BImSchG (6) | ||
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Betrieb von Fahrzeuge / Änderungen von Straßen |
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(1) 1Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, Schienen-, Luft- und Wasserfahrzeuge sowie Schwimmkörper und schwimmende Anlagen müssen so beschaffen sein, dass ihre durch die Teilnahme am Verkehr verursachten Emissionen bei bestimmungsgemäßem Betrieb die zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen einzuhaltenden Grenzwerte nicht überschreiten.
2Sie müssen so betrieben werden, dass vermeidbare Emissionen verhindert und
unvermeidbare Emissionen auf ein Mindestmaß beschränkt bleiben. (Ow)
(2) (Ow) 1Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung (2) und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (1) bestimmen nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen notwendigen Anforderungen an die Beschaffenheit, die Ausrüstung, den
Betrieb und die Prüfung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Fahrzeuge und Anlagen auch soweit diese den verkehrsrechtlichen Vorschriften des Bundes unterliegen.
2Dabei können Emissionsgrenzwerte unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung auch für einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung festgesetzt werden.
(3) Wegen der Anforderungen nach Absatz 2 gilt § 7 Abs.5 entsprechend.
§§§
1Zur Erfüllung von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder von bindenden Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaften oder der Europäischen
Union (3)
können zu dem in § 1 genannten Zweck das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung (2) und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (1) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass die in § 38 genannten Fahrzeuge bestimmten Anforderungen an Beschaffenheit, Ausrüstung, Prüfung und Betrieb genügen müssen.
2Wegen der Anforderungen nach Satz 1 gilt § 7 Abs.5 entsprechend.
§§§
(1) 1Die zuständige Straßenverkehrsbehörde beschränkt oder verbietet den Kraftfahrzeugverkehr nach Maßgabe der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, soweit ein Luftreinhalteplan oder
ein Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen (2)
nach § 47 Abs.1 oder 2 dies vorsehen.
2Die Straßenverkehrsbehörde kann im Einvernehmen mit der für
den Immissionsschutz zuständigen Behörde Ausnahmen von Verboten oder Beschränkungen des Kraftfahrzeugverkehrs zulassen, wenn unaufschiebbare und überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern.
(2) 1Die zuständige Straßenverkehrsbehörde kann
den Kraftfahrzeugverkehr nach Maßgabe der straßenverkehrsrechtlichen
Vorschriften auf bestimmten Straßen oder in bestimmten Gebieten verbieten
oder beschränken, wenn der Kraftfahrzeugverkehr zur Überschreitung von in Rechtsverordnungen nach § 48a Abs.1a festgelegten Immissionswerten beiträgt und soweit die für den Immissionsschutz zuständige Behörde dies im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse für geboten hält, um schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen zu vermindern oder deren Entstehen zu vermeiden.
2Hierbei sind die Verkehrsbedürfnisse und die städtebaulichen
Belange zu berücksichtigen.
3§ 47 Abs.6 Satz 1 bleibt unberührt.
(3) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach
Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
zu regeln, dass Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung von Verkehrsverboten ganz oder teilweise ausgenommen sind oder
ausgenommen werden können, sowie die hierfür maßgebenden Kriterien und die amtliche Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge festzulegen.
2Die Verordnung kann auch regeln, dass bestimmte Fahrten
oder Personen ausgenommen sind oder ausgenommen werden können, wenn das Wohl der Allgemeinheit oder unaufschiebbare und überwiegende Interessen des Einzelnen dies erfordern.
§§§
§§§
(1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden.
§§§
(1) 1Werden im Falle des § 41 die in der Rechtsverordnung nach § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.1 festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten, hat der Eigentümer einer betroffenen baulichen Anlage gegen den Träger der Baulast einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld, es sei denn, dass die Beeinträchtigung wegen der besonderen Benutzung der Anlage zumutbar ist.
2Dies gilt auch bei baulichen Anlagen, die bei Auslegung der Pläne
im Planfeststellungsverfahren oder bei Auslegung des Entwurfs der Bauleitpläne mit ausgewiesener Wegeplanung bauaufsichtlich genehmigt waren.
(2) 1Die Entschädigung ist zu leisten für Schallschutzmassnahmen an den baulichen Anlagen in Höhe der erbrachten notwendigen Aufwendungen, soweit sich diese im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.3 halten.
2Vorschriften, die weitergehende Entschädigungen gewähren, bleiben unberührt.
(3) 1Kommt zwischen dem Träger der Baulast und dem Betroffenen keine Einigung über die Entschädigung zustande, setzt die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag eines der Beteiligten die Entschädigung durch schriftlichen Bescheid fest.
2Im übrigen gelten für das Verfahren die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend.
§§§
(1) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung des § 41 und des § 42 Abs.1 und 2 erforderlichen Vorschriften zu erlassen, insbesondere über
bestimmte Grenzwerte, die zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche nicht überschritten werden dürfen, sowie über das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen oder Immissionen,
bestimmte technische Anforderungen an den Bau von Straßen, Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche und
Art und Umfang der zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche notwendigen Schallschutzmaßnahmen an baulichen Anlagen.
2In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 ist den Besonderheiten des Schienenverkehrs Rechnung zu tragen.
(2) Wegen der Anforderungen nach Absatz 1 gilt § 7 Abs.5 entsprechend.
§§§
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