KrW-/AbfG (4) | ||
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Abfallgruppen |
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§§§
Beseitigungsverfahren |
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1Dieser Anhang führt Beseitigungsverfahren auf, die in der Praxis angewandt werden.
2Nach Artikel 4 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 25.Juli 1975 über Abfälle (ABl.EG Nr.L 194 S.39), geändert durch die Richtlinie 91/156/EWG (ABl.EG Nr.L 78 S.32), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG (ABl.EG Nr.L 377 S.48), angepaßt durch die Entscheidung der Kommission 96/350/EG vom 24.Mai 1996 (ABl.EG Nr.L 135 S.32), müssen die Abfälle beseitigt werden, ohne daß die menschliche
Gesundheit gefährdet wird und ohne daß Verfahren oder Methoden verwendet werden,
welche die Umwelt schädigen können.
D 1 | Ablagerungen in oder auf dem Boden (zB Deponien usw) |
D 2 | Behandlung im Boden (zB biologischer Abbau von flüssigen oder
schlammigen Abfällen im Erdreich usw)
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D 3 | Verpressung (zB Verpressung pumpfähiger Abfälle in Bohrlöcher,
Salzdome oder natürliche Hohlräume usw)
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D 4 | Oberflächenaufbringung (zB Ableitung flüssiger oder schlammiger
Abfälle in Gruben, Teichen oder Lagunen usw)
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D 5 | Speziell angelegte Deponien (zB Ablagerung in abgedichteten,
getrennten Räumen, die gegeneinander und gegen die Umwelt verschlossen
und isoliert werden, usw)
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D 6 | Einleitung in ein Gewässer mit Ausnahme von Meeren/Ozeanen
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D 7 | Einleitung in Meere/Ozeane einschließlich Einbringung in den
Meeresboden
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D 8 | Biologische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in diesem Anhang
beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der in D 1 bis D 12 aufgeführten Verfahren entsorgt werden
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D 9 | Chemisch/physikalische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in
diesem Anhang beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder
Gemische entstehen, die mit einem der in D 1 bis D 12 aufgeführten
Verfahren entsorgt werden (zB Verdampfen, Trocknen, Kalzinieren
usw)
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D 10 | Verbrennung an Land
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D 11 | Verbrennung auf See
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D 12 | Dauerlagerung (zB Lagerung von Behältern in einem Bergwerk usw)
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D 13 | Vermengung oder Vermischung vor Anwendung eines der in D 1 bis D 12 aufgeführten Verfahren
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D 14 | Rekonditionierung vor Anwendung eines der in D 1 bis D 13 aufgeführten Verfahren
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D 15 | Lagerung bis zur Anwendung eines der in D 1 bis D 14 aufgeführten Verfahren (ausgenommen zeitweilige Lagerung - bis zum Einsammeln - auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle) |
§§§
Verwertungsverfahren |
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1Dieser Anhang führt Verwertungsverfahren auf, die in der Praxis angewandt werden.
2Nach Artikel 4 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 25. Juli 1975 über Abfälle (ABl.EG Nr.L 194 S.39), geändert durch die Richtlinie 91/156/EWG (ABl.EG Nr.L 78 S.32), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG (ABl.EG Nr.L 377 S.48), angepaßt durch die Entscheidung der Kommission 96/350/EG vom 24.Mai 1996 (ABl.EG Nr.L 135 S.32), müssen die Abfälle verwertet werden, ohne daß die menschliche
Gesundheit gefährdet und ohne daß Verfahren oder Methoden verwendet werden, welche
die Umwelt schädigen können.
R 1 | Hauptverwendung als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung< |
R 2 | Rückgewinnung/Regenerierung von Lösemitteln |
R 3 | Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden (einschließlich der Kompostierung und sonstiger biologischer Umwandlungsverfahren) |
R 4 | Verwertung/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen |
R 5 | Verwertung/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen |
R 6 | Regenerierung von Säuren und Basen |
R 7 | Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung der
Verunreinigung dienen |
R 8 | Wiedergewinnung von Katalysatorenbestandteilen |
R 9 | Ölraffination oder andere Wiederverwendungsmöglichkeiten von Öl |
R 10 | Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder der
Ökologie |
R 11 | Verwendung von Abfällen, die bei einem der unter R 1 bis R 10
aufgeführten Verfahren gewonnen werden |
R 12 | Austausch von Abfällen, um sie einem der unter R 1 bis R 11
aufgeführten Verfahren zu unterziehen |
R 13 | Ansammlung von Abfällen, um sie einem der unter R 1 bis R 12
aufgeführten Verfahren zu unterziehen (ausgenommen zeitweilige Lagerung - bis zum Einsammeln - auf dem Gelände der Entstehung der
Abfälle) |
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Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik |
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Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen möglicher Maßnahmen sowie des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung, jeweils bezogen auf Anlagen einer bestimmten Art, insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:
Einsatz abfallarmer Technologie,
Einsatz weniger gefährlicher Stoffe,
Förderung der Rückgewinnung und Wiederverwertung der bei den einzelnen Verfahren erzeugten und verwendeten Stoffe und gegebenenfalls der Abfälle,
vergleichbare Verfahren, Vorrichtungen und Betriebsmethoden, die mit Erfolg im Betrieb erprobt wurden,
Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnissen,
Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen Emissionen,
Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen oder der bestehenden Anlagen,
für die Einführung einer besseren verfügbaren Technik erforderliche Zeit,
Verbrauch an Rohstoffen und die Art der bei den einzelnen Verfahren verwendeten Rohstoffe (einschließlich Wasser) sowie Energieeffizienz,
Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionen und die Gefahren für den Menschen und die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern,
Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren Folgen für den Menschen und die Umwelt zu verringern,
Informationen, die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 16 Abs. 2 der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26) oder von internationalen Organisationen veröffentlicht werden.
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