BBauG-1.DVO UmlegungsausschußVO Saar
[ ][ O ][ A ][ Abk-DB ][ I ][ U ]

BS-Saar Nr.2130-2


Erste Verordnung
zur Durchführung des Bundesbaugesetzes
über die Bildung von Umlegungsausschüssen
und eines Oberen Umlegungsausschusses
sowie über das Vorverfahren
in Umlegungs- und Grenzregelungsangelegenheiten

UmlegungsausschußVO

(UmlAusVO)Anm

Vom 28. Februar 1961 (Amtsbl.61,149)

zuletzt geändert durch ANr.209 4.RBG vom 26.01.94, (Amtsbl.94,509)

Außer Kraft seit dem 1.12.98F-1

Änderungsnachweise

§§§



Auf Grund der §§ 46 Abs.2 und 155 des Bundesbaugesetzes (= § 212 Abs.1 BauGB) vom 23.Juni 1960 (Bundesgesetzbl.I S.341) verordnet die Landesregierung: (Anm-1)

Erster Teil: Umlegungsausschuß

§_1   1.DVO-BBauG
Bestellung des Umlegungsausschusses

1Zur Durchführung der Umlegung hat der Gemeinderat einen Umlegungsausschuß zu bestellen.

2Dieser hat insoweit die der Umlegungstelle zustehenden Befugnisse.

§§§

§_2   1.DVO-BBauG
Zusammensetzung des Umlegungsausschusses

(1) 1Der Umlegungsausschuß besteht aus fünf Mitgliedern.
2Der Vorsitzende muß zum höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst befähigt sein; er soll in der Regel Leiter des zuständigen staatlichen Katasteramtes oder der zuständigen kommunalen Vermessungsdienststelle sein.
3Ein Mitglied muß die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben und ein Mitglied Sachverständiger für die Bewertung von Grundstücken sein.
4Die übrigen zwei Mitglieder sollen dem Gemeinderat angehören.

(2) 1Für jedes Mitglied des Umlegungsausschusses sind ein oder mehrere Vertreter zu bestellen, die die gleichen Voraussetzungen erfüllen müssen wie das Mitglied, zu dessen Vertretung sie bestellt sind.
2Ist als Vorsitzender der Leiter des staatlichen Katasteramtes oder der kommunalen Vermessungsdienststelle bestellt worden, so soll dessen Vertreter im Amt als Vertreter im Umlegungsausschuß bestellt werden.

§§§

§_3   1.DVO-BBauG
Amtszeit der Mitglieder des Umlegungsausschusses

(1) 1Die Mitglieder des Umlegungsausschusses, die dem Gemeinderat angehören, bleiben im Amt, bis aus dem neu gewählten Gemeinderat ihre Nachfolger bestellt sind.
2Die Amtsdauer der übrigen Mitglieder des Umlegungsausschusses beträgt vier Jahre.
3Eine Wiederwahl ist zulässig.

(2) Im Falle der Auflösung des Umlegungsausschusses nach § 10 endet die Amtszeit der Mitglieder des Ausschusses mit der Auflösung.

§§§

§_4   1.DVO-BBauG
Grundsätze für die Tätigkeit des Umlegungsausschusses

(1) 1Der Umlegungsausschuß entscheidet nach seiner freien, aus den gesamten Verhandlungen und Ermittlungen gewonnenen Überzeugung.
2Er ist an Weisungen nicht gebunden.

(2) Die Vorschrift des § 139 Abs.3 (Anm-2)des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (Bundesgesetzbl. I S.341) über die Ausschließung eines Gutachters von der Mitwirkung findet entsprechende Anwendung

(3) Der Umlegungsausschuß berät und beschließt in nichtöffentlicher Sitzung.

(4) 1Der Umlegungsausschuß ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder dessen Vertreter mindestens zwei Mitglieder oder ihre Vertreter anwesend sind.
2Er faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(5) Der Vorsitzende des Umlegungsausschusses bestimmt die Ordnung und Verteilung der Geschäfte.

§§§

§_5   1.DVO-BBauG
Hinzuziehung von Sachverständigen

1Der Umlegungsausschuß kann zu seinen Sitzungen weitere Personen mit beratender Stimme zuziehen.
2Für die Festsetzung der Grundstücksgrenzen müssen der von der Gemeinde mit der Ausarbeitung des Bebauungsplanes Beauftragte und ein Vertreter der Bauaufsichtsbehörde zugezogen werden.

§§§

§_6   1.DVO-BBauG
Inanspruchnahme von Dienststellen

(1) 1Der Umlegungsausschuß kann sich zur Durchführung der Umlegung der Dienststellen der Gemeinde und des Landkreises sowie der staatlichen Katasterämter bedienen.
2Er kann die Ausführung einzelner vermessungstechnischer Arbeiten im Einvernehmen mit der Gemeinde auch im Saarland zugelassenen öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren übertragen.

(2) Die Gemeinde hat die bei den Landkreisen und staatlichen Katasterämtem entstehenden Kosten zu erstatten.

§§§

§_7   1.DVO-BBauG
Bezeichnung und Dienstsiegel

1Der Umlegungsausschuß führt die Bezeichung "Umlegungsausschuß der Gemeinde.............."
2Er führt das Dienstsiegel der Gemeinde mit einer entsprechenden Bezeichnung.

§§§

§_8   1.DVO-BBauG
Pflicht zur Verschwiegenheit

(1) 1Die Mitglieder des Umlegungsausschusses sind zur Verschwiegenheit über solche Angelegenheiten verpflichtet, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich oder vom Ausschuß beschlossen worden ist.
2Sie dürfen die Kenntnis vertraulicher Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten.
3Dies gilt auch dann, wenn sie aus dem Umlegungsausschuß ausgeschieden sind.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten für die zu den Sitzungen zugezogenen weiteren Personen entsprechend.

§§§

§_9   1.DVO-BBauG
Verpflichtung

(1) Die Mitglieder des Umlegungsausschusses werden vor ihrer ersten Dienstleistung vom Bürgermeister der Gemeinde durch Handschlag zur gewissenhaften Ausübung ihrer Tätigkeit und zur Beachtung der Schweigepflicht verpflichtet.

(2) Bei der Verpflichtung sollen die Mitglieder darauf hingewiesen werden, daß sie in den in § 4 Abs.2 bestimmten Fällen von der Mitwirkung ausgeschlossen sind. (Anm-2)

(3) Über die Verpflichtung nach Absatz 1 und die Belehrung nach Absatz 2 ist eine Niederschrift aufzunehmen.

§§§

§_10   1.DVO-BBauG
Auflösung des Umlegungsausschusses

Der Gemeinderat kann die Auflösung des Umlegungsausschusses beschließen, wenn die Umlegung durchgeführt ist oder nach Ansicht des Umlegungsausschusses nicht durchgeführt werden kann und mit der Anordnung einer weiteren Umlegung in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist.

§§§

Zweiter Teil: Widerspruchsverfahren

§_11   1.DVO-BBauG
Vorverfahren

(1) Ein nach dem Vierten Teil des Bundesbaugesetzes (= 4-Teil BauGB) vom 23. Juni 1960 (Bundesgesetzbl. I S.341) erlassener Verwaltungsakt kann durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 157des Bundesbaugesetzes (= § 217 BauGB) erst angefochten werden, nachdem seine Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit in einem Vorverfahren nachgeprüft worden ist.

(2) Für das Vorverfahren sind die Vorschriften der §§ 68 bis 73, 75, 76 und 80 Abs.1 bis 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960 (Bundesgesetzbl. I S.17) entsprechend anzuwenden.

§§§

§_12   1.DVO-BBauG
Kosten

Für die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) gelten die Vorschriften für das Widerspruchsverfahren entsprechend.

§§§

Dritter Teil: Oberer Umlegungsausschuß

§_13   1.DVO-BBauG
Bestellung und Zusammensetzung

(1) Zur Entscheidung über einen Widerspruch im Umlegungsverfahren wird ein Oberer Umlegungsausschuß bei dem Minister für Öffentliche Arbeiten und Wohnungsbau gebildet.

(2) 1Der Obere Umlegungsausschuß besteht aus dem Vorsitzenden, der zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst befähigt sein muß, sowie aus zwei weiteren Mitgliedern, von denen eines zum höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst und eines zum höheren technischen Verwaltungsdienst, Fachrichtung Hochbau, befähigt sein muß.
2Die Mitglieder werden von dem Minister für Öffentliche Arbeiten und Wohnungsbau6 im Benehmen mit dem Minister des Innern für einen Zeitraum von vier Jahren bestellt.

§§§

§_14   1.DVO-BBauG
Entsprechende Anwendung der Vorschriften über den Umlegungsausschuß

Die Vorschriften des § 2 Abs.2 Satz 1 sowie der §§ 4, 5 Satz 1, 8 und 9 sind auf den Oberen Umlegungsausschuß entsprechend anzuwenden.

§§§

§_15   1.DVO-BBauG
Entschädigung

1Die Mitglieder des Oberen Umlegungsausschusses erhalten Reisekostenvergütung in Höhe der für Beamte der Reisekostenstufe II geltenden Sätze.
2Daneben kann eine Arbeitsentschädigung gewährt werden.

§§§

§_16   1.DVO-BBauG
Bezeichnung und Dienstsiegel

1Der Obere Umlegungsausschuß führt die Bezeichnung "Der Obere Umlegungsausschuß beim Minister für Öffentliche Arbeiten und Wohnungsbau" (Anm-3).
2Er führt das Landessiegel mit einer entsprechenden Bezeichnung,

§§§

Vierter Teil: Inkraftreten

§_17   1.DVO-BBauG
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

§§§

  BBauG-1.DVO [ ]

Saar-Daten-Bank (SaDaBa) - Digitales Informationssystem-Recht - © H-G Schmolke 1998-2000

§§§