Anmerkungen zur 1.DVO zum BBauG

 

Anm-0

nach Maßgabe des § 12 Abs.3 der UmlegungsausschußV vom 11.09.98 (Amtsbl.98,950) am 01.12.1998 außer Kraft getreten.

Anm-1

Die 1.DVO zum BBauG wurde bisher nicht an die veränderte Rechtslage, die durch Erlaß des BauGB und dessen nachträgliche Änderungen eingetreten sind, angepaßt. Zwar verfügt das BauGB in § 46 Abs.2 und § 212 Abs.1 über VO-Ermächtigungen mit identischem Regelungsgehalt wie das frühere BBauG, ich vermisse aber eine Übergangsregelung, wonach die auf der Grundlage des BBauG erlassenen VO, als VO des BauGB weitergelten (so z.B. § 96 Abs.5 LBO). Aus diesem Manko wird man aber nicht auf die Ungültigkeit der VO schließen können, solange ihr Regelungsgehalt in materieller Hinsicht mit den VO-Ermächtigungen des späteren Gesetzes im Einklang steht (vgl BVerwG, NJW 90,849).
Anm-2
Das BauGB als Rechtsnachfolger des BBauG enthält keine eigenständige Befangenheitsregelung mehr. Das ist auf das nach Erlaß des BBauG verabschiedete VwVfG zurückzuführen. Da auch das Umlegungsverfahren ein Verwaltungsverfahren ist, finden heute die entsprechenden Vorschriften des VwVfG Anwendung (vgl § 20, 21 VwVfG)

Anm-3

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