Fußnoten §§ 53-99 | ||
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[ 1-3c ] [ 4-7i ] [ 8-10h ] [ 11-20 ] [ 21-30 ] [ 31-42 ] [ 43-51a ] [ 52 ] [ 53-99 ] | [ ] |
zu § 52a EStG |
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§ 52a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 18.08.07, durch Art.1 Nr.41 iVm Art.14 Abs.1 des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.07 (BGBl_I_07,1912)
§ 52a Abs.15 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.38 a) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
Bisheriger Wortlaut:
§ 52a Abs.16 Satz 4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.38 b) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
In § 52a Abs.10 Satz 7 wurde abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und neuer Halbsatz angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.42 a) aa) iVm Art.39 Abs.8 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§ 52a Abs.10 Satz 10 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.42 a) bb)) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
Bisheriger Wortlaut:
§ 52a Abs.10a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.42 b) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§ 52a Abs.11 Satz 8 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.42 c) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
Bisheriger Wortlaut:
§ 52a Abs.15 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.42 c) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
Bisheriger Wortlaut:
(15) (2) § 32d Abs.2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl.I S.3150) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden.
§ 52a Abs.16 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.42 c) iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
Bisheriger Wortlaut:
(16) 1§ 44a Abs.8 Satz 1 und 2 in der Fassung
des Artikels 1 des Gesetzes vom 14.August 2007 (BGBl.I S.1912) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden,
die dem Gläubiger nach dem 31.Dezember 2007 zufließen.
2Für Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.1, die nach dem 31.Dezember 2007 und vor dem 1.Januar 2009 zufließen, ist er mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die
Stelle der Wörter „drei Fünftel“ die Wörter „drei Viertel“ und an die Stelle der Wörter „zwei Fünftel“
die Wörter „ein Viertel“ treten.
3§ 44a Abs.9 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14.August 2007 (BGBl.I S.1912) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 31.Dezember 2008 zufließen.
4§ 45a Abs.4 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007
(BGBl.I S.3150) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2007 zufließen (3).
§ 52a Abs.16a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.1 Nr.23 iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1959)
§ 52a Abs.8 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.1 Nr.39 a) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
In § 52a Abs.10 Satz 7 wurden nach dem Semikolon die Wörter „für die bei der Veräußerung in Rechnung gestellten Stückzinsen ist Satz 6 anzuwenden;“ eingefügt, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.1 Nr.39 b) aa) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
In § 52a Abs.10 Satz 10 wurden nach dem Klammerzusatz „(BGBl.I S.2794)“ ein Komma und die Wörter „geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl.I S.1768),“ eingefügt, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.1 Nr.39 b) bb) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
§ 52a Abs.10 Satz 11 wurde angefügt, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.1 Nr.39 b) cc) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
In § 52a Abs.11 Satz 3 wurde der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und ein neuer Halbsatz angefügt, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.1 Nr.39 c) aa) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
In § 52a Abs.11 Satz 11 wurden nach dem Klammerzusatz „(BGBl.I S.1912)“ ein Komma und die Wörter „geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl.I S.1768), ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 und“ eingefügt, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.1 Nr.39 c) bb) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
§ 52a Abs.15 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.1 Nr.39 d) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
§ 52a Abs.15a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.1 Nr.39 e) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
§ 52a Abs.16 Satz 3 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.1 Nr.39 f) aa) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
§ 52a Abs.16 Satz 6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.1 Nr.39 f) bb) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
Bisheriger Wortlaut:
5§ 44a Abs.9 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl.I S.2794) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2008 zufließen.
§ 52a Abs.16 Satz 9 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.1 Nr.39 f) cc) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
Bisheriger Wortlaut:
In § 52a Abs.16 bisheriger Satz 9 wurden nach der Angabe „§ 45d Absatz 3“ die Wörter „in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl.I S.1768)“ eingefügt, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.1 Nr.39 f) dd) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
In § 52a Abs.16a wurden nach der Angabe „(BGBl.I S.1959)“ ein Komma und die Wörter „geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl.I S.1768),“ eingefügt, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.1 Nr.39 g) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
§ 52a Abs.16b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 26.06.11, durch Art.7 Nr.8 iVm Art.15 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW-IV-Umsetzungsgesetz – OGAW-IV-UmsG) (aF) vom 22.06.11 (BGBl_I_11,1126)
§ 52a Abs.16a Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 05.11.11, durch Art.1 Nr.34 iVm Art.18 Abs.2 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 01.11.11 (BGBl_I_11,2131)
§ 52a Abs.16b wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.2 Nr.35 a) iVm Art.25 Abs.1 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzwa – BeitrRLUmsG) (aF) vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2592)
Bisheriger Wortlaut:
(16b) (24) § 43 Absatz 1 bis 3, § 44 Absatz 1, § 44a Absatz 1, 9 und 10, § 45a Absatz 1 bis 3 und § 50d Absatz 1 in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl.I S.1126) sind erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2011 zufließen.
§ 52a Abs.18 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 14.12.11, durch Art.2 Nr.35 b) iVm Art.25 Abs.4 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzwa – BeitrRLUmsG) (aF) vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2592)
§ 52a Absatz 10 Satz 12 wurde angefügt, mit Wirkung vom 30.06.13, durch Art.2 Nr.40 a) iVm Art.31 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) (aF) vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1809)
§ 52a Absatz 16c und 16 d wurden eingefügt, mit Wirkung vom 30.06.13, durch Art.2 Nr.40 b) iVm Art.31 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) (aF) vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1809)
In § 52a Absatz 18 Satz 2 wurde die Angabe „31. Dezember 2013“ durch die Angabe „31. Dezember 2014“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.06.13, durch Art.2 Nr.40 c) iVm Art.31 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) (aF) vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1809)
§ 52a wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 31.07.14, durch Art.2 Nr.35 iVm Art.28 Absatz 1 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften1 (aF) vom 25.07.14 (BGBl_I_14,1266)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Beim Steuerabzug vom Kapitalertrag ist diese Fassung des Gesetzes erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 31.Dezember 2008 zufließen, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist.
(2) § 2 Abs.2 und 5a bis 6 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14.August 2007 (BGBl.I S.1912) ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden.
(3) 1§ 3 Nr.40 Satz 1 und 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14.August 2007
(BGBl.I S.1912) ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden.
2Abweichend von Satz 1 ist § 3 Nr.40 in der bis zum 31.Dezember 2008
anzuwendenden Fassung bei Veräußerungsgeschäften, bei denen § 23 Abs.1 Satz 1 Nr.2 in
der bis zum 31.Dezember 2008 anzuwendenden Fassung nach dem 31.Dezember 2008 Anwendung
findet, weiterhin anzuwenden.
(4) 1§ 3c Abs.2 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14.August 2007 (BGBl.I
S.1912) ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden.
2Abweichend von Satz 1 ist § 3c Abs.2 Satz 1 in der bis zum 31.Dezember 2008
anzuwendenden Fassung bei Veräußerungsgeschäften, bei denen § 23 Abs.1 Satz 1 Nr.2 in
der bis zum 31.Dezember 2008 anzuwendenden Fassung nach dem 31.Dezember 2008 Anwendung
findet, weiterhin anzuwenden.
(5) § 6 Abs.1 Nr.5 Satz 1 Buchstabe c in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14.August 2007 (BGBl.I S.1912) ist auf Einlagen anzuwenden, die nach dem 31.Dezember 2008 erfolgen.
(6) § 9a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14.August 2007 (BGBl.I S.1912) ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden.
(7) § 10 Abs.1 Nr.4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14.August 2007 (BGBl.I S.1912) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 zufließen und auf die § 51a Abs.2b bis 2d anzuwenden ist.
(8) 1§ 20 Abs.1 Nr.7 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl.I
S.1912) ist vorbehaltlich der Regelungen in Absatz 10 Satz 6 bis 8 erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden,
die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2008 zufließen.
2§ 20 Absatz 1 Nummer 7 Satz 3 ist in allen Fällen
anzuwenden, in denen die Steuer noch nicht
bestandskräftig festgesetzt ist (11).
(9) § 20 Abs.1 Nr.11 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14.August 2007 (BGBl.I S.1912) ist erstmals auf nach dem 31.Dezember 2008 zufließende Stillhalterprämien anzuwenden.
(10) 1§ 20 Abs.2 Satz 1 Nr.1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14.August 2007
(BGBl.I S.1912) ist erstmals auf Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen anzuwenden, die nach
dem 31.Dezember 2008 erworben werden.
2§ 20 Abs.2 Satz 1 Nr.2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14.August 2007 (BGBl.I
S.1912) ist erstmals auf Veräußerungen nach dem 31.Dezember 2008 anzuwenden.
3§ 20 Abs.2 Satz 1 Nr.3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes
vom 14.August 2007 (BGBl.I S.1912) ist erstmals auf Gewinne aus Termingeschäften anzuwenden,
bei denen der Rechtserwerb nach dem 31.Dezember 2008 erfolgt.
4§ 20 Abs.2 Satz 1 Nr.4, 5 und 8 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
14.August 2007 (BGBl.I S.1912) ist erstmals auf Gewinne anzuwenden, bei denen die zugrunde liegenden
Wirtschaftsgüter, Rechte oder Rechtspositionen nach dem 31.Dezember 2008 erworben
oder geschaffen werden.
5a§ 20 Abs.2 Satz 1 Nr.6 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
14.August 2007 (BGBl.I S.1912) ist erstmals auf die Veräußerung von Ansprüchen nach dem 31.Dezember
2008 anzuwenden, bei denen der Versicherungsvertrag nach dem 31.Dezember 2004 abgeschlossen
wurde;
5bdies gilt auch für Versicherungsverträge, die vor dem 1.Januar 2005 abgeschlossen
wurden, sofern bei einem Rückkauf zum Veräußerungszeitpunkt die Erträge nach § 20 Abs.1 Nr.6
in der am 31.Dezember 2004 geltenden Fassung steuerpflichtig wären.
6§ 20 Abs.2 Satz 1 Nr.7 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14.August 2007 (BGBl.I S.1912) ist erstmals auf nach dem 31.Dezember 2008 zufließende Kapitalerträge
aus der Veräußerung sonstiger Kapitalforderungen anzuwenden.
7aFür Kapitalerträge aus Kapitalforderungen, die zum Zeitpunkt des vor dem 1.Januar
2009 erfolgten Erwerbs zwar Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Abs.1 Nr.7 in der am 31.Dezember
2008 anzuwendenden Fassung, aber nicht Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Abs.2 Satz 1 Nr.4
in der am 31.Dezember 2008 anzuwendenden Fassung sind, ist § 20 Abs.2 Satz 1 Nr.7 nicht anzuwenden;
7bfür die bei der Veräußerung in Rechnung
gestellten Stückzinsen ist Satz 6 anzuwenden; (12)
7cKapitalforderungen im Sinne des § 20 Abs.2
Satz 1 Nr.4 in der am 31. Dezember 2008
anzuwendenden Fassung liegen auch vor,
wenn die Rückzahlung nur teilweise garantiert
ist oder wenn eine Trennung zwischen
Ertrags- und Vermögensebene möglich erscheint (4).
8Bei Kapitalforderungen, die zwar nicht die Voraussetzungen von § 20 Abs.1 Nr.7 in der am 31.Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, aber die Voraussetzungen von § 20 Abs.1 Nr.7 in der
Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14.August 2007 (BGBl.I S.1912) erfüllen, ist § 20 Abs.2
Satz 1 Nr.7 in Verbindung mit § 20 Abs.1 Nr.7 vorbehaltlich der Regelung in Absatz 11 Satz 4 und 6 auf alle nach dem 30.Juni 2009 zufließenden Kapitalerträge anzuwenden, es sei denn, die Kapitalforderung
wurde vor dem 15.März 2007 angeschafft.
9§ 20 Abs.2 Satz 2 und 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14.August 2007 (BGBl.I S.1912) ist erstmals auf Veräußerungen, Einlösungen, Abtretungen oder verdeckte Einlagen nach dem 31.Dezember 2008 anzuwenden.
10§ 20 Abs.3 bis 9 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl.I S.2794), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 8. Dezember 2010 (BGBl.I S.1768), (13) ist erstmals auf nach dem 31.Dezember 2008 zufließende Kapitalerträge anzuwenden (5).
11§ 20 Absatz 4a Satz 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl.I S.1768) ist erstmals für Wertpapiere anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
2009 geliefert wurden, sofern für die Lieferung § 20 Absatz 4 anzuwenden ist (14).
12§ 20 Absatz 4a Satz 7 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl.I S.1809) ist erstmals auf Abspaltungen anzuwenden, bei denen die Anmeldung zur Eintragung in das öffentliche Register, das für die Wirksamkeit des jeweiligen Vorgangs maßgebend ist, nach dem 31. Dezember 2012 erfolgt (28).
(10a) (6) § 22 Nr.3 Satz 5 und 6 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl.I S.2794) ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden.
(11) 1§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in der am 1.Januar 2000 geltenden Fassung und § 23 Abs.1 Satz 1
Nr.2 und 3 in der am 1.Januar 1999 geltenden Fassung sind auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden,
bei denen die Veräußerung auf einem nach dem 31.Dezember 1998 rechtswirksam abgeschlossenen
obligatorischen Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt beruht.
2§ 23 Abs.1 Satz 1 Nr.2 Satz 2 und 3 in der am 16.Dezember 2004
geltenden Fassung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden.
3a§ 23 Abs.1 Satz 1 Nr.2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes
vom 14. August 2007 (BGBl.I S.1912) ist erstmals auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden,
bei denen die Wirtschaftsgüter nach dem 31.Dezember 2008 auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt
rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts
angeschafft wurden;
3b§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes
vom 8. Dezember 2010 (BGBl.I S.1768) ist
erstmals auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden,
bei denen die Gegenstände des
täglichen Gebrauchs auf Grund eines nach
dem 13. Dezember 2010 rechtskräftig abgeschlossenen
Vertrags oder gleichstehenden
Rechtsakts angeschafft wurden (15).
4§ 23 Abs.1 Satz 1 Nr.2 in der am 1. Januar 1999 geltenden Fassung ist letztmals
auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei denen die Wirtschaftsgüter vor dem 1.Januar 2009
erworben wurden.
5§ 23 Abs.1 Satz 1 Nr.3 in der am 1.Januar 1999 geltenden Fassung ist letztmals auf
Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei denen die Veräußerung auf einem vor dem 1.Januar 2009
rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt beruht.
6§ 23 Abs.1 Satz 1 Nr.4 ist auf Termingeschäfte anzuwenden, bei denen der Erwerb des Rechts
auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil nach dem 31. Dezember 1998 und vor dem
1.Januar 2009 erfolgt.
7§ 23 Abs.1 Satz 5 ist erstmals für Einlagen und verdeckte Einlagen anzuwenden,
die nach dem 31.Dezember 1999 vorgenommen werden.
8a§ 23 Abs.3 Satz 4 in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl.I S.2601) ist auf
Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei denen der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut nach dem 31. Juli 1995 und vor dem 1. Januar 2009
anschafft oder nach dem 31. Dezember 1998
und vor dem 1. Januar 2009 fertigstellt;
8b§ 23 Abs.3 Satz 4 in der Fassung des Artikels 1 des
Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl.I S.2794) ist auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei denen der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut nach dem 31. Dezember 2008 anschafft
oder fertigstellt (7).
9§ 23 Abs.1 Satz 2 und 3 sowie § 23 Abs.3 Satz 3 in der am 12.Dezember 2006 geltenden Fassung
sind für Anteile, die einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes in der
am 12.Dezember 2006 geltenden Fassung sind,
weiter anzuwenden.
10§ 23 Abs.3 Satz 9 zweiter Halbsatz in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes
vom 13.Dezember 2006 (BGBl.I S.2878) ist auch in den Fällen anzuwenden, in denen am 1.Januar
2007 die Feststellungsfrist noch nicht abgelaufen ist.
11§ 23 Abs.3 Satz 9 und 10 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14.August 2007
(BGBl.I S.1912), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 8. Dezember 2010 (BGBl.I S.1768),
ist erstmals für den Veranlagungszeitraum
2009 und (16) ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden.
(12) § 24c ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2008 anzuwenden.
(13) § 25 Abs.1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14.August 2007 (BGBl.I S.1912) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden.
(14) § 32 Abs.4 Satz 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14.August 2007 (BGBl.I S.1912) ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden.
(15) (2) (8) 1§ 32d in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19.Dezember 2008 (BGBl.I S.2794) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden.
2§ 32d in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl.I S.1768) ist
erstmals für den Veranlagungszeitraum 2011 anzuwenden (17).
(15a) (18) § 43 Absatz 1 Satz 5 und 6 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl.I S.1768) ist erstmals auf Übertragungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2011 vorgenommen werden.
(16) (9) 1§ 43 Abs.3 Satz 1 zweiter Halbsatz in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
19. Dezember 2008 (BGBl.I S.2794) ist erstmals
für Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger
nach dem 31. Dezember 2009 zufließen.
2§ 43a Abs.3 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl.I
S.2794) ist erstmals für Kapitalerträge anzuwenden,
die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember
2009 zufließen.
3§ 44a Absatz 2a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010
(BGBl.I S.1768) ist ab dem 1. Januar 2011
anzuwenden (19).
4§ 44a Abs.8 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August
2007 (BGBl.I S.1912) und Satz 2 in der
Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl.I S.2794) sind erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger
nach dem 31. Dezember 2007 zufließen.
5Für Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs.1 Satz 1
Nr.1, die nach dem 31. Dezember 2007 und vor
dem 1. Januar 2009 zufließen, ist er mit der Maßgabe
anzuwenden, dass an die Stelle der Wörter
„drei Fünftel“ die Wörter „drei Viertel“ und an die
Stelle der Wörter „zwei Fünftel“ die Wörter „ein
Viertel“ treten.
6§ 44a Absatz 9 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010
(BGBl.I S.1768) ist erstmals auf Kapitalerträge
anzuwenden, die dem Gläubiger nach
dem 31. Dezember 2008 zufließen (20).
7§ 44b Abs.1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes
vom 19. Dezember 2008 (BGBl.I S.2794) ist
erstmals für Kapitalerträge anzuwenden, die
dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2009
zufließen.
8§ 45a Abs.4 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember
2007 (BGBl.I S.3150) ist erstmals auf Kapitalerträge
anzuwenden, die dem Gläubiger nach
dem 31. Dezember 2007 zufließen.
9§ 45d Absatz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010
(BGBl.I S.1768) ist erstmals für Kapitalerträge
anzuwenden, die ab dem 1. Januar
2013 zufließen; eine Übermittlung der Identifikationsnummer
hat für Kapitalerträge, die
vor dem 1. Januar 2016 zufließen, nur zu erfolgen,
wenn sie der Meldestelle vorliegt (21).
10a§ 45d Absatz 3 in der
Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
8. Dezember 2010 (BGBl.I S.1768) (22) ist für Versicherungsverträge
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
2008 abgeschlossen werden;
10bdie erstmalige Übermittlung hat bis zum 30.März 2011 zu erfolgen.
(16a) (10) 1§ 44a Absatz 7 und 8, § 44b Absatz 5 und 6, § 45b und § 45d Absatz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl.I S.1959), geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember
2010 (BGBl.I S.1768), (23) sind erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2009 zufließen.
2§ 44a Absatz 4b, 6, 7 und 8 und § 45b Absatz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
1. November 2011 (BGBl.I S.2131) sind erstmals
auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger
nach dem 31. Dezember 2011 zufließen (25).
(16b) (26) § 43 Absatz 1 bis 3, § 44 Absatz 1, § 44a Absatz 1 und 9, § 45a Absatz 1 bis 3 und § 50d Absatz 1 in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl.I S.1126) und § 44a Absatz 10 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl.I S.2592) sind erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2011 zufließen.
(16c) (29) 1§ 43 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl.I S.1809) ist erstmals anzuwenden auf Kapitalerträge, die dem Gläubiger nach dem 31.Dezember 2012 zufließen.
2§ 44 Absatz 1a in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl.I S.1809) ist erstmals anzuwenden auf Kapitalerträge, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2012 zufließen.
3§ 44a Absatz 1, 2, 5, 7, 8 und 10 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl.I S.1809) ist erstmals anzuwenden auf Kapitalerträge, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2012 zufließen.
4§ 44b Absatz 1 bis 4 ist letztmals anzuwenden auf Kapitalerträge, die dem Gläubiger vor dem 1. Januar 2013 zufließen.
5§ 45b ist letztmals anzuwenden auf Kapitalerträge, die dem Gläubiger vor dem 1. Januar 2013 zufließen.
6§ 45a Absatz 2 Satz 1 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl.I
S.1809) ist erstmals anzuwenden auf Kapitalerträge, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2012 zufließen.
7§ 45d Absatz 1 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl.I S.1809) ist erstmals anzuwenden auf Kapitalerträge, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2012 zufließen.
(16d) (29) § 44b Absatz 6 und 7 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl.I S.1809) ist erstmals anzuwenden auf Kapitalerträge, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2012 zufließen.
(17) § 49 Abs.1 Nr.5 Satz 1 Buchstabe d, Satz 2 und Nr.8 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14.August 2007 (BGBl.I S.1912) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem 31.Dezember 2008 zufließen.
(18) 1§ 51a Abs.2b bis 2d in der Fassung des
Artikels 1 des Gesetzes vom 14.August 2007
(BGBl.I S.1912) ist erstmals auf nach dem 31.Dezember
2008 zufließende Kapitalerträge anzuwenden.
2§ 51a Absatz 2c und 2e in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011
(BGBl.I S.2592) ist erstmals auf nach dem
31. Dezember 2014 (30) zufließende Kapitalerträge
anzuwenden (27).
§§§
§§§
zu § 52b EStG |
---|
§ 52b wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.1 Nr.40 iVm Art.32 Abs.5 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
§ 52b wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.2 Nr.36 iVm Art.25 Abs.1 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzwa – BeitrRLUmsG) (aF) vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2592)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die Lohnsteuerkarte 2010 gilt mit den eingetragenen
Lohnsteuerabzugsmerkmalen auch für
den Steuerabzug vom Arbeitslohn ab dem 1. Januar
2011 bis zur erstmaligen Anwendung der elektronischen
Lohnsteuerabzugsmerkmale (Übergangszeitraum).
2Voraussetzung ist, dass dem Arbeitgeber die
Lohnsteuerkarte 2010 vorliegt.
3In diesem Übergangszeitraum
hat der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte
2010
während des Dienstverhältnisses aufzubewahren, er darf sie nicht vernichten;
dem Arbeitnehmer zur Vorlage beim Finanzamt vorübergehend zu überlassen sowie
nach Beendigung des Dienstverhältnisses innerhalb einer angemessenen Frist herauszugeben.
4Nach Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
(ELStAM) kann der Arbeitgeber
die Lohnsteuerkarte 2010 vernichten.
5Ist auf der
Lohnsteuerkarte 2010 eine Lohnsteuerbescheinigung
erteilt und die Lohnsteuerkarte an den Arbeitnehmer
herausgegeben worden, kann der Arbeitgeber
bei fortbestehendem Dienstverhältnis die Lohnsteuerabzugsmerkmale
der Lohnsteuerkarte 2010
im Übergangszeitraum weiter anwenden, wenn der
Arbeitnehmer schriftlich erklärt, dass die Lohnsteuerabzugsmerkmale
der Lohnsteuerkarte 2010 weiterhin
zutreffend sind.
(2) 1Für Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte
2010 im Übergangszeitraum ist das Finanzamt
zuständig.
2Der Arbeitnehmer ist verpflichtet,
die Eintragung der Steuerklasse und der Zahl der
Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte 2010
umgehend durch das Finanzamt ändern zu lassen,
wenn die Eintragung von den Verhältnissen zu Beginn
des jeweiligen Kalenderjahres im Übergangszeitraum
zu seinen Gunsten abweicht.
3Diese Verpflichtung
gilt auch in den Fällen, in denen die
Steuerklasse II bescheinigt ist und die Voraussetzungen
für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags
für Alleinerziehende (§ 24b) im Laufe des
Kalenderjahres entfallen.
4aKommt der Arbeitnehmer
seiner Verpflichtung nicht nach, so hat das Finanzamt
die Eintragung von Amts wegen zu ändern;
4bder
Arbeitnehmer hat die Lohnsteuerkarte dem Finanzamt
auf Verlangen vorzulegen.
(3) 1Hat die Gemeinde für den Arbeitnehmer keine
Lohnsteuerkarte für das Kalenderjahr 2010 ausgestellt
oder ist die Lohnsteuerkarte 2010 verloren gegangen,
unbrauchbar geworden oder zerstört worden,
hat das Finanzamt im Übergangszeitraum auf
Antrag des Arbeitnehmers eine Bescheinigung für
den Lohnsteuerabzug nach amtlich vorgeschriebenem
Muster auszustellen.
2Diese Bescheinigung tritt
an die Stelle der Lohnsteuerkarte.
(4) 1Beginnt ein nach § 1 Absatz 1 unbeschränkt
einkommensteuerpflichtiger lediger Arbeitnehmer
im Übergangszeitraum ein Ausbildungsdienstverhältnis
als erstes Dienstverhältnis, kann der Arbeitgeber
auf die Vorlage einer Bescheinigung für den
Lohnsteuerabzug verzichten.
2aIn diesem Fall hat der
Arbeitgeber die Lohnsteuer nach der Steuerklasse I
zu ermitteln;
2bder Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber
seine Identifikationsnummer sowie den Tag der Geburt
und die rechtliche Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden
Religionsgemeinschaft mitzuteilen
und schriftlich zu bestätigen, dass es sich um das
erste Dienstverhältnis handelt.
3Der Arbeitgeber hat
die Erklärung des Arbeitnehmers bis zum Ablauf
des Kalenderjahres als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren.
(5) 1Das Bundesministerium der Finanzen hat im
Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden
der Länder den Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung
der ELStAM für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs
ab dem Kalenderjahr 2012 oder einem
späteren Anwendungszeitpunkt sowie den
Zeitpunkt des erstmaligen Abrufs der ELStAM
durch den Arbeitgeber (Starttermin) in einem
Schreiben zu bestimmen, das im Bundessteuerblatt
zu veröffentlichen ist.
2Nach dem Starttermin hat der
Arbeitgeber oder sein Vertreter (§ 39e Absatz 4
Satz 6) die nach § 39e gebildeten ELStAM für die
auf den Starttermin folgende nächste Lohnabrechnung
abzurufen.
3Für den Abruf der ELStAM hat sich
der Arbeitgeber zu authentifizieren und die Steuernummer
der Betriebsstätte oder des Teils des
Betriebs des Arbeitgebers, in dem der für die
Durchführung des Lohnsteuerabzugs maßgebende
Arbeitslohn des Arbeitnehmers ermittelt wird (§ 41
Absatz 2), sowie die Identifikationsnummer und den
Tag der Geburt des Arbeitnehmers mitzuteilen.
4Der Arbeitgeber hat die ELStAM in das Lohnkonto zu übernehmen und gemäß der übermittelten zeitlichen
Gültigkeitsangabe anzuwenden.
(6) 1Der Abruf der ELStAM durch den Arbeitgeber
steht einer gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
im Sinne des § 179 der Abgabenordnung
des zuständigen Finanzamts unter dem
Vorbehalt der Nachprüfung gleich; einer Rechtsbehelfsbelehrung
bedarf es nicht.
2Sie gelten gegenüber
dem Arbeitnehmer als bekannt gegeben,
sobald der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Ausdruck
der Lohnabrechnung mit den darin ausgewiesenen
ELStAM ausgehändigt oder elektronisch bereitgestellt
hat.
3Die Verpflichtungen des Arbeitnehmers
nach Absatz 2 gelten entsprechend.
4Für die Berichtigung der ELStAM ist das Finanzamt des
Arbeitnehmers zuständig.
5Das gilt auch, wenn der
Arbeitnehmer eine Änderung der ELStAM beantragt.
(7) 1In den Fällen des § 39c Absatz 3 Satz 3 und
Absatz 4 Satz 3 sowie des § 39d Absatz 1 Satz 3
stellt das Betriebsstättenfinanzamt für die Arbeitnehmer,
denen keine Identifikationsnummer zugeteilt
wurde, eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug
(Absatz 3) aus.
2In diesem Fall tritt an die
Stelle der Identifikationsnummer das lohnsteuerliche
Ordnungsmerkmal (§ 41b Absatz 2 Satz 1 und 2).
(8) 1Das Finanzamt teilt dem Steuerpflichtigen auf
Anfrage die bereitgestellten ELStAM mit.
2Der Steuerpflichtige
kann über das Finanzamt die Bereitstellung
der ELStAM allgemein sperren lassen.
3Er kann die Bereitstellung für bestimmte Arbeitgeber freigeben (Positivliste) oder sie für bestimmte Arbeitgeber
sperren lassen (Negativliste).
4Der Arbeitgeber ist
verpflichtet, dem Arbeitnehmer für Zwecke der
Positivliste die Steuernummer der Betriebsstätte
mitzuteilen oder des Teils des Betriebs des Arbeitgebers,
in dem der für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs
maßgebende Arbeitslohn des Arbeitnehmers
ermittelt wird.
5Für Zwecke der Negativliste
gilt dies nur für einen Arbeitgeber, bei dem der Arbeitnehmer
ab dem Kalenderjahr 2011 beschäftigt
ist.
6Werden wegen einer Sperrung nach Satz 2 oder Satz 3 für einen abrufenden Arbeitgeber keine
ELStAM bereitgestellt, so wird dem Arbeitgeber
die Sperrung mitgeteilt und der Arbeitgeber hat
die Lohnsteuer nach Steuerklasse VI zu ermitteln.
(9) 1Das Finanzamt informiert den Arbeitnehmer
rechtzeitig vor dem Starttermin (Absatz 5) über die für ihn zum Zweck der Bereitstellung automatisiert
abrufbarer Lohnsteuerabzugsmerkmale zu diesem
Zeitpunkt gebildeten ELStAM.
2aMit der Information
wird der Arbeitnehmer aufgefordert, dem zuständigen
Finanzamt etwaige gewünschte Änderungen
oder Berichtigungen mitzuteilen;
2bAbsatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
§§§
§ 52b wurde neu eingefügt, mit rückwirkender Wirkung vom 01.01.13 an, durch Art.2 Nr.41 iVm Art.31 Abs.3 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) (aF) vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1809)
§§§
§§§
zu § 55 EStG |
---|
§ 55 Abs.2 Satz 2 Nr.1 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.39 iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
Bisheriger Wortlaut:
1. 1Bei Flächen, die nach dem Bodenschätzungsgesetz in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 610-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 95 Nr.4 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14.Dezember 1976 (BGBl.I S.3341), zu schätzen sind, für jedes katastermäßig abgegrenzte Flurstück der Betrag in Deutscher Mark, der sich ergibt, wenn die für das Flurstück am
1.Juli 1970 im amtlichen Verzeichnis nach § 2 Abs.2 der Grundbuchordnung
(Liegenschaftskataster) ausgewiesene Ertragsmeßzahl vervierfacht wird.
2Abweichend von Satz 1 sind für Flächen der Nutzungsteile
Hopfen, Spargel, Gemüsebau und Obstbau 2,05 Euro je Quadratmeter,
Blumen- und Zierpflanzenbau sowie Baumschulen 2,56 Euro je Quadratmeter
anzusetzen, wenn der Steuerpflichtige dem Finanzamt gegenüber bis zum 30.Juni 1972 eine Erklärung über die Größe, Lage und Nutzung der betreffenden Flächen abgibt,
§§§
zu § 62 EStG |
---|
§ 62 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.11 Nr.17 Ziff.2 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.04 (BGBl_I_04,1950)
§ 62 Abs.2 wurde neu gefasst, mit rückwirkender Wirkung vom 01.01.06, durch Art.2 Nr.2 iVm Art.6 Satz 2 des Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2915)
Bisheriger Wortlaut:
(2) (1) 1Ein Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er im Besitz
einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.1 und 2, den §§ 31, 37, 38 des Aufenthaltsgesetzes oder
einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs zu einem Deutschen oder zu einer von den Nummern 1 bis 3 erfassten Person
ist.
2Ein Saisonarbeitnehmer, ein Werkvertragsarbeitnehmer
und ein Arbeitnehmer, der zur vorübergehenden
Dienstleistung nach Deutschland
entsandt ist, erhält kein Kindergeld.
§ 62 Absatz 1 Satz 2 und 3 wurden angefügt, mit Wirkung vom 09.12.14, durch Art.3 Nr.2 iVm Art.7 Satz 3 des Gesetzes zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften vom 02.12.14 (BGBl_I_14,1922)
§§§
zu § 63 EStG |
---|
§ 63 Absatz 1 Satz 3 bis 4 wurden eingefügt, mit Wirkung vom 09.12.14, durch Art.3 Nr.3 a) iVm Art.7 Satz 3 des Gesetzes zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften vom 02.12.14 (BGBl_I_14,1922)
In § 63 Absatz 1 neuer Satz 6 wurden die Wörter „§ 62 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a“ durch die Wörter „§ 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a“ ersetzt, mit Wirkung vom 09.12.14, durch Art.3 Nr.3 b) iVm Art.7 Satz 3 des Gesetzes zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften vom 02.12.14 (BGBl_I_14,1922)
§§§
zu § 64 EStG |
---|
In § 64 Abs.2 Satz 3 wurde das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Familiengericht“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.90 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
§§§
zu § 65 EStG |
---|
In § 65 Abs.1 Satz 3 wurde das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.61 Nr.1 iVm Art.124 Abs.1 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
In § 65 Absatz 1 Satz 3 wurden die Wörter „§ 28 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch“ durch die Wörter „§ 28 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch“ sowie die Wörter „Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter „Europäischen Union“ ersetzt, mit Wirkung vom 30.06.13, durch Art.2 Nr.42 iVm Art.31 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) (aF) vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1809)
§§§
zu § 66 EStG |
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In § 66 Abs.2 wurde nach dem Wort „wird“ das Wort „monatlich“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.2 Nr.3 iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2915)
§ 66 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.19 iVm Art.9 Abs.1 des Familienleistungsgesetzes vom 22.12.08 (BGBl_I_08,2955)
Bisheriger Wortlaut:
§ 66 Abs.1 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 06.03.09, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.19 Abs.1 des Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom 02.03.09 (BGBl_I_09,416 (BGBl_I_09,416)
§ 66 Abs.1 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 31.12.09, durch Art.1 Nr.7 Vm Art.15 Abs.1 des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22.12.09 (BGBl_I_09,3950)
Bisheriger Wortlaut:
(1) (2) 1Das Kindergeld beträgt monatlich für erste und zweite Kinder jeweils 164 Euro, für dritte Kinder 170 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 195 Euro.
§§§
zu § 67 EStG |
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§ 67 Sätze 3 bis 5 wurden angefügt, mit Wirkung vom 09.12.14, durch Art.3 Nr.4 iVm Art.7 Satz 3 des Gesetzes zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften vom 02.12.14 (BGBl_I_14,1922)
§§§
zu § 68 EStG |
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§ 68 Abs.2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.43 iVm Art.39 Abs.8 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
Bisheriger Wortlaut:
(2) Soweit es zur Durchführung des § 63 erforderlich ist, hat der jeweilige Arbeitgeber der in dieser Vorschrift bezeichneten Personen der Familienkasse auf Verlangen eine Bescheinigung über den Arbeitslohn, einbehaltene Steuern und Sozialabgaben sowie den auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Freibetrag auszustellen.
§§§
zu § 69 EStG |
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In § 69 wurden die Wörter „§ 20 Absatz 1 des Melderechtsrahmengesetzes“ durch die Wörter „§ 56 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesmeldegesetzes“ und die Wörter „§ 18 Absatz 1 des Melderechtsrahmengesetzes“ durch die Wörter „§ 34 Absatz 1 und 2 des Bundesmeldegesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.05.15, durch Art.2 Abs.11 iVm Art.4 Satz 1 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG) vom 03.05.13 (BGBl_I_13,1084)
Das Inkrafttreten der vorstehenden Änderungen wurde hinausgeschoben auf den 01.11.15, mit Wirkung vom 26.11.14, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.4 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens vom 20.11.14 (BGBl_I_14,1738)
§§§
zu § 70 EStG |
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§ 70 Abs.1 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.2 Nr.4 iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2915)
Bisheriger Wortlaut:
§ 70 Abs.2 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.20 iVm Art.9 Abs.1 des Familienleistungsgesetzes vom 22.12.08 (BGBl_I_08,2955)
§ 70 Abs.4 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.1 Nr.35 iVm Art.18 Abs.1 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 01.11.11 (BGBl_I_11,2131)
Bisheriger Wortlaut:
(4) Eine Kindergeldfestsetzung ist aufzuheben oder zu ändern, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag nach § 32 Abs.4 über- oder unterschreiten.
§ 70 Absatz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.15, durch Art.5 Nr.24 iVm Art.16 Absatz 2 des Gesetzes zur zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22.12.14 (BGBl_I_14,2417)
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1Materielle Fehler der letzten Festsetzung können durch Neufestsetzung oder durch Aufhebung der Festsetzung beseitigt werden.
2Neu festgesetzt oder aufgehoben wird mit Wirkung ab dem auf die Bekanntgabe der Neufestsetzung oder der Aufhebung der Festsetzung folgenden Monat.
3aBei der Neufestsetzung oder Aufhebung der Festsetzung
nach Satz 1 ist § 176 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden;
3bdies gilt nicht für Monate, die nach der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes beginnen.
§§§
zu § 71 EStG |
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§ 71 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.2 Nr.4 iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2915)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 72 EStG |
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In § 72 Abs.8 Satz 1 wurde das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.61 Nr.1 iVm Art.124 Abs.1 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
§ 72 Abs.7 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.2 Nr.5 iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2915)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 75 EStG |
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§ 75 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.1 Nr.44 iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
Bisheriger Wortlaut:
In § 75 Absatz 1 wurden das Wort „Rückzahlung“ durch das Wort „Erstattung“ und die Wörter „gegen Ansprüche auf laufendes Kindergeld“ durch die Wörter „gegen Ansprüche auf Kindergeld“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.15, durch Art.5 Nr.25 iVm Art.16 Absatz 2 des Gesetzes zur zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22.12.14 (BGBl_I_14,2417)
§§§
zu § 76a EStG |
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§ 76a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.2 Nr.7 iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2915)
In § 76a Abs.1 Satz 1 wurde das Wort „Geldinstitut“ durch das Wort „Kreditinstitut“ und das Wort „sieben“ durch die Angabe „14“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.10, durch Art.5 Nr.1 a) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 07.07.09 (BGBl_I_09,1707)
In § 76a Abs.1 Satz 2 wurde „sieben“ durch die Angabe „14“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.10, durch Art.5 Nr.1 b) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 07.07.09 (BGBl_I_09,1707)
In § 76a Abs.2 Satz 1 wurde das Wort „Geldinstitut“ jeweils durch das Wort „Kreditinstitut“ und das Wort „sieben“ durch die Angabe „14“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.10, durch Art.5 Nr.2 a) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 07.07.09 (BGBl_I_09,1707)
In § 76a Abs.2 Satz 2 wurde das Wort „Geldinstitut“ durch das Wort „Kreditinstitut“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.10, durch Art.5 Nr.2 b) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 07.07.09 (BGBl_I_09,1707)
In § 76a Abs.3 Satz 1 wurde das Wort „Geldinstitut“ durch das Wort „Kreditinstitut“ und das Wort „sieben“ durch die Angabe „14“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.10, durch Art.5 Nr.3 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 07.07.09 (BGBl_I_09,1707)
In § 76a Abs.4 wurde das Wort „sieben“ durch die Angabe „14“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.10, durch Art.5 Nr.4 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 07.07.09 (BGBl_I_09,1707)
§ 76a Abs.5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.07.10, durch Art.5 Nr.5 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 07.07.09 (BGBl_I_09,1707)
§ 76a wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.7 Abs.4 iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 07.07.09 (BGBl_I_09,1707)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Wird Kindergeld auf das Konto des Berechtigten oder in den Fällen des § 74 Abs.1 Satz 1 bis 3 bzw § 76 auf das Konto des Kindes bei einem Kreditinstitut (2) überwiesen, ist die Forderung, die durch die Gutschrift entsteht, für die Dauer von 14 (2) Tagen seit der Gutschrift der Überweisung unpfändbar.
2Eine Pfändung des Guthabens gilt als mit der Maßgabe ausgesprochen, dass sie das Guthaben in
Höhe der in Satz 1 bezeichneten Forderung während der 14 (3) Tage nicht erfasst.
(2) 1Das Kreditinstitut (4) ist dem Schuldner innerhalb der 14 (4) Tage zur Leistung aus dem nach Absatz 1 Satz 2 von der Pfändung nicht erfassten Guthaben nur soweit verpflichtet, als der Schuldner nachweist
oder als dem Kreditinstitut (4) sonst bekannt ist, dass das Guthaben von der Pfändung nicht erfasst ist.
2Soweit das Kreditinstitut (5) hiernach geleistet hat, gilt Absatz 1 Satz 2 nicht.
(3) 1Eine Leistung, die das Kreditinstitut (6) innerhalb der 14 (6) Tage aus dem nach Absatz 1 Satz 2 von der Pfändung nicht erfassten Guthaben an den Gläubiger bewirkt, ist dem Schuldner gegenüber unwirksam.
2Das gilt auch für eine Hinterlegung.
(4) Absatz 1 genannten Forderungen nach Ablauf von 14 (7) Tagen seit der Gutschrift sowie Bargeld insoweit nicht der Pfändung unterworfen, als ihr Betrag dem unpfändbaren Teil der Leistungen für die Zeit von der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin entspricht.
(5) (8) 1Pfändungsschutz für Kontoguthaben besteht
nach dieser Vorschrift nicht, wenn der Schuldner ein
Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k Abs.7
der Zivilprozessordnung führt.
2Hat das Kreditinstitut
keine Kenntnis von dem Bestehen eines Pfändungsschutzkontos,
leistet es nach den Absätzen 1 bis 4
mit befreiender Wirkung an den Schuldner.
3Gegenüber
dem Gläubiger ist das Kreditinstitut zur Leistung
nur verpflichtet, wenn ihm das Bestehen des
Pfändungsschutzkontos nachgewiesen ist.
§§§
zu § 78 EStG |
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§ 78 Abs.4 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.2 Nr.6 iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2915)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 79 EStG |
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In § 79 Satz 1 wurden die Wörter „nach Maßgabe der folgenden Vorschriften“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.26 iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
§ 79 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 15.04.10, durch Art.1 Nr.8 iVm Art.12 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (aF) vom 08.04.10 (BGBl_I_10,386)
Bisheriger Wortlaut:
1Nach § 10a Abs.1 begünstigte unbeschränkt steuerpflichtige Personen haben Anspruch auf eine Altersvorsorgezulage (Zulage) (1).
2Liegen bei Ehegatten die Voraussetzungen des § 26 Abs.1 vor und ist
nur ein Ehegatte nach Satz 1 begünstigt, so ist auch der andere Ehegatte
zulageberechtigt, wenn ein auf seinen Namen lautender Altersvorsorgevertrag besteht.
§§§
In § 79 Satz 2 wurde der abschließende Punkt durch die Wörter „und er zugunsten dieses Altersvorsorgevertrages im jeweiligen Beitragsjahr mindestens 60 Euro geleistet hat.“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.12, durch Art.2 Nr.37 iVm Art.25 Abs.1 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzwa – BeitrRLUmsG) (aF) vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2592)
§ 79 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.13, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.5 des Gesetzes zur Verbesserung der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge (Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz – AltvVerbG) vom 24.06.13 (BGBl_I_13,1667)
§ 79 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 31.07.14, durch Art.2 Nr.36 iVm Art.28 Absatz 1 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften1 (aF) vom 25.07.14 (BGBl_I_14,1266)
§§§
zu § 81 EStG |
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In § 81 wurden die Wörter „Bundesversicherungsanstalt für Angestellte“ durch die Wörter „Deutsche Rentenversicherung Bund“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.10.05 durch Art.30 Nr.5 iVm Art.70 Abs.4 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3242)
§§§
zu § 81a EStG |
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§ 81a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.27 iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
In § 81a Satz 2 Nr.1 wurden nach dem Wort „Bundesbesoldungsgesetz“ die Wörter „oder einem Landesbesoldungsgesetz“ eingefügt, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.40 iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
In § 81a Satz 1 Nr.3 wurde das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt, in Nr.4 wurde der abschließende Punkt wird durch das Wort „und“ ersetzt und Nr.5 angefügt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.9 des Eigenheimrentengesetzes vom 29.07.08 (BGBl_I_08,1509)
§§§
zu § 82 EStG |
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In § 82 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „Nach diesem Abschnitt“ gestrichen und das nachfolgende Wort „geförderte“ groß geschrieben, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.28 a) iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
§ 82 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.28 b) iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Zu den Altersvorsorgebeiträgen gehören auch die aus dem individuell versteuerten Arbeitslohn des Arbeitnehmers geleisteten Zahlungen in einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung, wenn diese Einrichtungen für den Zulageberechtigten eine lebenslange Altersversorgung im Sinne des § 1 Abs.1 Nr.4 und 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes gewährleisten.
2§ 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung steht dem vorbehaltlich des § 93 nicht entgegen.
In § 82 Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.28 c) iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
Bisheriger Wortlaut:
(4) Nicht zu den Altersvorsorgebeiträgen zählen
Aufwendungen, für die eine Arbeitnehmer-Sparzulage nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz gewährt wird,
Aufwendungen, für die eine Wohnungsbauprämie nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz gewährt wird,
Aufwendungen, die im Rahmen des § 10 als Sonderausgaben geltend gemacht werden, oder
Rückzahlungsbeträge nach § 92a Abs.2.
§ 82 Abs.1 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.6 a) iVm Art.9 des Eigenheimrentengesetzes vom 29.07.08 (BGBl_I_08,1509)
Bisheriger Wortlaut:
In § 82 Abs.1 Sätze 3 bis 5 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.6 b) iVm Art.9 des Eigenheimrentengesetzes vom 29.07.08 (BGBl_I_08,1509)
In § 82 Abs.4 Nr.2 wurde die Angabe „zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl.I S.3076)“ durch die Angabe „zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl.I S.1509)“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.6 c) aa) iVm Art.9 des Eigenheimrentengesetzes vom 29.07.08 (BGBl_I_08,1509)
In § 82 Abs.4 Nr.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.6 c) bb) iVm Art.9 des Eigenheimrentengesetzes vom 29.07.08 (BGBl_I_08,1509)
Bisheriger Wortlaut:
4. Rückzahlungsbeträge nach § 92a Abs.2.
In § 82 Abs.1 Satz 1 wurden nach der Angabe „(§ 79)“ die Wörter „bis zum Beginn der Auszahlungsphase“ eingefügt, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.1 Nr.41 a) aa) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
§ 82 Abs.1 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.1 Nr.41 a) bb) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
Bisheriger Wortlaut:
3Als Tilgungsleistungen gelten auch Beiträge, die zugunsten eines Altersvorsorgevertrags im Sinne des § 1 Abs.1a Satz 1 Nr.3 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes erbracht wurden und die zur Tilgung eines im Rahmen des Altersvorsorgevertrags abgeschlossenen Darlehens abgetreten wurden (5).
In § 82 Abs.4 Nr.1 wurden die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl.I S.406), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl.I S.3076),“ gestrichen, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.1 Nr.41 b) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
In § 82 Abs.4 Nummer 3 wurde das Wort „oder“ gestrichen, in Nummer 4 der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt und Nummer 5 angefügt, mit Wirkung vom 14.12.11, durch Art.2 Nr.38 iVm Art.25 Abs.4 des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzwa – BeitrRLUmsG) (aF) vom 07.12.11 (BGBl_I_11,2592)
In § 82 Absatz 1 Satz 1 wurden die Wörter „der in § 10a genannten Grenzen“ durch die Wörter „des in § 10a Absatz 1 Satz 1 genannten Höchstbetrags“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.13, durch Art.1 Nr.6 a) iVm Art.5 des Gesetzes zur Verbesserung der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge (Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz – AltvVerbG) vom 24.06.13 (BGBl_I_13,1667)
§ 82 Absatz 1 Satz 2 und 3 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.07.13, durch Art.1 Nr.6 b) iVm Art.5 des Gesetzes zur Verbesserung der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge (Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz – AltvVerbG) vom 24.06.13 (BGBl_I_13,1667)
§ 82 Absatz 1 Satz 10 wurde angefügt, mit Wirkung vom 31.07.14, durch Art.2 Nr.37 a) iVm Art.28 Absatz 1 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften1 (aF) vom 25.07.14 (BGBl_I_14,1266)
§ 82 Absatz 5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 31.07.14, durch Art.2 Nr.37 b) iVm Art.28 Absatz 1 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften1 (aF) vom 25.07.14 (BGBl_I_14,1266)
§§§
zu § 84 EStG |
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§ 84 Sätze 2 und 3 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.9 des Eigenheimrentengesetzes vom 29.07.08 (BGBl_I_08,1509)
§ 84 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.1 Nr.24 iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1959)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 85 EStG |
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§ 85 Abs.2 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.1 Nr.45 iVm Art.20 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
Bisheriger Wortlaut:
§ 85 Abs.1 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.5 Nr.4 iVm Art.7 Abs.3 des Gesetzes zur Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge und zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch vom 10.12.07 (BGBl_I_07,2838)
§ 85 Abs.1 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.1 Nr.24 iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1959)
Bisheriger Wortlaut:
In § 85 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter "die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 erfüllen" durch die Worter "miteinander verheiratet sind, nicht dauernd getrennt leben (§ 26 Absatz 1) und ihren Wohnsitz oder gewohnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat haben, auf den das Abkommen über den Europaischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) anwendbar ist" ersetzt, mit Wirkung vom 15.04.10, durch Art.1 Nr.9 iVm Art.12 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (aF) vom 08.04.10 (BGBl_I_10,386)
§ 85 Absatz 2 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 24.07.14, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.17 des Gesetzes zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.14 (BGBl_I_14,1042)
§§§
zu § 86 EStG |
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In § 86 Absatz 1 Nr.3 wurden die Angabe "und Nr.4" angefügt, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.1 Nr.3 des Gesetzes zur Einbeziehung beurlaubter Beamter in die kapitalgedeckte Altersversorgung vom 15.01.03 (BGBl_I_03,58)
§ 86 Abs.1 Satz 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.29 a) iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
Bisheriger Wortlaut:
4Als Sockelbetrag sind zu leisten in jedem der Jahre von 2002 bis 2004
45 Euro von Zulageberechtigten, denen keine Kinderzulage zusteht,
38 Euro von Zulageberechtigten, denen eine Kinderzulage zusteht,
30 Euro von Zulageberechtigten, denen zwei oder mehr Kinderzulagen zustehen,
und ab dem Jahr 2005 jährlich
90 Euro von Zulageberechtigten, denen keine Kinderzulage zusteht,
75 Euro von Zulageberechtigten, denen eine Kinderzulage zusteht und
60 Euro von Zulageberechtigten, denen zwei oder mehr Kinderzulagen zustehen.
In § 86 Abs.2 Satz 2 wurden die Wörter „, mindestens jedoch die bei geringfügiger Beschäftigung zu berücksichtigende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.29 b) iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
§ 86 Abs.3 Satz 2 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.29 c) iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
§ 86 Abs.2 Satz 1 wurde nach dem Wort „seinen“ das Wort „geförderten“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.46 a) iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
§ 86 Abs.2 Satz 2 wurde neu gefasst, mit rückwirkender Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.46 b) iVm Art.20 Abs.3 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
Bisheriger Wortlaut:
2Werden bei einer in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherten Person beitragspflichtige Einnahmen zugrunde gelegt, die höher sind als das tatsächlich erzielte Entgelt oder die Lohnersatzleistung, ist das tatsächlich erzielte Entgelt oder der Zahlbetrag der Lohnersatzleistung, (3) für die Berechnung des Mindesteigenbeitrags zu berücksichtigen.
In § 86 Abs.1 Satz 2 wurden die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.50 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 86 Abs.1 Satz 3 wurden nach dem Wort „Bundesbesoldungsgesetz“ die Wörter „oder entsprechender Regelungen eines Landesbesoldungsgesetzes“ eingefügt, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.41 iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
In § 86 Abs.1 Satz 2 Nr.2 wurde das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt, in Nr.3 abschließende Komma durch das Wort „und“ ersetzt sowie Nr.4 angefügt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.8 iVm Art.9 des Eigenheimrentengesetzes vom 29.07.08 (BGBl_I_08,1509)
In § 86 Abs.1 Satz 2 wurde der Satzteil vor Nummer 1 neu gefasst, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.1 Nr.26 iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1959)
Bisheriger Wortlaut:
§ 86 Abs.2 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.1 Nr.42 iVm Art.32 Abs.5 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
Bisheriger Wortlaut:
2Werden bei einer in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherten Person beitragspflichtige Einnahmen zu Grunde gelegt, die höher sind als das tatsächlich erzielte Entgelt, die Entgeltersatzleistung oder der nach § 19 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch als Arbeitslosengeld II ausgezahlte Betrag, ist das tatsächlich erzielte Entgelt, der Zahlbetrag der Entgeltersatzleistung oder der nach § 19 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch als Arbeitslosengeld II ausgezahlte Betrag für die Berechnung des Mindesteigenbeitrags zu berücksichtigen (6).
In § 86 Absatz 1 Satz 2 wurden die Wörter „die in § 10a Absatz 1 Satz 1 genannten Beträge“ durch die Wörter „der in § 10a Absatz 1 Satz 1 genannte Höchstbetrag“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.13, durch Art.1 Nr.7 a) iVm Art.5 des Gesetzes zur Verbesserung der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge (Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz – AltvVerbG) vom 24.06.13 (BGBl_I_13,1667)
§ 86 Absatz 2 Satz 4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.07.13, durch Art.1 Nr.7 b) iVm Art.5 des Gesetzes zur Verbesserung der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge (Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz – AltvVerbG) vom 24.06.13 (BGBl_I_13,1667)
§ 86 Absatz 2 Satz 3 wurde aufgehoben und Satz 4 wurde Satz 3, mit Wirkung vom 31.07.14, durch Art.2 Nr.38 a) iVm Art.28 Absatz 1 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften1 (aF) vom 25.07.14 (BGBl_I_14,1266)
Bisheriger Wortlaut:
3Satz 2 gilt auch in den Fällen, in denen im vorangegangenen Jahr keine der in Absatz 1 Satz 2 genannten Beträge bezogen wurden.
§ 86 Absatz 5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 31.07.14, durch Art.2 Nr.38 b) iVm Art.28 Absatz 1 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften1 (aF) vom 25.07.14 (BGBl_I_14,1266)
§§§
zu § 87 EStG |
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§ 87 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.30 iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
Bisheriger Wortlaut:
1Zahlt der Zulageberechtigte Altersvorsorgebeiträge zu Gunsten mehrerer Verträge, so wird die Zulage nur für zwei dieser Verträge gewährt.
2Der insgesamt nach § 86 zu leistende Mindesteigenbeitrag muss zu Gunsten dieser Verträge geleistet worden sein.
3Die Zulage ist entsprechend dem Verhältnis der auf diese Verträge geleisteten Beiträge zu verteilen.
§§§
zu § 89 EStG |
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§ 89 Abs.1 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.31 a) aa) iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Der Antrag auf Zulage ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr (§ 88) folgt, bei dem Anbieter einzureichen, an den die Altersvorsorgebeiträge geleistet worden sind.
§ 89 Abs.1 Satz 4 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.31 a) bb) iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
§ 89 Abs.1a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.31 b) iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
§ 89 Abs.2 Satz 1 und 2 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.31 c) iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Der Anbieter ist verpflichtet,
die Vertragsdaten,
die Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder die Zulagenummer des Zulageberechtigten und dessen Ehegatten,
die Bemessungsgrundlage gemäß § 86 Abs.1 Satz 2, Abs.2 Satz 2 und Abs. 3, die für die Gewährung der Kinderzulage erforderlichen Daten und
die Höhe der geleisteten Altersvorsorgebeiträge
als die für die Ermittlung und Überprüfung des Zulageanspruchs erforderlichen Daten zu erfassen.
2Er hat die Daten der bei ihm im Laufe eines Kalendervierteljahres
eingegangenen Anträge bis zum Ende des folgenden Monats nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenübermittlung auf amtlich vorgeschriebenem maschinell verwertbarem Datenträger oder durch amtlich bestimmte Datenfernübertragung an die zentrale Stelle zu übermitteln.
§ 89 Abs.3 wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.31 d) iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
In § 89 Abs.2 Satz 3 wurde die Angabe „Satz 4“ durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.47 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 89 Abs.2 Satz 2 wurden die Wörter „auf amtlich vorgeschriebenen automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder“ gestrichen, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.42 iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
§§§
zu § 90 EStG |
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§ 90 Absatz 1 Satz 3 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.1 Nr.4 des Gesetzes zur Einbeziehung beurlaubter Beamter in die kapitalgedeckte Altersversorgung vom 15.01.03 (BGBl_I_03,58)
§ 90 Absatz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.32 a) iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Die zentrale Stelle ermittelt aufgrund der ihr übermittelten Daten, ob und in welcher Höhe ein Zulageanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung besteht.
2Soweit der Träger der Rentenversicherung keine Versicherungsnummer vergeben hat, vergibt die zentrale Stelle zur Erfüllung der ihr nach diesem Abschnitt zugewiesenen Aufgaben eine Zulagenummer.
3aIm Fall eines Antrags nach § 10a Abs.1a Satz 1 teilt
die zentrale Stelle der für die Besoldung oder die Amtsbezüge
zuständigen Stelle, in den Fällen des § 10a
Abs.1 Satz 1 Nr.3 dem die Versorgung gewährleistenden
Arbeitgeber der rentenversicherungsfreien Beschäftigung
oder in den Fällen des § 10a Abs.1 Satz 1
Nr.4 dem zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichteten
Arbeitgeber die Zulagenummer mit;
3bvon dort wird sie an den Antragsteller weitergeleitet (1).
§ 90 Absatz 4 Satz 6 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.32 b) iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
§ 90 Absatz 4 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.13, durch Art.1 Nr.8 iVm Art.5 des Gesetzes zur Verbesserung der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge (Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz – AltvVerbG) vom 24.06.13 (BGBl_I_13,1667)
§§§
zu § 90a EStG |
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In § 90a Abs.1 Satz 1 wurde nach dem Wort „und“ das Wort „Abs.“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.33 a) aa) iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
In § 90a Abs.1 Satz 3 wurde das Wort „Beitragsjahr“ durch das Wort „Kalenderjahr“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.33 a) bb) iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
In § 90a Abs.2 Satz 4 wurde das Wort „Altersvorsorgeverträgen“ durch das Wort „Verträgen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.33 b) iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
§ 90a wurde aufgehoben, mit rückwirkender Wirkung vom 01.01.06, durch Art.1 Nr.48 iVm Art.20 Abs.4 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Abweichend von § 90 Abs.1 Satz 1 und 2 kann der Anbieter die Zulagen aufgrund der ihm vorliegenden Anträge für die Beitragsjahre 2002 bis 2005 selbst errechnen.
2Dabei hat er die im Rahmen des Zulageverfahrens gemachten Angaben des
Zulageberechtigten zu berücksichtigen.
3Die Entscheidung nach Satz 1 gilt jeweils für
ein Kalenderjahr (2) und ist der zentralen Stelle mitzuteilen.
(2) 1Der Anbieter hat nach Ablauf eines Kalendervierteljahres die in diesem Zeitraum errechneten Zulagen in die Anmeldung nach § 90 Abs.3 aufzunehmen.
2Hierbei ist zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Auszahlung des angemeldeten Zulagenbetrags vorliegen.
3Die zentrale Stelle veranlasst die Auszahlung an den Anbieter zu Gunsten der Zulageberechtigten durch die zuständige Kasse.
4Der Anbieter hat die erhaltenen Zulagen unverzüglich den begünstigten Verträgen (3) gutzuschreiben.
5§ 89 Abs.2 gilt mit der Maßgabe, dass die Daten innerhalb von einem
Jahr nach Ablauf des Beitragsjahres zu übermitteln sind.
(3) 1Zu Unrecht gutgeschriebene oder ausgezahlte Zulagen hat der Anbieter zurückzufordern.
2Bei bestehendem Vertragsverhältnis hat er das Konto zu belasten und
die Rückforderungsbeträge in der nächsten Altersvorsorgezulagen-Anmeldung abzusetzen.
3Die Sätze 1 und 2 gelten auch im Fall der Vertragsübertragung im Sinne des § 1 Abs.1 Nr.10 Buchstabe b des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes.
4§ 90 Abs.3 und 4 gilt entsprechend.
§§§
zu § 91 EStG |
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In § 91 Absatz 2 wurde das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.1 Nr.5 a) des Gesetzes zur Einbeziehung beurlaubter Beamter in die kapitalgedeckte Altersversorgung vom 15.01.03 (BGBl_I_03,58)
In § 91 Absatz 2 wurde die Wörter "oder in den Fällen des § 10a Abs.1 Satz 1 Nr.4 der zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtete Arbeitgeber" eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.1 Nr.5 b) des Gesetzes zur Einbeziehung beurlaubter Beamter in die kapitalgedeckte Altersversorgung vom 15.01.03 (BGBl_I_03,58)
In § 91 Abs.1 Satz 1 wurde das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.61 Nr.1 iVm Art.124 Abs.1 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
§ 91 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.34 iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Für die Überprüfung der Zulage und des Sonderausgabenabzugs nach § 10a übermitteln die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, die Bundesagentur (3) für Arbeit, die Meldebehörden, die Familienkassen und die Finanzämter der zentralen
Stelle auf Anforderung die bei ihnen vorhandenen Daten nach § 89 Abs.2 auf
automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung.
2Für Zwecke des Satzes 1 darf die zentrale Stelle die ihr nach Satz 1 übermittelten Daten mit den ihr nach § 89 Abs.2 übermittelten Daten automatisiert abgleichen.
3Führt die Überprüfung zu einer Änderung der ermittelten oder festgesetzten Zulage, ist dies dem Anbieter mitzuteilen.
4Ist nach dem Ergebnis der Überprüfung der Sonderausgabenabzug nach § 10a oder die gesonderte Feststellung nach § 10a Abs.4 zu ändern, ist dies dem
Finanzamt mitzuteilen.
(2) Die für die Besoldung oder die Amtsbezüge zuständige Stelle, (1) in den Fällen des § 10a Abs.1 Satz 1 Nr.3 der seine Versorgung gewährleistende Arbeitgeber der rentenversicherungsfreien Beschäftigung oder in den Fällen des § 10a Abs.1 Satz 1 Nr.4 der zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtete Arbeitgeber (2) hat der zentralen Stelle die Daten nach § 10a Abs.1a Satz 2 bis zum 31.Januar des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung zu übermitteln.
§ 91 Abs.1 Satz 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.43 a) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
Bisheriger Wortlaut:
4Ist nach dem Ergebnis der Überprüfung der Sonderausgabenabzug nach § 10a oder die gesonderte Feststellung nach § 10a Abs.4 zu ändern, ist dies dem Finanzamt mitzuteilen.
In § 91 Abs.1 Satz 1 erster Halbsatz und Abs.2 Satz 1 wurden jeweils die Wörter „auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder“ gestrichen, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.43 b) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
In § 91 Abs.1 Satz 1 wurde nach dem Wort „Einnahmen“ die Angabe „sowie in den Fällen des § 10a Abs.1 Satz 4 die Höhe der bezogenen Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.9 iVm Art.9 des Eigenheimrentengesetzes vom 29.07.08 (BGBl_I_08,1509)
In § 91 Abs.1 Satz 1 wurden nach den Wörtern „übermitteln die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung“ ein Komma sowie die Wörter „der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung für die Träger der Alterssicherung der Landwirte“ und nach den Wörtern „bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung“ die Wörter „und dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung für die Träger der Alterssicherung der Landwirte die bei ihnen vorhandenen Daten“ eingefügt sowie die Wörter „die beitragspflichtigen Einnahmen“ durch die Wörter „zu den beitragspflichtigen Einnahmen“ und die Wörter „die Höhe“ durch die Wörter „zur Höhe“ ersetzt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.44 iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
In § 91 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 wurden die Wörter „der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung für die Träger der Alterssicherung der Landwirte“ durch die Wörter „die landwirtschaftliche Alterskasse“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.13, durch Art.13 Abs.4 Nr.5 a) iVm Art.14 Abs.1 des LSV-Neuordnungsgesetzes – LSV-NOG vom 12.04.12 (BGBl_I_12,579)
In § 91 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 wurden die Wörter „dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung für die Träger der Alterssicherung der Landwirte“ durch die Wörter „der landwirtschaftlichen Alterskasse“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.13, durch Art.13 Abs.4 Nr.5 b) iVm Art.14 Abs.1 des LSV-Neuordnungsgesetzes – LSV-NOG vom 12.04.12 (BGBl_I_12,579)
In § 91 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 wurden die Wörter „der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung für die Träger der Alterssicherung der Landwirte“ durch die Wörter „die landwirtschaftliche Alterskasse“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.13, durch Art.13 Abs.4 Nr.5 a) iVm Art.14 Abs.1 des Gesetzes zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz – LSV-NOG) vom 12.04.12 (BGBl_I_12,579)
In § 91 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 wurden die Wörter „dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung für die Träger der Alterssicherung der Landwirte“ durch die Wörter „der landwirtschaftlichen Alterskasse“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.13, durch Art.13 Abs.4 Nr.5 b) iVm Art.14 Abs.1 des Gesetzes zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz – LSV-NOG) vom 12.04.12 (BGBl_I_12,579)
§§§
zu § 92 EStG |
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In § 92 Nr.3 wurde das Wort „Altersvorsorgevertrag“ durch das Wort „Vertrag“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.35 iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
In § 92 Nr.2 wurde die Angabe „oder Berechnungsergebnisse (§ 90a)“ gestrichen, mit rückwirkender Wirkung vom 01.01.06, durch Art.1 Nr.49 iVm Art.20 Abs.4 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 92 Nr.1 wurde nach dem Wort „Altersvorsorgebeiträge“ der Klammerzusatz „(Beiträge und Tilgungsleistungen)“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.10 a) iVm Art.9 des Eigenheimrentengesetzes vom 29.07.08 (BGBl_I_08,1509)
In § 92 Nr.4 wurden nach dem Wort „Altersvorsorgebeiträge“ der Klammerzusatz „(Beiträge und Tilgungsleistungen)“ eingefügt sowie das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.10 b) iVm Art.9 des Eigenheimrentengesetzes vom 29.07.08 (BGBl_I_08,1509)
In § 92 Nr.5 wurde der abschließende Punkt durch das Wort „und“ ersetzt sowie die Nr.6 angefügt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.10 c) iVm Art.9 des Eigenheimrentengesetzes vom 29.07.08 (BGBl_I_08,1509)
§ 92 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.10 d) iVm Art.9 des Eigenheimrentengesetzes vom 29.07.08 (BGBl_I_08,1509)
In § 92 Nr.5 wurden das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt, in Nr.6 der abschließende Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und die Nr.7 angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.11 a) und b) iVm Art.17 Satz 1 des Steuerbürokratieabbaugesetz vom 20.08.08 (BGBl_I_08,2850)
§ 92 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.11 c iVm Art.17 Satz 1 des Steuerbürokratieabbaugesetz vom 20.08.08 (BGBl_I_08,2850)
In § 92 Nr.5 wurde das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt. in Nr.6 der abschließende Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und die Nr.7 angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.11 a) und b) iVm Art.17 Satz 1 des Steuerbürokratieabbaugesetz vom 20.08.08 (BGBl_I_08,2850)
§ 92 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.11 c) iVm Art.17 Satz 1 des Steuerbürokratieabbaugesetz vom 20.08.08 (BGBl_I_08,2850)
In § 92 Satz 1 Nr.7 wurden die Wörter „§ 10a Absatz 5 Satz 4“ durch die Wörter „§ 10a Absatz 5 Satz 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.1 Nr.43 iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
In § 92 Satz 1 wurde das Wort „Vordruck“ wird durch das Wort „Muster“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.13, durch Art.1 Nr.9 a) aa) iVm Art.5 des Gesetzes zur Verbesserung der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge (Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz – AltvVerbG) vom 24.06.13 (BGBl_I_13,1667)
§ 92 Satz 1 Nummer 6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.13, durch Art.1 Nr.9 a) bb) iVm Art.5 des Gesetzes zur Verbesserung der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge (Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz – AltvVerbG) vom 24.06.13 (BGBl_I_13,1667)
Bisheriger Wortlaut:
§ 92 Satz 2 und 3 wurden durch die Sätze 2 bis 4 ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.13, durch Art.1 Nr.9 b) iVm Art.5 des Gesetzes zur Verbesserung der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge (Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz – AltvVerbG) vom 24.06.13 (BGBl_I_13,1667)
Bisheriger Wortlaut:
In § 92 Satz 3 wurde die Angabe „1 Prozent“ durch die Angabe „2 Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.07.14, durch Art.2 Nr.39 iVm Art.28 Absatz 1 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften1 (aF) vom 25.07.14 (BGBl_I_14,1266)
§§§
zu § 92a EStG |
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§ 92a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.11 iVm Art.9 des Eigenheimrentengesetzes vom 29.07.08 (BGBl_I_08,1509)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Der Zulageberechtigte kann das in einem Altersvorsorgevertrag gebildete und nach § 10a oder diesem Abschnitt geförderte Kapital in Höhe von insgesamt mindestens 10.000 Euro unmittelbar für die Anschaffung oder Herstellung einer zu eigenen Wohnzwecken dienenden Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus oder einer im Inland belegenen, zu eigenen Wohnzwecken dienenden, eigenen Eigentumswohnung verwenden (Altersvorsorge-Eigenheimbetrag).
2Insgesamt dürfen höchstens 50.000 Euro nach Satz 1 verwendet werden.
(2) 1Der Zulageberechtigte hat den Altersvorsorge-Eigenheimbetrag bis zur Vollendung seines 65.Lebensjahrs beginnend mit dem zweiten auf das Jahr der Verwendung folgenden Jahr auf einen von ihm im Zeitpunkt der Verwendung zu bestimmenden Altersvorsorgevertrag in monatlich gleichen Raten jeweils am ersten Tag eines Monats zurückzuzahlen.
2Zahlungen auf diesen Altersvorsorgevertrag gelten bis zur Höhe
dieser Monatsraten als zu Erfüllung der Rückzahlungsverpflichtung geleistet.
3Eine darüber hinausgehende Rückzahlung ist zulässig.
4Als Zeitpunkt der Verwendung im Sinne des Satzes 1 gilt der Zeitpunkt der Auszahlung des Altersvorsorge-Eigenheimbetrags.
(3) Gerät der Zulageberechtigte mit der Rückzahlung von mehr als zwölf Monatsraten im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 in Rückstand, sind die auf den nicht zurückgezahlten Altersvorsorge-Eigenheimbetrag entfallenden Zulagen und die nach § 10a Abs.4 gesondert festgestellten Beträge zurückzuzahlen.
(4) 1Dient die Wohnung dem Zulageberechtigten nicht nur vorübergehend nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken, bevor er den Altersvorsorge-Eigenheimbetrag vollständig zurückgezahlt hat, ist Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
2Dies gilt auch, wenn der Zulageberechtigte verstirbt, bevor er den Altersvorsorge-Eigenheimbetrag vollständig zurückgezahlt hat.
3Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn
der Zulageberechtigte den nicht zurückgezahlten Altersvorsorge-Eigenheimbetrag innerhalb eines Jahres vor und eines Jahres nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem ihm die Wohnung letztmals zu eigenen Wohnzwecken gedient hat, für eine weitere Wohnung im Sinne des Absatzes 1 verwendet,
der Zulageberechtigte den nicht zurückgezahlten Altersvorsorge-Eigenheimbetrag innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem ihm die Wohnung letztmals zu eigenen Wohnzwecken gedient hat, auf einen auf seinen Namen lautenden zertifizierten Altersvorsorgevertrag zurückzahlt oder
1der Ehegatte des verstorbenen Zulageberechtigten Eigentümer der Wohnung im Sinne des Absatzes 1 ist, sie ihm zu eigenen Wohnzwecken dient und die Ehegatten im Zeitpunkt des Todes des Zulageberechtigten die
Voraussetzungen des § 26 Abs.1 erfüllt haben.
2In diesem Fall tritt der überlebende Ehegatte für die Anwendung der Absätze 2 bis 4 in die Rechtsstellung des Zulageberechtigten.
3Er hat einen Altersvorsorgevertrag für die weitere Rückzahlung zu bestimmen.
In § 92a Abs.3 Satz 9 Nr.3 wurden das Wort „oder“ gestrichen, in Nr.4 der abschließende Punkt durch ein Komma und das Wort „oder“ ersetzt und Nr.5 angefügt, mit Wirkung vom 25.12.08, durch Art.1 Nr.45 iVm Art.39 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.08 (BGBl_I_08,2794)
§ 92a Abs.1 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.12 a iVm Art.17 Satz 1 des Steuerbürokratieabbaugesetz vom 20.08.08 (BGBl_I_08,2850)
Bisheriger Wortlaut:
§ 92a Abs.3 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.12 a iVm Art.17 Satz 1 des Steuerbürokratieabbaugesetz vom 20.08.08 (BGBl_I_08,2850)
Bisheriger Wortlaut:
§ 92a Abs.1 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.12 a) iVm Art.17 Satz 1 des Steuerbürokratieabbaugesetz vom 20.08.08 (BGBl_I_08,2850)
Bisheriger Wortlaut:
2Eine nach Satz 1 begünstigte Wohnung ist
wenn diese Wohnung den Lebensmittelpunkt des Zulageberechtigten bildet, im Inland belegen ist und vom Zulageberechtigten zu eigenen Wohnzwecken als Hauptwohnsitz genutzt wird.
§ 92a Abs.1 Satz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.1 Nr.12 b) iVm Art.17 Satz 1 des Steuerbürokratieabbaugesetz vom 20.08.08 (BGBl_I_08,2850)
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1Nutzt der Zulageberechtigte die Wohnung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2, für die ein Altersvorsorge-Eigenheimbetrag verwendet oder für die eine Tilgungsförderung im Sinne des § 82 Abs.1 in Anspruch genommen worden ist, nicht nur vorübergehend nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken, hat er dies dem Anbieter, in der Auszahlungsphase der zentralen Stelle, unter Angabe des Zeitpunkts der Aufgabe mitzuteilen.
In § 92a Abs.1 Satz 2 wurden die Wörter „im Inland“ durch die Wörter „in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europaischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) anwendbar ist,“ ersetzt, mit Wirkung vom 15.04.10, durch Art.1 Nr.10 a) iVm Art.12 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (aF) vom 08.04.10 (BGBl_I_10,386)
In § 92a Abs.3 Satz 9 Nr.3 wurden die Wörter „die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 erfüllt haben“ durch die Wörter „nicht dauernd getrennt gelebt haben (§ 26 Absatz 1) und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat hatten, auf den das Abkommen uber den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) anwendbar ist“ ersetzt, mit Wirkung vom 15.04.10, durch Art.1 Nr.10 b) iVm Art.12 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (aF) vom 08.04.10 (BGBl_I_10,386)
In § 92a Abs.1 Satz 1 Nr.3 wurden vor den Wörtern „für den Erwerb von Geschäftsanteilen“ die Wörter „bis zum Beginn der Auszahlungsphase unmittelbar“ eingefügt, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.1 Nr.44 a) aa) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
§ 92a Abs.1 Satz 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.1 Nr.44 a) bb) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
Bisheriger Wortlaut:
4Der Anschaffung einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung steht die Anschaffung eines eigentumsähnlichen oder lebenslangen Dauerwohnrechts nach § 33 des Wohnungseigentumsgesetzes gleich, soweit Vereinbarungen nach § 39 des Wohnungseigentumsgesetzes getroffen werden.
In § 92a Abs.2 Satz 4 Nr.1 wurden nach den Wörtern „§ 1 Absatz 1 des Altersvorsorgeverträge- Zertifizierungsgesetzes“ die Wörter „bis zum Beginn der Auszahlungsphase“ eingefügt, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.1 Nr.44 b) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
§ 92a Abs.2a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.1 Nr.44 c) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
In § 92a Abs.3 Satz 4 wurde der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und werden die Wörter „es sei denn, es liegt ein Fall des § 22 Nummer 5 Satz 6 vor.“ angefügt, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.1 Nr.44 d) aa) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
§ 92a Abs.3 Satz 9 Nr.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.1 Nr.44 d) bb) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
Bisheriger Wortlaut:
3. ader Ehegatte des verstorbenen Zulageberechtigten
innerhalb eines Jahres Eigentümer der Wohnung
wird, er sie zu eigenen Wohnzwecken nutzt
und die Ehegatten im Zeitpunkt des Todes des
Zulageberechtigten nicht dauernd getrennt
gelebt haben (§ 26 Absatz 1) und ihren Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder einem Staat
hatten, auf den das Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen)
anwendbar ist (8)
die Voraussetzungen des
§ 26 Abs.1 erfüllt haben;
bin diesem Fall führt der Anbieter das Wohnförderkonto für den überlebenden Ehegatten fort und teilt dies der zentralen
Stelle mit,
In § 92a Abs.3 Satz 10 wurden die Wörter „gelten die Sätze 1 bis 8 und Satz 9 Nummer 1 und 2“ durch die Wörter „gelten die Sätze 1 bis 9“ ersetzt, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.1 Nr.44 d) cc) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
§ 92a Absatz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.13, durch Art.1 Nr.10 a) iVm Art.5 des Gesetzes zur Verbesserung der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge (Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz – AltvVerbG) vom 24.06.13 (BGBl_I_13,1667)
Bisheriger Wortlaut:
§ 92a Absatz 2, 2a und 3 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.13, durch Art.1 Nr.10 b) iVm Art.5 des Gesetzes zur Verbesserung der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge (Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz – AltvVerbG) vom 24.06.13 (BGBl_I_13,1667)
Bisheriger Wortlaut:
In § 92a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wurden die Wörter „Absatzes 1 Satz 2“ durch die Wörter „Absatzes 1 Satz 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.13, durch Art.1 Nr.10 c) iVm Art.5 des Gesetzes zur Verbesserung der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge (Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz – AltvVerbG) vom 24.06.13 (BGBl_I_13,1667)
In § 92a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wurde in dem Satzteil vor Buchstabe a nach dem Wort „Auszahlungsphase“ das Wort „unmittelbar“ eingefügt, mit Wirkung vom 31.07.14, durch Art.2 Nr.40 a) iVm Art.28 Absatz 1 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften1 (aF) vom 25.07.14 (BGBl_I_14,1266)
In § 92a Absatz 3 Satz 9 wurde nach den Wörtern „Sätze 5 bis 7“ die Angabe „sowie § 20“ eingefügt, mit Wirkung vom 31.07.14, durch Art.2 Nr.40 b) aa) iVm Art.28 Absatz 1 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften1 (aF) vom 25.07.14 (BGBl_I_14,1266)
In § 92a Absatz 3 Satz 10 wurden vor dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „anderen, geschiedenen oder überlebenden“ eingefügt, mit Wirkung vom 31.07.14, durch Art.2 Nr.40 b) bb) iVm Art.28 Absatz 1 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften1 (aF) vom 25.07.14 (BGBl_I_14,1266)
In § 92a Absatz 4 Satz 1 wurden die Wörter „Absatz 3 ist“ durch die Wörter „Absatz 3 sowie § 20 sind“ ersetzt, mit Wirkung vom 31.07.14, durch Art.2 Nr.40 c) aa) iVm Art.28 Absatz 1 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften1 (aF) vom 25.07.14 (BGBl_I_14,1266)
In § 92a Absatz 4 Satz 3 wurden nach dem Wort „Antrags“ die Wörter „und informiert den Anbieter des Altersvorsorgevertrags mit Wohnförderkonto des Zulageberechtigten über die Bewilligung, eine Wiederaufnahme der Selbstnutzung nach einem beruflich bedingten Umzug und den Wegfall der Voraussetzungen nach diesem Absatz; die Information hat nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu erfolgen“ eingefügt, mit Wirkung vom 31.07.14, durch Art.2 Nr.40 c) bb) iVm Art.28 Absatz 1 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften1 (aF) vom 25.07.14 (BGBl_I_14,1266)
§§§
zu § 92b EStG |
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In § 92b Abs.3 Satz 2 wurden die Wörter „durch Datenübermittlung auf amtlich vorgeschriebenem, maschinell verwertbarem Datenträger oder“ gestrichen, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.44 iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
§ 92b wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.11 iVm Art.9 des Eigenheimrentengesetzes vom 29.07.08 (BGBl_I_08,1509)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Der Zulageberechtigte hat die Verwendung nach § 92a bei der zentralen Stelle zu beantragen und dabei die notwendigen Nachweise zu erbringen.
2Er hat zu bestimmen,
aus welchen Altersvorsorgeverträgen welche Beträge ausgezahlt werden sollen und
auf welchen Altersvorsorgevertrag die Rückzahlung nach § 92a Abs.2 erfolgen soll.
(2) 1Die zentrale Stelle teilt dem Zulageberechtigten und den Anbietern der in Absatz 1 Nr.1 genannten Altersvorsorgeverträge mit, welche Beträge förderunschädlich ausgezahlt werden können.
2Sie teilt dem Zulageberechtigten und dem Anbieter des in
Absatz 1 Nr.2 genannten Altersvorsorgevertrags mit, welche Beträge der
Zulageberechtigte nach § 92a Abs.2 zurückzuzahlen hat.
(3) 1Die Anbieter der in Absatz 1 Nr.1 genannten Altersvorsorgeverträge dürfen den Altersvorsorge-Eigenheimbetrag auszahlen, sobald sie die Mitteilung nach Absatz 2 erhalten haben.
2Sie haben der zentralen Stelle nach amtlich vorgeschriebenem
Datensatz (1)
durch amtlich bestimmte Datenfernübertragung Folgendes
anzuzeigen:
die Summe der bis zum Auszahlungszeitpunkt dem Altersvorsorgevertrag gutgeschriebenen Zulagen,
Die Summe der bis zum Auszahlungszeitpunkt geleisteten Altersvorsorgebeiträge und
den Stand des geförderten Altersvorsorgevermögens im Zeitpunkt der Auszahlung.
(4) Der Anbieter des in Absatz 1 Nr.2 genannten Altersvorsorgevertrages hat die zentrale Stelle unverzüglich zu benachrichtigen, wenn der Zulageberechtigte mit der Rückzahlung des Altersvorsorge-Eigenheimbetrages mit mehr als zwölf Monatsraten in Rückstand geraten ist, und ihr den nicht zurückgezahlten Betrag mitzuteilen.
(5) 1Die zentrale Stelle unterrichtet das für den Zulageberechtigten zuständige Finanzamt darüber, für welche Wohnung im Sinne des § 92a Abs.1 der Zulageberechtigte einen Altersvorsorge-Eigenheimbetrag verwendet hat.
2Das Finanzamt benachrichtigt die zentrale Stelle, wenn die Voraussetzungen des § 92a Abs.1 nicht oder nicht mehr erfüllt sind.
3In den Fällen des § 92a Abs.3 und 4 Satz 1 und 2 unterrichtet die zentrale Stelle das zuständige Finanzamt über die Besteuerungsgrundlagen.
4Im Übrigen gilt § 94 Abs.2 entsprechend.
In § 92b Abs.3 Satz 1 wurden die Wörter „§ 92a Absatz 2 Satz 8 bis 11 sowie Absatz 3 Satz 5“ durch die Wörter „§ 92a Absatz 2 Satz 8 bis 11, Absatz 2a und 3 Satz 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.1 Nr.45 a) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
In § 92b Abs.3 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.1 Nr.45 b) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
Bisheriger Wortlaut:
§ 92b Absatz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.13, durch Art.1 Nr.11 a) iVm Art.5 des Gesetzes zur Verbesserung der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge (Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz – AltvVerbG) vom 24.06.13 (BGBl_I_13,1667)
Bisheriger Wortlaut:
In § 92b Absatz 3 Satz 1 wurden die Wörter „§ 92a Absatz 2 Satz 8 bis 11, Absatz 2a und 3 Satz 5“ durch die Wörter „§ 92a Absatz 2a und 3 Satz 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.13, durch Art.1 Nr.11 b) aa) iVm Art.5 des Gesetzes zur Verbesserung der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge (Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz – AltvVerbG) vom 24.06.13 (BGBl_I_13,1667)
Bisheriger Wortlaut:
In § 92b Absatz 3 Satz 2 wurde die Angabe „§ 92a Absatz 2a“ durch die Wörter „§ 92a Absatz 2a Satz 1“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.13, durch Art.1 Nr.11 b) bb) iVm Art.5 des Gesetzes zur Verbesserung der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge (Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz – AltvVerbG) vom 24.06.13 (BGBl_I_13,1667)
§§§
zu § 93 EStG |
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§ 93 Absatz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.36 a) iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Wird gefördertes Altersvorsorgevermögen nicht unter den in § 1 Abs.1 Satz 1 Nr.4, 5 und 10 Buchstabe c des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes genannten
Voraussetzungen an den Zulageberechtigten ausgezahlt (schädliche Verwendung), sind
die auf das ausgezahlte geförderte Altersvorsorgevermögen entfallenden Zulagen und
die nach § 10a Abs.4 gesondert festgestellten Beträge (Rückzahlungsbetrag)
zurückzuzahlen.
2Dies gilt auch bei einer Auszahlung nach Beginn der Auszahlungsphase
(§ 1 Abs.1 Nr.2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes).
3Eine Rückzahlungsverpflichtung besteht nicht für den Teil der Zulagen, der auf nach § 1 Abs.1 Nr.6 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes angespartes gefördertes Altersvorsorgevermögen entfällt, wenn es in Form einer
Hinterbliebenenrente an die dort genannten Hinterbliebenen ausgezahlt wird.
4Satz 3 gilt auch für Leistungen im Sinne des § 82 Abs.3 an Hinterbliebene des Steuerpflichtigen.
5Wird im Falle des Todes des Zulageberechtigten das geförderte
Altersvorsorgevermögen ausgezahlt, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
6Die Verpflichtung nach Satz 1 entfällt, soweit im Falle des Todes des Zulageberechtigten das geförderte Altersvorsorgevermögen auf einen auf den Namen des Ehegatten lautenden Altersvorsorgevertrag übertragen wird und im Zeitpunkt des Todes des Zulageberechtigten die Ehegatten die Voraussetzungen des § 26 Abs.1 erfüllt haben.
§ 93 Absatz 1a wurde neu eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.36 b) iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
§ 93 Absatz 2 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.36 c) iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
Bisheriger Wortlaut:
2Dies gilt sinngemäß in den Fällen des § 3 Abs.1 Satz 3 Nr.2 zweite Alternative und § 4 Abs.4 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, wenn eine lebenslange Altersversorgung im Sinne des § 1 Abs.1 Satz 1 Nr.4 und 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes gewährleistet wird.
§ 93 Absatz 3 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.36 d) iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
In § 93 Abs.3 Satz 2 wurden die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.50 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 93 Abs.1 Satz 2 wurde der Klammerzusatz „(§ 1 Abs.1 Nr.2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes)“ durch den Klammerzusatz „(§ 1 Abs.1 Satz 1 Nr.2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes)“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.12 a) iVm Art.9 des Eigenheimrentengesetzes vom 29.07.08 (BGBl_I_08,1509)
§ 93 Abs.1 Satz 3 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.12 b) iVm Art.9 des Eigenheimrentengesetzes vom 29.07.08 (BGBl_I_08,1509)
In § 93 Abs.1 Satz 3 Buchstabe c wurde der den Satz abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und Buchstabe d angefügt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.12 c) iVm Art.9 des Eigenheimrentengesetzes vom 29.07.08 (BGBl_I_08,1509)
§ 93 Abs.1a wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.10 Nr.5 iVm Art.23 Abs.1 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.09 (BGBl_I_09,700)
Bisheriger Wortlaut:
(1a) (2) 1Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1
entfällt auch, soweit im Rahmen der Regelung der Scheidungsfolgen eine Übertragung des geförderten
Altersvorsorgevermögens auf einen Altersvorsorgevertrag des ausgleichsberechtigten Ehegatten
erfolgt, zu Lasten des geförderten Vertrages mit einem öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger
für den ausgleichsberechtigten Ehegatten Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung
begründet werden oder das Kapital aus einem geförderten Vertrag entnommen und von dem ausgleichsberechtigten Ehegatten
unmittelbar auf einen auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag eingezahlt wird.
2Einer Übertragung steht die Abtretung des geförderten
Altersvorsorgevermögens im Rahmen der Regelung der Scheidungsfolgen gleich.
3Wird von dem berechtigten früheren Ehegatten dieses Altersvorsorgevermögen schädlich verwendet, gilt Absatz 1 Satz 1 sinngemäß für die darin enthaltenen
Zulagen und die anteilig nach § 10a Abs.4 gesondert festgestellten Beträge.
In § 93 Abs.1 Satz 4 Buchstabe c wurden die Wörter „die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 erfüllt haben“ durch die Wörter „nicht dauernd getrennt gelebt haben (§ 26 Absatz 1) und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat hatten, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) anwendbar ist“ ersetzt, mit Wirkung vom 15.04.10, durch Art.1 Nr.11 iVm Art.12 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (aF) vom 08.04.10 (BGBl_I_10,386)
§ 93 Abs.1a wurde neu gefasst, mit rückwirkender Wirkung zum 01.09.09, durch Art.1 Nr.46 a) iVm Art.32 Abs.2 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
Bisheriger Wortlaut:
(1a) (2) (9) 1Eine schädliche Verwendung liegt nicht vor,
wenn gefördertes Altersvorsorgevermögen auf
Grund einer internen Teilung nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes oder auf Grund einer
externen Teilung nach § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes
auf einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag
oder eine nach § 82 Abs.2 begünstigte
betriebliche Altersversorgung übertragen wird.
2In
diesen Fällen teilt die zentrale Stelle der ausgleichspflichtigen
Person die Höhe der auf die Ehezeit im
Sinne des § 3 Abs.1 des Versorgungsausgleichsgesetzes
entfallenden gesondert festgestellten Beträge
nach § 10a Abs.4 und die ermittelten Zulagen mit.
3Die entsprechenden Beträge sind monatsweise zuzuordnen.
4Soweit das während der Ehezeit gebildete
geförderte Altersvorsorgevermögen nach Satz 1
übertragen wird, geht die steuerliche Förderung mit
allen Rechten und Pflichten auf die ausgleichsberechtigte
Person über.
5Die zentrale Stelle teilt die
geänderte Zuordnung der gesondert festgestellten
Beträge nach § 10a Abs.4 sowie der ermittelten Zulagen
der ausgleichspflichtigen und der ausgleichsberechtigten
Person durch Feststellungsbescheid mit.
6Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit dieses Feststellungsbescheids informiert die zentrale Stelle den
Anbieter durch einen Datensatz über die geänderte
Zuordnung.
§ 93 Abs.4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.1 Nr.46 b) iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
§ 93 Absatz 4 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.13, durch Art.1 Nr.12 a) iVm Art.5 des Gesetzes zur Verbesserung der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge (Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz – AltvVerbG) vom 24.06.13 (BGBl_I_13,1667)
Bisheriger Wortlaut:
In § 93 Absatz 4 Satz 2 wurden vor dem Wort „und“ die Wörter „bis zum Zeitpunkt der Darlehensauszahlung“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.13, durch Art.1 Nr.12 b) iVm Art.5 des Gesetzes zur Verbesserung der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge (Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz – AltvVerbG) vom 24.06.13 (BGBl_I_13,1667)
In § 93 Absatz 4 Satz 3 wurden die Wörter „oder der Zulageberechtigte die Wohnung letztmals zu eigenen Wohnzwecken nutzte“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.13, durch Art.1 Nr.12 c) iVm Art.5 des Gesetzes zur Verbesserung der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge (Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz – AltvVerbG) vom 24.06.13 (BGBl_I_13,1667)
In § 93 Absatz 1a Satz 3 wurden nach dem Wort „Versorgungsausgleichsgesetzes“ die Wörter „oder die Lebenspartnerschaftszeit im Sinne des § 20 Absatz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes“ eingefügt, mit Wirkung vom 24.07.14, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.17 des Gesetzes zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.14 (BGBl_I_14,1042)
§§§
zu § 94 EStG |
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§ 94 Absatz 1 Satz 6 neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.37 a) iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
In § 94 Absatz 2 Satz 2 wurde die Angabe „§ 1 Abs.1 Nr.4 und 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes“ durch die Angabe „§ 1 Abs.1 Satz 1 Nr.4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.37 b) iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
In § 94 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „durch Datenübermittlung auf amtlich vorgeschriebenem maschinell verwertbarem Datenträger oder“ gestrichen, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.45 a) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
§ 94 Abs.1 Satz 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.45 b) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
Bisheriger Wortlaut:
4Der Anbieter hat die einbehaltenen und abgeführten Beträge sowie die dem Vertrag bis zur schädlichen Verwendung gutgeschriebenen Erträge dem Zulageberechtigten nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu bescheinigen und der zentralen Stelle nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenübermittlung auf amtlich vorgeschriebenem maschinell verwertbarem Datenträger oder durch amtlich bestimmte Datenfernübertragung mitzuteilen.
§ 94 Abs.1 Sätze 5 und 6 wurden den neuen Satz 5 ersetzt, mit Wirkung vom 29.12.07, durch Art.1 Nr.45 c) iVm Art.28 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
Bisheriger Wortlaut:
5Die zentrale Stelle unterrichtet das für den Zulageberechtigten
zuständige Finanzamt.
6In den Fällen des § 93 Abs.3 gelten die Sätze 1 und 5 entsprechend. (1)
In § 94 Abs.2 Satz 2 wurde der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und es wurden die Wörter „§ 90 Absatz 4 Satz 5 gilt nicht, wenn die Geschäftsbeziehung im Hinblick auf den jeweiligen Altersvorsorgevertrag zwischen dem Zulageberechtigten und dem Anbieter beendet wurde.“ angefügt, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.1 Nr.47 iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
In § 94 Absatz 1 Satz 4 wurden die Wörter „sowie die dem Vertrag bis zur schädlichen Verwendung gutgeschriebenen Erträge“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.13, durch Art.1 Nr.13 iVm Art.5 des Gesetzes zur Verbesserung der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge (Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz – AltvVerbG) vom 24.06.13 (BGBl_I_13,1667)
§§§
zu § 95 EStG |
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In § 95 Absatz 2 Satz 4 wurde die Angabe „§ 1 Abs.1 Nr.4 und 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes“ durch die Angabe „§ 1 Abs.1 Satz 1 Nr.4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.38 iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
In § 95 Abs.2 Satz 2 wurden die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.50 iVm Art.20 Abs.6 des Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2878)
In § 95 Abs.3 Satz 2 wurde nach der Angabe „§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ die Angabe „oder des § 20 des Beamtenstatusgesetzes“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.09, durch § 62/15 iVm § 63 Abs.2 des Beamtenstatusgesetzes vom 17.06.08 (BGBl_I_08,1010)
In 95 Abs.3 Satz 2 wurde nach der Angabe „§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ die Angabe „oder § 29 des Bundesbeamtengesetzes“ eingefügt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.15 Abs.80 Nr.3 iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.02.09 (BGBl_I_09,160)
§ 95 Überschrift wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 15.04.10, durch Art.1 Nr.12 a) iVm Art.12 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (aF) vom 08.04.10 (BGBl_I_10,386)
Bisheriger Wortlaut:
§ 95 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 15.04.10, durch Art.1 Nr.12 b) iVm Art.12 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (aF) vom 08.04.10 (BGBl_I_10,386)
Bisheriger Wortlaut:
§ 95 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Altersvorsorgeverträge- Zertifizierungsgesetzes oder § 92a Absatz 2 Satz 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 15.04.10, durch Art.1 Nr.12 c) aa) iVm Art.12 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (aF) vom 08.04.10 (BGBl_I_10,386)
§ 95 Abs.2 Satz 3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 15.04.10, durch Art.1 Nr.12 c) bb) iVm Art.12 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (aF) vom 08.04.10 (BGBl_I_10,386)
Bisheriger Wortlaut:
§ 95 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 15.04.10, durch Art.1 Nr.12 d) iVm Art.12 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (aF) vom 08.04.10 (BGBl_I_10,386)
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1Wird in den Fällen des Absatzes 1 die unbeschränkte Steuerpflicht erneut begründet oder der Antrag nach § 1 Abs.3 gestellt, ist bei Stundung des Rückzahlungsbetrags dieser von der zentralen Stelle zu erlassen.
2Wird die unbeschränkte Steuerpflicht des Zulageberechtigten nach einer Entsendung im Sinne des § 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, nach überstaatlichem oder zwischenstaatlichem Recht oder nach einer Zuweisung im Sinne des
§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder § 29 des Bundesbeamtengesetzes (4) oder des § 20 des Beamtenstatusgesetzes (3) erneut begründet, ist die Zulage für die Kalenderjahre der Entsendung unter den Voraussetzungen der §§ 79 bis 87 und 89 zu gewähren.
3Die Zulagen sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres zu beantragen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem letztmals keine unbeschränkte Steuerpflicht bestand.
§ 95 Absatz 1 Nummer 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.07.13, durch Art.1 Nr.14 a) iVm Art.5 des Gesetzes zur Verbesserung der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge (Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz – AltvVerbG) vom 24.06.13 (BGBl_I_13,1667)
Bisheriger Wortlaut:
In § 95 Absatz 2 Satz 1 wurden die Wörter „(§ 93 Absatz 1 Satz 1)“ durch die Wörter „im Sinne des § 93 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt und wurden die Wörter „(§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes oder § 92a Absatz 2 Satz 5)“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.07.13, durch Art.1 Nr.14 b) aa) iVm Art.5 des Gesetzes zur Verbesserung der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge (Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz – AltvVerbG) vom 24.06.13 (BGBl_I_13,1667)
In § 95 Absatz 2 Satz 2 wurde das Wort „Altersvorsorgevertrag“ durch das Wort „Vertrag“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.13, durch Art.1 Nr.14 b) bb) iVm Art.5 des Gesetzes zur Verbesserung der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge (Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz – AltvVerbG) vom 24.06.13 (BGBl_I_13,1667)
§§§
zu § 97 EStG |
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§ 97 Satz 2 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.39 iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
§§§
zu § 99 EStG |
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§ 99 Absatz 2 Nr.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.03, durch Art.1 Nr.6 des Gesetzes zur Einbeziehung beurlaubter Beamter in die kapitalgedeckte Altersversorgung vom 15.01.03 (BGBl_I_03,58)
Bisheriger Wortlaut:
2. Einzelheiten des vorgesehenen Datenaustausches zwischen den Anbietern, der zentralen Stelle, den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, der Bundesagentur für Arbeit, den Meldebehörden, den Familienkassen, den für die Besoldung oder die Amtsbezüge zuständigen Stellen, den Finanzämtern, in den Fällen des § 10a Abs.1 Satz 1 Nr.3 den die Versorgung gewährleistenden Arbeitgebern der rentenversicherungsfreien Beschäftigung und in den Fällen des § 10a Abs.1 Satz 1 Nr.4 den zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichteten Arbeitgebern, insbesondere über die nach § 89 Abs.2 und § 91 vorgesehenen Datensätze, die Datenträger und die Art und Weise der Datenfernübertragung sowie über die Datensicherung und (1)
In § 99 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.82 Nr.2 der 8.Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 25.11.03 (BGBl_I_03,2304).
In § 99 Abs.2 Satz 2 Nr.2 wurde das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.04, durch Art.61 Nr.1 iVm Art.124 Abs.1 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (BGBl_I_03,2848)
§ 99 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.40 a) iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Vordrucke für die Anträge nach den §§ 89 und 95 Abs.3 Satz 3, für die Anmeldung nach § 90 Abs.3 und für die in den §§ 92 und 94 Abs.1 Satz 4 vorgesehenen Bescheinigungen zu bestimmen.
§ 99 Abs.2 Satz 2 Nr.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05, durch Art.1 Nr.40 b) iVm Art.18 Abs.3 des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.04 (BGBl_I_04,1427)
In § 99 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „Gesundheit und Soziale Sicherung“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt, mit Wirkung vom 08.11.06 durch Art.116 Nr.3 iVm Art.559 der 9.Zuständigkeitsanpsasungsverordnung vom 31.10.06 (BGBl_I_06,2407)
In § 99 Abs.1 und Abs.2 Satz 2 Nr.3 (f) wurde jeweils die Angabe „§ 22 Nr.5 Satz 7“ durch die Angabe „§ 22 Nr.5 Satz 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.46 iVm Art.28 Abs.3 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
In § 99 wurde das Zitat „Satz 5“ jeweils durch das Zitat „Satz 7“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.08, durch Art.1 Nr.13 iVm Art.9 des Eigenheimrentengesetzes vom 29.07.08 (BGBl_I_08,1509)
In § 99 Abs.1 wurden die Wörter „den §§ 89 und 95 Absatz 3 Satz 3“ durch die Angabe „§ 89“ ersetzt, mit Wirkung vom 15.04.10, durch Art.1 Nr.13 iVm Art.12 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (aF) vom 08.04.10 (BGBl_I_10,386)
In § 99 Abs.1 wurden die Wörter „die Vordrucke für die nach § 10a Absatz 5 Satz 1 und § 22 Nummer 5 Satz 7 vorgesehenen Bescheinigungen“ durch die Wörter „den Vordruck für die nach § 22 Nummer 5 Satz 7 vorgesehene Bescheinigung“ ersetzt, mit Wirkung vom 14.12.10, durch Art.1 Nr.48 iVm Art.32 Abs.1 des Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) (aF) vom 08.12.10 (BGBl_I_10,1768)
§§§
zur Anlage 1a EStG |
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Anlage 1a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.15, durch Art.5 Nr.26 iVm Art.16 Absatz 2 des Gesetzes zur zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22.12.14 (BGBl_I_14,2417)
§§§
zur Anlage 2 EStG |
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Anlage 2 (zu § 43b) wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 16.12.04, durch Art.1 Nr.26 iVm Art.22 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.04 (BGBl_I_04,3310).
Anlage 2 Nr.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.47 a) iVm Art.28 Abs.3 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
In Anlage 2 Nr.3 wurden 2 Spiegelstriche angefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.47 b) iVm Art.28 Abs.3 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
Die Anlage 2 wurde neu gefasst, mit rückwirkender Wirkung vom 01.01.12 an, durch Art.2 Nr.44 iVm Art.31 Abs.2 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) (aF) vom 26.06.13 (BGBl_I_13,1809)
Anlage 2 wurde neu gefasst, mit rückwirkenderWirkung vom 01.07.13 an, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.28 Absatz 2 des Gesetzes Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (aF) vom 25.07.14 (BGBl_I_14,1266)
§§§
zur Anlage 3 EStG |
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Anlage 3 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 08.12.04, durch Art.1 Nr.5 des EG-Amtshilfe-Anpassungsgesetzes vom 02.12.04 (BGBl_I_04,3112)
Anlage 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.48 iVm Art.28 Abs.3 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
Anlage 3 wurde neu gefasst, mit rückwirkenderWirkung vom 01.07.13 an, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.28 Absatz 2 des Gesetzes Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (aF) vom 25.07.14 (BGBl_I_14,1266)
§§§
zur Anlage 3a EStG |
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Analge 3a wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 08.12.04, durch Art.1 Nr.5 des EG-Amtshilfe-Anpassungsgesetzes vom 02.12.04 (BGBl_I_04,3112)
Anlage 3a wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.49 iVm Art.28 Abs.3 des Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.07 (BGBl_I_07,3150)
§§§
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