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BGBl.III/FNA: 754-22-2
Verordnung
zur Weiterentwicklung des
bundesweiten Ausgleichsmechanismus
vom 25.07.09 (BGBl_I_09,2101)
bearbeitet und verlinkt (77)
von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2009 ] |
§§§
Auf Grund des § 64 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl.I S.2074) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundestages:
Der bundesweite Ausgleich nach den §§ 34 bis 39 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist mit folgenden Maßgaben durchzuführen:
Die Übertragungsnetzbetreiber sind nicht verpflichtet, den Strom an die ihnen nachgelagerten Elektrizitätsversorgungsunternehmen durchzuleiten.
Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind nicht verpflichtet, Strom von dem für sie regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber abzunehmen und zu vergüten.
Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, den Strom gemäß § 2 zu vermarkten.
Die Übertragungsnetzbetreiber können von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach § 3 verlangen.
§§§
(1) 1Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, selbst oder gemeinsam den nach § 16 oder § 35 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten Strom diskriminierungsfrei und transparent zu vermarkten.
2Diese Verpflichtung besteht nur bis zur Übertragung der
Aufgabe auf Dritte auf der Grundlage der Rechtsverordnung nach § 11 Nummer 4.
(2) 1Die Vermarktung nach Absatz 1 darf nur am vortäglichen oder untertäglichen Spotmarkt einer Strombörse erfolgen.
2Die Übertragungsnetzbetreiber haben zur
bestmöglichen Vermarktung des Stroms die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Händlers anzuwenden.
3Dabei sind die Vorgaben der Bundesnetzagentur insbesondere zu
Vermarktung, Handelsplatz, Prognoseerstellung, Beschaffung der Ausgleichsenergie,
Transparenz- und Mitteilungspflichten einzuhalten.
§§§
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber können von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher liefern, anteilig Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften verlangen (EEGUmlage).
(2) 1Die EEG-Umlage ist transparent zu berechnen aus
der Differenz zwischen den prognostizierten Einnahmen nach Absatz 3 Nummer 1 und 3 für das folgende Kalenderjahr und den prognostizierten Ausgaben nach Absatz 4 für das folgende Kalenderjahr und
dem Differenzbetrag zwischen den tatsächlichen Einnahmen nach Absatz 3 und den tatsächlichen Ausgaben nach Absatz 4 zum Zeitpunkt der Berechnung.
2aDie EEG-Umlage für das folgende Kalenderjahr ist bis zum 15. Oktober eines Kalenderjahres auf den Internetseiten der Übertragungsnetzbetreiber zu veröffentlichen und in Cent pro an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher gelieferter Kilowattstunde anzugeben;
2b§ 43 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gilt
entsprechend.
Einnahmen aus der vortägigen und untertägigen Vermarktung nach § 2,
Einnahmen aus Zinsen nach Absatz 5 Satz 2,
Einnahmen aus der Abrechnung der Ausgleichsenergie für den EEG-Bilanzkreis und
Einnahmen entsprechend § 37 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.
die Vergütungszahlungen nach § 16 oder § 35 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
Rückzahlungen entsprechend § 37 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
Zahlungen für Zinsen nach Absatz 5 Satz 2,
notwendige Kosten aus der Abrechnung der Ausgleichsenergie für den EEG-Bilanzkreis und
notwendige Kosten für die Erstellung von vortägigen und untertägigen Prognosen.
(5) 1Differenzbeträge zwischen Einnahmen und Ausgaben sind zu verzinsen.
2Der Zinssatz beträgt für den Kalendermonat 0,3 Prozentpunkte über dem Monatsdurchschnitt des Euro Interbank Offered Rate-Satzes für die Beschaffung von Einmonatsgeld von ersten Adressen in den Teilnehmerstaaten der Europäischen Währungsunion (EURIBOR) mit einer Laufzeit von einem Monat.
(6) 1§ 37 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 4 bis 6, §§ 38 und 39 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gelten entsprechend.
2§ 37 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist mit
der Maßgabe anzuwenden, dass der tatsächliche Ausgleich der Vergütungszahlungen bis zum 30. September des auf die Einspeisung folgenden Jahres erfolgt.
3§ 36 Absatz 1 bis 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gilt für den Ausgleich der Einnahmen und Ausgaben entsprechend.
§§§
1Die Prognosen nach § 3 sind nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zu erstellen.
2Für die Prognose der Einnahmen nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 ist der durchschnittliche Preis für das Produkt Phelix Baseload Year Future an der Strombörse European Energy Exchange AG in Leipzig für das folgende Kalenderjahr zu Grunde zu legen.
3Maßgeblich ist dabei der Handelszeitraum zwischen dem 1. Oktober des vorangegangenen Kalenderjahres und dem 30. September des laufenden Kalenderjahres.
§§§
Ist die Erforderlichkeit oder die Höhe der Aufwendungen nach § 3 streitig, trifft die Beweislast die Übertragungsnetzbetreiber.
§§§
(1) Das Verfahren nach § 40 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und den §§ 41 bis 43 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist mit folgenden Maßgaben durchzuführen:
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle begrenzt die EEG-Umlage, die von Elektrizitätsversorgungsunternehmen an Letztverbraucher, die stromintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes mit hohem Stromverbrauch oder Schienenbahnen sind, weitergegeben wird, auf 0,05 Cent je Kilowattstunde.
Die Voraussetzung nach § 41 Absatz 1 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien- Gesetzes gilt als erfüllt, wenn das Unternehmen die EEG-Umlage anteilig an sein Elektrizitätsversorgungsunternehmen gezahlt hat.
§ 43 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gilt für die Ansprüche der Übertragungsnetzbetreiber untereinander nach § 36 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und gegen Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach § 3 entsprechend.
(2) Unternehmen, deren Geschäftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, sind verpflichtet, bei der Antragstellung im Kalenderjahr 2010 die Voraussetzungen nach § 41 Absatz 1 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und nach Absatz 1 Nummer 2 durch die Bescheinigung einer Wirtschaftsprüferin, eines Wirtschaftsprüfers, einer vereidigten Buchprüferin oder eines vereidigten Buchprüfers nachzuweisen.
§§§
(1) Die von § 45 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes angeordnete Verpflichtung, die für den bundesweiten Ausgleich jeweils erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen, gilt für den Ausgleich nach den §§ 1 bis 5 entsprechend.
(2) Die Verpflichtungen nach § 48 Absatz 2 Nummer 1 und § 50 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gelten für die EEG-Umlage entsprechend.
(3) Die Verpflichtung nach § 51 Absatz 1 Halbsatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, bei der Abrechnung von Differenzkosten nach § 54 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die Strombezugskosten anzugeben, gilt bei der Angabe der EEG-Umlage als erfüllt.
(4) Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, unverzüglich
die nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 und Absatz 4 Nummer 1 bis 6 jeweils aufgeschlüsselten monatlichen und jährlichen Einnahmen und Ausgaben auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen und vorzuhalten,
der Bundesnetzagentur die nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 und Absatz 4 Nummer 1 bis 6 jeweils aufgeschlüsselten Einnahmen und Ausgaben des Vorjahres mitzuteilen.
§§§
(1) Als Differenzkosten im Sinne der §§ 53, 54 Absatz 1 und Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sowie als Differenz gemäß § 54 Absatz 2 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gilt die EEG-Umlage.
(2) Bei der Anzeige der EEG-Umlage gegenüber Dritten ist deutlich sichtbar und in gut lesbarer Schrift der voraussichtliche Anteil des nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten Stroms am voraussichtlichen gesamtdeutschen Strommix anzugeben.
§§§
Die Bundesnetzagentur legt dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie bis zum 31. Dezember 2011 einen Bericht mit einer Evaluierung und Vorschlägen zur weiteren Ausgestaltung des Ausgleichsmechanismus nach dieser Verordnung vor, insbesondere zur Übertragung der Aufgabe der Vermarktung auf Dritte.
§§§
(1) Die Aufgaben und Befugnisse der Bundesnetzagentur nach § 61 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gelten auch zur Überwachung der Vermarktung und der Ermittlung, Festlegung, Veröffentlichung und Weitergabe der EEG-Umlage sowie die Anzeige der EEGUmlage nach § 8 Absatz 2.
(2) Die Bundesnetzagentur erstellt für die Angaben nach § 7 Absatz 4 eine zusammengefasste Bilanz und veröffentlicht diese auf ihren Internetseiten.
§§§
Die Bundesnetzagentur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
die Anforderungen an die Vermarktung der Strommengen, insbesondere den Handelsplatz, die Prognoseerstellung, die Beschaffung der Ausgleichsenergie, die Transparenz- und die Mitteilungspflichten,
die Bestimmung der Positionen, die als Einnahmen oder Ausgaben nach § 3 gelten, und des anzuwendenden Zinssatzes,
im Anschluss an die Erstellung des Berichts nach § 9 die Übertragung der Aufgabe der Vermarktung auf Dritte in einem transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren, insbesondere die Einzelheiten der Ausschreibung und die Rechtsbeziehungen der Dritten zu den Übertragungsnetzbetreibern,
zu regeln.
§§§
Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Strommengen und Vergütungszahlungen, die sich aus den Abrechnungen nach § 37 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für die Kalenderjahre 2008 und 2009 ergeben.
§§§
(1) Die §§ 3, 4, 6 Absatz 1 Nummer 1 und 3, Absatz 2 und die §§ 7 bis 13 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Januar 2010 in Kraft.
§§§
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