BImSchG (9) | ||
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Schlussvorschriften (F) |
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(1) ...(2)
(2) (1) Bis zum Inkrafttreten von entsprechenden Rechtsverordnungen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach diesem Gesetz ist die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm – Geräuschimmissionen – vom 19.August 1970 (Beilage zum BAnz.Nr.160 vom 1.September 1970) maßgebend.
§§§
(1) Eine Genehmigung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 oder § 25 Abs.1 der Gewerbeordnung erteilt worden ist, gilt als Genehmigung nach diesem Gesetz fort.
(2) 1Eine genehmigungsbedürftige Anlage, die bei Inkrafttreten der Verordnung nach § 4 Abs.1 Satz 3 errichtet oder wesentlich geändert ist, oder mit deren Errichtung oder wesentlichen Änderung begonnen worden ist, muss innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung der zuständigen Behörde angezeigt werden, sofern die Anlage nicht nach § 16 Abs.1 oder § 25 Abs.1 der Gewerbeordnung genehmigungsbedürftig war oder nach § 16 Abs.4 der Gewerbeordnung angezeigt worden ist. (Ow)
2Der zuständigen Behörde sind innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige Unterlagen gemäß § 10 Abs.1 über Art, Lage, Umfang und
Betriebsweise der Anlage im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung nach § 4 Abs.1 Satz 3 vorzulegen. (Ow)
(3) Die Anzeigepflicht nach Absatz 2 gilt nicht für ortsveränderliche Anlagen, die im vereinfachten Verfahren (§ 19) genehmigt werden können.
(4) Bereits begonnene Verfahren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu Ende zu führen.
(5) (1) 1Soweit durch das Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.Juli 2001 (BGBl.I S.1950) in § 5 neue Anforderungen festgelegt worden sind, sind diese von Anlagen, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens des genannten Gesetzes in Betrieb befanden oder mit deren Errichtung zu diesem Zeitpunkt begonnen wurde, bis zum 30.Oktober 2007 zu erfüllen.
2Für Anlagen, für die bei Inkrafttreten des in Satz 1 genannten Gesetzes ein vollständiger Genehmigungsantrag nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften vorlag, gelten Satz 1 sowie die bis zum Inkrafttreten des in Satz 1 genannten Gesetzes
geltenden Vorschriften für Antragsunterlagen.
(6) 1Eine nach diesem Gesetz erteilte Genehmigung für eine Anlage zum Umgang mit
gentechnisch veränderten Zellkulturen, soweit sie nicht dazu bestimmt sind, zu Pflanzen regeneriert zu werden,
Bestandteilen oder Stoffwechselprodukten von Mikroorganismen nach Nummer 1 oder Zellkulturen nach Nummer 2, soweit sie biologisch aktive, rekombinante Nukleinsäure enthalten,
ausgenommen Anlagen, die ausschließlich Forschungszwecken dienen, gilt auch nach dem Inkrafttreten eines Gesetzes zur Regelung von Fragen der Gentechnik fort.
2Absatz 4 gilt entsprechend.
(7) 1Eine Planfeststellung oder Genehmigung nach dem Abfallgesetz gilt als Genehmigung nach diesem Gesetz fort.
2Eine Anlage, die nach dem Abfallgesetz angezeigt wurde, gilt als nach diesem Gesetz angezeigt.
3Abfallentsorgungsanlagen, die weder nach dem Abfallgesetz planfestgestellt oder genehmigt noch angezeigt worden sind, sind unverzüglich bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.
4Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(8) Für die für das Jahr 1996 abzugebenden Emissionserklärungen ist § 27 in der am 14.Oktober 1996 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(9) (2) 1Baugenehmigungen für Windkraftanlagen mit
einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern, die bis
zum 1.Juli 2005 erteilt worden sind, gelten als Genehmigungen
nach diesem Gesetz.
2Nach diesem Gesetz
erteilte Genehmigungen für Windfarmen gelten als
Genehmigungen für die einzelnen Windkraftanlagen.
3aVerfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung für
Windkraftanlagen, die vor dem 1.Juli 2005 rechtshängig
geworden sind, werden nach den Vorschriften der
Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
und der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
in der bisherigen Fassung abgeschlossen;
3bfür die in diesem Zusammenhang erteilten
Baugenehmigungen gilt Satz 1 entsprechend.
4Sofern ein Verfahren nach Satz 3 in eine Klage auf Erteilung
einer Genehmigung nach diesem Gesetz geändert
wird, gilt diese Änderung als sachdienlich.
(10) (3) § 47 (4) und Abs.5a gilt für die Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Luftreinhalteplänen nach § 47, die nach dem 25.Juni 2005 eingeleitet worden sind.“
§§§
(1) 1In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet muss eine genehmigungsbedürftige Anlage, die vor dem 01.Juli 1990 errichtet worden ist oder mit deren Errichtung vor diesem Zeitpunkt begonnen wurde, innerhalb von sechs Monaten nach diesem Zeitpunkt der zuständigen Behörde angezeigt werden.
2Der Anzeige sind Unterlagen über Art, Umfang und Betriebsweise beizufügen.
(2) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet darf die Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb oder zur wesentlichen Änderung der Lage, Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage wegen der Überschreitung eines Immissionswertes durch die Immissionsvorbelastung nicht versagt werden, wenn
die Zusatzbelastung geringfügig ist und mit einer deutlichen Verminderung der Immissionsbelastung im Einwirkungsbereich der Anlage innerhalb von fünf Jahren ab Genehmigung zu rechnen ist oder
im Zusammenhang mit dem Vorhaben Anlagen stillgelegt oder verbessert werden und dadurch eine Verminderung der Vorbelastung herbeigeführt wird, die im Jahresmittel mindestens doppelt so groß ist wie die von der Neuanlage verursachte Zusatzbelastung.
(3) aSoweit die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 27.Februar 1986 (GMBl.S.95,202) die Durchführung von Maßnahmen zur Sanierung von Altanlagen bis zu einem bestimmten Termin vorsieht, verlängern sich die hieraus ergebenden Fristen für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet um ein Jahr;
bals Fristbeginn gilt der 01.Juli 1990.
§§§
(nicht abgebildet)
§§§
Von den in diesem Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.
§§§
1Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
2§ 10a tritt am 30.Juni 1994 außer Kraft.
3Die §§ 40a bis 40e und § 62a sowie der Anhang treten am 31.Dezember 1999 außer Kraft.
§§§
Anlage (F) |
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Anlage
(zu § 3 Abs.6) (2)
Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen möglicher Maßnahmen sowie des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung, jeweils bezogen auf Anlagen einer bestimmten Art, insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:
Förderung der Rückgewinnung und Wiederverwertung der bei den einzelnen Verfahren erzeugten und verwendeten Stoffe und gegebenenfalls der Abfälle,
vergleichbare Verfahren, Vorrichtungen und Betriebsmethoden, die mit Erfolg im Betrieb erprobt wurden,
Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnissen,
Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen oder der bestehenden Anlagen,
für die Einführung einer besseren verfügbaren Technik erforderliche Zeit,
Verbrauch an Rohstoffen und Art der bei den einzelnen Verfahren verwendeten Rohstoffe (einschließlich Wasser) sowie Energieeffizienz,
Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionen und die Gefahren für den Menschen und die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern,
Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren Folgen für den Menschen und die Umwelt zu verringern,
Informationen, die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 16 Abs.2 der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24.September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl.EG Nr.L 257 S.26) oder von internationalen Organisationen veröffentlicht werden.
§§§
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§§§