Fußnoten §§ 21-30 | ||
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[ 1-3c ] [ 4-7i ] [ 8-10h ] [ 11-20 ] [ 21-30 ] [ 31-42 ] [ 43-51a ] [ 52 ] [ 53-99 ] | [ ] |
zu § 21 EStG |
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In § 21 Abs.2 wurde die Angabe „50 vom Hundert“ durch die Angabe „56 vom Hundert“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.20 des Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.03 (BGBl_I_03,3076)
§ 21 Abs.1 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.12.05, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.2 des Gesetzes zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen vom 22.12.05 (BGBl_I_05,3683)
Bisheriger Wortlaut:
2§ 15a ist sinngemäß anzuwenden.
In § 21 Abs.2 wurden die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.50 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 21 Abs.2 wurde neu gefasst (f), mit Wirkung vom 12.04.11, durch Art.1 Nr.12 iVm Art.8 des Gesetzes zur bestätigenden Regelung verschiedener steuerlicher und verkehrsrechtlicher Vorschriften des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom 05.04.11 (BGBl_I_11,554)
Bisheriger Wortlaut:
In § 21 Absatz 2 wurde die Angabe „56 Prozent“ durch die Angabe „66 Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.12 a) iVm Art.18 Abs.1 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 01.11.11 (BGBl_I_11,2131)
§ 21 Absatz 2 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.12 b) iVm Art.18 Abs.1 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 01.11.11 (BGBl_I_11,2131)
§§§
zu § 22 EStG |
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§ 22 Nr.1 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.13 a) iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
Bisheriger Wortlaut:
3Zu den in Satz 1 bezeichneten Einkünften gehören auch
1Leibrenten insoweit, als in den einzelnen Bezügen Einkünfte aus
Erträgen des Rentenrechts enthalten sind.
2aAls Ertrag des Rentenrechts gilt für die gesamte Dauer des Rentenbezugs der Unterschied zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem Betrag, der
sich bei gleichmäßiger Verteilung des Kapitalwerts der Rente auf ihre
voraussichtliche Laufzeit ergibt;
2bdabei ist der Kapitalwert nach
dieser Laufzeit zu berechnen.
3Der Ertrag des Rentenrechts (Ertragsanteil) ist aus der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:
Bei Beginn |
Ertrags- |
Bei Beginn |
Ertrags- |
Bei Beginn |
Ertrags- |
0 bis 3 |
73 |
44 |
49 |
68 |
23 |
§ 22 Nr.4 Satz 4 Buchstabe b wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.13 b) iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
Bisheriger Wortlaut:
In § 22 Nr.5 Satz 1 und 2 wurde jeweils die Wörter „mit Ausnahme der Leistungen aus einer Zusatzversorgungseinrichtung für eine betriebliche Altersversorgung im Sinne des § 10a Abs. 1 Satz 4“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.13 c) aa) iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
In § 22 Nr.5 Satz 4 wurde die Angabe „§ 93 Abs.1 Satz 1 bis 5“ durch die Angabe „§ 93 Abs.1 Satz 1 und 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.13 c) bb) iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
§ 22 Nr.5 Satz 6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.13 c) cc) iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
Bisheriger Wortlaut:
6Zu den Leistungen im Sinne des Satzes 1 gehören in den Fällen des § 93 Abs.1 Satz 1 bis 5 und des § 95 auch die Erträge aus Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall, wenn vor dem Zeitpunkt der schädlichen Verwendung die Laufzeit des Versicherungsvertrages insgesamt weniger als zwölf Jahre betragen hatte oder Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag entgeltlich erworben worden waren, und bei anderen Verträgen angesammelte, noch nicht besteuerte Erträge
In § 22 Nr.5 Satz 7 wurde die Angabe „§ 93 Abs.1 Satz 1 bis 6“ durch die Angabe „§ 93 Abs. 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.13 c) dd) iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
In § 22 Nr.5 Satz 7 wurden die Wörter „mit Ausnahme einer Zusatzversorgungseinrichtung für eine betriebliche Altersversorgung im Sinne des § 10a Abs.1 Satz 4“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.13 c) ee) iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
In § 22 Nr.1 Satz 1 wurde der den Satz abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und Halbsatz angefügt, mit Wirkung vom 31.12.05, durch Art.1 Nr.8 iVm Art.2 des Gesetzes zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen vom 22.12.05 (BGBl_I_05,3683)
In § 22 Nr.3 Satz 4 wurde nach dem den Satz abschließenden Semikolon neuer Halbsatz angefügt, mit Wirkung vom 01.01.07 an, durch Art.1 Nr.14 a) iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 22 Nr.5 Sätze 1 bis 4 wurden durch die neuen Sätze 1 bis 3 ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07 an, durch Art.1 Nr.14 b) aa) iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
Bisheriger Wortlaut:
5. 1Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen (§ 1 Abs.1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes), auch wenn sie von
inländischen Sondervermögen oder ausländischen Investmentgesellschaften
erbracht werden, sowie aus Direktversicherungen, Pensionsfonds und Pensionskassen (3) soweit die Leistungen auf Altersvorsorgebeiträgen im Sinne des § 82, auf die § 3 Nr.63, § 10a oder Abschnitt XI angewendet wurden, auf Zulagen im Sinne des Abschnitts XI oder auf steuerfreien Leistungen im Sinne des § 3 Nr.66 beruhen.
2Auf Leistungen aus Lebensversicherungsverträgen einschließlich der
Direktversicherungen, Pensionsfonds und Pensionskassen (3), die auf Kapital beruhen, das nicht aus nach § 3 Nr.63 oder 66 von der Einkommensteuer befreiten oder nicht nach § 10a oder Abschnitt XI geförderten Beiträgen gebildet wurde, ist Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a anzuwenden.
3Bei allen anderen Altersvorsorgeverträgen gehören zu den Leistungen im Sinne des Satzes 1 auch Erträge, soweit sie auf Kapital beruhen, das nicht aus nach
§ 3 Nr.63 von der Einkommensteuer befreiten oder nicht nach § 10a oder Abschnitt XI geförderten Beiträgen gebildet wurde.
4In den Fällen des § 93 Abs.1 Satz 1 und 2 (4) und des § 95 gilt als Leistung im Sinne des Satzes 1 das ausgezahlte geförderte Altersvorsorgevermögen nach Abzug der Eigenbeiträge und der Beträge der steuerlichen Förderung nach Abschnitt XI.<
§ 22 Nr.5 bisherige Sätze 6 und 7 wurden durch einen neuen Satz ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07 an, durch Art.1 Nr.14 b) bb) iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
Bisheriger Wortlaut:
6Bei Altersvorsorgeverträgen im Sinne des § 1 Abs.1 Satz 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes gehören zu den Leistungen im Sinne des Satzes 1 in den Fällen
des § 93 Abs.1 Satz 1 und 2 und des § 95 auch die bei diesen Verträgen angesammelten noch nicht besteuerten Erträge. (5)
7Bei erstmaligem Bezug von Leistungen, in den Fällen des § 93 Abs.1 (6) und des § 95 sowie bei Änderung der im Kalenderjahr auszuzahlenden Leistung hat der Anbieter (§ 80) (7) nach Ablauf des Kalenderjahrs dem Steuerpflichtigen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck den Betrag der im abgelaufenen Kalenderjahr zugeflossenen Leistungen im Sinne der Sätze 1 bis 6 je gesondert mitzuteilen.
In § 22 Nr.5 Satz 5 wurden die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.50 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 22 Nr.1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 3 und Doppelbuchstabe bb Satz 4 wurden in den Tabellenüberschriften die Angabe „v. H.“ durch die Angabe „%“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.51 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 22 Nr.1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 3 und 8 wurden jeweils das Wort „Vomhundertsatz“ durch das Wort „Prozentsatz“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.54 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 22 Nr.1b und 1c wurden angefügt, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.8 iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
In § 22 Nr.5 Satz 2 wurden nach der Angabe „nicht auf Zulagen im Sinne des Abschnitts XI“ ein Komma sowie die Angabe „nicht auf Zahlungen im Sinne des § 92a Abs.2 Satz 4 Nr.1 und des § 92a Abs.3 Satz 9 Nr.2“ eingefügt, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.3 a) iVm Art.9 des Eigenheimrentengesetzes vom 29.07.08 (BGBl_I_08,1509)
§ 22 Nr.5 Satz 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.3 b) iVm Art.9 des Eigenheimrentengesetzes vom 29.07.08 (BGBl_I_08,1509)
Bisheriger Wortlaut:
4...(entfallen) (10)
§ 22 Nr.5 Satz 5 und 6 wurden eingefügt, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.3 c) iVm Art.9 des Eigenheimrentengesetzes vom 29.07.08 (BGBl_I_08,1509)
In § 22 Nr.5 bisheriger Satz 5 wurde die Angabe „Sätze 1 bis 4“ durch die Angabe „Sätze 1 bis 6“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.3 d) iVm Art.9 des Eigenheimrentengesetzes vom 29.07.08 (BGBl_I_08,1509)
In § 22 Nr.5 nach dem bisherigen Satz 5 wurde ein neuer Satz angefügt, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.3 e) iVm Art.9 des Eigenheimrentengesetzes vom 29.07.08 (BGBl_I_08,1509)
In § 22 Nr.1 Satz 2 erster Halbsatz wurden nach dem Wort „zuzurechnen“ das Komma und die anschließenden Wörter „wenn der Geber unbeschränkt einkommensteuerpflichtig oder unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig ist“ gestrichen, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.12 a) aa) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§ 22 Nr.1 Satz 2 zweiter Halbsatz Buchstabe a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.12 a) bb) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
Bisheriger Wortlaut:
a) Bezüge, die von einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse außerhalb der Erfüllung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung gewährt werden, und
In § 22 Nr.3 Satz 4 wurde das abschließende Semikolon wird durch einen Punkt ersetzt und die Sätze 5 und 6 wurden angefügt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.12 b) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
In § 22 Nr.4 Satz 1 wurde der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt und neuer Halbsatz angefügt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.12 c) aa) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
In § 22 Nr.4 Satz 4 Buchstabe c wurde das abschließende Semikolon wird durch ein Komma ersetzt und der Buchstabe d angefügt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.12 c) bb) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
In § 22 Nr.5 Satz 9 wurde angefügt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.12 d) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
In § 22 Nr.1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Satz 2 wurden vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und die Wörter „soweit hiervon im Versorgungsausgleich übertragene Rentenanwartschaften betroffen sind, gilt § 4 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes entsprechend“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.10 Nr.3 a) iVm Art.23 Abs.1 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.09 (BGBl_I_09,700)
In § 22 Nr.5 Satz 2 wurde der Satzteil vor Buchstabe a neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.10 Nr.3 b) iVm Art.23 Abs.1 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.09 (BGBl_I_09,700)
Bisheriger Wortlaut:
2Soweit die Leistungen nicht auf Beiträgen, auf die § 3 Nr.63, § 10a oder Abschnitt XI angewendet wurden, nicht auf Zulagen im Sinne des Abschnitts XI, nicht auf Zahlungen im Sinne des § 92a Abs.2 Satz 4 Nr.1 und des § 92a Abs.3 Satz 9 Nr.2 (16), nicht auf steuerfreien Leistungen nach § 3 Nr.66 und nicht auf Ansprüchen beruhen, die durch steuerfreie Zuwendungen nach § 3 Nr.56 erworben wurden,
In § 22 Nr.1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Satz 2 wurden die Wörter „gilt § 4 Absatz 1“ durch die Wörter „gilt § 4 Absatz 1 und 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.1 Nr.17 a) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
§ 22 Nr.1b wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.1 Nr.17 b) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
Bisheriger Wortlaut:
1b. | (15) Einkünfte aus Versorgungsleistungen, soweit
sie beim Zahlungsverpflichteten nach § 10 Abs.1 Nr.1a als Sonderausgaben abgezogen werden können;
|
§ 22 Nr.1c wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.1 Nr.17 c) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
Bisheriger Wortlaut:
1c. | (15) Einkünfte aus Leistungen auf Grund eines
schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs, soweit sie beim Ausgleichsverpflichteten nach § 10 Abs.1 Nr.1b als Sonderausgaben abgezogen werden können; |
In § 22 Nr.5 Satz 6 wurden vor den Wörtern „der Fall“ die Wörter „zu Lebzeiten des Zulageberechtigten“ eingefügt, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.1 Nr.17 d) aa) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
In § 22 Nr.5 Satz 10 wurde angefügt, mit rückwirkender Wirkung zum 01.09.09, durch Art.1 Nr.17 d) bb) iVm Art.32 Abs.2 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
In § 22 Nr.5 Satz 2 wurden nach den Wörtern „§ 3 Nummer 55b Satz 1“ die Wörter „oder § 3 Nummer 55c“ eingefügt, mit Wirkung vom 14.12.11, durch Art.2 Nr.9 a) aa) iVm Art.25 Abs.4 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzwa – BeitrRLUmsG) (aF) vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2592)
In § 22 Nr.5 Satz 2 wurden die Wörter „im Versorgungsausgleich“ werden durch das Wort „neu“ ersetzt, mit Wirkung vom 14.12.11, durch Art.2 Nr.9 a) bb) iVm Art.25 Abs.4 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzwa – BeitrRLUmsG) (aF) vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2592)
§ 22 Nr.5 Satz 11 wurde angefügt, mit Wirkung vom 14.12.11, durch Art.2 Nr.9 c) iVm Art.25 Abs.4 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzwa – BeitrRLUmsG) (aF) vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2592)
In § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wurden werden die Wörter „den landwirtschaftlichen Alterskassen“ durch die Wörter „der landwirtschaftlichen Alterskasse“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.13, durch Art.13 Abs.4 Nr.2 iVm Art.14 Abs.1 des Gesetzes zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz – LSV-NOG) vom 12.04.12 (BGBl_I_12,579)
In § 22 Nummer 5 Satz 7 wurde Wort „Vordruck“ durch das Wort „Muster“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.13, durch Art.1 Nr.3 a) iVm Art.5 des Gesetzes zur Verbesserung der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge (Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz – AltvVerbG) vom 24.06.13 (BGBl_I_13,1667)
§ 22 Nummer 5 Satz 8 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.07.13, durch Art.1 Nr.3 b) iVm Art.5 des Gesetzes zur Verbesserung der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge (Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz – AltvVerbG) vom 24.06.13 (BGBl_I_13,1667)
In § 22 Nummer 3 Satz 4 wurde der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und wurden die Sätze 5 und 6 aufgehoben. mit Wirkung vom 31.07.14, durch Art.2 Nr.10 a) iVm Art.28 Absatz 1 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften1 (aF) vom 25.07.14 (BGBl_I_14,1266)
Bisheriger Wortlaut:
5Verluste aus Leistungen im Sinne des § 22 Nr.3
in der bis zum 31. Dezember 2008 anzuwendenden
Fassung können abweichend von Satz 3 auch mit Einkünften aus Kapitalvermögen im
Sinne des § 20 Abs.1 Nr.11 ausgeglichen werden (23).
6Sie mindern abweichend von Satz 4 nach
Maßgabe des § 10d auch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen
aus § 20 Abs.1 Nr.11 erzielt; (23)
In § 22 Nummer 5 Satz 7 wurde die Angabe „Sätze 1 bis 6“ durch die Angabe „Sätze 1 bis 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.07.14, durch Art.2 Nr.10 b) aa) iVm Art.28 Absatz 1 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften1 (aF) vom 25.07.14 (BGBl_I_14,1266)
§ 22 Nummer 5 Satz 11 und 12 wurden angefügt. mit Wirkung vom 31.07.14, durch Art.2 Nr.10 b) bb) iVm Art.28 Absatz 1 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften1 (aF) vom 25.07.14 (BGBl_I_14,1266)
§ 22 Nummer 1a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.15, durch Art.5 Nr.14 a) iVm Art.16 Absatz 2 des Gesetzes zur zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22.12.14 (BGBl_I_14,2417)
Bisheriger Wortlaut:
1a. | Einkünfte aus Unterhaltsleistungen, soweit sie nach § 10 Abs.1 Nr.1 vom Geber abgezogen werden können;
|
§ 22 Nummer 1b und 1c wurden aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.15, durch Art.5 Nr.14 b) iVm Art.16 Absatz 2 des Gesetzes zur zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22.12.14 (BGBl_I_14,2417)
Bisheriger Wortlaut:
1b. | (15) (30) Einkünfte aus Versorgungsleistungen, soweit beim Zahlungsverpflichteten die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug
nach § 10 Absatz 1 Nummer 1a erfüllt sind; |
1c. | (15) (31) Einkünfte aus Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs nach
den §§ 20, 21, 22 und 26 des Versorgungsausgleichsgesetzes,
§§ 1587f, 1587g, 1587i des Bürgerlichen Gesetzbuchs (f) und
§ 3a des Gesetzes zur Regelung von Härten
im Versorgungsausgleich, soweit bei
der ausgleichspflichtigen Person die Voraussetzungen
für den Sonderausgabenabzug nach § 10 Absatz 1 Nummer 1b erfüllt
sind; |
§§§
zu § 22a EStG |
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§ 22a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.14 iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
In § 22a Abs.2 Satz 2, wurden die Wörter „Bundesamt für Finanzen“ durch die Wörter „Bundeszentralamt für Steuern“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.06, durch Art.4 Abs.27 iVm Art.6 Satz 2 des Gesetzes zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters vom 22.09.05 (BGBlI_05,2809)
In § 22a Abs.1 Satz 1 wurde die Angabe „31.Mai des Jahres“ durch die Angabe „1. März des Jahres“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07 an, durch Art.1 Nr.15 a) aa) iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 22a Abs.1 Satz 2 wurden die Wörter „auf amtlich vorgeschriebenen automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.07 an, durch Art.1 Nr.15 a) bb) iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 22a Abs.1 Satz 4 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.07 an, durch Art.1 Nr.15 a) cc) iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
Bisheriger Wortlaut:
4Die zentrale Stelle kann auf Antrag eine Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zulassen, wenn eine Übermittlung nach Satz 2 eine unbillige Härte mit sich bringen würde.
In § 22a Abs.2 Satz 4 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07 an, durch Art.1 Nr.15 b) iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 22a Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen“ durch die Wörter „Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.8/4 iVm Art.10 Abs.4 des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVMG) vom 18.12.07 (BGBl_I_07,2984)
In § 22a Abs.1 Satz 1 Nr.1 wurde das Komma vor dem Wort „Geburtsdatum“ durch das Wort „und“ ersetzt und werden die Wörter „und Geburtsort“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.9 a) aa) iVm Art.28 Abs.1a des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
In § 22a Abs.1 Satz 1 Nr.2 Satz 1 wurde die Angabe „§ 55 Abs.2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000“ durch die Angabe „§ 55 Abs.2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung“ ersetzt, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.9 a) bb) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
In § 22a Abs.2 Satz 4 bis 7 wurden eingefügt, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.9 b) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
§ 22a Abs.4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.13 iVm Art.39 Abs.8 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
In § 22a Abs.1 Satz 1 Nummer 4 wurde der den Satz abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und die Nummern 5 und 6 angefügt, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1959)
In § 22a Abs.1 Satz 1 vor Nr.1 wurden vor den Wörtern „folgende Daten“ die Wörter „unter Beachtung der im Bundessteuerblatt veröffentlichten Auslegungsvorschriften der Finanzverwaltung“ eingefügt, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.1 Nr.18 a) aa) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
In § 22a Abs.1 Satz 1 Nr.1 wurde das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt und zwei Sätze angefügt, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.1 Nr.18 a) bb) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
In § 22a Abs.4 Satz 1 wurden die Wörter „Absatz 1 Satz 1“ durch die Angabe „Absatz 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.1 Nr.18 b) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
§ 22a Abs.5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.1 Nr.18 c) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
In § 22a Absatz 1 Satz 1 wurden die Wörter „der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung für die Träger der Alterssicherung der Landwirte“ durch die Wörter „die landwirtschaftliche Alterskasse“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.13, durch Art.13 Abs.4 Nr.3 iVm Art.14 Abs.1 des Gesetzes zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz – LSV-NOG) vom 12.04.12 (BGBl_I_12,579)
In § 22a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wurde die Angabe „§ 22 Nummer 5“ durch die Wörter „§ 22 Nummer 5 Satz 1 bis 3“ ersetzt. mit Wirkung vom 31.07.14, durch Art.2 Nr.11 a) iVm Art.28 Absatz 1 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften1 (aF) vom 25.07.14 (BGBl_I_14,1266)
In § 22a Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 wurde der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und die Nummer 7 angefügt. mit Wirkung vom 31.07.14, durch Art.2 Nr.11 b) und c) iVm Art.28 Absatz 1 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften1 (aF) vom 25.07.14 (BGBl_I_14,1266)
§§§
zu § 23 EStG |
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In § 23 Abs.1 Satz 1 Nr.2 wurde das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und Satz 2 neu angefügt:, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
In § 23 Abs.1 Satz 2 wurde die Angabe „sowie der Antrag nach § 21 Abs.2 Satz 1 Nr.1 des Umwandlungssteuergesetzes“ gestrichen, mit Wirkung vom 13.12.06 durch Art.1 Nr.14 a) iVm Art.14 des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) (aF) vom 07.12.06 (BGBl_I_06,2782)
In § 23 Abs.1 Satz 3 wurden hinter dem Wort „Privatvermögen“ das Komma sowie die Angabe „der Antrag nach § 21 Abs.2 Satz 1 Nr.1 des Umwandlungssteuergesetzes“ gestrichen, mit Wirkung vom 13.12.06 durch Art.1 Nr.14 b) iVm Art.14 des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) (aF) vom 07.12.06 (BGBl_I_06,2782)
In § 23 Abs.3 Satz 3 wurde die Angabe „oder nach den §§ 20, 21 des Umwandlungssteuergesetzes“ gestrichen, mit Wirkung vom 13.12.06 durch Art.1 Nr.14 c) iVm Art.14 des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) (aF) vom 07.12.06 (BGBl_I_06,2782)
In § 23 Abs.3 Satz 9 wurde der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und neuer Halbsatz angefügt, mit Wirkung vom 01.01.07 an, durch Art.1 Nr.16 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 23 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.17 iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
Bisheriger Wortlaut
(1) 1Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nr.2) sind
1Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (zB Erbbaurecht,
Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und
Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt.
2aGebäude und Außenanlagen sind einzubeziehen, soweit sie innerhalb dieses Zeitraums errichtet, ausgebaut oder erweitert werden;
2bdies gilt entsprechend für Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie für Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume.
3Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden;
1Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, insbesondere bei
Wertpapieren, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.
2Bei vertretbaren Wertpapieren, die einem Verwahrer zur Sammelverwahrung im Sinne des § 5 des Depotgesetzes anvertraut worden sind, ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Wertpapiere zuerst
veräußert wurden (1).
3Entsprechendes gilt bei Anschaffung
und Veräußerung mehrerer gleichartiger Fremdwährungsbeträge; (1)
Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung der Wirtschaftsgüter früher erfolgt als der Erwerb;
1Termingeschäfte, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt, sofern der Zeitraum zwischen Erwerb und
Beendigung des Rechts auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil nicht mehr als ein Jahr beträgt.
2Zertifikate, die Aktien vertreten, und Optionsscheine gelten als Termingeschäfte im Sinne des Satzes 1.
2Als Anschaffung gilt auch die Überführung eines Wirtschaftsguts in das
Privatvermögen des Steuerpflichtigen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe (2).
3Bei unentgeltlichem Erwerb ist dem Einzelrechtsnachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung, die Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen (3) oder der Erwerb eines Rechts aus Termingeschäften durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen.
4Die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft gilt als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter.
5Als Veräußerung im Sinne des Satzes 1 Nr.1 gilt auch
die Einlage eines Wirtschaftsguts in das Betriebsvermögen, wenn die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren seit Anschaffung des Wirtschaftsguts erfolgt, und
(2) 1Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften der in Absatz 1 bezeichneten Art sind den Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.
2§ 17 ist nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr.2 vorliegen.
(3) 1Gewinn oder Verlust aus Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 Satz 1 Nr.1 bis 3 ist der Unterschied zwischen Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits.
2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nr.1 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der für den Zeitpunkt der Einlage nach § 6 Abs.1 Nr.5 angesetzte Wert, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nr.2 der gemeine Wert.
3In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle der
Anschaffungs- oder Herstellungskosten der nach § 6 Abs.1 Nr.4, § 16 Abs.3 (4) angesetzte Wert.
4Die Anschaffungsoder Herstellungskosten mindern sich um Absetzungen für Abnutzung, erhöhte
Absetzungen und Sonderabschreibungen, soweit sie bei der Ermittlung der Einkünfte im
Sinne des § 2 Abs.1 Satz 1 Nr.4 bis 6 abgezogen worden sind.
5Gewinn oder Verlust bei einem Termingeschäft nach Absatz 1 Satz 1 Nr.4 ist der Differenzausgleich oder der durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmte Geldbetrag oder Vorteil abzüglich der Werbungskosten.
6Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der aus den privaten
Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 512 Euro
betragen hat.
7In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nr.1 sind Gewinne oder Verluste
für das Kalenderjahr, in dem der Preis für die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen
zugeflossen ist, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nr.2 für das Kalenderjahr der
verdeckten Einlage anzusetzen.
8aVerluste dürfen nur bis zur Höhe des Gewinns, den der
Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt
hat, ausgeglichen werden;
8bsie dürfen nicht nach § 10d abgezogen werden.
9Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus privaten Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 erzielt hat oder erzielt; (5)
b§ 10d Abs.4 gilt entsprechend (5).
In § 23 Abs.3 Satz 4 wurden die Wörter „im Sinne des § 2 Abs.1 Satz 1 Nr.4 bis 6“ durch die Wörter „im Sinne des § 2 Abs.1 Satz 1 Nr.4 bis 7“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.14 iVm Art.39 Abs.8 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
In § 23 Abs.1 Satz 1 Nr.2 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.1 Nr.19 a) aa) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
In § 23 Abs.1 neuer Satz 3 wurde die Angabe „Nummer 2“ gestrichen, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.1 Nr.19 a) bb) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
In § 23 Abs.3 Satz 9 wurde nach dem Wort „Veräußerungsgeschäften“ ein Komma eingefügt und werden die Wörter „im Sinne des § 23 in der bis zum 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung“ durch die Wörter „auf die § 23 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung anzuwenden ist,“ ersetzt, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.1 Nr.19 b) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 3 wurde eingefügt. mit Wirkung vom 31.07.14, durch Art.2 Nr.12 a) und c) iVm Art.28 Absatz 1 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften1 (aF) vom 25.07.14 (BGBl_I_14,1266)
§ 23 Absatz 3 Satz 9 und 10 wurden aufgehoben. mit Wirkung vom 31.07.14, durch Art.2 Nr.12 b) iVm Art.28 Absatz 1 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften1 (aF) vom 25.07.14 (BGBl_I_14,1266)
Bisheriger Wortlaut:
9Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften, auf die § 23 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung
anzuwenden ist, (10)
können abweichend von Satz 7 auch mit Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs.2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14.August 2007 (BGBl.I S.1912) ausgeglichen werden.
10Sie mindern abweichend von Satz 8
nach Maßgabe des § 10d auch die Einkünfte, die
der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus § 20 Abs.2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl.I S.1912) erzielt.
§§§
zu § 24a EStG |
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§ 24a wurde neu gefasstt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.15 iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
Bisheriger Wortlaut:
1Altersentlastungsbetrag ist ein Betrag von 40 vom Hundert des Arbeitslohns und der positiven Summe der Einkünfte, die nicht solche aus nichtselbständiger Arbeit sind, höchstens jedoch insgesamt ein Betrag von 1.908 Euro im Kalenderjahr.
2Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs.2, Einkünfte aus Leibrenten im Sinne des § 22 Nr.1 Satz 3 Buchstabe a und Einkünfte im Sinne des § 22 Nr.4 Satz 4 Buchstabe b bleiben bei der Bemessung des Betrags außer Betracht.
3Der Altersentlastungsbetrag wird einem Steuerpflichtigen gewährt, der vor dem Beginn des Kalenderjahrs, in dem er sein Einkommen bezogen hat, das 64.Lebensjahr vollendet hatte.
4Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer sind die Sätze 1 bis 3 für jeden Ehegatten gesondert anzuwenden.
In § 24a Satz 5 wurden in den Tabellenüberschriften die Angabe „v. H.“ durch die Angabe „%“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.51 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 24a Abs.1 Satz 1 und 5 wurden jeweils das Wort „Vomhundertsatz“ durch das Wort „Prozentsatz“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.54 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 24a Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.10 iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
Bisheriger Wortlaut:
2Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs.2, Einkünfte aus Leibrenten im Sinne des § 22 Nr.1 Satz 3 Buchstabe a und Einkünfte im Sinne des § 22 Nr.4 Satz 4 Buchstabe b bleiben bei der Bemessung des Betrags außer Betracht.
In § 24a Satz 2 Nummer 4 wurde die Angabe „§ 52 Absatz 34c“ durch die Wörter „§ 22 Nummer 5 Satz 11“ ersetzt. mit Wirkung vom 31.07.14, durch Art.2 Nr.13 iVm Art.28 Absatz 1 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften1 (aF) vom 25.07.14 (BGBl_I_14,1266)
§§§
zu § 24b EStG |
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§ 24b wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.21 des Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.03 (BGBl_I_03,3076) und neugefasst, mit rückwirkender Wirkung zum 01.01.04, durch Art.3 Nr.3 iVm Art.6 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze vom 21.07.04 (BGBl_I_04,1753)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Alleinstehende Steuerpflichtige können einen Entlastungsbetrag in Höhe von 1 308 Euro im Kalenderjahr von der Summe der Einkünfte abziehen, wenn
sie mit mindestens einem Kind im Sinne des § 32 Abs.1 eine Haushaltsgemeinschaft in einer gemeinsamen Wohnung bilden,
das Kind das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
der Steuerpflichtige und sein Kind in der gemeinsamen Wohnung mit Hauptwohnsitz gemeldet sind.
(2) Als alleinstehend im Sinne des Absatzes 1 gelten Steuerpflichtige, die
nicht die Voraussetzungen für eine Ehegattenveranlagung nach § 26 Abs.1 erfüllen und
1keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen
Person bilden, es sei denn, für diese steht ihnen
ein Freibetrag nach § 32 Abs.6 oder Kindergeld
zu.
2Eine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen
Person ist in der Regel dann anzunehmen,
wenn diese mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in
der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet ist.
(3) Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der Entlastungsbetrag um ein Zwölftel.
In § 24b Absatz 2 Satz 3 wurden die Wörter „in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft“ durch die Wörter „in einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft“ ersetzt, mit Wirkung vom 24.07.14, durch Art.1 Nr.1 iVm Art.17 des Gesetzes zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.14 (BGBl_I_14,1042)
§§§
zu § 24c EStG |
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§ 24c wurde neu eingefüg, mit Wirkung vom 20.12.03, durch Art.1 Nr.9 des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.03 (BGBl_I_03,2645).
§ 24c wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.18 iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
Bisheriger Wortlaut
Kreditinstitute oder Finanzdienstleistungsinstitute, die nach § 45a zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen berechtigt sind, sowie Wertpapierhandelsunternehmen und Wertpapierhandelsbanken haben dem Gläubiger der Kapitalerträge oder dem Hinterleger der Wertpapiere für alle bei ihnen geführten Wertpapierdepots und Konten eine zusammenfassende Jahresbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenemMuster auszustellen, die die für die Besteuerung nach den §§ 20 und 23 Abs.1 Satz 1 Nr.2 bis 4 erforderlichen Angaben enthält.
§§§
zu § 25 EStG |
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In § 25 Abs.1 wurde den Wörtern „soweit nicht nach“ die Angabe „§ 43 Abs. 5 und“ eingefügt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.19 iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
§ 25 Abs.4 wurde angefügt nach dem Wort „Bescheinigung“ die Angabe „nach Satz 1“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.17 Satz 1 des Steuerbürokratieabbaugesetz vom 20.08.08 (BGBl_I_08,2850)
§ 25 Absatz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.13 iVm Art.18 Abs.1 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 01.11.11 (BGBl_I_11,2131)
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1Der Steuerpflichtige hat für den abgelaufenen Veranlagungszeitraum eine Einkommensteuererklärung abzugeben.
2Ehegatten haben für den Fall der Zusammenveranlagung (§ 26b) eine gemeinsame Einkommensteuererklärung abzugeben.
3Wählt einer der Ehegatten die getrennte Veranlagung (§ 26a) oder wählen beide Ehegatten die besondere Veranlagung für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung (§ 26c), hat jeder der Ehegatten eine Einkommensteuererklärung abzugeben.
4Der Steuerpflichtige hat die Einkommensteuererklärung eigenhändig zu unterschreiben.
5Eine gemeinsame Einkommensteuererklärung ist von beiden Ehegatten eigenhändig zu unterschreiben.
§§§
zu § 26 EStG |
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§ 26 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.14 iVm Art.18 Abs.1 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 01.11.11 (BGBl_I_11,2131)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1aEhegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne des § 1 Abs.1 oder 2 oder des § 1a sind und nicht dauernd getrennt leben und bei denen diese Voraussetzungen zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im Laufe des Veranlagungszeitraums eingetreten sind, können zwischen getrennter Veranlagung (§ 26a) und Zusammenveranlagung (§ 26b) wählen;
1bfür den Veranlagungszeitraum der Eheschließung können sie statt dessen die besondere Veranlagung nach § 26c wählen.
2Eine Ehe, die im Laufe des Veranlagungszeitraums aufgelöst worden ist, bleibt für die Anwendung des Satzes 1 unberücksichtigt, wenn einer der Ehegatten in demselben Veranlagungszeitraum wieder geheiratet hat und bei ihm und dem neuen Ehegatten die Voraussetzungen des Satzes 1 ebenfalls vorliegen.
3Satz 2 gilt nicht, wenn eine Ehe durch Tod aufgelöst worden ist und die Ehegatten der neuen Ehe die besondere Veranlagung nach § 26c wählen.
(2) 1Ehegatten werden getrennt veranlagt, wenn einer der Ehegatten getrennte Veranlagung wählt.
2Ehegatten werden zusammen veranlagt oder - für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung - nach § 26c veranlagt, wenn beide Ehegatten die betreffende Veranlagungsart wählen.
3Die zur Ausübung der Wahl erforderlichen Erklärungen sind beim Finanzamt schriftlich oder zu Protokoll abzugeben.
(3) Werden die nach Absatz 2 erforderlichen Erklärungen nicht abgegeben, so wird unterstellt, daß die Ehegatten die Zusammenveranlagung wählen.
§§§
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts mit Gesetzeskraft
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 2013 – 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. § 26 und § 26b Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 16. April 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 821), § 32a Absatz 5 Einkommensteuergesetz in der Fassung des Gesetzes zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung (Steuersenkungsgesetz – StSenkG) vom 23. Oktober 2000 (Bundesgesetzblatt I Seite 1433) sowie die nachfolgenden Fassungen der §§ 26, 26b, § 32a Absatz 5 Einkommensteuergesetz sind seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001 (Bundesgesetzblatt I Seite 266) mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit sie eingetragenen Lebenspartnern anders als Ehegatten nicht die Möglichkeit der Zusammenveranlagung und die damit verbundene Anwendung des Splittingverfahrens eröffnen.
2. §§ 26, 26b, § 32a Absatz 5 Einkommensteuergesetz bleiben bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung anwendbar mit der Maßgabe, dass auch eingetragene Lebenspartner, deren Veranlagungen noch nicht bestandskräftig durchgefu¨hrt sind, mit Wirkung ab dem 1. August 2001 unter den fu¨r Ehegatten geltenden Voraussetzungen eine Zusammenveranlagung und die Anwendung des Splittingverfahrens beanspruchen können.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft. (vgl Bekanntmachung vom 19.06.13 (BGBl_I_13,1647)
§§§
zu § 26a EStG |
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§ 26a Abs.2 Satz 4 wurden neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.8 Nr.4 des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.02 (BGBl_I_02,4621)
§ 26a Abs.2 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 06.05.06, durch Art.1 Nr.10 iVm Art.3 Abs.1 des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26.04.06 (BGBl_I_06,1091)
Bisheriger Wortlaut:
1Außergewöhnliche Belastungen (§§ 33 bis 33c) werden in Höhe des bei einer Zusammenveranlagung in Betracht kommenden Betrags bei beiden Veranlagungen jeweils zur Hälfte abgezogen, wenn die Ehegatten nicht gemeinsam eine andere Aufteilung beantragen.
§ 26a Abs.2 Satz 1 wurde die Angabe „§ 10 Abs.1 Nr.5 und 8“ durch die Angabe „§ 9c“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.9 iVm Art.9 Abs.1 des Familienleistungsgesetzes vom 22.12.08 (BGBl_I_08,2955)
§ 26a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.15 iVm Art.18 Abs.1 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 01.11.11 (BGBl_I_11,2131)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Bei getrennter Veranlagung von Ehegatten in den in § 26 bezeichneten Fällen sind jedem Ehegatten die von ihm bezogenen Einkünfte zuzurechnen.
2Einkünfte eines Ehegatten sind nicht allein deshalb zum Teil dem anderen Ehegatten zuzurechnen, weil dieser bei der Erzielung der Einkünfte mitgewirkt hat.
(2) 1Sonderausgaben nach
§ 9c (3)
und außergewöhnliche Belastungen (§§ 33 bis 33b) werden
in Höhe des bei einer Zusammenveranlagung in Betracht kommenden Betrags bei beiden Veranlagungen
jeweils zur Hälfte abgezogen, wenn die Ehegatten nicht gemeinsam eine andere Aufteilung beantragen (2).
2aDie nach § 33b Abs.5 übertragbaren Pauschbeträge stehen den Ehegatten
insgesamt nur einmal zu;
2bsie werden jedem Ehegatten zur Hälfte gewährt.
3Die nach § 34f zu gewährende Steuerermäßigung steht den Ehegatten in dem Verhältnis zu, in dem sie erhöhte Absetzungen nach § 7b oder Abzugsbeträge nach § 10e Abs.1 bis 5 oder nach § 15b des Berlinförderungsgesetzes in Anspruch nehmen.
4Die nach § 35a zu gewährende Steuerermäßigung steht den Ehegatten jeweils zur Hälfte zu, wenn die Ehegatten nicht gemeinsam eine andere Aufteilung beantragen. (1)
(3) Die Anwendung des § 10d für den Fall des Übergangs von der getrennten Veranlagung zur Zusammenveranlagung und von der Zusammenveranlagung zur getrennten Veranlagung, wenn bei beiden Ehegatten nicht ausgeglichene Verluste vorliegen, wird durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates geregelt.
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Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts mit Gesetzeskraft
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 2013 – 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. § 26 und § 26b Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 16. April 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 821), § 32a Absatz 5 Einkommensteuergesetz in der Fassung des Gesetzes zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung (Steuersenkungsgesetz – StSenkG) vom 23. Oktober 2000 (Bundesgesetzblatt I Seite 1433) sowie die nachfolgenden Fassungen der §§ 26, 26b, § 32a Absatz 5 Einkommensteuergesetz sind seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001 (Bundesgesetzblatt I Seite 266) mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit sie eingetragenen Lebenspartnern anders als Ehegatten nicht die Möglichkeit der Zusammenveranlagung und die damit verbundene Anwendung des Splittingverfahrens eröffnen.
2. §§ 26, 26b, § 32a Absatz 5 Einkommensteuergesetz bleiben bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung anwendbar mit der Maßgabe, dass auch eingetragene Lebenspartner, deren Veranlagungen noch nicht bestandskräftig durchgefu¨hrt sind, mit Wirkung ab dem 1. August 2001 unter den fu¨r Ehegatten geltenden Voraussetzungen eine Zusammenveranlagung und die Anwendung des Splittingverfahrens beanspruchen können.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft. (vgl Bekanntmachung vom 19.06.13 (BGBl_I_13,1647)
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§ 26c Abs.3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.9 Nr.22 des Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.03 (BGBl_I_03,3076)
Er hatte folgenden Wortlaut:
(3) Für die Anwendung des § 32 Abs.7 bleiben Kinder unberücksichtigt, wenn das Kindschaftsverhältnis (§ 32 Abs.1) in Beziehung zu beiden Ehegatten erst nach der Eheschließung begründet wird.
§ 26c wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.16 iVm Art.18 Abs.1 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 01.11.11 (BGBl_I_11,2131)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Bei besonderer Veranlagung für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung werden Ehegatten so behandelt, als ob sie diese Ehe nicht geschlossen hätten.
2§ 12 Nr.2 bleibt unberührt.
3§ 26a Abs.1 gilt sinngemäß.
(2) Bei der besonderen Veranlagung ist das Verfahren nach § 32a Abs.5 anzuwenden, wenn der zu veranlagende Ehegatte zu Beginn des Veranlagungszeitraums verwitwet war und bei ihm die Voraussetzungen des § 32a Abs.6 Nr.1 vorgelegen hatten.
(3) ...(1)
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