BImSchG (5) | ||
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1 4 22 26 32 [ « ] [ I ] [ » ] 38 44 48 66 | [ ] |
Beschaffenheit | ||
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von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen usw (F) |
(1) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung
der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben,
dass serienmäßig hergestellte Teile von
Betriebsstätten und sonstigen ortsfesten Einrichtungen
sowie die in § 3 Absatz 5 Nummer 2 bezeichneten
Anlagen und hierfür serienmäßig hergestellte
Teile gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher
Unternehmungen nur in den Verkehr gebracht
oder eingeführt werden dürfen, wenn sie bestimmten
Anforderungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
durch Luftverunreinigungen, Geräusche,
Erschütterungen oder nichtionisierende
Strahlen genügen (1).
2In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann insbesondere vorgeschrieben werden, dass
die Emissionen der Anlagen oder der serienmäßig hergestellten Teile bestimmte Werte nicht überschreiten dürfen,
die Anlagen oder die serienmäßig hergestellten Teile bestimmten technischen Anforderungen zur Begrenzung der Emissionen entsprechen müssen.
3Emissionswerte nach Satz 2 Nr.1 können unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung auch für einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung festgesetzt werden.
4Wegen der Anforderungen nach den Sätzen 1 bis 3 gilt § 7 Abs.5 entsprechend.
(2) In einer Rechtsverordnung kann ferner vorgeschrieben werden, dass die Anlagen oder die serienmäßig hergestellten Teile gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen nur in den Verkehr gebracht oder eingeführt werden dürfen, wenn sie mit Angaben über die Höhe ihrer Emissionen gekennzeichnet sind.
§§§
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sowie zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
zu bestimmen, dass in § 3 Abs.5 Nr.1 oder 2 bezeichneten Anlagen oder bestimmte Teile von solchen Anlagen nach einer Bauartprüfung allgemein zugelassen und dass mit der Bauartzulassung Auflagen zur Errichtung und zum Betrieb verbunden werden können; (Ow)
vorzuschreiben, dass bestimmte serienmäßig hergestellte Anlagen oder bestimmte hierfür serienmäßig hergestellte Teile gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen nur in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn die Bauart der Anlage oder des Teils allgemein zugelassen ist und die Anlage oder der Teil dem zugelassenen Muster entspricht; (Ow)
azu bestimmen, welche Gebühren und Auslagen für die Bauartzulassung zu entrichten sind;
bdie Gebühren werden nur zur Deckung des mit den Prüfungen verbundenen Personal- und Sachaufwandes erhoben, zu dem insbesondere der Aufwand für die Sachverständigen, die Prüfeinrichtungen und -stoffe sowie für die Entwicklung geeigneter Prüfverfahren und für den Erfahrungsaustausch gehört, es kann bestimmt werden, dass eine Gebühr auch für eine Prüfung erhoben werden kann, die nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden ist, wenn die Gründe hierfür von demjenigen zu vertreten sind, der die Prüfung veranlasst hat;
cdie Höhe der Gebührensätze richtet sich nach der Zahl der Stunden, die ein Sachverständiger durchschnittlich für die verschiedenen Prüfungen der bestimmten Anlagenart benötigt;
din der Rechtsverordnung können die Kostenbefreiung, die Kostengläubigerschaft, die Kostenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Kostenerhebung
abweichend von den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes vom 23.Juni 1970
(BGBl.I S.821) geregelt werden.
(2) Die Zulassung der Bauart darf nur von der Erfüllung der in § 32 Abs.1 Satz 2 genannten oder in anderen Rechtsvorschriften festgelegten Anforderungen sowie von einem Nachweis der Höhe der Emissionen der Anlage oder des Teils abhängig gemacht werden.
§§§
(1) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass Brennstoffe, Treibstoffe, Schmierstoffe oder Zusätze zu diesen Stoffen gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen nur hergestellt, in den Verkehr gebracht oder eingeführt werden dürfen, wenn sie bestimmten Anforderungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen genügen.
2In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann insbesondere bestimmt werden, dass
natürliche Bestandteile oder Zusätze von Brennstoffen, Treibstoffen oder Schmierstoffen nach Satz 1, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Brennstoffe, Treibstoffe, Schmierstoffe oder Zusätze Luftverunreinigungen hervorrufen oder die Bekämpfung von Luftverunreinigungen behindern, nicht zugesetzt werden oder einen bestimmten Höchstgehalt nicht Überschreiten dürfen,
Zusätze zu Brennstoffen, Treibstoffen oder Schmierstoffen bestimmte Stoffe, die Luftverunreinigungen hervorrufen oder die Bekämpfung von Luftverunreinigungen behindern, nicht oder nur in besonderer Zusammensetzung enthalten dürfen, |
Brennstoffe, Treibstoffe oder Schmierstoffe nach Satz 1 bestimmte Zusätze enthalten müssen, durch die das Entstehen von Luftverunreinigungen begrenzt wird,
Brennstoffe, Treibstoffe, Schmierstoffe oder Zusätze nach Satz 1 einer bestimmten Behandlung, durch die das Entstehen von Luftverunreinigungen begrenzt wird, unterworfen werden müssen,
derjenige, der gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen flüssige Brennstoffe, Treibstoffe, Schmierstoffe oder Zusätze zu diesen Stoffen herstellt, einführt oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt, der zuständigen Bundesoberbehörde
Zusätze zu flüssigen Brennstoffen, Treibstoffen oder Schmierstoffen, die in ihrer chemischen Zusammensetzung andere Elemente als Kohlenstoff, Wasserstoff und Sauerstoff enthalten, anzuzeigen hat und
näher zu bestimmende Angaben über die Art und die eingesetzte Menge sowie die möglichen schädlichen Umwelteinwirkungen der Zusätze und deren Verbrennungsprodukte zu machen hat.
3Anforderungen nach Satz 2 können unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung auch für einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Rechtsverordnungen festgesetzt werden.
4Wegen der Anforderungen nach den Sätzen 1 bis 3 gilt § 7 Abs.5 entsprechend.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben,
dass bei der Einfuhr von Brennstoffen, Treibstoffen, Schmierstoffen oder Zusätzen, für die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 festgesetzt worden sind, eine schriftliche Erklärung des Herstellers über die Beschaffenheit der Brennstoffe, Treibstoffe, Schmierstoffe oder Zusätze den Zolldienststellen vorzulegen, bis zum ersten Bestimmungsort der Sendung mitzuführen und bis zum Abgang der Sendung vom ersten Bestimmungsort dort verfügbar zu halten ist,
dass der Einführer diese Erklärung zu seinen Geschäftspapieren zu nehmen hat,
welche Angaben über die Beschaffenheit der Brennstoffe, Treibstoffe, Schmierstoffe oder Zusätze die schriftliche Erklärung enthalten muss,
dass Brennstoffe, Treibstoffe, Schmierstoffe oder Zusätze nach Absatz 1 Satz 1, die in den Geltungsbereich dieses Gesetzes, ausgenommen in Zollausschlüsse, verbracht werden, bei der Verbringung von dem Einführer den zuständigen Behörden des Bestimmungsortes zu melden sind,
dass bei der Lagerung von Brennstoffen, Treibstoffen, Schmierstoffen oder Zusätzen nach Absatz 1 Satz 1 Tankbelegbücher zu führen sind, aus denen sich die Lieferer der Brennstoffe, Treibstoffe, Schmierstoffe oder Zusätze nach Absatz 1 Satz 1 ergeben,
dass derjenige, der gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen an den Verbraucher Stoffe oder Zusätze nach Absatz 1 Satz 1 veräußert, diese deutlich sichtbar und leicht lesbar mit Angaben über bestimmte Eigenschaften kenntlich zu machen hat und
dass derjenige, der Stoffe oder Zusätze nach Absatz 1 Satz 1 gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen in den Verkehr bringt, den nach Nummer 6 Auszeichnungspflichtigen über bestimmte Eigenschaften zu unterrichten hat.
(3) (1) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass, wer gewerbsmäßig oder im Rahmen
wirtschaftlicher Unternehmungen Treibstoffe in
den Verkehr bringt, zur Vermeidung von Schäden an
Fahrzeugen verpflichtet werden kann, auch Treibstoffe
mit bestimmten Eigenschaften, insbesondere
mit nicht zu überschreitenden Höchstgehalten an
Sauerstoff und Biokraftstoff, in den Verkehr zu bringen.
2aIn der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann darüber
hinaus die Unterrichtung der Verbraucher über
biogene Anteile der Treibstoffe und den geeigneten
Einsatz der verschiedenen Treibstoffmischungen
geregelt werden;
2bfür die Regelung der Pflicht zur
Unterrichtung gilt Absatz 2 Nummer 6 und 7 entsprechend.
(4) (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln, dass Unternehmen, die Treibstoffe in Verkehr bringen, jährlich folgende Daten der in der Rechtsverordnung zu bestimmenden Bundesbehörde vorzulegen haben:
die Gesamtmenge der jeweiligen Art von geliefertem Treibstoff unter Angabe des Erwerbsortes und des Ursprungs des Treibstoffs und
§§§
(1) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass bestimmte Stoffe oder Erzeugnisse aus Stoffen, die geeignet sind, bei ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung oder bei der Verbrennung zum Zwecke der Beseitigung oder der Rückgewinnung einzelner Bestandteile schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen hervorzurufen, gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen nur hergestellt eingeführt oder sonst in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen bestimmten Anforderungen an ihre Zusammensetzung und das Verfahren zu ihrer Herstellung genügen.
2Die Ermächtigung des Satzes 1 erstreckt sich nicht auf Anlagen Brennstoffe, Treibstoffe und Fahrzeuge.
(2) 1Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 können unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung auch für einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung festgesetzt werden.
2Wegen der Anforderungen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 gilt § 7 Abs.5 entsprechend.
(3) Soweit dies mit dem Schutz der Allgemeinheit vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen vereinbar ist, kann in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 an Stelle der Anforderungen über die Zusammensetzung und das Herstellungsverfahren vorgeschrieben werden, dass die Stoffe und Erzeugnisse deutlich sichtbar und leicht lesbar mit dem Hinweis zu kennzeichnen sind, dass bei ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung oder bei ihrer Verbrennung schädliche Umwelteinwirkungen entstehen können oder dass bei einer bestimmtem Verwendungsart schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden können.
§§§
In den Rechtsverordnungen nach den §§ 32 bis 35 kann vorgeschrieben werden, dass die Vorschriften über das Herstellen, Einführen und das Inverkehrbringen nicht gelten für Anlagen, Stoffe, Erzeugnisse, Brennstoffe und Treibstoffe, die zur Lieferung in Gebiete außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bestimmt sind.
§§§
1Zur Erfüllung von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder von bindenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen
Union (2) kann die Bundesregierung zu dem in § 1 genannten Zweck durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Anlagen Stoffe, Erzeugnisse, Brennstoffe oder Treibstoffe gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie nach Maßgabe der §§ 32 bis 35 bestimmte Anforderungen erfüllen.
2In einer Rechtsverordnung nach Satz 1, die der Erfüllung bindender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften
oder der Europäischen Union (3) über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte dient, kann das Kraftfahrt-Bundesamt als Genehmigungsbehörde bestimmt und insoweit der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit unterstellt werden. (1)
§§§
Biokraftstoffe (F) |
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(1) 1Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher
Unternehmungen nach § 2 Abs.1 Nr.1 und 4 des Energiesteuergesetzes zu
versteuernde Otto- oder Dieselkraftstoffe in
Verkehr bringt, hat sicherzustellen, dass die
gesamte im Lauf eines Kalenderjahres in
Verkehr gebrachte Menge Kraftstoffs nach Maßgabe der Absätze 3 und 3a einen Mindestanteil
von Biokraftstoff enthält (3).
2Kraftstoff gilt mit dem Entstehen der Energiesteuer nach § 8 Abs.1, § 9 Abs.1, § 9a Absatz 4 (16), (4) § 15 Abs.1 oder Abs.2, auch jeweils in Verbindung mit § 15 Abs.4, 19b Abs.1, § 22 Abs.1 (16) oder § 23 Abs.1 oder Abs.2 des Energiesteuergesetzes als in den Verkehr gebracht.
3Die Abgabe von Otto- und Dieselkraftstoff an die Bundeswehr zu Zwecken
der Verteidigung oder der Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen gilt nicht als Inverkehrbringen
im Sinne der Sätze 1 und 2.
4Dies gilt auch für den Erwerb von Otto- und Dieselkraftstoff durch die Bundeswehr
zu einem in Satz 3 genannten Zweck.
5Der Bundeswehr gleichgestellt sind auf Grund völkerrechtlicher
Verträge in der Bundesrepublik Deutschland
befindliche Truppen sowie Einrichtungen, die
die Bundeswehr oder diese Truppen zur Erfüllung ihrer
jeweiligen Aufgaben einsetzt oder einsetzen.
6Die Abgabe von Kraftstoff im Eigentum des Erdölbevorratungsverbandes
auf Grund einer Freigabe nach § 30 Abs.1, auch in Verbindung mit Absatz 2, des Erdölbevorratungsgesetzes durch den Erdölbevorratungsverband, Mitglieder des Erdölbevorratungsverbandes
oder Dritte sowie nachfolgende Abgaben gelten nicht als Inverkehrbringen im Sinne der
Sätze 1 und 2.
7Dies gilt auch für die Abgabe von Kraftstoff in den in Satz 6 genannten Fällen im Rahmen
von Delegationen nach § 5 Abs.2 des Erdölbevorratungsgesetzes durch Mitglieder des Erdölbevorratungsverbandes
oder Dritte sowie für nachfolgende Abgaben.
8Die Abgabe von Ausgleichsmengen an unterversorgte Unternehmen zum Versorgungsausgleich im Sinne von § 1 Abs.1 der Mineralölausgleichs-Verordnung vom 13.Dezember 1985 (BGBl.I
S.2267), die zuletzt durch Artikel 49 des Gesetzes vom 21.Dezember 2000 (BGBl.I S.1956) geändert
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gilt nicht als Inverkehrbringen im Sinne der Sätze 1 und 2.
9Ein Inverkehrbringen im Sinne der Sätze 1 und 2 liegt ebenfalls nicht vor, wenn der Erdölbevorratungsverband Kraftstoff aus seinem
Eigentum abgibt und dieser Abgabe keine Rücklieferung am Abgabeort gegenüber steht
oder er dafür Mineralölprodukte erwirbt, die nicht unter die Vorschrift des Satzes 1 fallen (5).
10Satz 9 gilt auch für die nachfolgenden Abgaben
des Kraftstoffs (5).
(2) 1Verpflichteter nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ist der jeweilige Steuerschuldner im Sinne des Energiesteuergesetzes.
2Abweichend von Satz 1 ist in den Fällen des § 7 Abs.4 Satz 1 des Energiesteuergesetzes der Dritte (Einlagerer) Verpflichteter.
3In den Fällen des § 22 Abs.1 des Energiesteuergesetzes gilt allein derjenige als Verpflichteter
im Sinne von Satz 1, der eine der dort jeweils genannten Handlungen zuerst vornimmt (6).
(3) 1Verpflichtete nach Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 2 (Verpflichtete), die Dieselkraftstoff in Verkehr bringen, haben bis zum 31. Dezember 2014 (7) einen Anteil Dieselkraftstoff
ersetzenden Biokraftstoffs von mindestens 4,4 Prozent sicherzustellen.
2Verpflichtete, die Ottokraftstoff in Verkehr bringen, haben einen Anteil
Ottokraftstoff ersetzenden Biokraftstoffs von mindestens 1,2 Prozent für das Jahr 2007, von mindestens 2 Prozent für das Jahr 2008 und von mindestens 2,8 Prozent jeweils für die Jahre 2009 bis 2014 (8) sicherzustellen.
3Unbeschadet der Sätze 1 und 2 beträgt der Mindestanteil von Biokraftstoff an der Gesamtmenge Otto- und Dieselkraftstoffs, die von Verpflichteten in Verkehr gebracht wird, im Jahr 2009 5,25 Prozent und in den Jahren 2010 bis 2014 jeweils 6,25 Prozent (9).
4Satz 3 gilt entsprechend für Verpflichtete, die ausschließlich Ottokraftstoff oder ausschließlich Dieselkraftstoff in Verkehr bringen.
5Die Mindestanteile von Biokraftstoff beziehen
sich in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4 jeweils auf
den Energiegehalt der Gesamtmenge Otto- oder Dieselkraftstoffs zuzüglich des Biokraftstoffanteils,
in den Fällen des Satzes 3 auf den Energiegehalt
der Gesamtmenge Otto- und Dieselkraftstoffs zuzüglich
des Biokraftstoffanteils.
6Die Gesamtmengen nach Satz 5 sind um die Mengen zu berichtigen, für
die eine Steuerentlastung nach § 46 Abs.1 Satz 1 Nr.1 oder (10) § 47 Abs.1 Nr.1 oder Nr.2 des Energiesteuergesetzes gewährt wurde.
(3a) (11) 1Verpflichtete im Sinne von Absatz 3 Satz 1 und 2 haben ab dem Jahr 2015 einen Mindestanteil Otto- und Dieselkraftstoff ersetzenden Biokraftstoffs in Verkehr zu bringen, durch den der Treibhausgasanteil der Gesamtmenge Ottound Dieselkraftstoffs zuzüglich des Otto- oder Dieselkraftstoff ersetzenden Biokraftstoffs stufenweise um folgende Quoten gesenkt wird:
2Der Referenzwert, gegenüber dem die Treibhausgasminderung
zu erfolgen hat, berechnet sich
nach den CO2-Äquivalenten in Kilogramm pro
Gigajoule der Gesamtmenge Otto- und Dieselkraftstoffs
und des Otto- und Dieselkraftstoff
ersetzenden Biokraftstoffs. Dabei wird für Dieselkraftstoff ersetzende Biokraftstoffe das CO2-Äquivalent für Dieselkraftstoff und für Ottokraftstoff
ersetzende Biokraftstoffe das CO2-Äquivalent
für Ottokraftstoff zugrunde gelegt.
3Absatz 3 Satz 6 gilt entsprechend.
4Bei der Berechnung der durch Biokraftstoffe erreichbaren Minderung des Treibhausgasanteils von Kraftstoff sind die bei
der Herstellung des Biokraftstoffs entstehenden Treibhausgase zu berücksichtigen.
(4) 1Der Mindestanteil von Biokraftstoff nach den
Absätzen 3 und 3a kann durch Beimischung zu Otto- oder Dieselkraftstoff, durch Inverkehrbringen reinen Biokraftstoffs oder im Fall
von Absatz 3 Satz 2 und 3 sowie im Fall von Absatz 3a durch Zumischung von Biomethan
zu Erdgaskraftstoff sichergestellt werden, sofern das Biomethan die Anforderungen für
Erdgas nach der Verordnung über die Beschaffenheit
und die Auszeichnung der Qualitäten von
Kraft- und Brennstoffen (17)
in der jeweils geltenden Fassung erfüllt (12).
2Die Erfüllung von Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 3 und 3a (13) kann durch Vertrag, der der Schriftform bedarf, auf einen Dritten übertragen werden.
3Der Vertrag muss mengenmäßige Angaben zum Umfang der vom Dritten eingegangenen Verpflichtung sowie Angaben dazu enthalten, für welchen Verpflichtungszeitraum und für welchen Kraftstoff die Übertragung gilt.
4Biokraftstoffmengen, die den nach den Absätzen 3 und 3a (14) vorgeschriebenen Mindestanteil für ein bestimmtes Kalenderjahr übersteigen und für die keine Steuerentlastung nach § 50 Abs.1 Satz 1 Nr.1, 2 und 4 (14) des Energiesteuergesetzes beantragt wurde, werden auf Antrag auf den Mindestanteil des Folgejahres
angerechnet.
5Dies gilt nicht, soweit Biokraftstoffmengen nach Satz 4 auf Grund von Angaben nach § 37c Abs.1 Satz 4 auf die nach den Sätzen 2 und 3 vertraglich übernommene Erfüllung von Verpflichtungen eines Verpflichteten angerechnet werden.
6Ist nach Satz 2 die Erfüllung von Verpflichtungen
auf einen Dritten übertragen worden, kann der Dritte zur Erfüllung der von ihm vertraglich
übernommenen Verpflichtungen keine Biokraftstoffe verwenden, für die eine
Steuerentlastung nach § 50 Abs.1 Satz 8 des Energiesteuergesetzes nicht gewährt
wird (15).
§§§
1Biokraftstoffe sind unbeschadet der Sätze 2 bis 8 (2) Energieerzeugnisse ausschließlich aus Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung vom 21.Juni 2001
(BGBl.I S.1234), geändert durch die Verordnung vom 9.August 2005 (BGBl.I S.2419), in der jeweils
geltenden Fassung.
2Energieerzeugnisse, die anteilig
aus Biomasse hergestellt werden, gelten in Höhe
dieses Anteils als Biokraftstoff.
3Fettsäuremethylester (Biodiesel) gelten in vollem Umfang als Biokraftstoffe,
wenn sie durch Veresterung von pflanzlichen oder
tierischen Ölen oder Fetten gewonnen werden, die
selbst Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung
sind, und wenn ihre Eigenschaften mindestens den
Anforderungen für Biodiesel nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von
Kraft- und Brennstoffen (10)
entsprechen.
4Bioethanol gilt nur dann als Biokraftstoff, wenn es sich um Ethylalkohol ex Unterposition 2207 10 00 der Kombinierten Nomenklatur im
Sinn des § 1a Nummer 2 des Energiesteuergesetzes
handelt und seine Eigenschaften im Fall von
Bioethanol, das dem Ottokraftstoff beigemischt
wird, mindestens den Anforderungen der DIN
EN 15376, Ausgabe März 2008 oder Ausgabe
November 2009, entsprechen und im Fall von
Bioethanol, das im Ethanolkraftstoff (E85) enthalten
ist, die Eigenschaften des Ethanolkraftstoffs
(E85) mindestens den Anforderungen für Ethanolkraftstoff
(E85) nach der Verordnung über die Beschaffenheit
und die Auszeichnung der Qualitäten
von Kraft- und Brennstoffen entsprechen (11).
5Für Energieerzeugnisse, die anteilig aus Bioethanol bestehen, gilt für
den Bioethanolanteil Satz 4 sinngemäß.
6Biomethan gilt nur dann als Biokraftstoff, wenn es den Anforderungen für Erdgas nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von
Kraft- und Brennstoffen (13) (f)
in der jeweils geltenden Fassung entspricht (4).
7Pflanzenöl gilt nur dann als Biokraftstoff, wenn seine Eigenschaften
mindestens den Anforderungen für
Pflanzenölkraftstoff nach der Verordnung über die
Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten
von Kraft- und Brennstoffen (12) (f)
entsprechen.
8Den Kraftstoffen nach den Sätzen 1 bis 7 (5) sind solche
Kraftstoffe gleichgestellt, die einer anderen
Norm oder technischen Spezifikation entsprechen,
die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum in
Kraft ist, soweit diese Normen oder technischen
Spezifikationen mit den in den Sätzen 1 bis 6 genannten
Normen übereinstimmen und die ein gleichwertiges Niveau der Beschaffenheit für die gleichen
klimatischen Anforderungen sicherstellen.
9Biogene Öle, die in einem raffinerietechnischen Verfahren gemeinsam
mit mineralölstämmigen Ölen hydriert werden, sowie Energieerzeugnisse mit einem Bioethanolanteil
von weniger als 70 Volumenprozent, denen Bioethanol enthaltende Waren der Unterposition
3824 90 99 der Kombinierten Nomenklatur zugesetzt werden, (6) werden nicht auf die Erfüllung
von Verpflichtungen nach § 37a Abs.1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Abs.3 angerechnet.
10Biokraftstoffe, die bereits zuvor eine anderweitige
direkte staatliche Förderung im In- oder Ausland
erhalten haben und für die keine Ausgleichs- oder Antidumpingzölle erhoben wurden, oder
Biokraftstoffe, für die eine Steuerentlastung nach § 46 Abs.1 Satz 1 Nr.1 oder § 47 Abs.1 Nr.1 oder Nr.2 des Energiesteuergesetzes gewährt
wurde, werden nicht auf die Erfüllung von Verpflichtungen
nach § 37a Abs.1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Abs.3 und 3a angerechnet (7).
11Das Bundesministerium der Finanzen gibt die
konkreten staatlichen Förderungen im Sinne des
Satzes 10, die zu einem Ausschluss aus der Anrechnung
auf die Quotenerfüllung führen, im Bundesanzeiger
bekannt (7).
12Satz 10 gilt nicht für diejenigen Mengen von dort genannten Energieerzeugnissen
aus Bezugsverträgen, die Hersteller
von Biodiesel sowie Verpflichtete vor dem
25. September 2008 abgeschlossen hatten und
deren Nichtabnahme zudem zu vertraglich festgelegten
finanziellen Belastungen für die Unternehmen
führt (7).
13Energieerzeugnisse im Sinne von Satz 1, die vollständig oder teilweise aus tierischen Ölen oder Fetten hergestellt werden, werden ab dem 1.Januar 2012
nicht mehr auf die Erfüllung von Verpflichtungen
nach § 37a Abs.1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit
§ 37a Abs.3 und 3a (8) angerechnet.
14Das Bundesministerium der Finanzen gibt den Energiegehalt der verschiedenen Biokraftstoffe sowie Änderungen ihres Energiegehaltes bekannt.
15Die in den Sätzen 3, 4 und 6 genannten Normen, zu beziehen beim Beuth-Verlag
GmbH, Berlin, sind beim Deutschen Patent- und
Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt.
§§§
(1) 1Verpflichtete haben der zuständigen Stelle jeweils
bis zum 15.April eines Jahres die im vorangegangenen
Kalenderjahr in Verkehr gebrachte Menge
Otto- und Dieselkraftstoffs sowie die in Verkehr gebrachte
Menge Biokraftstoffs, letztere bezogen auf
die verschiedenen jeweils betroffenen Biokraftstoffe,
mitzuteilen.
2In der Mitteilung sind darüber hinaus Firma des Verpflichteten, Ort der für das Inverkehrbringen verantwortlichen Niederlassung oder Sitz,
die jeweils zugehörige Anschrift sowie Name und
Anschrift des Vertretungsberechtigten anzugeben.
3Soweit die Erfüllung von Verpflichtunge nach
§ 37a Abs.4 Satz 2 vertraglich auf Dritte übertragen
wurde, hat der Verpflichtete zusätzlich die Angaben
nach § 37a Abs.4 Satz 3 zu machen und eine Kopie
des Vertrages mit dem Dritten vorzulegen.
4Der Dritte hat in diesem Fall die auf Grund seiner vertraglichen
Verpflichtung in Verkehr gebrachte Menge von Biokraftstoff,
bezogen auf die verschiedenen jeweils betroffenen
Biokraftstoffe, anzugeben.
5Die zuständige Stelle erteilt jedem Verpflichteten eine Registriernummer
und führt ein elektronisches Register, das
für alle Verpflichteten die nach den Sätzen 1 bis 4
erforderlichen Angaben enthält.
(2) 1Soweit ein Verpflichteter einer Verpflichtung
nach § 37a Abs.1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit
§ 37a Abs.3 und 3a (2) nicht nachkommt, setzt die zuständige
Stelle für die nach dem Energiegehalt berechnete
Fehlmenge Biokraftstoffs eine Abgabe fest.
2In den Fällen des § 37a Abs.3 Satz 1 oder Satz 3, auch in
Verbindung mit § 37a Abs.3 Satz 4, beträgt die
Höhe der Abgabe 19 Euro pro Gigajoule.
3In den Fällen des § 37a Abs.3 Satz 2 beträgt die Höhe der
Abgabe 43 Euro pro Gigajoule.
4In den Fällen des § 37a Abs.3 Satz 3, auch in Verbindung mit § 37a Abs.3 Satz 4, wird die Abgabe nicht für die Fehlmengen
Biokraftstoffs festgesetzt, für die bereits nach Satz 2 oder Satz 3 eine Abgabe festzusetzen
ist.
5In den Fällen des § 37a Abs.3a wird die Abgabe nach Satz 2 berechnet unter der Annahme,
dass die Treibhausgasminderung der
Fehlmenge pro Energieeinheit so hoch gewesen
wäre wie die durchschnittliche Treibhausgasminderung
pro Energieeinheit aller Biokraftstoffe, die im Vorvorjahr in Deutschland
zur Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a Abs.1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Abs.3 und ab dem Jahr 2016 zur Erfüllung
von Verpflichtungen nach § 37a Abs.1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Abs.3a in den Verkehr gebracht wurden (3).
6Soweit im Falle des § 37a Abs.4 Satz 2 der Dritte seine vertragliche Verpflichtung nicht erfüllt, setzt die
zuständige Stelle die Abgabe gegen den Verpflichteten
fest.
(3) 1Soweit der Verpflichtete der zuständigen
Stelle die nach Absatz 1 Satz 1 und 3 erforderlichen
Angaben nicht oder nicht ordnungsgemäß mitgeteilt hat, schätzt die zuständige Stelle die vom Verpflichteten
im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Mengen Otto- oder Dieselkraftstoffs
und Biokraftstoffs sowie ab dem Jahr 2015 auch die Treibhausgasminderung (4).
2Die Schätzung ist unwiderlegliche
Basis für die Verpflichtung nach § 37a Abs.1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Abs.3 und 3a (5).
3Die Schätzung unterbleibt, soweit der Verpflichtete im
Rahmen der Anhörung zum Festsetzungsbescheid
nach Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, 3 oder Satz 5 (6) die Mitteilung nachholt.
4Soweit ein Dritter die nach Absatz 1 Satz 4 erforderlichen
Angaben nicht ordnungsgemäß mitgeteilt hat, geht
die zuständige Stelle davon aus, dass der Dritte die
von ihm eingegangene Verpflichtung nicht erfüllt hat.
5Satz 4 gilt nicht, soweit der Dritte im Rahmen der
Anhörung zum Festsetzungsbescheid gegen den Verpflichteten nach Absatz 2 Satz 6 (7) diese Mitteilung
nachholt.
(4) In den Fällen des § 37a Abs.2 Satz 2 hat der Steuerlagerinhaber seinem zuständigen Hauptzollamt mit der monatlichen Energiesteueranmeldung die für jeden Verpflichteten in Verkehr gebrachte Menge Otto- und Dieselkraftstoff zuzüglich des Biokraftstoffanteils zu melden.
(5) 1Hinsichtlich der Absätze 1 bis 4 finden die für
die Verbrauchsteuern geltenden Vorschriften der Abgabenordnung
entsprechende Anwendung.
2Die Mitteilungen nach Absatz 1 und Absatz 4 gelten als
Steueranmeldungen im Sinne der Abgabenordnung.
3In den Fällen des Absatzes 2 ist der Verpflichtete vor
der Festsetzung der Abgabe anzuhören.
§§§
(1) 1Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums
der Finanzen wird eine zuständige Stelle mit den Aufgaben errichtet, die Erfüllung von Verpflichtungen
nach § 37a zu überwachen und die in § 37c geregelten
Aufgaben zu erfüllen.
2Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, die zuständige Stelle
zu bestimmen.
(2) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
(2) unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung
auch in Abweichung von § 37b Satz 1 bis 7 Erzeugnisse als Biokraftstoffe zu bestimmen und
in Abweichung von § 37b Satz 1 bis 7 festzulegen, dass bestimmte Erzeugnisse nicht oder nicht mehr in vollem Umfang als Biokraftstoffe gelten, und
die Anrechenbarkeit von biogenen Ölen im Sinne von § 37b Satz 9 auf die Erfüllung dort genannter Verpflichtungen abweichend von dieser Vorschrift zu regeln, soweit landwirtschaftliche Rohstoffe, die bei der Herstellung von biogenen Ölen verwendet werden sollen, nachhaltig erzeugt worden sind, und
die Anrechenbarkeit von Biomethan im Sinne von § 37b Satz 7 auf die Erfüllung dort genannter Verpflichtungen zu konkretisieren,
zu bestimmen, dass der mengenmäßige Anteil eines bestimmten Biokraftstoffs nach Nummer 1 oder § 37b Satz 1 bis 8 (3) am Gesamtkraftstoffabsatz im Rahmen der Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a Abs.1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Abs.3 nach Maßgabe einer Multiplikation der tatsächlich in Verkehr gebrachten Menge des jeweiligen Biokraftstoffs mit einem bestimmten Rechenfaktor zu berechnen ist, der unter Berücksichtigung der Treibhausgasbilanz des jeweiligen Biokraftstoffs festzulegen ist,
(4) vorzuschreiben, dass Biokraftstoffe nur dann auf die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a Abs.1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Abs.3 und 3a angerechnet werden, wenn bei der Erzeugung der eingesetzten Biomasse nachweislich bestimmte ökologische und soziale Anforderungen an eine nachhaltige Produktion der Biomasse sowie zum Schutz natürlicher Lebensräume erfüllt werden und wenn der Biokraftstoff eine bestimmte Treibhausgasminderung aufweist,
die Anforderungen im Sinne der Nummer 3 festzulegen,
die Höhe der Abgabe nach § 37c Abs.2 Satz 2, 3 oder Satz 5 (5) zu ändern, um im Falle von Änderungen des Preisniveaus für Kraftstoffe eine vergleichbare wirtschaftliche Belastung aller Verpflichteten sicherzustellen.
2Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c bedürfen der Zustimmung des Deutschen Bundestages (7).
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen zur Durchführung der §§ 37a bis 37c sowie der auf Absatz 2 beruhenden Rechtsverordnungen zu erlassen und darin insbesondere
das Verfahren zur Sicherung und Überwachung der Erfüllung der Quotenverpflichtung in den Fällen des § 37a Abs.4 Satz 2 und 3 und hinsichtlich der für die Ermittlung der Mindestanteile an Biokraftstoff benötigten Daten näher zu regeln,
die erforderlichen Nachweise und die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen an Biokraftstoffe sowie die hierfür erforderlichen Probenahmen näher zu regeln,
(6) zu bestimmen, dass das Entstehen von Verpflichtungen nach § 37a Abs.1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Abs.3 und 3a an das Inverkehrbringen einer bestimmten Mindestmenge an Kraftstoff geknüpft wird.
§§§
(1) Für Amtshandlungen, die auf Rechtsverordnungen auf der Grundlage des § 37d Abs.2 Nr.3 und 4 beruhen und die in Zusammenhang mit der Anerkennung von Systemen oder mit der Anerkennung und Überwachung einer unabhängigen Kontrollstelle stehen, werden zur Deckung des Verwaltungsaufwands Gebühren und Auslagen erhoben.
(2) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates die
gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze
zu bestimmen und dabei feste Sätze, auch in
Form von Zeitgebühren oder Rahmensätzen, vorzusehen.
2In der Rechtsverordnung kann die Erstattung
von Auslagen auch abweichend vom Verwaltungskostengesetz
geregelt werden.
§§§
(1) 1aDie Bundesregierung berichtet dem Deutschen
Bundestag bis zum 31. Dezember 2011 unter
Berücksichtigung der Aspekte der Nachhaltigkeit
über die Entwicklung der Treibhausgasminderung
der Biokraftstoffe und über die Biomassepotenziale;
1bdie Bundesregierung empfiehlt, soweit erforderlich,
eine Anpassung der in § 37a Abs.3a Satz 1 genannten
Quoten.
2Die Bundesregierung prüft bis zum
31. Dezember 2011, ob auf Grund der bis dahin auf
dem Kraftstoffmarkt befindlichen Biomethan-Mengen
über die in § 37a Abs.4 getroffene Regelung
hinaus weitere Maßnahmen zu ergreifen sind.
(2) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag sowie dem Bundesrat regelmäßig im Abstand von vier Jahren, erstmalig am 1. Juli 2012, einen Bericht über die Umsetzung und Effekte einer Rechtsverordnung zu den in § 37d Abs.2 Nr.3 genannten Anforderungen vor, damit die Förderung von Biokraftstoffen nicht zu negativen ökologischen oder sozialen Effekten führt.
§§§
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§§§