KrWG | ||
---|---|---|
[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA: 2129-27-2
Gesetz
zur Förderung der Kreislaufwirtschaft
und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen
vom 24.02.12 (BGBl_I_12,212)
bearbeitet und verlinkt (790)
von
H-G Schmolke
§§§
[ Änderungen-2011 ] [ 2010 ] [ 2009 ] [ 2008 ] [ 2007 ] [ 2006 ] [ 2005 ] |
§§§
Allgemeine Vorschriften |
---|
Zweck des Gesetzes ist es, die Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen zu fördern und den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen sicherzustellen.
§§§
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für
die Beseitigung von Abfällen und
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für
a) nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.August 2011 (BGBl.I S.1770) in der jeweils geltenden Fassung, soweit es für Lebensmittel, Lebensmittel-Zusatzstoffe, kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstände und mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte gilt,
b) nach dem vorläufigen Tabakgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
c) nach dem Milch- und Margarinegesetz vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
d) nach dem Tierseuchengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
e) nach dem Pflanzenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie
f) nach den auf Grund der in den Buchstaben a bis e genannten Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen,
tierische Nebenprodukte, soweit diese nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, nach den zu ihrer Durchführung ergangenen Rechtsakten der Europäischen Union, nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder nach den auf Grund des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen abzuholen, zu sammeln, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden, zu beseitigen oder in Verkehr zu bringen sind, mit Ausnahme derjenigen tierischen Nebenprodukte, die zur Verbrennung, Lagerung auf einer Deponie oder Verwendung in einer Biogas- oder Kompostieranlage bestimmt sind,
Körper von Tieren, die nicht durch Schlachtung zu Tode gekommen sind, einschließlich von solchen Tieren, die zur Tilgung von Tierseuchen getötet wurden, soweit diese Tierkörper nach den in Nummer 2 genannten Rechtsvorschriften zu beseitigen oder zu verarbeiten sind,
Fäkalien, soweit sie nicht durch Nummer 2 erfasst werden, Stroh und andere natürliche nicht gefährliche land- oder forstwirtschaftliche Materialien, die in der Land- oder Forstwirtschaft oder zur Energieerzeugung aus einer solchen Biomasse durch Verfahren oder Methoden verwendet werden, die die Umwelt nicht schädigen oder die menschliche Gesundheit nicht gefährden,
Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe im Sinne des Atomgesetzes,
Stoffe, deren Beseitigung in einer auf Grund des Strahlenschutzvorsorgegesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl.I S.2610), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl.I S.686) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erlassenen Rechtsverordnung geregelt ist,
Abfälle, die unmittelbar beim Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten sowie bei der damit zusammenhängenden Lagerung von Bodenschätzen in Betrieben anfallen, die der Bergaufsicht unterstehen und die nach dem Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl.I S.1310), das zuletzt durch Artikel 15a des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl.I S.2585) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und den auf Grund des Bundesberggesetzes erlassenen Rechtsverordnungen unter Bergaufsicht entsorgt werden,
Stoffe, sobald sie in Gewässer oder Abwasseranlagen eingeleitet oder eingebracht werden,
Böden am Ursprungsort (Böden in situ), einschließlich nicht ausgehobener, kontaminierter Böden und Bauwerke, die dauerhaft mit dem Grund und Boden verbunden sind,
nicht kontaminiertes Bodenmaterial und andere natürlich vorkommende Materialien, die bei Bauarbeiten ausgehoben wurden, sofern sichergestellt ist, dass die Materialien in ihrem natürlichen Zustand an dem Ort, an dem sie ausgehoben wurden, für Bauzwecke verwendet werden,
Sedimente, die zum Zweck der Bewirtschaftung von Gewässern, der Unterhaltung oder des Ausbaus von Wasserstraßen sowie der Vorbeugung gegen Überschwemmungen oder der Abschwächung der Auswirkungen von Überschwemmungen und Dürren oder zur Landgewinnung innerhalb von Oberflächengewässern umgelagert werden, sofern die Sedimente nachweislich nicht gefährlich sind,
die Erfassung und Übergabe von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen, soweit dies auf Grund internationaler oder supranationaler Übereinkommen durch Bundes- oder Landesrecht geregelt wird,
das Aufsuchen, Bergen, Befördern, Lagern, Behandeln und Vernichten von Kampfmitteln sowie
Kohlendioxid, das für den Zweck der dauerhaften Speicherung abgeschieden, transportiert und in Kohlendioxidspeichern gespeichert wird, oder das in Forschungsspeichern gespeichert wird.
§§§
(1) 1Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe
oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt,
entledigen will oder entledigen muss.
2aAbfälle zur Verwertung
sind Abfälle, die verwertet werden;
2bAbfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.
(2) Eine Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist anzunehmen, wenn der Besitzer Stoffe oder Gegenstände einer Verwertung im Sinne der Anlage 2 oder einer Beseitigung im Sinne der Anlage 1 zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt.
(3) 1Der Wille zur Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist hinsichtlich solcher solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen,
die bei der Energieumwandlung, Herstellung, Behandlung oder Nutzung von Stoffen oder Erzeugnissen oder bei Dienstleistungen anfallen, ohne dass der Zweck der jeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist, oder
deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt.
2Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen.
(4) Der Besitzer muss sich Stoffen oder Gegenständen im Sinne des Absatzes 1 entledigen, wenn diese nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden, auf Grund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und deren Gefährdungspotenzial nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden kann.
(5) 1Gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind die Abfälle, die durch Rechtsverordnung nach § 48 Satz 2
oder auf Grund einer solchen Rechtsverordnung bestimmt
worden sind.
2Nicht gefährlich im Sinne dieses
Gesetzes sind alle übrigen Abfälle.
(6) 1Inertabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind mineralische Abfälle,
die keinen wesentlichen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderungen unterliegen,
die sich nicht auflösen, nicht brennen und nicht in anderer Weise physikalisch oder chemisch reagieren,
die andere Materialien, mit denen sie in Kontakt kommen, nicht in einer Weise beeinträchtigen, die zu nachteiligen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führen könnte.
2Die gesamte Auslaugbarkeit und der Schadstoffgehalt der Abfälle sowie die Ökotoxizität des Sickerwassers müssen unerheblich sein und dürfen insbesondere nicht die Qualität von Oberflächen- oder Grundwasser gefährden.
(7) Bioabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind biologisch abbaubare pflanzliche, tierische oder aus Pilzmaterialien bestehende
Nahrungs- und Küchenabfälle aus Haushaltungen, aus dem Gaststätten- und Cateringgewerbe, aus dem Einzelhandel und vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben sowie
Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen, die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Abfällen nach Art, Beschaffenheit oder stofflichen Eigenschaften vergleichbar sind.
(8) Erzeuger von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person,
die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt, die eine Veränderung der Beschaffenheit oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken (Zweiterzeuger).
(9) Besitzer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat.
(10) Sammler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Sammlung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle sammelt.
(11) Beförderer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Beförderung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle befördert.
(12) aHändler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes
ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig
oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen,
das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen
oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Handeln
mit Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen
in eigener Verantwortung Abfälle erwirbt und
weiterveräußert;
bdie Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft
über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.
(13) aMakler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes
ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig
oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen,
das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen
oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Makeln
von Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen
für die Bewirtschaftung von Abfällen für Dritte
sorgt;
bdie Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft
über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.
(14) Abfallbewirtschaftung im Sinne dieses Gesetzes sind die Bereitstellung, die Überlassung, die Sammlung, die Beförderung, die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen, einschließlich der Überwachung dieser Verfahren, der Nachsorge von Beseitigungsanlagen sowie der Tätigkeiten, die von Händlern und Maklern vorgenommen werden.
(15) Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist das Einsammeln von Abfällen, einschließlich deren vorläufiger Sortierung und vorläufiger Lagerung zum Zweck der Beförderung zu einer Abfallbehandlungsanlage.
(16) Getrennte Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, bei der ein Abfallstrom nach Art und Beschaffenheit des Abfalls getrennt gehalten wird, um eine bestimmte Behandlung zu erleichtern oder zu ermöglichen.
(17) 1Eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen im
Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die durch
eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 15. Oktober 2002 (BGBl.I S.4144), das zuletzt
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl.I
S.1126) geändert worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung
oder Vermögensmasse getragen wird und
der Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung ihrer
gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke
im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung dient.
2Um eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen handelt
es sich auch dann, wenn die Körperschaft,
Personenvereinigung oder Vermögensmasse nach
Satz 1 einen gewerblichen Sammler mit der Sammlung
beauftragt und dieser den Veräußerungserlös nach Abzug
seiner Kosten und eines angemessenen Gewinns
vollständig an die Körperschaft, Personenvereinigung
oder Vermögensmasse auskehrt.
(18) 1Eine gewerbliche Sammlung von Abfällen im
Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die zum
Zweck der Einnahmeerzielung erfolgt.
2Die Durchführung
der Sammeltätigkeit auf der Grundlage vertraglicher
Bindungen zwischen dem Sammler und der
privaten Haushaltung in dauerhaften Strukturen steht
einer gewerblichen Sammlung nicht entgegen.
(19) Kreislaufwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind die Vermeidung und Verwertung von Abfällen.
(20) 1Vermeidung im Sinne dieses Gesetzes ist jede
Maßnahme, die ergriffen wird, bevor ein Stoff, Material
oder Erzeugnis zu Abfall geworden ist, und dazu dient,
die Abfallmenge, die schädlichen Auswirkungen des
Abfalls auf Mensch und Umwelt oder den Gehalt an
schädlichen Stoffen in Materialien und Erzeugnissen
zu verringern.
2Hierzu zählen insbesondere die anlageninterne
Kreislaufführung von Stoffen, die abfallarme
Produktgestaltung, die Wiederverwendung von Erzeugnissen
oder die Verlängerung ihrer Lebensdauer sowie
ein Konsumverhalten, das auf den Erwerb von abfall- und
schadstoffarmen Produkten sowie die Nutzung
von Mehrwegverpackungen gerichtet ist.
(21) Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile, die keine Abfälle sind, wieder für denselben Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich bestimmt waren.
(22) Abfallentsorgung im Sinne dieses Gesetzes sind Verwertungs- und Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung.
(23) 1Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes
Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb
der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem
sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder
andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung
einer bestimmten Funktion verwendet worden wären,
oder indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie
diese Funktion erfüllen.
2Anlage 2 enthält eine nicht abschließende
Liste von Verwertungsverfahren.
(24) Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile von Erzeugnissen, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wieder für denselben Zweck verwendet werden können, für den sie ursprünglich bestimmt waren.
(25) aRecycling im Sinne dieses Gesetzes ist jedes
Verwertungsverfahren, durch das Abfälle zu Erzeugnissen,
Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen
Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet
werden;
bes schließt die Aufbereitung organischer
Materialien ein, nicht aber die energetische Verwertung
und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung
als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind.
(26) 1Beseitigung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes
Verfahren, das keine Verwertung ist, auch wenn das
Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie
zurückgewonnen werden.
2Anlage 1 enthält eine nicht
abschließende Liste von Beseitigungsverfahren.
(27) 1Deponien im Sinne dieses Gesetzes sind Beseitigungsanlagen
zur Ablagerung von Abfällen oberhalb
der Erdoberfläche (oberirdische Deponien) oder
unterhalb der Erdoberfläche (Untertagedeponien).
2Zu den Deponien zählen auch betriebsinterne Abfallbeseitigungsanlagen für die Ablagerung von Abfällen, in
denen ein Erzeuger von Abfällen die Abfallbeseitigung
am Erzeugungsort vornimmt.
(28) 1Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist
der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen
oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung
einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen
in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit,
zur Gewährleistung einer umweltverträglichen
Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung
oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt
zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus
für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt.
2Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere
die in Anlage 3 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.
§§§
(1) Fällt ein Stoff oder Gegenstand bei einem Herstellungsverfahren an, dessen hauptsächlicher Zweck nicht auf die Herstellung dieses Stoffes oder Gegenstandes gerichtet ist, ist er als Nebenprodukt und nicht als Abfall anzusehen, wenn
sichergestellt ist, dass der Stoff oder Gegenstand weiter verwendet wird,
eine weitere, über ein normales industrielles Verfahren hinausgehende Vorbehandlung hierfür nicht erforderlich ist,
der Stoff oder Gegenstand als integraler Bestandteil eines Herstellungsprozesses erzeugt wird und
die weitere Verwendung rechtmäßig ist; dies ist der Fall, wenn der Stoff oder Gegenstand alle für seine jeweilige Verwendung anzuwendenden Produkt-, Umwelt- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt und insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führt.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nach Maßgabe der in Absatz 1 genannten Anforderungen Kriterien zu bestimmen, nach denen bestimmte Stoffe oder Gegenstände als Nebenprodukt anzusehen sind, und Anforderungen zum Schutz von Mensch und Umwelt festzulegen.
§§§
(1) Die Abfalleigenschaft eines Stoffes oder Gegenstandes endet, wenn dieser ein Verwertungsverfahren durchlaufen hat und so beschaffen ist, dass
er alle für seine jeweilige Zweckbestimmung geltenden technischen Anforderungen sowie alle Rechtsvorschriften und anwendbaren Normen für Erzeugnisse erfüllt sowie
seine Verwendung insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch oder Umwelt führt.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nach Maßgabe der in Absatz 1 genannten Anforderungen die Bedingungen näher zu bestimmen, unter denen für bestimmte Stoffe und Gegenstände die Abfalleigenschaft endet, und Anforderungen zum Schutz von Mensch und Umwelt, insbesondere durch Grenzwerte für Schadstoffe, festzulegen.
§§§
Grundsätze und Pflichten | ||
---|---|---|
Grundsätze der Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung |
(1) Maßnahmen der Vermeidung und der Abfallbewirtschaftung stehen in folgender Rangfolge:
(2) 1Ausgehend von der Rangfolge nach Absatz 1 soll nach Maßgabe der §§ 7 und 8 diejenige Maßnahme
Vorrang haben, die den Schutz von Mensch und Umwelt
bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen
unter Berücksichtigung des Vorsorge- und Nachhaltigkeitsprinzips
am besten gewährleistet.
2Für die Betrachtung
der Auswirkungen auf Mensch und Umwelt
nach Satz 1 ist der gesamte Lebenszyklus des Abfalls
zugrunde zu legen.
3Hierbei sind insbesondere zu berücksichtigen
die Anreicherung von Schadstoffen in Erzeugnissen, in Abfällen zur Verwertung oder in daraus gewonnenen Erzeugnissen.
4Die technische Möglichkeit, die wirtschaftliche Zumutbarkeit und die sozialen Folgen der Maßnahme sind zu beachten.
§§§
Kreislaufwirtschaft |
---|
(1) Die Pflichten zur Abfallvermeidung richten sich nach § 13 sowie den Rechtsverordnungen, die auf Grund der §§ 24 und 25 erlassen worden sind.
(2) 1Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen sind zur
Verwertung ihrer Abfälle verpflichtet.
2Die Verwertung
von Abfällen hat Vorrang vor deren Beseitigung.
3Der Vorrang entfällt, wenn die Beseitigung der Abfälle den
Schutz von Mensch und Umwelt nach Maßgabe des
§ 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 am besten gewährleistet.
4Der Vorrang gilt nicht für Abfälle, die unmittelbar und üblicherweise durch Maßnahmen der Forschung und Entwicklung
anfallen.
(3) 1Die Verwertung von Abfällen, insbesondere durch
ihre Einbindung in Erzeugnisse, hat ordnungsgemäß
und schadlos zu erfolgen.
2Die Verwertung erfolgt ordnungsgemäß,
wenn sie im Einklang mit den Vorschriften
dieses Gesetzes und anderen öffentlich-rechtlichen
Vorschriften steht.
3Sie erfolgt schadlos, wenn nach der
Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen
und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen
des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten
sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im
Wertstoffkreislauf erfolgt.
(4) 1Die Pflicht zur Verwertung von Abfällen ist zu erfüllen,
soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich
zumutbar ist, insbesondere für einen gewonnenen Stoff
oder gewonnene Energie ein Markt vorhanden ist oder
geschaffen werden kann.
2Die Verwertung von Abfällen
ist auch dann technisch möglich, wenn hierzu eine Vorbehandlung
erforderlich ist.
3Die wirtschaftliche Zumutbarkeit
ist gegeben, wenn die mit der Verwertung verbundenen
Kosten nicht außer Verhältnis zu den Kosten
stehen, die für eine Abfallbeseitigung zu tragen wären.
§§§
(1) 1Bei der Erfüllung der Verwertungspflicht nach § 7
Absatz 2 Satz 1 hat diejenige der in § 6 Absatz 1 Nummer
2 bis 4 genannten Verwertungsmaßnahmen Vorrang,
die den Schutz von Mensch und Umwelt nach
der Art und Beschaffenheit des Abfalls unter Berücksichtigung
der in § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 festgelegten
Kriterien am besten gewährleistet.
2Zwischen mehreren
gleichrangigen Verwertungsmaßnahmen besteht ein
Wahlrecht des Erzeugers oder Besitzers von Abfällen.
Bei der Ausgestaltung der nach Satz 1 oder 2 durchzuführenden
Verwertungsmaßnahme ist eine den
Schutz von Mensch und Umwelt am besten gewährleistende,
hochwertige Verwertung anzustreben.
3§ 7 Absatz 4 findet auf die Sätze 1 bis 3 entsprechende
Anwendung.
(2) 1Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für bestimmte Abfallarten auf Grund der in § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 festgelegten Kriterien
2Durch Rechtsverordnung nach Satz 1 kann insbesondere bestimmt werden, dass die Verwertung des Abfalls entsprechend seiner Art, Beschaffenheit, Menge und Inhaltsstoffe durch mehrfache, hintereinander geschaltete stoffliche und anschließende energetische Verwertungsmaßnahmen (Kaskadennutzung) zu erfolgen hat.
(3) 1Soweit der Vorrang oder Gleichrang der energetischen
Verwertung nicht in einer Rechtsverordnung
nach Absatz 2 festgelegt wird, ist anzunehmen, dass die
energetische Verwertung einer stofflichen Verwertung
nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 und 3 gleichrangig ist,
wenn der Heizwert des einzelnen Abfalls, ohne Vermischung
mit anderen Stoffen, mindestens 11 000 Kilojoule
pro Kilogramm beträgt.
2Die Bundesregierung
überprüft auf der Grundlage der abfallwirtschaftlichen
Entwicklung bis zum 31. Dezember 2016, ob und inwieweit
der Heizwert zur effizienten und rechtssicheren
Umsetzung der Abfallhierarchie des § 6 Absatz 1 noch
erforderlich ist.
§§§
(1) Soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach § 7 Absatz 2 bis 4 und § 8 Absatz 1 erforderlich ist, sind Abfälle getrennt zu halten und zu behandeln.
(2) 1Die Vermischung, einschließlich der Verdünnung, gefährlicher Abfälle mit anderen Kategorien von gefährlichen Abfällen oder mit anderen Abfällen, Stoffen oder Materialien ist unzulässig. Abweichend von Satz 1 ist eine Vermischung ausnahmsweise dann zulässig, wenn
sie in einer nach diesem Gesetz oder nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz hierfür zugelassenen Anlage erfolgt,
die Anforderungen an eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung nach § 7 Absatz 3 eingehalten und schädliche Auswirkungen der Abfallbewirtschaftung auf Mensch und Umwelt durch die Vermischung nicht verstärkt werden sowie
2Soweit gefährliche Abfälle in unzulässiger Weise vermischt worden sind, sind diese zu trennen, soweit dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung nach § 7 Absatz 3 sicherzustellen, und die Trennung technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.
§§§
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der Pflichten nach § 7 Absatz 2 bis 4, § 8 Absatz 1 und § 9, insbesondere zur Sicherung der schadlosen Verwertung, erforderlich ist,
die Einbindung oder den Verbleib bestimmter Abfälle in Erzeugnisse/Erzeugnissen nach Art, Beschaffenheit oder Inhaltsstoffen zu beschränken oder zu verbieten,
Anforderungen an das Getrennthalten, die Zulässigkeit der Vermischung sowie die Beförderung und Lagerung von Abfällen festzulegen,
Anforderungen an das Bereitstellen, Überlassen, Sammeln und Einsammeln von Abfällen durch Holund Bringsysteme, jeweils auch in einer einheitlichen Wertstofftonne oder durch eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität gemeinsam mit gleichartigen Erzeugnissen oder mit auf dem gleichen Wege zu verwertenden Erzeugnissen, die jeweils einer verordneten Rücknahme nach § 25 unterliegen, festzulegen,
für bestimmte Abfälle, deren Verwertung auf Grund ihrer Art, Beschaffenheit oder Menge in besonderer Weise geeignet ist, Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit, vor allem der in § 15 Absatz 2 Satz 2 genannten Schutzgüter, herbeizuführen, nach Herkunftsbereich, Anfallstelle oder Ausgangsprodukt festzulegen,
a) dass diese nur in bestimmter Menge oder Beschaffenheit oder nur für bestimmte Zwecke in Verkehr gebracht oder verwertet werden dürfen,
b) dass diese mit bestimmter Beschaffenheit nicht in Verkehr gebracht werden dürfen,
Anforderungen an die Verwertung von mineralischen Abfällen in technischen Bauwerken festzulegen.
(2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 können auch Verfahren zur Überprüfung der dort festgelegten Anforderungen bestimmt werden, insbesondere
dass Nachweise oder Register zu führen und vorzulegen sind,
a) auch ohne eine Anordnung nach § 51, oder
b) abweichend von bestimmten Anforderungen nach den §§ 49 und 50 oder einer Rechtsverordnung nach § 52,
dass die Entsorger von Abfällen diese bei Annahme oder Weitergabe in bestimmter Art und Weise zu überprüfen und das Ergebnis dieser Prüfung in den Nachweisen oder Registern zu verzeichnen haben,
dass die Beförderer und Entsorger von Abfällen ein Betriebstagebuch zu führen haben, in dem bestimmte Angaben zu den Betriebsabläufen zu verzeichnen sind, die nicht schon in die Register aufgenommen werden,
dass die Erzeuger, Besitzer oder Entsorger von Abfällen bei Annahme oder Weitergabe der Abfälle auf die Anforderungen, die sich aus der Rechtsverordnung ergeben, hinzuweisen oder die Abfälle oder die für deren Beförderung vorgesehenen Behältnisse in bestimmter Weise zu kennzeichnen haben,
die Entnahme von Proben, der Verbleib und die Aufbewahrung von Rückstellproben und die hierfür anzuwendenden Verfahren,
die Analyseverfahren, die zur Bestimmung von einzelnen Stoffen oder Stoffgruppen erforderlich sind,
dass der Verpflichtete mit der Durchführung der Probenahme und der Analysen nach den Nummern 5 und 6 einen von der zuständigen Landesbehörde bekannt gegebenen Sachverständigen, eine von dieser Behörde bekannt gegebene Stelle oder eine sonstige Person, die über die erforderliche Sachund Fachkunde verfügt, zu beauftragen hat,
welche Anforderungen an die Sach- und Fachkunde der Probenehmer nach Nummer 7 zu stellen sind sowie
dass Nachweise, Register und Betriebstagebücher nach den Nummern 1 bis 3 elektronisch zu führen und Dokumente in elektronischer Form gemäß § 3a Absatz 2 Satz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorzulegen sind.
(3) Wegen der Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 5 bis 7 kann auf jedermann zugängliche Bekanntmachungen verwiesen werden. Hierbei sind
in der Rechtsverordnung das Datum der Bekanntmachung anzugeben und die Bezugsquelle genau zu bezeichnen,
die Bekanntmachung beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niederzulegen und in der Rechtsverordnung darauf hinzuweisen.
(4) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 4 kann vorgeschrieben werden, dass derjenige, der bestimmte Abfälle, an deren schadlose Verwertung nach Maßgabe des § 7 Absatz 2 und 3, des § 8 Absatz 1 und des § 9 auf Grund ihrer Art, Beschaffenheit oder Menge besondere Anforderungen zu stellen sind, in Verkehr bringt oder verwertet,
bestimmten Anforderungen an seine Zuverlässigkeit genügen muss oder
seine notwendige Sach- oder Fachkunde in einem näher festzulegenden Verfahren nachzuweisen hat.
§§§
(1) Soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach § 7 Absatz 2 bis 4 und § 8 Absatz 1 erforderlich ist, sind Bioabfälle, die einer Überlassungspflicht nach § 17 Absatz 1 unterliegen, spätestens ab dem 1. Januar 2015 getrennt zu sammeln.
(2) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Förderung der Verwertung von Bioabfällen und Klärschlämmen, soweit es zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1, § 7 Absatz 2 bis 4 und § 8 Absatz 1 erforderlich ist, insbesondere festzulegen,
welche Anforderungen an die getrennte Sammlung von Bioabfällen zu stellen sind,
ob und auf welche Weise Bioabfälle und Klärschlämme zu behandeln, welche Verfahren hierbei anzuwenden und welche anderen Maßnahmen hierbei zu treffen sind,
welche Anforderungen an die Art und Beschaffenheit der unbehandelten, der zu behandelnden und der behandelten Bioabfälle und Klärschlämme zu stellen sind sowie
dass bestimmte Arten von Bioabfällen und Klärschlämmen nach Ausgangsstoff, Art, Beschaffenheit, Herkunft, Menge, Art oder Zeit der Aufbringung auf den Boden, Beschaffenheit des Bodens, Standortverhältnissen und Nutzungsart nicht, nur in bestimmten Mengen, nur in einer bestimmten Beschaffenheit oder nur für bestimmte Zwecke in Verkehr gebracht oder verwertet werden dürfen.
2Durch Rechtsverordnung nach Satz 1 können entsprechend
Satz 1 Nummer 3 bis 5 auch Anforderungen für
die gemeinsame Verwertung von Bioabfällen und Klärschlämmen
mit anderen Abfällen, Stoffen oder Materialien
festgelegt werden.
3Anforderungen nach Satz 1
Nummer 4 und 5, auch in Verbindung mit Satz 2, können
nicht festgelegt werden, soweit die ordnungsgemäße
und schadlose Verwertung von Bioabfällen
und Klärschlämmen durch Regelungen des Düngerechts
gewährleistet ist.
(3) 1Durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 können auch Verfahren zur Überprüfung der dort festgelegten Anforderungen an die Verwertung von Bioabfällen und Klärschlämmen bestimmt werden, insbesondere
Untersuchungspflichten hinsichtlich der Wirksamkeit der Behandlung, der Beschaffenheit der unbehandelten und behandelten Bioabfälle und Klärschlämme, der anzuwendenden Verfahren oder der anderen Maßnahmen,
Untersuchungsmethoden, die zur Überprüfung der Maßnahmen nach Nummer 1 erforderlich sind,
Verfahren zur Überprüfung der Anforderungen entsprechend § 10 Absatz 2 Nummer 1 bis 9 und Absatz 3.
2Durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 kann vorgeschrieben werden, dass derjenige, der bestimmte Bioabfälle oder Klärschlämme, an deren schadlose Verwertung nach Maßgabe des § 7 Absatz 2 und 3, des § 8 Absatz 1 und des § 9 auf Grund ihrer Art, Beschaffenheit oder Menge besondere Anforderungen zu stellen sind, in Verkehr bringt oder verwertet,
bestimmten Anforderungen an seine Zuverlässigkeit genügen muss oder
seine notwendige Sach- oder Fachkunde in einem näher festzulegenden Verfahren nachzuweisen hat.
(4) 1Die Landesregierungen können Rechtsverordnungen
im Sinne der Absätze 2 und 3 für die Verwertung
von Bioabfällen und Klärschlämmen und für die
Aufbringung von Bioabfällen und Klärschlämmen auf
Böden erlassen, soweit die Bundesregierung von der
Ermächtigung keinen Gebrauch macht.
2Die Landesregierungen
können die Ermächtigung nach Satz 1 durch
Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden
übertragen.
§§§
(1) Zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und zur Sicherstellung des Schutzes von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Bioabfällen und Klärschlämmen nach Maßgabe der hierfür geltenden Rechtsvorschriften können die Träger der Qualitätssicherung und die Qualitätszeichennehmer eine regelmäßige Qualitätssicherung einrichten.
(2) Qualitätszeichennehmer ist eine natürliche oder juristische Person, die
gewerbsmäßig, im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen oder öffentlicher Einrichtungen Bioabfälle oder Klärschlämme erzeugt, behandelt oder verwertet und
in Bezug auf erzeugte, behandelte oder verwertete Bioabfälle oder Klärschlämme, auch in Mischungen mit anderen Abfällen, Stoffen oder Materialien, über ein Qualitätszeichen eines Trägers der Qualitätssicherung verfügt.
(3) Das Qualitätszeichen darf nur erteilt werden, wenn der Qualitätszeichennehmer
die für die Sicherung der Qualität der Bioabfälle oder Klärschlämme erforderlichen Anforderungen an die Organisation, die personelle, gerätetechnische und sonstige Ausstattung sowie an die Zuverlässigkeit und Fach- und Sachkunde seines Personals erfüllt,
die Anforderungen an die Qualitätssicherung, insbesondere zur Minderung von Schadstoffen, zur Gewährleistung der seuchen- und phytohygienischen Unbedenklichkeit erfüllt und
sich verpflichtet, die Erfüllung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 im Rahmen einer fortlaufenden Überwachung gegenüber dem Träger der Qualitätssicherung darzulegen.
(4) Der Qualitätszeichennehmer darf das Qualitätszeichen nur führen, soweit und solange es ihm vom Träger der Qualitätssicherung erteilt ist.
(5) 1Ein Träger der Qualitätssicherung ist ein rechtsfähiger
Zusammenschluss von Erzeugern oder Bewirtschaftern
von Bioabfällen oder Klärschlämmen, Fachverbänden
sowie von fachkundigen Einrichtungen,
Institutionen oder Personen.
2Der Träger der Qualitätssicherung
bedarf der Anerkennung der zuständigen Behörde.
3Die Erteilung des Qualitätszeichens erfolgt auf
der Grundlage einer Satzung, eines Überwachungsvertrages
oder einer sonstigen für den Qualitätszeichennehmer
verbindlichen Regelung, die insbesondere die
Anforderungen an die Qualitätszeichennehmer, an die
von diesen erzeugten, behandelten oder verwerteten
Bioabfälle oder Klärschlämme und an deren Überwachung
festlegt.
(6) Der Träger der Qualitätssicherung hat sich für die Überprüfung der Qualitätszeichennehmer Sachverständiger zu bedienen, die die für die Durchführung der Überwachung erforderliche Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit sowie Fach- und Sachkunde besitzen.
(7) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung
der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates Anforderungen
an die Qualitätssicherung von Bioabfällen und Klärschlämmen
vorzuschreiben.
2In der Rechtsverordnung
können insbesondere
Anforderungen an die Maßnahmen zur Qualitätssicherung, einschließlich deren Umfang bestimmt werden,
Anforderungen an die Organisation, die personelle, gerätetechnische und sonstige Ausstattung und die Tätigkeit eines Qualitätszeichennehmers bestimmt sowie ein ausreichender Haftpflichtversicherungsschutz gefordert werden,
Anforderungen an den Qualitätszeichennehmer und die bei ihm beschäftigten Personen, insbesondere Mindestanforderungen an die Fach- und Sachkunde und die Zuverlässigkeit sowie an deren Nachweis, bestimmt werden,
Anforderungen an die Tätigkeit der Träger der Qualitätssicherung, insbesondere an deren Bildung, Auflösung, Organisation und Arbeitsweise, einschließlich der Bestellung, Aufgaben und Befugnisse der Prüforgane sowie Mindestanforderungen an die Mitglieder dieser Prüforgane, bestimmt werden,
Mindestanforderungen an die für die Träger der Qualitätssicherung tätigen Sachverständigen sowie deren Bestellung, Tätigkeit und Kontrolle bestimmt werden,
Anforderungen an das Qualitätszeichen, insbesondere an die Form und den Inhalt, sowie an seine Erteilung, seine Aufhebung, sein Erlöschen und seinen Entzug bestimmt werden,
die besonderen Voraussetzungen, das Verfahren, die Erteilung und die Aufhebung der Anerkennung des Trägers der Qualitätssicherung durch die zuständige Behörde geregelt werden,
für die erforderlichen Erklärungen, Nachweise, Benachrichtigungen oder sonstigen Daten die elektronische Führung und die Vorlage von Dokumenten in elektronischer Form gemäß § 3a Absatz 2 Satz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes angeordnet werden.
§§§
Die Pflichten der Betreiber von genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, diese so zu errichten und zu betreiben, dass Abfälle vermieden, verwertet oder beseitigt werden, richten sich nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
§§§
(1) Zum Zweck des ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen Recyclings sind Papier-, Metall-, Kunststoff- und Glasabfälle spätestens ab dem 1. Januar 2015 getrennt zu sammeln, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.
(2) Die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Siedlungsabfällen sollen spätestens ab dem 1. Januar 2020 mindestens 65 Gewichtsprozent insgesamt betragen.
(3) 1Die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling
und die sonstige stoffliche Verwertung von nicht
gefährlichen Bau- und Abbruchabfällen mit Ausnahme
von in der Natur vorkommenden Materialien, die in der
Anlage zur Abfallverzeichnisverordnung mit dem Abfallschlüssel
17 05 04 gekennzeichnet sind, sollen spätestens
ab dem 1. Januar 2020 mindestens 70 Gewichtsprozent
betragen.
2Die sonstige stoffliche Verwertung
nach Satz 1 schließt die Verfüllung, bei der Abfälle als
Ersatz für andere Materialien genutzt werden, ein.
3Die Bundesregierung überprüft diese Zielvorgabe vor dem
Hintergrund der bauwirtschaftlichen Entwicklung und
der Rahmenbedingungen für die Verwertung von Bauabfällen
bis zum 31. Dezember 2016.
§§§
Abfallbeseitigung |
---|
(1) 1Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen, die nicht
verwertet werden, sind verpflichtet, diese zu beseitigen,
soweit in § 17 nichts anderes bestimmt ist.
2Durch die Behandlung von Abfällen sind deren Menge und
Schädlichkeit zu vermindern.
3aEnergie oder Abfälle, die
bei der Beseitigung anfallen, sind hochwertig zu nutzen;
3b§ 8 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) 1Abfälle sind so zu beseitigen, dass das Wohl der
Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.
2Eine Beeinträchtigung
liegt insbesondere dann vor, wenn
schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Lärm herbeigeführt werden,
die Ziele oder Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung nicht beachtet oder die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege sowie des Städtebaus nicht berücksichtigt werden oder
die öffentliche Sicherheit oder Ordnung in sonstiger Weise gefährdet oder gestört wird.
(3) 1Soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach
den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist, sind Abfälle zur
Beseitigung getrennt zu halten und zu behandeln.
2§ 9 Absatz 2 gilt entsprechend.
§§§
1Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung der Pflichten nach § 15 entsprechend dem Stand der Technik Anforderungen an die Beseitigung von Abfällen nach Herkunftsbereich, Anfallstelle sowie nach Art, Menge und Beschaffenheit festzulegen, insbesondere
Anforderungen an das Getrennthalten und die Behandlung von Abfällen,
Anforderungen an das Bereitstellen, Überlassen, Sammeln und Einsammeln, die Beförderung, Lagerung und Ablagerung von Abfällen sowie
Verfahren zur Überprüfung der Anforderungen entsprechend § 10 Absatz 2 Nummer 1 bis 9 und Absatz 3.
2Durch Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 kann vorgeschrieben werden, dass derjenige, der bestimmte Abfälle, an deren Behandlung, Sammlung, Einsammlung, Beförderung, Lagerung und Ablagerung nach Maßgabe des § 15 auf Grund ihrer Art, Beschaffenheit oder Menge besondere Anforderungen zu stellen sind, in Verkehr bringt oder beseitigt,
bestimmten Anforderungen an seine Zuverlässigkeit genügen muss oder
seine notwendige Sach- oder Fachkunde in einem näher festzulegenden Verfahren nachzuweisen hat.
§§§
Öffentlich-rechtliche Entsorgung |
---|
(1) 1Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1
sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten
Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach
Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen
Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu
überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den
von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung
genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder
diese nicht beabsichtigen.
2Satz 1 gilt auch für Erzeuger
und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen
Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen
Anlagen beseitigen.
3Die Befugnis zur Beseitigung der
Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht,
soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlichrechtlichen
Entsorgungsträger auf Grund überwiegender
öffentlicher Interessen erforderlich ist.
(2) 1Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 4 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden,
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Freistellungs- oder Feststellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder Absatz 6 erteilt worden ist,
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden,
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
2Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nicht für gemischte Abfälle
aus privaten Haushaltungen und gefährliche Abfälle.
3Sonderregelungen der Überlassungspflicht durch
Rechtsverordnungen nach den §§ 10, 16 und 25 bleiben
unberührt.
(3) 1Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz
2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen
Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer
konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken
mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem
beauftragten Dritten oder des auf Grund einer
Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems
gefährdet.
2Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit
des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers
oder des von diesem beauftragten Dritten ist
anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden
Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen
Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit
und Organisationsverantwortung wesentlich
beeinträchtigt wird.
3Eine wesentliche Beeinträchtigung
der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung
des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist
insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche
Sammlung
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt,
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
4Satz 3 Nummer 1 und 2 gilt nicht, wenn die vom gewerblichen
Sammler angebotene Sammlung und Verwertung
der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als
die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene
oder konkret geplante Leistung.
5Bei der Beurteilung
der Leistungsfähigkeit sind sowohl die in Bezug
auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft zu beurteilenden
Kriterien der Qualität und der Effizienz, des Umfangs
und der Dauer der Erfassung und Verwertung der Abfälle
als auch die aus Sicht aller privaten Haushalte im
Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers
zu beurteilende gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit
der Leistung zugrunde zu legen.
6Leistungen,
die über die unmittelbare Sammel- und Verwertungsleistung
hinausgehen, insbesondere Entgeltzahlungen,
sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht zu
berücksichtigen.
(4) 1Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen
Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten
für gefährliche Abfälle zur Beseitigung
bestimmen.
2Andienungspflichten für gefährliche
Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober
1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.
§§§
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) 1Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.
(4) 1Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen
oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für
seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme
innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben.
2Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum
Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist
davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) 1Die zuständige Behörde kann die angezeigte
Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie
zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit
dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen
nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer
4 sicherzustellen.
2Die zuständige Behörde hat die
Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen,
wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich
Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden
oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der
Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder
die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3
oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders
nicht zu gewährleisten ist.
(6) 1aDie zuständige Behörde kann bestimmen, dass
eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten
Zeitraum durchzuführen ist;
1bdieser Zeitraum
darf drei Jahre nicht überschreiten.
2Wird die gewerbliche
Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten
Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses
Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung
von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten
Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt,
ist der Träger der gewerblichen Sammlung
dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen
verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der
bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle
erforderlich sind.
3Zur Absicherung des Ersatzanspruchs
kann die zuständige Behörde dem Träger der
gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
§§§
(1) 1Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken,
auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen, sind
verpflichtet, das Aufstellen von zur Erfassung notwendigen
Behältnissen sowie das Betreten des Grundstücks
zum Zweck des Einsammelns und zur Überwachung
des Getrennthaltens und der Verwertung von
Abfällen zu dulden.
2Die Bediensteten und Beauftragten
der zuständigen Behörde dürfen Geschäfts- und Betriebsgrundstücke
und Geschäfts- und Betriebsräume
außerhalb der üblichen Geschäftszeiten sowie Wohnräume
ohne Einverständnis des Inhabers nur zur Verhütung
dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit
und Ordnung betreten.
3Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit
der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des
Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Rücknahme- und Sammelsysteme, die zur Durchführung von Rücknahmepflichten auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 erforderlich sind.
§§§
(1) 1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
haben die in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen
Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle zur
Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen nach
Maßgabe der §§ 6 bis 11 zu verwerten oder nach Maßgabe
der §§ 15 und 16 zu beseitigen.
2Werden Abfälle
zur Beseitigung überlassen, weil die Pflicht zur Verwertung
aus den in § 7 Absatz 4 genannten Gründen nicht
erfüllt werden muss, sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
zur Verwertung verpflichtet, soweit bei
ihnen diese Gründe nicht vorliegen.
(2) 1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können
mit Zustimmung der zuständigen Behörde Abfälle
von der Entsorgung ausschließen, soweit diese der
Rücknahmepflicht auf Grund einer nach § 25 erlassenen
Rechtsverordnung unterliegen und entsprechende
Rücknahmeeinrichtungen tatsächlich zur Verfügung
stehen.
2Satz 1 gilt auch für Abfälle zur Beseitigung
aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen,
soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit
nicht mit den in Haushaltungen anfallenden
Abfällen entsorgt werden können oder die Sicherheit
der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit
den Abfallwirtschaftsplänen der Länder durch einen anderen
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder
Dritten gewährleistet ist.
3Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
können den Ausschluss von der Entsorgung
nach den Sätzen 1 und 2 mit Zustimmung der
zuständigen Behörde widerrufen, soweit die dort genannten
Voraussetzungen für einen Ausschluss nicht
mehr vorliegen.
(3) Die Pflichten nach Absatz 1 gelten auch für Kraftfahrzeuge oder Anhänger ohne gültige amtliche Kennzeichen, wenn diese
auf öffentlichen Flächen oder außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile abgestellt sind,
keine Anhaltspunkte für deren Entwendung oder bestimmungsgemäße Nutzung bestehen sowie
nicht innerhalb eines Monats nach einer am Fahrzeug angebrachten, deutlich sichtbaren Aufforderung entfernt worden sind.
§§§
1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im
Sinne des § 20 haben Abfallwirtschaftskonzepte und
Abfallbilanzen über die Verwertung, insbesondere der
Vorbereitung zur Wiederverwendung und des Recyclings
und die Beseitigung der in ihrem Gebiet anfallenden
und ihnen zu überlassenden Abfälle zu erstellen.
2Die Anforderungen an die Abfallwirtschaftskonzepte
und Abfallbilanzen richten sich nach Landesrecht.
§§§
1Die zur Verwertung und Beseitigung Verpflichteten
können Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen.
2Ihre Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Pflichten
bleibt hiervon unberührt und so lange bestehen, bis
die Entsorgung endgültig und ordnungsgemäß abgeschlossen
ist.
3Die beauftragten Dritten müssen über
die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen.
§§§
Produktverantwortung |
---|
(1) 1Wer Erzeugnisse entwickelt, herstellt, be- oder
verarbeitet oder vertreibt, trägt zur Erfüllung der Ziele
der Kreislaufwirtschaft die Produktverantwortung.
2Erzeugnisse sind möglichst so zu gestalten, dass bei ihrer
Herstellung und ihrem Gebrauch das Entstehen von
Abfällen vermindert wird und sichergestellt ist, dass
die nach ihrem Gebrauch entstandenen Abfälle umweltverträglich
verwertet oder beseitigt werden.
(2) Die Produktverantwortung umfasst insbesondere
die Entwicklung, die Herstellung und das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die mehrfach verwendbar, technisch langlebig und nach Gebrauch zur ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen Verwertung sowie zur umweltverträglichen Beseitigung geeignet sind,
den vorrangigen Einsatz von verwertbaren Abfällen oder sekundären Rohstoffen bei der Herstellung von Erzeugnissen,
die Kennzeichnung von schadstoffhaltigen Erzeugnissen, um sicherzustellen, dass die nach Gebrauch verbleibenden Abfälle umweltverträglich verwertet oder beseitigt werden,
den Hinweis auf Rückgabe-, Wiederverwendungsund Verwertungsmöglichkeiten oder -pflichten und Pfandregelungen durch Kennzeichnung der Erzeugnisse sowie
die Rücknahme der Erzeugnisse und der nach Gebrauch der Erzeugnisse verbleibenden Abfälle sowie deren nachfolgende umweltverträgliche Verwertung oder Beseitigung.
(3) Im Rahmen der Produktverantwortung nach den Absätzen 1 und 2 sind neben der Verhältnismäßigkeit der Anforderungen entsprechend § 7 Absatz 4 die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergebenden Regelungen zur Produktverantwortung und zum Schutz von Mensch und Umwelt sowie die Festlegungen des Gemeinschaftsrechts über den freien Warenverkehr zu berücksichtigen.
(4) 1Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnungen
auf Grund der §§ 24 und 25, welche
Verpflichteten die Produktverantwortung nach den Absätzen
1 und 2 wahrzunehmen haben.
2Sie legt zugleich fest, für welche Erzeugnisse und in welcher Art und Weise die Produktverantwortung wahrzunehmen ist.
§§§
Zur Festlegung von Anforderungen nach § 23 wird die Bundesregierung ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass
bestimmte Erzeugnisse, insbesondere Verpackungen und Behältnisse, nur in bestimmter Beschaffenheit oder für bestimmte Verwendungen, bei denen eine umweltverträgliche Verwertung oder Beseitigung der anfallenden Abfälle gewährleistet ist, in Verkehr gebracht werden dürfen,
bestimmte Erzeugnisse nicht in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn bei ihrer Entsorgung die Freisetzung schädlicher Stoffe nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verhindert werden könnte und die umweltverträgliche Entsorgung nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann,
bestimmte Erzeugnisse nur in bestimmter, die Abfallentsorgung spürbar entlastender Weise in Verkehr gebracht werden dürfen, insbesondere in einer Form, die die mehrfache Verwendung oder die Verwertung erleichtert,
bestimmte Erzeugnisse in bestimmter Weise zu kennzeichnen sind, um insbesondere die Erfüllung der Pflichten nach § 7 Absatz 2 und 3, § 8 Absatz 1 und § 9 im Anschluss an die Rücknahme zu sichern oder zu fördern,
bestimmte Erzeugnisse wegen des Schadstoffgehalts der nach dem bestimmungsgemäßen Gebrauch in der Regel verbleibenden Abfälle nur mit einer Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden dürfen, die insbesondere auf die Notwendigkeit einer Rückgabe an die Hersteller, Vertreiber oder bestimmte Dritte hinweist,
für bestimmte Erzeugnisse an der Stelle der Abgabe oder des Inverkehrbringens Hinweise auf die Wiederverwendbarkeit oder den Entsorgungsweg der Erzeugnisse zu geben oder die Erzeugnisse entsprechend zu kennzeichnen sind,
für bestimmte Erzeugnisse, für die eine Rücknahmeoder Rückgabepflicht nach § 25 verordnet wurde, an der Stelle der Abgabe oder des Inverkehrbringens auf die Rückgabemöglichkeit hinzuweisen ist oder die Erzeugnisse entsprechend zu kennzeichnen sind,
bestimmte Erzeugnisse, für die die Erhebung eines Pfandes nach § 25 verordnet wurde, entsprechend zu kennzeichnen sind, gegebenenfalls mit Angabe der Höhe des Pfandes.
§§§
(1) Zur Festlegung von Anforderungen nach § 23 wird die Bundesregierung ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass Hersteller oder Vertreiber
bestimmte Erzeugnisse nur bei Eröffnung einer Rückgabemöglichkeit abgeben oder in Verkehr bringen dürfen,
bestimmte Erzeugnisse zurückzunehmen und die Rückgabe durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen haben, insbesondere durch die Einrichtung von Rücknahmesystemen, die Beteiligung an Rücknahmesystemen oder durch die Erhebung eines Pfandes,
bestimmte Erzeugnisse an der Abgabe- oder Anfallstelle zurückzunehmen haben,
gegenüber dem Land, der zuständigen Behörde, dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Sinne des § 20, einer Industrie- und Handelskammer oder, mit dessen Zustimmung, gegenüber einem Zusammenschluss von Industrie- und Handelskammern Nachweis zu führen haben über die in Verkehr gebrachten Produkte und deren Eigenschaften, über die Rücknahme von Abfällen, über die Beteiligung an Rücknahmesystemen und über Art, Menge, Verwertung und Beseitigung der zurückgenommenen Abfälle sowie
Belege nach Nummer 4 beizubringen, einzubehalten, aufzubewahren, auf Verlangen vorzuzeigen sowie bei einer Behörde, einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Sinne des § 20, einer Industrie- und Handelskammer oder, mit dessen Zustimmung, bei einem Zusammenschluss von Industrieund Handelskammern zu hinterlegen haben.
(2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann zur Festlegung von Anforderungen nach § 23 sowie zur ergänzenden Festlegung von Pflichten sowohl der Erzeuger und Besitzer von Abfällen als auch der öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger im Rahmen der Kreislaufwirtschaft weiter bestimmt werden,
wer die Kosten für die Rücknahme, Verwertung und Beseitigung der zurückzunehmenden Erzeugnisse zu tragen hat,
dass die Besitzer von Abfällen diese den nach Absatz 1 verpflichteten Herstellern, Vertreibern oder nach Absatz 1 Nummer 2 eingerichteten Rücknahmesystemen zu überlassen haben,
auf welche Art und Weise die Abfälle überlassen werden, einschließlich der Maßnahmen zum Bereitstellen, Sammeln und Befördern sowie der Bringpflichten der unter Nummer 2 genannten Besitzer von Abfällen; für die im ersten Halbsatz genannten Tätigkeiten kann auch eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden,
dass die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Sinne des § 20 durch Erfassung der Abfälle als ihnen übertragene Aufgabe bei der Rücknahme mitzuwirken und die erfassten Abfälle den nach Absatz 1 Verpflichteten zu überlassen haben.
§§§
(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Zielfestlegungen für die freiwillige Rücknahme von Abfällen zu treffen, die innerhalb einer angemessenen Frist zu erreichen sind.
(2) Hersteller und Vertreiber, die Erzeugnisse und die nach Gebrauch der Erzeugnisse verbleibenden Abfälle freiwillig zurücknehmen, haben dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Rücknahme anzuzeigen, soweit die Rücknahme gefährliche Abfälle umfasst.
(3) 1Die für die Anzeige nach Absatz 2 zuständige Behörde soll auf Antrag den Hersteller oder Vertreiber, der von ihm hergestellte oder vertriebene Erzeugnisse nach deren Gebrauch als gefährliche Abfälle in eigenen Anlagen oder Einrichtungen oder in Anlagen oder Einrichtungen von ihm beauftragter Dritter freiwillig zurücknimmt, von Pflichten zur Nachweisführung nach § 50 über die Entsorgung gefährlicher Abfälle bis zum Abschluss der Rücknahme der Abfälle sowie von Verpflichtungen nach § 54 freistellen, wenn
die freiwillige Rücknahme erfolgt, um die Produktverantwortung im Sinne des § 23 wahrzunehmen,
durch die Rücknahme die Kreislaufwirtschaft gefördert wird und
die umweltverträgliche Verwertung oder Beseitigung der Abfälle gewährleistet bleibt.
2Die Rücknahme nach Satz 1 gilt spätestens mit der Annahme
der Abfälle an einer Anlage zur weiteren Entsorgung,
ausgenommen Anlagen zur Zwischenlagerung
der Abfälle, als abgeschlossen, soweit in der Freistellung
kein früherer Zeitpunkt bestimmt wird.
3Der Antrag auf Freistellung kann mit der Anzeige nach Absatz 2
verbunden werden.
(4) 1Die Freistellung nach Absatz 3 gilt für die Bundesrepublik
Deutschland, soweit keine beschränkte
Geltung beantragt oder angeordnet wird.
2Die für die
Freistellung zuständige Behörde übersendet je eine Kopie
des Freistellungsbescheides an die zuständigen
Behörden der Länder, in denen die Abfälle zurückgenommen
werden.
(5) 1Erzeuger, Besitzer, Beförderer oder Entsorger von gefährlichen Abfällen sind bis zum Abschluss der Rücknahme nach Absatz 3 von den Nachweispflichten nach
§ 50 befreit, soweit sie die Abfälle an einen Hersteller
oder Vertreiber zurückgeben oder in dessen Auftrag
entsorgen, der für solche Abfälle nach Absatz 3 von
Nachweispflichten freigestellt ist.
2Die zuständige Behörde
kann die Rückgabe oder Entsorgung von Bedingungen
abhängig machen, sie zeitlich befristen oder
Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist,
um die umweltverträgliche Verwertung und Beseitigung
sicherzustellen.
(6) 1Die nach Absatz 2 zuständige Behörde stellt auf
Antrag des Herstellers oder Vertreibers fest, dass eine
angezeigte Rücknahme von Abfällen in Wahrnehmung
der Produktverantwortung nach § 23 erfolgt, wenn die
Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 erfüllt sind.
2Absatz
4 gilt entsprechend.
§§§
Hersteller und Vertreiber, die Abfälle auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 oder freiwillig zurücknehmen, unterliegen den Pflichten eines Besitzers von Abfällen.
§§§
Planungsverantwortung | ||
---|---|---|
Ordnung und Durchführung der Abfallbeseitigung |
§§§
[ ] | KrW-/AbfG §§ 1 - 21 | [ ] [ » ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) I n f o S y s t e m R e c h t © H-G Schmolke 1998-2010
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: info@sadaba.de
Gesetzessammlung Bund
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de
§§§