BauGB (18) |
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Entwicklung |
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(1) Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen in Stadt und Land, deren einheitliche Vorbereitung und zügige Durchführung im öffentlichen Interesse liegen, werden nach den Vorschriften dieses Teils vorbereitet und durchgeführt.
(2) Mit städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen nach Absatz 1 sollen Ortsteile und andere Teile des Gemeindegebiets entsprechend ihrer besonderen Bedeutung für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung der Gemeinde oder entsprechend der angestrebten Entwicklung des Landesgebiets oder der Region erstmalig entwickelt oder im Rahmen einer städtebaulichen Neuordnung einer neuen Entwicklung zugeführt werden.
(3) 1Die Gemeinde kann einen Bereich, in dem eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme durchgeführt werden soll, durch Beschluß förmlich als städtebaulichen Entwicklungsbereich festlegen, wenn
die Maßnahme den Zielen und Zwecken nach Absatz 2 entspricht,
das Wohl der Allgemeinheit die Durchführung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme erfordert, insbesondere zur Deckung eines erhöhten Bedarfs an Wohn- und Arbeitsstätten, zur Errichtung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen oder zur Wiedernutzung brachliegender Flächen,
die mit der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme angestrebten Ziele und Zwecke durch städtebauliche Verträge nicht erreicht werden können oder Eigentümer der von der Maßnahme betroffenen Grundstücke unter entsprechender Berücksichtigung des § 166 Abs.3 nicht bereit sind, ihre Grundstücke an die Gemeinde oder den von ihr beauftragten Entwicklungsträger zu dem Wert zu veräußern, der sich in Anwendung des § 169 Abs.1 Nr.6 und Abs.4 ergibt,
die zügige Durchführung der Maßnahme innerhalb eines absehbaren Zeitraums gewährleistet ist.
2Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(4) 1Die Gemeinde hat vor der förmlichen Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs die vorbereitenden Untersuchungen durchzuführen oder zu veranlassen, die erforderlich sind, um Beurteilungsunterlagen über die Festlegungsvoraussetzungen nach Absatz 3 zu gewinnen.
2Die §§ 137 bis 141 sind entsprechend anzuwenden.
(5) 1Der städtebauliche Entwicklungsbereich ist so zu begrenzen, daß sich die Entwicklung zweckmäßig durchführen läßt.
2Einzelne Grundstücke, die von der Entwicklung nicht betroffen werden, können aus dem Bereich ganz oder teilweise ausgenommen werden.
3Grundstücke, die den in § 26 Nr.2 und § 35 Abs.1 Nr.5 bezeichneten Zwecken dienen, die in § 26 Nr.3 bezeichneten Grundstücke sowie Grundstücke, für die nach § 1 Abs.2 des Landbeschaffungsgesetzes ein Anhörungsverfahren eingeleitet worden ist, und bundeseigene Grundstücke, bei denen die Absicht, sie für Zwecke der Landesverteidigung zu verwenden, der Gemeinde bekannt ist, dürfen nur mit Zustimmung des Bedarfsträgers in den städtebaulichen Entwicklungsbereich einbezogen werden.
4Der Bedarfsträger soll seine Zustimmung erteilen, wenn auch bei Berücksichtigung seiner Aufgaben ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Durchführung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme besteht.
(6) 1Die Gemeinde beschließt die förmliche Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs als Satzung (Entwicklungssatzung).
2In der Entwicklungssatzung ist der städtebauliche Entwicklungsbereich zu bezeichnen.
(7) 1aDie Entwicklungssatzung bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde;
1bdem Antrag auf Genehmigung ist ein Bericht über die Gründe, die die förmliche Festlegung des entwicklungsbedürftigen Bereichs rechtfertigen, beizufügen.
2§ 6 Abs.2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
(8) 1Die Entwicklungssatzung ist zusammen mit der Erteilung der Genehmigung ortsüblich bekanntzumachen.
2aDie Gemeinde kann sich auch auf die ortsübliche Bekanntmachung der Erteilung der Genehmigung beschränken;
2b§ 10 Abs.3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
3In der Bekanntmachung nach den Sätzen 1 und 2 ist auf die Genehmigungspflicht nach den §§ 144, 145 und 153 Abs.2 hinzuweisen.
4Mit der Bekanntmachung wird die Entwicklungssatzung rechtsverbindlich.
(9) 1Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt die rechtsverbindliche Entwicklungssatzung mit.
2Sie hat hierbei die von der Entwicklungssatzung betroffenen Grundstücke einzeln aufzuführen.
3Das Grundbuchamt hat in die Grundbücher dieser Grundstücke einzutragen, daß eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme durchgeführt wird (Entwicklungsvermerk).
4§ 54 Abs.2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) 1Die Entwicklungsmaßnahme wird von der Gemeinde vorbereitet und durchgeführt, sofern nicht nach Absatz 4 eine abweichende Regelung getroffen wird.
2Die Gemeinde hat für den städtebaulichen Entwicklungsbereich ohne Verzug Bebauungspläne aufzustellen und, soweit eine Aufgabe nicht nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften einem anderen obliegt, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die vorgesehene Entwicklung im städtebaulichen Entwicklungsbereich zu verwirklichen.
(2) Die Gemeinde hat die Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß ein funktionsfähiger Bereich entsprechend der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung und Ordnung entsteht, der nach seinem wirtschaftlichen Gefüge und der Zusammensetzung seiner Bevölkerung den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme entspricht und in dem eine ordnungsgemäße und zweckentsprechende Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen sichergestellt ist.
(3) 1Die Gemeinde soll die Grundstücke im städtebaulichen Entwicklungsbereich erwerben.
2Dabei soll sie feststellen, ob und in welcher Rechtsform die bisherigen Eigentümer einen späteren Erwerb von Grundstücken oder Rechten im Rahmen des § 169 Abs.6 anstreben.
3Die Gemeinde soll von dem Erwerb eines Grundstücks absehen, wenn
bei einem baulich genutzten Grundstück die Art und das Maß der baulichen Nutzung bei der Durchführung der Entwicklungsmaßnahme nicht geändert werden sollen oder
der Eigentümer eines Grundstücks, dessen Verwendung nach den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme bestimmt oder mit ausreichender Sicherheit bestimmbar ist, in der Lage ist, das Grundstück binnen angemessener Frist dementsprechend zu nutzen, und er sich hierzu verpflichtet.
4Erwirbt die Gemeinde ein Grundstück nicht, ist der Eigentümer verpflichtet, einen Ausgleichsbetrag an die Gemeinde zu entrichten, der der durch die Entwicklungsmaßnahme bedingten Erhöhung des Bodenwerts seines Grundstücks entspricht.
(4) Die Vorbereitung und Durchführung der Entwicklungsmaßnahme kann einem Planungsverband nach § 205 Abs.4 übertragen werden.
§§§
(1) 1Die Gemeinde kann sich zur Erfüllung von Aufgaben, die ihr bei der Vorbereitung oder Durchführung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme obliegen, eines geeigneten Beauftragten, insbesondere eines Entwicklungsträgers, bedienen.
2§ 157 Abs.1 Satz 2 und § 158 sind entsprechend anzuwenden.
(2) 1Der Entwicklungsträger erfüllt die ihm von der Gemeinde übertragenen Aufgaben in eigenem Namen für Rechnung der Gemeinde als deren Treuhänder.
2§ 159 Abs.1 Satz 3 und Abs. 2 sowie die §§ 160 und 161 sind entsprechend anzuwenden.
(3) aDer Entwicklungsträger ist verpflichtet, die Grundstücke des Treuhandvermögens nach Maßgabe des § 169 Abs.5 bis 8 zu veräußern;
ber ist dabei an Weisungen der Gemeinde gebunden.
§§§
(1) 1Der Eigentümer eines im städtebaulichen Entwicklungsbereich gelegenen Grundstücks kann von der Gemeinde die Übernahme des Grundstücks verlangen, wenn es ihm mit Rücksicht auf die Erklärung zum städtebaulichen Entwicklungsbereich oder den Stand der Entwicklungsmaßnahme wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten oder in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen.
2Die Vorschriften des § 145 Abs.5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
§§§
(1) Im städtebaulichen Entwicklungsbereich sind entsprechend anzuwenden
die §§ 137, 138 und 139 (Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen; Auskunftspflicht; Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger),
§ 142 Abs.2 (Ersatz- und Ergänzungsbebiete),
die §§ 144 und 145 (Genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge; Genehmigung),
die §§ 146 bis 148 (Durchführung; Ordnungsmaßnahmen; Baumaßnahmen),
die §§ 150 und 151 (Ersatz für Änderungen von Einrichtungen, die der öffentlichen Versorgung dienen; Abgaben- und Auslagenbefreiung),
§ 153 Abs.1 bis 3 (Bemessung von Ausgleichs- und Entschädigungsleistungen; Kaufpreise),
die §§ 154 bis 156, ohne § 154 Abs.2a (1) (Ausgleichsbetrag des Eigentümers; Anrechnung auf den Ausgleichsbetrag, Absehen; Überleitungsvorschriften zur förmlichen Festlegung),
die §§ 162 bis 164 (Abschluß der Maßnahme),
die §§ 164a und 164b (Einsatz von Städtebauförderungsmitteln; Verwaltungsvereinbarungen),
§ 191 (Vorschriften über den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken).
(2) Die Vorschriften des Vierten Teils des Ersten Kapitels über die Bodenordnung sind im städtebaulichen Entwicklungsbereich nicht anzuwenden.
(3) 1Die Enteignung ist im städtebaulichen Entwicklungsbereich ohne Bebauungsplan zugunsten der Gemeinde oder des Entwicklungsträgers zur Erfüllung ihrer Aufgaben zulässig.
2Sie setzt voraus, daß der Antragsteller sich ernsthaft um den freihändigen Erwerb des Grundstücks zu angemessenen Bedingungen bemüht hat.
3Die §§ 85, 87, 88 und 89 Abs.1 bis 3 sind im städtebaulichen Entwicklungsbereich nicht anzuwenden.
(4) Auf land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke ist § 153 Abs.1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß in den Gebieten, in denen sich kein von dem innerlandwirtschaftlichen Verkehrswert abweichender Verkehrswert gebildet hat, der Wert maßgebend ist, der in vergleichbaren Fällen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr auf dem allgemeinen Grundstücksmarkt dort zu erzeielen wäre, wo keine Entwicklungsmaßnahmen vorgesehen sind.
(5) Die Gemeinde ist verpflichtet, Grundstücke, die sie zur Durchführung der Entwicklungsmaßnahme freihändig oder nach den Vorschriften dieses Gesetzbuchs erworben hat, nach Maßgabe der Absätze 6 bis 8 zu veräußern mit Ausnahme der Flächen, die als Baugrundstücke für den Gemeinbedarf oder als Verkehrs-, Versorgungs- oder Grünflächen in einem Bebauungsplan festgesetzt sind oder für sonstige öffentliche Zwecke oder als Austauschland oder zur Entschädigung in Land benötigt werden.
(6) 1Die Grundstücke sind nach ihrer Neuordnung und Erschließung unter Berücksichtigung weiter Kreise der Bevölkerung und unter Beachtung der Ziele und Zwecke der Entwicklungsmaßnahme an Bauwillige zu veräußern, die sich verpflichten, daß sie die Grundstücke innerhalb angemessener Frist entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans und den Erfordernissen der Entwicklungsmaßnahme bebauen werden.
2Dabei sind zunächst die früheren Eigentümer zu berücksichtigen.
3Auf die Veräußerungspflicht ist § 89 Abs.4 anzuwenden.
4Zur land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung festgesetzte Grundstücke sind Land- oder Forstwirten anzubieten, die zur Durchführung der Entwicklungsmaßnahme Grundstücke übereignet haben oder abgeben mußten.
(7) 1Die Gemeinde hat bei der Veräußerung dafür zu sorgen, daß die Bauwilligen die Bebauung in wirtschaftlich sinnvoller Aufeinanderfolge derart durchführen, daß die Ziele und Zwecke der städtebaulichen Entwicklung erreicht werden und die Vorhaben sich in den Rahmen der Gesamtmaßnahme einordnen.
2Sie hat weiter sicherzustellen, daß die neu geschaffenen baulichen Anlagen entsprechend den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme dauerhaft genutzt werden.
(8) 1Zur Finanzierung der Entwicklung ist das Grundstück oder das Recht zu dem Verkehrswert zu veräußern, der sich durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs ergibt.
2§ 154 Abs.5 ist auf den Teil des Kaufpreises entsprechend anzuwenden, der der durch die Entwicklung bedingten Werterhöhung des Grundstücks entspricht.
§§§
1Ergeben sich aus den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme in einem im Zusammenhang bebauten Gebiet Maßnahmen zur Anpassung an die vorgesehene Entwicklung, kann die Gemeinde dieses Gebiet in der Entwicklungssatzung förmlich festlegen (Anpassungsgebiet).
2Das Anpassungsgebiet ist in der Entwicklungssatzung zu bezeichnen.
3Die förmliche Festlegung darf erst erfolgen, wenn entsprechend § 141 vorbereitende Untersuchungen durchgeführt worden sind.
4In dem Anpassungsgebiet sind neben den für städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 166 Abs.3 und des § 169 Abs.2 bis 8 die Vorschriften über städtebauliche Sanierungsmaßnahmen entsprechend anzuwenden, mit Ausnahme der §§ 136, 142 und 143.
§§§
(1) 1Einnahmen, die bei der Vorbereitung und Durchführung der Entwicklungsmaßnahme entstehen, sind zur Finanzierung der Entwicklungsmaßnahme zu verwenden.
2Ergibt sich nach der Durchführung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme und der Übertragung eines Treuhandvermögens des Entwicklungsträgers auf die Gemeinde bei ihr ein Überschuß der bei der Vorbereitung und Durchführung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme erzielten Einnahmen über die hierfür getätigten Ausgaben, so ist dieser Überschuß in entsprechender Anwendung des § 156a zu verteilen.
(2) 1Die Gemeinde hat entsprechend § 149 nach dem Stand der Planung eine Kosten- und Finanzierungsübersicht aufzustellen.
2Zu berücksichtigen sind die Kosten, die nach den Zielen und Zwecken der Entwicklung erforderlich sind.
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Stadtumbau (F) |
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(1) Stadtumbaumaßnahmen in Stadt- und Ortsteilen, deren einheitliche und zügige Durchführung im öffentlichen Interesse liegen, können auch anstelle anstelle von oder ergänzend zu sonstigen Maßnahmen nach diesem Gesetzbuch nach den Vorschriften dieses Teils durchgeführt werden.
(2) 1Stadtumbaumaßnahmen sind Maßnahmen,
durch die in von erheblichen städtebaulichen Funktionsverlusten
betroffenen Gebieten Anpassungen zur
Herstellung nachhaltiger städtebaulicher Strukturen
vorgenommen werden.
2Erhebliche städtebauliche
Funktionsverluste liegen insbesondere vor, wenn ein
dauerhaftes Überangebot an baulichen Anlagen für
bestimmte Nutzungen, namentlich für Wohnzwecke,
besteht oder zu erwarten ist, oder wenn die allgemeinen
Anforderungen an den Klimaschutz
und die Klimaanpassung nicht erfüllt werden (2).
(3) 1Stadtumbaumaßnahmen dienen dem Wohl
der Allgemeinheit.
2Sie sollen insbesondere dazu beitragen,
dass
die Siedlungsstruktur den Erfordernissen der Entwicklung von Bevölkerung und Wirtschaft sowie den allgemeinen Anforderungen an den Klimaschutz und die Klimaanpassung (3) angepasst wird,
die Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie die Umwelt verbessert werden,
nicht mehr bedarfsgerechte bauliche Anlagen einer neuen Nutzung zugeführt werden,
einer anderen Nutzung nicht zuführbare bauliche Anlagen zurückgebaut werden,
(4) brachliegende oder freigelegte Flächen einer nachhaltigen, insbesondere dem Klimaschutz und der Klimaanpassung dienenden oder einer mit diesen verträglichen Zwischennutzung zugeführt werden,
innerstädtische Altbaubestände nachhaltig (5) erhalten werden.
§§§
(1) 1Die Gemeinde legt das Gebiet, in dem Stadtumbaumaßnahmen
durchgeführt werden sollen, durch Beschluss als Stadtumbaugebiet fest.
2Es ist in seinem räumlichen Umfang so festzulegen, dass
sich die Maßnahmen zweckmäßig durchführen lassen.
(2) 1Grundlage für den Beschluss nach Absatz 1 ist ein von der Gemeinde aufzustellendes städtebauliches
Entwicklungskonzept, in dem die Ziele und
Maßnahmen (§ 171a Abs.3) im Stadtumbaugebiet
schriftlich darzustellen sind.
2Die öffentlichen und privaten
Belange sind gegeneinander und untereinander
gerecht abzuwägen.
(3) Die §§ 137 und 139 sind bei der Vorbereitung und Durchführung der Stadtumbaumaßnahmen entsprechend anzuwenden.
(4) Die §§ 164a und 164b sind im Stadtumbaugebiet entsprechend anzuwenden.
§§§
1Die Gemeinde soll soweit erforderlich zur Umsetzung
ihres städtebaulichen Entwicklungskonzeptes
die Möglichkeit nutzen, Stadtumbaumaßnahmen auf
der Grundlage von städtebaulichen Verträgen im
Sinne des § 11 insbesondere mit den beteiligten
Eigentümern durchzuführen.
2Gegenstände der Verträge können insbesondere auch sein
(2) die Durchführung des Rückbaus oder der Anpassung baulicher Anlagen innerhalb einer bestimmten Frist und die Kostentragung dafür;
der Verzicht auf die Ausübung von Ansprüchen nach den §§ 39 bis 44;
der Ausgleich von Lasten zwischen den beteiligten Eigentümern.
§§§
(1) Die Gemeinde kann durch Satzung ein Gebiet bezeichnen, das ein festgelegtes Stadtumbaugebiet (§ 171b Abs.1) oder Teile davon umfasst und in dem zur Sicherung und sozialverträglichen Durchführung von Stadtumbaumaßnahmen die in § 14 Abs.1 bezeichneten Vorhaben und sonstigen Maßnahmen der Genehmigung bedürfen.
(2) Ist der Beschluss über die Aufstellung einer Satzung nach Absatz 1 gefasst und ortsüblich bekannt gemacht, ist § 15 Abs.1 auf die Durchführung der Vorhaben und Maßnahmen im Sinne von Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
(3) 1In den Fällen des Absatzes 1 darf die Genehmigung
nur versagt werden, um einen den städtebaulichen
und sozialen Belangen Rechnung tragenden
Ablauf der Stadtumbaumaßnahmen auf der
Grundlage des von der Gemeinde aufgestellten städtebaulichen
Entwicklungskonzeptes (§ 171b Abs.2)
oder eines Sozialplans (§ 180) zu sichern.
2Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn auch unter Berücksichtigung
des Allgemeinwohls ein Absehen von dem Vorhaben oder der Maßnahme wirtschaftlich nicht
zumutbar ist.
(4) Die §§ 138, 173 und 174 sind im Gebiet der Satzung nach Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
§§§
Soziale Stadt (F) |
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(1) Städtebauliche Maßnahmen der Sozialen Stadt in Stadt- und Ortsteilen, deren einheitliche und zügige Durchführung im öffentlichen Interesse liegen, können auch anstelle von oder ergänzend zu sonstigen Maßnahmen nach diesem Gesetzbuch nach den Vorschriften dieses Teils durchgeführt werden.
(2) 1Städtebauliche Maßnahmen der Sozialen
Stadt sind Maßnahmen zur Stabilisierung und Aufwertung
von durch soziale Missstände benachteiligten
Ortsteilen oder anderen Teilen des Gemeindegebiets,
in denen ein besonderer Entwicklungsbedarf
besteht.
2Soziale Missstände liegen insbesondere
vor, wenn ein Gebiet auf Grund der Zusammensetzung
und wirtschaftlichen Situation der darin lebenden
und arbeitenden Menschen erheblich benachteiligt
ist.
3Ein besonderer Entwicklungsbedarf liegt insbesondere
vor, wenn es sich um benachteiligte
innerstädtische oder innenstadtnah gelegene Gebiete
oder verdichtete Wohn- und Mischgebiete handelt,
in denen es einer aufeinander abgestimmten
Bündelung von investiven und sonstigen Maßnahmen
bedarf.
(3) 1Die Gemeinde legt das Gebiet, in dem die
Maßnahmen durchgeführt werden sollen, durch
Beschluss fest.
2Es ist in seinem räumlichen Umfang
so festzulegen, dass sich die Maßnahmen zweckmäßig
durchführen lassen.
(4) 1Grundlage für den Beschluss nach Absatz 3 ist ein von der Gemeinde unter Beteiligung der Betroffenen
(§ 137) und der öffentlichen Aufgabenträger (§ 139) aufzustellendes Entwicklungskonzept, in dem die Ziele und Maßnahmen schriftlich darzustellen
sind.
2Das Entwicklungskonzept soll insbesondere
Maßnahmen enthalten, die der Verbesserung der
Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie der Schaffung
und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen
dienen.
(5) 1Bei der Erstellung des Entwicklungskonzeptes
und bei seiner Umsetzung sollen die Beteiligten in
geeigneter Form einbezogen und zur Mitwirkung
angeregt werden.
2Die Gemeinde soll die Beteiligten
im Rahmen des Möglichen fortlaufend beraten und
unterstützen.
3Dazu kann im Zusammenwirken von
Gemeinde und Beteiligten eine Koordinierungsstelle
eingerichtet werden.
4Soweit erforderlich, soll die
Gemeinde zur Verwirklichung und zur Förderung der
mit dem Entwicklungskonzept verfolgten Ziele sowie
zur Übernahme von Kosten mit den Eigentümern und
sonstigen Maßnahmenträgern städtebauliche Verträge
schließen.
(6) 1Die §§ 164a und 164b sind im Gebiet nach Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
2Dabei ist § 164a Abs.1 Satz 2 über den Einsatz von Finanzierungsund
Fördermitteln auf Grund anderer gesetzlicher
Grundlage insbesondere auch auf sonstige Maßnahmen
im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 anzuwenden.
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Private Initiativen |
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1Nach Maßgabe des Landesrechts können unbeschadet
sonstiger Maßnahmen nach diesem Gesetzbuch Gebiete festgelegt werden, in denen
in privater Verantwortung standortbezogene Maßnahmen durchgeführt werden, die auf der Grundlage
eines mit den städtebaulichen Zielen der Gemeinde abgestimmten Konzepts der Stärkung
oder Entwicklung von Bereichen der Innenstädte, Stadtteilzentren, Wohnquartiere und Gewerbezentren
sowie von sonstigen für die städtebauliche Entwicklung bedeutsamen Bereichen dienen.
2Zur Finanzierung der Maßnahmen und gerechten Verteilung
des damit verbundenen Aufwands können durch Landesrecht Regelungen getroffen werden.
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