BBauG-1.DVO | UmlegungsausschußVO | Saar |
---|---|---|
[ ][ O ][ A ][ Abk-DB ][ I ][ U ] |
BS-Saar Nr.2130-2
Erste Verordnung
zur Durchführung des Bundesbaugesetzes
über die Bildung von Umlegungsausschüssen
und eines Oberen Umlegungsausschusses
sowie über das Vorverfahren
in Umlegungs- und Grenzregelungsangelegenheiten
Vom 28. Februar 1961 (Amtsbl.61,149)
zuletzt geändert durch ANr.209 4.RBG vom 26.01.94, (Amtsbl.94,509)
Außer Kraft seit dem 1.12.98F-1
§§§
Auf Grund der §§ 46 Abs.2 und 155 des Bundesbaugesetzes (= § 212 Abs.1 BauGB) vom 23.Juni 1960 (Bundesgesetzbl.I S.341) verordnet die Landesregierung: (Anm-1)
1
Zur Durchführung der Umlegung hat der Gemeinderat einen Umlegungsausschuß zu bestellen.2
Dieser hat insoweit die der Umlegungstelle zustehenden Befugnisse.§§§
(1) 1Der Umlegungsausschuß besteht aus fünf Mitgliedern.
2Der Vorsitzende muß zum höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst
befähigt sein; er soll in der Regel Leiter des zuständigen staatlichen Katasteramtes
oder der zuständigen kommunalen Vermessungsdienststelle sein.
3Ein Mitglied muß die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren
Verwaltungsdienst haben und ein Mitglied Sachverständiger für die Bewertung von
Grundstücken sein.
4Die übrigen zwei Mitglieder sollen dem Gemeinderat angehören.
(2) 1Für jedes Mitglied des Umlegungsausschusses sind
ein oder mehrere Vertreter zu bestellen, die die gleichen Voraussetzungen erfüllen
müssen wie das Mitglied, zu dessen Vertretung sie bestellt sind.
2Ist als Vorsitzender der Leiter des staatlichen Katasteramtes oder der
kommunalen Vermessungsdienststelle bestellt worden, so soll dessen Vertreter im Amt als
Vertreter im Umlegungsausschuß bestellt werden.
§§§
(1) 1Die Mitglieder des Umlegungsausschusses, die dem Gemeinderat
angehören, bleiben im Amt, bis aus dem neu gewählten Gemeinderat ihre Nachfolger
bestellt sind.
2Die Amtsdauer der übrigen Mitglieder des Umlegungsausschusses beträgt vier
Jahre.
3Eine Wiederwahl ist zulässig.
(2) Im Falle der Auflösung des Umlegungsausschusses nach
§ 10 endet die Amtszeit der Mitglieder des Ausschusses mit der Auflösung.§§§
(1) 1Der Umlegungsausschuß entscheidet nach seiner freien, aus den gesamten
Verhandlungen und Ermittlungen gewonnenen Überzeugung.
2Er ist an Weisungen nicht gebunden.
(2) Die Vorschrift des § 139 Abs.3 (
Anm-2)des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (Bundesgesetzbl. I S.341) über die Ausschließung eines Gutachters von der Mitwirkung findet entsprechende Anwendung(3) Der Umlegungsausschuß berät und beschließt in nichtöffentlicher Sitzung.
(4) 1Der Umlegungsausschuß ist beschlußfähig, wenn außer dem
Vorsitzenden oder dessen Vertreter mindestens zwei Mitglieder oder ihre Vertreter anwesend
sind.
2Er faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(5) Der Vorsitzende des Umlegungsausschusses bestimmt die Ordnung und Verteilung der Geschäfte.
§§§
§§§
(1) 1Der Umlegungsausschuß kann sich zur Durchführung der Umlegung der
Dienststellen der Gemeinde und des Landkreises sowie der staatlichen Katasterämter
bedienen.
2Er kann die Ausführung einzelner vermessungstechnischer Arbeiten im
Einvernehmen mit der Gemeinde auch im Saarland zugelassenen öffentlich bestellten
Vermessungsingenieuren übertragen.
(2) Die Gemeinde hat die bei den Landkreisen und staatlichen Katasterämtem entstehenden Kosten zu erstatten.
§§§
1
Der Umlegungsausschuß führt die Bezeichung "Umlegungsausschuß der Gemeinde.............."§§§
(1) 1Die Mitglieder des Umlegungsausschusses sind zur Verschwiegenheit über
solche Angelegenheiten verpflichtet, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich
oder vom Ausschuß beschlossen worden ist.
2Sie dürfen die Kenntnis vertraulicher Angelegenheiten nicht unbefugt
verwerten.
3Dies gilt auch dann, wenn sie aus dem Umlegungsausschuß ausgeschieden sind.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten für die zu den Sitzungen zugezogenen weiteren Personen entsprechend.
§§§
(1) Die Mitglieder des Umlegungsausschusses werden vor ihrer ersten Dienstleistung vom Bürgermeister der Gemeinde durch Handschlag zur gewissenhaften Ausübung ihrer Tätigkeit und zur Beachtung der Schweigepflicht verpflichtet.
(2) Bei der Verpflichtung sollen die Mitglieder darauf hingewiesen werden, daß sie in den in
§ 4 Abs.2 bestimmten Fällen von der Mitwirkung ausgeschlossen sind. (Anm-2)(3) Über die Verpflichtung nach Absatz 1 und die Belehrung nach Absatz 2 ist eine Niederschrift aufzunehmen.
§
§§Der Gemeinderat kann die Auflösung des Umlegungsausschusses beschließen, wenn die Umlegung durchgeführt ist oder nach Ansicht des Umlegungsausschusses nicht durchgeführt werden kann und mit der Anordnung einer weiteren Umlegung in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist.
§§§
(1) Ein nach dem
Vierten Teil des Bundesbaugesetzes (= 4-Teil BauGB) vom 23. Juni 1960 (Bundesgesetzbl. I S.341) erlassener Verwaltungsakt kann durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 157des Bundesbaugesetzes (= § 217 BauGB) erst angefochten werden, nachdem seine Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit in einem Vorverfahren nachgeprüft worden ist.(2) Für das Vorverfahren sind die Vorschriften der §
§ 68 bis 73, 75, 76 und 80 Abs.1 bis 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960 (Bundesgesetzbl. I S.17) entsprechend anzuwenden.§§§
Für die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) gelten die Vorschriften für das Widerspruchsverfahren entsprechend.
§§§
(1) Zur Entscheidung über einen Widerspruch im Umlegungsverfahren wird ein Oberer Umlegungsausschuß bei dem Minister für Öffentliche Arbeiten und Wohnungsbau gebildet.
(2) 1Der Obere Umlegungsausschuß besteht aus dem Vorsitzenden, der zum
Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst befähigt sein muß, sowie aus zwei
weiteren Mitgliedern, von denen eines zum höheren vermessungstechnischen
Verwaltungsdienst und eines zum höheren technischen Verwaltungsdienst, Fachrichtung
Hochbau, befähigt sein muß.
2Die Mitglieder werden von dem Minister für Öffentliche Arbeiten und
Wohnungsbau6 im Benehmen mit dem Minister des Innern für einen Zeitraum von
vier Jahren bestellt.
§§§
Die Vorschriften des
§ 2 Abs.2 Satz 1 sowie der §§ 4, 5 Satz 1, 8 und 9 sind auf den Oberen Umlegungsausschuß entsprechend anzuwenden.§§§
1
Die Mitglieder des Oberen Umlegungsausschusses erhalten Reisekostenvergütung in Höhe der für Beamte der Reisekostenstufe II geltenden Sätze.§§§
1
Der Obere Umlegungsausschuß führt die Bezeichnung "Der Obere Umlegungsausschuß beim Minister für Öffentliche Arbeiten und Wohnungsbau" (Anm-3).§§§
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
§§§
BBauG-1.DVO | [ ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) - Digitales Informationssystem-Recht - © H-G Schmolke 1998-2000
§§§