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zu § 45 BauGB |
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§ 45 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.26 Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (§ 30) und innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34) können zur Erschließung oder Neugestaltung bestimmter Gebiete bebaute und unbebaute Grundstücke durch Umlegung in der Weise neu geordnet werden, daß nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen.
2Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile kann eine Umlegung durchgeführt werden, wenn sich aus der Eigenart der näheren Umgebung hinreichende Kriterien für die Neuordnung der Grundstücke ergeben.
(2) 1Das Umlegungsverfahren kann eingeleitet werden, auch wenn ein Bebauungsplan noch nicht aufgestellt ist.
2In diesem Fall muß der Bebauungsplan vor dem Beschluß über die Aufstellung des Umlegungsplans (§ 66 Abs.1) in Kraft getreten sein.
§§§
zu § 46 BauGB |
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In § 46 Abs.5 Satz 1 wurde die Angabe „§ 24 Abs.1 Nr.2“ durch die Angabe „§ 24 Abs.1 Satz 1 Nr.2“ ersetzt durch Berichtigung Nr.2 h) der Bekanntmachung der Neufassung des Baugesetzbuchs vom 16.01.98 (BGBl_98,137).
§ 46 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.27 Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Die Umlegung ist von der Gemeinde (Umlegungsstelle) in eigener Verantwortung anzuordnen und durchzuführen, wenn und sobald sie zur Verwirklichung eines Bebauungsplans erforderlich ist.
§§§
zu § 47 BauGB |
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§ 47 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.28 Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
Bisheriger Wortlaut:
1Die Umlegung wird durch einen Beschluß der Umlegungsstelle eingeleitet (Umlegungsbeschluß).
2Im Umlegungsbeschluß ist das Umlegungsgebiet (§ 52) zu bezeichnen.
3Die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke sind einzeln aufzuführen.
§§§
zu § 50 BauGB |
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§ 50 Abs.1 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.29 Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
Bisheriger Wortlaut:
2Sind die Beteiligten einverstanden, so kann von der Bekanntmachung abgesehen werden.
§§§
zu § 51 BauGB |
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In § 51 Abs.4 Verweis geändert mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.5 Abs.34 Nr.2 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.01 (BGBl_I_01,3138)
§ 51 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.30 a) Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
Bisheriger Wortlaut:
(2) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
§ 51 Abs.3 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.30 b) Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
Bisheriger Wortlaut:
2§ 19 Abs.3 Satz 2 bis 5 und § 20 Abs.2 sind entsprechend anzuwenden.
§§§
zu § 52 BauGB |
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§ 52 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.31 Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1Unwesentliche Änderungen des Umlegungsgebiets können bis zum Beschluß über die Aufstellung des Umlegungsplans (§ 66 Abs.1) von der Umlegungsstelle ohne förmliche Änderung des Umlegungsbeschlusses vorgenommen werden.
2Die Änderungen werden mit der schriftlichen Mitteilung den Eigentümern der betroffenen Grundstücke gegenüber wirksam.
3Im übrigen gilt § 50 entsprechend.
§§§
zu § 53 BauGB |
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§ 53 Abs.2 Satz 3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.32 Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
Bisheriger Wortlaut:
3Von der Auslegung der Bestandskarte und des Bestandsverzeichnisses kann abgesehen werden, wenn alle Beteiligten einverstanden sind.
§§§
zu § 54 BauGB |
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§ 54 Abs.2 Satz 2 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.33 Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
§§§
zu § 55 BauGB |
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In § 55 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „die nach dem Bebauungsplan innerhalb des Umlegungsgebiets festgesetzt sind“ durch die Wörter „die nach dem Bebauungsplan festgesetzt sind oder aus Gründen der geordneten städtebaulichen Entwicklung zur Verwirklichung der nach § 34 zulässigen Nutzung erforderlich sind“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.34 Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
§§§
zu § 58 BauGB |
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§ 58 Abs.1 Satz 4 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.35 Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
§§§
zu § 59 BauGB |
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§ 59 Abs.2 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.36 a) aa) Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
Bisheriger Wortlaut:
1Soweit es unter Berücksichtigung des Bebauungsplans und sonstiger baurechtlicher Vorschriften nicht möglich ist, die nach den §§ 57 und 58 errechneten Anteile tatsächlich zuzuteilen, findet ein Ausgleich in Geld statt.
In § 59 Abs.2 Satz 3 wurde das Wort „bebauungsplanmäßige“ durch die Wörter „bauplanungsrechtlich zulässige“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.36 a) bb) Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
§ 59 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.36 b) Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
Bisheriger Wortlaut:
(3) Beantragt ein Eigentümer, der im Umlegungsgebiet eigengenutzten Wohn- oder Geschäftsraum aufgeben muß und im Umlegungsverfahren kein Grundstück erhält, daß für ihn als Abfindung im Umlegungsverfahren eines der in Absatz 4 Nr.2 und 3 bezeichneten Rechte vorgesehen wird, so soll dem entsprochen werden, sofern dies in der Umlegung möglich und mit dem Bebauungsplan vereinbar ist.
§ 59 Abs.5 Satz 1 Halbsatz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.36 c) Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
Bisheriger Wortlaut:
1aEigentümer können in Geld oder mit außerhalb des Umlegungsgebiets gelegenen Grundstücken abgefunden werden, wenn sie im Gebiet keine bebauungsfähigen Grundstücke erhalten können oder wenn dies sonst zur Erreichung der Ziele und Zwecke des Bebauungsplans erforderlich ist;
§ 59 Abs.8 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.36 d) Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
Bisheriger Wortlaut:
1Im Umlegungsplan sind die Gebäude oder sonstigen baulichen Anlagen zu bezeichnen, die dem Bebauungsplan widersprechen und der Verwirklichung der im Umlegungsplan in Aussicht genommenen Neugestaltung (§ 66 Abs.2) entgegenstehen.
§§§
zu § 61 BauGB |
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§ 61 Abs.1 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.37 Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
Bisheriger Wortlaut:
2Zur zweckmäßigen und wirtschaftlichen Ausnutzung der Grundstücke können Flächen für hintere Zuwege, gemeinschaftliche Hofräume, Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze, Garagen oder andere Gemeinschaftsanlagen in Übereinstimmung mit den Zielen des Bebauungsplans festgelegt und ihre Rechtsverhältnisse geregelt werden.
§§§
zu § 64 BauGB |
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In § 64 Abs.2 S.3 die Wörter "Diskontsatz der Deutschen Bundesbank" durch die Worter "Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" ersetzt mit Wirkung vom 12.04.02 durch Art.1 Abs.1 Nr.1 der Verordnung zur Ersetzung von Zinssätzen vom 05.04.02 (BGBl_I_02,1250)
§§§
zu § 77 BauGB |
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In § 77 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „Ist der Bebauungsplan in Kraft getreten, so kann die Umlegungsstelle“ durch die Wörter „Sofern die Umlegung im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durchgeführt wird, kann die Umlegungsstelle nach dem Inkrafttreten des Bebauungsplans“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.38 Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
§§§
zum Abschnitt 2 BauGB |
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Die Überschrift des 2.Abschnitts wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.39 Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
Bisheriger Wortlaut:
Grenzregelung
§§§
zu § 80 BauGB |
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In § 80 wurde die Überschrift geändert, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.40 a) Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
Bisheriger Wortlaut:
Zweck, Voraussetzungen und Zuständigkeit
§ 80 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.40 b) Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Zur Herbeiführung einer ordnungsmäßigen Bebauung einschließlich Erschließung oder zur Beseitigung baurechtswidriger Zustände kann die Gemeinde im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile durch Grenzregelung
benachbarte Grundstücke oder Teile benachbarter Grundstücke gegeneinander austauschen, wenn dies dem überwiegenden öffentlichen Interesse dient,
benachbarte Grundstücke, insbesondere Splittergrundstücke oder Teile benachbarter Grundstücke einseitig zuteilen, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten ist.
2Die Grundstücke und Grundstücksteile dürfen nicht selbständig bebaubar und eine durch die Grenzregelung für den Grundstückseigentümer bewirkte Wertminderung darf nur unerheblich sein.
§ 80 Abs.2 und 3 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.40 c) Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
§ 80 bisheriger Abs.2 wurde Abs.4 und in Satz 1 das Wort „Grenzregelung“ durch die Wörter „vereinfachten Umlegung“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.40 d) Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
§ 80 bisheriger Abs.3 wurde Abs.5 und in den Sätzen 1 und 2 werden jeweils das Wort „Grenzregelungen“ durch die Wörter „vereinfachte Umlegungsverfahren“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.40 e) Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
§§§
zu § 81 BauGB |
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§ 81 Abs.1 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.41 a) Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
Bisheriger Wortlaut:
1Wertänderungen der Grundstücke, die durch die Grenzregelung bewirkt werden, oder Wertunterschiede ausgetauschter Grundstücke sind von den Eigentümern in Geld auszugleichen.
In § 81 Abs.3 Satz 1 wurde das Wort „Grenzregelung“ durch die Wörter „vereinfachte Umlegung“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.40 b) Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
§§§
zu § 82 BauGB |
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In der Überschrift des § 82 wurde das Wort „Grenzregelung“ durch die Wörter „vereinfachte Umlegung“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.42 a) Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
In § 82 Abs.1 Satz 1 wurden nach dem Wort „setzt“ die Wörter „nach Erörterung mit den Eigentümern“ eingefügt, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.42 b) Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
§ 82 Abs.2 Satz 2 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.42 b) Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
§§§
zu § 83 BauGB |
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In der Überschrift des § 83 wurde das Wort „Grenzregelung“ durch die Wörter „vereinfachte Umlegung“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.43 a) Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
In § 83 Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 2 Satz 1 wurde jeweils das Wort „Grenzregelung“ durch die Wörter „vereinfachte Umlegung“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.43 b) Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
§ 83 Abs.3 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.43 c) aa) Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
Bisheriger Wortlaut:
2Ausgetauschte oder einseitig zugeteilte Grundstücksteile und Grundstücke werden Bestandteil des Grundstücks, dem sie zugeteilt werden.
In § 83 Abs.3 Satz 4 wurde die Angabe „§ 80 Abs.2“ durch die Angabe „§ 80 Abs.4“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.43 c) bb) Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
§§§
zu § 84 BauGB |
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In § 84 Absatz 1 Satz 1 wurde das Wort „Grenzregelung“ durch die Wörter „vereinfachte Umlegung“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.44 a) Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
In § 84 Abs.2 wurde das Wort „Grenzregelung“ durch die Wörter „vereinfachten Umlegung“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.44 b) Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
§§§
zu § 85 BauGB |
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§ 85 Absatz 1 Nr.7 wurde mit den notwendigen Folgenänderungen in den Vornummern neu eingefügt, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.45 Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
§§§
zu § 87 BauGB |
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In § 87 Abs.4 wurde das Wort „Dritten“ durch das Wort „Sechsten“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.10b iVm Art.4 des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3316)
§§§
zu § 89 BauGB |
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§ 89 Abs.1 wurden neu gefasst durch Berichtigung Nr.2 h) der Bekanntmachung der Neufassung des Baugesetzbuchs vom 16.01.98 (BGBl_98,137).
§§§
zu § 99 BauGB |
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In § 99 Abs.3 S.1 die Wörter "Diskontsatz der Deutschen Bundesbank" durch die Worter "Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" ersetzt mit Wirkung vom 12.04.02 durch Art.1 Abs.1 Nr.1 der Verordnung zur Ersetzung von Zinssätzen vom 05.04.02 (BGBl_I_02,1250)
§§§
zu § 102 BauGB |
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In § 102 Abs.3 Satz 2 wurde die Angabe „§ 203 Abs.2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ durch die Angabe „§ 206 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.46 Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
§§§
zu § 109 BauGB |
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In § 109 Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.05.11, durch Art.4 Nr.1 iVm Art.6 Satz 3 des Europarechtsanpassungsgesetzes Erneuerbare Energien – EAG EE) (aF) vom 12.04.11 (BGBl_I_11,619)
Bisheriger Wortlaut:
(4) § 51 Abs.2 und § 116 Abs.6 gelten entsprechend.
§§§
zu § 122 BauGB |
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§ 122 Abs.1 wurde neu gefasst durch Berichtigung Nr.2 i) der Bekanntmachung der Neufassung des Baugesetzbuchs vom 16.01.98 (BGBl_98,137).
In § 122 Abs.2 Satz 2 wurden die Wörter „§§ 731, 767 bis 770, 785, 786 und 791 der Zivilprozessordnung“ durch die Wörter „§§ 731, 767 bis 770, 785 und 786 der Zivilprozessordnung“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.09.13, durch Art.1 Nr.17 iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.06.13 (BGBl_I_13,1548)
§§§
zu § 124 BauGB |
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§ 124 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 21.06.13, durch Art.1 Nr.18 iVm Art.3 Abs.2 des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.06.13 (BGBl_I_13,1548)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Die Gemeinde kann die Erschließung durch Vertrag auf einen Dritten übertragen.
(2) 1Gegenstand des Erschließungsvertrages können nach Bundes- oder nach Landesrecht beitragsfähige sowie nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen in einem bestimmten Erschließungsgebiet in der Gemeinde sein.
2aDer Dritte kann sich gegenüber der Gemeinde verpflichten, die Erschließungskosten ganz oder teilweise zu tragen;
2bdies gilt unabhängig davon, ob die Erschließungsanlagen nach Bundes- oder Landesrecht beitragsfähig sind.
3§ 129 Abs.1 Satz 3 ist nicht anzuwenden.
(3) 1Die vertraglich vereinbarten Leistungen müssen den gesamten Umständen nach angemessen sein und in sachlichem Zusammenhang mit der Erschließung stehen.
2Hat die Gemeinde einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs.1 erlassen und lehnt sie das zumutbare Angebot eines Dritten ab, die im Bebauungsplan vorgesehene Erschließung vorzunehmen, ist sie verpflichtet, die Erschließung selbst durchzuführen.
(4) Der Erschließungsvertrag bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist.
§§§
§§§
zu § 125 BauGB |
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In § 125 Abs.2 wurde die Angabe „§ 1 Abs.4 bis 6“ durch die Angabe „§ 1 Abs.4 bis 7“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.47 Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
§§§
zu § 133 BauGB |
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In § 133 Abs.3 Satz 4 wurden jeweils die Wörter „Diskontsatz der Deutschen Bundesbank“ durch die Wörter „Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.09.13, durch Art.1 Nr.19 iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.06.13 (BGBl_I_13,1548)
§§§
zu § 135 BauGB |
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In § 135 Abs.3 Satz 3 wurden jeweils die Wörter „Diskontsatz der Deutschen Bundesbank“ durch die Wörter „Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.09.13, durch Art.1 Nr.19 iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.06.13 (BGBl_I_13,1548)
§§§
zu § 136 BauGB |
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In § 136 Abs.2 Satz 2 Nummer 1 wurden nach dem Wort „Menschen“ die Wörter „auch unter Berücksichtigung der Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung“ eingefügt, mit Wirkung vom 20.09.13, durch Art.1 Nr.20 a) iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.06.13 (BGBl_I_13,1548)
In § 136 Abs.3 Nummer 1 Buchst.g wurde das Semikolon am Ende durch ein Komma ersetzt und Buchstabe h angefügt, mit Wirkung vom 20.09.13, durch Art.1 Nr.20 b) iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.06.13 (BGBl_I_13,1548)
In § 136 Abs.4 Satz 2 Nummer 1 wurden nach dem Wort „Bundesgebiets“ die Wörter „nach den allgemeinen Anforderungen an den Klimaschutz und die Klimaanpassung sowie“ eingefügt, mit Wirkung vom 20.09.13, durch Art.1 Nr.20 c) iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.06.13 (BGBl_I_13,1548)
§§§
zu § 139 BauGB |
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§ 139 Abs.2 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.47 Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
Bisheriger Wortlaut:
1Die Vorschriften über die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 sind bei der Vorbereitung und Durchführung der Sanierung sinngemäß anzuwenden.
§§§
zu § 142 BauGB |
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§ 142 Abs.4 Satz 3 und 4 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.11 iVm Art.4 des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3316)
§§§
zu § 144 BauGB |
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§ 144 Abs.4 Nr.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.49 Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
Bisheriger Wortlaut:
3. Vorhaben nach Absatz 1 Nr.1, die vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets baurechtlich genehmigt worden sind, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung;
§§§
zu § 145 BauGB |
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§ 145 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.50 a) Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Über die Genehmigung ist binnen drei Monaten nach Eingang des Antrags bei der Gemeinde zu entscheiden.
2§ 19 Abs.3 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
§ 145 Abs.6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.50 b) Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
Bisheriger Wortlaut:
(6) Auf die Genehmigung nach § 144 Abs.2 und 3 ist § 20 Abs.2 bis 4 entsprechend anzuwenden.
§ 145 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.11a iVm Art.4 des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3316)
Bisheriger Wortlaut:
(1) (1) 1Die Genehmigung wird durch die Gemeinde
erteilt.
2Ist eine baurechtliche Genehmigung
oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung
erforderlich, wird die Genehmigung durch
die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen
mit der Gemeinde erteilt.
3§ 22 Abs.5 Satz 2 bis 6 ist entsprechend anzuwenden.
§§§
zu § 148 BauGB |
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In § 148 Abs.2 Satz 1 wurde in Nummer 3 das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt, in Nummer 4 der Punkt am Ende durch das Wort „sowie“ ersetzt und die Nummer 5 angefügt, mit Wirkung vom 30.07.11, durch Art.1 Nr.8 Vm Art.3 des Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden vom 22.07.11 (BGBl_I_11,1509)
§§§
zu § 150 BauGB |
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In § 150 Abs.1 Satz 1 wurde nach dem Wort „Wärme,“ die Wörter „Telekommunikationsdienstleistungen oder“ eingefügt und die Wörter „oder Fernmeldeanlagen der Deutschen Bundespost“ zu gestrichen durch Berichtigung Nr.2 i) der Bekanntmachung der Neufassung des Baugesetzbuchs vom 16.01.98 (BGBl_98,137).
§§§
zu § 153 BauGB |
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§ 153 Abs.2 Satz 2 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.51 Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
§§§
zu § 154 BauGB (F) |
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In § 154 Abs.1 Satz 1 wurde das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der Halbsatz 2 gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.12 a) aa) iVm Art.4 des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3316)
Bisheriger Wortlaut:
1bMiteigentümer sind im Verhältnis ihrer Anteile an dem gemeinschaftlichen Eigentum heranzuziehen.
In § 154 Abs.1 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.12 a) bb) iVm Art.4 des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3316)
In § 154 Abs.1 neuer Satz 4 wurde die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.12 a) cc) iVm Art.4 des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3316)
§ 154 Abs.2a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.12 b) cc) iVm Art.4 des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3316)
§§§
zu § 157 BauGB |
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§ 157 Abs.1 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.52 Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
Bisheriger Wortlaut:
städtebauliche Sanierungsmaßnahmen durchzuführen, die der Gemeinde nach den §§ 146 bis 148 obliegen,
Grundstücke oder Rechte an ihnen zur Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung im Auftrag der Gemeinde zu erwerben,
nur einem Unternehmen übertragen, dem die zuständige Behörde nach § 158 bestätigt hat, daß es die Voraussetzungen für die Übernahme der Aufgaben als Sanierungsträger erfüllt.
§§§
zu § 158 BauGB |
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§ 158 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.53 Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Die Bestätigung für die Übernahme der Aufgaben als Sanierungsträger kann nur ausgesprochen werden, wenn
das Unternehmen nicht selbst als Bauunternehmen tätig oder von einem Bauunternehmen abhängig ist,
das Unternehmen nach seiner Geschäftstätigkeit und seinen wirtschaftlichen Verhältnissen geeignet und in der Lage ist, die Aufgaben eines Sanierungsträgers ordnungsgemäß zu erfüllen,
das Unternehmen, sofern es nicht bereits kraft Gesetzes einer jährlichen Prüfung seiner Geschäftstätigkeit und seiner wirtschaftlichen Verhältnisse unterliegt, sich einer derartigen Prüfung unterworfen hat oder unterwirft,
die zur Vertretung berufenen Personen sowie die leitenden Angestellten die erforderliche geschäftliche Zuverlässigkeit besitzen.
(2) Die Bestätigung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen.
(3) Die Bestätigung wird durch die nach Landesrecht zuständige Behörde ausgesprochen.
§§§
zu § 159 BauGB |
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§ 159 Abs.2 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.54 Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
Bisheriger Wortlaut:
2Der Vertrag bedarf nicht der Form des § 313 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
§§§
zu § 162 BauGB |
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§ 162 Abs.1 Satz 1 wurde nach Nummer 3 der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und Nummer 4 angefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.13 iVm Art.4 des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3316)
§§§
zu § 164 BauGB |
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In § 164 Abs.1 wurden nach dem Wort „aufgehoben“ die Wörter „oder ist im Falle der Aufhebung nach § 162 Abs.1 Satz 1 Nr.4 die Sanierung nicht durchgeführt worden“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.14 iVm Art.4 des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3316)
§§§
zu § 164b BauGB |
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In § 164b Abs.1 wurden die Wörter „Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes“ durch die Wörter „Artikel 104b des Grundgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.09.06 durch Art.3 Nr.12 iVm Art.22 Satz 2 des Föderalismusreform-Begleitgesetzes vom 05.09.06 (BGBl_I_06,2098)
§§§
zu § 165 BauGB |
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In § 165 Abs.5 Satz 3 wurde die Angabe „§ 35 Abs.1 Nr.5“ durch die Angabe „§ 35 Abs.1 Nr.7“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.55 a) Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
§ 165 Abs.7 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.55 b) Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
§ 165 Abs.8 Sätz 1 und 2 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.55 c) aa) Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
In § 165 Abs.8 Satz 3 wurde die Angabe „den Sätzen 1 und 2“ durch die Angabe „Satz 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.55 c) bb) Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
In § 165 Abs.9 Satz 4 wurde In Absatz 9 Satz 4 wird die Angabe „§ 54 Abs.2 und 3“ durch die Angabe „§ 54 Abs.2 Satz 1 und Abs.3“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.55 Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
§§§
zu § 169 BauGB |
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In § 169 Abs.1 Nr.7 wurde nach der Angabe „§§ 154 bis 156“ die Angabe „ , ohne § 154 Abs.2a“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.14a iVm Art.4 des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3316)
§§§
zum Dritten Teil BauGB |
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Nach § 171 wurde der Dritte Teil und Vierte Teil neu eingefügt, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.56 Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
§§§
zu § 171a BauGB |
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§ 171a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.56 Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
In § 171a Abs.2 Satz 2 wurde der Punkt am Ende durch ein Komma und die Wörter „oder wenn die allgemeinen Anforderungen an den Klimaschutz und die Klimaanpassung nicht erfüllt werden.“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.07.11, durch Art.1 Nr.9 a) Vm Art.3 des Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden vom 22.07.11 (BGBl_I_11,1509)
In § 171a Abs.3 Satz 2 Nummer 1 wurden nach dem Wort „Wirtschaft“ die Wörter „sowie den allgemeinen Anforderungen an den Klimaschutz und die Klimaanpassung“ eingefügt, mit Wirkung vom 30.07.11, durch Art.1 Nr.9 b) aa) Vm Art.3 des Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden vom 22.07.11 (BGBl_I_11,1509)
§ 171a Abs.3 Satz 2 Nummer 6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.07.11, durch Art.1 Nr.9 b) bb) Vm Art.3 des Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden vom 22.07.11 (BGBl_I_11,1509)
Bisheriger Wortlaut:
In § 171a Abs.3 Satz 2 Nummer 7 wurde nach dem Wort „Altbaubestände“ das Wort „nachhaltig“ eingefügt, mit Wirkung vom 30.07.11, durch Art.1 Nr.9 b) cc) Vm Art.3 des Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden vom 22.07.11 (BGBl_I_11,1509)
In § 171a Abs.3 Satz 2 Nummer 6 wurden die Wörter „oder einer mit diesen“ durch die Wörter „städtebaulichen Entwicklung oder einer mit dieser“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.09.13, durch Art.1 Nr.21 iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.06.13 (BGBl_I_13,1548)
§§§
zu § 171b BauGB |
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§ 171b wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.56 Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
§§§
zu § 171c BauGB |
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§ 171c wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.56 Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
§ 171c Satz 2 Nummer 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.07.11, durch Art.1 Nr.10 Vm Art.3 des Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden vom 22.07.11 (BGBl_I_11,1509)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 171d BauGB |
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§ 171d wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.56 Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
§ 171d Abs.1 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 20.09.13, durch Art.1 Nr.22 iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.06.13 (BGBl_I_13,1548)
§§§
zum Vierten Teil BauGB |
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Der Vierte Teil wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.56 Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
§§§
zu Teil 5 BauGB |
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Nach § 171e wurde Teil 5 eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.14b iVm Art.4 des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3316)
§§§
zu § 171f BauGB |
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§ 171f wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.14b iVm Art.4 des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3316)
§§§
zum Sechsten Teil BauGB |
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Der bisherige Dritte bis Sechste Teil des Zweiten Kapitels wurde der Fünfte bis Achte Teil, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.57 Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
Der bisherige Fünfte bis Achte Teil des Zweiten Kapitels wird der Sechste bis Neunte Teil, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.14c iVm Art.4 des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3316)
§§§
zu § 171e BauGB |
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§ 171e wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.56 Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
§§§
zu § 172 BauGB |
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§ 172 Abs.4 S.3 Nr.6 neu gefasst durch Art.7 Abs.4 des Mietrechtsreformgesetzes vom 19.06.01 (BGBl_I_01,1149)
In § 172 Abs.1 Satz 4 wurde die Wörter „Sondereigentum (Wohnungseigentum und Teileigentum gemäß § 1 des Wohnungseigentumsgesetzes)“ durch die Wörter „Wohnungseigentum oder Teileigentum (§ 1 des Wohnungseigentumsgesetzes)“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.58 a) aa) Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
§ 172 Abs.1 Satz 6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.54 Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
Bisheriger Wortlaut:
6§ 20 Abs.2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.
In § 172 Abs.4 Satz 2 wurde das Wort „Sondereigentum“ durch die Wörter „Wohnungseigentum oder Teileigentum“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.58 b) aa) Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
In § 172 Abs.4 Satz 3 Nr.2 bis 5 wurde jeweils das Wort „Sondereigentum“ durch die Wörter „Wohnungseigentum oder Teileigentum“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.58 b) bb) Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
In § 172 Abs.4 Satz 3 Nr.6 und Satz 4 wurde jeweils das Wort „Sondereigentum“ durch das Wort „Wohnungseigentum“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.58 b) cc) Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
In § 172 Abs.4 Satz 5 wurden die Wörter „Grundbuch für das Sondereigentum“ durch das Wort „Wohnungsgrundbuch“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.58 b) dd) Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
§ 172 Abs.4 Satz 3 Nummer 1a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 20.09.13, durch Art.1 Nr.23 iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.06.13 (BGBl_I_13,1548)
§§§
zu § 173 BauGB |
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In § 173 Abs.1 Satz 1 wurde der Punkt durch ein Semikolon und neuer Halbsatz angefügt, mit Wirkung vom 01.05.11, durch Art.4 Nr.2 iVm Art.6 Satz 3 des Europarechtsanpassungsgesetzes Erneuerbare Energien – EAG EE) (aF) vom 12.04.11 (BGBl_I_11,619)
§§§
zu § 179 BauGB |
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In § 179 Abs.1 Satz 1 im Satzteil vor Nummer 1 wurden die Wörter „im Geltungsbereich eines Bebauungsplans“ gestrichen, mit Wirkung vom 20.09.13, durch Art.1 Nr.24 a) aa) iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.06.13 (BGBl_I_13,1548)
In § 179 Abs.1 Nummer 1 wurden die Wörter „des Bebauungsplans“ durch die Wörter „eines Bebauungsplans“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.09.13, durch Art.1 Nr.24 a) bb) iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.06.13 (BGBl_I_13,1548)
§ 179 Abs.4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 20.09.13, durch Art.1 Nr.24 b) iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.06.13 (BGBl_I_13,1548)
§§§
zu § 180 BauGB |
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In § 180 Abs.1 Satz 1 wurden nach dem Wort „Sanierungsmaßnahmen“ das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Entwicklungsmaßnahmen“ die Wörter „oder Stadtumbaumaßnahmen“ eingefügt, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.59 Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
§§§
zum Siebten Teil BauGB |
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Der bisherige Dritte bis Sechste Teil des Zweiten Kapitels wurde der Fünfte bis Achte Teil, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.57 Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
Der bisherige Fünfte bis Achte Teil des Zweiten Kapitels wird der Sechste bis Neunte Teil, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.14c iVm Art.4 des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3316)
§§§
zum Achten Teil BauGB |
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Der bisherige Dritte bis Sechste Teil des Zweiten Kapitels wurde der Fünfte bis Achte Teil, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.57 Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
Der bisherige Fünfte bis Achte Teil des Zweiten Kapitels wird der Sechste bis Neunte Teil, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.14c iVm Art.4 des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3316)
§§§
zum Neunten Teil BauGB |
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Der bisherige Achte Teil des Zweiten Kapitels wird der Neunte Teil, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.14c iVm Art.4 des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3316)
§§§
zu § 192 BauGB |
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§ 192 Abs.3 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.12.13, durch Art.1 Nr.25 iVm Art.3 Abs.2 des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.06.13 (BGBl_I_13,1548)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 193 BauGB |
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§ 193 bisheriger Abs.3 wurde Abs.5 und Sätze 2 und 3 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.07.09, durch Art.4 Nr.1 a) des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
§ 193 bisheriger Abs.4 wurde Abs.3, mit Wirkung vom 01.07.09, durch Art.4 Nr.1 b) des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
§ 193 bisheriger Abs.5 wurde Abs.4, mit Wirkung vom 01.07.09, durch Art.4 Nr.1 c) des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
§§§
zu § 194 BauGB |
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In § 194 wurde nach den Wörtern „Der Verkehrswert“ das Wort „(Marktwert)“ eingefügt, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.60 Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
§§§
zu § 195 BauGB |
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In § 195 Abs.1 Satz 1 wurde das Wort „Grenzregelungsbeschluß“ durch die Wörter „Beschluss über eine vereinfachte Umlegung“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.61 Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
In § 195 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „zu begründen“ durch die Wörter „erstmals oder erneut zu bestellen“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.09.13, durch Art.1 Nr.26 iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.06.13 (BGBl_I_13,1548)
§§§
zu § 196 BauGB |
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In § 196 Abs.1 Satz 4 wurden die Wörter „und zum jeweiligen für die Wertverhältnisse bei der Bedarfsbewertung maßgebenden Zeitpunkt“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.19 Nr.1 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 196 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „und der letzten Bedarfsbewertung des Grundbesitzes“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.19 Nr.2 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 196 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.09, durch Art.4 Nr.2 a) iVm Art.6 Abs.2 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Aufgrund der Kaufpreissammlung sind für jedes Gemeindegebiet durchschnittliche Lagewerte für den Boden unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Entwicklungszustands, mindestens jedoch für erschließungsbeitragspflichtiges oder erschließungsbeitragsfreies Bauland, zu ermitteln (Bodenrichtwerte).
2In bebauten Gebieten sind Bodenrichtwerte mit dem Wert zu ermitteln, der sich ergeben würde, wenn der Boden unbebaut wäre.
3Die Bodenrichtwerte sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, jeweils zum Ende eines jeden Kalenderjahres zu ermitteln.
4Für Zwecke der steuerlichen Einheitsbewertung des Grundbesitzes sind Bodenrichtwerte
zum jeweiligen Hauptfeststellungszeitpunkt zu ermitteln.
5Auf Antrag der für den Vollzug dieses Gesetzbuchs zuständigen Behörden sind Bodenrichtwerte für einzelne Gebiete bezogen auf einen abweichenden Zeitpunkt zu ermitteln.
In § 196 Abs.2 Satz 1 wurden nach den Wörtern „der letzten Hauptfeststellung“ die Wörter „oder dem letzten sonstigen Feststellungszeitpunkt“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.09, durch Art.4 Nr.2 b) iVm Art.6 Abs.2 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
§§§
zu § 197 BauGB |
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§ 197 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.09.13, durch Art.1 Nr.27 iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.06.13 (BGBl_I_13,1548)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Alle Gerichte und Behörden haben dem Gutachterausschuß Rechts- und Amtshilfe zu leisten.
2Das Finanzamt erteilt dem Gutachterausschuß Auskünfte über Grundstücke, soweit dies zur Ermittlung von Ausgleichsbeträgen und Enteignungsentschädigungen erforderlich ist.
§§§
zu § 198 BauGB |
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§ 198 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.09, durch Art.4 Nr.2 b) iVm Art.6 Abs.2 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Bei Bedarf können Obere Gutachterausschüsse für den Bereich einer oder mehrerer höherer Verwaltungsbehörden gebildet werden, auf die die Vorschriften über die Gutachterausschüsse entsprechend anzuwenden sind.
(2) Der Obere Gutachterausschuß hat auf Antrag eines Gerichts ein Obergutachten zu erstatten, wenn schon das Gutachten eines Gutachterausschusses vorliegt.
In § 198 Abs.2 Satz 1 wurde nach dem Wort „erstellen“ ein Komma und werden die Wörter „auch um zu einer bundesweiten Grundstücksmarkttransparenz beizutragen“ eingefügt, mit Wirkung vom 20.12.13, durch Art.1 Nr.28 a) iVm Art.3 Abs.2 des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.06.13 (BGBl_I_13,1548)
§ 198 Abs.2 Satz 2 wurde eingefügt und der bisherige Satz 2 wurde Sstz 3, mit Wirkung vom 20.12.13, durch Art.1 Nr.28 b) und c) iVm Art.3 Abs.2 des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.06.13 (BGBl_I_13,1548)
§§§
zu § 199 BauGB |
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§ 199 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.09, durch Art.4 Nr.4 a) iVm Art.6 Abs.2 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
Bisheriger Wortlaut:
§ 199 Abs.2 Nr.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.09, durch Art.4 Nr.4 a) iVm Art.6 Abs.2 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.08 (BGBl_I_08,3018)
In § 199 Abs.2 Nummer 1 wurden nach den Wörtern „Oberen Gutachterausschüsse“ die Wörter „sowie der Zentralen Geschäftsstellen“ eingefügt, mit Wirkung vom 20.09.13, durch Art.1 Nr.29 a) und c) iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.06.13 (BGBl_I_13,1548)
In § 199 Abs.2 Nummer 4 wurde nach den Wörtern „Auswertung der Kaufpreissammlung“ ein Komma und werden die Wörter „die Häufigkeit der Bodenrichtwertermittlung“ eingefügt, mit Wirkung vom 20.09.13, durch Art.1 Nr.29 b) iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.06.13 (BGBl_I_13,1548)
§§§
zu § 200a BauGB |
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In der Überschrift des § 200a wurden die Wörter „nach den Landesnaturschutzgesetzen“ gestrichen, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.62 a) Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
In § 200a Satz 1 wurden die Wörter „nach den Vorschriften der Landesnaturschutzgesetze“ gestrichen, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.62 b) Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
§§§
zu § 201 BauGB |
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In § 201 wurden die Wörter „einschließlich Pensionstierhaltung auf überwiegend eigener Futtergrundlage“ durch die Wörter „einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.63 Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
§§§
zu § 203 BauGB |
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In § 203 Abs.3 wurde nach dem Wort „übertragen“ das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der nachfolgende Halbsatz wird gestrichen, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.64 Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
Bisheriger Wortlaut:
dies gilt nicht für die Genehmigung von Satzungen nach § 165 Abs.7
§§§
zu § 205 BauGB |
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In § 205 Abs.7 Satz 1 wurde das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch die Wörter „Betreuungsgericht, für einen minderjährigen Beteiligten das Familiengericht“ ersetzt. die Wörter „Erläuterungsbericht oder“ gestrichen, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.65 Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
§§§
zu § 207 BauGB |
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In § 207 Satz 1 wurde das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch die Wörter „Betreuungsgericht, für einen minderjährigen Beteiligten das Familiengericht“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.14 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
§§§
zu § 208 BauGB |
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§ 208 Satz 2 geändert (Euroumstellung) mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.3 Nr.1 des Zehnten Euro-Einführungsgesetzes vom 15.12.01 (BGBl_I_01,3762)
§§§
zu § 212 BauGB |
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§ 212 Abs.2 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.66 Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
§§§
zu § 212a BauGB |
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In § 212a Abs.2 wurde die Angabe „§ 154 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 154“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.14d iVm Art.4 des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3316)
§§§
zu § 213 BauGB |
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§ 213 Abs.2 geändert (Euroumstellung) mit Wirkung vom 01.01.02 durch Art.3 Nr.2des Zehnten Euro-Einführungsgesetzes vom 15.12.01 (BGBl_I_01,3762)
In § 213 Abs.1 Nr.4 wurden nach der Angabe „(§ 172 Abs.1 Satz 1)“ die Wörter „oder einer Satzung über die Durchführung von Stadtumbaumaßnahmen (§ 171d Abs.1)“ eingefügt, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.67 Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
§§§
zu § 214 BauGB |
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§ 214 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.68 Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
Bisheriger Wortlaut:
(1) (R) 1Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn
adie Vorschriften über die Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange nach § 3 Abs.2 und 3, §§ 4, 4a, 13, § 22 Abs.9 Satz 2 und 34 Abs.5 Satz 1 und § 35 Abs.6 Satz 5 verletzt worden sind;
bdabei ist unbeachtlich, wenn bei Anwendung der Vorschriften einzelne berührte Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, oder bei Anwendung des § 3 Abs.2 Satz 2 die Angabe darüber, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden soll, unterlassen wurde, oder bei Anwendung des § 3 Abs.3 Satz 3 oder des § 13 die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind; Fn
adie Vorschriften über den Erläuterungsbericht und die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach § 2a, § 3 Abs.2, § 5 Abs.1 Satz 2 Halbsatz 2 und Abs.5, § 9 Abs.8 und § 22 Abs.10 verletzt worden sind;
bdabei ist unbeachtlich, wenn der Erläuterungsbericht des Flächennutzungsplans oder sein Entwurf, die Begründung oder der Umweltbericht als Teil der Begründung der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; Fn
ein Beschluß der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefaßt, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht
2Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nr.2 der Erläuterungsbericht über die Begründung in den für die Abwägung wesentlichen Beziehungen unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.
(1a) (R) Fn Für die Rechtswirksamkeit der Bebauungspläne ist eine Verletzung der Vorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung auch unbeachtlich, wenn
eine vorgeschriebene Vorprüfung des Einzelfalls (§§ 3c und 3e des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung) nicht durchgeführt wurde und erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu besorgen gewesen wären oder
bei der Vorprüfung des Einzelfalls (§§ 3c und 3e des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung) die Voraussetzung für die Pflicht zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung, dass das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, nicht richtig beurteilt wurde.
(2) (R) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch eine Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans zum Flächennutzungsplan nach § 8 Abs.2 bis 4 unbeachtlich, wenn
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Abs.2 Satz 2) oder an die in § 8 Abs.4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
§ 8 Abs.2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne daß hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 sich nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
im Parallelverfahren gegen § 8 Abs.3 verstoßen worden ist, ohne daß die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.
(3) (R) 1Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlußfassung über den Bauleitplan maßgebend.
2Mängel im Abwägungsvorgang sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen sind.
§ 214 Abs.1 Satz 1 Nr.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.15 a) iVm Art.4 des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3316)
Bisheriger Wortlaut:
2. adie Vorschriften über die Öffentlichkeits- und
Behördenbeteiligung nach § 3 Abs.2, § 4 Abs.2,
§§ 4a und 13 Abs.2 Nr.2 und 3, § 22 Abs.9 Satz 2,
§ 34 Abs.6 Satz 1 sowie § 35 Abs.6 Satz 5 verletzt
worden sind;
bdabei ist unbeachtlich, wenn bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher
Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
oder einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind,
gefehlt haben, oder bei Anwendung des § 13 Abs.3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer
Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde, oder bei Anwendung des § 4a Abs.3 Satz 4 oder des § 13 die Voraussetzungen für die Durchführung
der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
§ 214 Abs.2a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.15 b) iVm Art.4 des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3316)
§ 214 Abs.2a Nummer 1 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 20.09.13, durch Art.1 Nr.29 b) iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.06.13 (BGBl_I_13,1548)
Bisheriger Wortlaut:
1. Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans zum Flächennutzungsplan ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans auch unbeachtlich, wenn sie darauf beruht, dass die Voraussetzung nach § 13a Abs.1 Satz 1 unzutreffend beurteilt worden ist.
§§§
zu § 215 BauGB |
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§ 215 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.68 Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
Bisheriger Wortlaut:
eine Verletzung der in § 214 Abs.1 Satz 1 Nr.1 und 2 bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
wenn sie nicht in Fällen der Nummer 1 innerhalb eines Jahres, in Fällen der Nummer 2 innerhalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind;
bder Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans und der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen (Absatz 1) hinzuweisen.
In § 215 Abs.1 wurden die Wörter „von zwei Jahren“ werden durch die Wörter „eines Jahres“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.16 a) iVm Art.4 des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3316)
In § 215 Abs.1 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.16 b) iVm Art.4 des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3316)
§§§
zu § 215a BauGB |
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In § 215a Abs.2 wurden die Wörter „sonstiger Verfahrens- oder Formfehler“ durch die Wörter „sonstigen Verfahrens- oder Formfehlern“ zu ersetzt durch Berichtigung Nr.2 k) der Bekanntmachung der Neufassung des Baugesetzbuchs vom 16.01.98 (BGBl_98,137).
§ 215a wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.69 Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Mängel der Satzung, die nicht nach den §§ 214 und 215 unbeachtlich sind und die durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können, führen nicht zur Nichtigkeit.
2Bis zur Behebung der Mängel entfaltet die Satzung keine Rechtswirkungen.
(2) Bei Verletzung der in § 214 Abs.1 bezeichneten Vorschriften oder sonstiger Verfahrens- oder Formfehler nach Landesrecht können der Flächennutzungsplan oder die Satzung auch mit Rückwirkung erneut in Kraft gesetzt werden.
§§§
zu § 217 BauGB |
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In § 217 Abs.1 Satz 1 wurde die Angabe „§ 28 Abs.3 und 6“ durch die Angabe „§ 28 Abs.3, 4 und 6“ ersetzt durch Berichtigung Nr.2 l) der Bekanntmachung der Neufassung des Baugesetzbuchs vom 16.01.98 (BGBl_98,137).
In § 217 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „§§ 18, 28 Abs.3, 4 und 6, den §§ 39 bis 44, § 126 Abs.2, § 150 Abs.2, § 181, § 209 Abs.2 oder § 210 Abs.2“ durch die Wörter „§§ 18, 28 Absatz 3, 4 und 6, den §§ 39 bis 44, 126 Absatz 2, § 150 Absatz 2, § 179 Absatz 4, den §§ 181, 209 Absatz 2 oder § 210 Absatz 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.09.13, durch Art.1 Nr.31 iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.06.13 (BGBl_I_13,1548)
§§§
zu § 221 BauGB |
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In § 221 Abs.4 wurde die Angabe „§ 65 Abs.1 Satz 1 und 3 des Gerichtskostengesetzes“ durch die Angabe „§ 12 Abs.1 Satz 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.04 durch Art.4 Abs.10 iVm Art.8 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 05.05.04 (BGBl_I_04,717)
§§§
zu § 222 BauGB |
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§ 222 Abs.4 aufgehoben mit Wirkung vom 01.08.02 durch Art.12 des OLG-Vertretungsänderungsgesetzes vom 23.07.02 (BGBl_I_02,2850)
§§§
zu § 224 BauGB |
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Die Überschrift des § 224 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.70 a) Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
§ 224 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.70 b) Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
Bisheriger Wortlaut:
1Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung hat keine aufschiebende Wirkung.
Die Überschrift des § 224 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.09.13, durch Art.1 Nr.32 a) iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.06.13 (BGBl_I_13,1548)
Bisheriger Wortlaut:
In § 224 Satz 1 Nummer 2 wurde das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt in Nummer 3 wurde das Wort „sowie“ angefügt und die Nummer 4 angefügt, mit Wirkung vom 20.09.13, durch Art.1 Nr.32 B) iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.06.13 (BGBl_I_13,1548)
§§§
zu § 229 BauGB |
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§ 229 Abs.3 aufgehoben mit Wirkung vom 01.08.02 durch Art.12 des OLG-Vertretungsänderungsgesetzes vom 23.07.02 (BGBl_I_02,2850)
§§§
zu § 233 BauGB |
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In § 233 Abs.2 wurde nach dem Wort „Satzungen“ das Wort „entsprechend“ eingefügt, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.71 a) Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
§ 233 Abs.2 Sätze 2 und 3 wurden neu angefügt, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.71 b) Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
§§§
zu § 235 BauGB |
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§ 235 Abs.4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.17 iVm Art.4 des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3316)
§§§
zu § 238 BauGB |
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§ 238 Satz 2 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.72 Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
§§§
zu § 239 BauGB |
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§ 239 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.73 Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Ist die Umlegungskarte vor dem 1.Juli 1987 ausgelegt worden (§ 69 Abs.1 des Bundesbaugesetzes), sind die §§ 53, 55, 58 Abs.2, § 59 Abs.2, § 61 Abs.1 und die §§ 63, 64 und 68 bis 70 des Bundesbaugesetzes weiter anzuwenden.
2Ist vor dem 1.Juli 1987 eine Vorwegregelung nach § 76 des Bundesbaugesetzes getroffen worden, ist § 55 des Bundesbaugesetzes weiter anzuwenden.
(2) § 57 Satz 4 und § 58 Abs.1 Satz 1 sind auch anzuwenden, wenn die Umlegungsstelle vor dem 1.Juli 1987 den Umlegungsplan durch Beschluß aufgestellt (§ 66 Abs.1 des Bundesbaugesetzes) oder eine Vorwegregelung getroffen hat (§ 76 des Bundesbaugesetzes) und die Grundstücke dabei erkennbar in bezug auf die Flächen nach § 55 Abs.2 des Bundesbaugesetzes erschließungsbeitragspflichtig zugeteilt worden sind.
(3) Hat die Gemeinde den Beschluß über die Grenzregelung vor dem 1.Juli 1987 gefaßt (§ 82 des Bundesbaugesetzes), sind die §§ 80 bis 83 des Bundesbaugesetzes weiter anzuwenden.
§§§
zu § 242 BauGB |
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In § 242 Abs.8 Satz 1 wurde die Angabe „§ 124 Abs. 2 Satz 2“ durch die Wörter „§ 124 Absatz 2 Satz 2 in der bis zum 21. Juni 2013 geltenden Fassung“ ersetzt, mit Wirkung vom 21.06.13, durch Art.1 Nr.33 iVm Art.3 Abs.2 des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.06.13 (BGBl_I_13,1548)
§§§
zu § 244 BauGB |
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§ 244 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.74 Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
§ 244 Abs.4 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.17a iVm Art.4 des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3316)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 245 BauGB |
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§ 245 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.74 Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
§ 245 die Überschrift wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 12.09.06 durch Art.3 Nr.3 a) iVm Art.22 Satz 2 des Föderalismusreform-Begleitgesetzes vom 05.09.06 (BGBl_I_06,2098)
Bisheriger Wortlaut:
Überleitungsvorschriften für den Stadtumbau und die Soziale Stadt (1)
In § 245 Abs.1 wurden nach den Wörtern „Artikel 104a Abs.4 des Grundgesetzes“ die Wörter in seiner bis zum 20.Juli 2004 geltenden Fassung“ eingefügt, mit Wirkung vom 12.09.06 durch Art.3 Nr.3 b) iVm Art.22 Satz 2 des Föderalismusreform-Begleitgesetzes vom 05.09.06 (BGBl_I_06,2098)
In § 245 Abs.2 wurden nach den Wörtern „Artikel 104a Abs.4 des Grundgesetzes“ die Wörter „in seiner bis zum 20. Juli 2004 geltenden Fassung“ eingefügt, mit Wirkung vom 12.09.06 durch Art.3 Nr.3 c) iVm Art.22 Satz 2 des Föderalismusreform-Begleitgesetzes vom 05.09.06 (BGBl_I_06,2098)
§ 245 Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 12.09.06 durch Art.3 Nr.3 d) iVm Art.22 Satz 2 des Föderalismusreform-Begleitgesetzes vom 05.09.06 (BGBl_I_06,2098)
§§§
zu § 245a BauGB |
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§ 245a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.09.13 Abs.2 mit Wirkung vom 21.06.13, durch Art.1 Nr.34 iVm Art.3 Abs.1 und 2 des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.06.13 (BGBl_I_13,1548)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 245b BauGB |
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§ 245b Abs.1 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.75 a) Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Windenergieanlagen im Sinne des § 35 Abs.1 Nr.6 bis längstens zum 31.Dezember 1998 auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen und beabsichtigt zu prüfen, ob Darstellungen zu Windenergieanlagen im Sinne des § 35 Abs.3 Satz 3 in Betracht kommen.
2Satz 1 gilt entsprechend für einen Antrag der für Raumordnung zuständigen Stelle, wenn diese die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Zielen der Raumordnung zu Windenergieanlagen eingeleitet hat.
In § 245b Abs.2 wurde die Datumsangabe „31.Dezember 2004“ durch die Datumsangabe „31.Dezember 2008“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.75 b) Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
In § 245b wurde die Angabe „bis zum 31.Dezember 2008“ gestrichen, mit Wirkung vom 31.12.08, durch Art.2 Nr.1 iVm Art.9 Nr.1 des Gesetzes zur Neufassung des Raumordnungsgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften (GeROG) vom 22.12.08 (BGBl_I_08,2986)
§§§
zu § 245c BauGB |
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Paragraph mit Wirkung vom 03.08.01 neu eingefügt durch Art.12 Nr.13 des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.07.01 (BGBl_I_01,1950)
§ 245c wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.76 Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Bebauungsplanverfahren für Vorhaben, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht und die vor dem 3.August 2001 förmlich eingeleitet worden sind, sind nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs zu Ende zu führen.
(2) aAbweichend von Absatz 1 finden die Vorschriften des Baugesetzbuchs in der vor dem 3.August 2001 geltenden Fassung weiterhin Anwendung, wenn das Bebauungsplanverfahren vor dem 14.März 1999 förmlich eingeleitet worden ist;
bist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt werden.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 sind das Baugesetzbuch sowie seine bis zum 3.August 2001 geltende Fassung nicht auf Bebauungsplanverfahren anwendbar, die vor dem 3.Juli 1988 begonnen worden sind.
§§§
zu § 246 BauGB |
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In § 246 Abs.1 wurden nach der Angabe „§ 10 Abs.2“ das Komma und die Angaben „§ 17 Abs.2 und 3, § 34 Abs.5 Satz 2, § 35 Abs.6 Satz 6, § 165 Abs.7“ gestrichen, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.77 a) Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
§ 246 Abs.1a Satz 1 Halbsatz 1 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.77 b) Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
Bisheriger Wortlaut:
1aDie Länder können bestimmen, daß der Bebauungspläne und Satzungen nach § 34 Abs.4 Satz 1, die nicht der Genehmigung bedürfen, vor ihren Inkraftreten der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen sind;
In § 246 Abs.2 Satz 3 wurde die Angabe „§ 19 Abs.1 Satz 2 und 3,“ gestrichen, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.77 c) Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
§ 246 Abs.3 und 6 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.77 d) Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1Im Land Berlin ist ein vorzeitiger Bebauungsplan nach Maßgabe des § 8 Abs.4 auch zulässig, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist.
2Der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen.
(6) 1Die Länder können bestimmen, daß die Gemeinden bis zum 31.Dezember 2000 nicht verpflichtet sind, § 1a Abs.2 Nr.2 und Abs.3 (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) anzuwenden, soweit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.
2Die Bundesregierung legt bis zum 30.Juni 2000 einen Erfahrungsbericht über die Anwendung dieser Bestimmung vor.
§ 246 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.17b iVm Art.4 des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3316)
Bisheriger Wortlaut:
(3) (aufgehoben) (4)
§§§
zu § 246a BauGB |
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§ 246a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 10.05.05, durch Art.2 Nr.6 iVm Art.8 des Gesetzes zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes vom 03.05.05 (BGBl_I_05,1224)
§§§
zu § 247 BauGB |
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In § 247 Abs.1 wurde das Wort „besondere“ durch das Wort „besonders“ zu ersetzt durch Berichtigung Nr.2 m) aa) der Bekanntmachung der Neufassung des Baugesetzbuchs vom 16.01.98 (BGBl_98,137).
In § 247 Abs.3 Satz 1 wurde nach dem Wort „haben“ das Wort „dabei“ eingefügt durch Berichtigung Nr.2 m) bb) der Bekanntmachung der Neufassung des Baugesetzbuchs vom 16.01.98 (BGBl_98,137).
§§§
zu § 248 BauGB |
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§ 248 wurde angefügt, mit Wirkung vom 30.07.11, durch Art.1 Nr.11 Vm Art.3 des Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden vom 22.07.11 (BGBl_I_11,1509)
§§§
zu § 249 BauGB |
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§ 249 wurde angefügt, mit Wirkung vom 30.07.11, durch Art.1 Nr.11 Vm Art.3 des Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden vom 22.07.11 (BGBl_I_11,1509)
§§§
zur Anlage 1 BauGB |
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Die Überschrift der Anlage wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.07.04, durch Art.1 Nr.78 Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1359)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zur Anlage 2 BauGB |
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Anlage 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.19 iVm Art.4 des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3316)
Nr.2.6.8 der Anlage 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 30.06.09, durch Art.2 Nr.2 iVm Art.9 Nr.1 des Gesetzes zur Neufassung des Raumordnungsgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften (GeROG) vom 22.12.08 (BGBl_I_08,2986)
Bisheriger Wortlaut:
Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere
Zentrale Orte und Siedlungsschwerpunkte
in verdichteten Räumen im
Sinne des § 2 Abs.2 Nr.2 und 5 des Raumordnungsgesetzes,
Nr.2.6.1 der Anlage 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.03.10, durch Art.4 Nr.2 iVm Art.27 Satz 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege (aF) vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2542)
Bisheriger Wortlaut:
im Bundesanzeiger gemäß § 10 Abs.6 Nr.1 des Bundesnaturschutzgesetzes bekannt
gemachte Gebiete von gemeinschaftlicher
Bedeutung oder Europäische Vogelschutzgebiete,
Nr.2.6.6 der Anlage 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.03.10, durch Art.4 Nr.3 iVm Art.24 Abs.2 des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31.07.09 (BGBl_I_09,2585)
Bisheriger Wortlaut:
Wasserschutzgebiete gemäß § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes oder nach Landeswasserrecht
festgesetzte Heilquellenschutzgebiete
sowie Überschwemmungsgebiete
gemäß § 31b des Wasserhaushaltsgesetzes,
In Nummer 2.6.7 der Anlage 2 wurden die Wörter „den Gemeinschaftsvorschriften“ durch die Wörter „Rechtsakten der Europäischen Union“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.09.13, durch Art.1 Nr.35 iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.06.13 (BGBl_I_13,1548)
§§§
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