KrW-/AbfG   (4)  
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 Abfallgruppen 

Q1Nachstehend nicht näher beschriebene Produktions- oder Verbrauchsrückstände

Q2Nicht den Normen entsprechende Produkte

Q3Produkte, bei denen das Verfalldatum überschritten ist

Q4Unabsichtlich ausgebrachte oder verlorene oder von einem sonstigen Zwischenfall betroffene Produkte einschließlich sämtlicher Stoffe, Anlageteile usw, die bei einem solchen Zwischenfall kontaminiert worden sind

Q5Infolge absichtlicher Tätigkeiten kontaminierte oder verschmutzte Stoffe (zB Reinigungsrückstände, Verpackungsmaterial, Behälter usw)

Q6Nichtverwendbare Elemente (zB verbrauchte Batterien, Katalysatoren usw)

Q7Unverwendbar gewordene Stoffe (zB kontaminierte Säuren, Lösungsmittel, Härtesalze usw)

Q8Rückstände aus industriellen Verfahren (zB Schlacken, Destillationsrückstände usw)

Q9Rückstände von Verfahren zur Bekämpfung der Verunreinigung (zB Gaswaschschlamm, Luftfilterrückstand, verbrauchte Filter usw)

Q10Bei maschineller und spanender Formgebung anfallende Rückstände (zB Dreh- und Fräsespäne usw)

Q11Bei der Förderung und der Aufbereitung von Rohstoffen anfallende Rückstände (zB im Bergbau, bei der Erdölförderung usw)

Q12Kontaminierte Stoffe (zB mit PCB verschmutztes Öl usw)

Q13

Stoffe oder Produkte aller Art, deren Verwendung gesetzlich verboten ist

Q14Produkte, die vom Besitzer nicht oder nicht mehr verwendet werden (zB in der Landwirtschaft, den Haushaltungen, Büros, Verkaufsstellen, Werkstätten usw)

Q15Kontaminierte Stoffe oder Produkte, die bei der Sanierung von Böden anfallen

Q16Stoffe oder Produkte aller Art, die nicht einer der oben erwähnten Gruppen angehören

§§§


 Beseitigungsverfahren 

1Dieser Anhang führt Beseitigungsverfahren auf, die in der Praxis angewandt werden.
2Nach Artikel 4 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 25.Juli 1975 über Abfälle (ABl.EG Nr.L 194 S.39), geändert durch die Richtlinie 91/156/EWG (ABl.EG Nr.L 78 S.32), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG (ABl.EG Nr.L 377 S.48), angepaßt durch die Entscheidung der Kommission 96/350/EG vom 24.Mai 1996 (ABl.EG Nr.L 135 S.32), müssen die Abfälle beseitigt werden, ohne daß die menschliche Gesundheit gefährdet wird und ohne daß Verfahren oder Methoden verwendet werden, welche die Umwelt schädigen können.

D 1Ablagerungen in oder auf dem Boden (zB Deponien usw)

D 2Behandlung im Boden (zB biologischer Abbau von flüssigen oder schlammigen Abfällen im Erdreich usw)

D 3Verpressung (zB Verpressung pumpfähiger Abfälle in Bohrlöcher, Salzdome oder natürliche Hohlräume usw)

D 4Oberflächenaufbringung (zB Ableitung flüssiger oder schlammiger Abfälle in Gruben, Teichen oder Lagunen usw)

D 5Speziell angelegte Deponien (zB Ablagerung in abgedichteten, getrennten Räumen, die gegeneinander und gegen die Umwelt verschlossen und isoliert werden, usw)

D 6Einleitung in ein Gewässer mit Ausnahme von Meeren/Ozeanen

D 7Einleitung in Meere/Ozeane einschließlich Einbringung in den Meeresboden

D 8Biologische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in diesem Anhang beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der in D 1 bis D 12 aufgeführten Verfahren entsorgt werden

D 9Chemisch/physikalische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in diesem Anhang beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der in D 1 bis D 12 aufgeführten Verfahren entsorgt werden (zB Verdampfen, Trocknen, Kalzinieren usw)

D 10Verbrennung an Land

D 11Verbrennung auf See

D 12Dauerlagerung (zB Lagerung von Behältern in einem Bergwerk usw)

D 13Vermengung oder Vermischung vor Anwendung eines der in D 1 bis D 12 aufgeführten Verfahren

D 14Rekonditionierung vor Anwendung eines der in D 1 bis D 13 aufgeführten Verfahren

D 15Lagerung bis zur Anwendung eines der in D 1 bis D 14 aufgeführten Verfahren (ausgenommen zeitweilige Lagerung - bis zum Einsammeln - auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle)

§§§

 Verwertungsverfahren 

1Dieser Anhang führt Verwertungsverfahren auf, die in der Praxis angewandt werden.
2Nach Artikel 4 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 25. Juli 1975 über Abfälle (ABl.EG Nr.L 194 S.39), geändert durch die Richtlinie 91/156/EWG (ABl.EG Nr.L 78 S.32), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG (ABl.EG Nr.L 377 S.48), angepaßt durch die Entscheidung der Kommission 96/350/EG vom 24.Mai 1996 (ABl.EG Nr.L 135 S.32), müssen die Abfälle verwertet werden, ohne daß die menschliche Gesundheit gefährdet und ohne daß Verfahren oder Methoden verwendet werden, welche die Umwelt schädigen können.

R 1Hauptverwendung als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung<

R 2Rückgewinnung/Regenerierung von Lösemitteln

R 3Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden (einschließlich der Kompostierung und sonstiger biologischer Umwandlungsverfahren)
R 4Verwertung/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen

R 5Verwertung/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen

R 6Regenerierung von Säuren und Basen

R 7Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung der Verunreinigung dienen

R 8Wiedergewinnung von Katalysatorenbestandteilen

R 9Ölraffination oder andere Wiederverwendungsmöglichkeiten von Öl

R 10

Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder der Ökologie

R 11Verwendung von Abfällen, die bei einem der unter R 1 bis R 10 aufgeführten Verfahren gewonnen werden

R 12Austausch von Abfällen, um sie einem der unter R 1 bis R 11 aufgeführten Verfahren zu unterziehen


R 13Ansammlung von Abfällen, um sie einem der unter R 1 bis R 12 aufgeführten Verfahren zu unterziehen (ausgenommen zeitweilige Lagerung - bis zum Einsammeln - auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle)

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Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik 

Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen möglicher Maßnahmen sowie des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung, jeweils bezogen auf Anlagen einer bestimmten Art, insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:

  1. Einsatz abfallarmer Technologie,

  2. Einsatz weniger gefährlicher Stoffe,

  3. Förderung der Rückgewinnung und Wiederverwertung der bei den einzelnen Verfahren erzeugten und verwendeten Stoffe und gegebenenfalls der Abfälle,

  4. vergleichbare Verfahren, Vorrichtungen und Betriebsmethoden, die mit Erfolg im Betrieb erprobt wurden,

  5. Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnissen,

  6. Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen Emissionen,

  7. Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen oder der bestehenden Anlagen,

  8. für die Einführung einer besseren verfügbaren Technik erforderliche Zeit,

  9. Verbrauch an Rohstoffen und die Art der bei den einzelnen Verfahren verwendeten Rohstoffe (einschließlich Wasser) sowie Energieeffizienz,

  10. Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionen und die Gefahren für den Menschen und die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern,

  11. Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren Folgen für den Menschen und die Umwelt zu verringern,

  12. Informationen, die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 16 Abs. 2 der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26) oder von internationalen Organisationen veröffentlicht werden.

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