der beteiligten
Verbände, insbesondere der Hersteller und der Verbraucher,
angehören.
2Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich.
(4) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
beruft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft die
Mitglieder des Ausschusses und für jedes Mitglied einen
Stellvertreter.
2Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung
und wählt den Vorsitzenden aus seiner Mitte.
3Die Zahl der Mitglieder soll 21 nicht überschreiten.
4Die Geschäftsordnung und die Wahl des Vorsitzenden bedürfen
der Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft
und Arbeit.
(5) Die Bundesministerien sowie die für Sicherheit und Gesundheit zuständigen obersten Landesbehörden und Bundesoberbehörden haben das Recht, in Sitzungen des Ausschusses vertreten zu sein und gehört zu werden.
(6) Die Geschäfte des Ausschusses führt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.
§§§
Überwachungsbedürftige Anlagen |
---|
(1) Zum Schutze der Beschäftigten und Dritter vor Gefahren durch Anlagen, die mit Rücksicht auf ihre Gefährlichkeit einer besonderen Überwachung bedürfen (überwachungsbedürftige Anlagen), wird die Bundesregierung ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
(Ow) dass die Errichtung solcher Anlagen, ihre Inbetriebnahme, die Vornahme von Änderungen an bestehenden Anlagen und sonstige die Anlagen betreffenden Umstände angezeigt und der Anzeige bestimmte Unterlagen beigefügt werden müssen;
(Ow) dass die Errichtung solcher Anlagen, ihr Betrieb sowie die Vornahme von Änderungen an bestehenden Anlagen der Erlaubnis einer in der Rechtsverordnung bezeichneten oder nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Behörde bedürfen;
2a. | dass solche Anlagen oder Teile von solchen Anlagen nach einer Bauartprüfung allgemein zugelassen und mit der allgemeinen Zulassung Auflagen zum Betrieb und zur Wartung verbunden werden können; |
(Ow) dass solche Anlagen, insbesondere die Errichtung, die Herstellung, die Bauart, die Werkstoffe, die Ausrüstung und die Unterhaltung sowie ihr Betrieb bestimmten, dem Stand der Technik entsprechenden Anforderungen genügen müssen;
(Ow) dass solche Anlagen einer Prüfung vor Inbetriebnahme, regelmäßig wiederkehrenden Prüfungen und Prüfungen auf Grund behördlicher Anordnungen unterliegen.
(2) 1In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können
Vorschriften über die Einsetzung technischer Ausschüsse
getroffen werden.
2Die Ausschüsse sollen die Bundesregierung
oder das zuständige Bundesministerium in
technischen Fragen beraten.
3Sie schlagen dem Stand der Technik entsprechende Regeln (technische Regeln) unter Berücksichtigung der für andere Schutzziele vorhandenen
Regeln und, soweit
deren Zuständigkeiten berührt sind, in Abstimmung mit der Kommission für
Anlagensicherheit nach § 51a Abs.1 (1) des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
vor.
4In die Ausschüsse sind neben Vertretern der beteiligten Bundesbehörden und oberster Landesbehörden, der Wissenschaft und der zugelassenen
Überwachungsstellen im Sinne des § 17 insbesondere
Vertreter der Arbeitgeber, der Gewerkschaften und
der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu berufen.
(3) Technische Regeln können vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Bundesanzeiger veröffentlicht werden.
(4) 1Erlaubnisse nach einer Rechtsverordnung nach
Absatz 1 Nr.2 erlöschen, wenn der Inhaber innerhalb von zwei Jahren nach deren Erteilung nicht mit der Errichtung
der Anlage begonnen, die Bauausführung zwei Jahre
unterbrochen oder die Anlage während eines Zeitraumes
von drei Jahren nicht betrieben hat.
2Die Fristen können auf Antrag von der Erlaubnisbehörde aus wichtigem
Grund verlängert werden.
§§§
(1) (Ow) 1Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen
Maßnahmen zur Durchführung der durch
Rechtsverordnung nach § 14 auferlegten Pflichten anordnen.
2Sie kann darüber hinaus die Maßnahmen anordnen, die im Einzelfall erforderlich sind, um Gefahren für Beschäftigte oder Dritte abzuwenden.
(2) Die zuständige Behörde kann die Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage anordnen, die ohne die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 14 Abs.1 Nr.2 oder 4 erforderliche Erlaubnis oder Prüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle errichtet, betrieben oder geändert wird.
(3) 1Im Falle von Anordnungen nach Absatz 1 kann die
zuständige Behörde den Betrieb der betreffenden Anlage
bis zur Herstellung des den Anordnungen entsprechenden
Zustandes untersagen.
2Das Gleiche gilt, wenn eine Anordnung nach anderen, die Einrichtung oder die Arbeitsstätte, in der die Anlage betrieben wird, betreffenden
Vorschriften getroffen wird.
§§§
1Eigentümer von überwachungsbedürftigen Anlagen
und Personen, die solche Anlagen herstellen oder betreiben,
sind verpflichtet, auf Verlangen den Beauftragten
zugelassener Überwachungsstellen, denen die Prüfung
der Anlagen obliegt, die Anlagen zugänglich zu machen,
die vorgeschriebene oder behördlich angeordnete Prüfung
zu gestatten, die hierfür benötigten Arbeitskräfte
und Hilfsmittel bereitzustellen und ihnen die Angaben zu
machen und die Unterlagen vorzulegen, die zur Erfüllung
ihrer Aufgaben erforderlich sind (Ow).
2Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
§§§
(1) Die Prüfungen der überwachungsbedürftigen Anlagen werden, soweit in den nach § 14 Abs.1 erlassenen Rechtsverordnungen nichts anderes bestimmt ist, von zugelassenen Überwachungsstellen vorgenommen.
(2) Für überwachungsbedürftige Anlagen
der Bundespolizei (1) kann das Bundesministerium des Innern,
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung kann dieses Ministerium,
der Eisenbahnen des Bundes, soweit die Anlagen dem Eisenbahnbetrieb dienen, kann das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
bestimmen, welche Stellen die Prüfung und Überwachung vornehmen.
(3) Die Bundesregierung kann in den Rechtsverordnungen nach § 14 Abs.1 mit Zustimmung des Bundesrates die Anforderungen bestimmen, denen die zugelassenen Überwachungsstellen nach Absatz 1 über die in Absatz 5 genannten allgemeinen Anforderungen einer Akkreditierung hinaus genügen müssen.
(4) 1Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnungen
Einzelheiten des Akkreditierungsverfahrens nach Absatz 5 regeln,
sonstige Voraussetzungen für die Benennung zugelassener Überwachungsstellen nach Absatz 1 festlegen, soweit dies zur Gewährleistung der Sicherheit der Anlagen geboten ist, und
die Erfassung überwachungsbedürftiger Anlagen durch Datei führende Stellen regeln.
2In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 können auch Verpflichtungen der zugelassenen Überwachungsstellen
zur Kontrolle der fristgemäßen Veranlassung der in einer Rechtsverordnung nach § 14 Abs.1 vorgesehenen wiederkehrenden Prüfungen einschließlich der Nachprüfungen zur Beseitigung von Mängeln und zur Unterrichtung der zuständigen Behörde bei Nichtbeachtung,
zur Gewährleistung eines für die Prüfung der überwachungsbedürftigen Anlagen erforderlichen flächendeckenden Angebots von Prüfleistungen,
zur Übermittlung der zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte an die zuständige Behörde,
zur Beteiligung an den Kosten Datei führender Stellen für die Erstellung und Führung von Anlagendateien und
zur Übermittlung der zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte an Datei führende Stellen
begründet werden.
(5) 1Zugelassene Überwachungsstelle ist jede von der
zuständigen Landesbehörde als Prüfstelle für einen bestimmten
Aufgabenbereich dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit benannte und von ihm im Bundesanzeiger
bekannt gemachte Überwachungsstelle.
2Die Überwachungsstelle kann benannt werden, wenn in
einem Akkreditierungsverfahren festgestellt wurde, dass
die Einhaltung der folgenden allgemeinen Anforderungen
sowie der in einer Rechtsverordnung nach § 14 Abs.1
enthaltenen besonderen Anforderungen gewährleistet
ist:
Unabhängigkeit der Überwachungsstelle, ihres mit der Leitung oder der Durchführung der Fachaufgaben beauftragten Personals von Personen, die an der Planung oder Herstellung, dem Vertrieb, dem Betrieb oder der Instandhaltung der überwachungsbedürftigen Anlagen beteiligt oder in anderer Weise von den Ergebnissen der Prüfung oder Bescheinigung abhängig sind;
Verfügbarkeit der für die angemessene unabhängige Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Organisationsstrukturen, des erforderlichen Personals und der notwendigen Mittel und Ausrüstungen;
ausreichende technische Kompetenz, berufliche Integrität und Erfahrung sowie fachliche Unabhängigkeit des beauftragten Personals;
Wahrung der im Zusammenhang mit der Tätigkeit der zugelassenen Überwachungsstelle bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vor unbefugter Offenbarung;
Einhaltung der für die Durchführung von Prüfungen und die Erteilung von Bescheinigungen festgelegten Verfahren;
Sammlung und Auswertung der bei den Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse sowie Unterrichtung des Personals in einem regelmäßigen Erfahrungsaustausch;
Zusammenarbeit mit anderen zugelassenen Überwachungsstellen zum Austausch der im Rahmen der Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse, soweit dies der Verhinderung von Schadensfällen dienen kann.
3Als zugelassene Überwachungsstellen können, insbesondere zur Durchführung von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, auch Prüfstellen von Unternehmen oder Unternehmensgruppen ohne Erfüllung der Anforderungen nach Satz 2 Nr.1 benannt werden, wenn dies in einer Rechtsverordnung nach § 14 Abs.1 vorgesehen ist und die darin festgelegten Anforderungen erfüllt sind.
(6) 1Die Akkreditierung kann unter Bedingungen erteilt
und mit Auflagen verbunden werden.
2Sie ist zu befristen
und kann mit dem Vorbehalt des Widerrufs sowie nachträglicher
Auflagen erteilt werden.
3Erteilung, Ablauf,
Rücknahme, Widerruf und Erlöschen sind dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich anzuzeigen.
(7) 1Die Akkreditierung zugelassener Überwachungsstellen
ist Aufgabe der nach Landesrecht zuständigen
Behörde.
2Die zuständige Behörde überwacht die Einhaltung
der in Absatz 5 Satz 2 genannten allgemeinen Anforderungen sowie der in einer Rechtsverordnung nach § 14
Abs.1 enthaltenen besonderen Anforderungen.
3Sie kann von der zugelassenen Überwachungsstelle und ihrem mit
der Leitung und der Durchführung der Fachaufgaben
beauftragten Personal die zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben
erforderlichen Auskünfte und Unterstützung
verlangen sowie die dazu erforderlichen Anordnungen
treffen (Ow).
4Ihre Beauftragten sind befugt, zu den
Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke und Geschäftsräume
zu betreten und zu besichtigen sowie die
Vorlage von Unterlagen für die Erteilung der Bescheinigungen
zu verlangen.
5Die Auskunftspflichtigen haben die
Maßnahmen nach Satz 4 zu dulden.
(8) 1Die für die Durchführung der nach § 14 Abs.1 erlassenen
Rechtsverordnungen zuständigen Behörden können
von der zugelassenen Überwachungsstelle und
ihrem mit der Leitung und der Durchführung der Fachaufgaben
beauftragten Personal die zur Erfüllung ihrer Aufgaben
erforderlichen Auskünfte und sonstige Unterstützung
verlangen sowie die dazu erforderlichen Anordnungen
treffen.
2Ihre Beauftragten sind befugt, zu den Betriebs-
und Geschäftszeiten Grundstücke und Geschäftsräume
zu betreten und zu besichtigen sowie die Vorlage
und Übersendung von Unterlagen für die Erteilung der
Bescheinigungen zu verlangen.
3Sie haben im Falle ihres Tätigwerdens nach den Sätzen 1 und 2 die für die Akkreditierung im Sinne von Absatz 5 zuständige Behörde zu
unterrichten.
§§§
(1) 1Die Aufsicht über die Ausführung der nach § 14 Abs.1 erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den nach
Landesrecht zuständigen Behörden.
2Hierbei finden § 22 Abs.1 und 2 sowie § 23 Abs.2 des Arbeitsschutzgesetzes
entsprechende Anwendung (Ow).
(2) 1aFür Anlagen, die der Überwachung durch die Bundesverwaltung
unterstehen, kann in Rechtsverordnungen
nach § 14 Abs.1 die Aufsicht einem Bundesministerium
oder dem Bundesministerium des Innern für mehrere
Geschäftsbereiche der Bundesverwaltung übertragen
werden;
1bdas Bundesministerium kann die Aufsicht einer
von ihm bestimmten Stelle übertragen.
2§ 48 des Bundeswasserstraßengesetzes
und § 4 des Bundesfernstraßengesetzes bleiben unberührt.
§§§
Straf- und Bußgeldvorschriften |
---|
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) § 3 Abs.1 Satz 2 Nr.1, Abs.2 Satz 2 Nr.1 oder § 14 Abs.1 Nr.2, 3 oder 4 oder
b) § 3 Abs.1 Satz 2 Nr.2, Abs.2 Satz 2 Nr.2 oder § 14 Abs.1 Nr.1
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
entgegen § 5 Abs.2 Satz 1 die zuständigen Behörden nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
entgegen § 6 Abs.1 ein Produkt, eine Verpackung oder eine Unterlage in den Verkehr bringt,
entgegen § 7 Abs.1 Satz 2 das GS-Zeichen zuerkennt,
entgegen § 7 Abs.3 Satz 3 oder Abs.4 ein dort genanntes Zeichen verwendet oder mit ihm wirbt,
einer vollziehbaren Anordnung nach
a) § 8 Abs.4 Satz 2 Nr.2 oder 5 bis 8 oder
b) § 8 Abs.4 Satz 2 Nr.1 oder 3, § 11 Abs.5 Satz 2, Abs.6 Satz 1 oder § 17 Abs.7 Satz 3
zuwiderhandelt,
entgegen § 8 Abs.9 Satz 1 eine Maßnahme nicht duldet oder die Behörde oder einen Beauftragten nicht unterstützt,
entgegen § 8 Abs.9 Satz 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
einer vollziehbaren Anordnung nach § 15 Abs.1 zuwiderhandelt,
entgegen § 16 Satz 1 eine Anlage nicht oder nicht rechtzeitig zugänglich macht, eine Prüfung nicht gestattet, eine Arbeitskraft oder ein Hilfsmittel nicht oder nicht rechtzeitig bereitstellt, eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder eine Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
entgegen § 18 Abs.1 Satz 2 in Verbindung mit § 22 Abs.2 Satz 6 des Arbeitsschutzgesetzes eine Maßnahme nicht duldet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr.1 Buchstabe a, Nr.5, 6 Buchstabe a und Nr.9 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.
§§§
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 19 Abs.1 Nr.1 Buchstabe a, Nr.5 oder 6 Buchstabe a bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
§§§
Schlussvorschriften |
---|
(1) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs.3 ist bei der Benennung einer zugelassenen Stelle ein Akkreditierungsverfahren nach § 9 Abs.2 Satz 2 und 3 des Gerätesicherheitsgesetzes in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung durchzuführen.
(2) Die auf Grund der vor dem 31. Dezember 2000 nach § 11 Abs.1 des Gerätesicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vorgeschriebenen oder behördlich angeordneten Prüfungen der überwachungsbedürftigen Anlagen durch amtliche oder amtlich für diesen Zweck anerkannte Sachverständige sind unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 3 und 4 bis zum Inkrafttreten entsprechender Rechtsverordnungen von zugelassenen Überwachungsstellen vorzunehmen.
(3) 1Bis zum 31. Dezember 2007 können die auf Grund
von Rechtsvorschriften der Landesregierungen nach § 14
Abs.4 des Gerätesicherheitsgesetzes vor dem 31.Dezember
2000 anerkannten technischen Überwachungsorganisationen
tätig sein und Sachverständige für die
Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen amtlich anerkannt
werden.
2aIn diesem Zeitraum finden die in Satz 1 genannten
Rechtsvorschriften entsprechende Anwendung;
2bvon der Anwendung ausgenommen sind Bestimmungen,
durch die technische Überwachungsorganisationen verpflichtet
werden, ihren Sachverständigen eine den Bezügen
der vergleichbaren Beamten oder Angestellten des
Landes oder des Bundes angeglichene Vergütung sowie
eine Alters-, Hinterbliebenen- und Dienstunfähigkeitsversorgung
zu gewähren.
(4) 1Bis zum 31. Dezember 2007 können die auf Grund
der nach § 11 Abs.1 des Gerätesicherheitsgesetzes in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung erlassenen
Rechtsverordnungen vorgeschriebenen oder behördlich
angeordneten Prüfungen der überwachungsbedürftigen
Anlagen durch zugelassene Überwachungsstellen
von amtlichen oder amtlich für diesen Zweck anerkannten
Sachverständigen vorgenommen werden.
2Satz 1 gilt entsprechend für Sachverständige, die auf Grund einer
vor dem 31.Dezember 2000 nach § 11 Abs.1 des Gerätesicherheitsgesetzes
erlassenen Rechtsverordnung zur Durchführung vorgeschriebener oder behördlich angeordneter Prüfungen der überwachungsbedürftigen Anlagen
berechtigt waren.
3aFür die in Satz 1 genannten Prüfungen
durch amtliche oder amtlich anerkannte Sachverständige
sind Gebühren und Auslagen zu erheben;
3binsoweit ist die Kostenverordnung für die Prüfung überwachungsbedürftiger
Anlagen vom 23. November 1992 (BGBl.I S.1944), geändert durch die Verordnung vom
15. April 1996 (BGBl.I S.611), weiter anzuwenden.
4Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise mit Zustimmung
des Bundesrates durch Rechtsverordnung die
Gebühren und Auslagen der Kostenverordnung für die
Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen zu ändern.
(5) 1Die auf Grund der nach § 14 Abs.1 erlassenen Rechtsverordnungen vorgeschriebenen oder behördlich
angeordneten Prüfungen der überwachungsbedürftigen
Anlagen durch zugelassene Überwachungsstellen dürfen
bis zum 31. Dezember 2005 nur von amtlichen oder amtlich
für diesen Zweck anerkannten Sachverständigen
vorgenommen werden.
2Sofern die überwachungsbedürftigen
Anlagen
nicht den Anforderungen einer Verordnung nach § 3 Abs.1 entsprechen oder
1den Anforderungen einer Verordnung nach § 3 Abs.1
nur entsprechen, weil während einer Übergangszeit
die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden
Bestimmungen angewendet werden können,
dürfen die in Satz 1 genannten Prüfungen bis zum 31. Dezember
2007 nur von den in Satz 1 genannten Sachverständigen vorgenommen werden.
2Absatz 4 Satz 2 gilt
entsprechend.
3Absatz 4 Satz 3 findet Anwendung.
§§§
GPSG | [ ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) I n f o S y s t e m R e c h t © H-G Schmolke 1998-2010
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: info@sadaba.de
Gesetzessammlung Bund
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de
§§§