UmlAVO | ||
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BS-Saar Nr.2130-2
Vom 11.09.98, Amtsbl.98,950
geändert durch Art.1 der Änderungsverordnung
vom 07.12.05 (Amtsbl_05,1978)
bearbeitet und verlinkt (68)
von
H-G Schmolke
§§§
Auf Grund der §§ 46 Abs.2 und des § 80 Abs.3 Satz 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.97 (BGBl.I 97,2141, ber.98,137 verordnet die Landesregierung:
(1) 1Zur Durchführung der Umlegung hat der Gemeinderat einen Umlegungsausschuß zu bestellen.
2Der Umlegungsausschuß hat die der Umlegungsstelle nach den §§ 47 bis 79 des Baugesetzbuchs zustehenden Befugnisse.
(2) 1Der Umlegungsausschuß hat auch die vereinfachten Umlegungen (1) durchzuführen.
2Er hat die der Gemeinde nach den §§ 80 bis 84 mit Ausnahme des § 81 Abs.2 Satz 2 des Baugesetzbuches zustehenden Befugnisse.
3Die Einleitung des Verfahrens obliegt der Gemeinde.
4Wegen vereinfachten Umlegungen (1) (f) allein braucht ein Umlegungsausschuß nicht bestellt zu werden.
(3) (2) Umlegungen im Sinne der nachfolgenden Vorschriften ist auch die vereinfachte Umlegung.
§§§
(1) 1Der Umlegungsausschuß besteht aus fünf Mitgliedern einschließlich der oder des Vorsitzenden.
2Die oder der Vorsitzende muß zum höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst der Fachrichtung Vermessungs- und Liegenschaftswesen befähigt sein.
3Ein Mitglied muß die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben und ein Mitglied muß sachverständig für die Bewertung von Grundstücken sein.
4Die übrigen zwei Mitglieder sollen dem Gemeinderat angehören.
(2) 1Für jedes Mitglied des Umlegungsausschusses ist mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter zu bestellen, die oder der die gleichen Voraussetzungen erfüllen müssen wie das Mitglied, zu dessen Vertretung sie oder er bestellt ist.
(3) Mitglieder des Umlegungsausschusses dürfen nicht hauptamtlich mit der Verwaltung der Grundstücke der Gemeinde befaßt sein.
§§§
(1) 1Die Mitglieder des Umlegungsausschusses und ihre Vertreterinnen oder Vertreter werden vom Gemeinderat jeweils für die Dauer seiner Amtszeit gewählt.
2Wiederwahl ist zulässig.
3Scheidet ein Mitglied zu einem früheren Zeitpunkt aus dem Umlegungsausschuß aus, rückt die Vertreterin oder der Vertreter für den Rest der Amtszeit nach.
(2) Im Falle der Auflösung des Umlegungsausschusses nach § 11 endet die Amtszeit der Mitglieder des Ausschusses mit der Auflösung.
(3) Wird der Umlegungsausschuß während der Amtszeit des Gemeinderates neu gebildet, werden die neu zu bestellenden Mitglieder für die restliche Amtszeit des Gemeinderates gewählt.
§§§
(1) 1Der Umlegungsausschuß entscheidet nach seiner freien, aus den gesamten Verhandlungen und Ermittlungen gewonnenen Überzeugung.
2Er ist an Weisungen nicht gebunden.
(2) Der Umlegungsausschuß berät und beschließt in nichtöffentlicher Sitzung.
(3) 1Der Umlegungsausschuß ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden mindestens zwei Mitglieder oder ihre Vertreterinnen oder Vertreter anwesend sind.
2Er faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Die oder der Vorsitzende des Umlegungsausschusses bestimmt die Ordnung und Verteilung der Geschäfte.
(5)1Der Umlegungsausschuß kann zu seinen Sitzungen weitere Personen mit beratender Stimme, insbesondere die von der Gemeinde mit der Ausarbeitung des Bebauungsplanes beauftragten Personen und eine Vertreterin oder ein Vertreter der Bauaufsichtsbehörde, hinzuziehen.
§§§
(1) 1Der Umlegungsausschuß kann sich zur Vorbereitung seiner Entscheidungen und zur Durchführung der Umlegung (1) der Dienststellen der Gemeinde bedienen.
(2) Die Gemeinde kann das Landesamt für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen oder im Saarland zugelassene Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure mit der Vorbereitung der Entscheidung des Umlegungsausschusses sowie mit den zur Durchführung der Umlegung (1) erforderlichen vermessungs- und katastertechnischen Aufgaben beauftragen.
§§§
(1) Der Umlegungsausschuß kann allgemein die Entscheidung über Vorgänge nach § 51 des Baugesetzbuchs von geringer Bedeutung der Stelle übertragen, die seine Entscheidungen vorbereitet, mit Ausnahme der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren.
(2) Vorhaben sind in der Regel von geringerer Bedeutung, wenn sie die Zuteilungsgrundsätze des § 59 des Baugesetzbuchs nicht berühren.
In Betracht kommen insbesondere Anträge auf Genehmigung
der Bestellung von Grundpfandrechten,
der Abtretung von Hypothekenforderungen,
der Bestellung von dinglichen Vorkaufsrechten nach § 1098 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
von Nutzungsvereinbarungen,
der Löschung von Rechten.
§§§
1
Der Umlegungsausschuß führt die Bezeichung "Umlegungsausschuß der Gemeinde.........................."§§§
(1) 1aDie Mitglieder des Umlegungsausschusses sind zur Verschwiegenheit über solche Angelegenheiten verpflichtet, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich oder vom Ausschuß beschlossen worden ist;
1bsie dürfen die Kenntnis vertraulicher Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten.
2Dies gilt auch dann, wenn sie aus dem Umlegungsausschuß ausgeschieden sind.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten für die zu den Sitzungen zugezogenen weiteren Personen entsprechend.
§§§
(1) Die Mitglieder des Umlegungsausschusses werden vor ihrer ersten Dienstleistung von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister der Gemeinde zur gewissenhaften Ausübung ihrer Tätigkeit und zur Beachtung der Verschwiegenheitspflicht besonders zu verpflichten.
(2) Bei der Verpflichtung sollen die Mitglieder darauf hingewiesen werden, daß sie Ausschließungsgründe nach den §§ 20 und 21 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes unverzüglich der oder dem Vorsitzenden mitzuteilen haben.
(3) Über die Verpflichtung nach Absatz 1 und die Belehrung nach Absatz 2 ist eine Niederschrift aufzunehmen.
§§§
1
Die Mitglieder des Umlegungsausschusses haben für ihre Tätigkeit einen Anspruch auf Entschädigung nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder von Kommissionen und Ausschüssen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.September 1972 (Amtsbl.S.518), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12.Dezember 1996 (Amtsbl.S.1498), in der jeweils geltenden Fassung.§§§
Der Gemeinderat kann die Auflösung des Umlegungsausschusses beschließen, wenn die Umlegung (1) durchgeführt ist oder nach Ansicht des Umlegungsausschusses nicht durchgeführt werden kann und mit der Anordnung einer weiteren Umlegung in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist.
§§§
(1) 1Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
2Gleichzeitig treten außer Kraft:
die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesbaugesetzes über die Bildung von Umlegung von Umlegungsausschüssen und einer Oberen Umlegungsausschusses sowie über das Vorverfahren in Umlegungs- und Grenzregelungsangelegenheiten vom 28.Februar 1961 (Amtsbl.S.149), geändert durch die Verordnung vom 24.Februar 1994 (Amtsbl.S.607) in Verbindung mit der Anlage zum Gesetz vom 26.Januar 1994 (Amtsbl.S.509),
die Nummer 1 der Anlage zu § 1 des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder von Kommissionen und Ausschüssen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.September 1972 (Amtsbl.S.518), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12.Dezember 1996 (Amtsbl.S.1498)
(2) Aufgrund früheren Rechts gebildete Umlegungsausschüsse bestehen für die Amtszeit, für welche die Mitglieder bestellt worden sind, fort.
(3) Abweichend von Absatz 1 gelten die Vorschriften der §§ 11 ff der in Absatz 1 Satz 2 Nr.1 genannten Verordnung für Verwaltungsakte nach dem Vierten Teil des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs, die vor dem Inkraftreten dieser Verordnung erlassen worden sind, fort.
§§§
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